Weihnachts-Brief 2016

Weihnachts-Brief 2016 SKFM – Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer im Kreis St. Wendel e.V. Domgalerie, Luisenstraße 2, 66606 St. Wendel Tel. (0...
Author: Busso Dieter
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Weihnachts-Brief 2016 SKFM – Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer im Kreis St. Wendel e.V. Domgalerie, Luisenstraße 2, 66606 St. Wendel Tel. (0 68 51) 8 67 12, Fax: (0 68 51) 8 54 32 E-Mail: [email protected]; Internet: www.skfm-wnd.de

Wir wünschen besinnliche Weihnachtsfeiertage Vorstand und Mitarbeiter

Christ, der Retter ist da!

Die vertraute Melodie dieses Liedes kommt mir hoch, wenn ich an Weihnachten denke. Die meisten Betreuten können dieses Lied noch auswendig. Deren vielfältige Not kommt mir vor Augen, wenn vom Retter die Rede ist: Angst, Einsamkeit, Trauer, Enttäuschung, Warten ohne Ende, Sorgen vor morgen : Auch an manche Not, Sorge und auch Ärger, manchmal auch Wut bei Ihnen, dem/r Betreuer/in denke Ich. Ebenso an Ihre Hoffnung, aus mancher Not retten zu können. Dazu setzen Sie all Ihre Fähigkeiten und Beziehungen, Ihre Hände und Füße, Ihr Auto, Ihren Mund und Ihr Herz ein, all Ihre „Rettungswerkzeuge“, die Ihnen zur Verfügung stehen. Sie dürfen ahnen und wissen, dass Sie durch Ihre Mitarbeit im SKFM, mit Ihrer Sorge für einen auf Rettung hoffenden Menschen mit „Christ, dem Retter“ in einem Boot sitzen. Alle schweren Gänge, schwierige Gespräche und Beratungen dürfen wir als Rettungsaktionen sehen, als Segen. In unserm Rettungsdienst will der Mensch gewordene Christus stets ganz konkret da sein, wie damals. So dürfen wir dann auch – warum nicht gemeinsam? – unser Geburtstagslied singen: Christ, der Retter ist da – Christ, der Retter ist da! Von solcher Hoffnung getragen Ihnen vielen Dank für Ihre Mitarbeit, mit Ihren Angehörigen frohe Weihnachten und ein gesegnetes 2017. Für den Vorstand Martin Münster

Aus unserem Verein:

Einladung zum Adventsfrühstücksbuffet am Freitag, den 09.12.2016 um 9:00 Uhr im Mariensaal, Hospital Wir danken für Ihr ehrenamtliches Engagement in unserem Verein!

Bitte verbindlich anmelden bis zum 01.12.2016.

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag September Alles Gerhard, 70 Jahre Herz Uwe, 50 Jahre Jung Marlene, 70 Jahre

Oktober Kohler Klaus-Peter, 60 Jahre Langkau Ilona, 60 Jahre

November Bost Krsezentja, 70 Jahre Dörr Edgar, 80 Jahre Klein Alexander, 40 Jahre Recktenwald Ulrike, 60 Jahre

Dezember Kuntz Bernhard, 70 Jahre Müller-Hoffmann Ernst, 80 Jahre Schreiner Arnold, 80 Jahre

Herzlich Willkommen unseren neuen Mitgliedern Franz Bärbel, Schiffweiler Lambert Franz-Josef, Gronig Brill-Schack Margit, Marpingen

Wir gedenken Hermann Rink, der am 13.04.2016 nach schwerer Krankheit verstorben ist.

Ein Dankeschön für das Engagement! Am 13.Septemer 2016 fand der Festakt zur Verleihung der Ehrenamtskarten im historischen Sitzungssaal des Landratsamtes durch die Familienministerin Monika Bachmann statt. Laut Udo Recktenwald ist die „Ehrenamtskarte ein sichtbares Zeichen der Anerkennung und des Dankes.“

Unser Mitglied Heinz-Erwin Becker (3ter von links, vordere Reihe) ist einer der 20 Bürger, denen im Landkreis St.Wendel eine erste Ehrenamtskarte ausgehändigt wurde. Danke für die engagierte Arbeit in unserem Verein!

