Vorläufige Arbeitshilfe für die Strategische Umweltprüfung (SUP) bei Raumordnungsplänen - Stand: Januar

Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorläufige Arbeitshilfe für die Strategische U...
Author: Karin Lang
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Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vorläufige Arbeitshilfe für die Strategische Umweltprüfung (SUP) bei Raumordnungsplänen - Stand: Januar 2007 Als erste Orientierung zur Durchführung der strategischen Umweltprüfung in der Regionalplanung werden nachfolgend Themen und Fragestellungen von allgemeiner Relevanz aufgegriffen. Es handelt sich hierbei um den derzeitigen Kenntnis- und Überlegungsstand, der sich jedoch stetig weiterentwickelt. 1. Übergangsregelungen für Durchführung der SUP/ Stichtagsregelungen Was passiert, wenn die in § 23 Abs. 3 ROG festgelegten Stichtage überschritten wurden? !

Wenn das Verfahren zwar vor dem 20.07.2004 eingeleitet wurde, aber nicht bis zum 20.07.2006 abgeschlossen wird, sind die die SUP betreffenden Regelungen des ROG mit Ausnahme der in § 7 Abs. 10 ROG geregelten Überwachungspflicht zu beachten und unmittelbar anzuwenden (gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 22 Satz 3 ROG). Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 9 ROG und § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG sind solange anzuwenden, bis entsprechende Regelungen zur SUP auch im NROG aufgenommen sind und in Kraft treten. Soweit bisher keine zur SUP gehörenden Verfahrensschritte in das Aufstellungs- oder Änderungsverfahren integriert waren, weil ursprünglich der Abschluss des Verfahrens bis zum 20.07.2006 erwartet wurde, sind diese Verfahrensschritte nachzuholen. Für alle Verfahren, die erst nach dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderung des ROG (20.07.2004) eingeleitet wurden, sind die Vorschriften zur SUP nach § 7 Abs. 5 bis 10 ROG und § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen in vollem Umfang anzuwenden, bis entsprechende landesrechtliche Vorschriften in das NROG integriert wurden.

2. Verpflichtung zur Durchführung der SUP/ Einzelfälle ohne SUP-Pflicht Bei welchen Planverfahren ist eine SUP generell verpflichtend? Ist hierfür allein entscheidend, welche rahmensetzenden Festlegungen ein Raumordnungsplan für die Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten enthält? !

Durch § 7 Abs. 5 Satz 1 ROG wird festgelegt, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen generell eine SUP durchzuführen ist. Hierbei wird nicht mehr unterschieden, ob der Plan rahmensetzend für UVP-pflichtige Vorhaben oder für sonstige Vorhaben ist oder eine FFH-Prüfung erfordert. Grundsätzlich muss daher immer eine SUP erfolgen.

Vorläufige Arbeitshilfe für die SUP in der Regionalplanung – Stand: Januar 2007

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Wann kann von einer SUP abgesehen werden? Inwieweit spielen dabei rahmensetzende Festlegungen eine Rolle? !

Eine Ausnahmeregelung, die durch Artikel 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/ EG (kurz: SUP-RL) eröffnet wurde, hat der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 5 Satz 5 ROG für geringfügige Planänderungen aufgegriffen. Nur bei der geringfügigen Änderung eines Raumordnungsplans ist daher nicht von vornherein eine SUP-Pflicht gegeben, sondern hierüber im Einzelfall eine Vorprüfung (Screening) durchzuführen. Anhand der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie ist zu ermitteln, ob die Planänderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Nach Anhang II Nr. 1, 1. Spiegelstrich, der SUP-RL ist u.a. das Ausmaß der rahmensetzenden Festlegungen des Plans ein Kriterium für die Bestimmung, ob von der Planänderung erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die eine SUP erfordern. Daneben sind aber auch andere Kriterien abzuprüfen. Nur wenn bei Verfahren für geringfügige Änderungen eines Raumordnungsplans in dieser Vorprüfung festgestellt wird, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, darf von einer SUP abgesehen werden. Auch für die Vorprüfung und die Bekanntgabe des Prüfergebnisses bei Verzicht auf eine SUP sind jedoch besondere Verfahrensregelungen zu beachten (siehe auch § 7 Abs. 5 Satz 6 und 7 ROG).

