Wohnungs -Mietvertrag Zwis chen

F

Das jeweils Zutreffende is t anzukreuzen bzw. aus zufüllen. Nic ht angekreuzte K äs tc hen bzw. nic ht aus gefüllte P as s agen im Mietvertrag werden nic ht V ertrags inhalt.

R

Michaela Meixner

vertreten durch und Herrn/F rau

Immoservices Meixner GmbH

zur Zeit wohnhaft in Freisingerstr. 13, 85737 Ismaning

, ,

- als V ermieter ¹) -

EN

s owie

TW U

wohnhaft in Blumenstr. 8b, 85399 Hallbergmoos

wird folgender Mietvertrag ges chlos s en:

- als Mieter ¹ ) -

§1

Miets ac he (1) V ermietet werden in dem Haus (S traße, Haus nummer, G emeinde, Orts teil)

Blumenstr. 8b 85399 Hallbergmoos

die

abges chlos s ene

nicht abges chlos s ene

23

Wohnung Nr.

im ²) 3. Obergeschoss

E igentums wohnung Nr. mit ca.

95,00 m² Wohnfläche

(Lage der Wohnung innerhalb des Haus es )

bes tehend aus

3 Zimmer(n) 4 B ad/Dus che/mit WC

1 B alkon/Loggia

Nebenräume(n)

1 WC /T rockenabort

1 Diele/F lur

1 K üche/K ochnis che 1 K elleranteil

S peicheranteil

K ammer(n)

1 S peis ekammer T erras s e

Urheberrechtlich ges chützt - Nachahmung verboten R ichard B oorberg V erlag G mbH & C o K G (60010/62010/157001) 70.684/029.3 Wohnungs -Mietvertrag (1608)

zu aus s chließlichen Wohnzwecken, s oweit nachfolgend nichts anderes vermerkt is t. Zur vermieteten Wohnung gehören ferner Haus garten / G artenanteil mit ca. K F Z-S tellplatz Nr.

16 & 44

m² im Hofraum

in der T iefgarage

P K W-G arage

V on den R äumen werden zu anderen als Wohnzwecken genutzt: (z.B . Werks tatt, B üro)

(2) Der Mieter is t berechtigt, G emeins chafts räume und -einrichtungen wie Was chküche, T rockenplatz, Abs tellraum, G emeins chafts bad, K inders pielplatz, Liegewies e, Hofplatz (s oweit vorhanden), gemäß der Haus ordnung mitzubenutzen. (3) Mitvermietet s ind folgende Aus s tattungs gegens tände:

Einbauküche gem. Übergabeprotokoll nebst Elektrogeräten

S ie s ind bei B eendigung des Mietverhältnis s es unaufgefordert, vollzählig und in einem gepflegten Zus tand zurückzugeben. ¹) Unter "Mieter" oder "V ermieter" wird im F olgenden (aus genommen Nr. 9 der Allgemeinen Mietbedingungen) die V ertrags partei auch dann vers tanden, wenn s ie aus mehreren P ers onen bes teht. Alle genannten P ers onen müs s en den Mietvertrag unters chreiben. ²) z. B . E rdges chos s des V ordergebäudes ; 2. S tockwerk, Mitte; Dachges chos s .

S eite 1 von

(4) Dem Mieter werden vom V ermieter für die Mietzeit aus gehändigt: Wohnungs s chlüs s el

Zimmers chlüs s el

K ellers chlüs s el

S peichers chlüs s el

B riefkas tens chlüs s el

Hoftors chlüs s el

Zählers chranks chlüs s el

G aragens chlüs s el

siehe Übergabeprotokoll

F

Haus s chlüs s el

Nur die in F rage kommende Alternative (2), (3) oder (4) ankreuzen bzw. aus füllen.

(1)

Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2015

(2)

E s handelt s ich um einen allgemeinen Mietvertrag von unbes timmter Dauer:

.

EN

Der V ertrag kann vom V ermieter gekündigt werden mit einer F ris t von

TW U

F es tlegung der Mietzeit

R

§ 2 Mietvertrags art und -dauer

– 3 Monaten, wenn s eit der Überlas s ung des Wohnraums weniger als 5 J ahre, – 6 Monaten, wenn s eit der Überlas s ung des Wohnraums mindes tens 5 J ahre, – 9 Monaten, wenn s eit der Überlas s ung des Wohnraums mindes tens 8 J ahre vergangen s ind. Die K ündigungs fris t für den Mieter beträgt unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages 3 Monate. (3)

E s handelt s ich um einen allgemeinen Mietvertrag von unbes timmter Dauer mit Aus s chlus s des K ündigungs rechts . ³) Die P arteien verzichten wechs els eitig auf die Dauer von ordentlichen K ündigung dies es Mietvertrags .

J ahren ab V ertrags beginn auf ihr R echt zur

E ine K ündigung is t ers tmals nach Ablauf des Zeitraums von J ahren mit der ges etzlichen F ris t zuläs s ig. V on dem V erzicht bleibt das R echt zur fris tlos en K ündigung und zur außerordentlichen K ündigung mit ges etzlicher F ris t unberührt. (4)

E s handelt s ich um einen Zeitmietvertrag nach § 575 B G B . Näheres hierzu s iehe § 6 dies es V ertrages .

Zus ätzliche K ennzeichnungen - falls zutreffend B itte beachten: Die Alternativen (5) und (6) s chließen s ich gegens eitig aus ; als o nur eine davon ankreuzen.

(5)

E s handelt s ich um einen Mietvertrag mit ges taffelter Miete nach § 557 a B G B . Näheres hierzu s iehe § 7 dies es V ertrages .

(6)

E s handelt s ich um einen Mietvertrag mit einem Mietanpas s ungs recht auf der G rundlage einer Indexklaus el (Indexmietvertrag) nach § 557 b B G B . Näheres hierzu s iehe § 8 dies es V ertrages .

