95. Rechtsquellen: BGB 823, 847

60 OLG Oldenburg Meningitis 1. Wird trotz deutlicher Hinweise auf eine bakterielle Meningitis (hier: kein Gleichgewicht im Sitzen und Stehen, Ataxie...
Author: Judith Böhme
1 downloads 2 Views 35KB Size
60 OLG Oldenburg

Meningitis

1. Wird trotz deutlicher Hinweise auf eine bakterielle Meningitis (hier: kein Gleichgewicht im Sitzen und Stehen, Ataxie, Taumeligkeit, Sitzunfähigkeit) keine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt, liegt ein fundamentaler Diagnoseirrtum vor. 2. Der sichere Nachweis einer Meningitis kann nur durch eine Lumbalpunktion erbracht werden. Dies macht eine sofortige Krankenhauseinweisung notwendig. Deren Unterlassen stellt einen groben Behandlungsfehler dar. 3. Es gehört zu den Anforderungen der Aufklärung, den Patienten (bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter) auf die akuten und bedrohlichen Gefahren der möglichen Erkrankung deutlich und konkret mit allem Nachdruck hinzuweisen und damit die weitere eindeutige Erklärung zu verbinden, daß jegliche Verantwortung für die Folgen abgelehnt werde, wenn (wie hier) die Eltern das Kind nicht sofort in ein Krankenhaus bringen (vgl. HuR Urt. 59). (Leitsätze der Herausgeber) OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 1996 – 5 U 146/95 – Rechtsquellen:

BGB §§ 823, 847

Entscheidungsstichworte:

Schwerhörigkeit – Befunderhebungsversäumnis – Verdachtsdiagnose – Diagnoseirrtum – Lumbalpunktion – Krankenhauseinweisung – grober Behandlungsfehler – Dokumentation – Aufklärungspflichten – Umkehr der Beweislast

Tatbestand Die am 23. Juli 1987 geborene Kl. wurde am 3. Februar 1989, einem Freitag, im Alter von etwa 11/2 Jahren wegen einer Entzündung am Auge von ihren Eltern dem Bekl. zu 3), dem Kinderarzt der Kl., vorgestellt. Der Bekl. zu 3) diagnostizierte eine eitrige Konjunktivitis und verschrieb Augentropfen. Nachdem sich bei der Kl. hohes Fieber bis zu 40° eingestellt hatte, suchten die Eltern mit der Kl. am 4. Februar 1989, einem Samstag, um 11.35 Uhr die Notfallambulanz des Kinderkrankenhauses der Bekl. zu 2) auf. Dort wurde die Kl. von dem Bekl. zu 1) untersucht. Dieser stellte eine Rötung und Schwellung des linken Auges fest und hielt zu einem späteren 3. Lfg. HuR, 12/98

Zeitpunkt, nach Abschluß der stationären Behandlung, im Ambulanzblatt weiter fest: „Kein Meningismus“. Die Diagnose des Bekl. zu 1) lautete auf Konjunktivitis bei fieberhaftem Infekt. Neben den bereits vom Bekl. zu 3) verordneten Augentropfen wurden Fieberzäpfchen gegeben. Eine stationäre Behandlung hielt der Bekl. zu 1) nicht für erforderlich. Am darauffolgenden Sonntag, dem 5. Februar, suchten die Eltern der Kl. gegen 11.30 Uhr mit dem Kind den kinderärztlichen Notdienst beim Bekl. zu 5) auf. Zu dieser Zeit hatte die Kl. Fieber von 39/40° und litt unter Erbrechen und einem Lidödem. Den Allgemeinzustand der Kl. bezeichnete der Bekl. zu 5) mit ausreichend. Als Diagnose gab er einen grippalen Infekt an. Zur Unterstützung der bisHuR Urt. 60/Seite 1

