KAMMER - EXPRESS M O N AT S B L AT T D E R Z A H N Ä R ZT E K A M M E R B R E M E N

Wann muss ich wieder meine Punkte einreichen? Gesetzliche Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V auf Seite 7

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Vorwort

Unsere Ansprechpartner für Sie: Buchhaltung Pamela Behnken Tel.: 0421 33303-20 / E-Mail: [email protected]

Sekretariat / Kammer-Express Astrid Schulz Tel.: 0421 33303-22 / E-Mail: [email protected]

Geschäftsführung Jörg Bauer Tel.: 0421 33303-33 / E-Mail: [email protected]

Mitgliederservice / Zahnärztliche Stelle Bianca Köhler Tel.: 0421 33303-44 / E-Mail: [email protected]

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

GOZ / GOÄ / MPG / Patientenberatung / BuS-Dienst Renate Friedrich Tel.: 0421 33303-60 / E-Mail: [email protected]

Ausbildung / Schlichtungsstellen / Patientenberatung / Gutachten / Fachmessen Jutta Bernet Tel.: 0421 33303-66 / E-Mail: [email protected]

Passgenaue Vermittlung / Ausbildung Alexandra Mewes Tel.: 0421 33303-65 / E-Mail: [email protected]

Fort- und Weiterbildung Rubina Ordemann Tel.: 0421 33303-75 / E-Mail: [email protected] Thorsten Hogrefe Tel.: 0421 33303-77 / E-Mail: [email protected] Torsten Rieckers Tel.: 0421 33303-77 / E-Mail: [email protected]

Impressum Herausgeber: Zahnärztekammer Bremen Haus der Zahnärzte

Universitätsallee 25 · 28359 Bremen Telefon: 0421 33303-0 · Fax: 0421 33303-23 E-Mail: [email protected] ·www.zaek-hb.de

Der Vorstand: Dr. Wolfgang Menke Dr. Wolf-Peter Behnke Andreas Bösch Dr. Dr. Lür Köper

Tel.: 04 21 449025 Tel.: 0421 601336 Tel.: 0471 77055 Tel.: 0421 611661

Redaktionsleitung, Textchefin, Chefin vom Dienst, Bildredakteurin, verantwortlich für den Anzeigenteil: Astrid Schulz

Tel.: 0421 33303-22

die KZV für die Monetik, die Kammer für die Ethik und der Freie Verband (und in­ zwischen auch andere Verbände) für die Phonetik, so lautete salopp formuliert die DreiSäulen-Theorie des Berufsstands in den 80er und 90er Jahren. An der Verteilung hat sich zwischenzeitlich im Grunde auch nicht viel verändert. Allerdings gibt es doch durch multiple gesetzgeberische Eingriffe eine Durchmischung von bestimmten Aufgabenberei­ chen bei den Selbstverwaltungen, so z.B. bei der Qualitätssicherung und der GOZ. Bei beiden Themen tritt aufgrund des SGB V und des Festzuschusssystems die KZBV gerne raumgreifend auf und wildert im Bereich der Kammern. Beide Selbstverwaltungs­ organe haben jedoch in der Regel klar abgegrenzte Tätigkeitsbereiche, wie in dem Artikel ›20 Jahre oder lebenslang‹ ab Seite 4 aus der Sicht eines mit Konflikten zwischen Selbstverwaltung und Selbst-Verwalteten befassten Anwaltes nachzulesen ist. Grundsätzlich haben beide Selbstverwaltungen die Organisationsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine organisatorische Zusammenfassung ihrer Mitglieder als selbstständige Organisationseinheit, unabhängig von Mitgliederbestand und Mitgliederwechsel. Kammern und KZVen üben als Körper­ schaften öffentlichen Rechts mittelbare Staatsgewalt aus. Das heißt, sie sind in den staat­ lichen Verwaltungsorganismus eingeordnet. Sie haben aber das Recht und die Pflicht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben weitestgehend eigenverantwortlich zu lösen. Sie erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben anstelle der Behörden der unmittelbaren Staatsver­ waltung. Aus dieser Tatsache begründet sich auch die Begrenzung ihrer Aufgabenstellung auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben.1 Dies ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die beiden Körperschaften sind natürlich in erster Linie Sachwalter und Interessenvertreter für die Tätigkeit ihrer Mitglieder. Diese Tätigkeit in der Art eines genossenschaftsähnlichen Interessenverbandes widerspricht nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung aus den 50er Jahren auch nicht dem Wesen der öffentlich rechtlichen Körperschaft.2

Autoren dieser Ausgabe: Jutta Bernet (jub), Dr. Daniel Combé (dc), Renate Friedrich (rf ), Stephan Gierthmühlen (sg), Kerstin Kück (kk), Wolf-Martin Nentwig (wn), Rubina Ordemann (ro), Astrid Schulz (as)

Gestaltung: ecce:media GbR, Bremen / Bekim Brljajoli Tel.: 0421 2222-492 Fotonachweis: Studio Gielen; Zahnärztekammer Bremen; Titelfoto: © Markus Bormann – Fotolia.com

Druck: Merlin Druckerei · Am Kaffee-Quartier 3 · 28217 Bremen Auflage: 850 Stück Diese Mitgliederinformation enthält amtliche Bekanntmachungen der Zahnärztekammer Bremen gem. §  8  Abs.  3 der Satzung. Wenn in Texten des Kammer-Express die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form gemeint. Für unverlangt eingesandte Leserbriefe, Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt die Zahnärztekammer Bremen keine Haftung. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Zahnärztekammer Bremen mit Quellenangabe. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

Kammer und KZV im Lande Bremen wollen gemeinsam und sich gegenseitig unter­ stützend ihre Aufgaben so kollegial und so wenig belastend wie möglich für die Zahn­ ärztinnen und Zahnärzte umsetzen und den Aspekt der Interessenvertretung deutlich betonen. Dazu brauchen wir auch Ihre Mitarbeit und Ihre Anregungen. Wir in unserem kleinen Bundesland sind für Sie da und nicht umgekehrt. Wenden Sie sich mit Ihren Wünschen und Ideen an die Vorstände von Kammer und KZV. Und bekommen Sie nicht jedes Mal ein ›Kammerflimmern‹ wenn Sie Post von der Kammer erhalten. Die ›blauen Briefe‹ kommen ohnehin von der KZV. Es grüßt Sie ganz herzlich und kollegial Ihr

