18. Jahrgang Nr. 50 Donnerstag, 13. Dezember 2012

Amtsblatt der Gemeinde H 18. Jahrgang h c o l ß a Nr. 50 Donnerstag, 13. Dezember 2012 www.hassloch.de Herausgeber: Gemeindeverwaltung, 67454 Haß...
Author: Emma Kolbe
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Amtsblatt der Gemeinde

H 18. Jahrgang

h c o l ß a Nr. 50

Donnerstag, 13. Dezember 2012

www.hassloch.de

Herausgeber: Gemeindeverwaltung, 67454 Haßloch, Tel. 06324/935-0 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Hans-Ulrich Ihlenfeld

Der Klecks-Kinderclub des WWP-Theaters präsentiert:

Info: www.wwp-theater.de,  06324-980273

Theater von Kindern für Kinder unter der Leitung von Katerina Gein, WWP-Theater

Hilfe – Weihnachten!!!

>> nähere Infos zum Stück im Blaubär-Programm

17. Dez.‘12

um 16.30 Uhr

im Blaubär

Mehrzweckraum | Haßloch Vorverkauf ab 6.12. in der Gemeindebücherei

Kosten: 2,- € 3,- €

Ab 15.30 Weihnachtscafe mit Musik, Plätzchen, kl. Basteleien… Kinder Veranstalter: Gemeinde Haßloch, Erwachsene Bücherei und Jugend- und Kulturhaus Blaubär

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Amtsblatt Haßloch

Nr. 50/2012

Notdienste und wichtige Rufnummern Im Notfall 110 Polizei-Notruf Polizei-Inspektion 9330 Feuerwehr 112 Notruf-Bereitschaftsarzt 82600 Rettungsdienst 19222 Giftnotrufzentrale Mainz 06131/19240 Bereitschaftsdienst der Gemeindewerke Strom, Gas, Wasser, Abwasser sowie Signalanlagen in Haßloch und Wasser in Iggelheim 980005 Notruf Bereitschaftsarzt Für gesetzlich und privat Versicherte jederzeit erreichbar!, Tel. 82600 Apothekendienst Notdienstplan vom 13.12.2012 bis 20.12.2012 8:30 bis 8:30 Uhr (Haßloch Umkreis 10 km) 13.12.2012 Gutenberg-Apotheke Tel.: 06325/86505 Gutenbergstr. 1 67433 Neustadt Rathaus-Apotheke Tel.: 06326/1535 Weinstr. 44 67146 Deidesheim 14.12.2012 Sonnen-Apotheke Lachen-Speyerdorf Tel.: 06327/5454 Goethestr. 7 67435 Neustadt 15.12.2012 Schwanen-Apotheke Tel.: 06321/2371 Strohmarkt 5 67433 Neustadt St. Ulrich-Apotheke Tel.: 06326/8524 Weinstr. 38 67146 Deidesheim 16.12.2012 Bavaria-Apotheke Tel.: 06321/13355 Robert-Stolz-Str. 33 67433 Neustadt Birken-Apotheke Tel.: 06231/891 Hauptstr. 12 67125 Dannstadt-Schauernheim 17.12.2012 Kurpfalz-Apotheke Tel.: 06321/968503 Kurpfalzstr. 52 67435 Neustadt Rehbach-Apotheke Tel.: 06324/76360 Buschgasse 35 67459 Böhl-Iggelheim 18.12.2012 Maxburg-Apotheke Tel.: 06321/2122 Hambacher Str. 40 67434 Neustadt 19.12.2012 Apotheke am Rathaus Tel.: 06324/3433 Rathausplatz 4 67454 Haßloch 20.12.2012 Pfalz-Apotheke Tel.: 06324/5161 Kirchgasse 36 67454 Haßloch Zahnärztlicher Notfalldienst 15./16. Dezember 2012 Dr. Carolyn Goertz, Gutenbergstr. 1 67433 Neustadt 06321/7322 Augenärztlicher Notfalldienst zu erfragen unter

Tel.-Nr. 06232/1330

Krankenhäuser

Sprechstunden Montag, Dienstag, Donnerstag 13.30 bis 14.30 Uhr. Krankenhaus Neustadt an der Weinstraße Herr Bäder Tel. 06324-935-429 Tel. 06321/859-0 Herr Neubauer: Hetzelstift Tel. 06324-935-321 Krankenhaus Bad Dürkheim Herr Spang: Tel. 06324-935-421 Tel. 06322/607-0 Evangelisches Krankenhaus Fundfahrräder (Leo-Loeb-Straße 4) Speyer Öffnungszeiten des Fahrradraumes der Gemeinde Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus von 15.30 bis 16.00 Uhr Speyer Tel. 06232/22-1401 Haßloch: dienstags Tel. 06232/133-0 Öffnungszeiten bei der Tourist Information St. Vincentius-Krankenhaus Ludwigshafen Montag - Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik und 14.00 - 16.00 Uhr Tel. 0621/6810-0 Freitag Ludwigshafen 09.00 - 12.00 Uhr Klinikum der Stadt Ludwigshafen Tel. 0621/503-0 vom 16. April bis Oktober zusätzlich Tel. 0621/5501-0 Samstag St. Marienkrankenhaus 10.00 - 13.00 Uhr St. Annastiftskrankenhaus Tel. 0621/5702-0 Tourist Information, Rathausplatz 1, Krankenhaus „Zum guten Hirten“ Tel. 0621/6819-0 67454 Haßloch Tel.: 06324/935-225 Kaiserslautern Fax: 06324 935 335 www.hassloch.de Westpfalzklinikum Kaiserslautern Tel. 0631/203-0 E-Mail: [email protected] Telefonzentrale 935-0 Sprechstunden des Beauftragten für Migration Telefax-Nr. 935-300 und Integration. Nur nach Vereinbarung Internet www.hassloch.de unter der Tel. 06324/935-232 E-Mail [email protected] Rentenberatung Jeden Freitagvormittag in der Zeit von 09:00 Uhr Gemeindeverwaltung bis 12:00 Uhr in Zimmer 003 oder nach Vereinbarung, Telefon: 06324 2929, Herr Rainer Hauck. Öffnungszeiten Rathaus, Rathausplatz 1 Beratungsstelle für Alleinerziehende und Frauen und Ordnungsverwaltung, Langgasse 64 Leo-Loeb-Straße 4 Tel.: 981602 Montag – Donnerstag 08.30 bis 12.00 Uhr Offene Sprechzeiten: Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr montags, mittwochs, donnerstags jeweils von Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr 10 Uhr sonst nach Vereinbarung Außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Vereinbarung! Bei öffentlichen Auslegungen (Plan-, Satzungsaus- Fachstelle Sucht des Diakonisches Werkes, legungen usw.) sowie vereinbarten Terminen au- Langgasse 109, 67454 Haßloch ßerhalb der Öffnungszeiten bitte die Sprechanlage Termine nach Vereinbarung Telefonische Anmeldung über die Hauptstelle Bad (Taste „Anmeldung“) benutzen. Dürkheim, Tel.: 06322/94180 Sprechzeiten für Bürgermeister und Beigeordnete Berufsbegleitender Dienst (BBD) Bürgermeister Hans-Ulrich Ihlenfeld Zimmer 119 Tel. 935-240 Beratungsstelle für Menschen mit einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder mit nach telefonischer Vereinbarung seelischen Problemen bei Schwierigkeiten im Ar1. Beigeordneter Lothar Lorch Zimmer 014 Tel. 935-248 beitsleben. Ludwigstr. 1 (Casimirianum) Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung 67433 Neustadt Tel. 06321 929726 2. Beigeordneter Gerhard Postel Zimmer E 01 Tel.: 935-324 Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung Sprechstunden nur nach telefonischer Vereinbarung Friedhof an der BahnhofstraßeTel.: 981604 3. Beigeordneter Franz-Josef Jochem Tel.: 981614 Zimmer 108 Tel.: 935-244 Parkfriedhof Sprechstunden nur nach telefonischer Vereinbarung (Bei Anfragen bitte die Nummer des Parkfriedhofes 981614 wählen!) unter Tel.-Nr. 935-306 Bauhof, Gillergasse 19 Tel. 981601 Gemeindebücherei, Rathausplatz 3 Tel.: 981606 Buchausleihe Tel.: 981616 Bürgerbüro, Langgasse 64 Tel. 935-200 Öffnungszeiten: montags geschlossen Montag, Dienstag und dienstags, donnerstags 10.00 bis 14.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr mittwochs, freitags 14.00 bis 19.00 Uhr Mittwoch und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr samstags 10.00 bis 12.00 Uhr Samstag 9.00 bis 12.00 Uhr Heimatmuseum, Gillergasse 11 Tel.: 981613 Kfz-Zulassungs-Servicestelle des Kreis Bad Dürkoder 3366 heim, Langgasse 64 Öffnungszeiten: e-mail: [email protected] Tel. 06324/935-400 15. März bis 15. November, jeweils am Montag: 08.00 bis 13.00 Uhr 1. und 3. Sonntag von 14.30 - 17.00 Uhr 14:00 bis 16:00 Uhr Jugend und Kulturhaus "Blaubär" Dienstag 08.00 bis 13.00 Uhr Tel.: 9254-0 Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr Rathausplatz 5 Donnerstag 08.00 bis 13.00 Uhr Gleichstellungsbeauftragte 14:00 bis 18:00 Uhr Ab sofort ist die Gleichstellungsbeauftragte der GeFreitag 08:00 bis 12:00 Uhr meinde Haßloch, Frau Heidi Horn, telefonisch und Bitte beachten Sie den Annahmeschluss jeweils ei- per Mail zu erreichen: Tel. Nr.: 06324 925680, ne halbe Stunde vor Geschäftsschluss !!! Donnerstag von 12:00 – 16:00 Uhr, Termine nach Vollzugsbeamte Vereinbarung. Außerhalb dieser Zeiten können Sie Vollzugsdienst der Gemeindeverwaltung Haßloch Ihren Namen und Ihre Rufnummer auf der SprachLanggasse 64, Zimmer 8 box hinterlassen. Mail: [email protected]

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Landrätin Sabine Röhl vestorben „Vermissen ihr Lachen und Engagement“ Nach zwei Jahren Kampf gegen Leukämieart Sie hat es genossen, dort zu arbeiten wo andere Urlaub machen: Als gebürtige Eifelanerin im pfälzischen Landkreis Bad Dürkheim. 23 Jahre war sie bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Nun ist Landrätin Sabine Röhl einer heimtückischen Krankheit erlegen. Sie starb am 7. Dezember 2012 in der Universitätsklinik Heidelberg an einer Leukämie-Erkrankung. Für alle in der Kreisverwaltung, im Kreiskrankenhaus, in der Kreisbevölkerung und bei den politischen Organisationen und vielen Verbänden war die Nachricht vom den Tod der beliebten Chefin und Landrätin Sabine Röhl zunächst unfassbar. Kreisvorstand sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Bad Dürkheim und des Kreiskrankenhauses Grünstadt zeigten sich betroffen und erschüttert. Noch vor wenigen Wochen hatte sie per Mail ins Kreishaus Bad Dürkheim gemeldet, es gehe zwar schleppend, aber dennoch aufwärts mit ihrer Genesung. Vor ziemlich genau einem Jahr, kurz vor Weihnachten 2011, kam die „frohe Weihnachtsbotschaft“, wie es die Presse formulierte, dass nach Durchsicht von über 16 Millionen Dateien weltweit endlich ein Spender für passende Stammzellen gefunden sei. Für die seit Sommer 2010 Erkrankte war eine beispiellose Typisierungsaktion durch Kreisverwaltung und den DRK-Kreisverband gestartet worden. In deren Verlauf ließen sich im Landkreis, in der Pfalz sowie in den Partnerregionen auf der Suche nach dem „genetischen Zwilling“ über 10.000 Menschen typisieren. Zwar passten die gefundenen Zellen nicht zu hundert Prozent, doch waren Landrätin und ihre Ärzte optimistisch, dass jetzt die Heilung in Angriff genommen werden könne. Im Frühjahr 2012 erfolgte die Übertragung, die weiteren Behandlungen zeigten zunächst Erfolg. Vor ca. sechs Wochen erreichte die Kreisverwaltung die Nachricht, dass Sabine Röhl jetzt wieder in der Klinik sei und ihr gesundheitlicher Zustand bedenklich geworden sei. Letztlich nutzte alle ärztliche Kunst nichts mehr. Sabine Röhl wurde am 16. Dezember 1957 in Manderscheid in der Eifel geboren. Nach der erfolgreichen juristischen Staatsprüfung arbeitete sie zunächst beim Oberlandesgericht Koblenz und kam als Regierungsrätin 1985 zur Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt. Ab 1987 war sie bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Nach ihrer Kommunalisierung übernahm Sabine Röhl als Kreisverwaltungsrätin bzw. -direktorin zweimal die Leitung der Geschäftsbereiche Jugend und Soziales sowie später auch das Kreiskrankenhaus und das Gesundheitsamt als Dezernentin. Es folgten auch die Bereiche Kreiskrankenhaus und Gesundheitsamt. Im April 2000 wurde sie als hauptamtliche Beigeordnete und am 30. Oktober 2001 - erstmals im Landkreis Bad Dürkheim in Urwahl - als Landrätin gewählt. Am 7. Juni 2009 wurde sie mit beeindruckendem Ergebnis wieder gewählt. In vielen Organisationen auf Bundes-, Landes- und Regionalebene war sie erfolgreich für den Landkreis ehrenamtlich tätig. Sabine Röhl lebte seit 1991 in Wachenheim. Sie liebte das Gespräch mit dem Bürger und hatte bis zur Erkrankung monatliche Sprechstunden in den Verbandsgemeinden und Städten sowie Haßloch gehalten. 1997 trat sie in die SPD ein. Sie begründete das: „Ich stamme aus einer politisch interessierten und sozial engagierten Familie.“ Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kreishaus war Sabine Röhl sehr beliebt. Nicht nur ihre Kompetenz und ihr Engagement beeindruckte; vor allem ihr menschlicher Umgang, die Freundlichkeit des Tons bei aller manchmal notwendiger Bestimmtheit wusste zu überzeugen. Der Erste Kreisbeigeordnete Erhard Freunscht formulierte es für alle: „Wir werden ihr Lächeln, ihr Lachen auf dem Flur, in den dienstlichen Besprechungen und den Gremien aber genauso ihr Engagement vermissen“. Die Beisetzung soll in Manderscheid sein, für den Landkreis wird eine Trauerfeier in der Bad Dürkheimer Salierhalle am Freitag, 14. Dezember, um 15 Uhr, organisiert.

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Service Musikschule, Rösselgasse 5 Tel.: 06324 981612 Fax: 06324 981635 Öffnungszeiten: montags dienstags, donnerstags, freitags 09.00 bis 12.00 Uhr montags dienstags, donnerstags 14.00 bis 15.30 Uhr Anmeldungen für das nächste Semester werden während der Bürozeiten ganzjährig entgegengenommen (Semesterbeginn: jeweils 1. April und 1. Oktober) Umweltbüro:

935 271 oder 935 306

Kinder und Jugendtelefon:

0800/1110333

Kinderschutzbund Neustadt/Bad Dürkheim e.V. Außenstelle: Haßloch, Leo-Loeb-Str. 4, • Babysitter- und Kinderbetreuungsvermittlung • Projekt „Groß trifft Klein“ (Wunschgroßeltern) Unsere Öffnungszeiten sind: montags von 9:30 bis 11:30 Uhr u. donnerstags von 16:30Uhr bis 18:00 Uhr Tel. 06324/1714. Außerhalb unserer Öffnungszeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Email: [email protected] Beratungsstelle Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche des Diakonischen Werkes Pfalz, Langgasse 109 Termine nach Vereinbarung Telefonische Anmeldung über die Hauptstelle Bad Dürkheim Tel. 06322/94180 Diakonisches Werk Beratungsstelle für Sozial- und Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung Ausgabe der Tafelausweise Außenstelle Haßloch: Dienstags, 14.30 – 16.00 Uhr, Langgasse 109 (Diakonissenhaus), Haßloch Ansprechpartnerin: Frau Kirsten-Kilburg Tel. 06321/35968, [email protected] Anonyme Alkoholiker Kontakt-/Info 0621-19295 tägl.v.7-23 Uhr persönlich erreichbar Ökumenische Sozialstation Haßloch Mittelhaardt e.V. Langgasse 133 Tel. 06324/96995 0 67454 Haßloch Fax: 06324/96995 29 [email protected] www.sozialstation-hmh.de Caritas-Zentrum Neustadt Außenstelle Bad Dürkheim Philipp-Fauth-Straße 8 Tel. 06322-910953-0 67098 Bad Dürkheim Fax: 06322-910953-18 Homepage: www.caritas-zentrum-neustadt.de Sozialberatung für Schuldner Schuldner- und Insolvenzberatung Ansprechpartner Herr Breiner Termine nach Vereinbarung Beratung für schwangere Frauen und Familien in Not sowie allgemeine Sozialberatung Ansprechpartnerin Frau Grünebaum Termine nach Vereinbarung Hilfe für Kriminalitätsopfer - Weisser Ring Außenstelle Neustadt, Marstall 2 Opfer-Tel.: 116 006 Fax: 06321 34918,

Pflegestützpunkt Beratungsstelle für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Langgasse 133, 67454 Haßloch, Ansprechpartnerinnen Frau Margarete Buchholz 06324/5930422 Frau Elke Pohlmann 06324/5930421 AWO Betreuungsverein Haßloch e.V. Beratung und Hilfe für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte. Information über gesetzliche Betreuung und private Vorsorge, Langgasse 24 Tel.: 82874 Essen auf Rädern Tel.: 1326 Sozialstation und ambulante Pflege Rhein-Haardt des Deutschen Roten Kreuzes Pflegedienstleitung: Fr. L. Perez Info-Tel.: 0800-73 53 43 0 oder 0800- PFLEGE-0 Homepage: www.sozialstation-drk.d Kleiderstube des DRK Ortsverein Haßloch / Meckenheim e.V. Forstgasse 88a, Öffnungszeiten montags 17 bis 18.30 Uhr, mittwochs 13 bis 15 Uhr. Geschäftsstelle des DRK Ortsverein Haßloch/ Meckenheim e.V. Maxburgstraße 6 – 8, Öffnungszeiten montags und donnerstags 9 – 12 Uhr Mehr Information unter www.drk-hassloch.de Tel.: 06324/2060, Email: [email protected] Seniorenzentrum "Rebental", Schillerstr. 18a Zentrale Tel. 8700-0, Verwaltung Tel. 8700-111 www.sz-rebental.de, [email protected] 24 Stunden Notaufnahme Theodor Friedrich Haus, Heinrich Brauch Str. 33 Zentrale Verwaltung

Tel: 969 0 Tel: 969 114

Öffnungszeiten der Grünsammelstelle Die Grünsammelstelle ist von März bis Ende November wie folgt geöffnet: Dienstags von 15.00 - 18.00 Uhr Freitags von 15.00 - 18.00 Uhr Samstags von 09.00 - 12.00 Uhr Die Grünsammelstelle ist ab Dezember bis Ende Februar nur noch samstags von 9:00 – 12:00 Uhr geöffnet Lediglich die Anlieferung bis 1,5 m³ Grünschnitt ist frei. Wertstoff Öffnungszeiten: dienstags 15.00 bis 18.00 Uhr freitags 15.00 bis 18.00 Uhr samstags 09.00 bis 12.00 Uhr Es wird pro Halbjahr und Haushalt nur 1 cbm Bauschutt, Sperrmüll und Holz angenommen. Eine Vorsortierung der Wertstoffe ist erforderlich. Abfälle, außer Sperrmüll, werden nicht angenommen. Auch größere Mengen Kleinabfall sind kein Sperrmüll. Forstrevier Haßloch Zuständig für den Gemeindewald Haßloch ist der Revierförster Herr Armin Kupper, Tel. 06321/58505 oder 0175/1640 795

Impressum Herausgeber: Gemeindeverwaltung Haßloch, Tel. 06324 935-0. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Hans-Ulrich Ihlenfeld. Verantwortlich für Nachrichten und Hinweise: Brigitte Wenz, Tel. 06324-935-338, E-Mail: [email protected] Redaktionsschluss: Donnerstag, 17 Uhr. Erscheinung: wöchentlich donnerstags Verlag: Fieguth-Amtsblätter, SÜWE Vertriebs- und Deinstleistungs-GmbH, Rainer Zais, Niederlassung Friedrichstr. 59, 67433 Neustadt, Telefon 06321 3939-60, Fax 06321 3939-66, Mail: [email protected] Für Druckfehler keine Haftung. Für nicht veröffentlichte Anzeigen wird kein Schadensersatz geleistet. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des Amtsblattes in Fällen höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens. Einzelstücke können bei der Gemeindeverwaltung oder über den Verlag bezogen werden.