60 Meningitis herigen Behandlung wurden von dem Bekl. zu 5) noch Nasentropfen verordnet. Am 6. Februar (Montag) suchten die Kl. und ihre Eltern gegen 19.00 Uhr erneut den Bekl. zu 3) auf. Hierbei war die Bekl. zu 4), die Ehefrau des Bekl. zu 3), die jedoch nicht Ärztin ist, zugegen. Es wurde weiterhin hohes Fieber und nunmehr auch eine Ataxie (Torkeligkeit) festgestellt. Der Bekl. zu 3) beschrieb die Kl. noch als bewußtseinsklar. Nach etwa einstündiger Beratung kehrten die Eltern mit der Kl. nach Hause zurück. In der Nacht zum 7. Februar 1989 trat eine weitere Verschlechterung im Zustand der Kl. auf. Die Eltern suchten mit dem Kind am Vormittag des 7. Februar 1989 den Bekl. zu 3) erneut auf. Wegen konjunktivaler Einblutungen wurde die Kl. zunächst dem Augenarzt vorgestellt, der eine Stauungspapille ausschloß. Bei dem Bekl. zu 3) wurde ferner eine Blutuntersuchung durchgeführt. Noch am Vormittag veranlaßte der Bekl. zu 3) die umgehende stationäre Aufnahme der Kl. im Krankenhaus der Bekl. zu 2), und zwar mit dem Verdacht auf bakterielle Meningitis. Die Kl. wurde, nachdem sich der Verdacht auf Meningitis bestätigt hatte, bis zum 22. Februar 1989 stationär im Krankenhaus der Bekl. zu 2) behandelt. Als Folge der aufgetretenen Meningitis leidet die Kl. an einer hochgradigen Schwerhörigkeit. Die Kl. hat geltend gemacht, die Diagnose einer bakteriellen Meningitis hätte aufgrund der klinischen Symptome wie insbesondere der bei der Kl. auffälligen Torkeligkeit und des Erbrechens, Symptome, die den Ärzten mitgeteilt worden seien, wesentlich früher gestellt werden müssen. Da sich diese Symptome später noch verstärkt hätten, habe insbesondere für die Bekl. zu 3) bis 5) Veranlassung bestanden, die VerHuR Urt. 60/Seite 2

OLG Oldenburg dachtsdiagnose einer Meningitis zu stellen und weitergehende Untersuchungen zu veranlassen. Weil die Behandlung verspätet eingeleitet worden sei, habe die Meningitis zu einem Hörverlust bei der Kl. geführt. Sie sei nunmehr zu 70% schwerbehindert. Auch weitere Spätfolgen seien nicht auszuschließen. Die Kl. hat beantragt, 1. die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 14. 3. 1994 zu zahlen, hilfsweise, a) die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zum 31. 12. 1993 nebst 4% Zinsen seit dem 14. 3. 1994 zu zahlen, b) die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zusätzlich eine monatliche Schmerzensgeldrente in angemessener Höhe, beginnend mit dem 1. 1. 1994, zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort, die zukünftig fällig werdenden jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, 2. festzustellen, daß die Bekl. verpflichtet sind, ihr als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die Folge der fehlerhaften Diagnosen und Behandlungen vom 3., 4., 5. und 6. Februar 1989 sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Bekl. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, ihnen seien keine Versäumnisse anzulasten. Symptome, die auf das Vorliegen einer Meningitis hingewiesen hätten, seien bis zu dem letzten Un3. Lfg. HuR, 12/98

60 OLG Oldenburg tersuchungstag, dem 6. Februar 1989, nicht vorhanden gewesen und von den Eltern der Kl. auch nicht dargestellt worden. Am 6. Februar habe der Bekl. zu 3) den Eltern der Kl. dringend geraten, sie in ein Krankenhaus zu bringen. Das hätten die Eltern jedoch nicht gewollt. Die Folgen der Meningitis seien im übrigen nicht auf den möglicherweise verspäteten Beginn der Behandlung zurückzuführen. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. (…)1 vom 11. Januar 1995 eingeholt, das mündlich erläutert worden ist. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kl., mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, daß ihre Eltern den beklagten Ärzten ausführlich darüber berichtet hätten, daß sich bei ihr Erbrechen und Torkeligkeit eingestellt habe. Die Behandlungs- und Diagnosefehler der Bekl. hätten hinsichtlich der Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen für sie zur Folge. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß sich jedenfalls nach einer Publikation der Berner Universitätsklinik eine frühzeitige Therapie doch günstig auf den Krankheitsverlauf auswirke. Wenn insoweit divergierende Auffassungen in der medizinischen Wissenschaft bestünden, hätte es zu1

Initialen aus der zugrundeliegenden Kopie des Urteils nicht ersichtlich.

3. Lfg. HuR, 12/98

Meningitis mindest einer Abklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft. Die Kl. beantragt, unter Abänderung des am 1. September 1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg der Klage nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge stattzugeben Die Bekl. beantragen, die Berufung der Kl. zurückzuweisen. Sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Bekl. zu 4) weist zudem daraufhin, daß sie nicht Ärztin sei und keine Verantwortung für die Behandlung der Kl. trage. Sie sei bei der Untersuchung der Kl. lediglich anwesend gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Kl. ist zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es ist nicht davon auszugehen, daß die Bekl. Behandlungsfehler begangen haben, die für den Gesundheitsschaden der Kl. ursächlich geworden sind. Für die Zeit bis einschließlich 5. Februar 1989 lassen sich Behandlungsfehler der beklagten Ärzte schon deshalb nicht feststellen, weil bis dahin typische Symptome, die auf den Verdacht einer Meningitis hinwiesen, für sie nicht zutage getreten sind. HuR Urt. 60/Seite 3