3. Umfang der SUP bei Aufstellung von Plänen/ Bezug auf Gesamtplan oder Planzeichen Unterliegt der gesamte Raumordnungsplan der SUP oder kann die Prüfung auf einzelne Festlegungen beschränkt werden? !

Der Bundesgesetzgeber ist generell davon ausgegangen, dass Raumordnungspläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, und hat deshalb in § 7 ROG eine SUP eingeführt (s. Nr. 2). Als Gegenstand der SUP ist grundsätzlich der Plan insgesamt anzusehen (vergl. Art. 3 Abs. 1 der SUP-RL). Eine Betrachtung und Bewertung nur einzelner, ausgesuchter Planzeichen oder Festlegungen (z.B. nur Festlegungen, die rahmensetzende Charakter für UVP-pflichtige Vorhaben besitzen oder Beeinträchtigungen von Natura-2000 auslösen können) wäre ein Verfahrens- und Abwägungsfehler. Für die diversen Festlegungen im Raumordnungsplan werden jedoch unterschiedlich ausgeprägte Umweltauswirkungen feststellbar sein. Je konkreter und räumlich bestimmter eine Festlegung ist, umso eher können erhebliche Umweltauswirkungen bereits für den Raumordnungsplan beschrieben werden. Verschiedene Festlegungen werden u.U. keinerlei erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen und bedürfen dann keiner vertieften Betrachtung. Auch dies wäre im Einzelfall als Ergebnis der Umweltprüfung deutlich zu machen.

Muss bei Neuaufstellung eines Raumordnungsplans der gesamte Plan einer SUP unterzogen werden, auch wenn er in vielen Teilen inhaltlich mit dem vorherigen, außer Kraft tretenden Plan übereinstimmt? !

Ja. Gegenstand eines erstmaligen oder erneuten Aufstellungsverfahrens ist immer der Plan insgesamt und er ist als solcher komplett der SUP zu unterziehen, da andernfalls ein schwerer Verfahrensfehler vorliegen würde. Abzugrenzen davon ist der Fall eines „echten“ Änderungsverfahrens nach § 9 NROG, siehe hierzu Nr. 4. Selbst wenn ein neuer Plan in vielen Bereichen gleiche Festlegungen wie der bisherige Plan vorsieht, ist er vollständig einer SUP zu unterziehen. Sofern die SUP für Teilaspekte ergibt, dass gegenüber der derzeitigen Situation keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wäre dies deutlich zu machen.

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4. Umfang der SUP bei Planänderung nach § 9 NROG Ist bei Änderung eines Raumordnungsplans nur der geänderte Planinhalt der SUP zu unterziehen oder muss der gesamte Plan bei diesem Anlass geprüft werden? !

Eine rückwirkende Umweltprüfung für bereits vor den Übergangsfristen in § 23 ROG aufgestellte Raumordnungspläne anlässlich von Änderungsverfahren wird nicht gefordert. Da die SUP nur unselbständiger Teil des jeweiligen Planverfahrens ist, kann sie sich auch nur auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand beziehen. Bei Planänderungen unterliegt somit grundsätzlich nur der Änderungsteil der SUP. Allerdings muss im Scoping abgeschätzt werden, ob die Umweltauswirkungen der beabsichtigten Änderungen im Raumordnungsplan räumlich oder sachlich auch andere Bereiche berühren. Der Untersuchungsrahmen muss entsprechend abgesteckt werden. Es ist zu beschreiben und zu bewerten, welche Umweltauswirkungen die Änderung des Raumordnungsplans voraussichtlich haben werden. Eine Betrachtung unveränderter Teile des Raumordnungsplans bzw. des Gesamtplans muss nur insoweit erfolgen, wie es erforderlich ist, um die Umweltauswirkungen der geänderten Festlegungen im Kontext mit den unverändert fortbestehenden Festlegungen und etwaige positive oder negative Wechselwirkungen einzuschätzen.

5. Gestaltung des Scopings Welche Stellen müssen/ sollen herangezogen werden, um den Untersuchungsraum sowie Umfang und Detaillierungsgrad des zu erstellenden Umweltberichts festzulegen? !