Forstzweckverband Haßloch/Böhl lggelheim/Gommersheim Verkauf von Buchenbrennholz u.Ä. donnerstags 8 bis 12 Uhr 14 bis 16.30 Uhr Telefon Nr. 1487, Weißdornweg 2 Notariat Justizrat Dr. Benno Sefrin Moltkestr. 36 Tel. 9211 0, Fax: 9211 92 E-Mail: [email protected] Tel: 06324/4944 Tierheim, Füllerweg 157 Öffnungszeiten für Besucher: donnerstags 15 bis 17 Uhr samstags 10 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung Hebammenpraxen in Haßloch Jennifer Feindel, Hebammenpraxis Kirchgasse 232 Tel. 982340 Mail: [email protected] www.hebammenpraxis-hassloch.de Katharina Worschinski – Hebamme – Buchenweg 2 Tel. 971930 Jumanah Kukula – Hebamme – Heinkelstraße 18a Tel. 9389887 Hebamme Yvonne Storck, Böhler Straße 12b 67454 Haßloch Tel. 06324/8772804 eMail: [email protected] Mobil 0176/41321076 Gemeindewerke Zentrale Tel: 5994 0 Servicenummer Tel: 0180/2599 401 (nur 1 Gebühreneinheit/Gespräch) Internet www.gwhassloch.de E Mail [email protected] Badepark Haßloch Öffnungszeiten Schwimmbad & Sauna Wintersaison Montag(4) geschlossen Dienstag, Mittwoch und Samstag 10:00 bis 20:00 Uhr Donnerstag und Freitag 10:00 bis 22:00 Uhr Sonntag und Feiertage 10:00 bis 19:00 Uhr 4) Montag geöffnet: In den Schulferien von Rheinland-Pfalz: 10:00 bis 20:00 Uhr an Feiertagen die auf einen Montag fallen: 10:00 bis 19:00 Uhr Bad / Sauna kann bis 1/2 Stunde vor Schließung benutzt werden Änderungen vorbehalten! Sonstiges: Parkplatz: vor dem Badepark, gebührenfrei. Gastronomie: Bistro Neptun - stets geöffnet wie der Badepark, Tel.: 06324/980860 Der Badebereich ist behindertengerecht ausgebaut. Geburtstagskinder (bis 16 Jahre) haben am Geburtstag freien Eintritt im Bad (Nachweis erforderlich) Badepark Haßloch, Lachener Weg 175, 67454 Haßloch, Tel: 06324 / 59 94 – 760, www.badepark.de, Email: [email protected] Schließtage zum Jahreswechsel: 24./25./31. Dezember und 01. Januar. (Änderungen vorbehalten) Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Bürgerstiftung Haßloch Stiftungs-Suppe kostenlos für „Jedermann“, jeden Freitag von 12 Uhr bis 14 Uhr im Diakonissenhaus in der Langgasse 109, gestiftet von Gastronomen sowie Einzelhändlern aus Haßloch.

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Nikolausaktion am 9.12.12. auf dem Weihnachtsmarkt Am Sonntag, den 09. Dezember 2012 besuchte der Nikolaus den Weihnachtsmarkt der 1000 Lichter in Haßloch. Vorab trug das Kasperletheater ein Stück vor und es wurde eine Weihnachtsgeschichte gelesen, ehe alle Kinder gemeinsam nach dem Nikolaus Ausschau hielten. Trotz regem Schneetreiben zog es viele Besucher vor die Weihnachtsmarkt-Bühne und jedes Kind wurde vom Nikolaus herzlich mit einem kleinen Geschenk empfangen. Kinderaugen begannen zu strahlen und auch das ein oder andere Lied wurde, zum Dank, von den Kleinen vorgetragen. Für die tolle Unterstützung dieser gelungenen Aktion bedankt sich die Gemeindeverwaltung ganz herzlich beim Edeka Markt Stiegler aus Haßloch und dem Gewerbeverein. Diese Aktion wäre natürlich auch ohne den ehrenamtlichen Einsatz von Karlheinz Mischon nicht möglich gewesen - vielen Dank!

Nr. 50/2012

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Amtsblatt Haßloch

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Amtliche Nachrichten Amtliche Bekanntmachung Satzung über die Entwässerung und Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung – der Gemeinde Haßloch vom 28.11.2012 Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT 2 § 1 Allgemeines 2 § 2 Begriffsbestimmungen 4 § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 4 § 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes 5 § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes 6 § 6 Abwasseruntersuchungen 6 § 7 Anschlusszwang § 8 Benutzungszwang 7 § 9 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang 7 § 10 Grundstücksanschlüsse 8 § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen 8 § 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider 9 § 13 Abwassergruben 10 § 14 Kleinkläranlagen 10 § 15 Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet 11 § 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung 11 § 17 Antrag auf Anschluß und Benutzung, Genehmigung 12 § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht 12 § 19 Informations- und Meldepflichten 13 § 20 Haftung 14 § 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen 14 § 22 Inkrafttreten 15 Anhang 1 Anhang 2 §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Haßloch, vertreten durch die Gemeindewerke Haßloch – Abwasserwerk - betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet: 1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen, 2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und 3. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung. (2) Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) ist aus dem Abwasserbeseitigungskonzept entnommen, auf das insofern Bezug genommen wird. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung ab Inkrafttreten dieser Satzung werden öffentlich bekannt gemacht (3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung bestimmt die Gemeinde Haßloch im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. (4) Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung: Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen. 2. Öffentliche Abwasseranlage: Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zu-

zuleiten und zu reinigen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlagenteile, die Flächenkanalisation ( Straßenleitungen und Abwasserleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums). Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Anlagen und Anlagenteile für die Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen die ihrer Funktion nach der Behandlung von Abwasser dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (z. B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. 3. Abwasser: Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser. 4. Grundstücksanschluss: Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt der Anschluss- stutzen am Hauptkanal als Grundstücksanschluss. 5. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Haßloch. 6. Grundstückseigentümer: Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die Gemeinde Haßloch an jeden einzelnen halten. 7. Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu gehören Kleinkläranlagen, die bis zum 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie Abwassergruben. 8. Kanäle: Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet. 9. Abwassergruben: Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 10. Kleinkläranlagen: Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an die leitungs-gebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 11. Einrichtungen der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung Keine Anlagen der Abwasserbeseitigung sind solche Einrichtungen, die

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ausschließlich der Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung (Oberflächenentwässerung ) dienen. 12) Die nachfolgenden technischen Normen bzw. Regeln, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden: 1. DWA-M 115 - Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2); 2. DIN EN 752 sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 (zu § 11 Abs. 1); 3. DIN 4261 - Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 4); 4. DWA-A 138 (zu Anhang 3 Buchst. d)); 5. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen - Ausgabe 2002 - der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“ (zu Anhang 3 Buchst. f)) . § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z. B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Gemeinde Haßloch über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. § 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes (1) Die Gemeinde Haßloch kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Nieder- schlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. (2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). (3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Gemeinde Haßloch bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen. § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes (1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die - die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen, - die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken. Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z. B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe,

Nr. 50/2012 die erhärten; 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besor¬gung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten; 3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser; 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können; 7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen; 8. Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach § 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Ge¬nehmigungsanforderungen nicht entsprechen; 9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 200 kW bei Gasfeuerung, bei über 25 kW bei Ölfeuerung eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist. 10. Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach Zustimmung durch die Gemeinde Haßloch für eine befristete Übergangszeit eingeleitet werden. Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration sich durch ein Abbauverfahren von 24 Stunden Dauer unter Einsatz eines normierten Belebtschlammanteils, der aus der zugehörigen Kläranlage entnommen wird, nicht um mindestens 50 % reduziert hat. (2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde. (3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Richtwerte, die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden ( entspricht DWA-M 115 – Teil 2 in der jeweils gültigen Fassung). . Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlagen einzuhalten und sind als Zweistundenmischprobe zu ermitteln. (4) Die Gemeinde Haßloch kann im Einzelfall über die Richtwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist .Was-ser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z. B. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Haßloch eingeleitet werden. (5) Die Gemeinde Haßloch kann nach Maßgabe der, der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Gemeinde Haßloch kann den Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen. (6) Die Gemeinde Haßloch kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasser-anlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass 1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden, 2. die nach Abs. 3 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden, 3. entsprechend Abs. 4 verfahren wird, 4. die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten werden. In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. § 6 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde Haßloch ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden.

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Sie kann zu diesem Zweck jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisions-schächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht/ Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Gemeinde Haßloch berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Gemeinde Haßloch ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichprobe. Die Maßgaben für die Analysen- und Messverfahren zu § 4 Abwasser- verordnung sind zu beachten. Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 18 dieser Satzung. Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.

§ 7 Anschlusszwang (1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. (2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Gemeinde Haßloch bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen. (3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Gemeinde Haßloch von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden. (5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen. (6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

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nat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeinde Haßloch gestellt werden. (2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang. (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Gemeinde Haßloch hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). 10 Grundstücksanschlüsse (1) Die Gemeinde Haßloch stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutzund Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde Haßloch hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (2) Die Gemeinde Haßloch kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese werden von der Gemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt. (3) Die Gemeinde Haßloch kann in den Fällen in denen ein direkter Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht möglich ist zulassen, das mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben. (4) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb der Straßenflächen, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne; diese Anschlüsse sind auf Kosten des Grundstückseigentümers, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers herzustellen, zu unterhalten zu ändern und zu beseitigen. (5) Soweit für die Gemeinde Haßloch nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Hausanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (6) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde Haßloch bestimmt. (7) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen. (8) Entsteht bei einer Teilung eines Grundstückes ein neues Grundstück ohne Kanalhausanschluss, so hat der Eigentümer des Grundstückes auf seine Kosten durch die Gemeinde einen neuen Kanalhausanschluss erstellen zu lassen.

§ 8 Benutzungszwang (1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. (2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt 1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist, 2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde, 3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Be- § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt (1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen werden kann. auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Gemeinde Haßloch (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsbefristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der schacht bzw. eine Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden GrundAnschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse stück herzustellen. Revisionsschächte sind so nahe wie möglich an die öfdes Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreifentliche Abwasseranlage zu setzen; sie müssen jederzeit frei zugänglich ungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Mound bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksent-

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wässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben, insbesondere nach technischen Bestimmungen der DIN EN 752 ( Ent-wässerungssysteme außerhalb von Gebäuden bzw. der DIN 1986 ( Entwässe-rungsanlagen für Gebäude und Grundstücke). Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Gemeinde Haßloch die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen. Die Gemeinde Haßloch ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte/ Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte bzw. Öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Gemeinde Haßloch vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden technischen Bestimmungen i.S.d. Abs. 1 entsprechen. Die Gemeinde Haßloch kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Weiterhin ist die Gemeinde Haßloch berechtigt, sich vom Grundstückseigentümer nachträglich Unterlagen über die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Bestands-pläne vorlegen zu lassen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anfor-derungen nach Abs. 1 sowie nach Anhang 2 dieser Satzung zu gewährleisten. Änderungen die den Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an den Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum betreffen und, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Gemeinde Haßloch auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen. Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde Haßloch den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider (1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben und zu unterhalten, wenn dies für die Ablei¬tung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Gemeinde Haßloch in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (2) Auf Grundstücken oder sonstige Stoffe, die getrennt zu entsorgen sind, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Gemeinde Haßloch innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässe- rungsanlagen angeschlossen werden. § 13 Abwassergruben (1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Gemeinde Haßloch be-

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Nr. 50/2012 stimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln. Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Das Entleeren der Gruben und die Abfuhr erfolgen nach einem Abfuhrplan der Gemeinde Haßloch, der bekannt gemacht wird. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer zusätzlich erforderliche Entleerungen spätestens dann zu beantragen, wenn die Abwassergrube bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Gemeinde Haßloch die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entlee¬rung unterbleibt. Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. Das Abwasser ist der Gemeinde Haßloch zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigen¬tum der Gemeinde Haßloch über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

§ 14 Kleinkläranlagen (1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben. (2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Gemeinde Haßloch möglich ist. Die Gemeinde Haßloch macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde Haßloch zugelassen werden. (3) Nach dem 1.1.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Gemeinde Haßloch herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 LWG vorliegt. Die Gemeinde Haßloch bestimmt den Zeitpunkt. (4) Für die vor dem 1.1.1991 errichtete Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu beantragen. (5) Für die nach dem 1.1.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen erfolgt die Abfuhr nach dem bekannt gemachten Abfuhrplan der Gemeinde Haßloch. (6) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Gemeinde Haßloch die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt. § 15 Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet (1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis dem Einrichtungsträger hierfür erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen. (2) Die Gemeinde Haßloch bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen. § 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung (1) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf Anforderung der Gemeinde Haßloch auf dem Grundstück zu verwerten oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen. (2) Als dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung können durch die Gemeinde Haßloch, insbesondere a) Versickerungsmulden (Versickerung über die belebte Bodenzone) b) Mulden-Rigolen-Systeme c) Teiche mit Retentionszonen

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d) Regenwasserspeicher/Zisternen verlangt werden. (3) Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsantrag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei der Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen bei einer Funktionsstörung oder Überlastung derselben abfließt. (4) Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Muldenrigolensysteme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die als Merkblatt des Einrichtungsträgers veröffentlichten technischen Anforderungen beachtet werden. (5) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der Niederschlagswasserbeseitigung (Mulde/Mulden-RigolenSystem) in Anspruch genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw. einer Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Gemeinde Haßloch unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeinde Haßloch ist berechtigt, die Grundstücksmulde bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung abzuschieben und vom Grundstückseigentümer alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems einschließlich eines eventuell erforderlichen Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und Grundwasser zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Haßloch auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen. (6) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers zu unterbleiben. (7) Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. § 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung (1) Die Gemeinde Haßloch erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Gemeinde Haßloch zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeinde/Verbandsgemeinde/ Stadt zu stellen. (2) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Haßloch bedürfen a) Das Anschließen der Grundstücksentwässerungsanlagen an einen Grundstücksanschluß. Werden während der Bauausführung diesbezügliche Ände-rungen vorgenommen, ist dies der Gemeinde Haßloch unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen. b) die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. (3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (Bauunt PrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freistellung eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht. (4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden. (5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begon¬nene Arbeiten länger als vier Jahre eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (6) Für die Genehmigung erhebt die Gemeinde Haßloch eine Verwaltungsgebühr nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.

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Nr. 50/2012 Gemeinde anzuzeigen; vorher darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden; dies gilt entsprechend für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vorab zu überprüfen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, sind diese vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage zu beseitigen. Im Übrigen bleibt der Grundstückseigentümer für seine Anlage verantwortlich und die Gemeinde haftet nicht für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. Die Gemeinde Haßloch ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwas-sergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berech¬tigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen . Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen. Werden bei der Überprüfung nach Absatz 2 Mängel festgestellt, hat sie der Grundstücks eigentümer unverzüglich zu beseitigen. Für die Prüfung nach Absatz 1 und 2 erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr gemäß der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Gemeinde Haßloch ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde.

§ 19 Informations- und Meldepflichten (1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Gemeinde Haßloch innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. (2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlosse¬nen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Gemeinde Haßloch einen Monat vorher mitzuteilen. (3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Gemeinde Haßloch anzuzeigen. Die Gemeinde Haßloch ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen. (4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z. B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Gemeinde Haßloch unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (6) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des Bundesumweltinformationsge-setzes (UIG) erhebt die Gemeinde Haßloch Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Bundesministeriums für Umwelt und Forsten in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde Haßloch von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde Haßloch durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungs-anlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zu- (4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung trittsrecht die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabga¬bengesetz) 1) Der Grundstückseigentümer hat die Fertigstellung der Grundstücksentverursacht, hat der Gemeinde Haßloch den erhöhten Betrag der Abwaswässe-rungsanlage und deren Anschluss an den Grundstücksanschluss der serabgabe zu erstatten.

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(5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Ab- c) Absetzbare Stoffe nicht begrenzt wasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen FunktiSchneeschmelze gegen die Gemeinde Haßloch bestehen nicht, es sei onsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Bedenn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Gemeinde Haßloch oder ihrer grenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in beErfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unbesonderen Fällen auch darunter, erfolgen. rührt. 2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen a) Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l gesamt § 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen (u.a. verseifbare Öle, Fette) (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder Soweit noch das bisherige Verfahren nach DIN 38409 Teil 17 angewenfahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indet wird, gilt ein Grenzwert von 250 mg/l. dem er b) *Kohlenwasserstoffindex 100 mg/l gesamt 1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Verschärfter Grenzwert 20 mg/l, Abs.1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 17) oder entgegen den Genehmigunsoweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwassergen (§ 17) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 stoffe erforderlich ist. und 3, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 11) herstellt, Soweit im Einzelfall eine Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach 2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht DIN 1999 und DIN EN 858 nicht ausreicht, um Störungen in der öffentdie notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11), lichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehand3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzellungstechniken (z. B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden. falles einleitet (§ 5, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 1), c) *AOX - Absorbierbare organische Halogenverbindungen 1 mg/l 4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkung Satzung beseitigt (§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 und 15), des DWA-M 115 – Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein höherer Wert 5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht widerruflich zugelassen werden. die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Un- d) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 mg/l terlagen vorlegt (§ 6), Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,16. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor, Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 , 4und 5) und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. insbesondere zum Schutz der in den abwassertechnischen Anlagen arbei5, § 18 Abs. 4), tenden Menschen. Soweit im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte 7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von AbwasKohlenwasserstoffe, wie z B. Tetrachlormethan, 1,1 Dichlorethan, 1,2-Disergruben nicht zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 15), chlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen, cis- und trans-1,2-Di8. seinen Benachrichtigungspflichten § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 1, chlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3-Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Di2, 4 und 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4, § chlorpropen, 1,1,2,2-Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten 18 Abs. 3, § 17 Abs. 3), Nachweispflichten (§ 5 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 19 sind, sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen. Abs. 5), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 18 Abs. 3) nicht nach- e) *Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg/l kommt, f) Farbstoffe Keine Färbung des Vorfluters 9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie AbFarbstoffe dürfen nur in einer so niedrigen Konzentration eingeleitet werwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und beden, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biotreibt (§§ 11 bis 15), logischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren An- g) Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC ordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öfDer Richtwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gefentliche Abwasseranlagen, die von der Gemeinde Haßloch nicht ausmäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus drücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von SchachtabdeSicherheitsdatenblatt). ckungen und Einlaufrosten. 3) Metalle und Metalloide (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. *Antimon (Sb) 0,5 mg/l 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Im Einzelfall kann dieser Grenzwert auf Antrag angepasst werden. Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einfüh- *Arsen (As) 0,5 mg/l rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 *Blei (Pb) 1 mg/l (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwen- *Cadmium (Cd) 0,5 mg/l dung. *Chrom (Cr) 1 mg/l (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften *Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. *Cobalt (Co) 2 mg/l *Kupfer (Cu) 1 mg/l § 22 Inkrafttreten *Nickel (Ni) 1 mg/l Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *Silber (Ag) gemäß AbwVO Gleichzeitig tritt außer Kraft: Satzung über die Entwässerung und den An- *Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l schluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung -Allgemeine Ent- *Zinn (Sn) 5 mg/l wässerungssatzung- der Gemeinde Haßloch vom 15. Februar 2006. *Zink (Zn) 5 mg/l Für Aluminium (Al) und Eisen (Fe) können, sofern, soweit keine SchwierigkeiAnhang 1 ten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten, im Einzelfall Anfor(Anhang der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung die Art der Entwässerung derungen festgelegt werden. (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) für das gesamte 4) Weitere Anorganische Stoffe Gebiet der Gemeinde darstellt) Stickstoff aus Ammonium / Ammoniak (NH4-N, NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW Anhang 1 zu § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der (Ge200 mg/l > 5000 EW meinde) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N), falls höhere Frachten anfallen 10 mg/l Anhang der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung die Art der Entwässerung Auf Antrag kann der Wert im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Be(Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) für das gesamte merkungen des DWA-M 115 – Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter auf bis Gebiet der Gemeinde darstellt. zu 100 mg/l erhöht werden. *Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l Anhang 2: Sulfat (SO42-) 600 mg/l1) Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien (gemäß *Sulfid (S2-) 2 mg/l Anhang A.1. des DWA-M 115 – Teil 2) Fluorid (F-), gelöst 50 mg/l Vorbemerkung: Phosphor gesamt (P) 50 mg/l Die jeweiligen Untersuchungsverfahren bestimmen sich nach DWA-M 115 – Auf Antrag kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Bemerkung des Teil 2, Anhang A.2 DWA-M 115 – Teil 2, Anhang 2 zu diesem Parameter ein höherer Wert wi1) Allgemeine Parameter derruflich zugelassen werden. a) Temperatur 35°C 5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen b) pH-Wert min. 6,5; max. 10,0 Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l

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An Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmendem Abwasser können im Einzelfall bei entsprechenden betrieblichen Problemen auf der kommunalen Kläranlage besondere Anforderungen gestellt werden. An Indirekteinleiter, deren Abwasser Probleme mit der aeroben biologischen Abbaubarkeit im Kläranlagenbetrieb verursacht, können im Einzelfall besondere Anforderungen für nicht abbaubaren CSB/TOC als Konzentrations- bzw. Frachtwerte für die Indirekteinleitung gestellt werden.. Anhang 3 Technische Anforderungen an die „private“ Niederschlagswasserbewirtschaftung Der Grundstückseigentümer sollte bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme auf dem eigenen Grundstück folgende technischen Anforderungen beachten: a) Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Die Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadt sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden. b) Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder den Regenwasserkanal eingeleitet werden. c) Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu schützen. d) Der Abstand von unterkellerten Gebäuden zu Versickerungseinrichtungen sollte mindestens 6,0 m betragen, im Falle wasserdicht ausgebildeter Keller auch ein geringerer Abstand . Bei Mulden sollte der Abstand mindestens 2,0 m betragen (vgl. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., vormals ATV-DVWK). e) Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollten als Grünflächen angelegt und unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer Nähe von Rigolen sollten keine Bäume gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen werden. f) Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden bzw. Mulden-Rigolen mit der Folge von Funktionsstörungen zu verhindern, sollten mindestens einmal jährlich Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diese Pflege- und Unterhaltungsarbeiten umfassen u. a. die Kontrolle, das Mähen und das Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren (Auflockern) des Bodens über der Mulden-Rigole bzw. in der Mulde. (Vgl. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen (Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“). g) Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase, alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im privaten und öffentlichen Bereich beeinträchtigen können, insbesondere jegliche Befahrung und sonstige Verdichtung, Benutzung als Lagerstelle, Bepflanzung oder vergleichbares. 67454, Hassloch, den 29.11.2012 Gez. (Ihlenfeld ) Bürgermeister ausgefertigt: gez. ( Ihlenfeld ) Bürgermeister Hinweise: Nach § 24(6) Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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28.11.2012 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabearten II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag § 2 Beitragsfähige Aufwendungen § 3 Gegenstand der Beitragspflicht § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung § 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung § 8 Vorausleistungen § 9 Ablösung § 10 Beitragsschuldner § 11 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt: Laufende Entgelte § 12 Entgeltsfähige Kosten § 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge § 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung § 15 Vorausleistungen § 16 Ablösung § 17 Veranlagung und Fälligkeit § 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung § 19 Erhebung Benutzungsgebühren bei nicht leitungsgebundener Abwasserbeseitigung § 20 Gegenstand der Gebührenpflicht § 21 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 22 Gewichtung von Schmutzwasser § 23 Grundgebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung § 24 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben § 25 Entstehung des Gebührenanspruches § 26 Vorausleistungen § 27 Gebührenschuldner § 28 Fälligkeiten IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage § 29 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse § 30 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen § 31 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage V Abschnitt: Abwasserabgabe § 32 Abwasserabgabe für Kleineinleiter § 33 Abwasserabgabe für Direkteinleiter VI. Abschnitt: Inkrafttreten § 34 In-Kraft-Treten

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabearten (1) Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur: 1. Schmutzwasserbeseitigung. 2. Niederschlagswasserbeseitigung. (2) Die Gemeinde erhebt: 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach § 2 dieser Satzung. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 21/§ 22/§ 23 dieser Satzung. 3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 24 dieAmtliche Bekanntmachung ser Satzung. Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasser- 4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 29 dieser Satzung. beseitigungseinrichtung 5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 30 dieser Sat- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Gemeinde Haßloch vom zung.

