Stand: Arbeitshilfe Aufenthalt und Niederlassung

Arbeitshilfe Aufenthalt und Niederlassung von Schweizern/innen Stand: 1.3.2014 Auskunftstelle/Herausgeber: Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteil...
Author: Nicole Kirchner
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Arbeitshilfe Aufenthalt und Niederlassung von Schweizern/innen

Stand: 1.3.2014

Auskunftstelle/Herausgeber: Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Gemeinden Nydeggasse 11/13 3011 Bern Tel. 031 633 77 82 E-Mail: mailto:[email protected]

Internet http://www.be.ch/gemeinden - Rubrik „Arbeitshilfen“

Arbeitsgruppe: Stefan Ghioldi (Leitung) Monique Schürch Anne-Marie Pulver

Stand: 1. März 2014

L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

2

1.

Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................................................. 5 A B C

2.

GESETZGEBUNG BUND/KANTON ................................................................................................................................................................................................... 5 NIEDERLASSUNGSFREIHEIT NACH BUNDESVERFASSUNG (BV) ........................................................................................................................................................ 6 NIEDERLASSUNGSFREIHEIT NACH KANTONSVERFASSUNG (KV) ...................................................................................................................................................... 6

Begriffe des Wohnsitzes (Privatrecht – öffentliches Recht) ................................................................................. 6 A B C D E

POLIZEILICHER W OHNSITZ ............................................................................................................................................................................................................ 7 POLITISCHER W OHNSITZ............................................................................................................................................................................................................... 7 STEUERRECHTLICHER W OHNSITZ.................................................................................................................................................................................................. 9 ZIVILRECHTLICHER W OHNSITZ (HÄUFIG AUCH ALS GESETZLICHER W OHNSITZ BEZEICHNET) ............................................................................................................ 10 UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ ..................................................................................................................................................................................................... 11

3.

Niederlassung – Aufenthalt .................................................................................................................................... 12

a)

Niederlassung .......................................................................................................................................................... 12

b)

Aufenthalt ................................................................................................................................................................. 14

c)

Abgrenzungen Heimatschein – Heimatausweis ................................................................................................... 15

4.

Einwohnerkontrolle ................................................................................................................................................. 19 A B

5.

REGISTERHARMONISIERUNG....................................................................................................................................................................................................... 19 INHALT DES EINWOHNERREGISTERS ........................................................................................................................................................................................... 22

Datenbekanntgabe aus der Einwohnerkontrolle .................................................................................................. 27 A B C D

6.

AUSKUNFTSPFLICHTEN GEGENÜBER BEHÖRDEN.......................................................................................................................................................................... 27 AUSKUNFTSPFLICHTEN GEGENÜBER PRIVATEN............................................................................................................................................................................ 29 DATENSPERRE........................................................................................................................................................................................................................... 31 LISTENAUSKÜNFTE ..................................................................................................................................................................................................................... 32

Anmeldung / Wegzug / Todesfälle (= Mutationen)................................................................................................ 33

FRISTEN .................................................................................................................................................................................................................................... 33 VORGEHEN BEI NICHTANMELDUNG (ERSATZVORNAHME).............................................................................................................................................................. 34 VOLLJÄHRIGKEIT ........................................................................................................................................................................................................................ 35 L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc 3 A B C

D E F

W OHNSITZWECHSEL VON MINDERJÄHRIGEN ................................................................................................................................................................................ 36 OBHUTSENTZUG, HEIMAUFENTHALTE .......................................................................................................................................................................................... 36 PROBLEMFÄLLE ......................................................................................................................................................................................................................... 37

7.

Auslandschweizer/-innen ........................................................................................................................................ 37

8.

Gebühren .................................................................................................................................................................. 39

9.

Beschwerde .............................................................................................................................................................. 39

10.

Neuerungen / Revisionen (e-government) ............................................................................................................ 40

A B

GESETZGEBUNGSVERFAHREN .................................................................................................................................................................................................... 40 E-GOVERNMENT SCHWEIZ ......................................................................................................................................................................................................... 40

11.

Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................................................... 40

12.

Stichwortverzeichnis ............................................................................................................................................... 41

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Thema Rechtsgrundlage

Text / Beispiele

1.

Rechtliche Grundlagen

a

Gesetzgebung Bund/Kanton

Bund

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG, SR 143.1) Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, (VAwG, SR 143.11) Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz ZUG, SR 851.1)

Kanton

Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV, BSG 101.1) Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12. September 1985 (GNA, BSG 122.11) Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 18. Juni 1986 (VNA, BSG 122.161) Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register vom 28. November 2006 (RegG, BSG 152.05) Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register vom 12. März 2008 (RegV, BSG 152.051) Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (PRG, BSG 141.1) Verordnung über die politischen Rechte vom 4. September 2013 (PRV, BSG 141.112) Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz vom 23. Dezember 2009 (EV AwG, BSG 123.22) Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG, BSG 661.11) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)

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Gemeindegesetz16. März 1998 (GG, BSG 170.11)

b

Niederlassungsfreiheit nach Bundesverfassung (BV)

Niederlassungsfreiheit

c

Niederlassungsfreiheit nach Kantonsverfassung (KV)

Niederlassungsfreiheit

2.

Art. 24 BV Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen (Abs. 1). Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts gewährleistet die Niederlassungsfreiheit allen Schweizerinnen und Schweizern „die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder Ausland zu verhindern oder zu erschweren“ (Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK / Jörg Paul Müller, Bern, 1999, S. 155, Ziffer 4a mit Hinweis auf BGE 108 Ia 248 E.1 S. 249)

Art. 16 KV Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet. Im Handbuch des bernischen Verfassungsrechts (Walter Kälin und Urs Bolz, Stämpfli, 1995) wird unter der Niederlassungsfreiheit auf den in der Bundesverfassung verankerten Grundrechtsschutz verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass regelmässig die Frage der Zulässigkeit der Residenzpflicht im Vordergrund stehe. Eine Wohnsitzpflicht für das kantonale und kommunale Personal sei innerhalb der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grenzen weiterhin zulässig (mit Hinweis auf den Vortrag I/73 sowie BGE 118 Ia 412). Die notwendigen Vorgaben sind jedoch sehr streng, da zur Bewältigung einer spezifischen Aufgabe in der Regel lediglich die Erreichbarkeit eines Ortes innerhalb eines erforderlichen Zeitfensters gewährleitstet werden muss. Die entsprechenden zeitlichen Festlegungen genügen hierfür.

Begriffe des Wohnsitzes (Privatrecht – öffentliches Recht) Der Wohnsitz ist die rechtliche Qualifikation für eine bestimmte (besonders intensive oder vom Gesetz fingierte) Beziehung einer Person zu einem Ort. Diese Qualifikation ist wichtig, weil das Gesetz (namentlich für Fragen der Zuständigkeit) in sehr vielen Fällen darauf abstellt. Es wird unterschieden zwischen: • privatrechtlichem (d) und • verschiedenen öffentlich-rechtlichen Wohnsitzbegriffen (a-c und e) Von Gesetzes wegen wird unterschieden zwischen dem Aufenthaltsort und dem Wohnsitz einer Person. Der Aufenthaltsort

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Verhältnis zu andern Wohnsitzen

a

befindet sich dort, wo sich eine Person zurzeit aufhält, ungeachtet ob nur vorübergehend oder für längere Zeit. Nach Bundesgerichtspraxis wird der Aufenthaltsort zum Wohnsitz, wenn zwischen der Person und einem Ort eine festere, engere Verbindung oder Beziehung entsteht (Absicht eines länger dauernden Verbleibens/Mittelpunkt der Lebensbeziehung) Neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 bis 26 ZGB) sind mehrere Arten von öffentlich-rechtlichen Wohnsitznahmen zu verzeichnen. Die verschiedenen Wohnsitzarten sind in der Regel, aber nicht zwingend identisch. Definiert werden die Wohnsitze in den entsprechenden Erlassen (ZGB, GNA, GPR, Steuergesetz, Sozialhilfegesetzgebung). Art. 11 VNA Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer- und Unterstützungswohnsitz bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmeldung.

polizeilicher Wohnsitz

Niederlassung (po- Art. 3 GNA lizeilicher Wohnsitz) Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden (Abs. 1). Niedergelassene haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein zu hinterlegen und erhalten einen Niederlassungsausweis (Abs. 2). Zweck: Einwohnerkontrolle, Statistik. Die Einwohner einer Gemeinde müssen registriert werden, haben sie doch gegenüber dem Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton und Bund) die gesetzlichen Pflichten und Rechte als Steuerzahler, Bürger, Nutzniesser der Dienstleistungen.

b

politischer Wohnsitz

Art. 39 BV Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen (Abs. 2). Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben (Abs. 3). Politischer Wohnsitz Art. 3 BPR Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde (Abs.1). Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist (Abs. 2). Art. 7 PRG Ausübungsort Das Stimmrecht kann nur am politischen Wohnsitz ausgeübt werden (Abs. 1). Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (Abs. 2). Ausübung der politischen Rechte

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Karenzfrist (Einwohnung) Beispiele