Nach Artikel 5 Abs. 4 i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 der SUP-RL bestimmen hierfür die Mitgliedsstaaten die zu beteiligenden Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Plandurchführung verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten. § 7 Abs. 5 Satz 4 ROG verlangt beim Scoping eine Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann. Sofern keine weitere Konkretisierung erfolgt, ist der Teilnehmerkreis des Scopings im Einzelfall zu bestimmen. Den Planungsträgern steht es frei, den Kreis über die berührten öffentlichen Stellen hinaus auszuweiten (z.B. Naturschutzverbände, Sachverständige). Dies sollte im Interesse eines schlanken Verwaltungsverfahrens aber nur bei besonderem Bedarf erfolgen (z.B. weil eine frühzeitige Einbindung anderer Stellen zur Erschließung benötigter Informationen beitragen kann).

Ist ein "gestuftes" Scopingverfahren zulässig? !

Die organisatorische Ausgestaltung obliegt dem Planungsträger. Ein gestuftes Vorgehen (z.B.: 1. schriftliche Abfrage einzelner zentraler Stellen, 2. mündlicher Scoping-Termin mit begrenztem Teilnehmerkreis, evtl. ohne Gemeinden, 3. schriftliche Scoping-Beteiligung einschl. Gemeinden) ist rechtlich nicht ausgeschlossen.

6. Datengrundlagen des Umweltberichts Auf welchem Datenmaterial kann der Umweltbericht aufgebaut werden? Welche weiteren Ermittlungs- und Untersuchungspflichten bestehen? !

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der SUP-RL können zur Gewinnung der im Umweltbericht aufzuführenden Informationen alle verfügbaren relevanten Informationen über die

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Umweltauswirkungen des Plans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund EG-rechtlicher Vorschriften gesammelt wurden. Grundsätzlich soll daher der Umweltbericht auf vorhandenem Datenmaterial aufgebaut werden; für RROP dürfte in der Regel ein Landschaftsrahmenplan eine wichtige Datenbasis bieten. Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie fordert für den Umweltbericht nur "Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können" und stellt auf den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden ab. Verlangt wird außerdem nur ein Untersuchungsumfang, der der jeweiligen Planebene und dem "Raster" bzw. Detaillierungsgrad des Plans angemessen ist. Es ist daher kein Such- und Erhebungsverfahren zur Erfassung jeglicher denkbarer Umweltauswirkung gefordert, das über den bisher bei der RROP-Erstellung notwendigen Rahmen bezüglich der Heranziehung von Informationen und Abwägungsmaterial hinausginge. Welche Konsequenzen hat es, wenn keine aktuellen Erkenntnisse vorhanden sind? !

Sofern Kenntnisse darüber vorliegen, dass für die Abwägung notwendiges Datenmaterial unzureichend oder veraltet ist, wäre im Scopingverfahren zu klären, welche Stelle über umfassendere bzw. aktuellere Erkenntnisse verfügt und diese ggf. einbringen kann. Nach Anhang I Buchst. h) der Richtlinie besteht eine Dokumentationspflicht hinsichtlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht bzw. Grenzen/Lücken der Informationsbeschaffung. Eine Verpflichtung zur Beschaffung jedweder Umweltinformation besteht nicht, aber es muss – wie bisher – das für eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umweltbelange erforderliche Abwägungsmaterial vorhanden sein. Falls sich wichtige Informationen nicht beschaffen lassen, könnte dies auch dazu führen, dass eine planerische Festlegung nur weniger detailgenau oder mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad möglich ist.

7. Inhalt des Umweltberichts – Umfang und Detaillierungsgrad Wie detailliert muss der Umweltbericht abgefasst werden? !

Der Detaillierungsgrad ist im Scopingverfahren abzustimmen. Er hängt entscheidend davon ab, inwieweit die im Raumordnungsplan enthaltenen Festlegungen (sei es maßstabs- oder formulierungsbedingt) noch Spielraum für nachgeordnete Planungsstufen lassen oder inwieweit sie bereits auf übergeordneter Ebene detaillierte, abschließende Vorgaben setzen. Der Detaillierungsgrad ist daher einzelfallabhängig.

Sind nur nachteilige Umweltauswirkungen darzustellen oder auch andere? !

Nach Anhang I Buchst. f) der SUP-RL sind alle voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf verschiedene Umweltschutzgüter einschließlich etwaiger Wechselwirkungen darzustellen. Nach Anhang I (Fußnote zu Buchstabe f) ist dies "einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen" zu verstehen.

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8. Aussagen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

Bedeutet die in Anhang I Buchst. g) der SUP-RL geforderte Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen eine Verpflichtung des Planungsträgers, für umfassende Kompensationsmaßnahmen zu sorgen? !