Wolfgang Menke 1 2

Definition angelehnt an „Das Recht in der Zahnarztpraxis“, Thiemann, S., Quintessenz, 1982 ebendort

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Neuigkeiten und Vorstandsinformationen

Filmvorführungen in der Zahnarztpraxis Immer mehr Zahnarztpraxen grei­ fen auf das Medium ›Film‹ zurück, um ihren Patienten im Wartezim­ mer die Zeit zu verkürzen. Bei der Vorführung von Filmen in der Zahnarztpraxis ist – vergleichbar mit der öffentlichen Wiedergabe von Musik – zu berücksichtigen, dass auch Filme unter den Schutz des Urheberrechts fallen. An ei­ nem Film bestehen geschützte Urheber­ und Nutzungsrechte, die der Zahnarzt berücksichti­ gen muss. Da sich die Filmvorführung im Falle der Vorführung im Wartezimmer der Zahnarztpraxis nicht ausschließlich auf den privaten Bereich beschränkt, benötigt der Zahnarzt grundsätzlich eine sog. ›Vorführlizenz‹. Durch die Vorführlizenz ist er berechtigt, den Film seinen Patienten in seiner Zahnarztpraxis zu zeigen. Die Lizenz ist grundsätzlich vom Urheber bzw. dem Nutzungsberechtigten einzuholen. Eine Verletzung des Urheberrechts kann einen Schadensersatzanspruch sowie einen Unterlassungsanspruch

des Rechteinhabers begründen. Darüber hinaus sind im Falle schwerwiegender Verletzung von Urheberbzw. Nutzungsrechten strafrechtliche Konsequenzen, die mindestens eine Geldbuße umfassen, möglich. Eine Vorführlizenz wird nicht bereits mit dem Kauf einer DVD oder eines vergleichbaren Mediums erworben. Regelmäßig ist daher auf der Verpackung ein Hinweis enthalten, dass das auf dem Datenträger enthaltene Programm urheberrechtlich geschützt ist und nur privat und zuhause vorgeführt werden darf. ›Öffentliche‹ Vorführungen und sonstige gewerbliche Nutzungen, auch in Ausschnitten, sind unzulässig. Die zur öffentlichen Vorführung

für die Patienten der Zahnarztpraxis berechtigende Lizenz kann über Verwertungsgesellschaften erworben werden. Ferner existieren gewerbliche Unternehmen, die im Wege einer sog. ›Schirmlizenz‹ die Vermittlung der Vorführlizenzen für eine Vielzahl von Filmstudios und sonstigen Rechteinhabern anbieten. Mit den Beiträgen, die eine Zahnarztpraxis unter Umständen an die Verwertungsgesellschaft ›GEMA‹ zahlt,

sind Nutzungsberechtigungen für die Vorführung von Filmen nicht umfasst, weil die ›GEMA‹ ausschließlich für die Nutzung von Rechten an Musikstücken zuständig ist. Jeder Zahnarzt, der die Vorführung von Filmen in seiner Praxis in Erwägung zieht, sollte sorgfältig prüfen, ob diese wirtschaftlich sinnvoll ist. (wn/dc)

Tapetenwechsel:

Umzug der ApoBank­ Filiale Bremen

Neuanschaffung. Ärzte.

hneiderten nstige t den Wert er die öffent-

Die Geschäftsstelle der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Bremen ist umgezogen, allerdings nur ein paar Häuser weiter: in die Schwachhauser Heerstr. 111 – 113 (vorher Hausnummer 41). Eine Eröffnungsfeier, zu der alle Kunden der ApoBank eingeladen sind, findet Anfang April statt. (as)

Thema: Praxisbegehungen Das Umsetzen der RKI-Empfehlungen etc. bei der Aufbereitung von Instrumenten in der Zahnarztpraxis ist nicht immer ganz einfach. Die Praxis hat dabei etliche Vorschriften zu beachten. Die Zahnärztekammer bietet Praxisvorabbegehungen zur Aufbereitung der Medizinprodukte an. Der direkte Draht: Renate Friedrich (Tel.: 0421 33303-60) kommt gerne in Ihre Praxis (Kosten: 200,– €). Auch bundesweit bieten Firmen Beratungen in Praxen an, die teilweise staatlich bezuschusst werden. Siehe dazu auch die Informationen der Firma IMC-Systems GmbH auf dem beiliegenden Flyer. (rf/as)

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Terminankündigungen Delegiertenversammlung Die nächste Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer findet statt am Dienstag, . Mai 2, .3 Uhr im ›Haus der Zahnärzte‹, Universitätsallee 25, 28359 Bremen, Sitzungszimmer 2. OG. Sie ist für alle Kammerangehörigen öffentlich, soweit nicht die Delegiertenversammlung etwas anderes beschließt.

Vertreterversammlung Die 1. Ordentliche Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammern Berlin, Brandenburg und Bremen findet statt am Samstag, . Mai 2, . Uhr im Zahnärztehaus, Georg-Wilhelm-Str. 16, 10711 Berlin. Die Sitzung ist für Mitglieder des Versorgungswerkes öffentlich.

