Zollwert Von der Theorie zur Praxis Stefan Vonderbank Mendel Verlag

Zollwert Von der Theorie zur Praxis Stefan Vonderbank Mendel Verlag Verlag: Mendel Verlag GmbH & Co. KG Gerichtsstr. 42, 58452 Witten, Deutschland...
Author: Gundi Koenig
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Zollwert Von der Theorie zur Praxis

Stefan Vonderbank

Mendel Verlag

Verlag: Mendel Verlag GmbH & Co. KG Gerichtsstr. 42, 58452 Witten, Deutschland Tel.: +49 2302 202930 Fax: +49 2302 2029311 E-Mail: [email protected] Internet: www.mendel-verlag.de Satz & Layout: Mendel Verlag, Witten ISBN: 978-3-943011-17-3 Alle Angaben ohne Gewähr. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen jeglicher Art sind nur nach Genehmigung durch den Verlag erlaubt.

© Mendel Verlag GmbH & Co. KG, 2014

Vorwort

Vorwort Die Verzollung nach dem Wert einer Ware ist nach den uns überlieferten Quellen die älteste Form der Zollerhebung. Es dauerte jedoch lange, bis sich ein nahezu weltweit einheitliches Prinzip zur Bestimmung dieses Werts, des Zollwerts, durchgesetzt hatte. Erst 1979 wurde der GATT-Zollwertkodex verabschiedet, der als Durchführungsvorschrift zu Art. VII GATT festlegt, wie der Zollwert eingeführter Waren zu bestimmen ist. Damit gilt das heutige Zollwertrecht im Prinzip weltweit. Dies hat auch seinen Sinn, denn damit wird erreicht, dass vereinbarte Zollsatzsenkungen durch unterschiedliche Bewertungsmethoden nicht wieder entwertet werden. Die Europäische Gemeinschaft hat die Bestimmungen des GATT-Zollwertkodex bereits 1980 durch die Zollwertverordnung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt und diese Regelungen zum 1.1.1994 in den Zollkodex übernommen. Auch der Unionszollkodex enthält im Grundsatz die gleichen Regelungen zur Zollwertermittlung. Die Zollwertermittlung ist jedoch weit komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Konnte der Zollwert vor einigen Jahren in der Regel noch allein anhand des Rechnungspreises für die Ware, der alle Kostenbestandteile enthielt, ermittelt werden, erbringen die Einführer heute oftmals Vorleistungen (z.B. Materialien, Werkzeuge, Entwicklungen), die zur Produktion der Einfuhrwaren benötigt werden. Die Werte solcher Beistellungen sind ebenso wie andere Kosten, die der Einführer trägt und die im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Einfuhrwaren stehen (z.B. Qualitätskontrollkosten, Analysekosten, Umschließungs- und Beförderungskosten), unter bestimmten Voraussetzungen in den Zollwert einzubeziehen. Hinzu kommt, dass immer mehr Unternehmen – wenn auch nur mittelbar – an den Einfuhrvorgängen beteiligt sind (z.B. Kommissionäre, Lizenzgeber) und inzwischen mehr als 70% des Welthandels zwischen miteinander verbundenen Unternehmen erfolgt, deren Preise unter der besonderen Beobachtung von Zoll- und Finanzverwaltung stehen. In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, wie Geschäftskonstellationen zollwertrechtlich zu beurteilen sind und vor allem wie ein Lösungsweg gefunden werden kann, der sicherstellt, dass die Einfuhrabgaben einerseits ordnungsgemäß erhoben werden, andererseits den Wirtschaftsbeteiligten aber nicht zu sehr mit administrativem Aufwand belastet. Oftmals ist auch die vertragliche Ausgestaltung der Einfuhrgeschäfte entscheidend für das zollwertrechtliche Ergebnis. Mit diesem Lehr- und Praxishandbuch habe ich den Versuch unternommen, das komplette Zollwertrecht anschaulich und seiner Systematik folgend darzustellen

5

Vorwort

und Lösungsvorschläge anzubieten. Dabei habe ich besonderes Augenmerk auf den Praxisbezug gelegt, was vor allem die über 160 Beispiele zeigen. Unabhängig davon werden zu jedem Themenbereich Hinweise auf weitere Fundstellen, wie die Rechtsprechung, die Texte der Zollwertausschüsse bei der WCO und der EU, die Dienstvorschrift Zollwertrecht sowie die sonstige Literatur zum Zollwertrecht gegeben. Mein Ziel war es, Ihnen das Zollwertrecht praxisorientiert näherzubringen und dessen hohe wirtschaftliche Bedeutung darzustellen.

