Zeitbefristeter Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund und Anpassung der Einsatzzeit an den Arbeitsbedarf (Arbeit auf Abruf)

Zeitbefristeter Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund und Anpassung der Einsatzzeit an den Arbeitsbedarf (Arbeit auf Abruf) Zwischen der Firma als Arbe...
Author: Helge Schuler
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Zeitbefristeter Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund und Anpassung der Einsatzzeit an den Arbeitsbedarf (Arbeit auf Abruf) Zwischen der Firma

als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am wohnhaft in

, Telefon

als Arbeitnehmer/-in wird folgender Zeitarbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung und Probezeit Der/die Arbeitnehmer/-in wird befristet ab als in eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für die Zeit vom bis (höchstens sechs Monate) zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so geht es in ein befristetes Arbeitsverhältnis über und endet am , ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vorzeitig kann das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 10 beendet werden. Die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages hat folgenden Grund:

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin ist der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

§ 2 Allgemeine Pflichten Der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich, alle ihm/ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Der Arbeitgeber ist unter Wahrung der Interessen des/der Arbeitnehmers/-in nach billigem Ermessen berechtigt, dem/der Arbeitnehmer/in eine andere gleichwertige Tätigkeit auch in einem anderen Betrieb und/oder an einem anderen Ort zuzuweisen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Recht des Arbeitgebers, dem/der Arbeitnehmer/-in andere Arbeiten zu übertragen, wird auch durch eine lang währende Tätigkeit am selben Arbeitsplatz bzw. Arbeitsort nicht eingeschränkt. Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden. Die Zustimmung ist aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die im Verhalten oder in der Leistung des/der Arbeitnehmers/-in liegen, widerrufbar.

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Der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich, auf Wunsch des Arbeitgebers Kleidung nach Vorgabe des Arbeitgebers zu tragen. Der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich weiter, Verschwiegenheit über die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten zu wahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 3 Arbeitszeit und Entgeltregelung Stunden*)

Die Einsatzzeit richtet sich nach dem Arbeitsbedarf. Der/die Arbeitnehmer/-in wird wöchentlich im Monatsdurchschnitt beschäftigt.

Die tägliche Dauer der Arbeitszeit pro Arbeitstag beträgt mind. Stunden. Ist keine Mindeststundenzahl vereinbart, so wird der/die Arbeitnehmerin/-in jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden beschäftigt. Der Arbeitgeber wird die Tage, an denen gearbeitet werden soll, sowie die Dauer und die genaue Lage der Arbeitszeit an den einzelnen Einsatztagen mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Sonstige Vereinbarungen: Entsprechend der vereinbarten Durchschnittsarbeitszeit setzt sich das monatliche Bruttoentgelt wie folgt zusammen: 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €

Grundgehalt widerrufliche Zulage

Monatsentgelt insgesamt

Das Monatsentgelt wird nachträglich am Ende des betriebsüblichen Entgeltzahlungszeitraumes gezahlt. Vor Fälligkeit auf die Vergütung geleistete Zahlungen sind Vorschüsse, auch wenn für die Rückzahlung Raten vereinbart werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein zuviel gezahlter Vorschuss sofort zurückzuzahlen. Der Gegenwert aus unbezahlten Warenbezügen gilt als Vorschuss. Der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet sich, Entgeltabrechnungen unverzüglich zu überprüfen und zuviel gezahltes Entgelt unaufgefordert sofort zurückzuzahlen. Die Abtretung und/oder Verpfändung von Entgeltansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Bei Entgeltpfändung oder -abtretung kann der Arbeitgeber zur Deckung seiner Kosten eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR für die Erstbearbeitung und von 8,00 EUR für die monatliche Bearbeitung berechnen, soweit der/die Arbeitnehmer/in nicht den Nachweis führt, dass dem Arbeitgeber überhaupt keine Kosten entstanden oder diese wesentlich niedriger als die Pauschale sind. In Höhe der Bearbeitungsgebühr tritt der/die Arbeitnehmer/-in seine/ihre Entgeltansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den Arbeitgeber ab. Der Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr gilt als jeweils vor der Fälligkeit der Entgeltforderung des/der Arbeitnehmers/-in entstanden und wird von dem an den Gläubiger auszuzahlenden Betrag abgezogen.

