Alles was Recht ist! Neues von der Bauvertragsfront und die Haftung des Planers. Referent: Dr. Frederik Neyheusel
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Agenda
Rechtsstreite meiden: 2 Juristen – 3 Meinungen Rechtsstreite gewinnen: • • •
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Einführung in die Vertragstypen und Mangelvermeidung Beweisführung Erfolgreiches Handeln im Gerichtsverfahren − Risse: Prüfung des Untergrundes − Nachbesserung, aber richtig − Mehr Verantwortliche – weniger Haftung… − Verjährung − Sicherheiten, Skonto
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RECHTSSTREITE MEIDEN 2 JURISTEN – 3 MEINUNGEN
2 Juristen – 3 Meinungen
Beispiel 1: WDVS und Schimmel… LG Darmstadt, Baurecht 2008, 695: „Ein Wärmedämmverbundsystem mit mineralischem Oberputz ist nicht mangelhaft, wenn bereits nach 2 bis 3 Jahren ein Algenbefall auftritt, der zu Verfärbungen führt.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2010, 7 U 76/09:
„Eine
Wärmedämmverbundfassade,
die
während
der
Gewährleistungszeit Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
Beispiel 2: Witterung und Mehrvergütung
LG Cottbus, BauR 2010, 1111:
„Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, derentwegen eine bauseitige Vorleistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann und sich infolgedessen die Bauzeit verlängert, können zu einem Entschädigungsanspruch
des
Unternehmers
führen.
Der
Besteller kann das Baugrundstück nicht zur Verfügung stellen und unterlässt damit eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 – 11 U 36/12:
„Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
Beispiel 3: Die Sanierungsplanung
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013, 1 U 107/12:
„Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht des Architekten, bei
der
Sanierungsplanung
einer
Schulsporthalle
dem
Auftraggeber die Hinzuziehung eines Sonderfachmannes zu empfehlen.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015, 19 U 32/13:
„Der Architekt muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber … drohen, möglichst sicher vorbeugen. So muss er auf die Notwendigkeit
der
Einschaltung
eines
Sonderfachmannes
hinweisen.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
Beispiel 4: Und nun…?
BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11
„Muss ein mit Mängeln behafteter Fliesenboden erneuert werden, weil der vom Besteller beauftragte Fliesenleger die Fliesen fehlerhaft verlegt hat und der Baustoffhändler dem Fliesenleger unrichtige Hinweise
für
die
Verarbeitung
des
vom
Besteller
gekauften
Fugenmaterials gibt (Fall der sog. Doppelkausalität), haften weder der Fliesenleger noch der Baustoffhändler für den gesamten Schaden. Vielmehr sind die Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
Juristendeutsch für Fortgeschrittene:
„Der
Begriff
der
Verkehrsdurchsetzung
ist
streng
zu
unterscheiden von der Verkehrsgeltung: Während eine Verkehrsdurchsetzung „in den beteiligten Verkehrskreisen“ verlangt, reicht für eine Verkehrsgeltung „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“ völlig aus.“ Markengesetz Ströbele/Hacker, § 8 MarkenG Rd. 546, 11. Auflage 2015
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2 Juristen – 3 Meinungen
Kosten eines Gerichtsverfahrens, 1. Instanz:
Streitwert: €
3.000,00
Kosten: € 1.600,00
Streitwert: €
5.000,00
Kosten: € 2.300,00
Streitwert: € 10.000,00
Kosten: € 4.100,00
Streitwert: € 100.000,00
Kosten: € 12.000,00
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2 Juristen – 3 Meinungen
Praxistipp 1: Rechtsstreite meiden…
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RECHTSSTREITE GEWINNEN
EINFÜHRUNG IN DIE VERTRAGSTYPEN UND MANGELVERMEIDUNG
Einführung in die Vertragstypen
Werkvertrag
Bauherr
Bauunternehmung KaufV
KaufV BeratungsV
BeratungsV
WerkV
Baustoffhandel KaufV
BeratungsV
Planer / Architekt
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BeratungsV
Hersteller
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Verträge „rund um das Bauen“
Abgrenzung der Vertragstypen: 1. Dienstvertrag:
Bemühungen um den Arbeitserfolg
2. Werkvertrag:
Erfolgreiche Herstellung
3. Kaufvertrag:
Übergabe + Übereignung
4. Mietvertrag:
Überlassung auf Zeit
5. Beratungsvertrag
Mischform, in der Regel: Erfolg !