60 Meningitis Es ist zu Lasten der Kl., die insoweit die Beweislast trägt, davon auszugehen, daß spezifische Symptome für eine Meningitis den beklagten Ärzten weder von den Eltern mitgeteilt worden sind noch daß die Ärzte solche Anzeichen von sich aus hätten feststellen können und müssen. Die Eltern der Kl. haben im Laufe des Prozesses ihren Vortrag dahin ergänzt, daß bei der Kl. schon frühzeitig Torkeligkeit und Nüchternerbrechen vorgelegen habe und sie den Ärzten dies auch mitgeteilt hätten. Sämtliche Bekl. bestreiten dies. Aufgrund des widersprechenden Parteivortrags ist völlig offen, welche Darstellung zutreffend ist. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, eine Parteivernehmung der gesetzlichen Vertreter der Kl. durchzuführen, weil nicht bereits einiger Beweis zu ihren Gunsten erbracht ist, wie die Vorschrift des § 448 ZPO voraussetzt. Daß die Kl. den ihr obliegenden Beweis für die Voraussetzungen eines arztfehlerhaften Verhaltens für die Zeit bis zum 5. Februar 1989 nicht geführt hat, geht zu ihren Lasten. Entgegen ihrer Auffassung kommen ihr keine Beweiserleichterungen zugute. Wenn Torkeligkeit und Nüchternerbrechen weder von den Eltern berichtet worden ist noch für die beklagten Ärzte feststellbar war, brauchte hierüber auch nichts dokumentiert zu werden. Dokumentationsversäumnisse der beklagten Ärzte liegen insoweit nicht vor. Da auch im übrigen keine spezifischen Hinweise für eine Meningitis vorlagen, bestand für die beklagten Ärzte bis zum 5. Februar 1989 auch keine Veranlassung, weitere Untersuchungen vorzunehmen und Befunde zu sichern. Insbesondere bestand kein Anlaß für die Durchführung einer Lumbalpunktion. HuR Urt. 60/Seite 4

OLG Oldenburg Anders stellte sich die Situation am 6. Februar 1989 dar. An diesem Tag suchten die Eltern der Kl. den Bekl. zu 3) gegen Ende oder nach seiner Sprechstunde nachmittags auf. Zu diesem Zeitpunkt lagen deutliche Hinweise für eine Meningitis vor. Wenn der Bekl. zu 3) gleichwohl immer noch nicht die Verdachtsdiagnose einer Meningitis gestellt hat, ist ihm ein fundamentaler Diagnoseirrtum unterlaufen, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. (…) hat in seinem schriftlichen Gutachten dargestellt, daß bei dem kleinen Kind, nachdem es bereits über 3 Tage hoch fieberte und dann auch neurologische Symptome aufwies, von einer schweren Allgemeinerkrankung ausgegangen werden mußte, die dringlich eine Krankenhauseinweisung erforderlich machte. Der Bekl. zu 3) hatte bei der Kl. eine Störung des Gleichgewichtssinnes festgestellt. Laut Krankenblatt bestand „Kein Gleichgewicht im Sitzen und Stehen, Ataxie, taumelig, kann nicht sitzen“. Daraufhin mußte auf jeden Fall die Verdachtsdiagnose einer Meningitis gestellt werden. Wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nochmals unmißverständlich klargemacht hatte, mußte der Bekl. nunmehr „ohne wenn und aber“ den Verdacht auf Meningitis haben. Schon bei dieser erforderlichen Verdachtsdiagnose war eine Krankenhauseinweisung unbedingt zwingend erforderlich, da die Meningitis, wenn sie vorliegt, wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit sofort behandelt werden muß. Der sichere Nachweis einer Meningitis konnte dann nur durch Lumbalpunktion erbracht werden, die im Krankenhaus hätte durchgeführt werden müssen.