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6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Entwässerungsgenehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 31 dieser Satzung. 7. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 32 und 33 dieser Satzung. (3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitions¬aufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. (4) Die Abgabensätze werden durch Beschluß des Gemeinderates festgesetzt und in einer separaten Beitrags- und Gebührensatzung festgelegt. Abschnitt II Einmaliger Beitrag § 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Gemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ( Flächenkanalisation ). 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 29 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. 4. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 5. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Gemeinde stehen. 6. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen ( wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen). 7. Die bewerteten Eigenleistungen der Gemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 8. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Gemeinde bedient, entstehen. § 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlagen festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil,

Nr. 50/2012 sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig.

§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungs-konzeptes und der als Anlage der Satzung beigefügten Karte die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 30 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 60 v.H.. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstückes. 2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. 3. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. 6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 10 m? und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 15 m? angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. 7. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. 8. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 9. Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich ( § 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind,

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die Grundfläche, die ange-schlossen ist, geteilt durch 0,2. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Traufoder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. 4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 5. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. 6. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs.3 Nr 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 7. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird. 8. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet. § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 2 oder den Werten nach Absatz 4 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden als gewichtete Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche vervielfacht mit den Werten nach Absatz 3. (2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt: 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2 b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2 c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8 d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8 e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0 f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete

Weihnachtsfeier 2012 der Sängervereinigung Haßloch Die Sängervereinigung veranstaltete im stimmungsvoll, romantisch dekorierten Vereinshaus zum ersten Advent ihre Weihnachtsfeier. Ein gelungenes Theaterstück mit einer großen Anzahl von Kindern und Enkelkindern wurde vom Publikum begeistert gefeiert. Die Kinder wurden dafür vom Nikolaus mit Geschenken belohnt. Eine Gruppe aus dem Musikkreis der Musikschule Haßloch spielte als musikalische Untermalung. Für das leibliche Wohl sorgte die bekannt gute und fleißige Küchenmannschaft der Sängervereinigung. Nach dem gesanglichen Beitrag des Männerchors, unter der Leitung des Chordirektors Bernd Camin, wurden die verdienten Sänger - Richard Neubauer für 60 Jahre, - Friedrich Burckhardt für 60 Jahre, - Manfred Czernitzky für 35 Jahre und - Herbert Auerhammer für 35 Jahre aktives Singen von Verein und KreisChorverband geehrt. Immer wieder erstaunlich ist die Beteiligung der Sänger an den Chorproben. So wurde Herbert Leiskau für „Null“-Fehlzeiten bei den Proben besonders erwähnt. Auch der gemischte Chor glänzte mit seinem weihnachtlichen Vortrag. und ebenso wurde mit Nicole Oberling eine Sängerin für ihr besonderes Engagement geehrt. Bei Kaffee und Kuchen und gemütlichem Beisammensein klang dieser besondere Abend aus.

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(sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 (3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) a) ohne Tribüne 0,1 0,5 b) mit Tribüne 2. Sportplatzanlagen (Kunstrasen) a) ohne Tribüne 0,7 0,9 b) mit Tribüne 3. Freizeitanlagen, und Festplätze 0,1 a) mit Grünanlagencharakter b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Pflaste0,8 rung, Asphaltierung, Rollschuhbahn 4. Friedhöfe 0,1 (4) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 2. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren 0,8 und großflächige Handelsbetriebe) 3. Gärtnereien und Baumschulen a) Freiflächen 0,1 b) Gewächshausflächen 0,8 4. Kasernen 0,6 5. Bahnhofsgelände 0,8 6. Kleingärten 0,1 7. Freibäder 0,2 8. Verkehrsflächen 0,9 (5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt. (6) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. (7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o.ä. verringert. (8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. (9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

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§ 9 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. § 10 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. § 11 Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Abschnitt III Laufende Entgelte § 12 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Gemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Schmutzwasser und Niederschlagswasser sowie die Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser und die Niederschlagswasserbe-seitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Abwasserabgabe, 5. Steuern und 6. sonstige Kosten. (4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. (2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 50 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben. (4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden ent§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung sprechende Anwendung. (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom (5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das das Schmutz- und NiederBeitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften schlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhndes § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. lichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Gemeinde über eine Kostenspaltung für § 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitun- (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene gen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst Jahr. sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der AnVersickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen spruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtsie in der Bau- und Unterhaltungslast der Gemeinde stehen, schuldner. 2. die Kläranlagen, (3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende An3. die Regenrückhaltebecken, wendung. 4. die Regenüberlaufbauwerke, 5. die Pumpanlagen, 6. die Verbindungs- und Hauptsammler, § 15 Vorausleistungen 7. sonstige, technisch selbständige nutzbare Teile der Einrichtung oder An- (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Gemeinde Haßloch lage gesondert erhoben werden. Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. § 8 Vorausleistungen 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden (1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Gemeinde Vorausleistungen Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Elfbis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. tel des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. zum 28. der Monate Februar bis Dezember des laufenden Jahres. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.

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§ 16 Ablösung fallen, werden 100 v. H. als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 50 von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Bev.H. als Benutzungsgebühr für das Niederschlagswasser erhoben. rücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste vo- (4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagsraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. wasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 17 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden § 19 Erhebung Benutzungsgebühren bei nicht leitungsgebundener Abdurch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntwasserbeseitigung gabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (1) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benut(2) Die Gemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden zungsgebühr (Schmutzwasser) für die Abfuhr und Beseitigung des aus geBeiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbeschossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. scheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. (2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers ein(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetheitlich. zung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhe- (3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagsbungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. wasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung § 20 Gegenstand der Gebührenpflicht (1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutz- und Nie- Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abderschlagswasser erhoben. wasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf (2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers ein- sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren heitlich. Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungs(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser ent- träger entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder

Vertraute Atmosphäre in der Aula des Gymnasiums

Aus unserer Vorweihnachtszeit nicht mehr weg zu denken ist das Konzert Beifall entließen die Zuschauer die Sänger und den Pianisten Michael der Mainzer Hofsänger. In der bis auf den letzten Platz besetzten Aula san- Christ in die wohlverdiente Pause. gen sich die zwölf Sänger unter der Leitung von Michael Christ bei ihrem neunten Konzert in Haßloch in die Herzen der Besucher. Der zweite Teil, den Andreas Leuck bravourös auf dem Flügel begleitete, gehörte deutschen und internationalen Weihnachtsliedern. Wieder begeisBrigitte Müller ermöglichte es mit ihrer charmanten Art, mit der sie auch terten Chor und die ausgezeichneten Solisten das Publikum, das sie mit die Anwesenden begrüßte, die herausragende Gesangsgruppe nach Haß- bekannten Liedern wie der Christrose, Tochter Zion, um nur einige zu nenloch zu bitten. nen, in weihnachtliche Stimmung brachte. Zu den Höhepunkten gehörte auch das von José Wolf mit großem Engagement vorgetragene "Felice NaIm ersten Teil des Konzertes begeisterten sie mit weltlichen populären Mu- vidad“ und "Adeste Fidelis" gesungen von Gerd Kraus, die „Rose“ von Stesical-Melodien und einer Hommage an die Gruppe Abba. Die Solisten Die- fan Zier und Christoph Clemens sowie das "Amen" dargeboten von Mater Schöneberger und Mathias Wolf begeisterten mit Perhaps love. Danach thias Wolf. ging es fetzig mit "Dancing Queen", ein Ohrwurm von ABBA, weiter. Christoph Clemens sang sich mit "New York New York" in die Herzen der Zu- Ein begeistertes Publikum sang bei den Zugaben wie "Es ist ein Ros enthörer. Jörg Eßer brillierte als Solist mit "Rivers of Babylon“. Lang anhalten- sprungen", „Leise rieselt der Schnee“ und "O du fröhliche" mit. Brigitte den Beifall erhielt der beliebte Tenor Stefan Zier für seinen Part mit "Me- Müller hatte sich mittlerweile zu den vom Publikum enthusiastisch gefeimories“ aus dem Musical Cats. Solist Dieter Sulzbach zog mit dem legen- erten Sängern gestellt. dären "Maria" aus der West-Side-Story das Publikum in seinen Bann. Sehr Im kommenden Jahr, am 6.Dezember 2013, gibt es eine Neuauflage diebeeindruckend der Gesangsvortrag des jungen temperamentvollen José ses Konzertes. Karten hierfür können jetzt schon bei Brigitte Müller vorbeWolf mit "Das ehrenwerte Haus". Extra für Brigitte Müller sang Stefan Zier stellt werden. mit großem Einfühlungsvermögen „Ein kleiner Narr". Mit stürmischem

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Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. § 21 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, 2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und 3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. (3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. (4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt, werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß. Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 15 m3 je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden. (5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2. (6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen. § 22 Gewichtung von Schmutzwasser (1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe nach DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), DIN 38405 D 11 für Phosphat, DIN 38409 H 34 für Stickstoff ermittelt. Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Gemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden. Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Michprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. (2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte: CSB 700 mg/l BSB5 350 mg/l Pges 15 mg/l Stickstoff 60 mg/l. Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma

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auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor. (3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für 1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, 2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. (4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. (5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, daß für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, daß die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. § 23 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Fläche. Diese Fläche wird auf volle qm auf- oder abgerundet. Es werden nur solche Flächen berücksichtigt, die in Länge und Breite das Maß von 1,50 m überschreiten. (2) Maßgebend für die Gebührenberechnung sind die angeschlossenen, bebauten und befestigten Flächen zum 30.6. des Bemessungsjahres. Erfolgt der Anschluss des Grundstückes nach dem 30.6 des Bemessungsjahres, wird die erstmals festgestellte angeschlossene, bebaute und befestigte Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. (3) Der Gebührenschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. (4) Die Gemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die Gebühr für die Niederschlagswasser-beseitigung durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Gebührenschuldner. § 24 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Gemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. § 25 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 24 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers. (3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. § 26 Vorausleistungen a. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. b. Vorausleistungen werden mit je einem Elftel des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr zum 28. der Monate Februar bis Dezember des ,laufenden Jahres erhoben. § 27 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.

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(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Getreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Hösamtschuldner. he zu erstatten. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teil- (4) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner. oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. § 28 Fälligkeiten (5) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Moder geschätzten Baukosten verlangt werden. nat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. (6) Der Aufwendungsersatz wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt IV Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebührenfür die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmi- § 30 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen gung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksent- (1) Die Gemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen wässerungsanlage nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Gemeinde Aufwen§ 29 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse dungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige AbwäsAufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erser anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Beneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und sorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem. Soweit der Gemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbesei(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher tigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. FunktiGrundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Veronskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese kehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch zu erstatten. bedingten Aufwendungen verlangen. (3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an (2) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Gemeinde Grundstücks¬an¬schlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den für die Abwasseruntersuchung -insbesondere durch die Inanspruchnahme dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück GewerbeDritter - entstehen.

Tage des Lesens an der Ernst Reuter Schule

Fast 200 Veranstaltungen rund um das Thema Lesen fanden in der Zeit vom 28. November bis zum 30. November 2012 im Rahmen der „Tage des Lesens“ in ganz Rheinland-Pfalz statt. Sie sollen, wie in jedem Jahr, die Fantasie und Kreativität der Kinder auf vielfache Weise fördern und ihnen soll die „Welt der Bücher“ lustvoll und sinnstiftend näher gebracht werden. Lesen und alle damit verbundenen Fähigkeiten gehören zu den elementaren Schlüsselqualifikationen, die eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unserer Gesellschaft ermöglichen. Die Förderung der Lesekompetenz ist ein wichtiger Punkt des Qualitätsprogramms an der Ernst-ReuterSchule. Die Ernst-Reuter-Schule hat auch in diesem Jahr, zum sechsten Mal in Folge, zahlreiche im Dorf bekannte Persönlichkeiten gefunden, die sich bereit erklärt haben, den einzelnen Schulklassen etwas vorzulesen. Diese Veranstaltung soll Lust am Lesen vermitteln und zeigen, wie viel Spaß und Freude auch heute noch das Lesen von Büchern wecken kann. Die diesjährigen Vorleser waren: Hans-Ulrich Ihlenfeld, Bürgermeister Lothar Lorch, 1. Beigeordneter Franz-Josef Jochem, 3. Beigeordneter Brigitte Hayn, MdL aus Neustadt Magda Magin, ehemals Ernst Reuter Schule Gustav Knapek, ehemaliger Konrektor Ernst Reuter Schule Karin Wolf, Hannah-Arendt-Gymnasium Susanne Hochreuther, Realschule plus Monica Minor, Pfarrerin Karin Schoernack-Heintz, evangelische Kindertagesstätte Paulusheim Elfi Lützel, kommunale Kindertagesstätte Haus Kunterbunt Kurt Siebein, Musikschule Annette Staudinger, Gemeindebücherei Melanie Krömker, Schulsozialarbeiterin Gisela Friedrich, Schreibwaren und Buchhandlung Friedrich Haßloch Die Kinder erhielten z. B. zunächst eine kurze Zusammenfassung des bisher Geschehenen und dann wurde ein spannender Ausschnitt vorgelesen. Andere Vorleser haben mit dem ersten Kapitel begonnen und in den nächsten Tagen liest nun die Klassenlehrkraft z.B. in der Zeit des betreuten Frühstücks weiter aus dem Buch vor. Zudem wurden einzelne Autoren näher vorgestellt. So erhielten die Kinder Einblicke und Anregungen zur Kinderliteratur, so wurden die eigene Lesemotivation und der Kreativität gefördert. Neugierde zum Weiterlesen und zum Weiterspinnen der Geschichten wurde geweckt und die Fantasie der Kinder angeregt. So erzählte der Bürgermeister den neugierigen Erstklässern von Annema-

rie Janz Interessantes über das Leben von Frank L. Baum, ehe er aus dem Kinderbuchklassiker „Der Zauberer von Oz“ vorlas. Kurt Siebein hatte sogar eine Büste von Friedrich Schiller dabei, damit die Kinder den Autor „in Augenschein“ nehmen konnten, ehe er der Klasse 2b von Nikhil Kuntz Ausschnitte einer für Kinder herausgegebenen Fassung „Der Räuber“ vortrug. Frau Karin Wolf, die am Hannah-Arendt-Gymnasium Darstellendes Spiel neben Deutsch und Latein unterrichtet, brachte das Buch „Igraine ohne Furcht“ von Cornelia Funke mit. Die Schülerinnen und Schüler der vierten Klasse von Frau Stein-Heim waren sehr beeindruckt und begeistert, als sie zum Buch passende Requisiten aus dem Fundus mitbrachte. Insgesamt lässt sich sagen, dass alle Vorleser viel Engagement mitbrachten und alle Gruppen begeistert zuhörten und sich auf die zahlreichen Geschichten und Bücher einließen. Darunter waren Klassiker wie Mark Twain, „Die Abenteuer des Tom Sawyer“, aber auch neuere Kinder- und Jugendbuchfavoriten wie „ Das Grüffelokind“ von Axel Scheffler/Julia Donaldson, Cornelia Funkes „Hinter verzauberten Fenstern“, „Herr Bello und das blaue Wunder“ von Paul Maar sowie Ingo Siegners „Drache Kokosnuss“, um einige zu nennen. Die Veranstaltung fand wie jedes Jahr außerhalb der Klassenzimmer im Lesedschungel, der schuleigenen Bibliothek, in angenehmer Atmosphäre statt. Die Kinder sollen sich ganz auf das Vorlesen einlassen und in eine Welt der Fantasie mitnehmen lassen.

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(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. (4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 31 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Entwässerungsgenehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffent¬liche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 17 der ”Allgemeinen Entwässerungssatzung” und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 19 der ”Allgemeinen Entwässerungssatzung erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr. (2) Die Höhe der Gebühr wird in einer separaten Beitrags- und Gebührensatzung festgelegt.. (3) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt V Abwasserabgabe § 32 Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Gemeinde* unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4). (2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch je Einwohner im Jahr wird in einer separaten Beitragssatzung geregelt. (3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. (4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt, wobei die Fälligkeit in einer separaten Beitrags- und Gebührensatzung geregelt wird.

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Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutzund Niederschlagswasser aufzuteilen. Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt. Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein. 67454 Haßloch, den 29.11.2012 Gez. Hans Ulrich Ihlenfeld Bürgermeister ausgefertigt: Haßloch, den 29.11.2012 Gez. Hans Ulrich Ihlenfeld Bürgermeister Hinweise: Nach § 24(6) Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

§ 33 Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Ge- Aufstellung des Bebauungsplans meinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem „Wilhelmstraße, XX. Änderung“ und der 5. Berichtigung des FlächenUmfang vom Abwassereinleiter angefordert. nutzungsplans Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans sowie Rechtskraft der Berichtigung des FlächennutAbschnitt VI Inkrafttreten zungsplans § 34 In-Kraft-Treten Der Gemeinderat der Gemeinde Haßloch hat in öffentlicher Sitzung am (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft die Entgeltssatzung vom 15. Februar 2006. 29.08.2012 den Bebauungsplan „Wilhelmstraße, XX. Änderung“ gemäß § 10 (3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobe- Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung gemäß der Bekanntmanen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. chung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 d. G. v. 22. Juli 2011 (BGBI.I, S. 1509) und die im Bebauungsplan integrierten Gestaltungsfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. Anlage 1 FUNKTIONSBEZOGENE AUFTEILUNG VON KOSTEN UND AUFWENDUN- 1, 2 und 6 LBauO in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBI. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2011 (GVBI. S. 47), als Satzung GEN Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängi- beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden fol- gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan ” Wilhelmstragende Vomhundertsätze zugrunde gelegt: ße, XX. Änderung ” rechtskräftig. Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser Der Geltungsbereich umfasst mit einer Größe von ca. 8.347 m2 die Flurstücke 12676/2, 12676/3, 12674/1, 5056/9, 3970/15, 3992/7, 3992/8, 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung 100 v.H. 0 v.H. 3992/4, 3992/9 und 3992/6. Er wird wie folgt begrenzt - im Norden: durch das Flurstück 3996 und teilweise das Flurstück 12771/15 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage (Bahnlinie). 50 v.H. 50 v.H. - im Osten: durch die Flurstücke 3970/18, 3970/14 und teilweise das Flur3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke stück 3970/16. 0 v.H. 100 v.H. 4. Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) - im Süden: durch die Flurstücke 3970/14 und teilweise die Flurstücke 3754/9 (Gottlieb-Duttenhöfer-Straße) und 12673/1. 50 v.H. 50 v.H. - im Westen: durch das Flurstück 12678/1 und teilweise das Flurstück 5. andere Leitungen (Flächenkanalisation) 12679/1. 40 v.H. 60 v.H. 6. Pumpanlagen je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hy- Die genauen Grenzen sind dem nachfolgenden bzw. umseitig abgedruckten draulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maß- Ausschnitt aus der Automatisierten Liegenschaftskarte zu entnehmen. Zugleich wird hiermit die 5. redaktionelle Berichtigung des Flächennutzungsgebend 7. Hausanschlüsse 55 v.H. 45 v.H. plans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bekannt gemacht. Diese Berichtigung wird mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „Wilhelmstraße, XX. Än-

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derung“ wirksam. Die bislang als gewerbliche Baufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft und teilweise als Bereich für Versorgungsanlagen dargestellten Flächen werden zukünftig als Gewerbegebiet dargestellt. Eine Berichtigung der bestehenden Planurkunde erfolgt nicht, sondern wird bei der Neufassung des Flächennutzungsplans integriert.

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chung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Einjahres-Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Darlegung des die Verletzung ggf. begründenden Sachverhalts schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Einjahres-Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haßloch, den 06.12.2012 Lothar Lorch - 1. Beigeordneter -

Sitzung des Gemeinderates Am Mittwoch, den 19. Dezember 2012, findet um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses, Raum 101, eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt. Hierzu ist die Bevölkerung höflichst eingeladen.

Datengrundlage: Auszug aus den Geobasisinformationen der Gemeindeverwaltung Haßloch, 67454 Haßloch, 06.12.2012 Jedermann kann ab sofort den Bebauungsplan und die Begründung sowie den berichtigten Flächennutzungsplan bei der Gemeindeverwaltung, 67454 Haßloch, Rathausplatz 1, Bauverwaltung, 2. OG., Zimmer 208, während der allgemeinen Dienststunden (derzeit Montag - Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr; Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr; Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung ggf. begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile können gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB geltend gemacht werden. Der Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn die Fälligkeit des Anspruches nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird. Diese Satzung gilt gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntma-

Tagesordnung Öffentlicher Teil: 1 Einwohnerfragestunde 2 Bürgerbefragung zur Haushaltskonsolidierung; hier: Vorstellung des Ergebnisses 3 Kalkulation der Friedhofsgebühren und privatrechtlichen Entgelte der Gemeinde Haßloch für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 4 Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und privatrechtlichen Entgelten („Friedhofsgebührensatzung“) der Gemeinde Haßloch 5 Aufstellung des Bebauungsplans „Mußbacher Weg / L532“ und 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans; hier: Änderung des Geltungsbereichs und Annahme der Vorhabenbeschreibung zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 6 Erneute Übernahme einer befristeten Ausfallbürgschaft in Höhe von max. 2.045.000 € zu Gunsten der Gemeindewerke Haßloch GmbH 7 Schulsozialarbeit an der Ernst-Reuter-Schule 8 Schulsozialarbeit an der Schillerschule 9 Mitteilungen und Anfragen Nicht öffentlicher Teil: 10 Anmietung einer Asyl- und Obdachlosenunterkunft 11 Mitteilungen und Anfragen Haßloch, den 05.12.2012 gez. Hans-Ulrich Ihlenfeld Bürgermeister Hinweis: Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Tagesordnung und die Vorlagen zu den einzelnen öffentlichen Tagesordnungspunkten i.d.R. spätestens 5 Tage vor der Sitzung im Internet unter http://buergerinfo.hassloch.de einsehen.