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Verträge „rund um das Bauen“
Beispiele 1. Herstellung unbeweglicher Sachen, Haus:
WerkV
2. Anwaltstätigkeit:
DienstV
3. Gutachten:
WerkV
4. Gerüstgestellung:
MietV
5. Ausfüllen eines LV:
WerkV
6. Planer-/Beratervertrag:
WerkV
7. Standartsoftware:
KaufV
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Verträge „rund um das Bauen“
Willenserklärung I:
Angebot
Vertrag Willenserklärung II:
Annahme
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Verträge „rund um das Bauen“
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013:
„Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.“
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Verträge „rund um das Bauen“
LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013:
„Ein Energieberater, der ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung die Umsetzung der von ihm empfohlenen energetischen Maßnahmen begleitet, haftet dem Bauherrn wie ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt.“
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Verträge „rund um das Bauen“
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - VII ZR 51/11:
„Die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag ist spätestens mit der Erbringung von Leistungen, die der Leistungsphase 2 der HOAI zuzuordnen sind, überschritten.“
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Mangelvermeidung
Mangelbegriff: § 634 Abs. 2 BGB: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.“
Keine ausdrückliche Vereinbarung, dann „mangelfrei“, wenn
gewöhnliche Verwendungseignung (= üblich).
Und stets: „erfolgreiche Herstellung“
VOB/B, § 13 Abs. 1: „… und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“
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Mangelvermeidung
OLG Düsseldorf, BauR 2010, 2142:
„Der
Architekt
muss
grundsätzlich
den
heute
üblichen
Schallschutzstandard seiner Planung für die Sanierung einer ETW zu Grunde legen. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser dieses Niveau erreichen und bezahlen will.“
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Mangelvermeidung
Praxistipp 2: Vertragliche Vergaben sind zu beachten; Vertrag hat überragende Bedeutung.
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Mangelvermeidung
Verstoß gegen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) = Mangel ?
Bisher (+), da 1) nicht üblich, 2) Rechtsmangel, und 3) Verstoß gegen die Regeln der Technik
Neu: Urteil des EuGH (Urteil vom 16.10.2014, Rs. C-100/13) •
„Bestimmungen … mit zusätzlichen (deutschen) Anforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte, die die CEKennzeichnung tragen, sind mit der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG unvereinbar.“
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Mangelvermeidung
ABZ = zusätzliche Anforderung?
Ja
Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH
(Noch) Nicht unmittelbar anwendbar, da Urteil andere Produkte betraf
Zulassungserfordernis nach wie vor gesetzlich normiert
„Nachregelung“ auf europäischer Ebene möglich, Verfahren
Bestrebungen auf vielen Ebenen, um Rechtssicherheit zu erhalten
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Mangelvermeidung
Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH
Praxis: •
ABZ nicht vertraglich vereinbart, sonst: Mangel
•
Abweichung von der ABZ Mängelrüge des BH
•
Klage auf Werklohn
•
„Vorlage“ an den EuGH
•
Zeitintensiv… Aber Möglichkeit, Rechtsgeschichte zu schreiben…
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Mangelvermeidung
Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH OLG Stuttgart (Urteil vom 31.03.2015, 10 U 46/14) „… Alleine, dass bei Errichtung eines WDVS Bauprodukte verwendet wurden,
für
die
eine
ABZ
nicht
feststellbar
ist
und
deren
Verwendbarkeit für einen … angemessenen Zeitraum … nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.“
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2 Juristen – 3 Meinungen
Praxistipp 3: Einhaltung der AbZ sichert nach wie vor gegen Mängelrügen.
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BEWEISFÜHRUNG
Beweisführung
Beweisgrundsätze
Grundsatz: Jede Partei trägt die Beweislast dafür, dass der Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist.