Zweck: Die Stimmberechtigten werden am politischen Wohnsitz in das Stimmregister eingetragen. Das Stimmregister gibt Auskunft über die Stimmberechtigung. Der politische Wohnsitz bildet die Grundlage für die Stimmberechtigung, für die Ausübung der politischen Rechte. Der politische Wohnsitz ist somit der für die Ausübung der politischen Rechte massgebende Wohnsitz und befindet sich dort, wo die Stimmberechtigte/der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Das ist gewöhnlich auch der Ort, wo sie bzw. er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Achtung: im Kanton Bern ist das Stimmrecht für politischen Gemeinden und Kirchgemeinden mit einer dreimonatige Wartefrist (Karenzfrist) verbunden (Art. 39 Abs. 4 BV, Art. 114 KV, Art. 13 GG, Art. 11 Verordnung über das Stimmregister) Ferdinand Politisch wohnt seit mehreren Jahren in der Gemeinde Nebelfrei (BE). Nun zieht es ihn in seine neu erstellte Wohnung in der nur unweit entfernten Gemeinde Sorgenfrei (BE). 1 1/2 Monate nach Umzug erfährt Herr Politisch, dass an der nächsten Gemeindeversammlung über das neue Abfallreglement der Gemeinde beschlossen wird. Als neuer Wohnungseigentümer interessieren Herrn Politisch insbesondere die Festlegungen zu den Grundgebühren pro Wohnung. Voll motiviert will Herr Politisch die Gemeindeversammlung besuchen und für sein Anliegen auf Verzicht einer Grundgebühr auftreten. An der Eingangskontrolle wird das Vorhaben von Herrn Politisch jäh gestoppt. Ihm wird keine Stimmkarte ausgehändigt. Erzürnt kehrt er nach Hause und wendet sich am nächsten Tag an seinen Rechtsbeistand. Weshalb wurde Ferdinand Politisch die Abgabe einer Stimmkarte verweigert? Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten knüpft nebst der Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten auch am Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde an (Art. 13 GG). Nur Personen, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind, gelten als stimmberechtigt (Karenzfrist). Da Ferdinand jedoch erst seit 1 ½ Monaten in Sorgenfrei wohnt, war er für die Beschlussfassung über das kommunale Abfallreglement nicht stimmberechtigt und ihm wurde zu Recht keine Stimmkarte ausgehändigt. Variante: Herr Politisch wohnt seit 2 ½ Monaten in der Gemeinde Sorgenfrei als die Einladung zur Gemeindeversammlung publiziert wird. Ändert sich etwas an der Ausgangslage? Ja. Die Publikation zur Gemeindeversammlung hat nach Art. 9 GV 30 Tage im voraus zu erfolgen. Folglich wohnt Ferdinand Politisch zum Zeitpunkt der Gemeindeversammlung bereits mehr als drei Monate in der Gemeinde Sorgenfrei und ist zur Abstimmung zuzulassen. Dass die Publikation zur Versammlung noch vor Ablauf der Karenzfrist stattgefunden hat spielt keine Rolle. Im Abstimmungszeitpunkt müssen die Voraussetzungen nach Art. 13 GG erfüllt sein (vgl. auch Art. 13 Verordnung über das Stimmregister). Variante 2:

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Herr Politisch wohnt wie im Ausgangsfall seit 1 ½ Monaten in der Gemeinde Sorgenfrei. Er hat jedoch seine Wohnung in Nebelfrei nicht verkauft, sondern vermietet diese. Da auch in der Gemeinde Nebelfrei über ein neues Abfallreglement abgestimmt wird, möchte Herr Politisch ein letztes Mal an der Gemeindeversammlung in Nebelfrei teilnehmen und den Politikern/innen noch einmal richtig die Meinung sagen und das neue Abfallreglement zur Ablehnung beantragen. Ist er in Nebelfrei noch stimmberechtigt, da ihm die Abstimmungsunterlagen noch zugestellt wurden als er in Nebelfrei wohnhaft war? Herr Politisch steht das Stimmrecht in der Gemeinde Nebelfrei nicht mehr zu. Art. 13 der Verordnung über das Stimmregister hält fest: „Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.“ Da eine Person nicht an zwei Orten gleichzeitig ihren politischen Wohnsitz haben kann, steht Herr Politisch mit seiner Anmeldung in Sorgenfrei das Stimmrecht in Nebelfrei nicht mehr zu. Variante 3: Herr Politisch ist österreichischer Staatsbürger und wohnt nun seit über einem Jahr in seiner neuen Wohnung. Vor einem Monat wurde ihm das Kantons- und Gemeindebürgerrecht von Sorgenfrei erteilt. Nun wiederum einen Monat später wird erneut über das Abfallreglement der Gemeinde eine Gemeindeversammlung durchgeführt. Darf Herrn Politisch die Stimmkarte für die Gemeindeversammlung verweigert werden, da er erst seit rund einem Monat das Gemeindebürgerrecht erhalten hat? Nein. Sinn und Zweck der Regelung einer Karenzfrist liegt darin, einen innerkantonalen "Abstimmungs- und WahlTourismus" zu verhindern. Darin liegt der Grund, dass die Karenzfrist für Neueingebürgerte sinnlos ist. Bei ihnen kann gar kein innerkantonaler "Abstimmungs- und Wahl-Tourismus" stattfinden. Diese erhalten das Stimmrecht in der Gemeinde, in welcher sie wohnhaft sind, somit unmittelbar mit der Einbürgerung selber (vgl. auch Kommentar zum Gemeindegesetz, Art. 13 N6/7). Art. 13 der Verordnung über das Stimmregister ist auf diesen Fall nicht anwendbar.

c

steuerrechtlicher Wohnsitz

Steuerpflicht / per- Art. 4 StG sönliche Zugehörig- Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz keit oder Aufenthalt im Kanton Bern haben (Abs. 1). Steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton Bern ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mind. 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 4 Abs. 3 StG). Auf die Hinterlegung der Schriften kommt es nicht an. Hält sich eine Person abwechselnd an verschiedenen Orten auf, so befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz an jenem Ort, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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Der Steuerwohnsitz wird in einem anderen Verfahren als der polizeiliche Wohnsitz bestimmt. Wegen der Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts hat der kantonale Gesetzgeber auf den Steuerwohnsitz keinen oder nur geringen Einfluss. Beispiel

Hat Student Fleissig steuerlichen Wohnsitz in Bern, wenn er als Wochenaufenthalter in Bern angemeldet ist und jeweils am Wochenende zurück nach Schaffhausen reist? Nein. Denn der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege in einer Heilstätte begründen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Art. 4 Abs. 4 StG). Der „freiwillige“ Aufenthalt in einem Altersheim hingegen schon. .

d

zivilrechtlicher Wohnsitz (häufig auch als gesetzlicher Wohnsitz bezeichnet)

Wohnsitz

Beispiele

Art. 23 ff. ZGB Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes sind zwei Kriterien (kumulativ) massgebend: • Tatsächliches Verweilen an einen Ort (wohnen) [objektives Kriterium] und • Aufenthaltsort ist Lebensmittelpunkt mit der Absicht dauernden Verbleibens [subjektives Kriterium] Für das objektive Kriterium gilt als Prinzip: Jede Person hat einen und nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz. Für das subjektive Kriterium gilt, dass diese Absicht aus den Umständen für Dritte erkennbar sein muss. Der Wohnsitz kann grundsätzlich frei gewählt werden; die Absicht, dauernd an diesem Ort zu bleiben, muss deutlich werden. Der Wohnsitz einer Person wird an den räumlichen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen geknüpft. Wo dieser Mittelpunkt liegt, wird aus den tatsächlichem Verhalten geschlossen. Jede Person muss einen Wohnsitz haben. Kann der Wohnsitz nicht nachgewiesen werden oder besteht offensichtlich keiner, weil jemand dauernd herumreist, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Die absolute Niederlassungsfreiheit bedeutet, dass jeder volljährige ind nicht unter umfassender Beistandschaft stehender Bürger selbst bestimmen kann, wo er sich niederlassen will und deshalb das Recht hat, über den erforderlichen Bürgerrechtsauweis (Heimatschein) selbst zu verfügen. Folglich muss der Heimatschein dem Bürger auf Wunsch herausgegeben werden. Ruth wohnt in Bern und arbeitet in Zürich. Hin und wieder übernachtet sie beruflich in Zürich, die Wochenenden verbringt sie aber immer in Bern im Freundes- und Familienkreis. Der Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen liegt in Bern, Bern ist also ihr Wohnsitz. Verlässt eine Person die Schweiz für 12 Monate, begründet sie damit keinen Wohnsitz im Ausland. Solange die Person sich auf der Reise befindet und keinen neuen Lebensmittelpunkt im Ausland begründet, bleibt der letzte Wohnsitz in der Schweiz

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bestehen. Sondersituationen / Ausnahmen: (vgl. Ziffer 7.c/d)

e

Subsidiärer Wohnsitz Bei Aufgabe des Wohnsitzes bleibt der alte fortbestehen bis zur Begründung eines neuen. In Ausnahmefällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB) Abgeleiteter Wohnsitz Bei Minderjährigen oder Volljährigen unter umfassender Beistandschaft gilt der Wohnsitz der Eltern oder des Sitz der Erwachsenenschutzbehörde als Wohnsitz (Art. 25 und 26 ZGB).

Unterstützungswohnsitz Art. 4 ZUG Der Unterstützungswohnsitz ist in der Regel identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Einen Unterstützungswohnsitz begründet die bedürftige Person in jenem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. in welchem sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Die schriftenpolizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt früher oder später begonnen hat oder nur vorübergehend ist. Art. 7 ZUG Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Abs. 1). In der Regel teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Gewalt es steht. Die Ausnahmen sind in Art. 7 Abs. 3 ZUG geregelt.

Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde

Art. 46 SHG Für die Ermittlung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit innerhalb des Kantons Bern gilt Artikel 46 SHG.

Beispiel

Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Abs. 1). Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Abs. 2). Zweck: Der Unterstützungswohnsitz einer Person dient zur Bestimmung des für die Gewährung der Sozialhilfe zuständigen Gemeinwesens. Die aus der Ostschweiz stammende Ida Strebsam absolviert im bernischen Jura ein 8-monatiges Haushaltspraktikum. Lei-

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der haben sich hohe Rechnungen angestaunt und sie kann mit eigenen Mitteln nicht rechtzeitig für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Ida wendet sich an die bernjurassische Gemeinde da sie das Bahnbillet in die Ostschweiz nicht mehr bezahlen kann. Wie lautet die Antwort des Gemeinwesens? Kein Unterstützungswohnsitz begründen Aufenthalte in Heimen, Spitälern Erziehungs-, Versorgungs-, Heil-, Straf-, Massnahmenvollzugs- oder Lehranstalt oder anderen Einrichtungen und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege sowie befristete Erwerbstätigkeit, Praktika, Tagungen, Kurse, Militärdienst, Besuch, Erholung und Durchreise (Art. 5 ZUG). Da Ida nur vorübergehend in der bernjurassischen Gemeinde wohnt, müsste sie sich somit grundsätzlich an die Ostschweizergemeinde wenden. Die Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Bern sieht jedoch vor: Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 46 Abs. 2 SHG). Da der Kauf eines Bahnbillets kaum als sofortige Hilfeleistung betrachtet werden kann, müsste sich Ida an die Ostschweizergemeinde wenden.