Aufstellung des Bebauungsplans „Verlängerte Friedhofstraße, Teilplan 1, I. Änderung“ hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Gemeinde Haßloch hat in öffentlicher Sitzung am 02.05.2012 den Bebauungsplan „Verlängerte Friedhofstraße, Teilplan 1, I. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung gemäß der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 d. G. v. 22. Juli 2011 (BGBI.I, S. 1509) und die im Bebauungsplan integrierten Gestaltungsfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1, 2 und 6 LBauO in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBI. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2011 (GVBI. S. 47), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan ”Verlängerte Friedhofstraße, Teilplan 1, I. Änderung” rechtskräftig. Der Geltungsbereich umfasst mit einer Größe von ca. 9.197 m? die Flurstücke 55/8, 70, 71/7, 73/1, 89/1, 93/3, 93/6, 93/8, 95, 96, 97/2, 98/2, 98 und teilweise das Flurstück 99/12 (Bahnhofstraße). Er wird wie folgt begrenzt - im Norden: durch das Flurstück 99 und teilweise die Flurstücke 99/12 (Bahnhofstraße) und 55/3 (Kurt-Flockert-Straße).

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sdener

- im Osten: durch die Flurstücke 117/3, 129, 131/1, 133/2, 134/2 (Heinrich-Brauch-Straße), 86, 83, 83/1, 80, 81/2, 77 und 72. - im Süden: durch die Flurstücke 86, 72 und teilweise die Flurstücke 99/12 (Bahnhofstraße) und 432/83 (Langgasse). - im Westen: durch die Flurstücke 70/2, 71/3, 71/5, 71/11, 71/10, 69/4, 67/8, 67/7 und teilweise die Flurstücke 55/3 (Kurt- Flockert Straße), 55/9 (Emil-Schneider-Straße) und 59/7. Die genauen Grenzen sind dem nachfolgenden bzw. umseitig abgedruckten Ausschnitt aus der Automatisierten Liegenschaftskarte zu entnehmen. 99 12

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Straße

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Norden

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Geltungsbereich des B-Plans 54-1/I "Verlängerte Friedhofstraße, Teilplan 1, I.Änderung"

67 7

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sind, herbeigeführt wird. Diese Satzung gilt gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Einjahres-Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Darlegung des die Verletzung ggf. begründenden Sachverhalts schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Einjahres-Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haßloch, den 03.12.2012 gez. Lothar Lorch - 1. Beigeordneter -

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Datengrundlage: Auszug aus den Geobasisinformationen der Gemeindeverwaltung Haßloch, 67454 Haßloch, 03.12.2012 Jedermann kann ab sofort den Bebauungsplan, die Begründung bei der Gemeindeverwaltung, 67454 Haßloch, Rathausplatz 1, Bauverwaltung, 2. OG., Zimmer 208, während der allgemeinen Dienststunden (derzeit Montag Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr; Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr; Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung ggf. begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile können gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB geltend gemacht werden. Der Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn die Fälligkeit des Anspruches nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten

Betreff: Erhebung eines wiederkehrenden Ausbaubeitrages für das Abrechnungsgebiet 2 und 3 für das neue Ausbauprogramm der Jahre 2011-2015 hier: Verbescheidung 2013, Fälligkeitshinweise, Vollgeschoßzuschlag. Verbescheidung für 2013: Wir bitten um dringende Beachtung der folgenden Informationen. Sämtliche beitragspflichtigen Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer erhalten gegen Ende Dezember 2012 /Anfang Januar 2013 erneut einen Bescheid der dann aber voraussichtlich bis 2015 gültig bleibt mit den gleichen Beträgen und Fälligkeiten. Es wird also 2014 voraussichtlich keine neuen Bescheide mehr geben, wenn sich an den Grunddaten ( Eigentumsänderung, Flächenänderungen, Neue ( erstmalige ) Veranlagung von Grundstücken oder Gründung/Wegfall von Wohnungseigentum – Eigentumswohnungen - etc.) nichts ändert. Fälligkeishinweise: Die Fälligkeit ist in 2013 ff bis zu vier Raten wie folgt geregelt: 15.2.; 15.5.;15.8.;15.11, des Jahres. Beträge bis 30,00 Euro werden in einer Summe per 15.2.2013 fällig. Beitragspflichtige die bisher als Jahreszahler ( per 1.7. des Jahres ) vorgemerkt waren, möchten bitte folgende grundlegende Änderung berücksichtigen. Eine Sollstellung zum 1.7. 2012 ist aufgrund des neuen Programms nicht mehr möglich. Eine Abbuchung für Beträge über 30,00 Euro je Grundstück findet daher wieder ratenweise statt ( erste Abbuchung 15.2.2013 ). Ob für 2014 wieder eine Jahreszahlung ermöglicht wird, muss von der Gemeinde mit dem Systemhaus des Buchungsprogramms geklärt werden. Hierüber werden wir gegebenenfalls gesondert im Amtsblatt unterrichten. Hinweis für Zahlungspflichtige, die keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben: Diese Zahlungspflichtigen bitten wir, eine Zahlung des Beitrages erst nach Bescheidzugang und der im Bescheid dargestellten Fälligkeiten vorzunehmen. Hinweis zu dem im Bescheid erwähnten Vollgeschosszuschlag: Die Berechnung der zulässigen Vollgeschosse ergibt sich aus der Satzungsregelung dass die beiden ersten Vollgeschosse zu einem einheitlichen Vollgeschoßzuschlag von 60% zusammen gefasst werden. ( Beispiel: 500 m2 Grundstückefläche x Faktor 60 % also plus 300 m2 VGZuschlag = Gesamtfläche: 800 m2 x 0,06 Euro/m2 = 48,00 Euro/Jahresbeitrag ). Es ist dabei unerheblich, ob das Baugrundstück eingeschossig mit Dachausbau als Bungalow oder als zweigeschossiges Wohnhaus bebaut wird, maßgebend ist die zulässige Zahl der Vollgeschoße nicht was tatsächlich gebaut oder verwirklicht wurde. Erst ab dem dritten zulässigen VG wird ein 90%iger Zuschlag erhoben. Diese Satzungsregelung ist in mehreren Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz ( OVG ) als verfassungsgemäß und rechtlich zulässig anerkannt und entschieden worden. Die festgesetzten Beiträge sind trotz Einlegung eines Widerspruches zur Zahlung fällig. Der Kreisrechtsausschuss entscheidet dann über den eingelegten Widerspruch in einem separaten kostenpflichtigen Widerspruchsverfahren ( Widerspruchsbescheid). 67454 Haßloch, den 5.12.2012 gez. ( Lorch ) 1.Beigeordneter

Amtsblatt Haßloch

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Sonstige Bekanntmachungen Tafel-Außenstelle Haßloch Lebensmittelausgabe: jeden Mittwoch in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr im Tafelladen, Bahnhofstraße 108. Beantragung eines Tafelausweises: jeden Dienstag von 14:30 bis 16:00 Uhr im Diakonissenhaus, Langgasse 109, Sozialberatung des Diakonischen Werks, Frau Kirsten-Kilburg. Benötigte Unterlagen : - Alle Antragsteller: Personalausweis, aktuelle Haushaltsbescheinigung, aus der hervorgeht, wer in Ihrer Wohnung gemeldet ist (erhältlich beim Einwohnermeldeamt). - Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung: ein aktueller Bescheid. - Bezieher von Kleinrenten oder geringem Lohn: ein Rentenbescheid bzw. eine Lohnbescheinigung. Bei Fragen zum Ausweis: 06321 35968; bei Fragen zur Lebensmittelausgabe: 0172/7540810, [email protected]

Offener Frühstückstreff im Diakonissenhaus An jedem zweiten Freitag im Monat von 9.00 bis 11.00 Uhr findet der „Offene Frühstückstreff Haßloch“ im Diakonissenhaus, Langgasse 109, statt. Alle Bürger, die mit einem geringen Einkommen haushalten müssen (Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, kleiner Rente oder geringem Lohn) sind zu einem kostenlosen Frühstück in angenehmer Atmosphäre eingeladen. Ergänzend geben Fachberater auf Wunsch Informationen zu Beratungsstellen und Sozialgesetzen weiter. Träger des Angebotes ist die Gemeinde Haßloch in Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen von DRK und Arbeiterwohlfahrt sowie mit Caritas-Zentrum Neustadt und dem Haus der Diakonie Neustadt. Den Teilnehmern soll durch die informative Frühstücksrunde auch ermöglicht werden, leichter Kontakte zu Menschen in ähnlicher Lebenslage zu knüpfen. Die folgenden Termine sind jeweils freitags: 14. Dezember

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Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Granulat, Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Die Verwendung von Stein- oder Viehsalz (vergälbtes Steinsalz) oder anderen Auftausalzen ist verboten. Eingeschlossen in das Streuverbot mit Salz sind Park- und Stellflächen öffentlicher und privater Art. Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken und die Überwege müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (07.30 Uhr bis 20.00 Uhr) auf den Gehwegen und Fußgängerüberwegen keine Rutschgefahr besteht. An über 60 Plätzen im Ortsbereich sind Streugutbehälter mit umweltfreundlichem Granulat zur kostenlosen Entnahme aufgestellt. Nach dem Öffnen des Deckels lässt sich das Granulat entnehmen. Danach ist der Deckel unbedingt wieder zu schließen, damit keine Feuchtigkeit in das Innere des Behälters gelangt. Aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten wird jedem Räum- und Streupflichtigen empfohlen, sich unbedingt an die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen zu halten. Weitere Auskünfte erteilt die Ordnungsverwaltung, Herr Volkmer, Tel. 935255, sowie von der Bauverwaltung, Herr Krämer, Tel. 935-261.

Information der Hochwasserpartnerschaft Mittlere Vorderpfalz Treffen der Unterarbeitsgruppe am 04.12.2012 Die Unterarbeitsgruppe der Hochwasserpartnerschaft, die sich mit der Entwicklung eines Hochwasserschutzkonzeptes für das Rehbach- Speyerbachgebiet befasst, hat sich am 04.12.2012 erstmals getroffen. Bei diesem Treffen wurden die bislang vorliegenden Vorschläge der Kommunen zum Hochwasserschutz im Rehbach- Speyerbachgebiet vorgestellt. Weitere Vorschläge stehen noch aus. Sobald alle Vorschläge der Kommunen vorliegen werden diese von der Unterarbeitsgruppe bewertet. Es ist beabsichtigt bis nach der Sommerpause 2013 ein Hochwasserschutzkonzept zu entwickeln.

Die Ordnungsverwaltung informiert: Räum- und Streupflicht Aus gegebener Veranlassung wird auf die Bestimmungen der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Haßloch hingewiesen, nach denen die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten zum Räumen und Bestreuen der an ihr Grundstück angrenzenden Straßen verpflichtet sind. Die Räum- und Streupflicht obliegt nicht nur den Eigentümern bebauter, sondern auch den Eigentümern unbebauter Grundstücke. Schneeräumung Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (07.30 Uhr bis 20.00 Uhr) zu räumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. Bestreuen der Straßen Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgängerüberwege bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist und in verkehrsberuhigten Bereichen gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Befinden sich in verkehrsberuhigten Bereichen auf dem Gehweg „Hindernisse“ (Parkende Fahrzeuge in Parkbuchten, Baumscheiben usw.) ist der Streifen um diese herum fortzuführen. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen.

Fundsachen November 2012 Im Monat November 2012 wurden nachstehende Fundsachen im Fundbüro der Gemeinde Haßloch (Bürgerbüro, Langgasse 64) abgegeben: - Damenrad: „Kymast“, ,, Mc Kenzie“, „Kettler“, „Pegasus“, „ohne Marke (silber) - Herrenrad: „Mars“, „Peugeot“, „Radiant“ - Tourenrad Mc Kenzie - MTB: ohne Marke (lila), „Morishima“, “Panther” - Mädchen-Ohrringe, Ring mit Gravur, Kettcar, Digitalcamera in Ledertasche, schwarze Kinderfleecejacke Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro Tel: 06324/935-200 Haßloch, den 04.12.2012 Ordnungsverwaltung gez. Volkmer

Jubiläen 16. Dezember 2012, 80. Geburtstag, Herrn Hans-Joachim Linke, Frühlingstrasse 6c 22. Dezember 2012, 80. Geburtstag, Herr Roland Straub, Schwanenweg 2

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Amtsblatt Haßloch

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Noch keine Geschenkidee für Weihnachten? In der Tourist-Information finden Sie eine große Auswahl an Produkten um jemandem an Weihnachten eine Freude zu bereiten. Haselnussprodukte: Haselnussschnaps Haselnusslikör Haselnussöl Haselnusskochbuch Pfälzer Dubbes Pesto

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Pälzer-Artikel

Amtsblatt Haßloch

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Nachrichten aus dem Gemeindeleben Gemeindebücherei Haßloch Rathausplatz 3, 67454 Haßloch/Pfalz Öffnungszeiten Di + Do 10 - 14 Uhr Tel. Durchwahl Mi + Fr 14 - 19 Uhr 0 63 24 / 98 16 06 Sa 10 - 12 Uhr

Nr. 50/2012

Falscher Ableser für Gemeindewerke Haßloch Im Rahmen der Ermittlungen zu dem Sachverhalt, zu dem in der letzten Woche der unten beigefügte Pressebericht veröffentlicht worden war, stellte sich heraus, dass es nicht zu einem Diebstahl gekommen war. Demnach gibt es keine Person, die sich fälschlicherweise als Ableser für die Gemeindewerke Haßloch ausgegeben hat. Vielmehr stellte sich heraus, dass die Anzeigenerstatterin ihren als gestohlen gemeldeten Geldbörse im Haus mit kompletten Inhalt wieder aufgefunden hat. Demnach lag kein Diebstahl vor. Die Gemeindewerke wurden von der Polizei diesbezüglich informiert.

50 Jahre Partnerschaft

Schnittkurs sehr erfolgreich

Das 50jährige Jubiläum der Partnerschaft zwischen Haßloch und Viroflay wurde mit zwei fröhlichen Festen in beiden Gemeinden gefeiert. Da es schade wäre, wenn die vielen Erlebnisse hier und dort nur in der persönlichen Erinnerung blieben, entschlossen sich die Herausgeber der Haßlocher Heimatblätter, Dr. Wolfgang Hubach und Günter Ohler, ein Sonderheft herauszugeben. Jürgen Vogt hatte von vielen Teilnehmern die Fotos gesammelt, Dr. Hubach vermengte diese mit seinen eigenen Aufnahmen und schaffte so die Basis für den 58. Band der Haßlocher Heimatblätter. Eingeleitet wird das Heft mit einem kurzen Beitrag von Mme Strauch aus Viroflay zu dem kuriosen Jahr 2011. Dann folgen die Fotos, zuerst die aus Viroflay, dann die aus Haßloch. Bearbeitet wurden diese von Ilse Wuttke. Sie übernahm dabei manche Bilder unverändert, bei anderen schuf sie Ausschnitte, wieder andere fasste sie zusammen und gestaltete damit zum Teil recht amüsante Kollagen, die das ganze Heft durchziehen. Ilse Wuttkes Geschick im Umgang mit der Bildbearbeitung schuf so ein einmaliges Werk. Das Heft endet mit einer Art Nachwort, geschrieben von Dr. Otto Bindel, der das Wesen der Partnerschaft beleuchtet. Erhältlich ist das neue Heimatblatt im Heimatmuseum oder unter Tel.: 3366 oder 5648.

Trotz mäßigen Besuchs beim theoretischen und praktischen Schnittkurs des Obst-und Gartenbauvereins Haßloch waren die Kursteilnehmer sehr zufrieden. Das Fachwissen und das Können von dem Referenten Herr Ulrich Staub von der D.L.R. Neustadt Mußbach überzeugte die Kursteilnehmer sehr, das bestätigte auch der 2. Vorsitzende Hans Bug. Der praktische Teil war sehr lehrreich, weil im Garten der Familie Braunstein im Sägmühlweg 30 eine Vielfalt von Obstbäumen und Beerensträucher vorhanden waren. Da konnte man alle Varianten vom Schnitt zeigen, z.B. Erziehungsschnitt bei Jungbäumen sowie Ertragsschnitt und Erhaltungsschnitt bei älteren Bäumen. Auch bei Himbeeren, Johannisbeeren sowie Josta oder Heidelbeeren wurde kräftig geschnitten. Darum wer regelmäßig Ernten erzielen will, kommt in der heutigen Zeit ohne theoretisches Wissen und praktische Erfahrung nicht mehr aus. Um sich weiterzubilden, nutzen Sie das Fachangebot des Gartenbauvereins, der dies alle Jahre für Mitglieder und Nichtmitglieder kostenlos anbietet. So erlebten die Kursteilnehmer noch einen schönen Abschluss mit Glühwein und Butterbrezeln, die von der Gastfamilie Braunstein angeboten wurden. Das nutzte auch der 2. Vorsitzende Hans Bug zum Abschlussgespräch, um dem Referenten Herr Stuab und den Teilnehmern zu danken. (Hermann Freytag).

Die Deutsche Rentenversicherung informiert:

Bild links:Was ist schon ein Essen ohne einen guten Kaffee danach! Der Beigeordnete Franz Josef Jochem mit seiner Frau Anneliese (daneben) und Mme Sabine Bernard. Bild rechts: 1. Beigeordneter Lothar Lorch, Bürgermeister Hans Ulrich Ihlenfeld und Frau Gabi Noeldge–Schomburg, die Tochter des Altbürgermeisters Emil Schneider, der die Partnerschaft begründete und dafür sein Leben gab.

Fahrplanwechsel in der Nacht vom 9. auf 10. Dezember Änderungen im Bereich Schifferstadt durch Bauarbeiten an der Strecke Ludwigshafen - Saarbrücken In der Nacht von Samstag, den 9. Dezember 2012 auf Sonntag, den 10. Dezember 2012, findet der internationale Fahrplanwechsel statt. Vor allem in der Pfalz müssen sich die Fahrgäste, bedingt durch die Baustellen zwischen Saarbrücken und Ludwigshafen, auf geänderte Zugverbindungen einstellen. Insbesondere die Änderungen bei den S-Bahnlinien 1 und 2 können für Reisende von und nach Speyer zu längeren Fahrzeiten führen, weil die betreffenden S-Bahnen bis 25. April 2012 nicht über Schifferstadt fahren können, d.h. nicht in Schifferstadt und Limburgerhof halten. Die Wegekette zwischen Neustadt und Schifferstadt wird durch einen Busersatzverkehr ab dem Bahnhof Böhl-Iggelheim sichergestellt. Der Bahnhof Limburgerhof kann ab Neustadt in der Regel mit einem Umstieg in die S-Bahn in die Gegenrichtung in Ludwigshafen Hbf. oder Ludwigshafen-Rheingönheim erreicht werden. Um den heute bestehenden „Übereck-Anschluss“ in Schifferstadt von Neustadt in Richtung Speyer zumindest in den besonders nachfragestarken Zeiten zu ermöglichen, verkehren montags bis freitags zusätzlich ergänzende Busse zwischen Böhl-Iggelheim und Speyer. Alle neuen Verbindungen sind ab sofort über die Online-Auskunft http://www.der-takt.de abrufbar, darüber hinaus erhalten sie kostenlose Pocket-Faltfahrpläne für ihre Strecke in den Fahrkartenausgaben sowie ServicePoints der größeren Bahnhöfe.

Rentenversicherung: Das ändert sich 2013 Ab Januar gibt es einige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Wichtigsten im Überblick: Altersgrenzen steigen: Durch die zweite Stufe der Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Alle, die 1948 geboren sind, erhalten die abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und zwei Monaten. Auch bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen allmählich bis zum Jahr 2029 um insgesamt zwei Jahre. Ausnahme: Wer 45 Jahre Pflichtbeiträge hat, kann seine Altersrente weiterhin schon mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Ebenfalls abschlagsfrei mit 65 Jahren können Versicherte, die vor 1952 geboren sind, die Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erhalten. Plus beim Hinzuverdienst: Wer in voller Höhe eine Rente wegen Alters, wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung bezieht, darf künftig mehr hinzuverdienen. 450 Euro (bisher 400 Euro) im Monat sind möglich, ohne dass sich die Rente mindert. Bei Teilrenten wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung gelten individuelle Grenzen. Unbegrenzt hinzuverdienen darf man erst ab der persönlichen Regelaltersgrenze, die je nach Geburtsjahrgang unterschiedlich ist. Für alle, die 1948 geboren sind, liegt sie bei 65 Jahren und zwei Monaten. Wichtig: Auch wer mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen kann, darf erst zwei Monat später unbegrenzt dazuverdienen. Minijobgrenze erhöht: Minijobber dürfen ab 2013 monatlich bis 450 Euro (bisher 400 Euro) verdienen und sind dann automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Minijobber stockt bei einem Verdienst von 450 Euro den monatlichen Pauschalbeitrag seines Arbeitgebers von 15 Prozent durch einen Eigenbetrag von 17,55 Euro auf die normale Beitragshöhe von 18,9 Prozent auf und erwirbt damit das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Wer das nicht will, kann sich auf Antrag befreien lassen. Schon bestehende Minijobs sind von der neuen Regel nicht betroffen; hier kann der Minijobber auf Antrag den pauschalen Arbeitgeberbeitrag freiwillig aufstocken. Beitragssatz sinkt, Beitragsbemessungsgrenze steigt: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 18,9 (bisher 19,6) Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 5 800 Euro (bisher 5 600 Euro) oder jährlich 69 600 Euro (bisher 67 200 Euro).

