AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 02.08.16

71. Jahrgang

Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg

Halbjährlicher Bezugspreis 50,00 Euro Bestellungen über das Landratsamt Kündigungen nur pro Halbjahr möglich Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte 2,50 Euro

Nr. 8 Kostenloser Bezug über das Internet unter: www.lra-aic-fdb.de

Inhalt

Seite

Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immmissionsschutz Standortbezogene Vorprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung – Biogas; Flur-Nrn. 1519 und 1596 der Gemarkung Sielenbach

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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Zutagefördern von Grundwasser aus B1 und B2 Germeinde Mering, FlurNr. 4317 und 3704, Gemarkung Mering

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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung Genehmigung des Antrags der Gemeinde Kissing zum Anbau/Errichtung von zwei Kindergartengruppen auf den Grundstücken Flur-Nrn. 3051 und 3051/4, Gemarkung Kissing

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Bekanntmachung des Schulverbandes Sielenbach; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016

3

Bekanntmachung des Schulverbandes Adelzhausen-Tödtenried; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016

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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Bauordnung Genehmigung des Antrages der Gemeinde Kissing zur Errichtung von zwei Hortgruppen und Ganztagsbetreuung auf den Flur.-Nrn. 2846/3 und 3051 der Gemarkung Kissing

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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht Festsetzung neuer Grenzwerte; Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, Fl.-Nr. 116/2 der Gemarkung Unterbernbach

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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Immissionsschutz Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt und einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt (Biogasanlage), durch Herrn Martin Echter, Schönberger Straße 51, 86577 Sielenbach, auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 1519 und 1596 der Gemarkung Sielenbach; Herr Martin Echter, Schönberger Straße 51, 86577 Sielenbach hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die Genehmigung gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 1519 und 1596 der Gemarkung Sielenbach beantragt. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2. und Nr. 8.4.2.2. der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu er-warten sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Dr. Daniel Triebs Oberregierungsrat

Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Maßnahme: Antragsteller:

Zutagefördern von Grundwasser aus B1 und B2 Markt Mering Kirchplatz 4, 86415 Mering

Gemeinde Mering Mering

Gemarkung Mering Mering

Flurstücksnummer 4317 3704

Bekanntgabe des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1.

Der Markt Mering hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die wasserrechtliche Zulassung für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen B1 und B2 beantragt. Der Markt Mering betreibt zur Trinkwasserversorgung seit 1983 den Tiefbrunnen 1 auf dem Grundstück Fl. Nr. 3704, gem. Mering, sowie seit 1994 den Tiefbrunnen 2 auf dem Grundstück Fl. Nr. 4317, Gem. Mering. Mit wasserrechtlichem Bescheid vom 22.02.2002 wurde das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus diesen beiden Brunnen mit einer Gesamtentnahmemenge von 950.000 m³ / Jahr genehmigt. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 31.12.2016. Der Markt Mering beabsichtigt den Weiterbetrieb der beiden Brunnen über den 31.12.2016 hinaus. Deswegen wurde für den Zeitraum ab 01.01.2017 ein Antrag auf Neugenehmigung bzw. Weiterbetrieb der beiden bestehenden Brunnen gestellt.

2.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Landratsamt Aichach-Friedberg nach § 3c UVPG in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben ist.

3. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam bei überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der Unterlagen des Marktes Mering zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit ist für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

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4. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Dr. Andrea Rinsdorf Oberregierungsrätin

Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung Betreff: Baurecht; Genehmigung des Antrags der Gemeinde Kissing, vertr. durch 1. Bürgermeister, Herrn Manfred Wolf, zu Anbau/Errichtung von zwei Kindergartengruppen auf den Grundstücken Flur-Nrn. 3051 und 3051/4 der Gemarkung Kissing. Mit Bescheid vom 29.06.2016 wurde unter dem Aktenzeichen A1600062 vom Landratsamt Aichach-Friedberg – Untere Bauaufsichtsbehörde – folgende Baugenehmigung erteilt: „Die bauaufsichtliche Genehmigung zu Anbau und Errichtung von zwei Kindergartengruppen auf den Grundstücken Fl.-Nr. 3051 und 3051/4 der Gemarkung Kissing wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 29.06.2016 versehenen Unterlagen erteilt.“ Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach, Zimmer 210, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 Bayer. Bauordnung). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: -

-

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Im Auftrag Michael Gram Regierungsamtmann

Bekanntmachung des Schulverbandes Sielenbach; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016

Haushaltssatzung des Schulverbandes Sielenbach (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG – Art. 35 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:

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§1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

261.270,00 €

in den Einnahmen und Ausgaben mit

12.800,00 €

im Vermögenshaushalt

§2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Verwaltungsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 220.610,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 53 festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 4.162,4528 € festgesetzt. Investitionsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 0,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 53 festgesetzt. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 0,00 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.

Sielenbach, den

Schulverband Sielenbach

( Echter ) Schulverbandsvorsitzender

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40.000,00 €

Bekanntmachung des Schulverbandes Adelzhausen-Tödtenried; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Haushaltssatzung des Schulverbandes Adelzhausen-Tödtenried (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG – Art. 35 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

388.950,00 €

in den Einnahmen und Ausgaben mit

32.963,00 €

im Vermögenshaushalt

§2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Verwaltungsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 302.260,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 120 festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 2.518,8333 € festgesetzt. Investitionsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 32.963,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 120 festgesetzt. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 274,6917 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.