Ausnahmen möglich, z.B. § 280 BGB: „... dies gilt nicht, wenn ...“
Dokumentation der Baustelle von hoher Bedeutung
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Beweisführung
Beweisgrundsätze
Beispiel: Nachtrag nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B:
„Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“
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Beweisführung
Beweislast also für:
„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“
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Beweisführung
Beweislast also für:
„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung (2) gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“
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Beweisführung
Beweislast also für:
„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung (2) gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den (3) Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“
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Beweisführung
Beweislast also für:
„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung (2) gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den (3) Anspruch dem AG ankündigen, (4) bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“
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Beweisführung
Beweismittel der Prozessordnung
„SAPUZ“ •
Sachverständiger, §§ 402 ff ZPO
•
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
•
Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
•
Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
•
Zeugen, §§ 371 ff. ZPO
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Beweisführung
Beweismittel: Urkunde
Nach Gesetz: Zwei Unterschriften = ideales Beweismittel
E-Mail? •
Zugang ist vom Absender zu beweisen:
•
Einfaches Absenden kein Zugangsbeweis
•
Lesebestätigung = Anscheinsbeweis für Zugang
•
„Qualifizierte elektronische Signatur“
•
„Antwort“ des Empfängers = ausreichend
•
Praxis: Bestreiten des Zugangs selten…
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2 Juristen – 3 Meinungen
Praxistipp 4: Dokumentation ist wichtig: Wer schreibt, der bleibt…
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ERFOLGREICHES HANDELN IM GERICHTSVERFAHREN
Gerichtsverfahren: Ausgangsfall
Ausgangsfall:
Verarbeiter klagt auf Zahlung von Werklohn
Gegenseite behauptet:
•
1. Mangel am Beispiel des Risses an der Fassade
•
2. Vertragsstrafe wegen Verzug mit Fertigstellung
Fassade hat Risse, weil XPS-Dämmplatten (Rohbauer) nicht für den Putz geeignet waren.
Zeitverzögerung wegen Diskussion
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RISSE: PRÜFUNG DES UNTERGRUNDES
Risse: Prüfung des Untergrundes
Die Leistung wird (wie die eigene fehlerhafte Ausführung) auch mangelhaft, •
wenn die eigene Leistung mangelfrei erbracht wurde und der Mangel nur durch die Vorleistung bewirkt wurde,
•
aber die Bedenkenanmeldung unterlassen wurde!
Der Auftraggeber hat dann folgende Rechte: •
BGB-Vertrag: Mängelrechte gem. §§ 634 ff. BGB
•
VOB/B-Vertrag: Mängelrechte gem. § 13 Abs. 5 ff. VOB/B
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Risse: Prüfung des Untergrundes
Grundsatz:
Der Bauunternehmer hat Bedenken gegen
die vorgesehene Art der Ausführung,
gegen die Güte/Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile
oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich (schriftlich) mitzuteilen.
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Risse: Prüfung des Untergrundes
DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten 3.1.1 Vor der Ausführung der Putz- und Stuckarbeiten ist es unerlässlich, zunächst das Augenmerk auf die Beschaffenheit und Eignung des Untergrundes zu richten. Die Prüfung des zu verputzenden Untergrundes ist von großer Bedeutung. Sie beschränkt sich auf die Beurteilung der Oberfläche sowie sichtbare und erkennbare Mängel. Sind Ausblühungen, zu glatte, ungleich saugende oder gefrorene Flächen sichtbar oder unzureichende Bauteiltemperaturen vorhanden, so sind Bedenken anzumelden. Die Prüfung auf Feuchtigkeit erfolgt durch Augenschein, ggf. durch Kratzprobe, die Prüfung auf Oberflächenfestigkeit wird durch Kratzprobe mit einem kantigen Gegenstand, durch Abreiben mit der Hand oder annässen bis zur Sättigung mit Wasser durchgeführt. Die Prüfung der Saugfähigkeit erfolgt mit der Benetzungsprobe mit Wasser. Die Prüfung nach Bewuchs (Algen, Moos, usw.) erfolgt durch Augenschein, ebenfalls die Prüfung auf Risse.
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Risse: Prüfung des Untergrundes
BGB // VOB/B-Vertrag: •
§ 631 i.V.m. § 242 BGB: Prüfungs- & Anzeigepflicht ist vertragliche Hauptpflicht.
•
•
§ 4 Abs. 3 VOB/B
•
VOB/B-Vertrag: Schriftform
•
BGB-Vertrag: Mündlich ausreichend
Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag: -
Gegenüber Unternehmern: Hinweis ausreichend
-
Gegenüber Verbrauchern: Aushändigung des Textes
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Risse: Prüfung des Untergrundes
Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Bedenkenanmeldung:
VOB/B: § 13 Abs. 3: Haftung ausgeschlossen!
BGB: Haftung ausgeschlossen !
Ggfs.: Nachtrag !
Beachte: Unternehmer muss beweisen, dass er Mitteilung gemacht hat.
