Alles was Recht ist! Neues von der Bauvertragsfront und die Haftung des Planers

Alles was Recht ist! Neues von der Bauvertragsfront und die Haftung des Planers. Referent: Dr. Frederik Neyheusel [email protected] SGP SGP Rech...
Author: Til Schneider
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Alles was Recht ist! Neues von der Bauvertragsfront und die Haftung des Planers. Referent: Dr. Frederik Neyheusel [email protected]

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Seite 1

Agenda

 Rechtsstreite meiden: 2 Juristen – 3 Meinungen  Rechtsstreite gewinnen: • • •

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Einführung in die Vertragstypen und Mangelvermeidung Beweisführung Erfolgreiches Handeln im Gerichtsverfahren − Risse: Prüfung des Untergrundes − Nachbesserung, aber richtig − Mehr Verantwortliche – weniger Haftung… − Verjährung − Sicherheiten, Skonto

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RECHTSSTREITE MEIDEN 2 JURISTEN – 3 MEINUNGEN

2 Juristen – 3 Meinungen

Beispiel 1: WDVS und Schimmel… LG Darmstadt, Baurecht 2008, 695: „Ein Wärmedämmverbundsystem mit mineralischem Oberputz ist nicht mangelhaft, wenn bereits nach 2 bis 3 Jahren ein Algenbefall auftritt, der zu Verfärbungen führt.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2010, 7 U 76/09:

„Eine

Wärmedämmverbundfassade,

die

während

der

Gewährleistungszeit Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

Beispiel 2: Witterung und Mehrvergütung

LG Cottbus, BauR 2010, 1111:

„Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, derentwegen eine bauseitige Vorleistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann und sich infolgedessen die Bauzeit verlängert, können zu einem Entschädigungsanspruch

des

Unternehmers

führen.

Der

Besteller kann das Baugrundstück nicht zur Verfügung stellen und unterlässt damit eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 – 11 U 36/12:

„Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

Beispiel 3: Die Sanierungsplanung

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013, 1 U 107/12:

„Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht des Architekten, bei

der

Sanierungsplanung

einer

Schulsporthalle

dem

Auftraggeber die Hinzuziehung eines Sonderfachmannes zu empfehlen.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015, 19 U 32/13:

„Der Architekt muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber … drohen, möglichst sicher vorbeugen. So muss er auf die Notwendigkeit

der

Einschaltung

eines

Sonderfachmannes

hinweisen.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

Beispiel 4: Und nun…?

BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11

„Muss ein mit Mängeln behafteter Fliesenboden erneuert werden, weil der vom Besteller beauftragte Fliesenleger die Fliesen fehlerhaft verlegt hat und der Baustoffhändler dem Fliesenleger unrichtige Hinweise

für

die

Verarbeitung

des

vom

Besteller

gekauften

Fugenmaterials gibt (Fall der sog. Doppelkausalität), haften weder der Fliesenleger noch der Baustoffhändler für den gesamten Schaden. Vielmehr sind die Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

Juristendeutsch für Fortgeschrittene:

„Der

Begriff

der

Verkehrsdurchsetzung

ist

streng

zu

unterscheiden von der Verkehrsgeltung: Während eine Verkehrsdurchsetzung „in den beteiligten Verkehrskreisen“ verlangt, reicht für eine Verkehrsgeltung „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“ völlig aus.“ Markengesetz Ströbele/Hacker, § 8 MarkenG Rd. 546, 11. Auflage 2015

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2 Juristen – 3 Meinungen

Kosten eines Gerichtsverfahrens, 1. Instanz:

Streitwert: €

3.000,00

Kosten: € 1.600,00

Streitwert: €

5.000,00

Kosten: € 2.300,00

Streitwert: € 10.000,00

Kosten: € 4.100,00

Streitwert: € 100.000,00

Kosten: € 12.000,00

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2 Juristen – 3 Meinungen

Praxistipp 1: Rechtsstreite meiden…

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RECHTSSTREITE GEWINNEN

EINFÜHRUNG IN DIE VERTRAGSTYPEN UND MANGELVERMEIDUNG

Einführung in die Vertragstypen

Werkvertrag

Bauherr

Bauunternehmung KaufV

KaufV BeratungsV

BeratungsV

WerkV

Baustoffhandel KaufV

BeratungsV

Planer / Architekt

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BeratungsV

Hersteller

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Verträge „rund um das Bauen“

Abgrenzung der Vertragstypen: 1. Dienstvertrag:

Bemühungen um den Arbeitserfolg

2. Werkvertrag:

Erfolgreiche Herstellung

3. Kaufvertrag:

Übergabe + Übereignung

4. Mietvertrag:

Überlassung auf Zeit

5. Beratungsvertrag

Mischform, in der Regel: Erfolg !

