Wunsch- und Wahlrechte nach dem SGB IX

Wunsch- und Wahlrechte nach dem SGB IX Wiss. Mit. Reza Fakhreshafaei Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Universität Kiel 1 Begründ...
Author: Kai Hermann
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Wunsch- und Wahlrechte nach dem SGB IX

Wiss. Mit. Reza Fakhreshafaei Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Universität Kiel 1

Begründung • Verfassungsrechtliche Begründung • Wirkungsorientierte Begründung • Systemimmanente Begründung

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1

Verfassungsrechtliche Grundlagen Grundrechte

Selbstbestimmung

Teilhabe

Freiheit 3

Effektivität und Effizienz Behinderter Mensch Koproduktion

Wünsche Individualität

Teilhabeleistung

Teilhabeerfolg 4

2

Generalisierende Anspruchsnorm

Individualisierungsprozess

Konkrete Sach- oder Dienstleistung

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§ 33 SGB I 1Ist

der Inhalt von Rechten und Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 6

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche Betreute Personen 8

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Beratung Planung Laufende Gestaltung Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. 2Dabei

wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. 3Den

besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. 10

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. 2Dabei

wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. 3Den

besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. 11

§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. 2Dabei

wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. 3Den

besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. 12

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. 2Dabei

wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. 3Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. 13

§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. 2Dabei

wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. 3Den

besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. 14

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§ 9 Abs. 1 SGB IX 1Bei

der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Gesetzlicher Leistungsrahmen

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§ 9 Abs. 2 SGB IX 1Sachleistungen

zur Teilhabe, die nicht

in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können.

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§ 17 SGB IX (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe (..) 4. durch ein persönliches

Budget

ausführen. (..) (2) Budgets (..) werden so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist. (3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.

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§ 19 SGB IX (4) 1 Nehmen Rehabilitationsträger zur

Ausführung von Leistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in

der am besten geeigneten Form ausführt;

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§ 19 SGB IX (1) 2 Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und – einrichtungen Zugangs- und

Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.

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