Postanschrift: 81919 München, Verwaltungsgebäude: Denninger Straße 37 (Arabellapark) U-Bahn-Haltestelle: U4 Richard-Strauss-Straße, Telefon (089) 9235-6, Telefax (089) 9235-8767 Internet: www.aerzteversorgung.org E-Mail: [email protected]

Wichtige Mitteilung 2005 Beiträge im Jahr 2005 Satzungsänderungen Schnellübersicht zum Geschäftsbericht 2003 Dynamisierung der Versorgungsanrechte 2005 Verschiedenes München, im Februar 2005 Sehr geehrtes Mitglied, nachfolgend dürfen wir Sie - wie in jedem Jahr - über wichtige Änderungen und Entwicklungen informieren:

A. Beiträge im Jahr 2005 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.150,00 EUR auf 5.200,00 EUR monatlich angehoben. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,5 %. Hieraus ergeben sich für die Bayerische Ärzteversorgung folgende Beitragswerte: a) Allgemeiner Jahreshöchstbeitrag Der allgemeine Jahreshöchstbeitrag beträgt monatlich 2.535,00 EUR. Für alle Mitglieder, die ihr 55. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2004 vollenden, bildet der allgemeine Jahreshöchstbeitrag die Einzahlungshöchstgrenze; dies bedeutet, dass für das Jahr 2005 weder der Pflichtbeitrag allein noch die Summe von Pflichtbeitrag und freiwilligen Mehrzahlungen den Betrag von 30.420,00 EUR überschreiten darf. Für Mitglieder, die ihr 55. Lebensjahr bereits vor dem 1. Januar 2005 vollendet haben, können sich aufgrund der Vorschriften über die persönliche Beitragsgrenze (§ 27 Abs. 3 der Satzung) Einzahlungsbeschränkungen ergeben. Hiervon betroffene Mitglieder sind darüber im Regelfall bereits durch gesonderte Mitteilungen informiert worden. Bayer. Landesbank Girozentrale München (BLZ 700 500 00) Konto-Nr. 000 0024 001, IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01, BIC: BYLADEMM Dt. Apotheker- und Ärztebank München (BLZ 700 906 06) Konto-Nr. 0201 133 772, IBAN: DE10 7009 0606 0201 1337 72, BIC: DAAEDEDD

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b) Pflichtbeiträge für Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Angestellte Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. nach § 7 Abs. 2 des früheren Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, haben zur Bayerischen Ärzteversorgung als Pflichtbeitrag grundsätzlich den gleichen Beitrag zu leisten, den sie ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten. Dies sind für die Zeit ab 1. Januar 2005 19,5 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.200,00 EUR monatlich. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 5.200,00 EUR und mehr beträgt daher der höchste Pflichtbeitrag monatlich 1.014,00 EUR. Von den genannten Beiträgen trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Bundesgesetzliche Grundlage für diesen Anspruch auf den Arbeitgeberanteil ist § 172 Abs. 2 SGB VI.

2. Soweit für den Bereich der neuen Bundesländer die sog. Beitragswerte Ost maßgeblich sind, informieren wir die betroffenen Mitglieder individuell im jeweiligen Einzelfall.

3. Fälligkeiten der Pflichtbeiträge und Frist für freiwillige Mehrzahlungen a) Die Pflichtbeiträge werden jeweils zum Monatsende fällig. Sollerhöhungen, die sich bei der Festsetzung der endgültigen Pflichtbeiträge ergeben, werden innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des jeweiligen Beitragsbescheides fällig. b) Freiwillige Mehrzahlungen für ein Kalenderjahr müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres einem der auf Seite 1 unten angegebenen Konten der Bayerischen Ärzteversorgung gutgeschrieben sein.

4. Freiwillige Mehrzahlungen und Überweisungsverkehr im Monat Dezember Zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften können über die Pflichtbeiträge hinaus freiwillige Mehrzahlungen entrichtet werden, die wie Pflichtbeiträge verrentet werden. Wenn Sie freiwillige Mehrzahlungen leisten, bitten wir Sie, auf dem Überweisungsträger den Verwendungszweck und das Jahr anzugeben, für welches Ihre freiwillige Mehrzahlung bestimmt ist („Freiwillige Mehrzahlung für das Jahr ...“). Da die mit der Überweisung befassten Geldinstitute dem Zahlungsempfänger nicht immer unverändert oder ungekürzt den vom Auftraggeber angegebenen Verwendungszweck der Zahlung weiterleiten, empfehlen wir zusätzlich eine gesonderte Mitteilung an die Bayerische Ärzteversorgung, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr Sie eine freiwillige Mehrzahlung angewiesen haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung der Tag maßgeblich ist, an dem die Einzahlung auf einem der Konten der Bayerischen Ärzteversorgung verbucht wird, nicht dagegen der Tag, an dem Sie die Überweisung bei Ihrem Geldinstitut in Auftrag gegeben haben oder an dem Ihr Konto belastet wird. Beachten Sie deshalb, dass im Überweisungsverkehr der Geldinstitute zum Jahreswechsel infolge des verstärkten Arbeitsanfalls und der Feiertage erfahrungsgemäß häufig Verzögerungen auftreten. Daher können Beiträge, die erst gegen Ende des Mo2

