Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht? Lenkerpflichten, Fahrzeugzustand, Straßenhalter

Mag. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

ÖAMTC-Symposium 20.10.2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

I. Vorbemerkung Was ist „Haftung“? Definition: Einstehen müssen für eine Schuld. „Schuld“ = bei Vorher- NachherVergleich: wirtschaftliche „Schieflage“ ???????? Wodurch kann eine „Schuld“ entstehen?.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

I. Vorbemerkung Haftungsgründe für Ausgleichsleistungen (klassisch Zivilrecht): aus Vertrag: Schadenersatz wegen Schlechterfüllung wegen Verzug oder in Folge eines Geschäftsirrtums aufgrund des Gesetzes: Schadenersatz aus Delikt Sonder-Schadenersatz-Regeln Bereicherung Regressanspruch „Haftung“ auch strafrechtlich bzw verwaltungsstrafrechtlich zu verstehen Und ganz allgemein: rechtliche Nachteile, auch abseits klassischer „Sanktionen“. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters a) Regelmäßig Qualität der „Straße“ sicherstellen Dazu gehört nicht nur die Fahrbahn, auch Sichtfreihaltung, Wasserabflüsse reinigen b) Vor Gefahren warnen Kurzfristig möglich und daher auch geboten, uU aber nicht auf Dauer ausreichend c) Gefahren beseitigen Oberfläche sanieren (aufrauen, neuer Belag, Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen erneuern Sturzräume schaffen oder entschärfen Leitschienen tauschen (Stahl statt Aluminium).

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters d) Sofortmaßnahmen kann der Straßenerhalter selbst vornehmen „unvorhersehbar…“ e)

Verordnungen (ggf. auch Telematik!)

Tempolimit Sperre von Fahrstreifen („X“) Winterreifen- oder Schneekettenpflicht Fahrverbote (zB für Anhängerverkehr)

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters f)

Mitteilungspflicht in § 98 Abs 4 StVO verankert:

Wenn eigene Kompetenz nicht ausreicht, insbes zur Erlassung von Verordnungen (Gebote, Verbote, Beschränkungen) § 98 Abs 4 Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters e) Begrenzung durch Zumutbarkeit der Maßnahme Die Maßnahme zur Erhaltung der Straßenqualität muss mit vernünftigen bzw zumutbaren Mitteln möglich sein. •

Kleinere Gemeinden anders zu beurteilen als große Städte



finanzielle Leistungsfähigkeit aber kein Kriterium!



Bei Straßenräumung und Streuung gewisse Priorisierung zulässig.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters f)

Haftung im Regelfall nur für grobe Fahrlässigkeit

Definition: Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens führen wird. Keine Erfolgshaftung! das heißt „Zufall“ geht weiterhin zu Lasten des Geschädigten. ABER auch andererseits: Erwartungen nicht überspannen!.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters g) Beweislast zu Gunsten des Straßenerhalters

Üblicherweise hat der Geschädigte zu beweisen, dass ein Schaden eingetreten ist und dass den Schädiger das Verschulden trifft. Das ist auch so in der „normalen“ Wegehalterhaftung. h) Auch für die „Leute“ muss gehaftet werden Auch Mitarbeiter, Angehörige, Funktionäre etc. (zB einer Gemeinde) sind für eine Verkehrsfläche verantwortlich, wenn sie sich irgendwie damit befassen > somit wohl auch hinsichtlich Unterlassungen von Bedeutung.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Pflichten des Straßenerhalters, Mautstraßen a) Haftung hier auch für leichte Fahrlässigkeit: Jede Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, aber dennoch auch hier keine Haftung für Zufall oder höhere Gewalt b) Beweislast zu Gunsten des Geschädigten Hier hat der Schädiger zu beweisen, dass er alles unternommen hat, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern. c) Auch für die „Erfüllungsgehilften“ muss gehaftet werden Das sind alle, die in irgendeiner Beziehung zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenerhalters stehen, zB für den Zustand eines Wildzaunes Verantwortliche.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Beispiel 1: Ausfahrt S4-Bad Sauerbrunn