3.

Niederlassung – Aufenthalt

a

Niederlassung

Definition (vgl. Ziffer 2 a))

Art. 3 GNA Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden. In der Regel befindet sich der politische Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz sind der tatsächliche und alleinige Aufenthalt und die Absicht des dauernden Verbleibens massgebend. Beim polizeilichen Wohnsitz müssen zwei Erfordernisse unbedingt erfüllt sein: das Wohnen und die Anmeldung, d.h. die Hinterlegung des Heimatscheines. Die Niedergelassenen haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Niederlassungsausweis. Heimatberechtigte haben demnach in ihrer Heimatgemeinde keinen Heimatschein zu hinterlegen.

Indizien für eine Niederlassung

• Lebensform (Ehe, registrierte Partnerschaft, Konkubinat, Wohngemeinschaft) • Mitgliedschaft in Vereinen • Mitgliedschaft in politischen Behörden • Verbindung zum Elternhaus (Kinderzimmer noch vorhanden) • Arbeitsstelle (Wohnsitzpflicht) Kein Indiz dafür ist die Miete eines Postfaches

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Familienbüchlein

Familienausweis

Unmündige Kinder

Sorgerecht

Befreiung

Fahrende

Niederlassungsausweise

Seit dem 1. Juli 2004 werden keine neuen Familienbüchlein mehr ausgestellt. Seit diesem Datum wird verheirateten Personen auf Wunsch ein Familienausweis ausgestellt bzw. seit dem 1. Januar 2008 Personen in eingetragener Partnerschaft ein Partnerschaftsausweis. Verlorene Familienbüchlein können nicht mehr ersetzt werden. Hingegen werden früher ausgestellte Familienbüchlein auf Wunsch weiterhin kostenfrei nachgeführt, auch wenn die entsprechende Zivilstandsereignisse nach dem 01.07.2004 eingetreten sind. Der aktuelle Familienausweis gibt Auskunft über die Personenstandsdaten der miteinander verheirateten Eltern und ihrer gemeinsamen Kinder. Das Dokument eignet sich deshalb für die Anmeldung von Familien bei der Einwohnerkontrolle und ganz allgemein als Ausweis im Verkehr mit Behörden. Es enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf den Stand der Daten, was die Kontrolle über die Vollständigkeit und Aktualität des Dokumentes erleichtert. Im Gegensatz zum Familienbüchlein besitzt es volle Beweiskraft. Der Familienausweis wird auch an ausländische Paare abgegeben, wenn sie in der Schweiz heiraten. Analoges gilt für den Partnerschaftsausweis. Die Gebühr für die erstmalige Ausstellung oder einer Ersatzexemplars beträgt Fr. 40.--. Nicht verheiratete Personen erhalten keinen Familienausweis. Das Dokument gibt keine Auskunft über nicht gemeinsame Kinder eines Ehepaares (z.B. Kinder aus einer früheren Ehe). Für den Nachweis eines Kindesverhältnisses sind andere Zivilstandsdokumente vorgesehen. Weiterhin erhältlich sind Auszüge aus den bisher geführten Registern, insbesondere Familienscheine. Art. 5 GNA Minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, werden mit ihren vollständigen Personalien im Ausweis des Vaters oder der Mutter aufgeführt, sofern ihnen kein eigener Ausweis abgegeben wird. Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten einen eigenen Ausweis. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, dass die Kindesschutzbehörde einen Entscheid über das gemeinsame Sorgerecht der Einwohnerkontrolle melden muss. Es ist jedoch wichtig, dass das Sorgerecht in der EWK geführt wird, im Interesse der Eltern wie des Kindes. Dies sollte ebenfalls bei einem Wegzug weitergeleitet werden. Beim gemeinsamen Sorgerecht wird das Kind sowohl auf dem Niederlassungsausweis der Mutter wie des Vaters registriert. Art. 8 VNA Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Kliniken oder ähnlichen Anstalten oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes gemäss Art. 2 GNA von der Anmeldepflicht befreit. Wer beabsichtigt, das Heim oder die Anstalt, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, legt dort den Heimatschein ein. Art. 3 Abs. 1 BPR Als Fahrende gelten alle Menschen, die keinen festen zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Ihr politischer Wohnsitz befindet sich in ihrer Heimatgemeinde; dort üben sie ihr Stimm- und Wahlrecht aus. Art. 6 und 7 GNA Die Niederlassungsausweise werden von der Einwohnerkontrolle ausgestellt.

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Der Niederlassungsausweis ist unbefristet gültig.

b

Aufenthalt

Aufenthalt

Art. 4 GNA Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung (Art. 3 GNA) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Die Aufenthalter haben einen Heimatausweis bei der Einwohnerkontrolle ihres Aufenthaltes zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Aufenthaltsausweis. Der Heimatausweis wird durch die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde (dort wo der Heimatschein hinterlegt ist) ausgestellt.

Definition (vgl. Ziffer 2)

Der Aufenthaltsort befindet sich dort, wo jemand vorübergehend oder für längere Zeit verweilt. Sobald eine festere Verknüpfung zu diesem Ort ergibt, wird der Aufenthaltsort zum Wohnsitz. Es ist dabei nicht massgebend, was jemand wirklich will, sondern, auf welche Absicht die Umstände objektiv schliessen lassen. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen legen am neuen Wohnort einen Heimatausweis ein, bis die umfassende Beistandschaft übertragen wird (Art. 7 VNA).

Art. 6 und 7 GNA Die Aufenthaltsausweise werden von der Einwohnerkontrolle des Aufenthaltsortes ausgestellt. Art. 7 Abs. 2 GNA Der Aufenthaltsausweis wird befristet. Die Frist wird in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der Gültigkeitsdauer der hinterlegten Ausweisschrift (Heimatausweis) bemessen. Fristverlängerungen sind möglich. Kein Aufenthalt Personen die in einer Gemeinde eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, jedoch die Nacht nicht in der Gemeinde verbringen (Arzt, Zahnarzt, Anwalt, etc) werden nicht zu den Aufenthaltern gerechnet. Personen in Ausbil- Art. 6 VNA dung Schüler, Kursbesucher, Volontäre, Lehrlinge, Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an. Art. 9 VNA Wochenaufenthalt Wer in einer anderen Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, legt am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, einen Heimatausweis ein. Aufenthaltsausweise Dauer

Unter Wochenaufenthalt verstehen wir den Aufenthalt einer Person, welche in einer anderen Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet. Das heisst, eine Person verbringt die Arbeitswoche am Arbeitsort und die wöchentliche Freizeit bei ihrer Familie an einem anderen Ort als dem Arbeitsort. L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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Beispiele

Erwerbstätige Personen, die aufgrund der Distanz zum Arbeitsplatz oder einer unregelmässigen Tätigkeit über ein Zimmer, Studio oder einer Wohnung am Aufenthaltsort verfügen. Ihre Freizeit verbringen sie jedoch am angestammten Wohnort. Kursbesucher, Lehrlinge, Schüler und Studenten mit Aufenthalt ausserhalb ihres Wohnortes. Am Ausbildungs- oder Schulort bewohnen sie ein Zimmer, ein Studio oder eine Studentenwohnung. Eine regelmässige Rückkehr an den freien Tagen an ihren angestammten Wohnort wird als Bedingung für diesen Schriftenstatus vorausgesetzt.

c

Abgrenzungen Heimatschein – Heimatausweis

Heimatschein

BSIG 2/212.121/1.2 Der Heimatschein gilt als Zivilstandsdokument. Der Heimatschein wird ausnahmslos in allen Kantonen vom Zivilstandskreis des Heimatortes gestützt auf die im informatisierten Personenstandsregister (Infostar) gespeicherten Daten ausgestellt. Die Abgabe erfolgt auf Grund einer Bestellung der berechtigten Person oder der Einwohnerkontrolle (im Auftrag der berechtigten Person). Minderjährige benötigen für die Bestellung die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Auf Grund der im elektronische Beurkundungssystem Infostar gespeicherten Angaben ist für jedes Zivilstandsamt ersichtlich, ob bereits ein Heimschein ausgestellt und abgegeben worden ist. Inhalt des HeimatDer Heimatschein enthält den Namen, den Ledignamen, die Vornamen, die anderen Namen, das Geschlecht, das Geburtsscheines datum, den Geburtsort, die Bürgerrechte sowie den Zivilstand der Inhaber/in. Er enthält keine Hinweise auf allfällige Kinder. Die Namen der Eltern erscheinen als Abstammungsidentifikation im Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses und ohne besonderen Hinweis auf den so genannten Ledignamen der Mutter oder des Vaters. Hingegen wird der Ledigname der Inhaber/in des Dokumentes nach der ersten Heirat stets zusätzlich in einer speziellen Rubrik ausdrücklich erwähnt, auch wenn seit der Heirat keine Veränderung der Namens eingetreten ist. Art. 5 VNA Zeitpunkt Jede im Kanton Bern wohnhafte Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat spätestens nach Erreichung des 18. Altersjahres bzw. wenn sie Wohnsitz begründet oder eingebürgert wird, bei der Wohngemeinde einen Heimatschein zu hinterlegen. Dieser ist für die Erfassung der Personendaten verbindlich. Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, hinterlegen einen Heimatschein. Art. 5 Abs. 4 VNA Kontrolle Die Identität einer Person, die ihren Heimatschein vorweist, ist von Amtes wegen zu überprüfen. Die Gemeinden haben Personen, die einen Heimatschein vorlegen darauf aufmerksam zu machen, dass die Verwendung eines fremden Heimatscheines strafbar ist. Voraussetzung für Jeder volljährige Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatschein. einen Heimatschein Minderjährige Personen: • wenn das Bürgerrecht nicht mit demjenigen der Eltern identisch ist L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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Neuausstellung