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Verträge „rund um das Bauen“

Beispiele 1. Herstellung unbeweglicher Sachen, Haus:

WerkV

2. Anwaltstätigkeit:

DienstV

3. Gutachten:

WerkV

4. Gerüstgestellung:

MietV

5. Ausfüllen eines LV:

WerkV

6. Planer-/Beratervertrag:

WerkV

7. Standartsoftware:

KaufV

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Verträge „rund um das Bauen“

Willenserklärung I:

Angebot

Vertrag Willenserklärung II:

Annahme

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Verträge „rund um das Bauen“

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013:

„Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.“

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Verträge „rund um das Bauen“

LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013:

„Ein Energieberater, der ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung die Umsetzung der von ihm empfohlenen energetischen Maßnahmen begleitet, haftet dem Bauherrn wie ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt.“

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Verträge „rund um das Bauen“

BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - VII ZR 51/11:

„Die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag ist spätestens mit der Erbringung von Leistungen, die der Leistungsphase 2 der HOAI zuzuordnen sind, überschritten.“

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Mangelvermeidung

Mangelbegriff: § 634 Abs. 2 BGB: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Keine ausdrückliche Vereinbarung, dann „mangelfrei“, wenn 

gewöhnliche Verwendungseignung (= üblich).



Und stets: „erfolgreiche Herstellung“

VOB/B, § 13 Abs. 1: „… und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“

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Mangelvermeidung

OLG Düsseldorf, BauR 2010, 2142:

„Der

Architekt

muss

grundsätzlich

den

heute

üblichen

Schallschutzstandard seiner Planung für die Sanierung einer ETW zu Grunde legen. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser dieses Niveau erreichen und bezahlen will.“

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Mangelvermeidung

Praxistipp 2: Vertragliche Vergaben sind zu beachten; Vertrag hat überragende Bedeutung.

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Mangelvermeidung

Verstoß gegen Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) = Mangel ?

 Bisher (+), da 1) nicht üblich, 2) Rechtsmangel, und 3) Verstoß gegen die Regeln der Technik

 Neu: Urteil des EuGH (Urteil vom 16.10.2014, Rs. C-100/13) •

„Bestimmungen … mit zusätzlichen (deutschen) Anforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte, die die CEKennzeichnung tragen, sind mit der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG unvereinbar.“

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Mangelvermeidung

ABZ = zusätzliche Anforderung?

Ja

Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH 

(Noch) Nicht unmittelbar anwendbar, da Urteil andere Produkte betraf



Zulassungserfordernis nach wie vor gesetzlich normiert



„Nachregelung“ auf europäischer Ebene möglich, Verfahren



Bestrebungen auf vielen Ebenen, um Rechtssicherheit zu erhalten

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Mangelvermeidung

Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH 

Praxis: •

ABZ nicht vertraglich vereinbart, sonst: Mangel



Abweichung von der ABZ  Mängelrüge des BH



Klage auf Werklohn



„Vorlage“ an den EuGH



Zeitintensiv… Aber Möglichkeit, Rechtsgeschichte zu schreiben…

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Mangelvermeidung

Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH OLG Stuttgart (Urteil vom 31.03.2015, 10 U 46/14) „… Alleine, dass bei Errichtung eines WDVS Bauprodukte verwendet wurden,

für

die

eine

ABZ

nicht

feststellbar

ist

und

deren

Verwendbarkeit für einen … angemessenen Zeitraum … nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.“

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2 Juristen – 3 Meinungen

Praxistipp 3: Einhaltung der AbZ sichert nach wie vor gegen Mängelrügen.

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BEWEISFÜHRUNG

Beweisführung

Beweisgrundsätze 

Grundsatz: Jede Partei trägt die Beweislast dafür, dass der Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist.