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Zahnärztliche Berufsausübung und Recht

20 Jahre oder lebenslang

Der KZV- und Kammerdschungel – rechtlich betrachtet

»Meine Praxis habe ich abgegeben und mache nur noch ab und an Vertretung, trotzdem will die Zahnärztekammer mich nicht gehen lassen. Dagegen müssen wir unbedingt etwas machen!«

Die Mitgliedschaft in der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ist letztlich vergleichbar mit der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, in der sich die Gesellschafter zur Gewinnerzielung zusammenschließen. Aus der Mitgliedschaft fließt einerseits das Recht, an der Verteilung der von der Vereinigung vereinnahmten Vergütungen teilzunehmen, andererseits aber auch die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, für die diese Vergütung gezahlt wird und sich auch ansonsten den Pflichten der Vereinigung zu unterwerfen und sich an diese zu halten. Aus dieser Perspektive unterscheidet sich die KZV nur bedingt von einer Gemeinschaftspraxis. Auch hier entscheidet sich der Zahnarzt, sich mit einem Kollegen zusammenzuschließen. Der Gewinn wird nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab verteilt und der Zahnarzt muss KZV, enemy mine Die KZV, um mit dem besonders sich an die vereinbarten Regelungen geliebten Feind zu beginnen, ist halten. eine Selbstverwaltungskörperschaft nur der Vertragszahnärzte. Geldverteiler liebt man nicht In der KZV besteht damit auch Die vertragsärztlichen Pflichten sind keine echte Pflichtmitgliedschaft, in der Regel jedoch nicht der Grund da sich jeder Zahnarzt nach Er- dafür, dass die KZV eher gehasst als langung seiner Approbation dafür geliebt wird. Das große Problem der entscheiden kann, sich um eine KZV ist es, dass ihr die undankbare vertragszahnärztliche Zulassung Aufgabe zufällt, die Gesamtvergüzu bemühen oder nicht. Erst mit tung, die von den Krankenkassen der Zulassung, die niemandem für vertragszahnärztliche Versoraufgezwungen wird, unterwirft gung zur Verfügung gestellt wird, sich der Zahnarzt den Regelun- unter allen Vertragszahnärzten zu gen der Gesamtverträge und verteilen. Da diese Gesamtvergübegründet seine Mitgliedschaft tung beschränkt ist, muss die KZV in der Kassenzahnärztlichen sich in den Vereinbarungen mit Vereinigung. den Krankenkassen, den teilweise

Trotz des Hilferufs des Mandan­ ten und der nach seiner Ansicht bodenlosen Gemeinheit der Selbstverwaltungskörperschaf­ ten haben wir es dennoch unter­ lassen, uns sofort auf unsere Pa­ ragraphen zu schwingen und zum Angriff zu reiten. Ein wenig an­ waltliches Mitgefühl und die Er­ klärung, warum die Kammer auf einmal mehr an ihrem Mitglied hing als die KZV, versöhnten den Mandanten wieder mit seinem Schicksal. Die Entrüstung die­ ses Mandanten ist jedoch symp­ tomatisch, da sowohl KZV als auch und gerade die Kammern nach wie vor an einem äußerst schlechten Ruf leiden. Wichtig ist dabei aber zunächst, zwischen KZV und Kammer deutlich zu unterscheiden.

monströsen HVMs auf Maßnahmen einigen, die dazu führen, dass gegebenenfalls nicht alle Leistungen voll vergütet werden. Den schwarzen Peter hierfür hat die KZV. Als Ansprech- und Vertragspartner der Krankenkassen ist die KZV – auch insofern eine ungeliebte Instanz – darüber hinaus dazu verpflichtet, Honorarkorrekturen oder Rückforderungen durchzuführen.

Die Entrüstung dieses Mandanten ist jedoch symptomatisch, da sowohl KZV als auch und gerade die Kammern nach wie vor an einem äußerst schlechten Ruf leiden.

Ich will an dieser Stelle nicht weiter zu der Diskussion beitragen, ob ein Gesundheitssystem mit oder ohne KZV vorstellbar, richtig oder geradezu einzig selig machend ist. Die KZV übernimmt jedoch Aufgaben, die zumindest im jetzigen System notwendig sind. Darüber hinaus besteht – wenn man einmal die wirtschaftliche Bedeutung der Kassenzulassung in den meisten Praxen weg denkt – jederzeit die Möglichkeit, sich von der KZV und ihren Pflichten und Zwängen zu lösen. Mitglied – ob’s gefällt oder nicht Etwas anderes gilt für die Zahnärztekammer. Der eingangs zitierte Mandant war insbesondere deshalb so empört über das Verhalten der Kammer, da sogar die KZV, der sinistre Zwilling der Selbstverwaltungskörperschaften, ihn nach Aufgabe seiner Praxis hat ziehen lassen. Die Kammer hat jedoch eine andere Aufgabenstellung und damit andere Zugangs- und Abgangsvoraussetzungen. Bei den 04/2011

