IN VERWALTUNG DER BAYERISCHEN

VERSORGUNGSKAMMER

Postanschrift: 81921 München, Verwaltungsgebäude: Denninger Straße 37 (Arabellapark) U-Bahn-Haltestelle: U4 Richard-Strauss-Straße, Telefon (089) 9235-6, Telefax (089) 9235-8767 Internet: www.versorgungskammer.de/baev E-Mail: [email protected]

Wichtige Mitteilung 2003 Beiträge im Jahr 2003 Satzungsänderungen Schnellübersicht zum Geschäftsbericht 2001 Dynamisierung der Versorgungsanrechte 2003 Verschiedenes München, im März 2003

Sehr geehrtes Mitglied, nachfolgend dürfen wir Sie - wie in jedem Jahr - über wichtige Änderungen und Entwicklungen informieren:

A. Beiträge im Jahr 2003 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 4.500,00 EUR auf 5.100,00 EUR monatlich angehoben. Gleichzeitig stieg der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2003 von 19,1 % auf 19,5 %. Hieraus ergeben sich für die Bayerische Ärzteversorgung folgende Beitragswerte: a) Allgemeiner Jahreshöchstbeitrag Der allgemeine Jahreshöchstbeitrag beträgt monatlich 2.484,00 EUR. Für alle Mitglieder, die ihr 55. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2002 vollenden, bildet der allgemeine Jahreshöchstbeitrag die Einzahlungshöchstgrenze; dies bedeutet, dass für das Jahr 2003 weder der Pflichtbeitrag allein noch die Summe von Pflichtbeitrag und freiwilligen Mehrzahlungen den Betrag von 29.808,00 EUR überschreiten darf. Für Mitglieder, die ihr 55. Lebensjahr bereits vor dem 1. Januar 2003 vollendet haben, können sich aufgrund der Vorschriften über die persönliche Beitragsgrenze (§ 27 Abs. 3 der Satzung) Einzahlungsbeschränkungen ergeben. Hiervon betroffene Mitglieder sind darüber im Regelfall bereits durch gesonderte Mitteilungen informiert worden.

Bankverbindungen: Bayer. Landesbank Girozentrale München (BLZ 700 500 00) Konto-Nr. 24 001 Dt. Apotheker- und Ärztebank München (BLZ 700 906 06) Konto-Nr. 020 113 3772

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b) Pflichtbeiträge für Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Angestellte Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. nach § 7 Abs. 2 des früheren Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, haben zur Bayerischen Ärzteversorgung als Pflichtbeitrag grundsätzlich den gleichen Beitrag zu leisten, den sie ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten. Dies sind für die Zeit ab 1. Januar 2003 19,5 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.100,00 EUR monatlich. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 5.100,00 EUR und mehr beträgt daher der höchste Pflichtbeitrag monatlich 994,50 EUR. Von den genannten Beiträgen trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Bundesgesetzliche Grundlage für diesen Anspruch auf den Arbeitgeberanteil ist § 172 Abs. 2 SGB VI. c) Mindestbeitrag (halber Mindestbeitrag) Der Mindestbeitrag (halbe Mindestbeitrag) beträgt monatlich 124,20 EUR (62,10 EUR). 2. Soweit für den Bereich der neuen Bundesländer die sog. Beitragswerte Ost maßgeblich sind, informieren wir die betroffenen Mitglieder individuell im jeweiligen Einzelfall. 3. Fälligkeiten der Pflichtbeiträge und Frist für freiwillige Mehrzahlungen a) Die Pflichtbeiträge werden jeweils zum Monatsende fällig. Sollerhöhungen, die sich bei der Festsetzung der endgültigen Pflichtbeiträge ergeben, werden innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des jeweiligen Beitragsbescheides fällig. b) Freiwillige Mehrzahlungen für ein Kalenderjahr müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres einem der auf Seite 1 unten angegebenen Konten der Bayerischen Ärzteversorgung gutgeschrieben sein. 4. Freiwillige Mehrzahlungen und Überweisungsverkehr im Monat Dezember Zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften können über die Pflichtbeiträge hinaus freiwillige Mehrzahlungen entrichtet werden, die wie Pflichtbeiträge verrentet werden. Wenn Sie freiwillige Mehrzahlungen leisten, bitten wir Sie, auf dem Überweisungsträger den Verwendungszweck und das Jahr anzugeben, für welches Ihre freiwillige Mehrzahlung bestimmt ist („Freiwillige Mehrzahlung für das Jahr ...“). Da die mit der Überweisung befassten Geldinstitute dem Zahlungsempfänger nicht immer unverändert oder ungekürzt den vom Auftraggeber angegebenen Verwendungszweck der Zahlung weiterleiten, empfehlen wir zusätzlich eine gesonderte Mitteilung an die Bayerische Ärzteversorgung, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr Sie eine freiwillige Mehrzahlung angewiesen haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung der Tag maßgeblich ist, an dem die Einzahlung auf einem der Konten der Bayerischen Ärzteversorgung verbucht wird, nicht dagegen der Tag, an dem Sie die Überweisung bei Ihrem Geldinstitut in Auftrag gegeben haben oder an dem Ihr Konto belastet wird.