Ausnahmen möglich, z.B. § 280 BGB: „... dies gilt nicht, wenn ...“



Dokumentation der Baustelle von hoher Bedeutung

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Beweisführung

Beweisgrundsätze 

Beispiel: Nachtrag nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B:

„Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“

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Beweisführung

Beweislast also für: 

„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“

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Beweisführung

Beweislast also für: 

„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung (2) gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“

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Beweisführung

Beweislast also für: 

„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung (2) gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den (3) Anspruch dem AG ankündigen, bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“

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Beweisführung

Beweislast also für: 

„Wird eine im Vertrag (1) nicht vorgesehene Leistung (2) gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den (3) Anspruch dem AG ankündigen, (4) bevor der mit der Ausführung der Leistungen beginnt.“

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Beweisführung

Beweismittel der Prozessordnung 

„SAPUZ“ •

Sachverständiger, §§ 402 ff ZPO



Augenschein, §§ 371 ff. ZPO



Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO



Urkunden, §§ 415 ff. ZPO



Zeugen, §§ 371 ff. ZPO

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Beweisführung

Beweismittel: Urkunde 

Nach Gesetz: Zwei Unterschriften = ideales Beweismittel



E-Mail? •

Zugang ist vom Absender zu beweisen:



Einfaches Absenden kein Zugangsbeweis



Lesebestätigung = Anscheinsbeweis für Zugang



„Qualifizierte elektronische Signatur“



„Antwort“ des Empfängers = ausreichend



Praxis: Bestreiten des Zugangs selten…

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2 Juristen – 3 Meinungen

Praxistipp 4: Dokumentation ist wichtig: Wer schreibt, der bleibt…

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ERFOLGREICHES HANDELN IM GERICHTSVERFAHREN

Gerichtsverfahren: Ausgangsfall

Ausgangsfall: 

Verarbeiter klagt auf Zahlung von Werklohn



Gegenseite behauptet:





1. Mangel am Beispiel des Risses an der Fassade



2. Vertragsstrafe wegen Verzug mit Fertigstellung

Fassade hat Risse, weil XPS-Dämmplatten (Rohbauer) nicht für den Putz geeignet waren.



Zeitverzögerung wegen Diskussion

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RISSE: PRÜFUNG DES UNTERGRUNDES

Risse: Prüfung des Untergrundes



Die Leistung wird (wie die eigene fehlerhafte Ausführung) auch mangelhaft, •

wenn die eigene Leistung mangelfrei erbracht wurde und der Mangel nur durch die Vorleistung bewirkt wurde,

• 

aber die Bedenkenanmeldung unterlassen wurde!

Der Auftraggeber hat dann folgende Rechte: •

BGB-Vertrag: Mängelrechte gem. §§ 634 ff. BGB



VOB/B-Vertrag: Mängelrechte gem. § 13 Abs. 5 ff. VOB/B

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Risse: Prüfung des Untergrundes

Grundsatz:

Der Bauunternehmer hat Bedenken gegen 

die vorgesehene Art der Ausführung,



gegen die Güte/Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile



oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich (schriftlich) mitzuteilen.

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Risse: Prüfung des Untergrundes

DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten 3.1.1 Vor der Ausführung der Putz- und Stuckarbeiten ist es unerlässlich, zunächst das Augenmerk auf die Beschaffenheit und Eignung des Untergrundes zu richten. Die Prüfung des zu verputzenden Untergrundes ist von großer Bedeutung. Sie beschränkt sich auf die Beurteilung der Oberfläche sowie sichtbare und erkennbare Mängel. Sind Ausblühungen, zu glatte, ungleich saugende oder gefrorene Flächen sichtbar oder unzureichende Bauteiltemperaturen vorhanden, so sind Bedenken anzumelden. Die Prüfung auf Feuchtigkeit erfolgt durch Augenschein, ggf. durch Kratzprobe, die Prüfung auf Oberflächenfestigkeit wird durch Kratzprobe mit einem kantigen Gegenstand, durch Abreiben mit der Hand oder annässen bis zur Sättigung mit Wasser durchgeführt. Die Prüfung der Saugfähigkeit erfolgt mit der Benetzungsprobe mit Wasser. Die Prüfung nach Bewuchs (Algen, Moos, usw.) erfolgt durch Augenschein, ebenfalls die Prüfung auf Risse.

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Risse: Prüfung des Untergrundes



BGB // VOB/B-Vertrag: •

§ 631 i.V.m. § 242 BGB: Prüfungs- & Anzeigepflicht ist vertragliche Hauptpflicht.





§ 4 Abs. 3 VOB/B



VOB/B-Vertrag: Schriftform



BGB-Vertrag: Mündlich ausreichend

Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag: -

Gegenüber Unternehmern: Hinweis ausreichend

-

Gegenüber Verbrauchern: Aushändigung des Textes

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Risse: Prüfung des Untergrundes

Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Bedenkenanmeldung: 

VOB/B: § 13 Abs. 3: Haftung ausgeschlossen!



BGB: Haftung ausgeschlossen !