September 2014 Stefan Vonderbank

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Inhalt

Inhalt Vorwort Inhalt

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Legende

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1.

Einführung in das Zollwertrecht

1.1

Historische Entwicklung

1.2

Anwendungsbereich der Zollwertermittlung

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1.2.1

Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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1.2.2

Zollwert für tarifliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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1.2.3 1.2.3.1 1.2.3.2 1.2.3.3 1.2.3.4 1.2.3.5 1.2.3.6 1.2.3.7

Zollwert für außertarifliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert im Einfuhrumsatzsteuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert bei handelspolitischen Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert bei agrarpolitischen Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert im Ursprungs- und Präferenzrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert in der Zollbefreiungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert im sonstigen Zollkodexrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wert bei Einfuhrstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17 18 18 19 20 21 23 23

1.3

Zollwertrechtliche Rechtsquellen

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2.

Grundsätze der Zollwertermittlung

2.1

Methodenreihenfolge

2.2

Überblick über die einzelnen Bewertungsmethoden

3.

Transaktionswertmethode (1. Methode)

3.1

Allgemeines

3.2

Begründete Zweifel nach Art. 181a ZK-DVO

3.3

Voraussetzungen für die Anwendung der Methode

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3.3.1 3.3.1.1 3.3.1.2

Preis für die eingeführten Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis für Ware und Dienstleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

40 40 41

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Legende

Legende Rechtsvorschriften Hilfreiche Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen

Beschlüsse/Urteile Relevante Beschlüsse und Urteile zu den jeweiligen Themengebieten

Hilfsmittel/Fundstellen Auszüge aus Dienstvorschriften, Kommentaren, Fallstudien und Literaturangaben

Internetfundstelle Weitere Angaben zu interessanten Fundstellen im Internet

Tipp Hilfreiche Tipps für die Praxis

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Historische Entwicklung 1.1

1.

Einführung in das Zollwertrecht

1.1

Historische Entwicklung

Mit Zoll sind stets Warenbewegungen, nicht jedoch Dienstleistungs- oder Geldtransaktionen belegt worden. Als Maßstäbe für die Berechnung des Zolls dienen seit jeher entweder den jeweiligen Waren entsprechende spezifische Maßstäbe (Gewicht, Volumen, Stück, Länge, Größe, Alter) oder ein bestimmter Wert der Ware. Lange Zeit wurden spezifische Maßstäbe zur Zollwertermittlung herangezogen, da sie die genaueste, gerechteste und gleichmäßigste Verfahrensweise zur Ermittlung des Zollwerts darstellten. Jeder Einführer, ob Käufer, Vermittler, Großhändler, Verarbeiter, Verwender oder Reisender, hatte den gleichen Zoll zu zahlen. Der Zoll war insoweit wettbewerbsneutral. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg gelang der weltweite Durchbruch zum Wertzoll. Da Unternehmen jedoch zwischenzeitlich ihre Standorte und Niederlassungen ohne Interesse an der eigenen Volkswirtschaft dort aufschlugen, wo es ihnen wirtschaftlich am günstigsten erschien, bestand die Befürchtung, dass die Rechnungspreise wegen der wirtschaftlichen Verbundenheit und weltweiten Verflechtung der Unternehmen beeinflusst sein könnten. Dies schreckte vor einer Verzollung auf der Grundlage des Rechnungspreises ab. Das Ergebnis der Diskussion war schließlich ein Kompromiss. Im GATT 1947 wurden im Art. VII erste Wertverzollungsgrundsätze aufgestellt, die fortan weltweit gelten sollten. Art. VII GATT 1947 stellt somit die erste internationale Vereinbarung über den Zollwert dar. Ihr Ziel war es, eine im Grundsatz weltweit gleichmäßige Zollwertbemessung zu erreichen und damit zu verhindern, dass vereinbarte Zolltarifzugeständnisse (also Zollsatzsenkungen) durch unterschiedliche Bewertungsmethoden wieder entwertet würden. Nach Art. VII GATT 1947 sollte der Abgabenerhebung der „wirkliche Wert“ (actual value) einer Ware zugrunde gelegt werden. Dieser wurde als der „im normalen Handelsverkehr unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs“ erzielbare Preis definiert. Völkerrechtliche Grundlage der Zollwertermittlung (Auszug aus Art. VII GATT) 1. Die Vertragsparteien erkennen die Gültigkeit der allgemeinen, in den folgenden Absätzen festgelegten Bewertungsgrundsätze an und verpflichten sich, sie auf alle Waren anzuwenden, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr Zöllen oder sonstigen Belastungen und Beschränkungen unterliegen, welche auf dem Wert beruhen oder irgendwie vom Wert abhängig sind. (…)