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Beachten Sie deshalb, dass im Überweisungsverkehr der Geldinstitute zum Jahreswechsel infolge des verstärkten Arbeitsanfalls und der Feiertage erfahrungsgemäß häufig Verzögerungen auftreten. Daher können Beiträge, die erst gegen Ende des Monats Dezember angewiesen werden, oft nicht mehr im gleichen Jahr einem der Konten der Bayerischen Ärzteversorgung gutgeschrieben werden. Die Verbuchung im neuen Jahr führt dazu, dass eine freiwillige Mehrzahlung nicht mehr für das Beitragsjahr berücksichtigt werden kann, das der Erteilung des Überweisungsauftrages vorangeht. Eine Verbuchung im neuen Jahr führt ferner in allen Fällen dazu, dass die Anwartschaft, die durch diese Einzahlung erworben wird, erstmals zum 1. Januar des auf die Verbuchung folgenden Jahres dynamisiert wird. Auch bitten wir zu berücksichtigen, dass freiwillige Mehrzahlungen, die Sie im Lauf des Monats Dezember anweisen, u. U. erst im Jahreskontoausweis für das folgende Jahr berücksichtigt werden können.

B. Satzungsänderungen In der Anlage übersenden wir Ihnen ein Einlegeblatt zur Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung mit den vom Landesausschuss, dem Beschlussorgan der Bayerischen Ärzteversorgung, in seiner Sitzung am 19. Oktober 2002 beschlossen Änderungen. Die Satzungsänderungen wurden von den Aufsichtsbehörden genehmigt und im Dezember 2002 in den Amtsblättern in Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland veröffentlicht. Die Satzungsänderungen tragen der neuen Vorschrift im Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen Rechnung, derzufolge sich die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung seit dem 1. Januar 2003 auf alle in Bayern berufstätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte erstreckt, unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit. Damit entfällt bei einer Berufsausübung in Bayern die bisherige Mitgliedschaftsvoraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (EG) oder dieser auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gleichgestellten Staatsangehörigkeit. Wird der Beruf jedoch im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland ausgeübt, bleibt die vorgenannte deutsche bzw. EG/EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit bis zur Änderung der Staatsverträge mit diesen Bundesländern weiterhin Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung. Die Gesetzgebungsverfahren zur entsprechenden Anpassung der drei für die Bayerische Ärzteversorgung bestehenden Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz sowie der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Tierärzte im restlichen Land Rheinland-Pfalz und im Saarland zur Bayerischen Ärzteversorgung sind eingeleitet. Das Staatsvertragsänderungsverfahren wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald es abgeschlossen ist, werden wir hierüber informieren.

D. Geschäftsbericht, Dynamisierung der Versorgungsanrechte, Gesamtsituation der Bayerischen Ärzteversorgung 1. Zahlen aus dem Geschäftsbericht 2001 Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2002 den vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2001 gebilligt. Hierüber wurde auch in der berufsständischen Presse informiert. Der Geschäftsbericht wird auf Anforderung jedem Mitglied und Versorgungsempfänger zugesandt.

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Nachfolgend dürfen wir Ihnen einige Werte aus diesem Geschäftsbericht zur Kenntnis bringen: 31.12. 2000

31.12.2001

Veränderung

Mitglieder

73.140

74.483

+ 1,8 %

Versorgungsempfänger

19.407

19.978

+ 2,9 %

Beitragsaufkommen

598,5 Mio. €

637,5 Mio. €

+ 6,5 %

Versorgungsleistungen

426,1 Mio. €

445,7 Mio. €

+ 4,6 %

9.279,7 Mio. €

9.836,3 Mio. €

+ 6,00 %

2.404,61 €

2.425,00 €

+ 0,8 %

Versicherungstechnische Rückstellungen Durchschnittliches monatliches Ruhegeld (ohne Kindergeld)