Zahnärztliche Berufsausübung und Recht

Kammern – übrigens nicht nur im verständlich, dass auch die Kamzahnärztlichen Bereich, sondern mer in diesen Fällen, in denen die auch bei Ärzten, Rechtsanwälten, berufsrechtlichen Vorgaben durchPsychotherapeuten u. a. – wird die gesetzt und möglicherweise sogar Mitgliedschaft mit Erteilung der repressive Maßnahmen ergriffen jeweiligen Berufserlaubnis, also werden, ungeliebt ist. mit der Approbation, begründet. Kein Zahnarzt hat die Wahl, sich So dürfte es keine Diskussion Diese Tätigkeit der Kammern ist zu entscheiden, ob er der Kammer jedoch insoweit notwendig, als darüber geben, dass das in beitreten will oder nicht. Wenn er nur durch eine Durchsetzung der einem Schleswig-Holstein­i­ mit der Approbation zum Zahnarzt schen Branchenbuch veröffent­ berufsrechtlichen Pflichten das Anwird, wird er automatisch zum Mitlichte Angebot eines Zahnarz­ sehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit gewahrt werden kann. glied einer Kammer. Die Mitgliedtes, ihm anonym Mitmenschen schaft endet nur, wenn er aus dem In Extremfällen leuchtet dies jedem mit Mund­geruch anzuzeigen, ein. So dürfte es keine Diskussion Kammerbezirk verzieht oder seine die er dann schriftlich über Approbation aufgibt. darüber geben, dass das in einem Therapiemöglichkeiten Schleswig-Holsteinischen Branin­formieren wolle, eines Gegen diese Zwangsverkammerung chenbuch veröffentlichte Angebot wurde bereits kurz nach ihrer Ein- Zahnarztes nicht würdig war. eines Zahnarztes, ihm anonym Mitmenschen mit Mundgeruch führung der Rechtsweg beschritten. Die leitende Entscheidung zu dieanzuzeigen, die er dann schriftlich sem Rechtskreis ist die Entscheiüber Therapiemöglichkeiten indung des Bundesverfassungsgerichts formieren wolle, eines Zahnarztes vom 19.12.1962 (Az. 1 BvR 541/57). nicht würdig war. Aber auch in den In dieser Entscheidung leitet das Grenzbereichen der zahnärztlichen Bundesverfassungsgericht am BeiWerbung, des unkollegialen Verspiel der Pflichtmitgliedschaft in haltens oder anderer Bereiche ist den Industrie- und Handelskamdie Aufsicht und die bewahrende mern in durchaus überzeugender Funktion der Kammern durchaus begrüßenswert. Weise her, dass in bestimmten Berufsgruppen eine übergeordnete Berufsaufsicht dem öffentlichen Es würde jedoch zu kurz greifen, die Interesse entspricht. Dies gilt für Kammern auf die berufsrechtliche die Heilberufe, denen einerseits Aufsicht zu beschränken. Die Kamaufgrund ihrer hohen Berufsethik, mern sind insgesamt dazu berufen, die Belange ihrer Mitglieder wahraber auch aufgrund der regelmäßig zunehmen, die Mitglieder zu berabeeinträchtigten Situation der Patienten ein besonderes Vertrauen ten und zu unterstützen. Abhängig entgegengebracht wird. vom Kammerbereich sind diese Angebote unterschiedlich stark ausgeprägt, aber immer vorhanden. ›Aufpasser‹ – Kammer Dieses Vertrauen und die dieses Vertrauen begründende gesellschaftliSo unterstützen die Kammern Die Möglichkeit zur che Stellung des Berufsstandes der ihre Mitglieder durch das Angebot Selbstverwaltung des Heilberufe rechtfertigt es auch, an von Fortbildungsveranstaltungen, die Mitglieder des Berufsstandes durch Informationsangebote zu Berufsstandes darf nicht besondere Anforderungen zu stelPraxisabgaben und Übernahmen, unterschätzt werden. len, sowohl hinsichtlich ihres beruf­ aber auch durch das Angebot von lichen, als auch hinsichtlich ihres Schlichtungsstellen, wenn es zwiübrigen Verhaltens. Die Aufsicht schen zwei Kammermitgliedern über die Einhaltung dieser Anforoder einem Patienten und einem derungen – die berufsrechtlichen Kammermitglied zu Streitigkeiten Pflichten – wird jedoch nicht durch kommt. Auch gegenüber staatlichen eine staatliche Stelle übernommen, Stellen vertreten die Kammern intensiv die beruflichen Belange sondern durch den Berufsstand selbst. Die Berufsaufsicht ist der des Berufsstandes. Als Beispiel sei Bereich, in dem der Zahnarzt nur auf die Intervention der Bunam ehesten mit der Kammer in deszahnärztekammer gegen die Novellierung der GOZ oder die Kontakt kommt. Es ist durchaus 04/2011

in einigen Kammerbezirken abgeschlossenen Hygienevereinbarungen hingewiesen. Selbst ist die Zahnärzteschaft! Bei allem Missmut gegen die Tätigkeit von Kammer und KZV darf man bei alledem nicht vergessen, dass das derzeitige System dem zahnärztlichen Berufstand sowohl in berufsrechtlicher als auch in vertragsarztrechtlicher Hinsicht über die Institutionen Kammer und KZV die Möglichkeit bietet, ihre berufliche Situation maßgeblich zu beeinflussen. Sowohl die Normsetzung als auch die Normdurchsetzung liegt gerade in den eigenen Händen des Berufsstandes und erfolgt nicht durch eine staatliche Stelle. Diese Möglichkeit zur Selbstverwaltung des Berufsstandes darf nicht unterschätzt werden. Sowohl im Verwaltungsverfahren der KZVen, im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren, als auch vor dem Sozial- und Berufsgericht sind an den Entscheidungen Berufskollegen beteiligt, die zumindest die Möglichkeit haben, eine gewisse Fachkunde in die Entscheidung einfließen zu lassen und die – jedenfalls zum großen Teil – den zahnärztlichen Alltag kennen. Bei einer staatlichen Überwachung ist dies keinesfalls immer gewährleistet. Freiheit! – Oder doch nicht? Sollten Sie gleichwohl einen Punkt erreicht haben, an dem Sie eine Mitgliedschaft weder in Kammer noch KZV ertragen können oder wollen, wenden Sie sich an die dritte Behörde, mit der ein Zahnarzt in seinem Berufsleben in Kontakt kommt: die Approbationsbehörde. Nur die Rückgabe der Approbation kann Sie wieder zu einem freien Menschen – nicht aber zu einem freien Zahnarzt – machen. (sg) Rechtsanwalt Stephan Gierthmühlen Deliusstr. 16, 24114 Kiel Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Berufsverbands der Deutschen Kieferorthopäden e. V., Berlin

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Ausbildung Prüfungsvorbereitung und Fußball Prüfungsluft schnupperten am 23. Februar 26 ZFA-Auszubildende im Kurs ›Prüfung – alles easy‹. Die Referentinnen Jutta Bernet und Erika Hötte stellten den Prüfungsablauf der schriftlichen und praktischen Prüfung vor und fingierten die praktische Prüfungssituation. Dilan Karabuga aus der Praxis Dr. Lauenstein stellte sich als ›Testprüfling‹ zur Verfügung und beantwortete Fragen zur Aufgabenstellung ›Ober- und Unterkieferbrückenversorgung‹. Dabei demonstrierte,

So in etwa sieht der Materialtisch bei der praktischen Prüfung am 25. und 27.05.11 aus