Haftpflichtversicherung für Betreute Auch im kommenden Jahr bieten wir die Sammelversicherung für Betreute an. Der Abschluß der Versicherung empfiehlt sich, wenn der Betroffene keine Versicherung abgeschlossen hat, aber Schäden verursachen könnte, für die er haftbar gemacht werden kann. Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2017- 31.12.2017 abschließen möchten, überweisen Sie bitte erst im Januar 2017 auf unser Konto bei der Unsere Volksbank eG St.Wendeler Land, IBAN: DE 67 5929 1000 0000 1801 81 mit dem Verwendungszweck: Haftpflichtversicherung 2017 + Name des Betreuten. Wir leiten die Beträge an die Saarlandversicherung AG weiter.

Dies & Das & Aktuelles Die ärztliche Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ist auch ohne geschlossene Unterbringung zulässig. Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber auf, unverzüglich die Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906 BGB zu erweitern Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem richtungsweisenden Beschluss vom 26.07.2016 entschieden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen auch zulässig sind, wenn der Betroffene keine Einwilligung abgibt und sich in einer stationären, nicht geschlossenen Einrichtung befindet. Fast ein Jahr zuvor hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2015 festgestellt, dass die Anordnung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen in einer stationären, nicht geschlossenen Einrichtung teilweise verfassungswidrig ist. Sachverhalt zum Urteil: Die 63-jährige Betroffene litt an einer Psychose und stand deswegen unter rechtlicher Betreuung. Im August 2014 wurde eine Krebserkrankung diagnostiziert, deren Behandlung die Betroffene widersprochen hat. Aufgrund der Erkrankung war die Betroffene körperlich stark geschwächt. Die Betreuerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses zu genehmigen. Das zuständige Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt. Die Beschwerde der Betreuerin wurde vom Landgericht Stuttgart abgewiesen. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass die Unterbringung nicht in Betracht kommt, da die Betroffene bettlägerig sei und keine Weglauftendenzen zeige, so dass eine geschlossene Unterbringung nicht in Betracht kam. Ohne Anordnung der geschlossenen Unterbringung nach § 1906 BGB sei die Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht zulässig. Nunmehr hatte der Bundesgerichthof das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. „Eine im stationären Rahmen erfolgende ärztliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur möglich, wenn der Betroffene zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder nicht.“ Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig. Während des Verfahrens ist die Betroffene verstorben.

1 Bundesverfassungsgericht AZ:1 BvL 8/15 Leitsatz: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/ls20160726_1bvl000815.html 2 Beschluss des XII. Zivilsenats vom 01.07.2015 Az.: XII ZB 89/15; Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 120/15 vom 14.07.2015 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/ rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71666&pos=1&anz=122 3 Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.01.2015 AZ: 3 XVII 29/15 4 Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2015 AZ: 19 T 38/15

Entscheidung: Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, die Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu erweitern und die in § 1906 BGB festgestellte Gesetzeslücke unverzüglich zu schließen. „Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.“ Der Gesetzgeber wird aufgefordert, „unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen. Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.“ Im Vordergrund der Entscheidung stehen die Schutzpflichten des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, die im Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht überwiegen. „Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Staat, hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren“. Das Gericht geht von der Einsichtsunfähigkeit der Betroffenen aus. Wenn „schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen und die Vorteile eines medizinischen Eingriffs eindeutig sind“ geht im Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht die Schutzpflicht vor, so dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Betreuten vorsehen muss. Die Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen für Betreute, die nicht freiheitsentziehend untergebracht sind, durch eine Einwilligung des gesetzlichen Betreuers (sog. ambulante Zwangsbehandlungen), wurde bisher vom Bundesgerichtshof verneint. Jetzt entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass „die Kopplung der Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an eine freiheitsentziehende Unterbringung auch für Fallgestaltungen, in denen sich Betroffene einer solchen Maßnahme räumlich nicht entziehen wollten oder könnten, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG“. Es geht hier um die Fälle einer medizinisch indizierten Behandlung gegen den natürlichen Willen der Personen, die durch „ihre Krankheit nicht einsichtsfähig sind“ und für die ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist und die stationär behandelt werden, aber nicht mehr mobil und damit nicht geschlossen untergebracht werden können. Das Gericht entscheidet auch, dass Art.12 der UN-Behindertenrechtskonvention die Zwangsbehandlung nicht grundsätzlich ausschließt. 5 Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 11. Oktober 2000 (XII ZB 69/00 - BGHZ 145, 297 ) BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07

Bis zur Ergänzung des Gesetzes ordnet das Gericht die vorübergehende erweiterte Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB an, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung.