Die versicherungstechnischen Rückstellungen wurden in einer Höhe gebildet, die erforderlich ist, um die langfristige Finanzierbarkeit der Versorgungsleistungen sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl der aktiven Mitglieder in den letzten drei Jahrzehnten verdreifacht hat und noch weiter zunehmen wird. Dies wird auch zu einer entsprechenden Zunahme des Bestandes an Versorgungsempfängern führen. 2. Anpassung der Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2003 und Festlegung der Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 2003 Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung hat unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Möglichkeiten eine Anpassung (Dynamisierung) der nach dem 31. Dezember 1984 erworbenen Anwartschaften der aktiven Mitglieder und aller eingewiesenen Versorgungsleistungen um 2,0 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 beschlossen. Die Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 2003 wurde auf 35.591,00 EUR festgelegt (2002: 34.893,11 EUR). 3. Gesamtsituation der Bayerischen Ärzteversorgung und des berufsständischen Versorgungswesens Zur Situation der Bayerischen Ärzteversorgung und des berufsständischen Versorgungswesens dürfen wir auf einen Artikel verweisen, den Herr Dr. Wittek, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der Bayerischen Ärzteversorgung, in der Dezemberausgabe 2002 des Bayerischen Ärzteblattes veröffentlicht hat. Mitgliedern, die das Bayerische Ärzteblatt nicht beziehen, senden wir auf Wunsch gerne eine Kopie zu.

E. Verschiedenes 1. Mitgliedsnummer im Schriftverkehr und bei Überweisungen Zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verwechslungen bitten wir, im Schriftverkehr mit der Bayerischen Ärzteversorgung stets die vollständige Mitgliedsnummer anzugeben. Ferner bitten wir, bei Überweisungen im Feld „Verwendungszweck“ stets die Mitgliedsnummer voranzustellen und den Verwendungszweck so kurz wie möglich zu beschreiben, da nach unseren Erfahrungen längere Texte von den Geldinstituten nicht an uns weitergegeben werden.

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2. Beitragslastschriftverfahren Seit Jahren bietet die Bayerische Ärzteversorgung ihren Mitgliedern die Möglichkeit an, die Beiträge im Beitragslastschriftverfahren zu begleichen (Ausnahme: Angestellte Mitglieder, für die der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Bayerische Ärzteversorgung abführt). Das Lastschriftverfahren eignet sich insbesondere für Mitglieder, die in eigener Praxis niedergelassen sind, wobei sich die Einzugsermächtigung auf die laufenden Beiträge und evtl. Beitragsrückstände erstrecken sollte. Bitte nutzen Sie - soweit noch nicht geschehen - diese für Sie und uns einfache Zahlungsmöglichkeit; wir schicken Ihnen auf Anforderung gerne ein Einzugsermächtigungsformular zu. Sollten Sie als Arbeitgeber Beiträge für Ihre Angestellten an die Bayerische Ärzteversorgung abführen, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, diese Beiträge gemäß den von Ihnen übersandten Beitragsmitteilungen durch uns abbuchen zu lassen. 3. Zahlung per Scheck Wegen des damit verbundenen höheren Verwaltungsaufwandes und der höheren Bankkosten bitten wir, nach Möglichkeit von Scheckeinsendungen abzusehen und die Beitragszahlungen per Lastschrift oder Überweisung vorzunehmen. 4. Überweisungen aus dem Ausland Die Europäischen Banken haben sich in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank und der EU-Kommission darauf verständigt, zur Verbesserung und Standardisierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs in der EU künftig die IBAN (International Bank Account Number) sowie den BIC (Bank Identifer Code) anzugeben. Bitte adressieren Sie daher Zahlungen aus dem Ausland auf unser Konto bei der Bayerischen Landesbank zur Sicherstellung einer schnellen und reibungslosen Überweisung künftig wie folgt: Konto: 0000024001 IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01 BIC: BYLADEMM 5. Gesetzesänderungen zur geringfügigen Beschäftigung und Scheinselbständigkeit Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 gelten ab 1. April 2003 für sogenannte Mini-Jobs neue Regelungen: Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen wird von 325,00 EUR monatlich auf 400,00 EUR monatlich angehoben. Angestellte oder Selbständige, deren Einkünfte nach altem Recht noch über der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 325,00 EUR liegen, bleiben sozialversicherungspflichtig, bis sie einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht stellen. Ebenfalls neu ist die Einführung einer sogenannte Gleitzone für Beschäftigte, deren Verdienst zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR liegt. In dieser Gleitzone errechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge formelgebunden gestaffelt nach dem Einkommen. Ferner wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2003 die Regelungen über die Scheinselbständigkeit abgeschafft. Stattdessen wurde eine neue Gruppe von Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen: Angestellte, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden und die Voraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss erfüllen, sind für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses rentenversicherungspflichtig. Im konkreten Einzelfall stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. 5

6. Übernahme der Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung durch Dritte Außerdem dürfen wir wiederum darauf hinweisen, dass das Arbeitsamt für arbeitslose Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit sind und für Angestellte, die Anspruch auf Insolvenzgeld haben, auf Antrag die Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung übernimmt. Für Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI pflegen, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflegeversicherung die Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung. Über nähere Einzelheiten informieren wir auf Anfrage gerne.

Mit freundlichen Grüßen Ihre Bayerische Ärzteversorgung

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