Gute Stimmung vor dem Spiel (weitere Bilder auf www.zaek-hb.de)

Unterricht zwischen den Prüfungen?

dokumentierte und präsentierte sie praxisbezogene Arbeitsabläufe. Nach getaner Arbeit kommt bekanntlich das Vergnügen. Als 100 % Werder-Partner lud die ZÄK am 12. März 2011 die Kursteilnehmerinnen zum Spiel unserer Werderaner gegen Borussia Mönchengladbach ins ausverkaufte Weserstadion ein. Die Zahnärztekammer drückt die Daumen: den ZFA-Auszubildenden für die Prüfung und Werder für den Klassenerhalt! (as)

Freistellen – ja oder nein? Abschlussprüfung ZFA Sommer 2011

Ob Unterricht für Auszubildende zwischen schrift licher und praktischer Prüfung stattfindet, liegt im Ermessen der jeweiligen Schule. Die schriftlichen Prüfungen in Bremen finden am 19. und 20. Mai, die praktischen Prüfungen am 25. Mai

und 27. Mai 2011 statt. In Bremen sind die Auszubildenden berufsschulpflichtig bis zum 20. Mai 2011. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Jutta Bernet: Tel.: 0421 33303-66. (jub)

Spendenaufruf für die Opfer in Japan Bundeszahnärztekammer und die Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte für Lepra- und Notgebiete bitten um Ihre schnelle Hilfe für Japan: Spendenkonto Nr.: 000 4444 000, Deutsche ApoBank Hannover (BLZ 250 906 08), Stichwort: Japan.

»Meine ­jährige Auszubildende hat in ein paar Wochen ihre schrift liche Abschlussprüfung. Muss ich sie an den Prüfungsta­ gen von der Arbeit freistellen?« »Sie müssen nicht, aber Sie können« empfiehlt Jutta Bernet, »Dadurch geben Sie Ihrer Auszubildenden die Möglichkeit, ihre Prüfung in Ruhe anzugehen«. Gesetzlich besteht für volljährige Auszubildende kein Anspruch auf Freistellung am Vortag der schriftlichen Prüfung. Die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen einschließlich Pausen ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei unter 18-jährigen Auszubildenden sieht die Sache anders aus. Im § 10 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Freistellen von Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen

geregelt. Danach wird die zum Beispiel 17-jährige Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen »die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, an dem Arbeitstag, der der schrift lichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt.« Die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen einschließlich Pausen muss der Arbeitgeber auf die Arbeitszeit der Auszubildenden anrechnen. Der Arbeitstag, der der schrift lichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist mit acht Stunden als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. (as/jub)

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Fortbildung

Gesetzliche Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V Wann fängt mein Fortbildungszyklus wieder an? Ich habe schon wieder 180 Punkte zusammen, soll ich sie einreichen? Wie viele Punkte muss ich überhaupt sammeln? Diese und mehr Fragen haben Sie uns gestellt. Welches IHR 5-Jahreszyklus ist, hängt vom Datum Ihrer Zulassung ab: • Für alle, die vor dem oder am 30.06.2004 zugelassen wurden, startet der 5-Jahreszyklus am 01.07.2004. • Für alle, die nach dem 30.06.2004 zugelassen wurden, startet der 5-Jahreszyklus am Tag der Zulassung.

Welchen festen 5-Jahreszeitraum habe ich? Beispiel A: »Ich bin vor dem oder am 30.06.2004 zugelassen.«

Beispiel B: »Ich bin zugelassen am 22.08.2006.«

Erster 5-Jahreszyklus: 01.07.2004 – 30.6.2009

Erster 5-Jahreszyklus: 22.08.2006 – 21.08.2011

Zweiter 5-Jahreszyklus: 1.7.2009 – 30.06.2014

Zweiter 5-Jahreszyklus: 22.08.2011 – 21.08.2016

Dritter 5-Jahreszyklus: 01.07.2014. – 30.06.2019

Dritter 5-Jahreszyklus: 22.08.2016 – 21.08.2021

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Wir haben die häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt. Ausgangspunkt: Sie sind vor dem 30.06.2004 als Vertragszahnarzt zugelassen (= Ihr 1. Fortbildungszyklus 01.07.2004 – 30.06.2009). Ihre Frage: »Ich habe am 15.08.2008 meine Punkte eingereicht und bis heute, Anfang April 2011, wieder 230 gesammelt. Kann ich die Punkte jetzt einreichen und zählen auch die Punkte aus den Jahren nach der Einreichung, also nach dem 15.08.2008?« Antwort der Kammer: »Sie können jederzeit einreichen, es zählen allerdings nur die Fortbildungspunkte, die nach Ablauf des ersten Zyklus, also bei Ihnen ab dem 01.07.2009, erworben wurden.« Ihre Frage: »Können die Punkte nicht in den 2. Zyklus übertragen werden?« Antwort der Kammer: »Leider nicht.« Ihre Frage: »Ich besuche gerade ein Curriculum, welches am 05.03.2012 endet. Kann ich meine bisherigen 230 Punkte einreichen und die Punkte des Curriculum später dann zusätzlich nachreichen?« Antwort der Kammer: »Wir empfehlen Ihnen, zu warten und alles gesammelt einzureichen. Die Zertifikate stellen wir je Zyklus nur einmal aus. Nachreichen geht also nicht.« 04/2011