(7)

E s handelt s ich um einen Mietvertrag über eine Werkwohnung nach §§ 576 bis 576 b B G B . Das Mietverhältnis wird mit R ücks icht auf das B es tehen eines Diens tverhältnis s es

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des bei

begründet. Näheres hierzu s iehe § 3 Abs . 3 und ggf. § 6 Abs . 2 d dies es V ertrages .

§ 3 K ündigungs rec ht (1) Das K ündigungs recht des Mieters auf G rund eines Mieterhöhungs verlangens richtet s ich nach den ges etzlichen V ors chriften. (2) Die K ündigung ohne E inhaltung einer K ündigungs fris t (fris tlos e K ündigung) richtet s ich nach den ges etzlichen V ors chriften. (3) Wurde das Mietverhältnis nach § 2 Abs . 7 dies es V ertrages begründet, gelten für die K ündigung die V ors chriften der §§ 576 bis 576 b B G B . (4) Die K ündigung bedarf der S chriftform. S ie mus s dem anderen V ertrags teil s pätes tens bis zum dritten Werktag des ers ten Monats der K ündigungs fris t zugegangen s ein. Im Übrigen gelten die ges etzlichen V ors chriften. (5) S etzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den G ebrauch der Miets ache fort, s o gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 B G B findet keine Anwendung.

³) B itte beachten: K ündigungs aus s chlus s höchs tens für 4 J ahre

S eite 2 von

§ 4 Miete, B etriebs kos ten

Hierin enthalten is t ein B etrag in Höhe von

Daneben is t zu zahlen: V oraus zahlung für Heizung und Warmwas s er

teilweis e gewerbliche Nutzung

R

Untervermietung

E UR für die vom Mieter

TW U

beabs ichtigte

........

98,00 E UR

.................................................

70,00 E UR

(z. B . Nutzung des Haus gartens )

EN

S ons tige V ergütung:

65,00 E UR

....................................

V oraus zahlung für andere B etriebs kos ten gemäß § 2 B etriebs kos tenverordnung G aragen- oder S tellplatzmiete

900,00 E UR

F

(1) Die Miete beträgt monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Monatlich zu zahlender G es amtbetrag:

E UR

1.133,00 E UR

(2) Art und Umfang der B etriebs kos ten richten s ich nach § 2 B etriebs kos tenverordnung. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder ents tehen B etriebs kos ten neu, s o können dies e vom V ermieter im R ahmen der ges etzlichen V ors chriften umgelegt und angemes s ene V oraus zahlungen fes tgelegt werden. F olgende s ons tige B etriebs kos ten gemäß § 2 Nr. 17 B etriebs kos tenverordnung werden als umlagefähig vereinbart:

(3) a) Der Umlegungs maßs tab für die Heiz- und Warmwas s erkos ten richtet s ich nach den V ors chriften der Heizkos tenverordnung. b) B ei den übrigen B etriebs kos ten wird das Wohnflächenverhältnis nach der Wohnflächenverordnung zu G runde gelegt. B ei E igentums wohnungen is t das V erhältnis der Miteigentums anteile maßgebend. S oweit B etriebs kos ten verbrauchs - oder verurs achungs bezogen abgerechnet werden können, erfolgt die B etriebs kos tenabrechnung auf der G rundlage des erfas s ten V erbrauchs bzw. der erfas s ten V erurs achung.

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c) S ollte im Laufe der Mietzeit durch zus ätzliche technis che Aus rüs tung des Haus es eine verbrauchs - oder verurs achungs bezogene Zurechnung von B etriebs kos ten auf die Mieter möglich s ein, is t der V ermieter berechtigt, durch eine E rklärung in T extform oder S chriftform eine Umlage dies er B etriebs kos ten nach dem verbrauchs - bzw. verurs achungs bezogenen neuen Maßs tab zu bes timmen. Die E rklärung is t nur vor B eginn eines Abrechnungs zeitraumes für den kommenden Abrechnungs zeitraum zuläs s ig. Waren bis dahin die B etriebs kos ten, auf die s ich der neue Umlegungs maßs tab bezieht, B es tandteil der G rundmiete, is t dies e ents prechend herabzus etzen. E in Ans pruch des Mieters auf Aus rüs tung des Haus es mit G eräten zur V erbrauchs erfas s ung bes teht nicht.

(4) Die monatlichen V oraus zahlungen auf die B etriebs kos ten werden jährlich abgerechnet. E ine s ich aus der Abrechung ergebende Differenz zu G uns ten des Mieters oder V ermieters is t innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. (5) Die Abrechnung erfolgt, s obald die Abrechnungs unterlagen dem V ermieter vorliegen, s pätes tens 12 Monate nach B eendigung des Abrechnungs zeitraumes . E rfolgt die Abrechnung s päter, kann der V ermieter nur dann den Aus gleich eines F ehlbetrages verlangen, wenn die vers pätete Abrechnung auf G ründen beruht, die der V ermieter nicht zu vertreten hat. Anderers eits hat der Mieter etwaige E inwendungen gegen die Abrechnung bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend zu machen, s oweit er die Abrechnung nicht vorher durch Aus gleich einer Nachforderung anerkannt hat. Danach kann der Mieter E inwendungen nur dann noch geltend machen, wenn der Mieter die vers pätete G eltendmachung nicht zu vertreten hat.