13

3.4 Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis Kommentar Nr. 8 des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zollwert, bei der EU Die zollwertrechtliche Behandlung von Rabatten und Skonti im Rahmen des Art. 29 ZK

Vereinfacht lassen sich die Fälle wie folgt darstellen: Preis im maßgebenden Zeitpunkt gezahlt

Preis im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht gezahlt

Skonto handelsüblich

Höheres Skonto

Skonto kann abgesetzt werden

Kann abgesetzt werden, wenn in Anspruch genommen

Skonto in Anspruch Skonto nicht in genommen Anspruch genommen

In jeder Höhe anerkannt

Skonto kann nicht abgesetzt werden

Abbildung 6: Skonti Zollwertrechtliche Behandlung von Skonto Müller, AW-Prax 2007, S. 256ff. Die zollwertrechtliche Behandlung von Rabatt und Skonto Kock, ZfZ 2009, S. 10ff.

3.4.5 Vertragsstrafen/Verzugszinsen Manche Kaufverträge beinhalten Klauseln, nach denen der Verkäufer mit einer Vertrags- oder Verzugsstrafe belegt wird, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhält oder eine sonstige Leistung nicht oder nicht fristgerecht erbringt. Beispiel 41: Vertragsstrafe Der Verkäufer liefert mit zwei Wochen Verzug. Zwischen ihm und dem Käufer war eine Vertragsstrafe von 1% des Kaufpreises je Verzugswoche vereinbart. Der Käufer zieht daher 2% als Vertragsstrafe vom vereinbarten Rechnungspreis ab. Fraglich ist, ob dies auch bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden kann.

Ist, wie im vorstehenden Beispiel 41, die Vertragsstrafe im Kaufvertrag zwischen beiden Kaufvertragsparteien vereinbart worden, kann eine entsprechende Preisminderung wegen Lieferverzug auch zollwertrechtlich berücksichtigt werden. In einem solchen Fall ergibt sich die Preisminderung aus einer nachweislich vor dem maßgebenden Zeitpunkt abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung. 78

Hinzurechnungen 3.6 Verrechnungspreis und Zollwert Möller, EFA-Schriftenreihe, Band 19, Mendel Verlag Preisbeeinflussung durch Verbundenheit Vonderbank, AW-Prax 2002, S. 311ff.

3.6

Hinzurechnungen

3.6.1 Allgemeines Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 ZK vor und ist der Zollwert der eingeführten Waren somit nach der Transaktionswertmethode zu ermitteln, hat der Zollwertanmelder weiterhin die Hinzurechnungsvorschrift des Art. 32 ZK zu beachten. Art. 32 ZK enthält Kosten und Werte, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Die Vorschrift des Art. 32 ZK ist somit als ergänzende Regelung zur Transaktionswertmethode, also als Berichtigungsvorschrift, zu sehen. Während Art. 33 ZK die den Zollwert reduzierenden Berichtigungen, die Abzugsposten, enthält, handelt es sich bei den in Art. 32 ZK aufgeführten Berichtigungen sämtlich um den Zollwert erhöhende Posten, um Hinzurechnungen (Zuschläge) zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Hinzurechnungen zum Transaktionswert (Art. 32 Abs. 1 ZK) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: (…)

Die in Art. 32 ZK aufgeführten Hinzurechnungsposten sind abschließend. Hinzurechnungen zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen daher nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 3 ZK). Numerus Clausus der Hinzurechnungstatbestände (Art. 32 Abs. 3 ZK) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Fallen die im Art. 32 Abs. 1 ZK aufgeführten Kosten und Leistungen im konkreten Bewertungsfall nicht an oder sind sie schon im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten, kommt es nicht zu einer Berichtigung (VSF Z 5101 Abs. 39).