nats Dezember angewiesen werden, oft nicht mehr im gleichen Jahr einem der Konten der Bayerischen Ärzteversorgung gutgeschrieben werden. Die Verbuchung im neuen Jahr führt dazu, dass eine freiwillige Mehrzahlung nicht mehr für das Beitragsjahr berücksichtigt werden kann, das der Erteilung des Überweisungsauftrages vorangeht. Eine Verbuchung im neuen Jahr führt ferner in allen Fällen dazu, dass die Anwartschaft, die durch diese Einzahlung erworben wird, erstmals zum 1. Januar des auf die Verbuchung folgenden Jahres dynamisiert wird. Auch bitten wir zu berücksichtigen, dass freiwillige Mehrzahlungen, die Sie im Lauf des Monats Dezember anweisen, u. U. erst im Jahreskontoausweis für das folgende Jahr berücksichtigt werden können.

B. Satzungsänderungen In der Anlage übersenden wir Ihnen ein Einlegeblatt zur Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung mit den vom Landesausschuss, dem Beschlussorgan der Bayerischen Ärzteversorgung, in seiner Sitzung am 2. Oktober 2004 beschlossen Änderungen. Die Satzungsänderungen wurden von den Aufsichtsbehörden genehmigt und im Dezember 2004 in den Amtsblättern in Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland veröffentlicht. Eine Lesefassung der aktuellen Satzung ist im Internet unter www.aerzteversorgung.org einsehbar. Ein Neudruck des Satzungsheftes ist für 2006 vorgesehen. Die Satzungsänderungen beinhalten Neuregelungen insbesondere zu folgenden Themenkomplexen: 1. Europäische Verordnung VO (EWG) 1408/71 Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 soll die VO (EWG) 1408/71 auch für die deutschen berufsständischen Versorgungswerke gelten (zum Inhalt s. u. D 1.). Zur Anpassung an das europäische Recht wurde die Altersgrenze für die Mitgliedschaft von Alter 45 auf Alter 65 angehoben. Die neue Altersgrenze 65 gilt grundsätzlich nur für Berufsangehörige, die nach dem 31. Dezember 2004 ihr 45. Lebensjahr vollenden und eine Berufstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung aufnehmen. Wegen des von der VO (EWG) 1408/71 vorgegebenen Territorialitätsprinzips wurde das Recht auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung bei einem anderen deutschen berufsständischen Versorgungswerk oder einem europäischen Versorgungsträger außerhalb Deutschlands aufgehoben. Ebenso kann bei Verlegung der Berufstätigkeit innerhalb Deutschlands die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung nicht mehr fortgeführt werden, wenn eine Mitgliedschaft bei dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk begründet wurde. Die Möglichkeit der 60%igen Beitragsrückgewähr bei Ende der Mitgliedschaft ist entfallen. Den ehemaligen Mitgliedern steht stattdessen eine Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft oder gegebenenfalls ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung oder auf Beitragsüberleitung an das regional neu zuständige berufsständische Versorgungswerk zu. Für ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft wurde der Leistungskatalog erweitert um das vorgezogene Altersruhegeld, den Frühinvaliditätszuschlag sowie die Mindestversorgungsleistung bei Frühinvalidität. Bei der Berechnung der beiden letztgenannten Leistungen ist generell die Beteiligung von anderen Versorgungsträgern, für die die VO (EWG) 1408/71 gilt, zu berücksichtigen.