Der Mieter is t berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung die Abrechnungs unterlagen beim V ermieter oder Haus verwalter einzus ehen. Der Mieter kann vom V ermieter die Zus endung von K opien der Abrechnungs unterlagen gegen K os tenvors chus s verlangen, wenn dem Mieter die pers önliche E ins ichtnahme auf G rund der E ntfernung zum Ort und der S telle der E ins ichtnahme (S itz des V ermieters bzw. Haus verwalters ) nicht zugemutet werden kann. (6) V ermieter und Mieter können nach einer Abrechnung durch eine E rklärung in T extform oder S chriftform eine Anpas s ung der V oraus zahlungen auf eine angemes s ene Höhe vornehmen. (7) Die E rhöhung der G rundmiete oder der B etriebs kos ten richtet s ich nach den ges etzlichen V ors chriften der §§ 557 bis 560 B G B . S ie is t auch während einer vereinbarten vertraglichen F es tzeit oder des wechs els eitigen K ündigungs aus s chlus s es zuläs s ig.

S eite 3 von

§ 5 Zahlung der Miete (1) Miete s amt Nebenkos ten s ind monatlich im V oraus zu zahlen, s pätes tens am dritten Werktag des Monats

F

an den V ermieter.

TW U

R

an folgende andere P ers on / S telle:

durch Abbuchung vom nachgenannten K onto; E rmächtigung wird hiermit erteilt. durch Überweis ung auf nachgenanntes K onto: G eldins titut:

SupaBilligBank AG

K ontonummer: 12345

Michaela Meixner

EN

K ontoinhaber:

B ankleitzahl: 70000000

(2) Die Nebenkos tenvoraus zahlungen s ind zus ammen mit der Miete zu zahlen.

(3) F ür die R echtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Abs endung, s ondern auf den E ingang des G eldes an. (4) Im F alle des Zahlungs verzugs is t der V ermieter berechtigt, V erzugs zins en in Höhe von 5 %-P unkten über dem B as is zins s atz nach § 247 B G B zu verlangen. F ür jede Mahnung wird eine paus chale Mahngebühr von 2,– E UR berechnet.

§ 6 Zeitmietvertrag (§ 575 B G B ) Wurde ein Zeitmietvertrag nach § 2 Abs . 4 dies es V ertrages vereinbart, gilt zus ätzlich F olgendes : (1) Das Mietverhältnis beginnt am

und endet mit Ablauf des

.

Hinweis : E ine Höchs tdauer is t nicht vorges chrieben.

(2) Der V ermieter erklärt, das s er nach Ablauf der Mietzeit a)

die R äume als Wohnung für s ich

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für folgende zu s einem Haus halt gehörende(n) P ers on(en):

für folgende(n) F amilienangehörige(n):

nutzen will. b)

die R äume in zuläs s iger Weis e bes eitigen will.

c)

die R äume in folgender Weis e s o wes entlich verändern oder ins tands etzen will, das s dadurch eine F orts etzung des Mietverhältnis s es erheblich ers chwert würde:

d)

die R äume an einen zur Diens tleis tung V erpflichteten vermieten will.

S eite 4 von

§ 7 S taffelmietvereinbarung (§ 557 a B G B )

4

)

Wurde ein S taffelmietvertrag nach § 2 Abs . 5 dies es V ertrages vereinbart, gilt zus ätzlich F olgendes : (1) Die monatliche G rundmiete gemäß § 4 Abs . 1 dies es Mietvertrages beträgt in der Zeit

F

Hinweis : Mindes tlaufzeit der S taffeln jeweils 1 J ahr, keine Höchs tlaufzeit.

bis zum Ablauf des

E UR

2. vom

bis zum Ablauf des

3. vom

bis zum Ablauf des

4. vom

bis zum Ablauf des

5. vom

bis zum Ablauf des

6. vom

bis zum Ablauf des

7. vom

bis zum Ablauf des

8. vom

bis zum Ablauf des

9. vom

bis zum Ablauf des

10. vom

bis zum Ablauf des

E UR

11. vom

bis zum Ablauf des

E UR

12. vom

bis zum Ablauf des

E UR

R

1. vom

E UR

TW U

E UR E UR E UR E UR E UR E UR

EN

E UR

(2) Die Laufzeit der S taffeln is t unabhängig von der vereinbarten Dauer des Mietverhältnis s es . Während der Laufzeit der S taffelmiete is t eine E rhöhung nach den §§ 558 bis 559 b B G B aus ges chlos s en. (3) Nach Ablauf der S taffelmiete richtet s ich die E rhöhung der G rundmiete nach den ges etzlichen V ors chriften der §§ 558 bis 559 b B G B .

§ 8 Indexmietvereinbarung (§ 557 b B G B )

4

)

Wurde ein Indexmietvertrag nach § 2 Abs . 6 dies es V ertrages vereinbart, gilt zus ätzlich F olgendes : (1) Die P arteien s ind berechtigt, durch eine E rklärung in T extform oder S chriftform gegenüber der anderen P artei die Miete ents prechend der V eränderung des vom S tatis tis chen B undes amtes veröffentlichten V erbraucherpreis index für Deuts chland mit Wirkung ab dem B eginn des auf die E rklärung folgenden übernächs ten Monats anzupas s en. Die E rklärung mus s den geänderten P reis index, auf den s ich das Anpas s ungs verlangen s tützt, s owie die geänderte Miete als B etrag enthalten. Die Anpas s ung kann wiederholt verlangt werden. Zum Zeitpunkt des B eginns des Mietvertrages liegt der letzte veröffentlichte P reis index für bei

P unkten (bezogen auf das B as is jahr

= 100).

(Monat und J ahres zahl)

(2) Während der G eltung der Indexmiete mus s die Miete vor Anpas s ung jeweils ein J ahr unverändert bleiben. Änderungen der B etriebs kos tenvoraus zahlungen (§ 560 B G B ) und wegen baulicher Maßnahmen, die auf vom V ermieter nicht zu vertretenden Ums tänden beruhen (§ 559 B G B ), bleiben hiervon unberührt. E ine E rhöhung nach § 558 B G B is t während der G eltung der Indexmiete aus ges chlos s en. (3)

Die Indexmietvereinbarung gilt für die Laufzeit des Mietvertrages . Die Indexmietvereinbarung beginnt am

und endet am

.

