AMTSBLATT des Landkreises Landshut

AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 13 Donnerstag, 17. April 2014 Seite: 128 Inhaltsverzeichnis:  Mitteilungen des Landratsamtes: ..............
Author: Sophie Lang
0 downloads 0 Views 243KB Size
AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 13

Donnerstag, 17. April 2014

Seite: 128

Inhaltsverzeichnis: 

Mitteilungen des Landratsamtes: .................................................................................................................... Seite Satzung über die Verleihung eines Ehrenringes und von Verdienstmedaillen für Verdienste um den Landkreis Landshut i.d.F. der Änderungssatzung vom 07.04.2014 ............................................................................................. 129 Naturschutzrecht; Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Landshut vom 22.10.1937 betreffend das Naturdenkmal „Lindengruppe in Eugenbach“130 Naturschutzrecht; Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Landshut vom 25.08.1949 betreffend das Naturdenkmal „Birkenhain bei Laber“ ........... 131 Wasserrecht; Ergebnis der Vorprüfung über die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Plangenehmigungs-verfahrens zur Gewässerrenaturierung bzw. -sanierung des Erlbaches im Ortsteil Buch am Erlbach im Zuge des angrenzenden Neubaus eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße 2054 innerorts durch die Gemeinde Buch am Erlbach ............................................ 131 Nachruf für Herrn Albert Gentner ................................................................... 132

Herausgabe, Druck und Vertrieb: Landratsamt Landshut  Veldener Str. 15  84036 Landshut Tel. 0871/408-0  Fax 0871/408-1001 Internet: www.landkreis-landshut.de  E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich am Donnerstag. Laufender Bezug des Amtsblattes direkt durch den Landkreis Landshut. Bezugspreis: Jährlich 78,00 €, Einzelexemplar 2,00 €

Seite 129

Der Kreistag des Landkreises Landshut erläßt aufgrund der Art. 17 und 30 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 827) folgende Satzung über die Verleihung eines Ehrenringes und von Verdienstmedaillen für Verdienste um den Landkreis Landshut. i.d.F. der Änderungssatzung vom 07.04.2014 §1 (1) Der Landkreis Landshut zeichnet a) Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut hervorragende Verdienste erworben haben, mit einem Ehrenring in Gold b) Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut besondere Verdienste erworben haben, mit einer Verdienstmedaille in Gold und c) Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut Verdienste erworben haben mit der Verdienstmedaille in Silber aus. (2) Der Ehrenring in Gold trägt das Wappen des Landkreises Landshut. In die Innenseite werden der Name des Ausgezeichneten und der Tag der Verleihung eingraviert. (3) Die Verdienstmedaillen haben einen Durchmesser von 3,5 cm und bestehen aus 14-karätigem Gold bzw. aus 925er Silber. Sie tragen auf der Vorderseite das Wappen des Landkreises Landshut mit der Umschrift „Landkreis Landshut“ und auf der Rückseite die Aufschrift a) Goldmedaille: „Für besondere Verdienste um den Landkreis Landshut“ b) Silbermedaille: „Für Verdienste um den Landkreis Landshut“. §2 (1) Träger des Ehrenringes dürfen gleichzeitig höchstens zwölf lebende Personen sein. Der Ehrenring ist kein Orden und Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Absatz 5 Bayerische Verfassung. Der Ehrenring geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Das Eigentum an dem Ehrenring ist vererblich. Der Ring darf aber nur von dem persönlich getragen werden, dem er vom Landkreis Landshut verliehen worden ist. (2) Die Verdienstmedaille ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. Sie ist kein Orden und Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Absatz 5 Bayerische Verfassung. Die Medaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Das Eigentum an der Medaille ist vererblich. (3) Zur Verdienstmedaille erhält der Ausgezeichnete eine Anstecknadel, die der Verdienstmedaille in verkleinerter Form entspricht; die Anstecknadel ist zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. §3 (1) Das Vorschlagsrecht obliegt dem Kreisausschuss. Er kann dem Kreistag Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut a) hervorragende Verdienste erworben haben und allgemeines Ansehen genießen, für den Ehrenring des Landkreises Landshut in Gold, b) besondere Verdienste erworben haben, für die Verdienstmedaille des Landkreises Landshut in Gold, c) Verdienste erworben haben, für die Verdienstmedaille des Landkreises Landshut in Silber vorschlagen. (2) Zur Auszeichnung kann grundsätzlich nur vorgeschlagen werden, wer nicht mehr Träger eines politischen Amtes beim Landkreis Landshut ist. (3) Die Vorschläge sind an den Kreistag zu richten und schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Verleihung der Auszeichnung trifft der Kreistag des Landkreises Landshut in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verleihungsbeschluss erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages. §4 Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Kreistages in feierlicher Form. Sie ist im Amtsblatt des Landkreises Landshut bekanntzumachen. Der Auszuzeichnende erhält über die Verleihung eine Urkunde. Amtsblatt des Landkreises Landshut