Bauen und Wohnen Abfall edel und durchdacht sammeln Jeder Deutsche entsorgt im Jahr durchschnittlich circa 450 Kilo Haushaltsabfälle. In fast allen Städten und Gemeinden werden die unterschiedlichen Abfallarten getrennt gesammelt. Die ökologisch sinnvolle Mülltrennung hat auch Auswirkungen auf die Haushaltsführung “ es werden unterschiedliche “Sammelstellen” benötigt. Eine neue, durchdachte Abfallbehälter-Linie passt sich nicht nur perfekt in jedes Ambiente ein, mit ihr können sogar dekorative Akzente gesetzt werden. Der Korpus aus hochwertigem Kunststoff wird mit einer Oberfläche im edlen Metallic-Look in den Farben

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Amtsblatt Haßloch

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Nr. 50/2012

Tschernobyl mahnt" e.V. erhält Spende vom Lions Club Der Lions Club Haßloch hat am 05. Dezember 2012 eine Spende von 2.000 EUR an den Verein "Tschernobyl mahnt" e.V. übergeben. Michael König, der Präsident des Lions Clubs, lobte bei der Scheckübergabe im Beisein des Sekretärs Felix Hammann und des Aktivity-Beauftragten Thomas Stumpf das Engagement des Vereins in Weißrussland mehr als ein Vierteljahrhundert nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl und wünschte viel Erfolg für die Aktivitäten im kommenden Jahr. Frank Hoffmann, der 1. Vorsitzende des Vereins "Tschernobyl mahnt", in dessen Räumlichkeiten die Scheckübergabe stattfand, bedanke sich ausdrücklich für die großzügige Spende, die natürlich vollständig der humanitären Arbeit des Vereins zugutekommen werde. Er machte deutlich, wie wichtig die internationale Unterstützung für das durch die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl schwer gebeutelte Weißrussland nach wie vor sei und noch über viele Generationen sein wird. Insbesondere soll diese Spende dafür verwendet werden, die Renovierungsarbeiten in der Kinderklinik in Mozyr fertig zu stellen. Für diese Klinik hatte der Verein im November des vergangenen Jahres eine erste Spendenaktion gestartet, um den Ausbau eines großzügigen Warte-Spiel-Bereichs für die Kinder zu ermöglichen, die bisher auf den dunklen, kalten Fluren der Klinik auf ihre Behandlungen warten mussten. Wie wichtig diese Kinderklinik für die Region Mozyr ist, belegt alleine die Zahl, dass inzwischen 30.000 Kinder aus der gesamten Region hier betreut werden. Für die weiteren humanitären Aktivitäten des Vereins im kommenden Jahr wie die Erholungsaufenthalte von Tschernobyl-Kindern in der Pfalz und Hilfskonvois bittet der Verein um weitere Spenden auf eines der unten angegebenen Konten. Und besuchen Sie auch den Losverkaufsstand des Lions Clubs auf dem Haßlocher Weihnachtsmarkt, mit dessen Erlös auch im kommenden Jahr wieder viele wohltätige Projekte unterstützt werden sollen.

Kontakt: Frank Hoffmann, 1. Vorsitzender, Tel. 06324/82372 bzw. 0172/7223720 Karin Meier, 2. Vorsitzende, Tel. 06341/948694 bzw. 0178/7474501 Weitere Informationen zum Verein finden Sie auch im Internet unter www.tschernobylmahnt.de. Spendenkonten: Konto-Nr. 101 7979, BLZ 546 512 40, Sparkasse RheinHaardt Konto-Nr. 351 320 18, BLZ 548 500 10, Sparkasse SÜW Landau

Lions Club Haßloch spendet 1200 Euro für Neustadter Projekt zur Alkohol-Prävention „Koma-Projekt“ will Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen gegensteuern Mit einer Spende von 1200,- Euro unterstützt der Lions Club Haßloch das sogenannte „Koma-Projekt“ zur Vorbeugung gegen Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen des Neustadter Arbeitskreises „Jugend und Prävention“. Die Spendenübergabe erfolgt am Mittwoch, den 5. Dezember um 14 Uhr in den Räumen der Fachstelle Sucht der Evangelischen Heimstiftung Pfalz in Neustadt/Wstr., Schillerstraße 11. Von Seiten des Lions Clubs werden dessen Präsident Michael König mit weiteren Mitgliedern anwesend sein. Für den Arbeitskreis „Jugend und Prävention“ wird Matthias Möndel, in der Neustadter Fachstelle Sucht für den Bereich Prävention verantwortlich, die Spende in Empfang nehmen. Die Abkürzung „Koma“ steht für „Konzept zur Minderung des Alkoholmissbrauchs“. Ein wesentlicher Baustein der Arbeit ist dabei die „Prävention uff’m Feschd“. Mit einem umgebauten, auffällig bemalten Bauwagen, dem sogenannten „Koma-Mobil“, sind jeweils vier bis fünf Mitarbeitende des Arbeitskreises Jugend und Prävention auf den Weinfesten rund um Neustadt präsent. Dort versuchen sie, mit Jugendlichen über deren Alkoholkonsum ins Gespräch zu kommen und Aufklärungsarbeit über die Gefahren von Alkoholmissbrauch zu leisten. Dazu verteilen sie witzig-provokante Artikel wie zum Beispiel „Spucktüten“ mit verschiedenen Aufdrucken oder bieten kostenlose Alkoholtests und Rauchertests an. Das „Koma-Mobil“ dient dabei als Rückzugs- und Beratungsraum für Gespräche mit den Jugendlichen. Für das „Koma-Mobil“ soll auch ein Teil der Spende vom Lions Club verwendet werden. Laut Matthias Möndel ist geplant ist, den bunten Bauwagen durch

den Einbau einer Kaffeebar als Rückzugsmöglichkeit für Beratungsgespräche noch attraktiver und jugendgemäßer zu gestalten, außerdem einen Teil der Materialien für den Aktionsstand mit Hilfe der Spende zu finanzieren. Mit dem anderen Teil des Geldes will der Arbeitskreis „Jugend und Prävention“ ein Seminar finanzieren, bei dem Jugendliche aus Neustadt zu Multiplikatoren in Sachen Alkoholprävention ausgebildet werden. „Wenn Jugendliche mit Jugendlichen über das Thema Alkoholmissbrauch reden oder ihren Altersgenossen ein bestimmtes Verhalten vorleben, können sie dabei viel erreichen“, so Möndels Erfahrung, der seit zwanzig Jahren in der Suchtprävention tätig ist. „Das Projekt ‘Koma‘ hat durch die Teilnahme an etlichen Festen im Sommer unser Interesse geweckt“, begründet Felix Hammann, Sekretär des Haßlocher Lions Clubs, die Entscheidung für die Spende. Überzeugend habe der Arbeitskreis „Jugend und Prävention“ bewiesen, dass Jugendliche auch ohne erhobenen Zeigefinger zum selbstverantwortlichen und vorsichtigen Umgang mit Alkohol bewogen werden können. Gleichzeitig werde den Jugendlichen die Schwellenangst genommen, sich bei Problemen an eine Beratungsstelle wenden zu können. Deshalb unterstütze der Lions Club Haßloch dieses durchdachte Konzept, das einen besonders sinnvollen Ansatz in der präventiven Jugendarbeit darstelle. Im Neustadter Arbeitskreis „Jugend und Prävention“ sind neben der Fachstelle Sucht der Evangelischen Heimstiftung Pfalz auch Mitarbeiter des Mehrgenerationenhauses, der Polizei, des Jugendamtes, des CJD und der Caritas sowie Lehrer und Schulsozialarbeiter beteiligt. Weitere Bausteine des „Koma-Projektes“ neben der „Prävention uff’m Feschd“ und der Schulung von Jugendlichen sind Elternabende, Lehrerfort- und –weiterbildung sowie Prävention in Stadtteilen.

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"Spendenübergabe des Lions Club Haßloch an Förderverein "Ruanda, Land der 1000 Hügel e.V." Am Mittwoch den 2.12.2012 übergab der Lionsclub Haßloch, vertreten durch den aktuellen Präsidenten Michael König, den Activitybeauftragten Thomas Stumpf und den Pressebeauftragten Oliver Noé, an der Förderverein "Ruanda, Land der 1000 Hügel e.V." eine Spende von 1000 Euro. Die Vorsitzende des Vereins Frau Carola Kreis-Raquet freute sich sehr über die dringend benötigte Hilfe. Die Spende wird verwendet für die medizinische Betreuung HIV-Infizierter

im Distrikt Nyagatare, der rund 220 km von der Hauptstadt Kigali entfernt liegt. Das sich dort befindende "Haus der Barmherzigkeit" mit rund 13 Beschäftigten kümmert sich nicht nur um schwache Menschen, die mit dem HIVVirus leben, sondern versucht ebenso die Bevölkerung des Landes anzuregen und zu sensibilisieren, gegen AIDS zu kämpfen. Das Spendenkonto des Fördervereins hat die Bankverbindung Kontonr. 1165216, Voba Kur- und Rheinpfalz BLZ 54790000.

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Auch wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung. Pflegeversicherung auch für Rentner höher: Rentner müssen für die soziale Pflegeversicherung künftig 2,05 (bisher 1,95) Prozent aufwenden, für Kinderlose über 23 Jahre steigt der Pflegebeitrag auf 2,3 (bisher 2,2) Prozent. Geringfügig verringert sich dadurch der Zahlbetrag der Rente; der Kontoauszug enthält dazu eine Information. Freiwillige Versicherung mit neuen Beträgen: Für freiwillig Versicherte steigt der Mindestbeitrag auf 85,05 Euro (bisher 78,40 Euro) im Monat, der Höchstbeitrag sinkt auf monatlich 1 096,20 Euro (bisher 1 097,60 Euro). Für das Jahr 2012 kann man noch bis zum 2. April 2013 freiwillige Beiträge zahlen, dann pro Monat aber mindestens 88,20 Euro und höchstens 1097,60 Euro. Daher kann es sich lohnen, seine freiwilligen Beiträge für 2012 noch im laufenden Jahr einzuzahlen. Selbstständige zahlen weniger: Für versicherungspflichtige Selbstständige gilt ein neuer Regelbeitrag von monatlich 509,36 Euro (bisher 514,50 Euro). Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung RheinlandPfalz in Speyer, Eichendorffstraße 4 - 6 - persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 100048 016 und im Internet unter www.deutscherentenversicherung-rlp.de. Gerne vereinbaren die Berater auch feste Termine.

Tiere sind kein Weihnachtsgeschenk Ein Tier ist kein Geschenkartikel – Finger weg von lebenden Weihnachtsgeschenken Zur Weihnachtszeit stehen Tiere auf den Wunschlisten der Kinder wieder ganz oben. Tiere sind aber keine Überraschungsgeschenke, so der 1.Tierschutzverein Haßloch. Schließlich übernehmen Tierfreunde die Verantwortung für ein Lebewesen, das die Familie ein Tierleben lang begleitet. Zudem sind für Tier und Mensch die Weihnachtstage oft mit Stress und viel Trubel verbunden. „Daher sind diese Tage eine denkbar schlechte Zeit, um sich an ein neues Familienmitglied zu gewöhnen,“ so Klaus Hoffmann, Vorsitzender des 1.Tierschutzvereins Haßloch. „Viele der einst heiß ersehnten und zunächst auch geliebten Tiere werden schon nach kurzer Zeit im Tierheim abgegeben“, erläutert Klaus Hoffmann die Folgen unbedachter Tierkäufe. „Ein Tier kann das Familienleben bereichern, die Entscheidung sollte aber sehr gut überlegt sein. Ein Vierbeiner ist schließlich kein Kinderspielzeug, das man bei Nichtgefallen umtauschen kann.“ Gemeinsam sollten Eltern und Kinder sich gewissenhaft überlegen, was für Bedürfnisse z.B. Hunde, Katzen, Meerschweinchen oder Wellensittiche haben. Sie sollten sich bewusst sein, dass ein Tier Pflege, Fürsorge und vor allem viel Zeit benötigt. Hierzu gehören neben täglicher Fütterung und Spaziergängen auch Pflege und Hygiene. Gerade größere Tiere verursachen meist nicht zu unterschätzende Kosten durch Futter und tierärztliche Betreuung. Auch ein Blick in den Mietvertrag und ein Ausschließen von Tierhaarallergien aller Familienmitglieder kann späteren Kummer für Mensch und Tier vermeiden helfen. Sollte nach reiflicher Überlegung die Entscheidung für ein Tier gefallen sein, rät der 1.Tierschutzverein das neue tierische Familienmitglied vom Trubel der Festtage fernzuhalten. Für ein Tier, das sich in eine neue Umgebung eingewöhnen soll, kann das puren Stress bedeuten. Der Tipp: Legen Sie stattdessen einen Gutschein und artgerechtes Zubehör unter den Baum und nehmen Sie das Tier erst nach den Feiertagen auf.

VRN-Entdecker-Ticket speziell für Zu- und Umzügler Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) bietet speziell für Zu- und Umzügler das Entdecker-Ticket an. Dabei handelt es sich um ein Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger im VRN-Gebiet, die neu nach Haßloch ziehen oder innerhalb der Gemeinde Haßloch umziehen. Diese neuen Einwohner haben die Möglichkeit, ihre neue Umgebung günstig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erkunden. Das Entdecker-Ticket berechtigt einen Monat lang zu beliebig vielen Fahrten mit allen Bussen, Straßenbahnen und freigegebenen Bahnen der 2. Klasse (bei der DB; RE; RB und S-Bahn) der insgesamt 53 im Verbund zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen sowie auch in allen Ruftaxilinien im gesamten Gebiet des VRN. Erhältlich ist das Ticket für 53,60 € bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen gegen Vorlage des Gutscheins und der Anmeldebestätigung. Der Gutschein zum Entdecker-Ticket ist im Faltblatt enthalten, das bei der An- bzw. Ummeldung bei den Einwohnermeldeämtern oder Bürgerbüros der Gemeinden ausgegeben wird.

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VRN-Service: Tarifauskünfte erteilt der VRN an Werktagen montags bis freitags von 08:00 bis 17:00 Uhr, Fahrplanauskünfte rund um die Uhr telefonisch unter 01805-8764636 (14 Cent pro Minute aus dem Festnetz und aus Mobilfunknetzen max. 42 Cent pro Minute), im Internet unter www.vrn.de.

Spam und Cloud-Computing: Haßlocher Schülerinnen und Schüler spitze bei Europas größtem Informatikwettbewerb • Bundesweit mehr als 180.000 Teilnehmer am Informatik-Biber • Hannah-Arendt-Gymnasium ragt mit 431Teilnehmern heraus • Geld- und Sachpreise für Schule und Teilnehmer Haßloch, den 30. November 2012 | Wie gehe ich richtig mit Spam-E-Mails um und wie steht es um die Datensicherheit beim Cloud-Computing? Mit diesen und ähnlichen Aufgaben befassten sich im Rahmen des Wettbewerbs Informatik-Biber auch die Schülerinnen und Schüler des Hannah-ArendtGymnasiums. Genau 1.097 Schulen partizipierten vom 12. bis 16. November an dem mit 186.055 Teilnehmern größten Informatikwettbewerb Europas. Mit 431 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zählt das HAG zu den teilnahmestärksten im gesamten Bundesgebiet und wurde dafür jetzt von der Initiative Bundesweit Informatiknachwuchs fördern (BWINF) ausgezeichnet. 12 der 431 Schülerinnen und Schüler erreichten bei diesem Wettbewerb die Höchstpunktzahl. Im Rahmen einer Siegerehrung erhalten die „Sieger“ in Kürze ihre verdienten Preise. Veranstalter: „Engagement für Informatik vorbildlich“ „Wir danken dem Hannah-Arendt-Gymnasium und allen Wettbewerbsteilnehmern für ihr großartiges Engagement anlässlich des diesjährigen Informatik-Bibers. Der Wettbewerb hat das Ziel, junge Menschen für Informatik zu begeistern. Mit den mehr als 400 Teilnehmern wurde dieses Ziel am HAG mehr als erfüllt“, erklärt der Veranstalter des Wettbewerbs und BWINF-Geschäftsführer Dr. Wolfgang Pohl. „Wir sind stolz darauf, dass wir im Hinblick auf die Stärkung des Interesses rund um das Thema Informatik zu den engagiertesten Schulen im Bundesgebiet zählen“, unterstreicht Schulleiter Seger. Der Informatik-Biber: Logisches Denken wichtiger als Informatik-Vorkenntnisse „Um zu verstehen, wie man beispielsweise mit Spam-E-Mails umgeht, bedarf es keiner besonderen Vorkenntnisse im Bereich Informatik“, unterstreicht Pohl. Vielmehr verfolgt der Veranstalter des Informatik-Bibers das Ziel, den Teilnehmern die Faszination informatischen Denkens zu vermitteln. So standen auch bei der sechsten Auflage des Motivationswettbewerbs statt komplexer Problemstellungen unterhaltsame Aufgaben mit Alltagsbezug im Vordergrund. 18 dieser Aufgaben mussten die Schülerinnen und Schüler des HAG im Rahmen des Onlinewettbewerbs innerhalb von 40 Minuten lösen. Der Informatik-Biber wird von der Gesellschaft für Informatik (GI), dem Fraunhofer-Verbund IuK-Technologie und dem Max-Planck-Institut für Informatik getragen und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert.

Die Kreisverwaltung informiert: Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe und Abfuhr über die Feiertage Wegen der Weihnachtsfeiertage und Neujahr verschieben sich die Abfuhrtermine in vielen Gemeinden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb bittet seine Kunden deshalb die geänderten Abfuhrtermine dem Abfallkalender zu entnehmen. Außerdem ergeben sich Änderungen bei den Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe im Landkreis. Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe über die Weihnachtsfeiertage und Silvester WSH Haßloch 21. und 22. Dezember geöffnet 24. Dezember geschlossen 28. bis 29. Dezember geöffnet Frostiges Wetter behindert auch die Müllabfuhr Der Abfallwirtschaftsbetrieb bittet um Verständnis bei wetterbedingten Verschiebungen Wichtige Hinweise Durch winterliche Straßenverhältnisse kann es zu Ausfällen der Müllabfuhr kommen. Vor allem in höheren Lagen, in Straßen mit Gefälle, aber auch in engen Straßen mit eingeschneiten und nicht fahrbereiten PKW´s wird die Arbeit der Müllwerker im Winter nicht nur erheblich behindert, sondern oft unmöglich. Zudem ist das Unfallrisiko sehr hoch und selbst Schneeketten helfen da nicht, zumal Schäden im Straßenbelag nicht ausbleiben würden. Tourenumstellungen möglich Aufgrund der oft gerade am frühen Morgen glatten Fahrbahnen, versucht das Entsorgungsunternehmen zuerst in weniger problematischen Bereichen abzufahren. Daher ist es auch dort, wo die Gefäße normalerweise zu einer

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späteren Tageszeit geleert werden wichtig, diese spätestens bis 6 Uhr bereitzustellen und bis zum Abend bereitgestellt zu lassen. Was tun, wenn nicht geleert wurde? Die zusätzlich bis zur nächsten regelmäßigen Abfuhr entstehenden Abfälle können neben die jeweiligen Gefäße gestellt werden. Dabei dürfen für Restabfälle keine Wertstoffsäcke benutzt werden und für Bioabfall nur Kartons oder Papiertüten. Nicht abgeholte Wertstoffsäcke und Papiertonnen sollen erneut bereitgestellt werden. Mehrmengen an Papier können in Kartons (nicht in Säcken) neben die Papiertonne gestellt werden. Zusätzliche Angebote Die Bürger können Ihre Tonnen bzw. Wertstoffsäcke bei der jeweiligen Abfuhr an die nächstgelegene geräumte und für LKW bzw. Müllfahrzeuge befahrbare Straße (Durchgangs- oder Hauptstraße) bringen. Wer keine Lagermöglichkeiten hat und mobil ist, kann Wertstoffsäcke auch beim Wertstoffhof Friedelsheim, während der Öffnungszeit anliefern. Biotonne bei Frost: Zeitungspapier hilft Durch anhaltende Minustemperaturen gefrieren die Abfälle vor allem in den Biotonnen. Durch den an den Tonnenrändern festgefrorenen Bioabfall können diese nicht oder nur teilweise entleert werden. Die nachfolgenden Tipps helfen, das Festfrieren zu verhindern: • Boden der Tonne gut mit Zeitungspapier auslegen und Zeitungen als Zwischenlage verwenden • Gerade im Winter die feuchten Abfälle aus der Küche dick in Zeitungspapier einwickeln oder Papiertüten benutzen Tonnen soweit wie möglich nah an der Hauswand, unterm Dach oder in der Garage aufbewahren. Wenn die Tonne trotz aller Sorgfalt nicht vollständig geleert werden konnte, ist es möglich, bei der nächsten Abfuhr etwas nebendran zu stellen. Hier gelten die zuvor genannten Regeln. Wer beantwortet Ihre Fragen? Ansprechpartner beim Entsorgungsunternehmen VEOLIA Umweltservice SüdWest GmbH & Co KG in Grünstadt sind zu erreichen unter Tel.: 06359/934213 bzw.-14. Im Abfallwirtschaftsbetrieb stehen die Sachbearbeiterinnen des Kundenservice für Fragen unter folgenden Telefon-nummern zur Verfügung: Bad Dürkheim: 06322/961-5511 VG Deidesheim, VG Hettenleidelheim, VG Wachenheim: 06322/961-5531, Grünstadt, VG Freinsheim, VG Lambrecht: 06322/961-5533, Haßloch, VG Grünstadt-Land: 06322/961-5532. Abfallkalender 2013 Verteilung bis Ende des Jahres Bis zum 31. Dezember werden im gesamten Landkreis Bad Dürkheim die Abfallkalender für das Jahr 2013 verteilt. Auf dem Kalender sind alle Leerungen der Restmüll-, Biomüll-, Papiertonnen, sowie Sammlungen der Glassäcke und Gelben Säcke abgedruckt. Auch die Sammeltermine für Sperrmüll und Schadstoffsammlungen sind aufgeführt. Die Abfallkalender können ab dem 17. Dezember auch auf der Internetseite des Landkreises www.kreis-bad-duerkheim.de unter dem Bereich Bürgerservice / Dienstleistungen aufgerufen werden. Bei den zuständigen Verbandsgemeinden oder Stadtverwaltungen liegen ab dem 2. Januar 2013 zusätzlich Kalender aus. Neue Bezirksschornsteinfegermeister Andreas Groel und Martin Eberley – Dietz ausgeschieden

Neue Bezirksschornsteinfegermeister ernannte jetzt der Erste Kreisbeigeordnete Erhard Freunscht und wies ihnen die Kehrbezirke im Landkreis Bad Dürkheim bzw. der Stadt Neustadt zu. Den Kehrbezirk Bad Dürkheim III übernahm am 1. Dezember Andreas Groel. Sein Bereich als Bezirksschornsteinfegermeister umfasst Teile von Haßloch, Neustadt (Lachen-Speyerdorf) und Böhl-Iggelheim. Groel wohnt in Berghausen bei Speyer und war zuletzt in Otterstadt tätig. Seine Meisterprüfung hat

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er 1996 abgelegt. Ebenfalls neu im Kehrbezirk Haßloch ist Martin Eberley. Der 35jährige wohnt in Neustadt-Geinsheim und „kehrt“ in Haßloch-Mitte, in Teilen von Böhl-Iggelheim und Geinsheim. Seine Ausbildung machte Eberley 1993 bei Gerhard Wenz. Im Jahr 2001 hat er die Meisterprüfung gemacht und sich zum Gebäudeenergieberater weitergebildet. Er hatte im September zunächst den Bezirk von Karl-Heinz Scheurer übernommen. Davor war er zehn Jahre bei Bezirksschornsteinfegermeister Thomas Dietz beschäftigt. Dessen Nachfolger wurde er nun ab 1. Dezember. Thomas Dietz (53) scheidet aus gesundheitlichen Gründen aus dem Beruf. Er übte seit 1993 in der Region (Mußbach/Gimmeldingen, dann Haßloch südlich der Lindenstraße) seinen Beruf aus, ab 1997 als Meister. Davor war er in Bobenheim-Roxheim (Rhein-Pfalz-Kreis). Schornsteinfeger seien vor allem auch für die Bauaufsicht wichtige Partner, bemerkte Freunscht bei der Bestellung. „Sie bringen ihr Fachwissen in vielen Fragen ein.“ Die Kreisverwaltung habe bisher mit ihren Schornsteinfegern noch nie Probleme gehabt.