Ans chließend richten s ich Änderungen der Miethöhe nach den V ors chriften der §§ 558 bis 559 b B G B .

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Hinweis : E ine bes timmte Laufzeit is t nicht vorges chrieben.

§ 9 Miets ic herheit (1) Der Mieter leis tet an den V ermieter eine Miets icherheit in Höhe von E UR . drei Monats mieten, ohne die als V oraus zahlung aus gewies enen B etriebs kos ten. Die Miets icherheit beträgt damit E UR . Höchs tmögliche K aution. (2) S ie wird geleis tet in F orm a)

einer Zahlung auf das S parkonto Nr.:

123456 B ankleitzahl:

7100000

bei SubaBilligBank AG Der V ermieter erhält hiermit das aus s chließliche V erfügungs recht über dies es K onto. Die Anlage und Zahlung erfolgt in Übereins timmung mit § 551 B G B . b)

der S tellung einer s chriftlichen, unbefris teten B ürgs chaft des folgenden K reditins tituts : Die B ürgs chaft mus s folgende Merkmale aufweis en: S ie darf nicht die E inrede der V oraus klage und kein Wider- rufs recht des K reditins tituts enthalten. Das K reditins titut mus s verpflichtet werden, auf ers te Anforderung des V ermieters Zahlung zu leis ten. Die Leis tung darf an keine B edingungen geknüpft werden.

c)

der V erpfändung eines K autions s parbuchs nach § 551 B G B an den V ermieter. Das S parbuch is t dem V ermieter zu übergeben.

4) §§ 7 und 8 s chließen s ich gegens eitig aus !

S eite 5 von

§ 10 Zus ätzlic he V ereinbarungen (Zum B eis piel s c hriftlic he V ereinbarungen über S ammelheizung, Warmwas s ervers orgung, Was s erverbrauc h, F ahrs tuhlbenutzung, G artenbenutzung, K fz-S tellplatz, A nbringung von S c hildern etc ., R äum- und S treupflic ht, V orläufigkeit der G rundmiete.)

S ollten die in dies em V ertrag vereinbarten G eldleis tungen künftig der Mehrwerts teuer unterliegen, gelten s ie als Nettobeträge. Der V ermieter is t berechtigt, die Mehrwerts teuer in jeweils geltender ges etzlicher Höhe auf dies e Nettobeträge ges ondert zu berechnen.

Der Mieter ist informiert das es bei der Mietsache als auch das komplette Gebäude nebst Außenanlagen um einen Neubau handelt. Der Mieter stellt den Vermieter frei von Mietminderungsansprüchen die Aufgrund von evtl. Fertigstellungsarbeiten sowie Mängelbeseitigungen an der Mietsache aber auch am kompletten Gebäude nebst Außenanlagen u.U. vorkommen können.

EN

TW

U

R

F

Der Mieter sorgt bei Mängeln an der Mietsache ungehinderten Zutritt für die Firmen die Mängel beseitigen müssen. Sollte der Mieter an Terminen zur Mängelbeseitigung verhindert sein hinterlegt er bei einer Person seines Vertrauens, Hausmeister, Hausverwaltung einen Wohnungsschlüssel.

F orts etzung - s iehe B eiblatt -

(Dies es is t vom V ermieter und Mieter zu unters chreiben)

§ 11 V ertrags bes tandteile

V ertrags bes tandteile s ind: die Allgemeinen Mietbedingungen (S eiten 7 und 8),

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die Haus ordnung, die Aufs tellung der B etriebs kos ten nach der B etriebs kos tenverordnung, das bei Wohnungs übergabe aufgenommene Übergabeprotokoll. Alle V ertrags bes tandteile s ind vom V ermieter und Mieter zu unters chreiben.

Hallbergmoos 01.01.2009 Ort und Datum

Immoservices Meixner GmbH Mieter

Michaela Meixner V ermieter

Mieter

S eite 6 von

A llgemeine Mietbedingungen

(2) Der Mieter verpflichtet s ich, die Wohnung und die gemeins chaftlichen E inrichtungen s chonend und pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer frei zu halten. (3) Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bes timmten Zwecken benutzen. Will er s ie zu anderen Zwecken benutzen, s o bedarf er der vorherigen Zus timmung des V ermieters .

(7) Der Mieter is t berechtigt, Haus halts mas chinen (z. B . Was ch- und G es chirrs pülmas chinen, T rockenautomaten) aufzus tellen, s ofern die K apazität der vorhandenen Ins tallationen für den B etrieb aus reicht und B eläs tigungen der Haus bewohner s owie B eeinträchtigungen der Miets ache damit nicht verbunden s ind. V eränderungen im elektris chen Leitungs netz (z. B . V ers tärkung der Quers chnitte, Ins tallation von S tarks tromanlagen) bedürfen der vorherigen Zus timmung des V ermieters . Der Mieter hat keinen Ans pruch darauf, das s zus ätzliche Ins tallationen oder elektris che K apazitäten durch den V ermieter herges tellt werden.

TW U

(4) Der Mieter darf die Mieträume ganz oder teilweis e nur mit vorher eingeholter Zus timmung des V ermieters untervermieten. Die Zus timmung kann widerrufen werden, wenn die V oraus s etzung des § 553 B G B nicht oder nicht mehr vorliegen. Unter den V oraus s etzungen des § 553 B G B kann die E rteilung der Zus timmung davon abhängig gemacht werden, das s s ich der Mieter mit der B ezahlung eines angemes s enen Untermietzus chlags einvers tanden erklärt.