Die SUP-RL begründet keine höheren materiell-rechtlichen Anforderungen als nach bisherigem Recht. Es handelt sich um reine Verfahrensregelungen. Die SUP wird als unselbständiger Teil in das Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen integriert. Der Umweltbericht dient lediglich zu einer besseren Strukturierung und Transparenz bei der Würdigung von Umweltbelangen. In ihm sollen alle erheblichen Umweltauswirkungen und der Umgang mit ihnen sichtbar gemacht werden, aber es wird keine Verpflichtung begründet, im Plan für eine ausgewogene Bilanz analog zur Eingriffsregelung des Naturschutzrechts zu sorgen. Der Unterpunkt g) des Anhangs I der Richtlinie soll sicherstellen, dass im Umweltbericht auch Möglichkeiten erörtert werden, wie die im Bericht beschriebenen, erheblichen negativen Auswirkungen begrenzt werden können. Dies können gemäß Nr. 5.27 des 2003 herausgegebenen EU-Manuals zur Umsetzung der SUP-RL Maßnahmen sein, die im Plan vorgesehen sind oder die nur im Umweltbericht angesprochen werden. Denkbar wäre beispielsweise - dass etwaigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen durch Verdichtung immissionsträchtiger Nutzungen an Zentralen Orten die Ausweisung immissionsarmer Freiräume für die Erholung im Plan gegenüber gestellt werden oder - dass bei Planfestlegungen mit erwarteten Flächenversiegelungen im Umweltbericht der Hinweis auf die spätere Kompensation im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt, die im Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Bauleitplanverfahren abzuarbeiten wäre.

9. Darstellung von Planungsalternativen im Umweltbericht Wie muss die Prüfung für Planungsalternativen im Umweltbericht aussehen? !

Laut Nr. 5.11 bis 5.14 des EU-Manuals zur Umsetzung der SUP-RL soll ein Bild darüber vermittelt werden, welche vernünftigen Alternativen bestehen und warum diese nicht als die beste Lösung betrachtet werden. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der ernsthaft erwogenen oder sich aufdrängenden Alternativen müssen im Umweltbericht in vergleichbar detaillierter Weise beschrieben werden, wie die gewählte Festlegung. Als "vernünftige Alternativen" im Sinne der SUP-RL sind der Verzicht auf die Festlegung (Nullvariante) und vor allem eine gleichartige Festlegung andernorts zu verstehen. Sofern planerischer Spielraum für Alternativen nicht besteht, entfällt der Alternativenvergleich. Beispiel 1: Festlegung eines Vorranggebietes für eine bestimmte Nutzung Es ist zu beschreiben, auf welchen Flächen alternativ eine vorrangige Ausweisung für diese Nutzung erwogen wurde und welche erheblichen Umweltauswirkungen eine entsprechende Ausweisung voraussichtlich gehabt hätte, aber warum man letztlich die gewählte Alternative favorisiert. Beispiel 2: Übernahme einer neuen geplanten Fernstraßentrasse Fernstraßenbedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz)

aus

dem

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Da die im LROP/RROP ausgewiesene Trasse auf einer gesetzlichen Vorgabe des Bundes beruht, sind zwar ihre Umweltauswirkungen mit zu berücksichtigen, aber es besteht keine Möglichkeit der Variation auf Ebene des Raumordnungsplans. Eine Beschreibung von Alternativen und deren Umweltauswirkungen entfällt bzw. wäre in das spätere Linienbestimmungs-, Raumordnungs- oder Planfeststellungsverfahren zu verweisen. Sind trotz UVP-geprüfter Varianten im Raumordnungsverfahren (kurz: ROV) auch für die Festlegung im Raumordnungsplan noch Alternativen darzustellen bzw. zu prüfen? !