117

7.2 Stichwortverzeichnis

7.2

Stichwortverzeichnis

A Abfertigungskosten Abflughafen Abholklausel Abschussgebühren Absoluter Ausschlusstatbestand Abzüge Abzugsfaktoren Abzugsposten 117, 201, Additionsmethode Advanced Pricing Agreement Agent Agrarpolitische Maßnahmen Air Waybill Analyse- und Zertifizierungs- ...... kosten Andere zweckmäßige Methoden Änderung des Beförderungs-...... vertrags Anerkennungsverfahren Anhaltspunkte für eine Preis- ...... beeinflussung Ankunftsflughafen Ankunftsgewicht Ankunftsklausel Anpassungsmechanismus Anpassungszahlungen Anschreibeverfahren 133, Antidumping- und Antisub-......... ventionsmaßnahmen Antidumpingzoll Arm’s Length 73, Art. VII GATT 13, Aufeinanderfolgende Kaufge- ..... schäfte Aufeinanderfolgende Verkäufe ... vor der Bewertung ..............................

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272

194 194 189 249 95 201 201 208 236 113 119 19 194

Aufgespaltene Kaufpreisbe-........ standteile Aufmachungen Aufteilung des Werts der ............ Beistellungen Aufteilungsregelung für Beförderungskosten Ausbesserungen gegen Entgelt Ausbesserungskosten Ausfuhrzölle Ausgleichszahlung Auslösungspreise Ausschlusstatbestände Außerhalb der Gemeinschaft ..... erarbeitet Außertarifliche Maßnahmen Aussonderungskosten Aussortierungskosten Austauschgeschäft .......................................

60 134

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162

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61 244

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198 106

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193 257 257 217 73 20 94 153 17 210 201 51

B 106 194 81 190 74 106 263 18 206 111 241

Bedingungen Beeisungskosten Beförderungsarten Beförderungskosten Befreiungen von der Abgabe ..... einer Zollwertanmeldung Begleitumstände des Kaufge-..... schäfts Begründete Zweifel nach Art........ 181a ZK-DVO Behältnisse 200, Behandlungskosten 140, Beistellungen Berichtigungsvorschrift Beschädigte Waren Beschädigungen ............................

97 201 193 192

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264

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110

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121

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52

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34 134 209 239 117 246 84

Literaturverzeichnis 7.5

Rogmann: Die zollwertrechtliche Behandlung von Quotenkosten, AW-Prax 1995, S. 54 Rogmann: Software, Lizenzgebühren und der Zollwert, AW-Prax 1996, S. 280 Rogmann: Grüner Punkt und Zollwert, AW-Prax 1997, S. 274 Rogmann: EG-Zollrecht auf dem Prüfstand, AW-Prax 2005, S. 79 Sachs: Heimliche Kehrtwende im Zollwertrecht, Zunehmende Besteuerung von Kontrolltätigkeiten des Importeurs im Zusammenhang mit der Warenproduktion in Drittstaaten, AW-Prax 2012, S. 392 Schrömbges: Zollwertermittlung nach dem Einheitspreisverfahren, AW-Prax 2007, S. 509 Seemann: Frachtkosten-Management, Der Zoll-Profi, Oktober 2011 Smolka: Einst Mittelwert-, heute Einheitspreisverfahren, AW-Prax 2007, S. 292 Stadtler: Sicherheitskosten und Zollwert, FOREIGN TRADE, 2/2013, S. 60 Stobbe: Der Zollwert des Zollkodex, ZfZ 1994, S. 322, 354; ZfZ 1995, S. 9 Summersberger: Beweislast des Zollwertanmelders, AW-Prax 2004, S. 112 Tomuscheit/Fritzinger: Werbung und Zollwert, AW-Prax 2013, S. 210 Tschiderer: Gewährleistung im Zollrecht, AW-Prax 2003, S. 420, 457 von Bernstorff: Incoterms zur Risikoabsicherung, AW-Prax 2011, S. 266 von Bernstorff: EuGH zu Erfüllungsort und ex works-Klausel, AW-Prax 2011, S. 387 von Bernstorff: free of charge contra ex works, AW-Prax 2012, S. 71 Vonderbank: Preisbeeinflussung aufgrund von Verbundenheit, AW-Prax 2002, S. 311 Vonderbank: Steuern für Lizenzgebühren, AW-Prax 2005, S. 107 Vonderbank: Geänderte Dienstvorschrift Zollwertrecht, AW-Prax 2006, S. 81, 124 Vonderbank: Zollwert und Incoterms, Der Zoll-Profi, Juni 2007 Vonderbank: Zollwertermittlung schadhafter Waren, Der Zoll-Profi, Juni 2007 Vonderbank: Zollwertrechtliche Behandlung und Bewertung von Beistellungen, ZfZ 2007, S. 238