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50.000,00 €

Adelzhausen, den

Schulverband Adelzhausen-Tödtenried

( Braun ) Schulverbandsvorsitzender

Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Bauordnung Betreff: Baurecht; Genehmigung des Antrages der Gemeinde Kissing, vertreten durch 1. Bürgermeister Herrn Manfred Wolf zur Errichtung von zwei Hortgruppen und Ganztagsbetreuung auf den Flur.-Nrn. 2846/3 und 3051 der Gemarkung Kissing. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg – Untere Bauaufsichtsbehörde – folgende Genehmigung erteilt: „Die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Hortgruppen und Ganztagsbetreuung auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2846/3 und 3051 der Gemarkung Kissing wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 25.07.2016 versehenen Unterlagen erteilt. “ Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach, Zimmer 210, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayer. Bauordnung).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: -

-

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

im Auftrag

Michael Gram Regierungsamtmann

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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Öffentliche Bekanntmachung gemäß BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) Anordnung:

Festsetzung neuer Grenzwerte

Anlagenbetreiber: Fa. Pfeifer Holz GmbH, Mühlenstraße 7, 86556 Kühbach Anlage:

zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag

Standort:

Fl.-Nr. 116/2 der Gemarkung Unterbernbach

Öffentliche Bekanntmachung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gemäß § 17 Abs. 1 a BImSchG wird bekannt gemacht: Das Landratsamt Aichach-Friedberg beabsichtigt, in Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 15 BImSchG der Fa. Pfeifer Holz GmbH, Mühlenstraße 7, 86556 Kühbach, für die Errichtung einer regenerativen thermischen Oxidationsanlage (RTO) zur Abluftreinigung eine Anordnung nach § 17 BImSchG zur Neufestlegung von Emissionsbegrenzungen zu erlassen. Im verfügenden Teil der Anordnung soll Folgendes bestimmt werden: 1.

Die Auflage Nr. 3 des Bescheides des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 01.07.2007, Az. 60-172-203/00 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Die Anlage zur Behandlung der zugeführten Pressenabluft durch regenerative thermische Oxidation (RTO) ist so zu errichten und zu betreiben, dass im gereinigten Abgas der RTO die Massenkonzentrationen luftverunreinigender Stoffe in allen Betriebszuständen der RTO (Regelbetrieb) folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid) Kohlenmonoxid Organische Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff einschließlich Methan, davon Stoffe nach Ziffer 5.2.5 Klasse I TA Luft, insbesondere Methanol als Masse des organischen Stoffs in der Summe

0,1 g/m³ 0,1 g/m³ 50 mg/m³

20 mg/m³ 20 mg/m³ 10 mg/m³

staubförmige Verbindungen Formaldehyd

Die Emissionsgrenzwerte sind auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen. 2.

Die Auflage Nr. 4 des Bescheides des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 01.07.2007, Az. 60-172-203/00 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: In der gereinigten Abluft der Zentralabsaugung (Absaugung der Hallen- und Sägenabluft) darf die Massenkonzentration luftverunreinigender Stoffe folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: Organische Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff einschließlich Methan, davon Stoffe nach Ziffer 5.2.5 Klasse I TA Luft, insbesondere Methanol als Masse des organischen Stoffs in der Summe

50 mg/m³

20 mg/m³ 20 mg/m³ 15 mg

staubförmige Verbindungen Formaldehyd

Die Emissionsgrenzwerte sind auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen. Begründung der Emissionsgrenzwerte: Die vorgenommene Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid erfolgt gemäß Ziffer 5.2.4 Abs. 6 der TA Luft. Demnach dürfen im Abgas von thermischen oder katalytischen

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Nachverbrennungseinrichtungen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid die Massenkonzentration von 0,10 g/m³ nicht überschreiten. Zusätzlich sind im selben Abschnitt der TA Luft für den Betrieb von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungen die Emissionen an Kohlenmonoxid auf 0,10 g/m³ begrenzt. Die festgesetzten Emissionsbegrenzungen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff von 50 mg/m³, sind der Ziffer 5.2.5 Absatz 1 der TA Luft entnommen. Die zusätzliche Emissionsbegrenzung der Stoffe nach Ziffer 5.2.5 Klasse 1 der TA Luft erfolgt in Anwendung der Ziffer 5.2.5 Abs. 5 der TA Luft. Die Emissionsbegrenzung der staubförmigen Emissionen auf einen Wert von 20 mg/m³ erfolgt gemäß Ziffer 5.2.1 der TA Luft. Die Emissionsbegrenzungen für Formaldehyd erfolgen aufgrund der „Vollzugsempfehlung Formaldehyd (Stand 09.12.2015)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Diese Vollzugsempfehlung trifft im Vorgriff auf die derzeit auf Bundesebene laufende TA-Luft-Anpassung wegen der Neueinstufung von Formaldehyd bereits Regelungen zur Umsetzung dieser Neueinstufung. Anhang 1 der oben genannten Vollzugsempfehlung enthält eine Auflistung verschiedener, nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen und die den betreffenden Anlagen zugeordneten Emissionsgrenzwerte der Formaldehydemissionen. In diesem Fall betragen die zulässigen Grenzwerte der Formaldehydemissionen für die nach der Ziffer 6.3.1 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten für die Pressen dieser Anlagen 15 mg/m³. Der Entwurf der Anordnung liegt in der Zeit von Dienstag, 09.08. bis einschließlich Montag, 05.09.2016 jeweils von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten im Landratsamt Aichach-Friedberg Sachgebiet Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht Außenstelle Werlbergerstraße 32 Zimmer 04 86551 Aichach zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Wir empfehlen, Termine zu vereinbaren. Jeder, dessen Belange durch die Anordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 19.09.2016 schriftlich beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Straße 9, 86551 Aichach Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hinweise:   

Zuständige Behörde für den Erlass der Anordnung ist das Landratsamt Aichach-Friedberg. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus § 10 BImSchG in Verbindung mit den §§ 8 ff der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hildegard Grimmeiß Regierungsamtsrätin

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