3. Lfg. HuR, 12/98

60 OLG Oldenburg Da der Bekl. zu 3) die Verdachtsdiagnose einer Meningitis nicht stellte, obwohl sie sich aufgrund der spezifischen Symptome des bereits seit mehreren Tagen hoch fiebernden Kindes aufdrängte, ist nach sachverständiger Beratung von einem fundamentalen Diagnoseirrtum auszugehen. Hätte der Bekl. zu 3) die unbedingt erforderliche Verdachtsdiagnose gestellt, wäre eine sofortige Krankenhauseinweisung unerläßlich gewesen. Das Unterlassen dieser Maßnahme stellte dann einen groben Behandlungsfehler dar. Der Bekl. zu 3) kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Eltern hätten sich nicht mit einer Krankenhauseinweisung einverstanden erklärt. Denn nach seiner Eintragung im Krankenblatt, wonach er trotz der erheblichen Symptome den erforderlichen Verdacht einer Meningitis gerade nicht hatte, konnte er die Eltern auch gar nicht unter Hinweis auf die Gefährlichkeit einer mögliche Meningitis sachgerecht über die Dringlichkeit der Maßnahme informieren. Auf die akuten und bedrohlichen Gefahren der möglichen Erkrankung, die schwerwiegende Dauerfolgen auslösen konnte, hätte er sie deutlich und konkret mit allem Nachdruck hinweisen und mit dieser Aufklärung die weitere eindeutige Erklärung verbinden müssen, daß er jegliche Verantwortung für die Folgen ablehne, wenn die Eltern das Kind nicht sofort in ein Krankenhaus bringen. Entsprechend konkrete Erklärungen hat der Bekl. zu 3) jedoch selbst nicht vorgetragen, sondern in seiner für die Schlichtungsstelle verfaßten „Abschrift der Krankenakte“ (unstreitig keine ganz buchstabengetreue Abschrift) sogar ausgeführt, daß er schließlich „zugestimmt habe“, daß die Eltern das Kind zunächst nachts zu Hause beobachten. Der fundamentale Diagnoseirrtum in Verbindung mit der unterlassenen Be3. Lfg. HuR, 12/98

Meningitis funderhebung (hier konkret: Veranlassung einer Lumpalpunktion nach Überweisung in ein Krankenhaus) ist wegen der damit einhergehenden Aufklärungserschwernisse für den Patienten grundsätzlich geeignet, eine Beweislastumkehr herbeizuführen. Im einzelnen wird nach der Rechtsprechung des BGH differenziert (vgl. dazu Nixdorf, VersR 1996, 160 mit Nachw. aus der Rspr. des BGH), Mängel bei der Befunderhebung und -sicherung vermögen Beweiserleichterungen für die Kausalität nur dann zu begründen, wenn sie die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschweren. Sofern die Beweislastumkehr auf einen groben Behandlungsfehler gestützt wird, kann der Annahme der Kausalität entgegenstehen, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80). Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Denn hier ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der Versäumnis des Bekl. zu 3) und dem Hörschaden der Kl. bereits gänzlich unwahrscheinlich, wie schon das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeführt hat. Das geht sowohl aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. (…) als auch aus dem im Schlichtungsverfahren erstatteten Gutachten von Prof. Dr. (…) hervor. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat hat keine Zweifel, daß das überzeugend begründete Gutachten des Sachverständigen zur Frage der Kausalität ganz herrschender Auffassung in der medizinischen Fachwelt entspricht. Die hiervon abweichenden Beobachtungen der (…) UniHuR Urt. 60/Seite 5

60 Meningitis versitätsklinik sind nach Mitteilung des Sachverständigen wegen zu geringer Patientenzahlen nicht repräsentativ. Der Sachverständige hat die im übrigen übereinstimmenden Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen mit einleuchtender Begründung darauf zurückgeführt, daß der Gleichgewichtssinn und das Gehör dicht nebeneinanderliegen, so daß man davon ausgehen muß, daß eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans zugleich immer schon eine Schädigung des Gehörs bewirkt hat. Daß eine solche Schädigung bereits eingetreten war, würde nach der – bestrittenen – Behauptung der Kl. sogar in ganz besonderem Maße wahrscheinlich sein, wenn zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch den Bekl. zu 3) schon seit mehreren Tagen deutliche neurologische Ausfälle bestanden hätten. Es bestand für den Senat keine Veranlassung, zur Frage des Ursachenzusammenhangs ein weiteres Gutachten einzuholen, da der Sachverständige sein Gutachten auch in diesem Punkt

HuR Urt. 60/Seite 6

OLG Oldenburg überzeugend begründet und eine einleuchtende Erklärung für die abweichenden Ergebnisse der Berner Universitätskinderklinik abgegeben hat. Ein Anspruch gegen die Bekl. zu 4) wegen fehlerhafter Behandlung besteht schon deshalb nicht, weil sie keine Ärztin ist und die Behandlung der Kl. nicht übernommen hat. Sie war lediglich bei der Untersuchung durch den Bekl. zu 3) anwesend. Danach stehen der Kl. keine Schmerzensgeldansprüche zu. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die naheliegende Möglichkeit eines Eintritts von Schäden, die auf die Behandlung des Bekl. zu 3) zurückgeführt werden können, nicht dargetan ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

3. Lfg. HuR, 12/98