§ 4 Mehrarbeit/Überstunden Der/die Arbeitnehmer/-in ist verpflichtet, Mehrarbeit/Überstunden sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

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Wird eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt nach § 12 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.

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Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit/Überstunden sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bestehen nur, wenn die Mehrarbeit/Überstunden von der Geschäftsleitung angeordnet oder nachträglich genehmigt worden sind. Das gilt auch für Arbeitszeit, die von Teilzeitbeschäftigten über die in § 3 vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

§ 5 Sonderzuwendung Ein Anspruch auf Sonderzuwendungen besteht nicht. Etwaige Sonderzuwendungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers; ein Anspruch des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht auch im Falle wiederholter Gewährung nicht. Zuviel gezahlte Sonderzuwendungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen. Eine etwaige Sonderzuwendung, die 150,-- € nicht überschreitet, ist nicht zurückzuzahlen. Eine etwaige darüber hinausgehende Sonderzuwendung ist zurückzuzahlen, -

wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet und die Sonderzuwendung weniger als ein Bruttomonatsentgelt beträgt; wenn der Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres ausscheidet und die Sonderzuwendung ein Bruttomonatsentgelt oder mehr beträgt.

§ 6 Urlaub Der Arbeitnehmers erhält ausgehend von einer 6-Tage-Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen sowie einen vertraglichen Urlaubsanspruchs von ... Werktagen, insgesamt ... Werktage. Genommener Urlaub wird zuerst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Bei Jugendlichen und Schwerbehinderten gelten überdies die besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Der vertragliche Urlaub verfällt, wenn er im Übertragungszeitraum (bis zum 31.03. des Folgejahres) z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. In dem Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, steht dem / der Arbeitnehmer /-in für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des vertraglichen Jahresurlaubs zu. Der gesetzliche Mindesturlaub ist zu beachten.

§ 7 Arbeitsverhinderung, Krankheit und Kur Eine Arbeitsverhinderung, insbesondere durch Krankheit, ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Ist dem/der Arbeitnehmer/-in eine Arbeitsverhinderung vorher bekannt, hat er/sie rechtzeitig bei dem Arbeitgeber Freistellung zu beantragen. Dauert eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung länger als drei Kalendertage, hat der/die Arbeitnehmer/in eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der/die Arbeitnehmer/-in verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen und innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist. Stellt der/die Arbeitnehmer/-in einen Antrag auf ein Kur- oder Heilverfahren, hat er/sie dem Arbeitgeber unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Wird das Kur- oder Heilverfahren bewilligt, ist dem Arbeitgeber unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen und der Zeitpunkt des Kurantritts mitzuteilen. § 616 BGB (Vergütungspflicht bei einer vorübergehenden Verhinderung der Arbeitsleistung) wird abbedungen. Mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle, z.B. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertag und Urlaub, entstehen für Zeiten von Arbeitsversäumnis keine Vergütungsansprüche.

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§ 8 Abtretung von Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprüche, die der/die Arbeitnehmer/-in bei Unfall oder Krankheit wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte erwirbt, werden hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe der Beträge abgetreten, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Der/die Arbeitnehmer/-in hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche erforderlichen Angaben (Unfallmitteilung) zu machen und sich jeder Verfügung über diese Ansprüche zu enthalten.