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2. Alterseinkünftegesetz Infolge des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes waren Satzungsänderungen erforderlich, um den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und somit sicherzustellen, dass auch künftig Beitragszahlungen zur Bayerischen Ärzteversorgung als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd berücksichtigt werden können. Der Bestattungskostenersatz und das Sterbegeld wurden für künftige Todesfälle grundsätzlich aus dem Leistungskatalog genommen. Übergangsweise wird das Sterbegeld anlässlich des Todes von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft vor dem Jahr 2005 begonnen hat und die vor dem Jahr 2008 versterben, nach § 91 g Abs. 8 in modifizierter Form weiterhin geleistet. Anspruch darauf haben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Kinder des verstorbenen Mitglieds; der Höhe nach ist das Sterbegeld auf die 3fache Monatsrente des Verstorbenen beschränkt. Wir empfehlen Ihnen daher, eine private Absicherung zu prüfen. Als weitere Leistungsarten mussten für künftige Versorgungsfälle entfallen die 50%ige Beitragsrückgewähr bei Todesfällen von Mitgliedern, die selbst keine Leistungen erhalten haben und auch keine rentenberechtigten Hinterbliebenen zurücklassen, sowie der Unterhaltsbeitrag für Verwandte und Verschwägerte wegen Haushaltsführung für das verstorbene Mitglied und schließlich der Unterhaltsbeitrag für Eltern und Geschwister, die die Hauptlast des Unterhalts für das verstorbene Mitglied getragen haben. 3. Musterüberleitungsabkommen der ABV Die Satzungsvorschriften zur Beitragsüberleitung sind an das Musterüberleitungsabkommen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) angepasst worden, das als Anlage zu § 31 Abs. 2 Satzungsqualität erhalten hat. Die bisherigen Überleitungsabkommen zwischen der Bayerischen Ärzteversorgung und den anderen deutschen berufsständischen Versorgungswerken sind entsprechend den Empfehlungen der ABV zum Ablauf des 31. Dezember 2004 gekündigt worden und nahezu vollständig durch neue Überleitungsabkommen ersetzt worden. Neu ist insbesondere der Ausschluss einer Überleitung von Beiträgen, wenn für mehr als 60 Monate Beiträge zum bislang zuständigen Versorgungswerk entrichtet worden sind. 4. Persönliche Beitragsgrenze Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die persönliche Beitragsgrenze ist aus versicherungsmathematischen Gründen erweitert worden. Die persönliche Beitragsgrenze gilt nun auch für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem Jahr 1984 begonnen hat und die nach dem Jahr 1954 geboren sind.

Über die weiteren Einzelheiten der Satzungsänderungen, insbesondere über die Übergangsvorschriften für die neuen Satzungsregelungen, informieren wir gerne bei Bedarf im Einzelfall.

C. Geschäftsbericht, Dynamisierung der Versorgungsanrechte 1. Zahlen aus dem Geschäftsbericht 2003 Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung hat in seiner Sitzung am 2. Oktober 2004 den vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2003 festgestellt. Hierüber wurde auch in der berufsständischen Presse informiert. Der Geschäftsbericht wird auf Anforderung jedem Mitglied und Versorgungsempfänger zugesandt.

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Nachfolgend dürfen wir Ihnen einige Kennzahlen aus diesem Geschäftsbericht zur Kenntnis bringen: 31.12. 2002

31.12.2003

Veränderung

Mitglieder

75.747

77.046

+ 1,7 %

Versorgungsempfänger

20.601

21.355

+ 3,7 %

Beitragsaufkommen

670,0 Mio. €

716,5 Mio. €

+ 6,9 %

Versorgungsleistungen

466,3 Mio. €

494,0 Mio. €

+ 5,9 %

10.108,7 Mio. €

10.899,7 Mio. €

+ 7,8 %

2.439,00 €

2.451,00 €

+ 0,5 %

Versicherungstechnische Rückstellungen Durchschnittliches monatliches Ruhegeld (ohne Kindergeld)

Die versicherungstechnischen Rückstellungen wurden in einer Höhe gebildet, die erforderlich ist, um die langfristige Erfüllbarkeit der Versorgungsleistungen sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl der aktiven Mitglieder in den letzten drei Jahrzehnten verdreifacht hat und noch weiter zunehmen wird. Dies wird auch zu einer entsprechenden Zunahme des Bestandes an Versorgungsempfängern führen.

2. Anpassung der Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2005 und Festlegung der Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung hat unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Möglichkeiten eine Anpassung (Dynamisierung) der nach dem 31. Dezember 1984 erworbenen Anwartschaften der aktiven Mitglieder und aller eingewiesenen Versorgungsleistungen um 2,0 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 beschlossen. Die Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 wurde auf 37.029,00 EUR festgelegt (2004: 36.303,00 EUR).