Tod

Wegzug Wegzug ohne Abmeldung

Verlust

Ungültige Heimatscheine Auslandaufenthalt

• minderjährige Kinder, die nicht bei den Eltern leben Art. 5a VNA Bei Änderung von Personendaten (z.B. Zivilstand, Namen oder Bürgerrecht) verliert der Heimatschein seine Gültigkeit. Die berechtigte Person kann ohne weiteres ein neues, kostenpflichtiges Dokument beim Zivilstandsamt anfordern. Die volljährige oder minderjährige Person hat einen neuen Heimatschein zu hinterlegen. Vermisste und noch gültige Heimatscheine werden nicht mehr kraftlos erklärt. Der ungültige Heimatschein ist von der Dienststelle, bei der er hinterlegt ist, zu vernichten. Art. 5b Abs. 1 VNA Der Heimatschein einer verstorbenen Person ist zu vernichten oder wenn nötig unbrauchbar zu machen. Er kann auf Wunsch einer Drittperson ausgehändigt werden. Art. 5b Abs. 2 VNA Bei Wegzug in eine andere Gemeinde ist der Heimatschein der betroffenen Person herauszugeben. Art. 5b Abs. 4 VNA Verlässt eine Person die Gemeinde ohne Abmeldung mit unbekanntem Ziel, darf der Heimatschein zehn Jahre nach der Abreise vernichtet werden. Die Herausgabe oder Vernichtung des Heimatscheines ist im Einwohnerregister anzumerken. Der Verlust eines noch gültigen Heimatscheines ist dem für den Heimatort zuständigen Zivilstandskreis zu melden. Die betroffene Person erhält gestützt auf eine entsprechende Bestellung einen neuen Heimatschein als Ersatz, wenn sie nach Ermahnung zur Wahrheit schriftlich bestätigt, dass sie das angeblich nicht auffindbare Dokument nicht mehr besitzt und auch keiner Drittperson überlassen hat. Ein Diebstahl ist der Polizei anzuzeigen. Ungültig gewordene Heimatscheine können von der Amtsstelle, bei der sie hinterlegt sind, vernichtet werden. Auf Wunsch kann ein nicht mehr verwendbarer Heimatschein einer Privatperson ausgehändigt werden, nachdem das Dokument wenn nötig unbrauchbar gemacht worden ist (z.B. der Heimatschein einer verstorbenen Person). Art. 5b Abs. 3 VNA Bei Abmeldung ins Ausland, ist der Heimatschein der Inhaberin bzw. dem Inhaber auszuhändigen. Das Dokument kann für die Anmeldung bei der schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im ausländischen Wohnsitzstaat verwendet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Angaben in der Immatrikulationskontrolle vollständig und korrekt erfasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Abgabe von Ausweispapieren. Wenn bei Auslandaufenthalten kein neuer Wohnsitz begründet wird, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Heimatscheines selbst für dessen Aufbewahrung verantwortlich. Die Gemeinden werden gebeten, anlässlich der Rückgabe über Bedeutung, Sinn und Zweck des Heimatscheines zu informieren. Die Zivilstandskreise sind nicht verpflichtet, den Heimatschein während eines Auslandaufenthaltes aufzubewahren. Die Rücksendung an den Zivilstandskreis des Heimatortes ist deshalb zu unterlassen.

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Kosten Beispiel

Die Gebühr für die Ausstellung eines Heimatscheines beträgt einheitlich in der ganzen Schweiz Fr. 30.--. Die Rechnung wird dem Besteller (berechtigte Person oder Einwohnerkontrolle) zugestellt. Ein Schweizerbürger, Herr S., ist vom Ausland (USA) zugezogen. In seinem Heimatschein ist der Zivilstand als ledig angegeben. Er hat vor seinem Zuzug in die Schweiz in den USA geheiratet und hat sich dann auch in den USA scheiden lassen. Weder die Heirat noch die Scheidung sind im Zivilstandsregister der Schweiz registriert. Herr S. wurde informiert, dass er dies nachholen muss. Dies hat er trotz mehreren Schreiben der Einwohnerkontrolle und vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nicht getan. Nun wurde festgestellt, dass Herr S. in der Einwohnerkontrolle als geschieden registriert ist. Dies ist jedoch falsch und Herr S. sollte als ledig (gemäss Heimatschein) erfasst werden. Ausländische Ereignisse und Urkunden (wie z.B. Eheurkunden oder Scheidungsurteile) werden gestützt auf Art. 32 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (im Kanton Bern: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Amtes für Migration und Personenstand) für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt. Siehe hierzu auch Art. 23 der eidgenössische Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2). Sobald das ausländische Ereignis oder die ausländische Urkunde durch die kant. Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt ist, wird die Urkunde dem zuständigen Zivilstandsamt (ZA) für die Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) übermittelt. Das ZA vollzieht dann nur noch die Beurkundung (keine Überprüfungsbefugnis mehr). Siehe hierzu Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a ZStV. Zum Anerkennungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde: Im Regelfall meldet die betroffene Person das ausländische Ereignis oder die ausländische Urkunde (z.B. Eheurkunde) der Aufsichtsbehörde selbständig (für Schweizer erfolgt diese Meldung über die schweizerische Vertretung im Ausland). Das Anerkennungsverfahren wird durch die betroffene Person im Regelfall somit selbst eingeleitet. Es gibt aber nun Fälle, in denen die betroffenen Personen nicht mitwirken, obwohl gemäss Art. 39 ZStV eine Mitwirkungspflicht besteht. Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, bleibt der Aufsichtsbehörde nichts Anderes übrig, als von Amtes wegen einzuschreiten. Dies ist aufgrund des internationalen Sachverhalts aber sowohl rechtlich als auch faktisch sehr schwierig. Die Aufsichtsbehörde kann in den meisten Fällen nicht von sich aus im Ausland Dokumente beschaffen. Vielfach weiss die Aufsichtsbehörde ohne Mitwirkung der betroffenen Person auch gar nicht, wo ein solches Ereignis stattgefunden hat. Erfährt die Aufsichtsbehörde aufgrund eines Hinweises von einem ausländischen Ereignis, fordert sie die betroffene Person zur Mitwirkung auf. Wirkt diese nicht mit und kann das Dokument nicht von Amtes wegen beschafft werden, kann die Anerkennung des ausländischen Ereignisses nicht vorgenommen werden. Der Infostar-Eintrag bleibt auf dem alten - eigentlich falschen - Stand, wobei hier angefügt werden muss, dass ein ausländisches Ereignis, das durch die Aufsichtsbehörde nicht

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anerkannt wurde, für den schweizerischen Rechtsbereich nicht existent ist. Um eine falsche Datenbekanntgabe (z.B. auch an Dritte) zu vermeiden, bleibt der Aufsichtsbehörde nichts Anderes übrig, als die Datenbekanntgabe aus Infostar zu verweigern (Sperrung der Datenbekanntgabe gemäss Art. 46 ZStV). Die betroffene Person erhält keine zivilstandsamtlichen Dokumente, d.h. z.B. weder einen Heimatschein, der ja eine falsche Sachlage widerspiegeln würde,noch einen Reisepass mehr. Die Datenbekanntgabesperre stellt somit ein gewisses Druckmittel dar, da die betroffene Person - sofern nicht Doppelbürger - früher oder später ein CH-Zivilstandsdokument oder einen CHReisepass benötigt. Solange eine Datenbekanntgabesperre vorliegt, ist das Problem aus zivilstandsamtlicher Sicht gelöst. Es werden keine falschen Dokumente ausgestellt. Für die Gemeinden bedeutet dies, dass diese den aktuellen Infostareintrag übernehmen müssen, d.h. im geschilderten Fall den Zivilstand "ledig". Solange die Aufsichtsbehörde die ausländischen Ereignisse nicht anerkannt hat, gilt die Person gemäss Infostar-Eintrag und somit CH-Rechtsbereich als ledig. Die Zivilstandsregister geniessen gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erhöhte Beweiskraft. Folge davon ist, dass auch die Gemeinden gehalten sind, den Stand gemäss Infostar zu übernehmen. Mit der Registerharmonisierung gilt dies umso mehr. Im Weiteren ist auch auf dem Heimatschein - der als Transportmittel zwischen Infostar und den Gemeinderegistern gilt - der Zivilstand mit ledig eingetragen. Da die Aufsichtsbehörde das ausländische Ereignis nicht anerkannt hat, gibt es auch keinen aktualisierten Heimatschein. Heimatausweis

Personen unter umfassender Beistandschaft

Art. 1 VNA Der Heimatausweis wird von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde, wo der Heimatschein hinterlegt ist, zum befristeten Aufenthalt an einem bestimmten Ort ausgestellt. Er enthält die vollständigen Personalien. Mit seiner Abgabe erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist. Art. 7 VNA und Art. 1 Abs. 4 KESV Personen unter umfassender Beistandschaft legen am neuen Wohnort einen Heimatausweis ein, bis die umfassende Beistandschaft übertragen ist. Für bevormundete Minderjährige und für Erwachsene unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, a

in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Lebensmittelpunkt hatte oder

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b Mehrfache Niederlassung

Insassen von Strafanstalten / Jugendheimen

Personen ohne Wohnsitz in CH/Heimatausweis

in welche die betroffene Person mit Zustimmung der KESB ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat

Art. 10 VNA Wer an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen ist, belässt den Heimatschein in der Gemeinde, wo er schon hinterlegt ist. In den übrigen Gemeinden legt er einen Heimatausweis ein. Lediglich mehrfache polizeiliche Wohnsitze sind möglich (Art. 10 GNA), zivilrechtliche Mehrfachniederlassungen jedoch nicht (Art. 23 ZGB). Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungen gilt derjenige als Niederlassung, an welchem zuerst die Niederlassung erfolgte. Das Bundesgericht weigert sich, in Zweifelsfällen die Intensität der Beziehungen zu den in Frage kommenden Niederlassungsorten im Detail zu untersuchen. Art. 2 GNA und Art. 8 VNA Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz. Unter "Anstalt" versteht das Gesetz öffentliche wie private Einrichtungen; dazu gehören auch Lehrlings- oder Altersheime. Grundsätzlich ist nicht wichtig, wie lange ein Anstaltsaufenthalt dauert. Wer beabsichtigt, das Heim oder die Anstalt, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, legt dort den Heimatschein ein. Personen ohne polizeilichen Wohnsitz in der Schweiz können sich nicht als Wochenaufenthalter anmelden. Der Heimatausweis wird von der schweizerischen Gemeinde ausgestellt, in welcher die Person den Heimatschein hinterlegt hat. Dies bedingt einen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. auch Art. 1 VNA).