Erfolgreiche Bilanz des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen 2012 Anlässlich der Abschlussveranstaltung zum Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen ziehen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) und die Forschungsgesellschaft für Gerontologie an der TU Dortmund (FfG) eine positive Bilanz. „Ich kann mich nicht erinnern, dass einem Europäischen Jahr so viel Aufmerksamkeit geschenkt wurde“, so die BAGSO-Vorsitzende und frühere Bundesministerin Prof. Dr. Ursula Lehr. Im Rahmen des Europäischen Jahres 2012 wurden in Deutschland 45 ganz unterschiedliche Projekte mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziell gefördert. Darüber hinaus wurden bundesweit unzählige Initiativen ins Leben gerufen und Veranstaltungen durchgeführt. Knapp 400 Kalendereinträge und mehr als 200 Einträge in der Projektdatenbank auf der Homepage des Europäischen Jahres 2012 zeugen von dem regen Interesse an den Themen „Aktives Altern“ und „Solidarität zwischen den Generationen“. Mit weit über 1.000 Presseartikeln sowie zahlreichen Hörfunk- und Fernsehbeiträgen stieß das EJ 2012 bundesweit, regional und lokal auch auf ein breites Medienecho. Vor Beginn des öffentlichen Teils der Abschlussveranstaltung, zu der das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 10. Dezember 2012 in Berlin einlud, kamen die Verantwortlichen der geförderten Projekte am Vormittag zu einem Erfahrungsaustausch zusammen. In drei Workshops wurden Strategien erarbeitet, wie die Themen „Bürgerschaftliches Engagement älterer Menschen“, „Generationen miteinander – füreinander“ und „Aktives Altern – Schlüssel zu mehr individueller Lebensqualität“ auch über das Jahr 2012 hinaus weiterentwickelt werden können. Im öffentlichen Teil der Abschlussveranstaltung wurden die Ergebnisse der Workshops vorgestellt, bevor Vertreterinnen und Vertreter von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kommunen, Bundesregierung und EU-Institutionen in zwei Podiumsdiskussionen Bilanz zogen und einen Blick in die Zukunft warfen. Dabei wurden auch mögliche Herausforderungen benannt: „Der Erfolg des Europäischen Jahres wird sich auch daran messen lassen müssen, inwieweit es gelungen ist, auch die aus vielerlei Gründen bisher nicht aktiven Älteren zu erreichen“, so der Sozialgerontologe und Leiter der FfG, Prof. Dr. Gerhard Naegele. Die BAGSO-Vorsitzende Lehr ergänzte: „Wenn wir über Solidarität zwischen den Generationen reden, dann müssen wir unbedingt auch die mittlere Generation einbeziehen, die schon in den 70ern wegen ihrer Mehrfachbelastung als ‚Sandwich-Generation’ bezeichnet wurde.“ Mit einem kabarettistischen Ausblick auf das Altern ging die Veranstaltung humorvoll zu Ende. Bill Mockridge zeigte mit Herz und Verstand, warum wir immer jünger werden. „Was spricht dagegen, im besten Alter noch einmal richtig loszulegen; frei von manchen Zwängen, die das Berufsleben einem auferlegt hat?“ Sein Erfolgsrezept dabei sind „die 5 Ls – Laufen, Laben, Lieben, Lachen und Lernen“. ___________________________________________________________________ Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. (BAGSO) ist die Lobby der älteren Menschen in Deutschland. Unter ihrem Dach haben sich über 100 Verbände mit etwa 13 Millionen älteren Menschen zusammengeschlossen. Sie vertritt deren Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, wobei sie die nachfolgenden Generationen immer im Blick hat. Darüber hinaus zeigt sie durch ihre Publikationen und Veranstaltungen Wege für ein möglichst gesundes und kompetentes Altern auf. Weitere Informationen: www.bagso.de Die Forschungsgesellschaft für Gerontologie e.V. / Institut für Gerontologie an

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Veranstaltungskalender Januar Tag Datum Beginn Veranstalter

Sa

02.01. ± 31.01. 05.01.

Sa

Bezeichnung

Gemeindebücherei

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Ort

Gewerbeverein

05.01.

11.00 12.00 19.33

HCV

Ausstellung: Objekte aus Treibholz (Jürgen Armbrust) Weihnachtsbaumweitwurf 4. Quartalsverlosung 2012 Gardetreffen

Bücherei

So

06.01.

10.00

NaturFreunde

Neujahrsempfang

Rathausplatz Rathausplatz Sporthalle ErnstReuter-Schule Naturfreundehaus

So

06.01.

14.00

SPD Ortsverein

Neujahrsempfang

Feuerwehrhaus

So

06.01.

14.11

HCV

Kinder-Prunksitzung

So

06.01.

15.30

So

06.01.

16.00

So

13.01.

09.30

So

13.01.

10.00

So

13.01.

15.11

Seniorenzentrum Rebental Kulturveranstaltung Ä7UHIfpunkt der GeneratiRQHQ³ .XOWXUYHUHLQ ÄbOWHVWHV Neujahrskonzert +DXV³ Aquarien- und Fisch- und Pflanzenbörse Terrarienfreunde Evangelische Allianz Allianzgottesdienst Haßloch HCV Fasnachts-Nachmittag

Sporthalle ErnstReuter-Schule Restaurant/Cafe im Seniorenzentrum Aula Hannah-ArendtGymnasium Sporthalle Schillerschule Pauluskirche

Fr

18.01.

19.30

Gemeindeverwaltung

So

20.01.

11.15

Do

24.01.

19.00

Fr

25.01.

17.00

Musikschule + Musikverein Seniorenbeirat der Gemeindeverwaltung DRK

Sa

26.01.

13.59

Sa So So

26.01. 27.01. 27.01.

16.00 14.00 14.00

Theodor-FriedrichHaus Neujahrsempfang Aula Hannah-ArendtGymnasium Neujahrskonzert Sparkasse Ä-XQJH 7|QH³ Rhein-Haardt Vortrag Dr. A. Weisbrod Versammlungsraum Ä:LH HUNHQQH LFK 1RWIllOH"³ Altes Feuerwehrhaus Blutspende Ernst-Reuter-Schule

HCV / Gemeindeverwaltung 1. Tierschutzverein

Senioren-Prunksitzung

CDU Ortsverein

Politische Winterwanderung In der Gemarkung für die Bevölkerung Haßloch

Winterfest

Besuchen Sie uns im Internet:

www.hassloch.de

Aula HannahArendt-Gymnasium Tierheim

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der TU Dortmund ist eine seit 1990 bestehende unabhängige Forschungseinrichtung, die Fragen der demografischen Entwicklung, speziell der alternden Bevölkerung nachgeht. Das Tätigkeitsspektrum des Instituts für Gerontologie beinhaltet wissenschaftliche, interdisziplinäre und anwendungsorientierte Forschungs- und Beratungsprojekte auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene. Seit seiner Gründung wird das Institut für Gerontologie kontinuierlich vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Weitere Informationen: www.ffg.uni-dortmund.de Gemeinsam sind BAGSO und FfG Träger der Geschäftsstelle für das Europäische Jahr 2012. Weitere Informationen: www.ej2012.de

NABU-Zahl des Monats 30 Millionen Weihnachtsbäume in Deutschland Fichten, Kiefern und Tannen aus Öko-Anbau oder Forsten sind umweltfreundlicher Berlin – Gut 30 Millionen Weihnachtsbäume für insgesamt rund 700 Millionen Euro werden in Deutschland dieses Jahr gekauft, wenn sich der Trend der vergangenen Jahre fortsetzt. Die Nachfrage nach Weihnachtsbäumen ist laut dem Hauptverband der Deutschen Holzindustrie kontinuierlich gestiegen. Immer mehr Familien, aber auch Single-Haushalte haben einen Weihnachtsbaum im Wohnzimmer und einen weiteren im Garten oder auf dem Balkon. 90 Prozent der in Deutschland gekauften Weihnachtsbäume werden hierzulande produziert – meistens auf Plantagen. Wichtigstes Importland ist Dänemark. Allerdings ist beim konventionellen Anbau von Weihnachtsbäumen in der Regel der Einsatz von Pestiziden und Düngern hoch. Deshalb empfiehlt der NABU ökologische Weihnachtsbäume, die an den Zertifikaten von Bioland, Demeter oder FSC zu erkennen sind. Alternativ können in vielen Gemeinden und Städten Weihnachtsbäume auch vom örtlichen Förster gekauft werden. Meist stehen diese Bäume auf Strom- oder Gastrassen: In Verbindung mit einem Waldspaziergang kann man sich hier seinen ganz persönlichen Weihnachtsbaum aussuchen. Mehr Infos: www.NABU.de/weihnachten

Sportnachrichten 529 Teilnehmer beim 39. Nikolaus-Volkslauf des LCH im Ziel Eva Katz, Mario Steiner, Dorothea Falkenstein, Paul Stimmel die Schnellsten Am Samstag, dem 08.12.2012, fanden trotz der teils heftigen Schneefälle vom Vortage eine Vielzahl von Läuferinnen und Läufern mit Begleitern, sowie Zuschauer den Weg zum 39. Nikolaus-Volkslauf des Leichtathletik-Club Haßloch. Insgesamt kamen 529 Teilnehmer bei den Läufen über 600 Meter, 7 Kilometer und der Halbmarathonstrecke ins Ziel. Trotz der geschlossenen Schneedecke auf der 7 Kilometer langen Rundstrecke wurden zum Teil ausgezeichnete Leistungen erzielt. Die 5 Jungen und 5 Mädchen der Jahrgänge 2002 bis 2007, die vom Nikolaus auf die 600 m geschickt wurden, bewältigten die Strecke zwischen 2:29 – und 3:28 Minuten. Als Erster war Tobias Dietzer aus Haßloch im Ziel, gefolgt von Franziska Sutter von der TSG Haßloch. Geehrt wurden alle Bambini in gleichem Maße. Der 7 km-Lauf mit 248 Teilnehmern stand im Zeichen der ganz jungen Sportler von „Stimmel Sports“. Gesamtsieger und Gewinner der Klasse männliche Jugend U20 wurde Paul Stimmel in 23:14 Minuten. Ihm folgte Benjamin Ley, ebenfalls „Stimmel Sports“, der in 23:56 Min. die Klasse MJU16 gewann. Mit Jens Laudage, LG Neustadt, kam ein Läufer der Altersklasse M40 auf Platz 3 der Gesamtwertung und gewann in 23:59 Min. die AK M40. Als Vierter kam Marc Ruck, Stimmel Sports, nach 24:07 Min. ins Ziel und gewann die Männer-Hauptklasse. Die weiteren Gewinner der Altersklassen waren M30: Daniel Vogel, LG Rülzheim, M50: Jürgen Binder, LG MuLi, M60: Alfred Hoch, Stimmel Sports, M70: Erwin Hube, TV Schwetzingen. Schnellste Frau war Dorothea Falkenstein, TV Maikammer, die in 28:54 Min.

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die W40 gewann. Ihr folgte Alexandra Roth, LAZ Zweibrücken, mit 29:48 Min. die Gewinnerin der WHK. Die weiteren Klassensiegerinnen W50: Monika Lenz, Stimmel Sports, W30: Janine Friedel, LLG Drei Buchen, WJU20: Katja Eckenfels, Stimmel Sports, W60: Ingeborg Lang, SGD Süd, WJU16: Antonia Katz, Lauftreff Haßloch, W70: Dr. Meyer, Friedhilde, Meyer Runners VHS FT. In diesem Lauf kam Marius Meyfarth vom LCH mit 25:11 Min. im Gesamtergebnis auf Platz 7 und in der MHK auf Platz 3. Die von Robert Raquet und Stefan Schulle betreuten Lauftreffteilnehmer stellten die zahlenmäßig größte Gruppe und erreichten in einigen Altersklassen Plätze unter den ersten Zehn. Den Halbmarathon mit 271 Teilnehmern dominierten, wie schon im vergangenen Jahr, Mario Steiner, LLG Landstuhl, bei den Männern und Eva Katz, RC Vorwärts Speyer, bei den Frauen. Mario Steiner setzte sich in der zweiten von drei 7 km-Runden ab, gewann den Lauf in 1:18:12 Stunden souverän und damit auch die Klasse M40. Ihm folgte Tobias Balthesen, Runners Point Heidelberg, mit1:20:21 Stunden Gewinner der AK M30. Heiner Oehl, TSG Deidesheim, kam nach 1:20:33 Std. als Dritter ins Ziel und wurde Zweiter der AK M40. Die weiteren Altersklassen wurden gewonnen von MHK: Thomas Gaisser, Zini Lauftreff HD; M50: Oswald Renz, TSV 05 Rot; MJU20: Torben Baum, TV Mussbach; M60: Hans Jürgen Herr, LC Lauftreff Haßloch; M70: Werner Mootz, LTF Köllertal. Eva Katz gewann in diesem Jahr den Halbmarathon beim Nikolaus-Volkslauf bereits zum sechsten Mal. Sie lief die 3 Runden in 1:26:44 Stunden und erreichte im Gesamtergebnis Platz 12. Ihr Sieg, sowie der Gewinn der W30, stand zu keiner Zeit in Frage Im Ziel stand sie der Presse sogleich für ein Interview zur Verfügung. Zweitschnellste Frau war Sabine Schmitt, Run2by Runners Point Mainz, in 1:29:49 Std. womit sie in der W30 Platz 2 erreichte. Jennifer Wegner, ASV Duisburg, lief nach 1:31:48 Std. als dritte Frau ins Ziel und gewann die WHK. Die weiteren Klassensiege errangen die Läuferinnen W40: Isabella Bernhard, TSG Maxdorf; W50: Gisela Kipper, Ludwigshafener SV 07; WJU20: Francisca Otto, Sportuni Frankfurt. Auch im Halbmarathon waren Haßlocher Läufer am Start. Schnellster war Martin Postel, Lauftreff Haßloch, mit 1:26:53 Std. Alexander Harsch, LCH, mit 1:34 46 Std. Weiter beendeten den Lauf Arnold Feil, in1.45:43 Std. Sebastian Kief, LCH, mit 1:52:11 Std., Jan Michael Zipelius, TSG Haßloch, 1:58:02 Std. und Andreas Stephan, LCH, 2:16:22 Std. Erste Rückmeldungen von Teilnehmern und Besuchern bescheinigen Volkslaufwart Ernst Meininger und seinen Teams in allen Funktionen eine hervorragende Arbeit. Das macht ebenso Mut wie die Bereitschaft der Jugend des LCH, sich bei Bedarf einzubringen.

KTV Rheinhessen-Pfalz Gerätturnen weiblich Aufstieg geschafft Nach kurzer Vorbereitungszeit hat die erst im August diesen Jahres gegründete Kunstturnvereinigung (KTV) Rheinhessen-Pfalz (mit Sitz in Haßloch im PTB) gleich beim ersten Anlauf den Sprung in die Regionalliga der Deutschen Turnliga für das Jahr 2013 geschafft. Im Aufstiegswettkampf in Heidenheim erturnten Katharina Wetzel, Anna Burger, Selina Osterholzer, Sarah Mehrmann, Kim Linnebacher, Lea Reinheimer, Maike Theilmann und Franziska Dörr 155,10 Punkte und damit den 4. Rang - von 9 Mannschaften- und den letzten Aufstiegsplatz. Verletzungsbedingte Probleme und knisternde Spannung prägten den Wettkampftag. Beginnend mit dem Stufenbarren gab es kleine Patzer in Form von Zwischenschwüngen und nicht Anerkennung von Elementen, sodass das Geräteergebnis mit 29,80 Punkten nicht rosig aussah, jedoch das 5.Beste Ergebnis aller Mannschaften an diesem Gerät war. Der folgende Schwebebalken erbrachte 36,45 Punkte und ebenfalls die 5.Beste Gerätewertung. Verletzungsbedingt aus einer Fußverletzung im Vorfeld musste unsere normal beste Punktesammlerin Franziska am Boden und Sprung passen, sodass jeweils eine andere Teamkameradin einspringen musste. Dennoch kamen für die KTV die starken Geräte. Mit 43,30 Punkten am Boden war man

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dann mit den besten Mannschaften dabei. Am Sprung packten die Kids noch Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) mal alle Konzentration sowie Stärken aus und erzielten mit 45,55 Punkten das zweitbeste Mannschaftsergebnis (nur 0,15 P. vom ersten weg) aller 9 ange- Haßloch e. V. tretenen Mannschaft. Damit rutschte die Mannschaft auf den begehrten 4. Jugger am Bolzplatz hinter der Pfalzhalle Platz hoch, was den Aufstieg in die Regionalliga der Deutschen Turnliga 2013 jeden Montag, 16:15h – 17:30h, ab 13 Jahren bedeutete und ein glückliches Ende mit strahlenden Gesichtern nahm. jeden Samstag, 15:00h – 17:00h, ab 16 Jahren Schüler-Mut-Mach-Frühstück, jeden Dienstag um 7h bei Stövers, Entensee 8a Fußball für Jungen, jeden Dienstag, 16:30h – 17:30h, Ernst-Reuter-Schule Kinder und Jugend Jugend-Hauskreis, 14-tägig, mittwochs um 19h Gospelchor „Living Water“ jeden Donnerstag um 19:30h, Pauluskirche Jugendfreizeit in Dänemark (26.7.-11.8.2013) ab 13 Jahre für Frühbucher bis 31.1.2013: 455€ Gruppenhaus „Koldkaer“ mit großem Grundstück direkt am Strand Unser Programm können Sie auch auf unserer Homepage unter blaubaer.hassloch.de nachlesen. Café-Öffnungszeiten: 15.30-17.30 Uhr Offener Kindertreff ab Schulalter Montag Dienstag 14.30-21.00 Uhr Teenie- und Jugendcafé für Jugendliche ab 11 Jahre Mittwoch 15.00-18.00 Uhr Teenie-Café (Schulklassennachmittag) 18.00-21.00 Uhr Jugendcafé Donnerstag 15.30-18.00 Uhr Mini-Club ab Schulalter Freitag 14.30-21.00 Uhr Teenie- und Jugendcafé für Jugendliche ab 11 Jahre Unser Jugendhaus ist rauchfrei, auch bei Veranstaltungen KINDERPROGRAMM Das Kinderprogramm richtet sich an Kinder ab Schulalter bis 11 Jahre. Bei einigen Veranstaltungen können auch jüngere Kinder teilnehmen, dies ist dann entsprechend vermerkt. Das Kinderprogramm findet jeden Montag von 15.30 – 17.30 Uhr und Donnerstag von 15.30 – 18.00 Uhr statt. Bei den Veranstaltungen ist – soweit nicht anders angegeben – keine Anmeldung erforderlich, außer bei Kursen, Ausflügen und Theateraufführungen. Kinderkurs: Mi, 12.12. BACKSTUBE in der Weihnachtsbäckerei… in kleinen Gruppen backen wir verschiedene Sorten. Bitte Schürze und eine Dose mitbringen. Für Kinder ab 7 Jahren. Kostenbeitrag 3.-€, Anmeldung erforderlich. Do, 13.12. BASTELN In unserer Werkstatt entstehen Holzanhänger und Baumketten. Dann mal ran an die Arbeit! Kostenbeitrag 2.-€, Anschließend Spielprogramm TEENIE- UND JUGENDCAFÉ Ein Billardtisch, Tischfußball, Basketball im Hof, Brettspiele sowie ein PC für Computerspiele stehen kostenlos zur Verfügung. Außerdem bieten wir „ein offenes Ohr“ bei Problemen, Hilfe bei Bewerbungen, Kontakte zu anderen Beratungsstellen etc... Neu: Teenie-Nachmittag für Jugendliche von 10-13 Jahre Jeden Mittwoch von 15 bis 18 Uhr mit spontanen Programmangeboten 14tägig: Kochgruppe „S´muss schmecke“: wir kochen, backen, bruzzeln und die Café-Besucher sind die Testesser. Nächste Termine: 28.11. und 12.12,2012 VERANSTALTUNGEN: Mo, 17.12. KINDERWEIHNACHTSFEIER Von der Kleckskindertheaterschule des WWP-Theaters Mit dem spannenden Theaterstück „HILFE Weihnachten“ Ein Stück über die Freude, die aber von den Gefühlen Neid und Hass vor Weihnachten verjagt werden soll. Beginn des Kindertreffs um 15.30 Uhr, Beginn des Theaterstücks um 16.30 Uhr; Eintritt Kinder 2.-€, Erwachsene 3.-€. Die Eintrittskarten sind ab dem 6.12. in der Gemeindebücherei erhältlich KURSE Die Kurse werden in Kooperation mit der Jugendkunstschule angeboten Die Anmeldungen sind sowohl in der Jugendkunstschule unter 820438, als auch im Blaubär unter 92540 möglich. Jeder Kurs kostet incl. Material 15,00 €. Die nächsten Töpferkurse beginnen ab 21.1.2013.