Nr. 13 vom 17.04.2014

Seite 130

§5 Hat der Ausgezeichnete die bürgerlichen Ehrenrechte verloren oder erweist er sich der Ehrung als unwürdig oder richtet sich sein Verhalten gröblich gegen die Interessen des Landkreises Landshut, so kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder der Verdienstmedaille aberkennen. Ring oder Medaille (einschließlich Anstecknadel) sind zusammen mit der ausgefertigten Verleihungsurkunde wieder einzuziehen. Der Kreistag entscheidet im Einzelfall darüber, ob die Aberkennung der Auszeichnung im Amtsblatt des Landkreises Landshut bekanntgemacht werden soll. §6 Diese Satzung tritt am 07.04.2014 in Kraft. Landshut, den 07.04.2014 Josef Eppeneder Landrat (Nr. 0190.2 vom 15.04.2014)

Naturschutzrecht; Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Landshut vom 22.10.1937 betreffend das Naturdenkmal „Lindengruppe in Eugenbach“ Vom 15. April 2014 Aufgrund § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl., S. 3154) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2011 (GVBl S. 82) zuletzt geändert durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 08. April 2013 (GVBl. 2013, S. 174), erlässt das Landratsamt Landshut folgende Verordnung: §1 Aufhebung einer Verordnung Die Verordnung des Landratsamtes Landshut vom 22.10.1937 über die Unterschutzstellung des Naturdenkmals „Lindengruppe in Eugenbach“ wird aufgehoben. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Landshut, 15. April 2014 Landratsamt Landshut Poesze ORR (Nr. 23-1733.1-12 vom 15.04.2014) Amtsblatt des Landkreises Landshut

Nr. 13 vom 17.04.2014

Seite 131

Naturschutzrecht; Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Landshut vom 25.08.1949 betreffend das Naturdenkmal „Birkenhain bei Laber“ vom 15. April 2014 Aufgrund § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl.000, S. 3154) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2011 (GVBl S. 82) zuletzt geändert durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 08. April 2013 (GVBl. 2013, S. 174), erlässt das Landratsamt Landshut folgende Verordnung: §1 Aufhebung einer Verordnung Die Verordnung des Landratsamtes Landshut vom 25.08.1949 über die Unterschutzstellung des Naturdenkmals „Birkenhain bei Laber“ wird aufgehoben. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Landshut, 15. April 2014 Landratsamt Landshut Poesze ORR (Nr. 23-1733.1-12 vom 15.04.2014)

Wasserrecht; Ergebnis der Vorprüfung über die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens zur Gewässerrenaturierung bzw. -sanierung des Erlbaches im Ortsteil Buch am Erlbach im Zuge des angrenzenden Neubaus eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße 2054 innerorts durch die Gemeinde Buch am Erlbach Bekanntmachung Die Gemeinde Buch am Erlbach beantragte beim Landratsamt Landshut die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Gewässerrenaturierung bzw. -sanierung des Erlbaches im Ortsteil Buch am Erlbach im Zuge des angrenzenden Neubaus eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße 2054. Die vorhandene Bachsohle ist im Ausbaubereich bisher mit einer Betonsohle und seitlicher Aufkantung gestaltet. Die Planung sieht die Sanierung des Bachbettes durch Austausch des Betongerinnes durch eine naturnahe Bachsohle mit Sand und Kies bzw. Natursteinen vor. Zur Sicherung vor Auskolkung und Unterspülung wird wegen der begrenzten Raumsituation innerorts das Ufer mittels einer Steinschüttung gesichert. Wegen einer Überbauung durch den Geh- und Amtsblatt des Landkreises Landshut

Nr. 13 vom 17.04.2014

Seite 132

Radweg im Bereich der Bau-km 2+440 und 2+520 wird in diesem Abschnitt der Erlbach zudem verlegt. Gemäß § 3 a Satz 1, § 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG in Verbindung mit der Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ war für die Arbeiten als naturnaher Ausbau von Bächen mit kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen in der bebauten Ortslage eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Die Entscheidung hierüber ist während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt Landshut, Zimmer 305, einzusehen; dies wird hiermit nach § 3 a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Das Landratsamt Landshut informiert über dieses Verfahren auf der Internetseite www.landkreislandshut.de über den Umwelt-Objekt-Katalog (UOK) bei Gewässerausbauten. Landshut, 15.04.2014 Landratsamt Landshut Sachgebiet 23 gez. Reiter (Nr. 23-6418.1-3-4618 vom 16.04.2014)

NACHRUF Der Landkreis Landshut trauert um Herrn Albert Gentner Verwaltungsangestellter i. R. Herr Gentner war trat am 09.01.1946 als Verwaltungsangestellter in den Dienst des Landkreises Landshut ein. Nach 40-jähriger gewissenhafter und pflichtbewusster Tätigkeit schied Herr Gentner am 31.12.1986 wegen Rentengewährung aus den Diensten des Landkreises aus. Dank seines hilfsbereiten und freundlichen Wesens war er bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen geschätzt. Wir werden ihm ein ehrendes Gedenken bewahren. Landshut, den 14.04.2014 Landratsamt Landshut Eppeneder Landrat

Müller Personalratsvorsitzender

(Nr. 12 vom 14.04.2014)

Landshut, den 17.04.2014 Landratsamt gez. Eppeneder Landrat Amtsblatt des Landkreises Landshut

Nr. 13 vom 17.04.2014