4.

Einwohnerkontrolle

a

Registerharmonisierung

Geltungsbereich

Begriffe

Art. 1 Abs. 2 RHG Das Registerharmonierungsgesetz gilt auch für die kantonalen und kommunalen Register: a. Einwohnerregister; b. Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische Volksabstimmungen und Nationalratswahlen dienen. Art. 3 RHG a. Einwohnerregister: manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten; b. Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsge-

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meinde haben; c. Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde; Zweck und Geltungsbereich

Elektronische Registerführung Datenlieferung

GERES-Plattform

Art. 1 RegG Das Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register bezweckt die Vereinfachung des gesetzlichen vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern durch deren Harmonisierung. Es sieht hierzu eine kantonale Informatikplattform (GERES) und regelt den entsprechenden Datenaustausch und Datenabruf. Es gilt für a) die zentrale Personenverwaltung (ZPV) b) das Einwohnerregister (inkl. Fremdenkontrolle), das Stimmregister sowie das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Gemeinden c) weitere amtliche Register Art. 2 Abs. 1 RegG Die Gemeinden führen das Einwohnerregister (inkl. Fremdenkontrolle), das Stimmregister sowie das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer elektronisch. Art. 3 Abs. 1 RegG Art. 6 Abs. 1 RegV Die Gemeinden übermitteln die Daten des Einwohnerregisters (inkl. Fremdenkontrolle) auf die GERES-Plattform und aktualisieren sie. Die Gemeinden übermitteln die Daten der in der Gemeinde niedergelassenen oder sich in ihr aufhaltenden Personen auf die GERES-Plattform, soweit die entsprechenden Identifikatoren und Merkmale in der Einwohnerkontrolle, den Fremdenkontrolle oder im Stimmregister geführt werden. Art. 4 RegG 1

Die zuständige Stelle der Finanzdirektion (KAIO) betreibt die GERES-Plattform, auf der die nach Artikel 3 RegG gelieferten Daten, einschliesslich der besonders schützenswerten Daten, gespeichert werden. 2

Die GERES-Plattform dient

a

der zuständigen Stelle der Finanzdirektion zum Abgleich der Daten mit der ZPV nach Artikel 5 RegG,

b

der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Abrufverfahren zur Überprüfung der Berechtigung des Abzugs nach Arti-

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kel 40 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) [BSG 661.11], c

kantonalen Behörden als Grundlage für die Feststellung von Änderungen in der Einwohnerkontrolle (inkl. Fremdenkontrolle) in Abruf- oder Meldeverfahren, die vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichnet werden,

d

bei einem Wegzug einer Person aus einer Gemeinde dazu, der betreffenden Gemeinde Meldung über den bevorstehenden Zuzug zu erstatten,

e

den Gemeinden als Grundlage für Datenlieferungen, soweit sie hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind,

f

statistischen Zwecken, namentlich für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung.

3

Den Gemeinden verbleibt die Herrschaft über ihre auf der GERES-Plattform aufbewahrten Daten.

4

ZPV-Nummer

Die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) [BSG 152.04] trägt die zuständige Stelle der Finanzdirektion (KAIO) Art. 6 RegG 1

Die ZPV-Nummer ist ein Personenidentifikator gemäss Artikel 1 Absatz 4 RegG. Sie wird den in der ZPV erfassten Personen zugeordnet und in den vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichneten amtlichen Registern geführt. 3 Hat sich die betroffene Person im Kanton Bern zur Niederlassung oder zum Aufenthalt angemeldet, so wird die ZPVNummer von der Gemeinde in das Einwohnerregister (inkl. Fremdenkontrolle) übernommen. 4 Besonders schützenswerte Daten (Art. 3 KDSG) oder Angaben über Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzesdürfen in Verbindung mit der ZPV-Nummer weder öffentlich zugänglich gemacht noch in Unterlagen oder Dateien verwendet werden, die zur Legitimation gegenüber Privaten Verwendung finden. 5 Eine frei gewordene ZPV-Nummer darf nicht einer anderen Person zugeordnet werden. 2

Mutationsmeldungen Datenverwaltung und -bereinigung Datenhoheit

Aufsicht

Art. 7 RegV Die Gemeinden übermitteln vom Zeitpunkt der endgültigen Datenübernahme an fortlaufend, jedoch mindestens einmal pro Arbeitstag, die Ereignisse, die sich auf die Identifikatoren und Merkmale beziehen, auf die GERES-Plattform. Art. 9 Abs 2 RegV Die Gemeinden überprüfen die übermittelten Ereignisse mindestens einmal pro Woche mit der Software und korrigieren die allfällig festgestellten Fehler in den betroffenen Registern. Art. 20 Abs. 1 RegV Die Datenhoheit über die Daten der ZPV liegt für die Daten natürlicher Personen, soweit sie aus der GERES-Plattform übernommen wurden, bei der jeweiligen Niederlassungsgemeinde oder, wenn eine solche fehlt, bei der Aufenthaltsgemeinde. Art. 16 RegV

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Kundennutzen

b

Die Aufsicht über die Gemeinden im Bereich der Gesetzgebung über die Harmonisierung der amtlichen Register richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung. • der gesamte Meldeverkehr zwischen dem Kanton und den Gemeinden auf der einen und dem Kanton und dem Bund auf der anderen Seite wird massiv beschleunigt • der Kanton hat direkten Zugang zu den aktuellen Daten der Gemeinde. Dadurch steigert er die Qualität und Aktualität seiner Register deutlich. Redundanzen bei der Erfassung und Pflege von Personendaten in unterschiedlichen Systemen werden eliminiert • die Einwohnerkontrollen der Gemeinden können bei Zuzügen auf die entsprechenden Personendaten der Ursprungsgemeinde zugreifen • dem BFS und weiteren interessierten Stellen steht ein zuverlässiger Kanal für den Zugriff auf die harmonisierten Personendaten der Gemeinden zur Verfügung • über Geres vernetzte Systeme werden automatisch über relevante Ereignisse informiert (z.B. Heirat) • GERES sorgt für Integrität, Konsistenz und Aktualität der Personendaten und für beträchtliche Synergiegewinne • die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Registerharmonisierung von bürokratischen Hürdenläufen verschont.

Inhalt des Einwohnerregisters

Register

Mitteilungen des Zivilstandsamtes

Art. 11 GNA Art. 2 VNA Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen und Aufenthalter (Einwohnerregister). Im Prinzip wird ein einziges und in der Regel elektronisches Einwohnerregister geführt. Im gleichen Register integriert, findet man die gesetzlichen Angaben zur Person sowie die Angaben für das Stimmregister. Art. 49 ZStV, BSIG 2/212.121/1.2 Der Zivilstandskreis des Beurkundungsortes teilt die Beurkundung einer Personenstandsänderung (Geburt, Tod, Eheschliessung, Kindesanerkennung, Scheidung, Adoption, Namensänderung, etc.) der Einwohnerkontrolle am aktuellen oder am letzten bekannten Wohnsitz der betroffenen Person mit. Die amtlichen Mitteilungen aus dem Personenstandsregister (Infostar) werden entweder elektronisch oder in Papierform versandt. Von diesen Mitteilungen dürfen keine Kopien an Privatpersonen abgegeben werden. Ab 1. Januar 2015 erfolgen durch die Zivilstandskreise ausschliesslich elektronische amtliche Mitteilungen an die Einwohnerkontrollen. Die Meldung dient der Führung der Einwohnerregister. Die amtliche Mitteilung gibt grundsätzlich auch Auskunft über bürgerrechtliche und namensrechtliche Wirkungen. So enthält beispielsweise die Geburtsmitteilung Angaben zum Bürgerrecht des Kindes und die Mitteilung über die Beurkundung der gerichtlichen Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter, präzisiert mögliche Auswirkungen auf den Namen und das Bürgerrecht des betroffenen Kindes. Diese Mitteilung hilft Fehler bei der Bearbeitung des Zivilstandsereignisses durch die Einwohnerkontrolle zu vermeiden. Sie bildet im Übrigen die Grundlage für die Einziehung von Pass und Identitätskarte bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts als Folge eines Zivilstandsereignisses.

