Der investorentaugliche Mietvertrag

Der investorentaugliche Mietvertrag Fach-Dialog Studentenwohnen Jürgen Ehrlichmann Dr. Gerd Hoor Hamburg 8. November 2012 osborneclarke.de Private...
Author: Wolfgang Sachs
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Der investorentaugliche Mietvertrag Fach-Dialog Studentenwohnen

Jürgen Ehrlichmann Dr. Gerd Hoor Hamburg 8. November 2012

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Studentisches Wohnen – zu Witwe Windscheidts Zeiten Wer war Witwe Windscheidt?

• Ihr Sohn ist bei der Steuer.

Kennen Sie die Witwe Windscheidt?

• Mit wie vielen "f" schreibt man Pfeiffer?

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Vorteile der Vermietung an Studierende

• Vermeidung tradierter Nachteile der Wohnraummiete • Einfache Mietanpassung

• Einfache Beendigung des Vertragsverhältnisses • Voraussetzung: klare Abgrenzung von der "klassischen" Wohnraummiete im Vertrag und in der gelebten Praxis

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Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht?

Daten • Als Betreiber eines Studentenapartmenthauses hüten Sie einen Schatz: Daten einer Gruppe vielversprechender junger Menschen • Können diese Daten genutzt werden – von Ihnen und von Dritten? • Datenschutz, Einverständnis der Betroffenen unabdingbar

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Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht?

Flexible Mietmodelle (Flexible Rent Schemes) • Angebot unterschiedlicher Vertragslaufzeiten mit unterschiedlicher Miete • Vorteil: Begrenzung der Fluktuation •

Geringerer administrativer Aufwand



Geringere Abnutzung durch Umzüge

• Kostensicherheit für den Mieter •

Verzicht auf Mieterhöhungen oder sogar degressive Miete bei längerer Laufzeit



Nachzahlung bei vorzeitigem Auszug des Mieters

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Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht?

Betriebskosten-Incentives • Grundsatz: "All in"-Miete, einschließlich aller Nebenkosten

• Modifiziert durch Anreize für kostenbewusstes Verhalten der Mieter, z.B. durch Boni bei besonders niedrigen Betriebskosten eines Mieters • Chance: Verbesserung der Marge • Nachteil: erhöhter Verwaltungsaufwand • Relativiert durch: •

Erfassung der Kosten pro Einheit ist ohnehin betriebswirtschaftlich geboten



Smart Metering 6

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Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht?

Belegungsvorzug für Fonds-Zeichner • Fondsanleger erhalten das Recht, in einem Objekt des Fonds einen Mieter zu benennen • Kombination eines sinnvollen Investments mit der Deckung des Wohnbedarfs eines dem Anleger nahestehenden Studierenden • Alternative zum Kauf einer Wohnung am Studienort durch die Eltern des Studierenden

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Wesentliche Anliegen des sozialen Mietrechts Mieterschutz bei Wohnraummiete, u.a. durch • Beschränkung von Befristungen (§ 575 BGB)

• Beschränkung von Mieterhöhungen (§§ 557 ff. BGB) • Beschränkung von Kündigungen durch den Vermieter (§§ 573 ff. BGB) • Begrenzung von Mietsicherheiten (§ 551 BGB)

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Beschränkung von Befristungen

• Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (mit Befristung) kann nur in folgenden Ausnahmefällen vereinbart werden: •

Anschließende Wohnnutzung durch den Vermieter oder Familienoder Haushaltsangehörige des Vermieters beabsichtigt



Vermieter beabsichtigt Abbruch, wesentliche Veränderung oder wesentliche Instandsetzung



Werkswohnungen

• Diese Beschränkungen gelten nicht: •

Bei Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch



Bei Vermietung von Wohnraum in einem Studentenwohnheim 9

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Beschränkung von Mieterhöhungen

• Grundsatz: Mieterhöhung während der Laufzeit des Mietvertrags setzt Zustimmung des Mieters voraus • Vermieter kann die Miete ohne Zustimmung des Mieters erhöhen: •

Bei vereinbarter Staffelmiete



Bei vereinbarter Indexmiete



Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

• Diese Beschränkungen gelten nicht: •

Bei Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch



Bei Vermietung von Wohnraum in einem Studentenwohnheim 10

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Beschränkung von Kündigungen durch den Vermieter • Grundsatz: ordentliche Kündigung seitens des Vermieters nur bei berechtigtem Interesse, z.B.





Wesentliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters



Eigenbedarf



Erhebliche Nachteile mangels angemessener wirtschaftlicher Verwertung der Immobilie



Ausgeschlossen: Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung

Diese Beschränkungen gelten nicht: •

Bei Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch



Bei Vermietung von Wohnraum in einem Studentenwohnheim 11

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Ziel: Sicherung der Ausnahmeregelungen

• Sicherung der Ausnahmeregelungen durch: •

Abschluss befristeter Mietverträge mit vergleichsweise kurzer Laufzeit (z.B. ein Jahr)



Neuvermietung an den bisherigen oder einen neuen Mieter bei angepasster Miete



Mieterhöhungen und ordentliche Kündigungen während der begrenzten Laufzeit für den Vermieter entbehrlich

• Weg: •

Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch



Qualifizierung des Objekts als Studentenwohnheim 12

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Ausnahmeregelung: Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch • Ist die Vermietung an Studierende per se eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch?

• OLG Bremen, 7. November 1980, 1 UH 1/80 (a): Vermietung eines Einzelapartments in einem Studentenwohnheim für die Dauer des Studiums ist keine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch • OLG Hamm, 31. Oktober 1980, 4 ReMiet 1/80: Vermietung von möbliertem Wohnraum in einem privaten oder öffentlichen Wohnheim an Studenten ist keine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch • Ausnahme greift nach der Rspr. für moderne Studentenapartments nicht 13

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Ausnahmeregelung: Studentenwohnheim • Welche Anforderungen muss ein Studentenwohnheim erfüllen? •

Nur öffentlich als Studentenwohnheim geförderte Einrichtungen?



Nur von den Studentenwerken betriebene Einrichtungen?



Ausgeschlossen bei Gewinnerzielungsabsicht?



Allenfalls die Kosten deckende Miete?



"Moderate" Miete?



Nur Häuser mit Gemeinschaftseinrichtungen?

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Ausnahmeregelung: Studentenwohnheim • BGH, 13. Juni 2012, VIII ZR 92/11: •

Einschränkung des sozialen Mieterschutzes sind nur gerechtfertigt, um möglichst vielen Studierenden bei Gleichbehandlung aller Bewerber das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen



Anforderungen an ein Studentenwohnheim:

• Belegungskonzept des Betreibers • Orientiert an studentischen Belangen • Rotation der Bewohner nach abstrakt-generellen Kriterien

• Dauer des Mietverhältnisses i.d.R. zeitlich begrenzt • Nicht entscheidend: Gewinnerzielungsabsicht, Miethöhe 15

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Ausnahmeregelung: Studentenwohnheim • Empfehlungen für die Gestaltung der Mietverträge und für den tatsächlichen Betrieb: •

Vermietung ausschließlich an Studierende (ungeklärt: andere Personen in Ausbildung)



Keine Begründung eines neuen Mietverhältnisses und keine Verlängerung nach Abschluss des Studiums



Keine automatische Verlängerung



Prüfung des Immatrikulationsnachweises



Ausdrücklicher Mietzweck: Nutzung als Studentenwohnraum, der nach Ende der (kurzen) Laufzeit anderen Studierenden zur Verfügung stehen soll



Hinweis auf den Ausschluss von Mieterschutzbestimmungen 16

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Ausnahmeregelung: Studentenwohnheim • Empfehlungen für die Gestaltung der Mietverträge und für den tatsächlichen Betrieb: •

Ausstattung des Objekts mit Einrichtungen, die dem typischen Bedarf von Studierenden entsprechen (z.B. Möbel, Waschmaschinenraum, Fahrradstellplätze)



Ggf. Sonderkündigungsrecht des Mieters zum Schluss eines Semesters



Ggf. besondere Angebote gezielt für Studierende (z.B. Workshops und Seminare zur Anfertigung von Hausarbeiten, Bewerbungstraining, Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern)

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Weitere Empfehlungen für den Mietvertrag

• Miete •

Ggf. unterschiedliche Mieten je nach Laufzeit anbieten



Bei unbefristeten Verträgen: Regelung zur Mieterhöhung aufnehmen

• Betriebskosten •

Ggf. Anreize zu sparsamem Nutzungsverhalten setzen



Moderne Erfassung des Verbrauchs

• Ggf. Vorzugsrechte für Fondsanleger

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Weitere Empfehlungen für den Mietvertrag

• Datenschutzklausel •

Datenschutzbestimmungen sind streng



Einwilligung ist schon erforderlich zur Durchführung einer telefonischen Mieterbefragung



Zustimmung des studentischen Mieters zu bestimmten Arten der Verwendung seiner Daten sollte in den Mietvertrag aufgenommen oder anderweitig erteilt werden.



Anreize für den studentischen Mieter schaffen (z.B. Praktikumsbörse)

• Beschränkungen durch AGB-Recht beachten

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Awards

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M&A Awards

and Managing Partners' Forum Awards 2009

Technology, Media and Telecoms Law Firm of the Year

Banking Law Firm of the Year

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Moin moin…

Osborne Clarke ab 1. Januar 2013 auch in Hamburg

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