D. Verschiedenes 1. Einbeziehung der deutschen berufsständischen Versorgungswerke in den Geltungsbereich der europäischen Verordnung VO (EWG) 1408/71 Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 sollen die deutschen berufsständischen Versorgungswerke in den Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 einbezogen werden. Diese Verordnung enthält u.a. Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Rentenversicherungsträgers sowie zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung von Personen, die in verschiedenen Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes berufstätig und dadurch bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern versicherungspflichtig sind oder waren. Die Verordnung regelt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welcher Staat für die Rentenversicherung zuständig ist; grundsätzlich ist dies der Staat der Berufsausübung (Territorialitätsprinzip). Dadurch wird gleichzeitige Versicherungspflicht und Beitragszahlung bei mehreren europäischen Rentenversicherungsträgern vermieden. 5

Die Verordnung regelt ferner die gegenseitige Anrechnung von Mitgliedschafts-/Versicherungszeiten auf eventuelle Wartezeiten bei anderen europäischen Rentenversicherungsträgern. Die Verordnung zielt darauf ab, dass durch Migration im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen. Unangetastet bleibt die Versorgung in der Höhe, die sich aus den Vorschriften des jeweiligen Rentenversicherungsträgers, bei Mitgliedern der Bayerischen Ärzteversorgung aus deren Satzung, ergibt. 2. Erhöhung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte Aufgrund des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) erhöht sich ab 1. Januar 2005 der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,25 % für Versicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Eltern (von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkindern) sind. Dies gilt nicht für Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Bayerische Ärzteversorgung muss daher aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorschriften bei ihren Versorgungsempfängern, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, diesen erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung abführen, es sei denn, dass ein Nachweis über die Elterneigenschaft (z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Adoptionsnachweis, steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes u. dgl.) erbracht wird. 3. Mitgliedsnummer im Schriftverkehr und bei Überweisungen Zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verwechslungen bitten wir, im Schriftverkehr mit der Bayerischen Ärzteversorgung stets die vollständige Mitgliedsnummer anzugeben. Ferner bitten wir, bei Überweisungen im Feld „Verwendungszweck“ stets die Mitgliedsnummer voranzustellen und den Verwendungszweck so kurz wie möglich zu beschreiben, da nach unseren Erfahrungen längere Texte von den Geldinstituten nicht an uns weitergegeben werden. 4. Beitragslastschriftverfahren Seit Jahren bietet die Bayerische Ärzteversorgung ihren Mitgliedern die Möglichkeit an, die Beiträge im Beitragslastschriftverfahren zu begleichen (Ausnahme: Angestellte Mitglieder, für die der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Bayerische Ärzteversorgung abführt). Das Lastschriftverfahren eignet sich insbesondere für Mitglieder, die in eigener Praxis niedergelassen sind, wobei sich die Einzugsermächtigung auf die laufenden Beiträge und Beitragsrückstände erstreckt. Bitte nutzen Sie - soweit noch nicht geschehen - diese für Sie und uns einfache Zahlungsmöglichkeit; wir schicken Ihnen auf Anforderung gerne ein Einzugsermächtigungsformular zu. Es kann auch von der Internetseite der Bayerischen Ärzteversorgung heruntergeladen werden. Sollten Sie als Arbeitgeber Beiträge für Ihre Angestellten an die Bayerische Ärzteversorgung abführen, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, diese Beiträge gemäß den von Ihnen übersandten Beitragsmitteilungen durch uns abbuchen zu lassen. 5. Zahlung per Scheck Wegen des damit verbundenen höheren Verwaltungsaufwandes und der höheren Bankkosten bitten wir, nach Möglichkeit von Scheckeinsendungen abzusehen und die Beitragszahlungen per Lastschrift oder Überweisung vorzunehmen.

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6. Überweisungen aus dem Ausland Die Europäischen Banken haben sich in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank und der EU-Kommission darauf verständigt, zur Verbesserung und Standardisierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs in der EU die IBAN (International Bank Account Number) sowie den BIC (Bank Identifer Code) anzugeben. Bitte adressieren Sie daher Zahlungen aus dem Ausland auf unser Konto bei der Bayerischen Landesbank zur Sicherstellung einer schnellen und reibungslosen Überweisung künftig wie folgt: Konto: 0000024001 IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01 BIC: BYLADEMM

7. Übernahme der Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung durch Dritte Außerdem dürfen wir auch dieses Jahr darauf hinweisen, dass die Agentur für Arbeit für arbeitslose Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit sind, und für Angestellte, die Anspruch auf Insolvenzgeld haben, auf Antrag die Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung übernimmt. Für Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI pflegen, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflegeversicherung die Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung. Über nähere Einzelheiten informieren wir auf Anfrage gerne.

Mit freundlichen Grüßen Ihre Bayerische Ärzteversorgung

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