Ihre Frage: »Wer prüft , ob ich mich nach § 95 d SGB V fortgebildet habe?« Antwort der Kammer: »Die KZV ist per Gesetz verpflichtet, Kontrollen durchzuführen. Sie müssen sich aber um nichts kümmern, wenn Sie Ihr Zertifi kat von uns erhalten, wird Ihre Punktezahl automatisch an die KZV weitergleitet. Zusätzlich speichern wir Ihre Punktezahl in unserer EDV.« Ihre Frage: »Was passiert, wenn ich die 125 Punkte nicht erreiche?“ Antwort der Kammer: »Dann ist die KZV per Gesetz verpflichtet, Ihr Honorar in Stufen zu kürzen. Im schlimmsten Fall droht die Entziehung der Zulassung.« Ihre Frage: »Habe ich das richtig verstanden, dass jeder Zahnarzt seinen eigenen 5-Jahreszyklus hat?« Antwort der Kammer: »Ja, das ist richtig. Start ist immer das Datum der Zulassung. Eine Ausnahme gilt für alle, die bis zum oder am 30.06.2004 zugelassen wurden. Für diejenigen gilt der erste Zyklus ab 01.07.2004, also unabhängig vom eigenen Zulassungsdatum.« Ihre Frage: »Wie merke ich mir meinen 5-Jahreszyklus? Die

Kammer schreibt mich sicherlich an, oder?« Antwort der Kammer: »Die Verantwortung für das Einreichen Ihrer Punkte tragen Sie selbst. Wir schreiben nicht jeden Zahnarzt persönlich an, aber in unregelmäßigen Abständen erinnern wir z. B. im Kammer-Express daran. Viele Zahnärzte legen sich einen Ordner für Ihre Zertifi kate an und richten für jeden Zyklus gleich ein Register ein.« Ihre Frage: »Und den Ordner kann ich Ihnen dann einfach vorbeibringen und bekomme gleich das Zertifi kat?« Antwort der Kammer: »Ganz so einfach ist es leider nicht. Sie müssen alle Kurse in ein Formular eintragen und dieses samt der Zertifikate in Kopie bei uns einreichen. Dann prüfen wir, ob die Zertifikate alle anerkannt werden. Da das etwas Zeit in Anspruch nimmt, senden wir Ihnen das Zertifi kat gerne per Post zu, Sie können es natürlich auch abholen. Wer in drei Jahren – innerhalb des jeweiligen Zyklus – 150 Fortbildungspunkte gesammelt hat, bekommt zusätzlich ein Premium-Zertifi kat.« (ro)

© helix – fotolia.com

Der Gesetzgeber führte 2004 die Pflicht zur fachlichen Fortbildung ein (§ 95 d SGB V). Jeder Vertragszahnarzt muss in 5 Jahren 125 Fortbildungspunkte sammeln. Es gilt immer ein fester Zeitraum von 5 Jahren. In diesen 5 Jahren sammeln Sie mind. 125 Fortbildungspunkte. Spätestens zum Ende IHRES Zeitraumes reichen Sie Ihre Punkte bei der Kammer ein.

Zusammenfassung Gesetzliche Pflicht zur Fortbildung (Honorarkürzungen vorbeugen). 125 Punkte in 5 Jahren. Jeder Zahnarzt hat seinen eigenen 5-Jahresfortbildungszyklus. Einreichen bei der Kammer 1 x innerhalb Ihres 5-Jahresfortbildungszyklus: Wann immer Sie möchten, es gibt keinen festen Termin innerhalb des Zyklus. Formular downloaden auf → zaek­hb.de/fortbildung/ downloads.php und die Kurse eintragen. Zertifi kate in Kopie beifügen. Per Post oder persönlich einreichen bei der Zahnärztekammer Bremen, Universitätsallee 25, 28359 Bremen. Innerhalb eines Zyklus 150 Punkte in 3 Jahren erreicht = zusätzliches Premiumzertifi kat.

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Fortbildung FOBI AKTUELL 026

KURS 11

© Patrizia Tilly – fotolia.com

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Prophylaxe­Symposium

Ein Tag rund um das Thema Zahnästhetik Das Interesse an Zahnästhetik ist ungebrochen. Unsere fünf Spezialistinnen bieten ein spannendes Symposium für Ihr Fachpersonal. Darauf dürfen Sie sich freuen: Von Implantat-Prophylaxe bis zum zahngerechten Peeling, von Erosion zu Rezession, vom Bleaching zur altersgerechten Prophylaxe und schließlich von der erfolgreichen Beratung bis zur Berechnung ohne Verluste.

Mehr Informationen zu diesem Ästhetic-Power-Day lesen Sie in unserem Programmheft auf Seite 59 oder auf www.zaek-hb.de im Bereich Fortbildung. Samstag, . Mai 2 .3 Uhr – .3 Uhr Ihre Investition beträgt 135,– € inklusive Verpflegung. Es gibt 7 Fortbildungspunkte.

200

KURS 11

Hypnose­ und Kommunikations­Curriculum

Damit für Ihre Patienten der Weg in die Praxis entspannter wird Im Volksmund wird die Hypnose oft gleichbedeutend mit Willenlosigkeit und Manipulation verbunden. Die Tricks der Showhypnose unterliegen keinem therapeutischen Ehrenkodex, sind nur auf Effekthascherei aus und haben nichts mit der zahnärztlichen Hypnose zutun.

In der Hypnose sieht man den Patienten als Kooperati- Sie sind neugierig geworden und wollen mehr wissen? onspartner und aktiven Gestalter. Fakt ist: Ein großer Teil Dann sind Sie herzlich willkommen zum Hypnoseder Patienten geht lieber aus der Praxis als in die Praxis. und Kommunikations-Curriculum. Angst und Stress sind die sichtbaren und unsichtbaren Begleiter Ihrer Patienten. Sie können mit Hypnose Ihre Einführungsseminar: Patienten entspannen. Mit Hypnose können Sie nachFreitag, 3.Mai 2 weislich Angst, Stress und Schmerz reduzieren. . Uhr – .3 Uhr Das Curriculum startet mit einem unverbindlichen Schnupper- Einführungs-Seminar. Wir stellen Ihnen Die weiteren Termine des Curriculums finden Sie in das Ausbildungskonzept vor: unserem Programmheft auf Seite 30 oder auf unserer Moderne hypnotische Techniken und Homepage im Bereich Fortbildung. Entspannungstechniken, Ihre Investition beträgt für das Einführungsseminar Erkennung von Stressoren und deren hypnoti158,– € (ZÄ)/126,– € (ZFA) inklusive Verpflegung. scher Beeinflussung, Hypnotische Phänomene im zahnmedizinischen Es gibt 4 Fortbildungspunkte. Bereich, Klassische Hypnose, Hypnose bei Angst und Schmerz.