(6) Das Aufs tellen und B enützen von Öl- und G as heizeinrichtungen s owie die Lagerung von gefährlichen S toffen wie Heizöl, P ropangas etc. bedürfen der vorherigen Zus timmung des V ermieters .

F

(1) Der Mieter verpflichtet s ich, im Haus e mit den übrigen Mietern im S inne einer vertrauens vollen Haus gemeins chaft zus ammenzuleben und zu dies em Zweck jede ents prechende R ücks ichtnahme zu üben.

S chafft der V ermieter die V oraus s etzungen für einen Ans chlus s der Wohnung an das B reitbandkabelnetz eines K abelbetreibers , verpflichtet s ich der Mieter, den Ans chlus s der Wohnung an das K abelnetz zu dulden, s owie die ents tehenden K os ten der Maßnahme und die auf ihn entfallenden laufenden G ebühren bei B enutzung der Anlage zu tragen.

R

Nr. 1 B enutzung der Miets ac he, Untervermietung

EN

(5) Dem Mieter wird empfohlen, eine P rivathaftpflichtvers icherung abzus chließen, die etwaige von ihm zu vertretende S chäden am G ebäude abdeckt.

Nr. 2 V ers c huldens unabhängige Haftung des V ermieters und A ufrec hnung mit G egenforderungen (1) Die vers chuldens unabhängige Haftung des V ermieters V ertrags abs chlus s vorhandene Mängel is t aus ges chlos s en.

für bei

(2) Der Mieter kann gegen die Mietforderung mit einer S chadens ers atzforderung im S inne von §§ 536 a, 539 B G B oder aus ungerechtfertigter B ereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs recht aus üben, wenn er s eine Abs icht dem V ermieter mindes tens einen Monat vor F älligkeit der Miete in T extform oder s chriftlich angezeigt hat. Mit F orderungen, die s ich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben, kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn dies e unbes tritten oder rechts kräftig fes tges tellt s ind. Im Übrigen gelten hins ichtlich der Aufrechnung die ges etzlichen B es timmungen.

Nr. 3 A us bes s erungen, baulic he V eränderungen und Ä hnlic hes (1) Der V ermieter darf Aus bes s erungen und bauliche V eränderungen, die der E rhaltung des Haus es dienen oder zur Abwendung drohender G efahren oder zur B es eitigung von S chäden notwendig werden, auch ohne Zus timmung des Mieters vornehmen.

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(2) E rhaltungs - und Modernis ierungs maßnahmen im S inne des § 554 B G B hat der Mieter nach Maßgabe dies er V ors chrift zu dulden. (3) Der Mieter darf bauliche V eränderungen des Mietobjekts und V eränderungen des Umfangs und der Anordnung der mitvermieteten E inrichtungen nebs t Zubehör nur mit vorheriger Zus timmung des V ermieters vornehmen. B ei fehlender Zus timmung des V ermieters kann dies er S chadens ers atz oder die Wiederhers tellung des urs prünglichen Zus tands verlangen. Die Wiederhers tellung kann der V ermieter nach F ris ts etzung von mindes tens 14 T agen auf K os ten des Mieters auch s elbs t durchführen. Der Mieter verzichtet hiermit aus drücklich auf E rs atz der K os ten für bauliche V eränderungen, die er ohne Zus timmung des V ermieters durchführen läs s t. Die V ors chriften über Maßnahmen nach § 554 a B G B (B arrierefreiheit) bleiben unberührt.

Nr. 4 Ins tandhaltung der R äume

(1) E s bes teht E inigkeit darüber, das s von einem Zus tand der R äume aus gegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll fes tgehalten bzw. bei der Wohnungs bes ichtigung fes tges tellt wurde. (2) S chäden in den Mieträumen hat der Mieter, s oweit er s ie nicht auf s eine K os ten behebt, unverzüglich dem V ermieter anzuzeigen. E r verzichtet auf jeglichen E rs atz von Aufwendungen für Ins tand- s etzungen, die er vorgenommen hat, ohne vorher vom V ermieter Abhilfe innerhalb angemes s ener F ris t verlangt zu haben. Dies gilt nicht, falls s ofortiges Handeln des Mieters erforderlich und der V ermieter nicht erreichbar is t. (3) Der Mieter haftet dem V ermieter für S chäden, die durch ihn, s eine F amilienmitglieder, Haus halts angehörige, B es ucher, Haus gehilfen, Untermieter s owie von ihm beauftragte Handwerker und Lieferanten s chuldhaft verurs acht werden. Ins bes ondere haftet er auch für S chäden, die durch fahrläs s iges Umgehen mit Was s er, G as , S trom und F euer, mit der K los ett- und Heizungs anlage, durch Offens tehenlas s en von T üren und F ens tern oder der V ers äumung einer vom Mieter übernommenen s ons tigen P flicht (B eleuchtung us w.) ents tehen. Dem Mieter obliegt der B eweis dafür, das s ein s chuldhaftes V erhalten nicht vorgelegen hat. Der Mieter haftet nicht, wenn die S chadens urs ache nicht in s einem G efahrenbereich liegt. (4) Der Mieter is t verpflichtet, die notwendigen S chönheits reparaturen fachgerecht aus zuführen. Die S chönheits reparaturen umfas s en das S treichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer übers treichbaren R aufas ertapete gleichs teht, das R einigen von P arkettund T eppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren s owie der F ens ter und Außentüren von innen, außerdem das B es eitigen kleinerer P utz- und Holzs chäden. Die S chönheits reparaturen s ind nach nachfolgendem F ris tenplan fällig, wobei die aufgeführten F ris ten nur im Allgemeinen gelten. Die F ris ten laufen ab B eginn des Mietverhältnis s es . Als angemes s ene F ris ten gelten im Allgemeinen: Wand- und Deckenans triche in K üchen, B ädern und Dus chen alle fünf J ahre, in Aufenthalts räumen, Dielen, T oiletten alle s ieben J ahre, in allen übrigen R äumen alle zehn J ahre, R einigen von P arkett- und T eppichböden alle fünf J ahre, Lackieren von Heizkörpern und R ohren, Innentüren, F ens tern und Außentüren von innen alle zehn J ahre.