Kein Anspruch auf Beachtung durch Bauherrn
Beachte: Droht die Gefahr von erheblichen Mängeln oder Schäden: ggf. Prüfung einer Leistungsverweigerung
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Risse: Prüfung des Untergrundes
Adressat:
Bauherr = immer Bauleiter = bei Bevollmächtigung Inhalt:
„verständlich und fachgerecht“: gleiche Augenhöhe herstellen…
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Risse: Prüfung des Untergrundes
Praxistipp 5: Aufklärung des Bauherrn ist a) gute Arbeit und b) vertragliche Pflicht…
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NACHBESSERUNG, ABER RICHTIG
Nachbesserung, aber richtig…
Mängelrechte des Auftraggebers:
Primär: •
Nacherfüllungsrecht nach Wahl des Unternehmers:
•
Neuherstellung oder Beseitigung des Mangel
Nacherfüllung, § 635 BGB
Der Unternehmer hat erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
BGH (NJW-RR 99, 813): Incl. „Nebenarbeiten“, z.B. Ein- und Ausbaukosten, Ausbau von Türen, Untersuchungen, Kosten der Reinigung, ggfs. Kosten des Privatgutachters, Anwalts…
Nacherfüllung muss „tauglich“ = vertragsgemäß und erfolgreich sein
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Nachbesserung, aber richtig…
Mängelrechte des Auftraggebers (Besteller):
Sekundär: •
Nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung (z.B. durch Fristablauf) − Selbstvornahme − Rücktritt/Kündigung − Minderung = Reduzierung der Vergütung − Schadensersatz = Ausgleich der Schäden, z.B. o
Verzugskosten
o
Entgangener Gewinn / Nutzungsausfall
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Nachbesserung, aber richtig…
Einwand 1: „Vorteilsausgleichung“
Grundsatz: Vorteile anrechnen, die BH durch den Schaden/Mangel erhält
Abzug Neu für Alt •
Schadenersatz für eine ältere Sache
•
Lebensdauer vs. Schaden
Sowieso-Kosten •
Kosten, die ohne den Mangel auch entstanden wären
•
Insbesondere bei Planungsfehlern
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Nachbesserung, aber richtig…
Einwand 2: Unverhältnismäßigkeit
Nur, wenn Kosten der Nacherfüllung und der Erfolg unter Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.
Nicht bei: •
Verstoß gegen die Regeln der Technik
•
Bewusst verursachtem Mangel (strittig)
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Nachbesserung, aber richtig…
Einwand 2: Unverhältnismäßigkeit
Beispiele: •
Geringe Messdifferenzen
•
Unerhebliche Farbabweichungen ohne technischen Nachteil
•
Nicht bei technischer Auswirkung: −
Z.B. Mapa-Polkband fehlt am Fensterprofil, „Nachbesserung“ durch Dichtstoffsanierung
Rechtsfolge: „Verkehrswertminderung“
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(BGH BauR 2013, 81)
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Nachbesserung, aber richtig…
Praxistipp 6: Kostensensibel nachbessern…
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MEHR VERANTWORTLICHE, WENIGER HAFTUNG
Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
Beteiligte an einem Bauvorhaben: •
Bauherr
•
Planer
•
Bau-/ Fachberater
•
Materiallieferant/Hersteller
•
Projektsteuerer
•
Vorgewerk
•
Unternehmer/Verarbeiter
•
Bauüberwacher
•
Nachgewerk
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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
Beraterhaftung
OLG Bamberg Urteil vom 13.03.2000, 4 U 195/99: „Spezielle Auskünfte über eine Wandfarbe und die dazu notwendige Untergrundvorbereitung können den Schluss zulassen, dass beide Parteien die Auskunft zum Gegenstand selbständiger vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.“
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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013: „Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung ist wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt muss deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen.“ Architekt muss Wärmedämmung streng kontrollieren!
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Seite 62
Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
OLG Nürnberg, 6 U 1643/09; BGH, VII ZR 187/12 :
Ein Wärmedämm-Verbundsystem ist ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und "sensibles" Gewerk. Der Architekt muss die Ausführung eines solchen Systems deshalb besonders intensiv überwachen bzw. überprüfen.