Weihnacht in Gemeinschaft am 24.12. ab 17 Uhr im „Alten Feuerwehrhaus“ Wir feiern ein Fest mit allem, was dazu gehört: weihnachtliche Atmosphäre, leckeres Essen, unterhaltsames und besinnliches Programm. Eingeladen sind alle, • die an dem Abend die Gemeinschaft mit anderen suchen, • die keinen Bezug zu Heiligabend und zur Geburt des Jesuskinds haben oder • die finanziell kaum über die Runden kommen. Im beheizten Raum sind genügend Sitzplätze vorhanden. Es werden kostenlos warme Speisen, Salat und Kuchen ausgegeben. Dazu werden alkoholfreie kalte und warme Getränke ausgeschenkt. Ab 18 Uhr gibt es weihnachtliche Programmbeiträge. Der CVJM nimmt Kuchen und Geschenke an. Die Geschenke sollten am besten eingepackt und ggf. gekennzeichnet sein (z. B. Altersspanne und Geschlecht). Kommen Sie dazu am 23.12. (15-18 Uhr) oder am 24.12. (10-15 Uhr) in die Feuerwehr. Gern können Sie den Fahrservice nutzen, der Sie zwischen 16 und 17 Uhr zuhause abholt und später wieder nach Hause bringt. Bitte melden Sie sich rechtzeitig telefonisch an. Rollstuhlfahrer sind herzlich willkommen. Wir bitten Sie in diesem Fall, Ihr Kommen telefonisch anzukündigen. Weitere Informationen gibt es unter www.cvjm-hassloch.de oder beim Jugendreferenten Ingo Stöver 06324 939032 .

Evangelische Christusgemeinde Entschieden für Christus Gemeinschaftshaus "Brühl" Schillerstraße12 Kinder- und Jugendprogramm: Dienstag 9.30 Uhr Krabbelkreis „Teppichflitzer“ Info: Irene Salzsieder Tel. 8739499 15.00 Uhr Spatzenjungschar (4-6 J.) Info: Beate Rheinwald Tel. 971580 16.30 Uhr Mädchen-Treff (7-12 J.) 14-tägig Info: Gudrun Schulle Tel. 980757 oder Astrid Berlin Tel. 7080935 16.30 Uhr Kreativtreff (7-12 J.) 14-tägig Mädchen und Jungen Info: Christine Kuss Tel. 78836 Donnerstag 9.30 Uhr Krabbelkreis „Die kleinen Zwerge“ Info: Anja Stöver Tel. 810634 Freitag 16.00 Uhr Bärenjungschar (7-12 J.); Info: Simon Schulle Tel. 980757 17.30 Uhr Teenkreis „Effect“ (12 – 15J.) Infos bei Maike oder Saskia Stöhr Tel. 8738103 19.30 Uhr Jugendkreis (ab 16 J.) Info: Daniel Bachtler Tel. 82483 Samstag 17.00 –20.00 Uhr Sporttreff in der Gottl.-Wenz-Schule 17.00 Uhr Fußball 18.30 Uhr Volleyball Info: Michael Seidlitz Tel. 5288, Philipp Lang, Tel. 980439

Protestantische Kirchengemeinde Haßloch Nähere Informationen bei Prot. Kirchengemeinde, Langgasse 109, Tel. 3767, [email protected] Eltern-Kind-Gruppen im Prot. Gemeindezentrum Wehlache, Föhrenweg 6a: donnerstags, 9.30 – 11.30 Uhr Dschungelbande, 1-3 Jahre, Ltg. Susanne Müller, Tel. 8 73 81 66

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Die KJG in der Katholischen Pfarreiengemeinschaft St. Gallus /St. Ulrich

- bei Erziehungsfragen Wir bitten um Anmeldung, damit wir uns auf Ihre Fragen einstellen können. Die Kinder sollten mitgebracht werden. Gruppenstunden der KJG (in den Jugendräumen im Pfarrheim St. Ulrich) Die Teilnahmegebühr pro Erwachsener mit Kind beträgt 6,50 €. Auf Wunsch sind wir auch mit individuellem Termin für Sie da! Tel. Frau Schwartz 981446 Information und Anmeldung bei der Kursleiterin K. Darnehl unter Gruppenstunde für Mädchen (ab 2. Klasse): Freitag 15.00 – 16.00 Uhr (mit Katharina Jochum und Marielena Fröhlich) 06326/989858, ggf. bitte Anrufbeantworter nutzen.

Evangelische Gemeinschaftsverband Pfalz e. V.

Veranstaltungen

Wir laden herzlich zu unseren Kinder- und Jugendveranstaltungen im Missionshaus, Langgasse 139, ein: Die Volkshochschule Haßloch informiert: Dienstag 17.30 Uhr Teenkreis; Ansprechpartner: Matthias Bechert, Tel.: 5913662 Gymnastik für stark Übergewichtige: Mittwoch Die Volkshochschule Haßloch e. V. wird im kommenden 18.30 Uhr Hauskreis junger Erwachsener Semester 1/2013 einen Gymnas-tikkurs für stark ÜberAnsprechpartner: Heidi Meleux, Tel.: 9114669 gewichtige (Frauen und Männer) anbieten. Informationen: Matthias Bechert, Tel: 5913662, Es besteht die Möglichkeit, am Donnerstag, 13.12.12, von Email: [email protected], Internet http://www.egvhassloch.de 15.00 – 16.00 Uhr, eine kostenlose Schnupperstunde in der Sporthalle der Schillerschule zu besuchen. Die Kursleiterin, Hannelore Breininger, wird über Pfadfinder Haßloch Gruppenstunden Paulusheim: den Kursinhalt informieren, Übungen auf dem Stuhl zeigen und Fragen beantworten. Um Anmeldung wird gebeten unter VHS, Tel. 06324-820437. - Rudel Albatros (Jungen, Jahrgang 2003/2004) Do. 17:00 – 18:00 Uhr, Christian Baumbach (Tel.: 0152/03674634) Ausstellung: - Rudel Schneeeule (Mädchen, Jahrgang 2003/2004) „Die Welt der Kelten – ein sagenumwogenes Volk im Zentrum der Mi. 17:00 – 18:00 Uhr, Janina Fasdernes (Tel.: 0157/88192467) Macht“in Stuttgart - Rudel Skorpion (Jungen, Jahrgang 2002/2003) Die Volkshochschule Haßloch e. V. und die Gruppe Böhl-Iggelheim Do. 16:00 – 17:00 Uhr, Alexander Wittmann (Tel.: 0176/49607205) besuchen diese Ausstellung in Stuttgart am Dienstag, 08. Januar 2013. - Rudel Haselmaus (Mädchen, Jahrgang 2001/2002) Gezeigt werden Exponate aus Museen in ganz Europa, Kostbarkeiten der Di. 17:30 – 19:00 Uhr, Lisa Brem (Tel.: 0157/83596075) - Rudel Wanderfalken (Jungen, Jahrgang 2000/2001) Kunst und ganz spektakuläre Neufunde. Do. 16:30 – 18:00 Uhr, Martin Frenger (Tel.: 06324/989297) Es ist wohl die größte Keltenausstellung seit 30 Jahren und steht unter der - Rudel Wüstenfuchs (Mädchen, Jahrgang 2000/2001) Schirmherrschaft von Bundespräsident Joachim Gauck. Mo. 16:30 – 17:30 Uhr, Matthias Hoffmann (Tel.: 0176/61696168) Information und Anmeldung: Volkshochschule Haßloch e. V., Tel. 06324/820438 und Frau Postel, Tel. 06324/2744

Waldorfkindergarten Haßloch

Jugendkunstschule: Seifenfiguren gießen (für Weihnachten) - ab 8 Wir gießen Seifenfiguren – versehen mit wohlriechenden Düften. Schön verpackt sind die Seifenstücke ein tolles Geschenk. Bitte mitbringen: alte Zeitungen zum Abdecken der Tische. Materialkosten: Bitte vor Ort bei der Kursleiterin zahlen. Referentin: Hannh-Arendt-Gymnasium Haßloch Das Hannh-Arendt-Gymnasium Haßloch lädt am Dienstag, den 18.12. um Sigrid Knöringer Ort: vhs-Nebengebäude, Zimmer 110. Termin: Sa, 15.12.12, 14.00 – 15.30 Uhr 19.00 Uhr zum traditionellen Weihnachtskonzert ein. In diesem Jahr steht das Programm unter dem Motto "Weihnachten in aller Gebühr: 8,00 € + ca. 3,00 € Materialkosten, Anmeldung: VHS, Tel. 06324Welt". Instrumentalensembles, Chor und Solisten präsentieren in der Aula ei- 820438 ne musikalische Reise durch viele Länder unserer Erde. Eintritt frei - Spende erbeten. Weihnachtsbäume zum Selberschlagen Spielgruppe für Kinder unter 3 Jahren und ihre Eltern im Waldorfkindergarten, Ohliggasse 70a Donnerstags: 10.00-11.30 Uhr, Info: Frau Andrea Heil, Tel. 06325-988 905

Einladung zur Weihnachtsbäckerei am 14. Dezember 2012 ab 15.00 Uhr bis18.00 Uhr in der Küche der Schillerschule wollen die Naturfreundekinder wie schon seit vielen Jahren gemeinsam mit Freunden Bekannten, Eltern, Großeltern Weihnachtsgebäck herstellen. Mitzubringen sind Handtücher, Backbleche, Ausstecherle, Nudelholz, Schürze Milch und Kaba wird besorgt. Da das Gebäck auch probiert werden will. Wer einen Teig mitbringen will, bitte melden. Bitte gute Laune mitbringen und vorher anmelden.. Info: Brigitte Auer 06324/ 58644

Weihnachtskonzert der Realschule plus Haßloch Am Donnerstag, dem 13. Dezember 2012, findet um 19 Uhr das Weihnachtskonzert der Real-schule plus Haßloch in der (alten) Sporthalle, Böhler Straße statt. An diesem Abend musizieren für Sie der Chor, die Musikklassen, die Schülerband und die Lehrerband. Der Eintritt ist frei. Im Anschluss sorgt der Förderverein mit Heißgetränken und Bratwurstbrötchen für das leibliche Wohl.

VHS Haßloch: Elternsprechstunde am Mittwoch, 19.12.12, 14.30 – 16 Uhr Nutzen Sie die Elternsprechstunde, - wenn Sie Fragen zur Entwicklung und zum Verständnis Ihres Kindes haben - bei Ein- und Durchschlafproblemen Ihres Kindes - wenn das Schreien Ihres Kindes Sie belastet - bei Fragen zur Essgewohnheiten und Ernährung sowie

Nachdem es in den letzten Jahren im Bereich des Forstzweckverbands Haßloch/ Böhl-Iggelheim/Gommersheim nur in Gommersheim einen Weihnachtsbaumverkauf mit der Möglichkeit zum Selberschlagen gab, stehen nach einigen Jahren Pause in dieser Saison auch wieder in Haßloch und erstmals in BöhlIggelheim Weihnachtsbäume zur Verfügung. In Haßloch findet die Weihnachtsbaumaktion am Samstag , 15.12. von 10-15 Uhr auf den bisherigen Flächen östlich der Aumühle (Richtung Hanhofen) statt. Die Anfahrt ist ab der Aumühle ausgeschildert. Zum Verkauf kommen ausschließlich Blaufichten. Dazu werden Glühwein und Bratwurst vom Grill angeboten. In Gommersheim können ebenfalls am Samstag , 15.12. von 10-13 Uhr im ehemaligen Pflanzgarten am Pfälzerwaldhaus zwischen Gommersheim und Schwegenheim wie in den Vorjahren Bäumchen selbst eingeschlagen werden. Zu den Nordmannstannen wird Glühwein angeboten, für das leibliche Wohl ist im Waldhaus gesorgt. Der letzte Termin findet in Böhl-Iggelheim am Samstag, 22.12. von 10-15 Uhr im ehemaligen Pflanzgarten am Herradelweg statt. Der Herradelweg beginnt direkt nach dem Ortsausgang Iggelheim ( Richtung Speyer) links der L528. Am Überlandleitungsmast besteht Parkmöglichkeit, zum Pflanzgarten sind es dann noch etwa 400 m. Der Weg ist ab dem Ortsausgang Iggelheim ausgeschildert. Im Angebot sind dort ausschließlich Nordmannstannen. Bei allen Terminen bitten wir die Interessenten geeignetes Werkzeug (Säge, Axt) und Schutzhandschuhe mitzubringen. Die Bäumchen können vor Ort eingenetzt werden. Auf Ihr Kommen freut sich das Team des Forstzweckverbandes!

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„Wie haben Sie Weihnachten früher erlebt“

sowie jeden 4. Montag eines Monats bei den Monatsversammlungen in unserem Kameradschaftsdeck „S E E M A N N S K L A U S E“, Hans-Böckler-StrasHerzliche Einladung zum ersten Erzählcafé mit Hannelore Risch se 47, 67454 Haßloch; oder schreiben sie uns: Hans-Jürgen Büttner, GottliebAm Freitag, den 14.12.2012 findet erstmals das Erzählcafe für Hochbetagte Duttenhöfer-Straße 82B, 67454 Haßloch, E-Mail: [email protected] statt. Um das „Erinnern und Vertrauen“ so erklärt die SeniorTRAINERin Han- Unsere Internetadresse: www.marinekameradschaft-hassloch.de nelore Risch gehe es bei dem Erzähltreff. Von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr trifft man sich im Goldburger Gasthaus im Seniorenzentrum Rebental zum gemütlichen Beisammensein und Austausch. Unterstützt wird Hannelore Risch Weinkehlchen singen von Eveline Mayer, die ebenfalls als SeniorTRAINERin in Haßloch aktiv ist. Je- mit der Kelly-Family in Mannheim des Treffen steht unter einem anderen Motto und wird von den beiden Ehrenamtlichen entsprechend ausgestaltet. „So wie die Erinnerung uns mit un- Pia Köppler, die Stimmbildnerin der „Pfälzer Weinkehlchen“ aus Neustadt an serer Geschichte, unserer Vergangenheit verknüpft, verbindet uns gemeinsa- der Weinstraße, hatte die Zeitungsmeldung entdeckt; Manuela Nagel, die mes Erzählen mit unseren Mitmenschen“ erklärt Risch. Die Teilnahme an neue 2. Vorsitzende beim Verein des Kinderchors meinte: „Schaden kann es dem monatlichen Erzählcafé, das jeweils am zweiten Freitag im Monat statt- nicht“ und schrieb an die Kelly-Family. Der Bewerbung lag eine im Ferienlafindet, ist kostenlos. Nähere Informationen im Seniorenbüro unter Tel. ger in Wolfstein aufgenommene Demo-CD bei. Und jetzt in der 1. Dezemberwoche die Überraschung: Die 30 Kinder, die 06324-935-359. „singenden Botschafter der Pfalz, erhielten Post vom Management der fünf Kelly-Geschwister: Sie sind am 23. Dezember dabei im Rosengarten Mannheim (18 Uhr), wenn die „Kellys“ ihr Programm „Stille Nacht“ aufführen. Chorleiter Andreas Fischer-Schmitt (Haßloch) und Pia Köppler üben nun drei Stüke ein: Ein Lied gemeinsam mit den Stars des Abends („Alle Kinder brauchen Freunde“, neu einzustudierenn), ein Lied allein („Leise rieselt der Schnee“) sowie einen gemeinsamen Auftritt als „in Bewegung“ („Take my hand“). Die „Stille-Nacht-Tour“ ist eine zweistündige musikalische Weihnachtsgeschichte. Schauspieler, Tänzer und ein Live-Orchester sind auf der Bühne. Patricia Kelly singt die Maria, Bruder Paul den Joseph; mit dabei auch Patty, Kathy und Joey.

„Küchengeflüster“ vom Studio Haßloch

Aquarien- und Terrarienfreunde Haßloch e.V. Am Sonntag den, 16. Dezember findet in der Zeit von 9:30- 14:00 Uhr eine große Aquarienzierfischbörse in der Sporthalle der Schillerschule Haßloch statt. Interessenten können sich melden! Ansprechpartner: Börsenwart Rainer Fleischhammer Tel. : 06324/81354 oder 0157/88160634 www.aquaterra-hassloch.de

Marinekameradschaft Haßloch & Umgebung e.V. A H O I „Kameradinnen, Kameraden, Freunde & Gönner” die Lichter am Tannenbaum werden bald angezündet. Damit werden jene Stunden anbrechen, die für uns alle zu den schönsten des Jahres zählen. Unsere große MK-Familie, die sonst weit verstreut lebt, wird sich wieder einmal zusammen finden. Zu unserer Weihnachtsfeier am: Samstag, den 22.12.2012 in der „Seemannsklause“ Haßloch Beginn: 18:00 Uhr laden wir Euch recht herzlich ein. weitere Veranstaltungstermine Dreikönigswanderung: Sonntag, 06.01.2013 um 10:00 Uhr Shantychor im Theodor-Friedrich-Haus: Samstag, 19.01.2013 um 15:00 Uhr Monatsversammlung: Montag, 28.01.2013 um 20:00 Uhr Jahreshauptversammlung: Dienstag, 26.02.2013 um 20:00 Uhr Landesverbandstagung in Bitburg Samstag, 27.04.2013 DMB-Abgeordnetentag in Wilhelmshaven Samstag, 01.06.2013 Bordfest Samstag / Sonntag 27. und 28.07.2013 Jubiläumsfeier „60 Jahre MK Haßloch“ Samstag, 23.11.2013 Die Marinekameradschaft Haßloch u. Umgebung e.V. wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2013 ___________________________________________________________________ In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir für unseren Shanty-Chor Verstärkung durch Sänger und Musiker(innen) suchen. Herzlich willkommen sind auch Männer und Frauen, die an unserer Bordgemeinschaft teilnehmen wollen. Information und Auskunft erhalten sie jeden Donnerstag ab 20:00 Uhr,

OK Weinstraße bringt neue Kochsendung Einladung zur Aufzeichnung am 13. Dezember Im Offenen Kanal Weinstraße (OKW) soll noch vor Jahreswechsel eine neue Kochsendung ausgestrahlt werden. Sie wurde konzipiert vom Studio Haßloch, dessen Leiter und Vorsitzender des Trägervereins, Markus Merkler, die Moderation übernimmt. Die Aufzeichnung der ersten Sendung, die „Küchengeflüster“ heißen wird, ist mit vielen ehrenamtlichen Mitarbeitern des Studios am Donnerstag, 13. Dezember, ab 19 Uhr in der „Küchenwelt Neustadt. Aus diesem Grund ist an diesem Tag auch das OK-Weinstraße-Studio Haßloch geschlossen. Zuschauer dürfen als Studiogäste bei der Aufzeichnung anwesend sein. Platzreservierung über Zuschauerservice. Gäste aus der Reihe der Kunden des Einrichtungshauses „Küchenwelt“ und Interessenten sind willkommen. Denn unter anderem ist vorgesehen, in jeder Sendung Weine und Sekte vorzustellen werden, die den Studiogästen ausgeschenkt werden. Zum ersten Mal über den Bildschirm flimmern soll das „Küchengeflüster“ aus Haßloch am Donnerstag, 27. Dezember. Das Konzept der Sendung sieht prominente Gäste aus der Region vor, die ihre Rezepte und andere Küchengeheimnisse preisgeben werden. Die Sendungs ias jeden Monat donnerstags von 18 bis 19.30 Uhr im Programm des OK Weinstraße und wird abwechselnd mit der Kochsendung „.mit Koche & Babble“ (aus dem Studio Landau) ausgestrahlt. Eine Wiederholung der Sendung wird jeweils für 14 Tage später geplant. Die Sendung „Küchengeflüster“ soll eine Kochsendung sein, erklärt Initiator und Moderator Markus Merkler, „in der neben der Zubereitung der Speisen auch das Gespräch mit den Gästen im Vordergrund steht“. Als Gäste kommen bekannte Persönlichkeiten aus dem Sendegebiet ebenso in Frage wie Köche und Fachleute aus der Gastro-Branche. Die Gäste stimmen im Vorfeld mit dem Moderator ab, welches Gericht gekocht werden soll, so dass jede Ausgabe zwar durch eine persönliche Note des Gastes geprägt werden kann, die einzelnen Episoden sich jedoch optimal in die Sendereihe eingliedern. Zur Kommunikation mit den Zuschauern am Bildschirm werden eine eMailadresse ([email protected] ) eingerichtet und eine Facebook-Seite erstellt. Alte Sendungen sollen einen festen Platz in der OK-Weinstraße Mediathek bekommen,