(4) Die Anbringung von Außenantennen (auch P arabolantennen) durch den Mieter bedarf der vorherigen Zus timmung des V ermieters .

(5) Der Mieter is t verpflichtet, die R eparaturkos ten für Ins tallations gegens tände, die s einem direkten und häufigen Zugriff aus ges etzt s ind, wie die Ins tallation für Was s er und G as , E lektrizität, Heiz- und K ocheinrichtungen, F ens ter- und T ürvers chlüs s e, s owie für R ollläden zu tragen, s oweit die K os ten der einzelnen R eparatur 100,- E UR nicht übers teigen und der jährliche R eparaturaufwand nicht mehr als 8 % der J ahres bruttokaltmiete (ohne Heizkos ten) beträgt.

(5) E rrichtet der V ermieter eine G emeins chafts antennenanlage für R undfunk- und F erns ehempfang, s o is t er berechtigt, in der Wohnung des Mieters einen Ans chlus s zu s chaffen.

B ei B eginn des Mietverhältnis s es nach dem 01.01. oder B eendigung vor dem 31.12. eines J ahres gilt eine zeitanteilige B erechnung nach Nutzungs monaten.

Der Mieter verpflichtet s ich, ungeachtet der B enutzung, eine monatliche G ebühr in angemes s ener Höhe zu entrichten und eine bes tehende Außenoder P arabolantenne auf V erlangen des V ermieters auf s eine K os ten fachgerecht zu bes eitigen und den urs prünglichen Zus tand wiederherzus tellen, s obald die G emeins chafts antenne errichtet wird.

S eite 7 von

Nr. 5 P fandrec ht des V ermieters an eingebrac hten S ac hen

Nr. 9 P ers onenmehrheit als Mieter

F ür das V ermieterpfandrecht gelten die ges etzlichen V ors chriften. Der Mieter erklärt, das s die bei E inzug in die Mieträume eingebrachten S achen s ein freies E igentum und nicht gepfändet oder verpfändet s ind, mit Aus nahme der folgenden G egens tände:

(1) S ind mehrere P ers onen Mieter (z.B . E hegatte), s o haften s ie für alle V erpflichtungen aus dem Mietverhältnis als G es amts chuldner.

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(2) Die Mieter bevollmächtigen s ich unter V orbehalt s chriftlichen Widerrufs , der gegenüber dem V ermieter zu erklären is t, bis auf weiteres gegens eitig zur E ntgegennahme und Abgabe von E rklärungen, die das Mietverhältnis berühren; ein Widerruf der V ollmacht wird ers t für E rklärungen wirks am, die nach Zugang des Widerrufs abgegeben werden. E s genügt für die R echts wirks amkeit einer E rklärung des V ermieters , die alle Mieter berührt, wenn s ie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

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Dies e V ollmacht gilt auch für die E ntgegennahme von K ündigungen des V ermieters und für die Abgabe von Zus timmungs erklärungen der Mieter zur E rhöhung der Miete; s ie gilt jedoch nicht für K ündigungen der Mieter und für Mietaufhebungs verträge.

Nr. 6 B etreten der Mieträume durc h den V ermieter

EN

(1) Der V ermieter oder s eine B eauftragten s ind berechtigt, die Miet- räume zur F es ts tellung von S chäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten s owie zum Ables en von Mes s einrichtungen nach vorheriger Ankündigung zu betreten. Zum Zwecke der Aus übung eines P fandrechtes (Nr. 5) s ind der V ermieter oder s eine B eauftragten berechtigt, die Mieträume allein oder in B egleitung eines Zeugen zu betreten. (2) Will der V ermieter die Miets ache verkaufen oder is t das Miet- verhältnis gekündigt, dürfen der V ermieter oder s eine B eauftragten die Mieträume zu einer vorher angekündigten Zeit zus ammen mit den K auf- oder Mietinteres s enten betreten. Die B es ichtigung is t an Werktagen zwis chen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwis chen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr zuläs s ig. (3) Der Mieter hat bei längerer Abwes enheit dafür zu s orgen, das s der V ermieter oder s eine B eauftragten in den vorbezeichneten F ällen die Mieträume betreten können.

(3) T ats achen, die für einen Mieter eine V erlängerung oder V erkürzung des Mietverhältnis s es herbeiführen oder für ihn einen S chadens ers atz oder ähnlichen Ans pruch oder eine S chadens ers atzpflicht begründen, haben für alle Mieter die gleiche Wirkung.

Nr. 10 Ä nderungen und E rgänzungen des Mietvertrags , s alvatoris c he K laus el (1) Nachträgliche Änderungen und E rgänzungen dies es V ertrages bedürfen der S chriftform. (2) Durch die Unwirks amkeit einer oder mehrerer B es timmungen des Mietvertrages wird die Wirks amkeit der übrigen V ertrags bes tim- mungen nicht berührt. Nr. 11 Haus ordnung, Übergabeprotokoll, Zus timmungs erklärung, S ondervereinbarungen

Nr. 7 B eendigung der Mietzeit (1) Die Mieträume s ind bei B eendigung der Mietzeit ordnungs gemäß, gereinigt und mit s ämtlichen mitvermieteten Aus s tattungs gegen- s tänden, G eräten, S chlüs s eln – auch den s elbs tbes chafften – us w. zurückzugeben. Nr. 4 Abs . 4 bleibt unberührt. (2) Hat der Mieter bauliche V eränderungen an der Miets ache vorgenommen oder s ie mit E inrichtungen vers ehen, s o is t er auf V erlangen des V ermieters verpflichtet, bei E nde des Mietvertrages auf s eine K os ten den urs prünglichen Zus tand wieder herzus tellen, s ofern nichts anderes s chriftlich vereinbart is t. (3) Der Mieter darf E inrichtungen, mit denen er die Miets ache vers ehen hat, wegnehmen. E r hat hierbei den urs prünglichen Zus tand wieder herzus tellen. Der V ermieter kann unbes chadet s einer R echte nach Abs . 2 die Aus übung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemes s enen E nts chädigung abwenden, es s ei denn, das s der Mieter ein berechtigtes Interes s e an der Wegnahme hat.