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Meldung von Auslandereignissen

Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, ausländische Urkunden und Ereignisse über den Personenstand von Schweizerinnen und Schweizern, welche der Einwohnergemeinden bekannt gegeben werden, vor Eintrag im Einwohnerkontrollregister der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Bern zur Eintragung im Personenstandsregister zu übermitteln. Der Einwohnergemeinde wird die Beurkundung mitgeteilt. Analoges gilt für ausländische Urkunden und Ereignisse über den Personenstand von Ausländerinnen und Ausländern. Bei diesen erfolgt nicht zwingend eine Eintragung im Personenstandsregister. Der Einwohnergemeinde wird die Beurkundung mitgeteilt. Schreibweise der BSIG 2/212.121/1.2, Weisung EJPD Namen von auslän- Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Weisung vom 1. Januar 2012 bestimmt, wie Personendaten von dischen Staatsanausländischen Staatsangehörigen in den Registern der Einwohnergemeinden zu verwalten sind. gehörigen Als Grundsatz wird darin festgehalten, dass der Eintrag bzw. die Daten im Personenstandsregister (Infostar) und den daraus ausgestellten Zivilstandsdokumenten in den anderen Systemen (z.B. Einwohnerkontrollregister), in denen die Personen auch geführt werden, zu übernehmen sind. Namensführung Eine Ausländerin namens Anna. Jäger. hat am 13. August 2004 Herrn Peter. Uhlmann. geheiratet. Auf der Ehemitteilung wird sie nach der Eheschliessung als Frau Anna Uhlmann geb. Jäger. geführt. Ihr ausländischer Pass wurde am 17.08.2000, also vor der Heirat, ausgestellt. Dort lautet ihr Name natürlich Anna Jäger. Der Migrationsdienst stellt die Ausländerausweise gemäss Pass aus, d.h. Frau Uhlmann. hat einen Ausländerausweis lautend auf Anna Jäger, da sie seit der Heirat keinen neuen ausländischen Pass beantragt hat. Auf dem Heimatschein von Herrn Uhlmann ist seine Frau als Uhlmann Jäger aufgeführt. Haben wir sie gemäss dem Heimatschein, also als Frau Anna Uhlmann Jäger, oder gemäss dem ausländischen Pass, als Frau Anna Jäger, zu führen? Das Schweizerischen Zivilstandsregister ist ein öffentliches Register und hat gem. Art. 9 ZGB erhöhte Beweiskraft. Frau Uhlmann hat offenbar bei der Eheschliessung den Familiennamen ihres Ehemannes angenommen, was nach den massgebenden Gesetzen möglich ist. Die Register der Migrationsbehörden sind keine öffentlichen Register. Dies bedeutet, dass die Namensführung dieser Register keine erhöhte Beweiskraft zukommt. Im Zuge der Registerharmonisierung wurde informiert, dass die Migrationsbehörden u.a. wegen der Weisungen zu Schengen die Personen in ihren Registern immer so zu führen haben, wie die Namensführung im Pass der betroffenen Person ist. Dies kann zu widersprüchlichen Ergebnissen führen - wie das bei Frau Uhlmann auch der Fall ist. Das Bundesamt für Migration hat sich aber dezidiert dazu bekannt, dass die Daten der Zivilstandsregister die "Masterdaten" sind. Sobald eine ausländische Person in den Schweizerischen Zivilstandsregistern geführt wird, sind diese Daten massgebend. Trotzdem müssen die Daten im Ausländerausweis den Angaben im Pass entsprechen (Schengenvereinbarung). Aufgrund der Datenhierarchie und der erhöhten Beweiskraft der Zivilstandsdaten empfehlen wir die Registrierung gemäss L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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Heimatschein. Die meisten Einwohnerkontrolle-Programme verfügen über verschiedene Namensfeldern. Somit wäre das Register wie folgt zu führen: Ehemann: Name: Uhlmann Ehefrau: Name: Uhlmann Allianzname: Uhlmann-Jäger Ledigname: Jäger Name in ausländischem Pass: evtl. Jäger (da nicht jedes Land, eine Namensanpassung nach der Heirat kennt. Art. 5 RegG Der ZPV-Eintrag einer natürlichen Person enthält insbesondere folgende Daten, soweit sie vorliegen: a) Name, Vorname und Adresse b) Kontaktangaben wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen c) Kontoangaben für den Zahlungsverkehr d) Geburtsdatum e) ZPV-Nummer f) Versichertennummer nach AHVG g) Zivilstand h) Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft i) Sperrvermerke nach Art. 13 KDSG k) einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners l) von Personen, die unter einer Beistandschaft stehen, einen Personenidentifikator der dafür zuständigen Person m) Korrespondenzsprache. Inhalt Einwohnerre- Art. 2 VNA Art. 6 RHG gister In das Einwohnerregister sind einzutragen: a) die Angaben gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister: • Versichertennummer nach AHVG • Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename • Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes (GWR • Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltzugehörigkeit und Haushaltsart Zentrale Personenverwaltung (ZPV)

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• • • • • • • • • • • • • • • •

amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort Geburtsdatum und Geburtsort Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern Geschlecht Zivilstand Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft Staatsangehörigkeit bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat bei Umzug in der Gemeinde: Datum Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Todesdatum

b) die ZPV-Nummer der Zentralen Personalverwaltung der Kantonsverwaltung, die administrative und die physische Wohnungsnummer gemäss Art. 14a und 15 RegV, die Korrespondenzsprache, das Datum der Anmeldung, die Art der eingelegten Ausweisschrift und des ausgestellten Ausweises c) die Personalien der minderjährigen Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, gemäss Familienausweis oder Familienbüchlein der Eltern

Auskunftspflicht

d) von Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, sowie von Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, Daten und Gründe der Massnahme und ihrer allfälligen Aufhebung, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Name und Adresse der Beiständin oder des Beistandes bzw. der Vormundin oder des Vormunds, e) beim Wegzug das Datum der Abmeldung und der Schriftenherausgabe sowie der neue Wohnort Art. 8 GNA 1 Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die Person des Zugezogenen zu machen. Insbesondere sind ausreichende Bescheinigungen über den Zivilstand und den Familienbestand vorzulegen. 2 Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmer Auskunft zu geben.

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Amtliche Meldungen

Formulare

Zustimmung

Änderungen

Archivierung

Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO) [SR 431.841] erforderlich sind. Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass die Auskunft über ein elektronisches Melde- oder Abrufverfahren erteilt wird. 4 Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt. [Eingefügt am 28. 11. 2006] 5 Der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen. Art. 3 VNA 1 Die Gemeinde teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion mit. 2 Sobald die Gemeinde Kenntnis von einem Todesfall erhält, erstattet sie dem Siegelungsorgan unverzüglich davon Meldung und überlässt ihm eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung des Zivilstandsamts, das den Todesfall beurkundet hat 3 Der Gerichtsschreiber meldet den Einwohnerkontrollen gerichtlich angeordnete Schriftensperrungen. Art. 4 VNA Die Gemeinden können die Formulare für die Ausweise (Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise) nach eigenem Ermessen gestalten oder amtliche Formulare von der Staatskanzlei beziehen. Die Ausweise werden mehrheitlich durch die Einwohnerkontrolle elektronisch gestaltet und ausgedruckt. Art. 6 Abs. 2 GNA Personen, die nicht selber über Aufenthalt und Niederlassung bestimmen können, werden nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Behörde im Einwohnerregister eingetragen. Der Einwohnerregisterführer löscht Eintragungen, die ohne die erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind, von Amtes wegen. Art. 9 GNA Niedergelassene und Aufenthalter haben der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen im Ausland eingetretene Änderungen ihres Zivilstandes zu melden. Nach einer Änderung des Namens, des Zivilstandes oder des Bürgerrechtes sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften zu hinterlegen. Änderungen der Konfession dürfen nur im Einverständnis mit den Kirchen erfolgen. Der Ein- bzw. Austritt muss bestätigt werden, um unliebsame Diskussionen mit der Kirchenverwaltung zu vermeiden. BSIG 1/170.111/3.1 Sämtliche Einwohnerregister- und Fremdenkontrolleinträge sind 80 Jahre aufzubewahren

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5.

Datenbekanntgabe aus der Einwohnerkontrolle

a

Auskunftspflichten gegenüber Behörden

- Generell

an Behörden - generell

Anhang 1 der RegV Anhang 1 der RegV enthält generell die Zugriffsmöglichkeit der einzelnen Behörden auf die GERES-Plattform im Detail. Mit diesem direkten Zugriff entfällt die Notwendigkeit für diese Behörden die Einwohnerkontrollstelle anzufragen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die im Anhang 1 aufgeführten Behörden keine Veranlassung haben zusätzliche andere Daten aus der Einwohnerkontrolle zu verlangen. Folgende Behörden sind aufgeführt und deren spezifischen Zugriffsrecht geregelt: •

Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern,



Einwohnerkontrollbehörde einer bernischen Gemeinde,



Steuerbehörde einer bernischen Gemeinde,



Steuerverwaltung des Kantons Bern,



Ausgleichskasse des Kantons Bern,



Burgergemeinden und bürgerliche Korporationen (gemäss GG: burgerliche Korporationen),



Amt für Migration und Personenstand,



Amt für Bevölkerungsschutz,



Sport und Militär (BSM),



Abteilung Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei und ihre Beauftragten,



Kantonspolizei,



Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden,



Stützpunkte der Mütter- und Väterberatung,



Amt für Sozialversicherungen,



Koordinationsstelle Strafregister und DNA und

• Sanitätsnotrufzentrale. Art. 12 GNA und Art. 10 Abs. 2 KDSG Zu amtlichen Zwecken ist erstens Einsicht in das Register der Niedergelassenen und Aufenthalter zu gewähren und hat die Einwohnerkontrolle zweitens Auskunft zu erteilen. Die Anforderungen betreffend Einsichts- und Auskunftsrecht von Behör-

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den sind somit bezüglich Register der Niedergelassenen und Aufenthalter lockerer als sonst üblich. - Beispiel - an Kirchgemeinden