Argonauta – Frauengruppe Offener Frauentreff für getrennt lebende, geschiedene, allein erziehende Frauen. Wir treffen Frauen: • die mit uns fühlen, die uns verstehen • die Ähnliches erlebt haben Wir möchten: • eine schwierige Wegstrecke gemeinsam gehen

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• uns Mut machen • uns austauschen Kirchliche Nachrichten • Zeit miteinander verbringen • uns unterstützen und helfen Wir treffen uns: Protestantische Kirchengemeinde Haßloch an jedem 1. Donnerstag im Monat um 20 Uhr, Diakonissenhaus, Langgasse Gemeindebüro: Langgasse 109, Tel. 92 18 10, Fax: 92 18 12 109, Haßloch. Neue Teilnehmerinnen sind herzlich willkommen! Öffnungszeiten: Dienstag, Mittwoch, Freitag 10.00 –12.00 Uhr Eingeladen sind Frauen jeder Konfession. Die Teilnahme ist kostenlos. Donnerstag 17.00 – 19.00 Uhr Kontakt: Frau Gabriele Jungbluth-Scherer, Tel: 06324 – 92 18 10 Pfarrbezirk I: Pfr. Stetzer , Langgasse 141 a, Tel. 15 01 Ein Angebot der Prot. Kirchengemeinde Haßloch Pfrin. Christine Schöps Bahnhofstr. 27, Tel. 31 62 Pfarrbezirk II: Pfarrbezirk III: Pfrin. Monica Minor, Martin-Luther-Straße 40, Tel. 56 31 Leere Wiege Pfr. Dr. Friedrich Schmidt-Roscher, Föhrenweg 6, Pfarrbezirk IV: Tel. 5 95 26 Hilfe und Begleitung für Eltern, die ihr Kind durch Fehl-, Früh-, Totgeburt oder kurz nach der Geburt verloren haben. Beratung und Unterstützung bei Verabschiedung, Bestattung und kostenfreier Nutzung von Gemeinschafts-Ru- Donnerstag, 13.12. Gemeindehaus Wehlache 19.30 Uhr Adventsfeier des Presbyteriums hestätten. 14.12. Freitag, Regelmäßige Treffen der Selbsthilfegruppe in Landau. Die Teilnahme ist kosPauluskirche 19.00 Uhr Musikalische Adventsandacht Dekan Jung u. Pfrin Mitenfrei und der Einstieg jederzeit möglich. nor Kontakt: Helga Beisel, Tel. (06347) 4 55, www.leere-wiege.com Samstag, 15.12. Christuskirche 10.30-11.30 Uhr Offene Christuskirche Zeit der Stille Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe Diakonissenhaus 11-16 Uhr Weihnachtskindertag Bärbel Schäfer u. Team Die Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe (KISS Pfalz) informiert zu Christuskirche 13.00 Uhr Traugottesdienst von Sergej und Ludmilla Eichwald Treffen im Selbsthilfetreff, Speyerer Str. 10, Edesheim, Tel.Nr. 06323-989924, geb. Baumbach , Pfrin Minor Paulskirche 15.00 Uhr Gottesdienst für den Augenblick Pfrin Schöps www.kiss-pfalz.de für die KW 51 17. Dezember – 23. Dezember 2012: Lutherkirche 18.00 Uhr Wochenschlussgottesdienst Pfrin Minor und das GiDepressionen 2, Montag, 17. Dezember, 19.00 Uhr tarrenensemble der Musikschule Haßloch -Leitung Peter Franke Migräne, Dienstag, 18. Dezember, 19.00 Uhr Sonntag, 16.12. 3. Advent Angststörungen, Donnerstag, 20. Dezember, 19.00 Uhr Amalgam/Schwermetall/Umweltgifterkrankte: Das Treffen am 21. Dezember Lutherkirche 08.30 Uhr Gottesdienst Pfrin Schöps Christuskirche 09.30 Uhr Gottesdienst Pfrin Minor 2012 fällt aus! Pauluskirche 10.00 Uhr Gottesdienst Pfrin Schöps Unser Büro ist vom 24.12.2012 bis 04.01.2013 geschlossen! Dienstag, 18.12. Theodor-Friedrich-Haus 10.30 Uhr Ökum. Andacht kath. Gymnastikgruppe des DRK Ortsverein Freitag, 21.12. Pauluskirche 19.00 Uhr Musikalische Adventsandacht Dekan Jung und Pfrin Haßloch/Meckenheim e.V. Minor Montags von 14:30 – 15:30 Uhr im DRK-Saal, Rotkreuzstraße 9 Samstag, 22.12. Christuskirche 10.30-11.30 Uhr Offene Christuskirche Zeit der Stille Weiterführende Bildungsgänge Lutherkirche 18.00 Uhr Wochenschlussgottesdienst Pfrin Schöps mit Friedenslicht aus Bethlehem, Ev. Jugend und Pfadfinder an der BBS Technik 2 in Ludwigshafen Sonntag, 23.12. 4. Advent Infoabend am 08.01.2013 Am Dienstag, 08.01.2013, 18.00, findet an der Berufsbildenden Schule Tech- Lutherkirche 08.30 Uhr Gottesdienst Pfr. Dr. Schmidt-Roscher nik 2 in Ludwigshafen, Franz-Zang-Str.3-7, ein Informationsabend zu weiter- Christuskirche 09.30 Uhr Gottesdienst Pfr. Stetzer führenden schulischen und beruflichen Abschlüssen statt (genaue Raumver- Pauluskirche 10.00 Uhr Gottesdienst Pfr. Dr. Schmidt-Roscher Christuskirche 17.00 Uhr Weihnachtliches Singen mit dem Ev. Kirchenchor, teilung im Eingangsbereich). Mit der BOS I/DBOS kann ausgehend von einer beruflichen Erstausbildung Ltg. U. Kaleschke und bestimmten schulischen Vorbedingungen die Fachhochschulreife (in Montag, 24.12. Heiliger Abend Vollzeit und in Teilzeitunterricht) und mit der BOS II (Technik und Sozialwe- Seniorenzentrum Rebental 14 Uhr Christvesper, Pfr. Stetzer sen) die allgemeine Hochschulreife (Abitur) bzw. fachgebundene Hochschul- Pauluskirche 15 Uhr Familiengottesdienst mit Krippenspiel der Kubukiki, Pfrin Minor, A. Penn und M. Stuhlfauth reife erworben werden. Die Fachschule Gestaltung führt in einer zweijährigen Ausbildung zum Ab- Lutherkirche 16 Uhr Christvesper mit Posaunenchor, Pfrin Schöps schluss „staatl. gepr. Produkt-, Raum- und Kommunikationsgestalter/in“, die Christuskirche 17 Uhr Christvesper mit Kirchenchor Pfr. Stetzer Fachschule Veranstaltungs- und Eventmanagement führt zum Abschluss Gemeindehaus Wehlache 17 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel Pfr. Dr. „staatl. gepr. Betriebswirt/in, Fachrichtung Veranstaltungs- und Eventmana- Schmidt-Roscher und Konfirmanden Pauluskirche 22 Uhr Musikalische Christmette Pfrin Schöps gement“ (jeweils mit Fachhochschulreife). Mit der Höheren Berufsfachschule (Bildungsgänge Design und Gastgewer- Dienstag, 25. Dezember 1. Weihnachstag be/Catering) kann ausgehend von der „Mittleren Reife“ in einer Doppelqua- Christuskirche 9.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst Pfr. Minor u. Pfr. Dr.Schmidt-Roscher, mit Ev. Kirchenchor , lifikation ein Beruf erlernt und die Fachhochschulreife erworben werden. Mittwoch 26. Dezember 2. Weihnachstag Kontakt: Tel.: 0621-504-4141 Internet (www.t2.bbslu.de) Pauluskirche 10 Uhr Abendmahlsgottesdienst Pfrin Schöps Lutherkirche 18 Uhr Gottesdienst mit weihnachtlichem Singen, Pfr. Stetzer

2. Musikalische Adventsandacht Die zweite musikalische Adventsandacht der Prot. Kirchengemeinde Haßloch findet am Freitag, d. 14. 12. 12 um 19.00 Uhr in der Pauluskirche statt. Im Mittelpunkt steht Vokalmusik. Annette Runck (Sopran) und Tatjana Geiger (Mezzosopran) werden zwei Geistliche Konzerte von Heinrich Grimm („Machet die Tore weit“ und „Hosianna, dem Sohne Davids“) singen. Emmerich Pilz (Bass) trägt die bekannte Arie „Das Volk, das im Finstern wandelt aus dem Messias von G. F. Händel bei. Die Grundbesetzung mit Dekan Armin Jung (Meditationen), Pfrin. Monica Minor (Liturgie) und Karl-Heinz Walz (Orgel) bleibt gleich.

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Haßlocher Weihnachtskalender vom 10. bis 16. Dezember 2012 10. Dezember

11. Dezember

11. Dezember

Fotoatelier Flott Auf Bilderrahmen 20 %

Reformhaus Tamme 10 % auf Kosmetik- &

Schmuckgalerie B+S 10 % auf das Warensortiment

Körperpflegeprodukte

12. Dezember

13. Dezember

14. Dezember

Porzellan Müller 10 % Einkaufsrabatt

Papeterie Wagner Überraschungsaktion

Metzgerei Vogt Weihnachtsspezialitäten & eine leckere Suppe

15. Dezember

15. Dezember

Juwelier Gerdon kostenlose Schmuckreinigung

Raumausstattung Heinitz Glühweinausschank

16. Dezember Raumausstattung Ziegler

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Weihnachten rund um die Welt

- Kindertag der prot. Kirchengemeinde Haßloch Da unsere Kindertage in diesem Jahr einmal um die Welt gingen, wollen wir jetzt kurz vor Weihnachten schauen, wie dieses Fest in anderen Ländern gefeiert wird. Da gibt es sicher einige Überraschungen. Also komm einfach mit uns auf eine ganz besondere Weihnachtsreise um die Welt.

Eine ANMELDUNG ist ERFORDERLICH

Anmeldung und Informationen:

Prot. Kirchengemeinde Haßloch ² Bärbel Schäfer, Tel. 06324-980608, Mail: [email protected] oder im Prot. Gemeindebüro [email protected]

Evangelische Gemeinschaftsverband Pfalz e. V. Wir laden Sie herzlich zu unseren Veranstaltungen im Missionshaus, Langgasse 139, ein: Sonntag, 16.12.2012 18.00 Uhr Gottesdienst mit Matthias Bechert Dienstag 19.30 Uhr Gespräch im Pavillon Mittwoch 19.30 Uhr Posaunenchor Donnerstag 19.30 Uhr Gemeindegebetstreff

Für neue Aufgaben in verschiedenen Bereichen und zur Verstärkung unseres Teams suchen wir

Berufskraftfahrer / innen mit Führerscheinklasse CE + ADR Schein auch im Schichtbetrieb • Erfahrung mit Hebebühnen, Sattelzug und Wechselbrücke oder • Erfahrung mit Absetz- und Abrollkipper • BASF- Kenntnisse sind von Vorteil • Teamfähigkeit und Belastbarkeit setzen wir voraus

Sonntag, 23.12.2012 kein Gottesdienst Montag, 24.12.2012 16.00 Uhr Gottesdienst zum Heiligen Abend mit Matthias Bechert Mittwoch, 26.12.2012 18.00 Uhr Gottesdienst mit Anja Kurt, Grünstadt Ansprechpartner: Matthias Bechert, Tel: 5913662, E-Mail: [email protected], Internet http://www.egvhassloch.de

Evangelische Christusgemeinde

Wann: 15. Dezember 2012 Wo: Diakonissenhaus, Langgasse 109 Uhrzeit: 11 ² 16 Uhr Alter: 1. ² 4. Klasse Unkostenbeitrag: jeweils 5.- ½

Wir sind ein expandierendes Transportunternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern.

Nr. 50/2012

Entschieden für Christus Gemeinschaftshaus "Brühl" Schillerstraße12 Herzliche Einladung zu unseren wöchentlichen Veranstaltungen in der Schillerstrasse 12 („Im Brühl) „55plus“ der Seniorentreff an jedem 1. Donnerstag im Monat Infos: Siegfied Klein Tel. 981513 Sonntag, 16.12.2012 10.00 Uhr Gottesdienst Thema: Vor-Freude, adventlicher Liedergottesdienst; Jesaja 40,1-11 10.00 – 11.30 Uhr Kindergottesdienst: Spiel, Spaß, Action, Basteln, Gemeinschaft erleben, biblische Geschichten hören, Jesus kennenlernen Regenbogengruppe 3-6 Jahre KIWI 6-12 Jahre Weitere Angebote für Eltern mit Kindern unter 3 Jahren: Video-Übertragung des Gottesdienstes im Nebenraum, hier haben die Kinder die Möglichkeit zu spielen. Mittwoch, 19.12.2012 20.00 Uhr Bibelgesprächskeis Thema: Die Liebe Gottes unter uns 1. Johannes 4,7-21 Verschiedene Hauskreise: Termine bitte nachfragen Informationen: Dieter Kogge, [email protected]

Katholische Pfarrgemeinschaft Haßloch Katholische Pfarrgemeinde St. Gallus Rösselgasse 4, Tel. 2148, Fax 82970, Mail: [email protected] Öffnungszeiten des Pfarrbüros: Mo. bis Do. von 16.00 bis 18.00 Uhr, Fr. von 14.00 bis 16.00 Uhr Katholische Pfarrgemeinde St. Ulrich Ulrichstr. 15, Tel. 5655, Fax 5930090, Tel. Frau Schwartz 981446 E-mail: [email protected] Öffnungszeiten des Pfarrbüros Montag und Freitag von 9.00 –11.00 Uhr Kath. Pfarrgemeinde Allerheiligen, Böhl Kirchenstr. 13, Tel. 64507

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Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, schriftlich oder per E-mail an Fr. Meder, [email protected]

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Tel.: 0 63 24 / 59 33 72 Fax: 0 63 24/59 33 79

Amtsblatt Haßloch

Seite 38

Kath. Pfarrgemeinde St. Simon und Judas Thaddäus, Iggelheim Taubenstr. 19, Tel. 76182 Sa. 15.12. 18.00 Uhr St. Ulrich Familiengottesdienst (Kpl. Macziol) 18.00 Uhr Iggelheim Vorabendmesse als Bußgottesdienst (Pfr. Janson) So. 16.12. 09.00 Uhr Böhl Amt für die Pfarrgemeinde (Pfr. Janson) 10.30 Uhr St. Gallus Amt für die Pfarrgemeinde (Pfr. Janson) Mo. 17.12. 17.45 Uhr Böhl Rosenkranzgebet 18.30 Uhr Rorateamt Di. 18.12. 10.30 Uhr Gottesdienst im Theodor-Friedrich-Haus (Fr. Grißmer) 18.00 Uhr St. Gallus Rosenkranzgebet 18.30 Uhr Rorateamt Mi. 19.12. 18.00 Uhr Iggelheim Rosenkranzgebet 18.30 Uhr Rorateamt Do. 20.12. 16.30 Uhr St. Ulrich Kinderwortgottesdienst 18.30 Uhr St. Ulrich Rorateamt - Frauengemeinschaftsmesse Fr. 21.12. 09.00 Uhr St. Gallus Gottesdienst Sa. 22.12. 18.00 Uhr St. Ulrich Taizé-Gottesdienst - Vorabendmesse (Pfr. Janson) 18.00 Uhr Iggelheim Vorabendmesse (Kpl. Macziol) So. 23.12. 09.00 Uhr Böhl Familiengottesdienst (Kpl. Macziol) 10.30 Uhr St. Gallus Amt für die Pfarrgemeinde (Pfr. Türk) Mo. 24.12. HEILIG ABEND 15.30 Uhr Iggelheim Wortgottesdienst im Seniorenzentrum (Fr. Grißmer) 14.30 Uhr Kinderfeier für kleine Leute (evang. Kirche Böhl) 16.00 Uhr St. Gallus Kinderkrippenfeier 16.00 Uhr Böhl Kinderkrippenfeier 16.00 Uhr Iggelheim Kinderkrippenfeier 21.00 Uhr St. Ulrich Christmette (Pfr. Türk) 22.00 Uhr Iggelheim Christmette (Kpl. Macziol) mitgestaltet vom Kirchenchor 22.15 Uhr St. Gallus Einstimmung (Flötengruppe) 22.30 Uhr Christmette (Pfr. Janson) Di. 25.12. WEIHNACHTEN 10.00 Uhr Böhl Feierliches Hochamt (Pfr. Janson) 10.30 Uhr St. Gallus Feierliches Hochamt (Pfr. Türk) mitgestaltet vom Kirchenchor 18.00 Uhr St. Gallus Weihnachtsvesper (Pfr. Janson) Mi. 26.12. HL. STEPHANUS 09.00 Uhr St. Ulrich Amt für die Pfarrgemeinde (Pfr. Janson) 09.00 Uhr Böhl Amt für die Pfarrgemeinde (Kpl. Macziol) 10.30 Uhr Iggelheim Amt für die Pfarrgemeinde (Pfr. Janson) 10.30 Uhr St. Gallus Amt für die Pfarrgemeinde (Kpl. Macziol)

Neuapostolische Kirche Anilinstraße 43, Herr Praß Tel. 06324/3208 E-Mail: [email protected] - www.nak-neustadt.de 16.12.2012, Sonntag Gottesdienst 09:30 Uhr Haßloch Gemeindeweihnachtsfeier 15:00 Uhr Haßloch 17.12.2012, Montag Gemeindechorprobe 20:00 Uhr 19.12.2012, Mittwoch Wochengottesdienst 20:00 Uhr Haßloch Zu allen Gottesdiensten sind interessierte Mitbürger immer herzlich willkommen! www.nak-neustadt.de

Nr. 50/2012

Sonntag, den 16.12.2012 10.00 Uhr 10.35 Uhr Biblischer Vortrag: Thema: „ Liebst du Vergnügungen mehr als GOTT ? ( 1.Johannes 2:15-17 ) Bibelbetrachtung mit Zuhörerbeteiligung: 10.35 Uhr 11.45 Uhr Thema: „ Höre auf Gott und seine Zusagen werden für dich wahr „ ( Hebräer 6:13 ) Vortragshinweis Die Lebensweise oder Ziele die Menschen im Leben haben, verraten vieles über ihre wahre Gesinnung. Heute wird Selbstverwirklichung und Vergnügungen um jeden Preis favorisiert. Doch die Bibel legt ganz andere Schwerpunkte in unserem Leben, die uns helfen, das ewige Wohl und die Anerkennung GOTTES zu erhalten und zu bewahren. ( 2. Korinther 5:14,15 ) Alle Zusammenkünfte sind öffentlich. Interessierte Personen sind jederzeit willkommen. Internet: www.jehovaszeugen.de

Freie Christen Haßloch, Leiter: Otto Humbert Jeden Sonntag Gottesdienst um jeden Mittwoch Gebetsstunde um in der Forstgasse 56a.

09.30 Uhr 19.30 Uhr

Hauskreis für Bibelinteressierte in Hassloch, Rosenstr. 56, Tel. 06324-981179, bei Familie Herrmann Donnerstag, 13. Dezember 2012, 19.30 Uhr Thema: "Das Buch Hiob (Fortsetzung)"

Freie evangelische Gemeinde (FeG) Haßloch Gottesdienst immer am 1. Samstag im Monat um 18.00 Uhr, Forstgasse 56 a Treffpunkt Bibel - In der Bibel Gottes Liebe erkennen! mittwochs 14-tägig um 20.00 Uhr, Haßloch, Im Opra 13 b Günter und Heike Krause, Tel. 06324/58257 freitags 14-tägig um 20.00 Uhr, Böhl-Iggelheim, Am Mittelpfad 2 Ulrich und Ingrid Gillessen, Tel. 06324/979181 Weitere Infos unter www.hassloch.feg.de Wir freuen uns auf Dein/Euer Kommen.

FeG

Haßloch

Gemeinde für alle am um in der

16. Dezember 2012 14.30 Uhr Forstgasse 56 a, Haßloch

Sie sind herzlich eingeladen, den Advent mit allen Sinnen zu erleben und zu genießen.

Jehovas Zeugen Versammlung Haßloch Königreichssaal, Gottlieb-Duttenhöfer-Strasse 85, 67454 Haßloch Ansprechpartner: Heinz-Günter Hürten, Tel: 063241725 Fax: 06324817065, E-Mail: [email protected] Freitag, den: 14.12.2012 Versammlungsbibelstudium 19.00 Uhr - 19.30 Uhr Thema: „ Unter schwierigen Umständen treu bleiben ( Jeremia 26:8-11 ) Schule für Evangeliumsverkündiger: 19.30 Uhr - 20.00 Uhr Thema: „ Mit Christi Sinn lernen wir Jehova besser kennen „ ( Matthäus 11:27 ) Ansprachen und Tischgespräche: 20.00 Uhr – 20.45 Uhr Thema : „ Haltet mit allen Menschen Frieden „ ( 1. Johannes 2:15-17 )

Amtsblatt zum Jahreswechsel Das letzte Amtsblatt in diesem Jahr erscheint am Donnerstag, 20.12.2012 Das erste Amtsblatt im neuen Jahr erscheint am Donnerstag, 10.01.2013 Am Do., 27.12. und am Do., 3.1. erscheint kein Amtsblatt

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Amtsblatt Haßloch

Nr. 50/2012

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Dr. med. Kerstin Pilz Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin

Profil - Kinderlunge, Allergologie, Hyposensibilisierung - DMP Asthma Bronchiale - Ultraschalldiagnostik: Schilddrüse, Bauch u.A. - Neurologie: Kopfschmerzen, Schulangst Legasthenie-Vorschulscreening und -diagnostik - Allg. Kinder- und Jugendmedizin 0-18 Jahre

Praxisanschrift Weinstraße 23 67146 Deidesheim

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Praxisöffnungszeiten Mo u. Fr 9-16 h Di u. Do 9-19 h Mi 9-12 h

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Amtsblatt Haßloch

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