Sofern bereits Alternativen in der Diskussion waren – z.B. im ROV – , sind sie im Umweltbericht anzusprechen. Dabei kann zwar für diese Alternativen auf die Ergebnisse der UVP im ROV zurückgegriffen werden, aber ein bloßer Verweis auf das dortige Ergebnis reicht i.d.R. nicht aus. Zum einen erfordern die Verständlichkeit des Umweltberichts und seine Funktion für die Gesamtdokumentation umweltrelevanter Aspekte entweder eine erneute zusammenfassende Darstellung im Umweltbericht oder die Beifügung entsprechender Unterlagen aus der ROV-UVP als Anlage. Zum anderen ist – wie bisher – zu beachten, dass das ROV grundsätzlich nicht als Instrument der landes- und regionalplanerischen Gestaltung konzipiert ist, sondern als ein Instrument zur Plansicherung. Es dient der Prüfung, ob ein Vorhaben raumverträglich möglich ist und einer vorhabensbezogenen Abstimmung hinsichtlich anderer Ansprüche an den Raum. Es gilt jedoch immer der Vorrang der Planaufstellung, d.h. ein ROV kann nicht mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung gleichgestellt werden. Dementsprechend haben die landesplanerischen Feststellungen aus dem ROV auch nach § 3 Nr. 4 ROG nur den Charakter "sonstiger Erfordernisse der Raumordnung" und fließen als solche in den übergreifenden Abwägungsprozess bei der Aufstellung des LROP oder RROP ein. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass über die im ROV betrachteten Alternativen hinaus auch andere Alternativen erstmals im Plan zu betrachten und ebenfalls im Umweltbericht darzustellen sind.

10. "Abschichtung" der SUP bei Plänen unterschiedlicher Hierarchiestufen Müssen im Umweltbericht für ein RROP Festlegungen betrachtet werden, die aus der übergeordneten LROP-Planung zu übernehmen sind? !

Grundsätzlich ist der Plan auf alle erheblichen Umweltauswirkungen hin zu prüfen. Im ROG und in der SUP-RL ist keine Unterscheidung zwischen den aus anderen Planungsebenen übernommenen und den originär auf der eigenen Planungsebene getroffenen Planfestlegungen vorgesehen. Allerdings ist eine Abschichtung der SUP im Verhältnis von Landes- und Regionalplanung gemäß Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 2 und 3 der SUP-RL und § 7 Abs. 5 Satz 8 ROG eine zugelassene Möglichkeit, um bei hierarchisch aufgebauten Planungssystemen Doppelprüfungen zu vermeiden und dadurch den Prüfaufwand insgesamt zu minimieren. Diese Möglichkeit kommt aber nur dann in Betracht, wenn der übergeordnete Plan (hier: LROP) die SUP im Sinne der SUP-RL bereits durchlaufen hat, so dass im RROP unter Verweis auf die bereits erfolgte SUP des Landes eine Beschränkung der eigenen Prüfung auf zusätzliche und konkretisierende Festlegungen vorgenommen werden kann. Da das bestehende LROP keiner SUP unterzogen wurde, kommt faktisch eine solche "Abschichtung" bei RROP-Festlegungen noch nicht zum Tragen. Eine SUP gemäß der SUP-RL gibt es im Bereich der Raumordnungspläne nur bei Plänen, die nach dem 20.07.2004 aufgestellt wurden (oder deren Aufstellung vorher begonnen wurde und sich über den 20.07.2006 hinaus zieht). Hierunter fällt das derzeitige LROP nicht. Daher sind in nächster Zeit alle RROP-Inhalte im Umweltbericht abzuhandeln, ohne dass eine

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verkürzende Darstellung unter Verweis auf Umweltprüfungen innerhalb des LROP möglich wäre. Erst nachdem ein fortgeschriebenes LROP vorliegt, können die o.a. Abschichtungsmöglichkeiten greifen. Dies gilt allerdings nur für die LROP-Inhalte, die auch einer formellen SUP unterzogen wurden. Für die (zunächst) unveränderten und nicht SUPgeprüften Inhalte des LROP kommt die Abschichtung noch nicht zum Tragen (z.B. Inhalte der LROP-Novellierung 2006 im „Offshore“-Bereich). Abschichtung im Verhältnis zwischen LROP- und RROP-Festlegung bedeutet im Übrigen nicht, dass die aus dem LROP entwickelten RROP-Inhalte dann generell keiner SUP mehr bedürften, wenn eine SUP bereits für das Landesprogramm erfolgte. Vielmehr ist zu klären, inwieweit die RROP-Festlegung – schon allein maßstabsbedingt – zu einer Ausdifferenzierung der aus dem LROP übernommenen Festlegung führt. Sofern sich aus dieser Ausdifferenzierung und Detaillierung der Festlegung auf regionaler Ebene Umweltauswirkungen ergeben, die auf LROP-Ebene noch nicht erkennbar waren, sind diese "RROP-spezifischen" Auswirkungen in der RROP-SUP zu betrachten. 11. Verweismöglichkeiten in der SUP auf erfolgte UVP in vorgelagerten Verfahren (ROV) Kann bei der Übernahme von landesplanerischen Feststellungen Raumordnungsverfahren auf die dortige Projekt-UVP verwiesen werden? !