Verlangt die Steuerverwaltung eine Auskunft aus der Einwohnerkontrolle, wird diese gewährt, ohne dass die Steuerverwaltung nachweisen muss, dass sie dazu gesetzlich befugt ist. BSIG Nr. 1/152.04/6.1 regelt umfassend, welche Daten die Einwohnerkontrolle an die Kirchgemeinden bekannt geben darf/muss und welche nicht. Zulässig: a) Amtlicher Name und Vornamen; b) das Geburtsdatum; c) Heimatgemeinde und Heimatkanton; d)Wohnort und genaue Adresse; e) der frühere Wohnort; f) die Daten des Beginns des Stimmrechts in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten; g) die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung der Kantonsverwaltung; h) bei Streichungen das Datum und der Grund der Streichung, bei Anmerkungen auch deren Dauer; i) der Zivilstand, beschränkt auf die Angaben „verheiratet“, „in eingetragener Partnerschaft lebend“ und „unverheiratet“; k) Beruf: Eine Meldung des Berufes darf nur erfolgen, wenn der Einwohner- oder Gemischten Gemeinde ein Beschluss des Kirchgemeinderats vorliegt, wonach im kirchlichen Stimmregister die Angabe des Berufes vorgeschrieben ist; l) Einwohnerkontroll- und Familiennummer: Eine Meldung dieser Nummern ist nur zulässig, wenn ein Gemeindereglement dies vorsieht (vgl. Musterreglementsformulierung am Schluss der BSIG). Nicht zulässig: Geburtsort, Trauungsdatum und -ort, Angaben über abgeschiedene oder verstorbene Ehepartner, Scheidungsdatum oder Todestag des Ehepartners, Arbeitgeber, Angaben über die Eltern, AHV-Nummer und bei Ausländern Ausweis und Aufenthaltsart. Generell ist es nicht zulässig, Angaben über Personen bekanntzugeben, die nicht Angehörige der betreffenden Kirche sind. Wochenaufenthalter: Wochenaufenthalter sind den Kirchgemeinden nicht bekanntzugeben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Wochenaufenthalter in das Stimmregister der Einwohner- oder Gemischten Gemeinde einzutragen ist. Ergeben Abklärungen über den Steuerwohnsitz, dass der Wochenaufenthalt zu einem Steuerwohnsitz führt, ist mit dem Eintrag in das Steuerregister der Einwohner- oder Gemischten Gemeinde

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auch ein Eintrag in das entsprechende kirchliche Steuerregister vorzunehmen. Art. 2 Abs. 6 lit. b KDSG - an Notare Ein Notar gilt für seine „staatlichen“ Aufgaben (insbesondere öffentliche Verurkundung) als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 6 lit. b KDSG. Ihm sind die geeigneten und notwendigen Daten gemäss Art. 5 DSG bekannt zu geben. - an Krankenkassen Art. 32 ATSG Die Krankenkassen gelten für den Bereich obligatorische Krankenversicherung als Bundesorgane, weshalb ihnen die für ihre Aufgabe notwendigen Daten gemäss Art. 32 ATSG geliefert werden müssen. - Mütter- und Väter- Art. 14 Abs. 1 Bst. i RegV beratungen Mütter- und Väterberatungen haben gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. i einen direkten Zugriff auf die für die Erfüllung ihrer Arbeit notwendigen Daten auf der GERES-Plattform (vgl. Anhang 1, Profil 12 RegV). Es erübrigt sich deshalb, dass die Mütter- und Väterberatung an die Gemeinden gelangen. Wegfall Meldepflicht Art. 5 RegV und Anhang 4 Der Anhang 4 der Registerverordnung regelt die Personendaten, welche Behörden nicht mehr gemeldet werden müssen, sobald sie der Einwohnerkontrolle (inkl. Fremdenkontrolle) mitgeteilt worden sind: • Angehörige der Armee und des Zivilschutzes dem Sektionschef

b



Leiterinnen und Leiter der Organisation „Jugend+ Sport“ (J+S) dem J+S und Bundesamt für Sport



Mieterinnen und Mieter von Wohnungen des Amtes für Grundstücke und Gebäude (AGG) dem AGG

Auskunftspflichten gegenüber Privaten

An Private - generell

- gestützt auf ein Reglement - durch Kirchgemeinde

Art. 12 GNA und Art. 12 KDSG Wird ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht, werden gestützt auf ein Gesuch folgende Daten einer Einzelperson an Private bekannt gegeben: Namen, Vornamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. Diese Auflistung ist abschliessend. Weitere Daten dürfen prinzipiell nicht bekannt gegeben werden (vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zu Wegzug und Todesdatum). Art. 12 Abs. 2 KDSG Gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung in einem Gemeindereglement kann unter den gleichen Voraussetzungen zusätzlich der Titel sowie Sprache einer Einzelperson bekannt gegeben werden. Art. 3 KDSG; Art. 10 Abs. 1 DSG und Art. 3 und 7 KirZVO Eine Kirchgemeinde darf die Daten über ihre Mitglieder nur dann an Dritte weitergeben, wenn die betroffenen Personen ausdrücklich zustimmen. Grund: die religiöse Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung gelten als besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 3 KDSG. Hingegen dürfen solche Daten an andere Behörden, insbesondere an Einwohnergemeinden weitergegeben werden, da

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diese z.B. zwecks Steuererhebung die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt. Die Kirchgemeinde ist zur Meldung verpflichtet gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DSG und Art. 3 und 7 KirZVO. - Neuer Wohnort bei Art. 12 Abs. 1 KDSG Wegzug Gemäss Art. 12 Abs. 1 KDSG darf nur das Datum des Zu- und Wegzuges bekannt gegeben werden. Die Erwähnung des neuen Wohnortes (Achtung: nicht der genauen Adresse, sondern nur des Ortes) ist jedoch zulässig. Ein Gläubiger soll nicht aufgrund des KDSG gehindert werden, seinen Schuldner auch nach Wegzug weiterzuverfolgen. Gemäss konstanter Praxis ist deshalb die Bekanntgabe des neuen Wohnortes zulässig (vgl. Kommentar zum Musterdatenschutzreglement). Art. 12 KDSG - Versicherungen; Todesdatum Gemäss Art. 12 KDSG darf die Einwohnerkontrolle das Todesdatum nicht an Privatpersonen bekannt geben. Lediglich der Hinweis "verstorben" ist zulässig. Art. 58 und 59 ZStV; SR 211.112.2 Vorgehen bei Anfrage von Versicherungen: Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) besagt, dass das DSG für öffentliche Register des Privatrechts nicht anwendbar ist. Zivilstandsregister (ob in Papierform = Familienregister/Ereignisregister oder in elektronischer Form = Infostar) sind solche öffentliche Register des Privatrechts. Massgebend ist somit die eidgenössische Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2). Auskunft erteilt die Zivilstandsbehörde, nicht die Einwohnerkontrolle. Es muss dahingehend unterschieden werden, ob es sich bei der Versicherung um eine Verwaltungsbehörde (z.B. AHVAusgleichskasse) oder um eine privatrechtlich organisierte Versicherung (z.B. Versicherung bei der eine Lebensversicherung abgeschlossen wurde) handelt. Handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde ist Art. 58 ZStV anwendbar: Bei Anfragen von Verwaltungsbehörden wird die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe vermutet. Die Auskunft des Todesdatums wird aber nur gewährt, wenn die Daten nicht bei der direkt betroffenen Person eingeholt werden können (Subsidiaritätsprinzip). Hier sind die Zivilstandsbehörden aber nicht streng. Erfolgt seitens einer Verwaltungsbehörde eine Anfrage, wird vermutet, dass die Auskunft bei der direkt betroffenen Person nicht eingeholt werden konnte. Im Regelfall wird somit das Todesdatum bekannt gegeben. Dies in Form eines Dokumentes oder einer Bestätigung. Zu den Kosten: Je nach dem, ob die Auskunft in unmittelbarem Interesse einer Privatperson liegt oder nicht, wird eine Gebühr für das Dokument oder die Bestätigung erhoben (siehe Art. 3 Abs. 1 sowie Ziff. 1-6 Anhang 1 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen; ZStGV; SR 172.042.110). Handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Versicherung, die keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt oder um eine Privatperson ist Art. 59 ZStV anwendbar: L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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Hier ist die Bekanntgabe restriktiver und immer kostenpflichtig. Die Privatperson oder eben die privatrechtlich organisierte Versicherung ohne gesetzlichen Auftrag muss ein rechtlich schutzwürdiges Interesse nachweisen (z.B. Erbberechtigung). Im Weiteren gilt das Subsidiaritätsprinzip uneingeschränkt. Eine Auskunftserteilung des Zivilstandesamts erfolgt nur dann, wenn durch die Versicherung nachgewiesen ist, dass bei der betroffenen Person oder dem überlebenden Ehepartner keine Auskunft eingeholt werden kann, d.h. dass die betroffenen Personen nicht mitwirken, also z.B. keine Todesurkunde der Versicherung einreichen. - Bekanntgabe und BSIG Nr. 1/152.04/1.1 Publikation von Zi- Zusammengefasst kann zur Publikation von Zivilstandsereignissen (Geburt/Tod, etc) und (hohen) Geburtstagen folgendes vilstandsereignissen gesagt werden: Im Unterschied zur Publikation von Zivilstandsereignissen, zu der die Betroffenen explizit zustimmen müsund (hohen) Gesen, ist die Bekanntgabe von (hohen) Geburtstagsdaten aus der Einwohnerkontrolle dann zulässig, wenn eine Prüfung im burtstagen Einzelfall ergibt, dass die Bekanntgabe im Interesse des Betroffenen liegt. Bei einer Publikation muss zudem sichergestellt sein, dass ihr keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Bekanntgabe von Zivilstandsereignisse an Private regelt Art. 59 ZStV. Auskunftsstelle ist ausschliesslich das Zivilstandesamt. - Ausländische Anfragen, welche ausländische Staatsangehörige und Asylbewerber betreffen richten sich nach der ZEMIS-Verordnung (SR Staatsangehörige 142.513). Wenn inländische Personen von der Anfrage betroffen sind, sind die Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung und Asylbewerber bzw. der Spezialgesetze anwendbar. Dies trifft auch zu, wenn z.B. ein ausländischer Anwalt Auskunft aus der Einwohnerkontrolle betreffend einer Schweizerin haben will.

c

Datensperre

Generell

Bekanntgabe trotz Sperre

Art. 13 Abs. 1 KDSG Eine Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse hat. An den Nachweis des schützenswerten Interessens wird keine hohen Anforderungen gestellt. Art. 13 Abs. 3 KDSG Ohne Nachweis irgendeines Interessens kann eine Person die Bekanntgabe ihrer Daten im Rahmen von systematisch geordneten Daten (Listen) und von Daten gemäss Art. 12 Abs. 2 (Sprache, Titel)sperren lassen. Art. 13 Abs. 2 KDSG Trotz Sperre ist eine Bekanntgabe an Private zulässig, wenn: • die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder •