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Zollwert-ABC 7.6

Bedingung: Unter einer Bedingung ist eine für die Vertragsparteien wesentliche Vereinbarung zu verstehen, ohne deren Abschluss der konkrete Verkauf zur Ausfuhr nicht zustande gekommen wäre (Art. 29 Abs. 1 Buchst. b) ZK und VSF Z 5101 Abs. 24). Beförderungsart: Drückt die Art und Weise aus, auf die Waren in das Zollgebiet der EU befördert werden (Art. 164 ZK-DVO). Beförderungsarten sind Landstraßenverkehr, Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, Seeschiffverkehr, Binnenschiffverkehr und Pipelinebeförderung. Die Beförderung im Container ist keine eigene Beförderungsart (VSF Z 5101 Abs. 81). Beförderungskosten: Kosten für alle Haupt- und Nebenleistungen, die mit der Beförderung der Ware in Richtung auf das Zollgebiet der EU verbunden sind (VSF Z 5101 Abs. 74). Die für die eingeführten Waren bis zum Ort des Verbringens entstandenen Beförderungskosten werden grundsätzlich in den Zollwert einbezogen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e) Ziffer i) ZK), während alle in der Gemeinschaft anfallenden Beförderungskosten nicht zum Zollwert gehören, wenn sie getrennt ausgewiesen werden (Art. 33 Buchst. a) ZK und VSF Z 5101 Abs. 94). Ob ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis Beförderungskosten enthält, kann man der für das Kaufgeschäft vereinbarten Lieferbedingung entnehmen (VSF Z 5101 Abs. 73). Behandlungskosten: Kosten für die Behandlung der Ware (z.B. Kühl- oder Fütterungskosten) während ihrer Beförderung, um sie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten (VSF Z 5101 Abs. 79). Fallen diese Kosten bis zum Ort des Verbringens an, sind sie in den Zollwert für die eingeführten Waren einzubeziehen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e) Ziffer ii) ZK). Beistellungen: Vom Käufer dem Verkäufer unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verfügung gestellte Gegenstände und Leistungen, die dieser im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Ware verwendet (VSF Z 5101 Abs. 46). Diese Kosten sind unter bestimmten Voraussetzungen in die Zollwerte der mittels dieser Beistellungen hergestellten Waren einzubeziehen (Art. 32 Abs.1 Buchst. b) ZK). Berichtigungen: Bezeichnung für die Hinzurechnungs- oder Abzugsposten der Art. 32 und Art. 33 ZK. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist oder kann hinsichtlich dieser Kosten oder Aufwendungen berichtigt werden (VSF Z 5101 Abs. 39 und 90). Beschädigungen: Schäden an der Ware, die nach der Produktion (beim Werkoder Werklieferungsvertrag) oder nach dem Kauf (beim Kaufvertrag) aber vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen (i.d.R. Transportschäden). Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis kann unabhängig davon, ob der Verkäufer den Rechnungspreis mindert, entsprechend der

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