Urheberrechtlich ges chützt - Nachahmung verboten R ichard B oorberg V erlag G mbH & C o K G 70.684/029.3 Wohnungs -Mietvertrag (1608)

(4) Der Mieter haftet für alle S chäden, die dadurch ents tehen, das s er die ihm nach den vors tehenden Abs ätzen obliegenden P flichten nicht erfüllt.

Nr. 8 V orzeitige B eendigung des Mietverhältnis s es

(1) S ofern die Haus ordnung und das Übergabeprotokoll beigefügt s ind, gelten s ie als B es tandteile des Mietvertrages und s ind ges ondert zu unters chreiben. V on der Haus ordnung abweichende bes ondere s chriftliche V ereinbarungen gehen der Haus ordnung vor. V on der E inhaltung einzelner B es timmungen kann der V ermieter durch s chriftliche E rklärung befreien. Handelt es s ich bei der an den Mieter vermieteten Wohnung um eine E igentums wohnung, hat der Mieter die von der E igentümergemeins chaft bes chlos s ene Haus ordnung in ihrer jeweiligen F as s ung zu beachten. E rgeben s ich von der dies em V ertrag zu G runde gelegten Haus ordnung Abweichungen von der Haus ordnung der E igentümergemeins chaft, geht die Haus ordnung der E igentümergemeins chaft vor. S oweit ges etzlich zuläs s ig, tritt der Mieter in alle Nutzungs rechte und P flichten, die s ich aus der Nutzung des gemeins chaftlichen E igentums ergeben, an S telle des V ermieters ein. (2) V ers tößt der Mieter gegen die Haus ordnung, s o is t der V ermieter unter den V oraus s etzungen der §§ 543 und 569 B G B berechtigt, das Mietverhältnis fris tlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger V ers töße zweimal s chriftlich gemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen die B es timmungen der Haus ordnung als vertrags widriger G ebrauch (§§ 541 und 543 B G B ). (3) In den F ällen, in denen eine bes timmte B enutzung der Miets ache nur nach s chriftlicher Zus timmung des V ermieters oder nach bes onderer vertraglicher V ereinbarung zuläs s ig is t, gelten die B edingungen, unter denen eine Zus timmung erteilt wurde, und die B es timmungen der bes onderen V ereinbarungen als B es tandteile dies es Mietvertrages und V ers töße gegen dies e B es timmungen und B edingungen als vertrags widriger G ebrauch. E nts prechendes gilt für eine zus timmungs pflichtige oder vereinbarungs abhängige Nutzung in der Haus ordnung.

E ndet das Mietverhältnis durch fris tlos e K ündigung des V ermieters , s o haftet der Mieter für den S chaden, den der V ermieter dadurch erleidet, das s die R äume nach dem Aus zug des Mieters zeitweis e leer s tehen oder billiger vermietet werden müs s en. Die Haftung dauert längs tens bis zum Ablauf der ordentlichen K ündigungs fris t, bei Mietverträgen, die auf bes timmte Zeit abges chlos s en s ind, bis zum E nde der vereinbarten Mietzeit, höchs tens jedoch bis zu einem J ahr nach dem Aus zug.

Hallbergmoos 01.01.2009 Ort und Datum

Immoservices Meixner GmbH Mieter

Michaela Meixner V ermieter

Mieter B es teht die Mietpartei aus mehreren P ers onen, s o haben alle P ers onen als Mieter zu unters chreiben.

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Wohnungs-Mietvertrag

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weitere zusätzliche Vereinbarungen:

Hallbergmoos 01.01.2009 Ort und Datum

Immoservices Meixner GmbH Mieter

Michaela Meixner Vermieter

Mieter

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Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung 01.01.2009 als Anlage zum Mietvertrag vom Vermieter:

Michaela Meixner, Blumenstr. 8b, 85399 Hallbergmoos

Mieter:

Immoservices Meixner GmbH, Freisingerstr. 13, 85737 Ismaning

Mieter:

, ,

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Im Einzelnen sind dies 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer. 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wärmemengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a);

Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG (60012/62012) 70.684/022.7 Aufstellung der Betriebskosten – S. 1 (2907)

hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a); oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerung; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Warmwasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Warmwassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a); oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a); hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a); oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.

bitte weiter auf Seite 2!

6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 7. die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, sowie die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich die Kosten der Berechnung und Aufteilung. 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a) berücksichtigt sind. 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.

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Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummer 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden. 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu den Gebäuden gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen. oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a); ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1 der Betriebskostenverordnung, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

Hallbergmoos 01.01.2009 Ort und Datum

Immoservices Meixner GmbH Mieter

Michaela Meixner Vermieter

Hausordnung als Anlage zum Mietvertrag vom

01.01.2009

Michaela Meixner Vermieter

Blumenstr. 8b, 85399 Hallbergmoos Mieter

Immoservices Meixner GmbH, Freisingerstr. 13, 85737 Ismaning

Mieter

, ,

Der Mieter erkennt die nachfolgende Hausordnung als für ihn verbindlich an. Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 543 und 569 Abs. 2 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger Verstöße zweimal schriftlich abgemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (§§ 541 und 543 Abs. 2 BGB). Der Mieter ist für alle Schäden ersatzpflichtig, die dem Vermieter durch Verstoß gegen die Hausordnung entstehen. 1.