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Eine Abschichtung der SUP ist grundsätzlich nur im Rahmen eines hierarchisch aufgebauten Systems von Plänen vorgesehen. Die aus bereits durchgeführten ProjektUVP gewonnenen Informationen können jedoch als Material in den Umweltbericht und die SUP einfließen. Ein bloßer Verweis auf das Ergebnis einer Projekt-UVP reicht aber i.d.R. nicht aus. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Nr. 9 im Zusammenhang mit UVP-geprüften Varianten aus dem ROV verwiesen. Zu beachten ist außerdem, dass im Einzelfall urheber- oder datenschutzrechtliche Beschränkungen einem Verweis auf andere Unterlagen entgegenstehen können.

12. Kosten der SUP Wer trägt die Kosten der SUP? Können die Kosten bei einer Planänderung, die durch ein konkretes Vorhaben veranlasst wird, dem jeweiligen Vorhabensträger auferlegt werden? !

Die Kosten der SUP obliegen dem Planungsträger, also für die RROP den Trägern der Regionalplanung. Eine rechtliche Grundlage dafür, die Kosten in besonders gelagerten Fällen auf Investoren eines raumbedeutsamen Projekts als "Veranlasser" zu verlagern, existiert nicht. Die Planungshoheit für das RROP und die Entscheidung über eine Änderung des RROP liegt niemals bei einem Investor, sondern stets beim Träger der Regionalplanung und ist auch keinem Antragsverfahren zugänglich. Eine Kostenübernahme durch den Investor kommt daher nur auf Basis freiwilliger Vereinbarungen in Betracht (z.B. wenn ohnehin eine projektbezogene UVS für ein Raumordnungs- oder Genehmigungsverfahren auf Kosten des Investors erfolgen muss und diese auch für die Änderung eines RROP nutzbar gemacht werden soll).

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13. Verhältnis des Raumordnungsrechts zum UVPG Kann bis zur Aufnahme konkreterer Regelungen zur SUP im NROG auf das UVPG zurückgegriffen werden, das die Abläufe der SUP detaillierter als das ROG regelt? !

Für Pläne aus dem Bereich der Raumordnung ist nach Maßgabe des § 14o UVPG – mit Ausnahme der Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Beteiligung (§ 14j UVPG " § 8 u. § 9a UVPG) – nicht das UVPG anzuwenden, sondern das geltende Landesrecht. Künftig werden dies die geänderten Bestimmungen des NROG sein. Zur Zeit ist mangels einer landesrechtlichen Regelung der SUP im NROG jedoch nicht übergangsweise doch das UVPG heranzuziehen; vielmehr sind die Übergangsvorschriften des § 25 Abs. 7 und 9 UVPG zu beachten. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die Regelungen in § 22 Satz 3 ROG und in § 23 Abs. 3 ROG unberührt bleiben. § 22 Satz 3 ROG regelt, dass bis zu einer Umsetzung durch die Länder § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG unmittelbar anzuwenden sind. § 23 Abs. 3 ROG besagt, dass bei Verfahren, die nach dem 20.07.2004 eingeleitet wurden keine Überleitungsvorschriften zum Zuge kommen, sondern die o.a. Regelungen des ROG vollumfänglich anzuwenden sind. Rechtsgrundlage für die Umweltprüfung ist bis zum Inkrafttreten der NROG-Änderung daher ausschließlich das ROG. Ergänzend gilt das UVPG nur, soweit § 7 Abs. 6 Satz 2 ROG für die grenzüberschreitende Beteiligung hierauf verweist. Soweit § 7 Abs. 5 bis 10 ROG unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe enthält, kann nicht einfach subsidiär als Rechtsgrundlage ein Paragraph aus dem UVPG herangezogen werden, denn es gilt nach wie vor der Vorrang des Spezialrechts „ROG“ vor dem allgemeinen Verfahrensrecht „UVPG“. Das UVPG kann dann allenfalls als Orientierungshilfe zur näheren Auslegung der Begrifflichkeiten des ROG herangezogen werden.