Ggfs.: Nachtrag !

Beachte: Unternehmer muss beweisen, dass er Mitteilung gemacht hat. 

Kein Anspruch auf Beachtung durch Bauherrn

Beachte: Droht die Gefahr von erheblichen Mängeln oder Schäden: ggf. Prüfung einer Leistungsverweigerung

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Risse: Prüfung des Untergrundes

Adressat:

 Bauherr = immer  Bauleiter = bei Bevollmächtigung Inhalt: 

„verständlich und fachgerecht“: gleiche Augenhöhe herstellen…

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Risse: Prüfung des Untergrundes

Praxistipp 5: Aufklärung des Bauherrn ist a) gute Arbeit und b) vertragliche Pflicht…

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NACHBESSERUNG, ABER RICHTIG

Nachbesserung, aber richtig…

Mängelrechte des Auftraggebers: 

Primär: •

Nacherfüllungsrecht nach Wahl des Unternehmers:



Neuherstellung oder Beseitigung des Mangel

Nacherfüllung, § 635 BGB 

Der Unternehmer hat erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.



BGH (NJW-RR 99, 813): Incl. „Nebenarbeiten“, z.B. Ein- und Ausbaukosten, Ausbau von Türen, Untersuchungen, Kosten der Reinigung, ggfs. Kosten des Privatgutachters, Anwalts…



Nacherfüllung muss „tauglich“ = vertragsgemäß und erfolgreich sein

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Nachbesserung, aber richtig…

Mängelrechte des Auftraggebers (Besteller): 

Sekundär: •

Nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung (z.B. durch Fristablauf) − Selbstvornahme − Rücktritt/Kündigung − Minderung = Reduzierung der Vergütung − Schadensersatz = Ausgleich der Schäden, z.B. o

Verzugskosten

o

Entgangener Gewinn / Nutzungsausfall

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Nachbesserung, aber richtig…

Einwand 1: „Vorteilsausgleichung“

Grundsatz: Vorteile anrechnen, die BH durch den Schaden/Mangel erhält 



Abzug Neu für Alt •

Schadenersatz für eine ältere Sache



Lebensdauer vs. Schaden

Sowieso-Kosten •

Kosten, die ohne den Mangel auch entstanden wären



Insbesondere bei Planungsfehlern

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Nachbesserung, aber richtig…

Einwand 2: Unverhältnismäßigkeit 

Nur, wenn Kosten der Nacherfüllung und der Erfolg unter Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.



Nicht bei: •

Verstoß gegen die Regeln der Technik



Bewusst verursachtem Mangel (strittig)

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Nachbesserung, aber richtig…

Einwand 2: Unverhältnismäßigkeit 

Beispiele: •

Geringe Messdifferenzen



Unerhebliche Farbabweichungen ohne technischen Nachteil



Nicht bei technischer Auswirkung: −



Z.B. Mapa-Polkband fehlt am Fensterprofil, „Nachbesserung“ durch Dichtstoffsanierung

Rechtsfolge: „Verkehrswertminderung“

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(BGH BauR 2013, 81)

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Nachbesserung, aber richtig…

Praxistipp 6: Kostensensibel nachbessern…

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MEHR VERANTWORTLICHE, WENIGER HAFTUNG

Mehr Verantwortliche, weniger Haftung



Beteiligte an einem Bauvorhaben: •

Bauherr



Planer



Bau-/ Fachberater



Materiallieferant/Hersteller



Projektsteuerer



Vorgewerk



Unternehmer/Verarbeiter



Bauüberwacher



Nachgewerk

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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung



Beraterhaftung

OLG Bamberg Urteil vom 13.03.2000, 4 U 195/99: „Spezielle Auskünfte über eine Wandfarbe und die dazu notwendige Untergrundvorbereitung können den Schluss zulassen, dass beide Parteien die Auskunft zum Gegenstand selbständiger vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.“

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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung

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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013: „Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung ist wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt muss deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen.“  Architekt muss Wärmedämmung streng kontrollieren!

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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung

OLG Nürnberg, 6 U 1643/09; BGH, VII ZR 187/12 :

Ein Wärmedämm-Verbundsystem ist ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und "sensibles" Gewerk. Der Architekt muss die Ausführung eines solchen Systems deshalb besonders intensiv überwachen bzw. überprüfen.