Ihr Fortbildungsteam freut sich auf Ihre Anmeldung: fobi@zaek­hb.de oder per Fax 0421 33303-23.

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Fortbildungsveranstaltungen Termine Bei den folgenden Kursen sind noch Plätze frei: ZÄ Kurse №

Datum

Referent

Thema

Gebühr / EUR * Das umfangreiche Seminarprogramm schicken wir Ihnen gerne zu.

11501 – 11508

diverse

diverse

1. Bremer Curriculum Praxisführung BWL, Abrechnung, Kommunikation, Personalführung

11515

03. – 05.06.2011

Dr. Gabriele Diedrichs

Update auf hoher See Moderne Präparationstechniken auf modernem Kreuzfahrtschiff

11516

18.06.2011 09.00 – 18.00

Prof. Dr. Rainer Buchmann Sona Alkozei

Patientengerechte Parodontologie 1x für die rechte und 1x für die linke Seite des Patienten



Datum

Referent

Thema

11212

08.04.2011 14.00 – 19.30

Heike Rubehn Herbert Prange

Mehr ERTRAG – mehr ERFOLG Da geht noch was!

205,– ZÄ 165,– ZFA 5 Punkte

11213

15.04.2011 14.00 – 20.00

Dr. Martin Eichhorn

Die Praxis – (k)ein Ruhepol? Konflikt- und Gefahrensituationen in der Zahnarztpraxis

230,– ZÄ 185,– ZFA 6 Punkte

11214

06.05.2011 14.00 – 20.00

Betül Hanisch

Der erste Eindruck zählt Wenn Knigge in die Praxis kommt

192,– ZÄ 153,– ZFA 6 Punkte

11200

13.05.2011 14.00 – 20.00

Dr. Horst Freigang Ute Neumann-Dahm Dr. Wolfgang Kuwatsch

2. Bremer Hypnose- und KommunikationsCurriculum Nehmen Sie Ihren Patienten den unsichtbaren Begleiter Angst



Datum

Referent

Thema

11002

09.04.2011 09.00 – 17.00

Manfred Just

Trend: Begleiter Rückenschmerzen? Lassen Sie sich von diesem Begleiter scheiden!

11017

09.04.2011 09.00 – 14.00 Veranstaltungsort: Bremerhaven

Sabine Mack Christina Marschhausen Sona Alkozei

Die professionelle Zahnreinigung Der dritte Schritt – der Spezialkurs für Praktiker

11026

14.05.2011 09.30 – 16.30

Sona Alkozei Christine Baumeister Sabine Mack Christina Marschhausen Sylvia Syväri

Ästhetic-Power-Day Themen-Power rund um das Thema Zahnästhetik in der Prophylaxe

135,– 7 Punkte

11043

14.05.2011 10.00 – 18.00

Dorothea Tristram

Professioneller Praxisauftritt – selbst in die Hand nehmen Faszinierende Möglichkeiten der digitalen Fotografie

240,– 8 Punkte

11704

25.05.2011 14.00 – 18.30

Frank Kunze

Täter suchen sich Opfer – keine Gegner Tricks gegen die Ohnmacht

50,– 4 Punkte

Fordern Sie unser Infopaket an. 5 Punkte 285,– ZÄ 220,– ZFA 9 Punkte

Teamkurse Gebühr / EUR

Einführungsseminar 158,– ZÄ 126,– ZFA 4 Punkte

ZFA Kurse Gebühr / EUR 248,– ZÄ 198,– ZFA 8 Punkte 168,–

Sonderkurs №

Datum

Referent

Thema

11071

Septemer 2011 – November 2011

Herbert Prange

Fordern Sie unser Info-Paket an: Die professionelle Praxismanagerin Nehmen Sie es in die Hand – Ihre Kompetenz entlastet Ihren Chef vom Tagesgeschäft

Gebühr / EUR 1.800,– Ratenzahlung möglich

* Bei gebührenfreien Veranstaltungen erhalten Sie keine Anmeldebestätigung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Programmheft oder unserer Homepage: www.zaek-hb.de. 04/2011

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go! z Fach 24

GOZ-Anfragen aus den Praxen und Antworten der Zahnärztekammer

Frage:

Antwort: Beihilfestellen vertreten regelmäßig die Auffassung, nur besondere, außergewöhnliche Schwierigkeiten und Umstände mit Ausnahmecharakter rechtfertigten einen über dem 2,3-fachen liegenden Steigerungssatz. Diese Auffassung lässt sich gebührenrechtlich nicht ableiten. Der Zahnarzt bestimmt nach billigem Ermessen den Gebührensatz für zahnärztliche Leistungen. Dabei hat er den Gebührenrahmen der GOZ zu beachten. Das bedeutet: Der Zahnarzt bemisst gemäß § 5 Abs. 1 GOZ die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem 1,0- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Beim Bemessen berücksichtigt er die unter § 5 Abs. 2 GOZ genannten Kriterien, wie Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung. Das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes muss der Zahnarzt in der Rechnung (gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ) schriftlich begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Sonstige Vorschriften über die Art der Begründung kennt die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht. Am 6. September 2010 befasste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit dieser Thematik. Nach Ansicht des OVG (Az.: 5 LA 298/09) rechtfertigen Erschwernisse bei der Behandlung, wie starker Speichelfluss, enge Mund­ öffnung und erhöhter Wangentonus ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,4-fach – 3,5-fach). An die vom Zahnarzt genannten erhöhten Schwierigkeiten darf die Beihilfe keine unangemessenen Anforderungen stellen, solange sie nachvollziehbar sind und den Kriterien des § 5 GOZ in Verbindung mit § 10 GOZ entsprechen. Auch der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 8. November 2007 (Az.: III ZR 54/07) entschieden, dass der behandelnde Arzt das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessensrecht nicht verletzt, wenn er durchschnittlich schwierige und zeitaufwändige ärztliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz der GOÄ (1,8-facher Steigerungssatz bei reduziertem Gebührenrahmen) berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 25. Oktober 2004 (Az.: 1437/02) zum Gebührenrahmen der GOZ wie folgt geäußert: »Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist... Es besteht auch nicht etwa dieselbe Interessenlage wie im System der gesetzlichen Krankenversicherung … Die gesetzliche Krankenversicherung stellt auch nur StandardLeistungen als notwendig und geschuldet zur Verfügung.« Unser Tipp : Begründen Sie bei schwierigen und aufwändigen Leistungen Ihrem Patienten noch während der Behandlung die Umstände, die das Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungsfaktors rechtfertigen. Denn: Der Patient ist der Rechnungsempfänger und Zahlungspflichtige. Für ihn sollte die Begründung verständlich und nachvollziehbar sein. Mit diesem Wissen ist er für mögliche Auseinandersetzungen mit seiner Beihilfe- bzw. Erstattungsstelle gewappnet. (rf)