§ 9 Kündigung und Vertragsbeendigung Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Soweit dem/der Arbeitnehmer/-in aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden darf, gilt diese verlängerte Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers/-in. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung für den nächst zulässigen Zeitpunkt. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächst zulässigen Zeitpunkt. Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den/die Arbeitnehmer/-in nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche und etwaige Ausgleichsansprüche wegen geleisteter Mehrarbeit oder Überstunden unwiderruflich freizustellen. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/-in das Alter erreicht, ab dem er/sie erstmals einen Anspruch auf gesetzliche Regelaltersrente erwirbt oder in dem seine/ihre dauerhafte volle Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) bzw. sein/ihr Rentenbezug wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI durch Rentenbescheid festgestellt wird.

§ 10 Vertragsstrafe Der/die Arbeitnehmer/-in hat an den Arbeitgeber unter einer der folgenden Voraussetzungen eine Vertragsstrafe in Höhe des regelmäßigen Bruttomonatsentgelts zu zahlen:    

Der/die Arbeitnehmer/-in kündigt vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der/die Arbeitnehmer/-in löst das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der individuellen Kündigungsfrist auf, ohne dazu berechtigt zu sein. Es besteht der dringende Verdacht bzw. ist nachgewiesen, dass dem/der Arbeitnehmer/-in eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers, eines Mitarbeiters, Kunden oder Lieferanten des Arbeitgebers begangen hat und dieses Verhalten hat den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst. Der/die Arbeitnehmer/in tritt das Arbeitsverhältnis verschuldet nicht an.

Beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer weniger als einen Monat, so vermindert sich die Vertragsstrafe für jeden Tag, den die Kündigungsfrist kürzer als einen Monat ist, um 1/30. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.

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§ 11 Rückgabe des Arbeitsmaterials Der/die Arbeitnehmer/-in hat beim Ausscheiden unverzüglich sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstigen Gegenstände zurückzugeben, die ihm/ihr während der Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen/ihren Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen.

§ 12 Personalfragebogen Der zu diesem Arbeitsvertrag gehörende Personalfragebogen ist wesentliche Grundlage dieses Vertrages. Unrichtige Angaben können den Arbeitgeber zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigen.

§ 13 Betriebsordnung Die Betriebsordnung findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind vorrangig, soweit nicht zwingende gesetzliche oder betriebliche Regelungen bestehen. Der/die Arbeitnehmer/-in erklärt, dass er/sie vom Inhalt der Betriebsordnung Kenntnis genommen hat.

§ 14 Minderjährige Ist der/die Arbeitnehmer/-in minderjährig, erteilen ihm/ihr hiermit die mitunterzeichnenden gesetzlichen Vertreter unwiderruflich die Ermächtigung zur Entgegennahme und Abgabe aller das Arbeitsverhältnis betreffenden Erklärungen einschließlich einer Kündigungserklärung sowie zur Entgegennahme des Arbeitsentgelts.

§ 15 Datenschutz Der/die Arbeitnehmer/-in ist damit einverstanden, dass die seine/ihre Person betreffenden Daten beim Arbeitgeber im gesetzlich zulässigen Rahmen in die Datenverarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes einbezogen werden.

§ 16 Vertragsänderung/Nebenabreden/Teilungültigkeit Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Jede Änderung und Ergänzung dieses Arbeitsvertrages, die nicht durch eine individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche auf Grund betrieblicher Übung entstehen können. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

§ 17 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen, anderenfalls erlöschen sie. Zur fristgerechten Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus Annahmeverzug muss der Arbeitnehmer diese beziffert nach Fälligkeit innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten geltend machen. Unter diese Ausschlussfrist fallen nicht solche Ansprüche, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung i. S. d. §§ 823 ff. BGB gestützt werden. Die Ausschlussfrist gilt ferner nicht bei Haftung wegen Vorsatz. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Ausschlussfrist gilt überdies nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn.

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§ 18 Sonstige Vereinbarungen

, den

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Unterschrift des Arbeitgebers

Unterschrift des/der Arbeitnehmers/-in

_____________________________________ Bei Minderjährigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (beide Elternteile bzw. Vormund)

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