Ruhestörungen und Abstellen von Gegenständen

4.

1.1 Ruhestörender Lärm ist im Haus und in der Wohnung zu vermeiden. In den Treppenhäusern und Hausfluren haben Türenwerfen, Lärm, laute Unterhaltungen und dergleichen zu unterbleiben.

4.1 Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind die Treppen, Treppenabsätze, Geländer und Treppenhausfenster von den Mietern im Wechsel nach näherer Bestimmung zu reinigen.

1.2 Unbeschadet behördlicher Vorschriften sind ruhestörende Hausarbeiten und ruhestörende Tätigkeiten von Handwerkern zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr zu unterlassen. An Sonn- und Feiertagen sind solche Arbeiten und Tätigkeiten stets unzulässig.

4.2 Desgleichen haben die Mieter im Wechsel nach näherer Bestimmung den zum Mietobjekt gehörenden Bürgersteig und Zuwege zum Hauseingang zu reinigen und im Winter für die Beseitigung von Schnee und Glatteis zu sorgen bzw. diese Wege zu streuen.

1.3 Teppiche, Vorleger, Betten, Polstermöbel und ähnliche Gegenstände dürfen nur an den hierfür bestimmten Stellen und nur während der zulässigen Hausarbeitszeiten ausgeklopft und gereinigt werden.

4.3 Erfüllen die Mieter die Reinigungspflichten nach 4.1 und 4.2 nicht, ist der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten der Mieter ausführen zu lassen. 5.

1.4 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler und sonstige Tonwiedergabegeräte dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. 1.5 Musizieren ist nur in Zimmerlautstärke zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig. 1.6 Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere Krafträder, Fahrräder und Kinderwägen in Gängen, im Treppenhaus und im Hof ist unbeschadet behördlicher Vorschriften nicht zulässig, soweit dadurch andere Mieter behindert werden. 2.

2.2 Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches dürfen nicht über das Abflussbecken der Wasserleitung, des Bades oder der Toilette entsorgt werden. 2.3 Scharf- bzw. übelriechende, leicht entzündliche oder sonstige schädliche Stoffe sind unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen.

3.

Sicherheitsmaßnahmen

5.1 Die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten. Besteht in der Wohnung oder in einem anderen Bereich des Mietobjektes ein feuergefährlicher Zustand, so ist dieser sofort dem Vermieter zu melden. 5.2 Es ist nicht gestattet, mit offenem Licht oder Dachboden (Speicher) oder den Keller zu betreten.

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5.3 Feuergefährliche bzw. leicht entzündliche Stoffe dürfen weder im Speicher noch im Keller gelagert oder aufbewahrt werden. Auf dem Dachboden dürfen zudem keine Möbel, Matratzen, Textilien oder ähnliche Sachen aufbewahrt werden.

Abfallentsorgung

2.1 Hausmüll darf nur in die hierfür bereit gehaltenen Mülltonnen oder Müllschlucker verbracht werden. Für die Beseitigung von Sondermüll sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Sperrige Gegenstände, die nicht durch die Hausmüllabfuhr entsorgt werden, muss der Mieter auf eigene Kosten entsorgen oder entsorgen lassen.

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Reinigungs-, Räum- und Streupflichten

5.4 Brennstoffe dürfen nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen gelagert und zerkleinert werden. Für die Lagerung von Heizöl gelten darüber hinaus die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.

5.5 In der Nachtzeit sowie bei stürmischem und regnerischem Wetter sind die Türen und Fenster sorgfältig zu schließen. Dies gilt auch für Fenster in Keller- und Speicherabteilen, sowie für den jeweiligen Benutzer von gemeinschaftlich genutzten Räumen.

6.

Mit Ausnahme von als Haustieren üblichen Kleintieren (wie zum Beispiel Ziervögel und Zierfische in ortsüblichem Umfang) bedarf das Halten von Haustieren der Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung kann aus wichtigem Grunde widerrufen werden (zum Beispiel wegen Gefährdung oder unzumutbarer Belästigung der Mitbewohner).

Wäschewaschen

3.1 Sofern ein gesonderter Wasch- bzw. Trockenraum zur Verfügung steht, darf weder große noch kleine Wäsche in der Wohnung gewaschen oder getrocknet werden. Die Verwendung von Waschmaschinen und Trocknern in der Wohnung bleibt jedoch zulässig, wenn funktionssichere und fachgerecht angeschlossene Geräte benutzt werden. 3.2 Wird die Waschküche bzw. der Trockenraum von mehreren Personen genutzt, so ist die Nutzung durch den jeweiligen Mieter nur in der für ihn kalendermäßig reservierten Zeit möglich. 3.3 Waschhaus und Waschkessel sind nach der Benutzung vom jeweiligen Nutzer gründlich zu reinigen; für ausreichende Belüftung ist zu sorgen.

Halten von Haustieren

7.

Sonstige allgemeine Pflichten

7.1 Die Mieträume sind ausreichend zu heizen und zu lüften. Die Keller sind nach näherer Anweisung des Vermieters ausreichend zu belüften. 7.2 Die Fußböden in der Wohnung sind pfleglich zu behandeln, regelmäßig und sachgemäß zu reinigen und durch geeignete Untersätze vor dem Entstehen von Druckstellen zu schützen. 7.3 Balkone sind von Schnee freizuhalten.

Hallbergmoos 01.01.2009 Ort und Datum

Immoservices Meixner GmbH Mieter

Michaela Meixner Mieter

Vermieter