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Mehr Verantwortliche, weniger Haftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 – 23 U 18/12

„Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers

sind

eine

weitere

Fallgruppe

erhöhter

Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.“

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Seite 64

Mehr Verantwortliche, weniger Haftung

Beispiele:  Planer: ungeeignetes Verfahren, Unternehmer musste dies wissen • Planer 25 %, Unternehmer 75 % (OLG Brandenburg, IBR 2014, 2591) 

Planer: Fehlerhafter Untergrund, Unternehmer musste das erkennen • Planerhaftung „in der Regel höher“ (OLG Düsseldorf BauR 2013, 2043 ff.)

Orientierungshilfe: Planungsfehler = Tendenz zu Architekt Ausführungsfehler = Tendenz zu Verarbeiter

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Seite 65

Mehr Verantwortliche, weniger Haftung

Praxistipp 7: Mangelursache(n) exakt prüfen.

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Seite 66

VERJÄHRUNG

Verjährung

Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach BGB: 

Bei einem Bauwerk: 5 Jahre



Bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache: 2 Jahre



Ansonsten: 3 Jahre

Verjährung nach VOB/B: 

§ 13 Abs. 4: 4 Jahre, aber: AGB und daher unwirksam, wenn AN die VOB/B in den Vertrag einbezieht (= 5 Jahre)

Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke: 5 Jahre

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Verjährung

Beginn: Abnahme ! Verjährungshemmung: 

Verlängerung der Fristen bei/während •

Verhandlung



Gerichtlicher Geltendmachung

 Neubeginn der Verjährung durch „Anerkenntnis“ (z.B. Mangelbeseitigung) •

BGB: gesamt Frist



VOB/B: 2 Jahre ab Abnahme, § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3

Besonderheit: § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2: Mindestens 2 Jahre ab schriftlicher Mängelrüge

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Verjährung

Praxistipp 8: Verjährungseinrede im Auge behalten…

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Seite 70

SICHERHEITSLEISTUNG, SKONTO

Sicherheitsleistung

Tipp: § 648 a BGB: Bürgschaft 





Voraussetzungen: • Unternehmer „eines Bauwerkes“ gegen Vertragspartner • Ausnahme: Privatperson & Einfamilienhaus • Vergütung, Restvergütung, Nachträge + 10 % • Vor und nach Abnahme möglich • Auch plausible Schätzung grds. zulässig • Mängeleinwand nur, wenn unstreitig Geldersatz besteht Keine Bürgschaft trotz Frist: • Leistungsverweigerungsrecht und • Kündigungsrecht Praxis: „Stimmungskiller“…

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Skonto

Prüfung der Skontoabrede 

Voraussetzungen für Wirksamkeit: • Vereinbarung (kein „Handelsbrauch“) • Klarheit der Modalitäten: − Höhe − Zahlungsfrist • Prüfbarkeit der Rechnung



Nur die vollständige Zahlung innerhalb der Frist berechtigt zum Abzug: • Maßgeblich im Zweifel Zeitpunkt des Geldeingangs • Prognoserisiko bei Abzügen beim AG

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Skonto

Prüfung der Skontoabrede 

Beispiel: AG nimmt als Bezugsgröße der AZ eine Minderung von 10 % wegen Mängeln vor.



AG muss beweisen, dass •

Mängel vorlagen und



diese Mängel mindestens 10 % ausmachen



Jedweder Fehler im Abzug führt zur Unwirksamkeit des Skontoabzuges



Aber: Widerspruchslose Hinnahme falscher Abzüge kann Einverständnis darstellen (OLG Köln, IBR 2004, 189)

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Sicherheitsleistung, Skonto

Praxistipp 9: „Ungewöhnliche“ Eisen anpacken – sie können die Schlussrechnung erhöhen…

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ZUSAMMENFASSUNG

Praxistipps - Zusammenfassung

 Praxistipp 1: Rechtsstreite meiden…  Praxistipp 2: Vertragliche Vergaben sind zu beachten; Vertrag hat

überragende Bedeutung.  Praxistipp 3: Einhaltung der AbZ sichert nach wie vor gegen Mängelrügen.  Praxistipp 4: Dokumentation ist wichtig: Wer schreibt, der

bleibt…  Praxistipp 5: Aufklärung des Bauherrn ist a) gute Arbeit und b) vertragliche Pflicht…  Praxistipp 6: Kostensensibel nachbessern…  Praxistipp 7: Mangelursache(n) exakt prüfen.  Praxistipp 8: Verjährungseinrede im Auge behalten…  Praxistipp 9: „Ungewöhnliche“ Eisen anpacken – sie können die Schlussrechnung erhöhen… SGP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

SGP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsanwalt Dr. Frederik Neyheusel

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