Ausfahrt auf kreuzungsfreier Autostraße, 100 km/h zulässig. Enge, nasse Kurve; innerhalb eines Jahres 19 Unfälle an dieser Stelle (=Unfallhäufungspunkt) davon 11 aufgrund von Rutschen bei Nässe Fehlende Warnung bzw Geschwindigkeitsbeschränkung >>> = OGH: grobe Fahrlässigkeit.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

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Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

II. Infrastruktur, Straße Beispiel 2: A1 (Belag-Übergang)

Übergang von einem sanierten Bereich der A1 in den „Altbestand“. 3 auf 2 Fahrstreifen Änderung der Querneigung, Änderung der Oberflächenqualität Feuchte bis nasse Fahrbahn, Bis zum Wechsel ca 100 km/h Am Beginn der „Altbereiches“ Aquaplaning, Sturz von der Fahrbahn, an dieser Stelle sogar schon tödliche Unfälle >>> = erstinstanzl. Urteil, Asfinag jedenfalls fahrlässig, (Mautnetz…).

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

III. Lenker Verantwortlich für •

Technischen Zustand des Fahrzeuges (Vormerkdelikt)



Fahrzeugbeladung (Vormerkdelikt)



Angepasste Fahrgeschwindigkeit, Abstand (zB Besonders gefährliche Verhältnisse)



Haftung verwaltungsstrafrechtlich + „führerscheinrechtliche Haftung“



Strafrechtlich (vor Gericht bzw Staatsanwaltschaft)



Versicherungs-“Probleme“ (ggf. auch Mitverschulden, Anspruchsverlust).

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

III. Lenker Prävention •

Vormerkung



Mehrphasenausbildung



Nachschulung bei Probeführerschein



Freiwillige Fahrerweiterbildung (insbes. Fahrsicherheitskurse)



Berufskraftfahrerausbildung



Maßnahme im Rahmen der Diversion (zumindest möglich!)



Motorrad-Wiedereinsteiger-Kurse.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

IV. Fahrzeug Entweder mangelhafte Ausstattung durch Zulassungsbesitzer und/oder Lenker

Oder technischer Mangel durch Fehler am Fahrzeug oder Zubehör (Reifen, Ketten etc.) Fehler „übersehen“: § 57a-Überprüfung, Service, mangelhafte Reparatur; ABER: nicht bei eingeschränktem Reparaturauftrag.

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Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

IV. Fahrzeug „Fehlerhaftes“ Produkt: Ansprüche aus dem Kaufvertrag: • Fahrzeug • Zubehör • Instruktionsmangel • • • • •

Anspruchsgrundlagen: Gewährleistung (gegen Verkäufer) Schadenersatz (aus Vertrag) gegen Verkäufer Garantie (Zusatzvertrag – „Dritter“ haftet): idR gegen Hersteller Produkthaftung (gegen Hersteller bzw Inverkehrbringer) verschuldensunabhängig nicht vollständige Deckung Rückrufe?.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

IV. Fahrzeug Unfallvermeidung: !!! Kontrolle, v.a. bei nicht eigenen Fahrzeugen • • • • • • • •

Profiltiefe Dimension (Felge, Reifen) Geschwindigkeitsindex Reifenalter Belastungsindex Reifendruckkontrolle Spurvermessung Stoßdämpfer.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

IV. Fahrzeug Gesetzliche Bereifungspflichten Winterreifen: Winterausrüstungspflicht Pkw und Anhänger, Motorrad (situativ), ggf auch Ketten Lkw, Busse Spikes Fahrbahnqualität (Nachteile im Sommer?) Verbot: Juni bis September Exkurs: Winterreifen-Verbot in Italien.

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Wer haftet, wenn die Haftung verloren geht

V. Zusammenfassung • • • • • • • • • •

Schuld und Haftung allgemein Straßenhalterpflichten Haftungen des Straßenerhalters Kompetenzen zur Gefahrenabwehr Pflichten des Lenkers Präventivmaßnahmen Sanktionen Zustand des Fahrzeuges ….. Zusammentreffen mehrerer „Fehler“… „Versicherungsrechtliche Nachteile“



offen: „Automatische“ Systeme, Telematik …. .

Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, Oktober 2015

Danke für Ihr Interesse Mag. Martin Hoffer ÖAMTC-Rechtsdienste

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