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Seite 63
Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 – 23 U 18/12
„Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers
sind
eine
weitere
Fallgruppe
erhöhter
Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.“
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Seite 64
Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
Beispiele: Planer: ungeeignetes Verfahren, Unternehmer musste dies wissen • Planer 25 %, Unternehmer 75 % (OLG Brandenburg, IBR 2014, 2591)
Planer: Fehlerhafter Untergrund, Unternehmer musste das erkennen • Planerhaftung „in der Regel höher“ (OLG Düsseldorf BauR 2013, 2043 ff.)
Orientierungshilfe: Planungsfehler = Tendenz zu Architekt Ausführungsfehler = Tendenz zu Verarbeiter
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Seite 65
Mehr Verantwortliche, weniger Haftung
Praxistipp 7: Mangelursache(n) exakt prüfen.
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VERJÄHRUNG
Verjährung
Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach BGB:
Bei einem Bauwerk: 5 Jahre
Bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache: 2 Jahre
Ansonsten: 3 Jahre
Verjährung nach VOB/B:
§ 13 Abs. 4: 4 Jahre, aber: AGB und daher unwirksam, wenn AN die VOB/B in den Vertrag einbezieht (= 5 Jahre)
Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke: 5 Jahre
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Verjährung
Beginn: Abnahme ! Verjährungshemmung:
Verlängerung der Fristen bei/während •
Verhandlung
•
Gerichtlicher Geltendmachung
Neubeginn der Verjährung durch „Anerkenntnis“ (z.B. Mangelbeseitigung) •
BGB: gesamt Frist
•
VOB/B: 2 Jahre ab Abnahme, § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3
Besonderheit: § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2: Mindestens 2 Jahre ab schriftlicher Mängelrüge
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Seite 69
Verjährung
Praxistipp 8: Verjährungseinrede im Auge behalten…
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Seite 70
SICHERHEITSLEISTUNG, SKONTO
Sicherheitsleistung
Tipp: § 648 a BGB: Bürgschaft
Voraussetzungen: • Unternehmer „eines Bauwerkes“ gegen Vertragspartner • Ausnahme: Privatperson & Einfamilienhaus • Vergütung, Restvergütung, Nachträge + 10 % • Vor und nach Abnahme möglich • Auch plausible Schätzung grds. zulässig • Mängeleinwand nur, wenn unstreitig Geldersatz besteht Keine Bürgschaft trotz Frist: • Leistungsverweigerungsrecht und • Kündigungsrecht Praxis: „Stimmungskiller“…
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Seite 72
Skonto
Prüfung der Skontoabrede
Voraussetzungen für Wirksamkeit: • Vereinbarung (kein „Handelsbrauch“) • Klarheit der Modalitäten: − Höhe − Zahlungsfrist • Prüfbarkeit der Rechnung
Nur die vollständige Zahlung innerhalb der Frist berechtigt zum Abzug: • Maßgeblich im Zweifel Zeitpunkt des Geldeingangs • Prognoserisiko bei Abzügen beim AG
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Seite 73
Skonto
Prüfung der Skontoabrede
Beispiel: AG nimmt als Bezugsgröße der AZ eine Minderung von 10 % wegen Mängeln vor.
AG muss beweisen, dass •
Mängel vorlagen und
•
diese Mängel mindestens 10 % ausmachen
Jedweder Fehler im Abzug führt zur Unwirksamkeit des Skontoabzuges
Aber: Widerspruchslose Hinnahme falscher Abzüge kann Einverständnis darstellen (OLG Köln, IBR 2004, 189)
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Seite 74
Sicherheitsleistung, Skonto
Praxistipp 9: „Ungewöhnliche“ Eisen anpacken – sie können die Schlussrechnung erhöhen…
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Seite 75
ZUSAMMENFASSUNG
Praxistipps - Zusammenfassung
Praxistipp 1: Rechtsstreite meiden… Praxistipp 2: Vertragliche Vergaben sind zu beachten; Vertrag hat
überragende Bedeutung. Praxistipp 3: Einhaltung der AbZ sichert nach wie vor gegen Mängelrügen. Praxistipp 4: Dokumentation ist wichtig: Wer schreibt, der
bleibt… Praxistipp 5: Aufklärung des Bauherrn ist a) gute Arbeit und b) vertragliche Pflicht… Praxistipp 6: Kostensensibel nachbessern… Praxistipp 7: Mangelursache(n) exakt prüfen. Praxistipp 8: Verjährungseinrede im Auge behalten… Praxistipp 9: „Ungewöhnliche“ Eisen anpacken – sie können die Schlussrechnung erhöhen… SGP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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