Wußten Sie schon...? Pflegebegutachtung ab 2017 Ab dem 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Ziel ist es, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen, wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist Teil der Pflegereform, die die große Koalition 2015 mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II auf den Weg gebracht hat. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab soll nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein. Denn das neue Verfahren stellt den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Es wird gefragt, wie seine Selbstständigkeit erhalten und gestärkt werden kann und wobei er Hilfe und Unterstützung benötigt. Der Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, bei der Tagesgestaltung und Haushaltsführung sowie bei sozialen Kontakten und außerhäuslichen Aktivitäten werden im Begutachtungsverfahren festgestellt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff geht daher von einer neuen Begutachtungsphilosophie aus. Wie sich die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade auf die monatlichen Pflegesachleistungen auswirkt, entnehmen Sie folgender pflege.de-Tabelle: Pflegegrad / Pflegesachleistung ab 2017

Unterschied Pflegestufe / Pflegegrad

„Pflegestufe 0“ (nur Demenz): 231 Euro

Pflegegrad 2: 689 Euro

Erhöhung um 458 Euro

Pflegestufe 1: 468 Euro

Pflegegrad 2: 689 Euro

Erhöhung um 221 Euro

Pflegestufe 2: 1.144 Euro

Pflegegrad 3: 1.298 Euro

Erhöhung um 154 Euro

Pflegestufe 3: 1.612 Euro

Pflegegrad 4: 1.612 Euro

Kein Unterschied

Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 Euro

Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Kein Unterschied

Pflegestufe / Pflegesachleistung 2016

In seiner Höhe weitgehend unverändert bleibt dagegen das Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde für Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 1, 2 und 3, denen von ihren Pflegekassen automatisch die neuen Pflegegrade 2, 3 oder 4 zugeteilt werden. Wesentliche Neuerungen: Da Demenzkranken mit „Pflegestufe 0“ der Pflegegrad 2 zuerkannt wird, steigt ihr monatliches Pflegegeld ab 2017 erheblich, nämlich von bisher 123 Euro um 422 Euro auf 545 Euro. Außerdem erhalten die recht wenigen Härtefälle mit Pflegestufe 3 (künftig Pflegegrad 5), die zu Hause von Angehörigen versorgt werden, dann erstmals ein Pflegegeld von 901 Euro. Schlechter gestellt werden insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit den bisherigen Pflegestufen 1 und 2 (künftig Pflegegrade 2 und 3), die sich für die vollstationäre Dauerpflege entschieden haben oder sie brauchen. Die eigenen Zuzahlungen werden insbesondere für nur körperlich erkrankte Pflegebedürftige dieser Pflegestufen spürbar steigen. Anschaulich macht das unser pflege.deVergleich der Leistungssätze für stationäre Pflege nach Pflegestufen bis Ende 2016 mit den Leistungen nach Pflegegraden ab 2017:

Stationäre Leistung nach Pflegestufe

Stationäre Leistung nach Pflege- Unterschied Pflegestufe / Pflegegrad grad

Pflegestufe 1: 1.064 Euro

Pflegegrad 2: 770 Euro

Kürzung um 294 Euro

Pflegestufe 2: 1.330 Euro

Pflegegrad 3: 1.262 Euro

Kürzung um 68 Euro

Pflegestufe 3: 1.612 Euro

Pflegegrad 4: 1.775 Euro

Erhöhung um 163 Euro

Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 Euro

Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Erhöhung um 10 Euro

Nähere Informationen können Sie bei dem Pflegestützpunkt des Landratsamtes St.Wendel, Mommstraße 21-31, Telefon: 06851-801-1000 erhalten.

Termine

Freitag, den 09.12. 2016, 9:00 Uhr Adventsfrühstück im Mariensaal, Hospital Verbindliche Anmeldung bis 01.12.2016 in der Geschäftsstelle

Samstag, den 04.02.2017, 10:00-15:00 Uhr Betreuerschulung Teil I und Samstag, den 18.02.2017, 10:00-15:00 Uhr Betreuerschulung Teil II

Mittwoch, den 15.03.2017, 14:00 bis 16:00 Uhr Beratung im Mehrgenerationenhaus Nonnweiler

Montag, den 27.03.2017, 18:00 Uhr Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Referenten: Rechtsanwältinnen Bettscheider-Bellmann und Matheis

Anfragen bezüglich Referaten zum Thema Vorsorge und Betreuung sind jederzeit möglich. Wegen Terminabsprachen setzen Sie sich bitte mit Stefanie Bahr in Verbindung.

Die „SKFM - TREFF’ s“ finden wieder montags, sofern nicht anders vermerkt, in unserem Konferenzraum, Domgalerie, Luisenstraße 2, in St. Wendel, statt. Ä nd er un g en m ög l ic h! B eac ht e n S i e d ie Pr es s e o der u ns er e Hom ep ag e www. s k fm - wn d. d e