Wir haben einige zahnärztliche Leistungen mit dem 3,2- bzw. 3,5-fachen Gebührensatz berechnet. Diese begründeten wir nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GOZ. Die Beihilfestelle erstattet trotzdem nur den 2,3-fachen Faktor. Warum?

Frage: Wir haben einige zahnärztliche Leistungen mit dem 3,2- bzw. 3,5-fachen Gebührensatz berechnet. Diese begründeten wir nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GOZ. Die Beihilfestelle erstattet trotzdem nur den 2,3-fachen Faktor. Warum?

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04/2011

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Zahnärztliche Berufsausübung und Recht

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Persönliches und Verschiedenes

Berufspolitisch stark engagiert:

Matthias Möller

geb am 24. Juni 1968 in Ratzeburg 1988 Ausbildung zum Rettungsassistenten 1992 Studium Berufsschullehramt Gesundheit, Uni Hamburg 1999 Lehrer am Schulzentrum Walle Seit 2007 Leiter der Dependance am Wandrahm und Bereichsleiter für die Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten Matthias Möller, 42 Jahre

Seit 2007 hat Matthias Möller als Leiter der Dependance am Wandrahm die Verantwortung für diesen Schulstandort. Aber auch das Lehren kommt nicht zu kurz: Abrechnung,

Sozialkunde, Praxisorganisation – diese Fächer unterrichtet er bei den angehenden Zahnmedizinischen Fachangestellten. Möllers berufl iche Laufbahn begann nach dem Abitur 1988 mit der Ausbildung zum Rettungsassistenten. Seine Kenntnisse im Umgang mit Menschen und deren Gesundheit vertiefte er im anschließenden Lehramtsstudium mit der Fachrichtung Gesundheit an der Universität Hamburg. In der Kammer setzt er sich als Mitglied im Berufsbildungsausschuss der Zahnärztekammer Bremen ein. Gemeinsam mit seinen Ausschusskollegen gestaltet Möller das Berufsbild der ZFA mit. Im ZFA-Prüfungsausschuss erstellt

er Prüfungsaufgaben und nimmt die praktische Abschlussprüfung ab. Neuerdings ist er außerdem als Dozent bei der ZÄK tätig: Im Rahmen der ZMV-Aufstiegsfortbildung referiert er vor angehenden ZMVs über das Thema Ausbildung. Möller ist ein Familienmensch und verbringt viel Zeit mit seiner Frau und der zweieinhalbjährigen Tochter. Mit den beiden ist er in den Ferien gerne in Italien unterwegs, um dort die italienische Lebensart zu genießen. Um fit zu bleiben, trainiert er Langstreckenlauf, geht mit Labradorhündin Nisha spazieren und spielt Golf. Sein Handicap wollte er uns allerdings nicht verraten… (kk)

Kammer vergibt Nebenjobs Service­Team der Fortbildung sucht Verstärkung Teilnehmer begrüßen, Zertifikate austeilen, Essen drapieren und austeilen, Smalltalk, aufräumen, Teilnehmer verabschieden. Das und mehr macht unser fünfköpfiges Service-Team der Kammer bei Fortbildungsveranstaltungen für Sie. Hätten Sie auch Lust auf diese Tätigkeiten? Wenn Sie Interesse an diesem »Rollentausch« haben, bewerben Sie sich bei uns. Die Kammer sucht zwei weitere Mitarbeiter/innen ab sofort auf 400,00-€-Basis. Arbeitszeiten: in der Woche und samstags (halb- oder ganztätig). Der Stundenlohn beträgt wochentags 10,– €, samstags 12,50 €. Senden Sie Ihre Kurzbewerbung (Anschreiben, Lebenslauf) per E-Mail an Wollen SIE mal hinter dem [email protected]. (ro/as) Counter stehen?

Zu Guter Letzt … wird’s tierisch: Wegen chronischer Stoßzahnschmerzen hat sich ein 27-jähriger Elefant in Indien einer Wurzelbehandlung unterziehen müssen. Den Dickhäuter plagte ein sechs Zentimeter tiefes Loch im langen Stoßzahn, welches nach einer Infektion entstanden war.

Zahnarzt Sunil Kumar war sehr zufrieden mit seinem Patienten: »Er hat die Zahnbehandlung ruhig über sich ergehen lassen. Und das, obwohl er für den Eingriff nicht betäubt wurde.« (Quelle: n-tv.de)

Jubiläen in den Praxen Die Zahnärztekammer Bremen gratuliert sehr herzlich:

­jähriges Jubiläum: 1. Februar 2011 Daniela Springer in der Praxis Martin Sztraka, Bremen-Vegesack 1. Februar 2011 Yvonne Ryrko in der Praxis Dr. Thurm-Meyer und Partner, Bremen 14. Februar 2011 Sandra Mittmann in der Praxis Dr. Petra Rühenbeck, Bremen

In Memoriam HANS WÜEST

* ..2 † .2.2 Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

04/2011