Verfahren

die betroffen Person, welche die Daten sperren liess, missbräuchlich handelt

Gegenüber Behörden hat die Datensperre keine Wirkung. Die Bekanntgabe an die Behörden ist unter den selben Voraussetzungen wie ohne Sperre zulässig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VRPG. Bei Vorhandensein einer Datensperre und dem Gesuch um Bekanntgabe von Daten ist wie folgt vorzugehen:

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Musterformular für Sperrung

d

• wenn die Gemeinde nicht weiss, ob die Sperre missbräuchlich ist, ist das Gesuch dem Betroffenen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu schicken. Aufgrund dessen Antwort, hat die Gemeinde ihren Entscheid zu treffen. Die Eröffnung des Entscheides erfolgt mittels Verfügung und ist entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Achtung: Es ist darauf zu achten, dass die angefragten Daten (z.B. Adresse) nicht unbeabsichtigt bekannt gegeben werden (z.B. indem eine Kopie des Schreibens zur Gewährung des rechtlichen Gehörs versehen mit der Adresse dem Gesuchsteller bekannt gegeben wird). • wenn die Gemeinde aufgrund von früheren Fällen weiss, dass die Sperre bezogen auf die Anfrage missbräuchlich ist (z.B. schon dreimal Anfragen von verschiedenen Gläubigern um Bekanntgabe von Adresse: es ist davon auszugehen, dass die Sperre zum Schutz gegenüber Gläubigern erfolgte), kann sie die Daten bekannt geben. BSIG Nr. 1/152.04/2.1

Listenauskünfte

Generell

Musterformulierung

Listenauskünfte an politische Parteien Beispiel

Art. 12 Abs. 3 KDSG Die systematisch geordnete Bekanntgabe von Daten (Listenauskünfte) aus der Einwohnerkontrolle gemäss Art. 12 Abs. 1 KDSG (vgl. Pkt. 5b, Generell) darf nur gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung in einem Gemeindereglement erfolgen. Das Reglement kann Einschränkungen für Listenauskünfte festlegen (z.B. nur für ideelle Zwecke, nicht jedoch wirtschaftliche). Musterformulierungen: BSIG Nr. 1/152.04/1.1 (im Rahmen des Musterdatenschutzreglements) BSIG Nr. 1/152.04/1.3 (als Musterartikel für das Organisationsreglement) Listenauskünfte an politische Parteien sind in der Regel als "Bekanntgabe zu ideellem Zweck" zu qualifizieren. Als Richtschnur ist die Steuerfreiheit heranzuziehen: steuerbefreite Unternehmen handeln mit ideeller Zweckabsicht. Eine politische Partei ersucht - in Form einer Listenauskunft - um den Auszug einer vollständigen Adresskartei aller Einwohner in elektronischer Form. Die Gemeinde darf - auch bei vorhandener Reglementsgrundlage für Listenauskünfte - die Daten nicht elektronisch und nicht in diesem Umfang bekannt geben. Herleitung des Entscheides: 1. Art. 12 Abs. 3 KDSG erlaubt die systematisch geordnete Bekanntgabe. D.h. eine nach bestimmten Kriterien erstellte Liste und kein "ungefilterter" Auszug aller Einwohner einer Gemeinde. 2. Politische Parteien können um Einsicht in das Stimmregister ersuchen (Art. 7 Vo. über das Stimmregister, BSG 141.113). Dies schliesst jedoch ein Auskunftsrecht aus der Einwohnerkontrolle nicht aus. 3. Art. 14 Abs. 1 KDSG: "Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden." 4. Die Staatskanzlei hielt in einem früheren Fall zum Einsichtsrecht in das Stimmregister folgendes fest: "Nach Ansicht der Staatskanzlei besteht auf Grund des Öffentlichkeitsgrundsatzes und der Informationsgesetzgebung grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in das Stimmregister. Dieser Anspruch beinhaltet aber nicht ein Recht auf Herausgabe eines gesam-

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ten Datensatzes."

6.

Anmeldung / Wegzug / Todesfälle (= Mutationen)

a

Fristen

Anmeldung a) generell

Art. 1 Abs. 1 GNA Wer in eine Gemeinde einzieht hat sich innerhalb von 14 Tagen persönlich bei der Gemeindepolizeibehörde anzumelden. Für rechtzeitige Anmeldung der Minderjährigen und Bevormundeter sind deren gesetzlichen Vertreter verantwortlich. Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzuweisen: • Heimatschein oder Heimatausweis •

Familienbüchlein oder Familienausweis



Versichertennummer-Ausweis (AHV)

Bedeutung für Beginn der 3-monatigen Karenzfrist für die kommunale Stimmberechtigung: • Anmeldung am gleichen Tag wie Zuzug: Frist beginnt am selben Tag zu l aufen

b) von Minderjährigen und Bevormundeten c) von Fahrenden (vgl. Ziffer 3.)

d) Ausnahmen von Anmeldungspflicht (vgl. Ziffer 3.)



Anmeldung vor dem Zuzug: Frist beginnt am Tag des Zuzugs (erst dann wohnhaft in Gemeinde)



Anmeldung nach dem Zuzug: Frist beginnt am Tag der Anmeldung.

Art. 1 Abs. 2 GNA Für die Anmeldung der Minderjährigen und Bevormundeten [recte: Personen unter umfassender Beistandschaft] sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich. Keine Handhabungspraxis der registerlichen An- und Abmeldung im Kanton Bern. Empfehlung (Praxis Kanton Zürich): Meldepflicht, wenn sich Fahrende mehr als 3 Monate hintereinander oder 3 Monate im Jahr in der gleichen politischen Gemeinde aufhalten (z.B. Winterquartier). Kehrt der Fahrende voraussichtlich wieder in das gleiche Winterquartier zurück, bleibt er in der Gemeinde angemeldet. Art. 2 GNA Von der Anmeldungspflicht ist befreit: • wer sich vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will und • wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist. Wer über keinen Wohnsitz verfügt, kann nicht von der 1. Ausnahme profitieren, sondern muss sich anmelden. Wer freiwillig in ein Heim einzieht um dort in Zukunft zu leben und seinen Lebensmittelpunkt zu begründen (z.B. Altersresidenz) muss sich anmelden (vgl. Art. 8 Abs. 2 VNA).

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Art. 10 Abs. 1 GNA Die Abmeldung hat spätestens am Tage des Wegzugs zu erfolgen. Der neue Wohnort (Achtung: nicht genaue Adresse) ist anzugeben. Die Gemeinde kann die persönliche Abmeldung vorschreiben, ansonsten kann diese - im Gegensatz zur Anmeldung - auch schriftlich (evtl. sogar elektronisch) erfolgen. Sofern der neue Wohnort noch nicht bekannt ist, muss selbstverständlich auch keine Angabe des neuen Wohnorts gemacht werden. b) ins Ausland Reist eine Person ins Ausland (z.B. Weltreise) erfolgt eine Abmeldung wenn der Aufenthalt länger als 1 Jahr dauert (analoge Praxis der Steuerverwaltung, welche eine Person nach 1 Jahr von der Steuerpflicht abmeldet; Praxis zu Art. 9 Abs. 4 StG). c) ohne Abmeldung Die Gemeinde ist berechtigt, bei einem Wegzug ohne Abmeldung eine Abmeldung von Amtes wegen nach „unbekannt“ vorzunehmen. Der zivilrechtliche Wohnsitz (da letzter bekannter Wohnsitz) bleibt aber dort bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Art. 3 Abs. 2 VNA d) Tod Sobald die Gemeinde Kenntnis von einem Todesfall erhält, ist unverzüglich das Siegelungsorgan zu benachrichtigen. Eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung des Zivilstandsamts ist diesem zu überlassen. e) Heimatschein Verlässt jemand die Gemeinde ohne Abmeldung mit unbekanntem Ziel kann der Heimatschein nach 10 Jahren nach der Abreise vernichtet werden. Dies ist im Einwohnerregister anzumerken. Ansonsten ist der Heimatschein bei Wegzug gegen Rückgabe des Niederlassungsausweise zurückzugeben (auch bei Wegzug ins Ausland). Ist der Niederlassungsausweis verloren gegangen: Quittieren lassen, dass Heimatschein ausgehändigt wurde. Beim Tod einer Person ist der Heimatschein zu vernichten. Auf Wunsch kann er einer Drittperson ausgehändigt werden (vorher unbrauchbar machen). Vgl. VNA Art. 5b Art. 9 GNA Mutationen Niedergelassene und Aufenthalter haben innert 14 Tage zu melden: generell • Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde Wegzug a) generell



im Ausland eingetretene Änderungen des Zivilstandes

Neue AusweisBei Änderung des Namens, Zivilstands oder Bürgerrechts sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften zu hinterlegen. scheine Änderung Konfessi- Änderungen der Konfession dürfen nur im Einverständnis mit den Kirchen erfolgen. Gemeinde sollte sich Ein- oder Austritt on unbedingt bestätigen lassen (Angaben wichtig für Stimmregister Kirchgemeinde sowie Kirchensteuerpflicht).

b

Vorgehen bei Nichtanmeldung (Ersatzvornahme)

Gesetzliche Grundlage Meldepflicht gene-

Art. 13 ff. GNA Art. 13 GNA

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rell

Wer der gesetzlichen Meldepflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden. Die Meldepflicht betrifft folgende Personen: • zugezogene Person(en)

Vorgehen bei Nichtanmeldung

c



Vermieter bei Gewährung von Unterkunft



Arbeitgeber über die Namen der Arbeitnehmer



Industrielle Werke im Zusammenhang mit dem Gebäude- und Wohnungsregister

• Aufenthalter über ihre Niederlassung in anderen Gemeinden (insbesondere Art. 8 GNA) Wenn Anmeldefrist von 14 Tagen nicht eingehalten wird: • schriftliche Aufforderung zur Anmeldung •

2. schriftliche Aufforderung zur Anmeldung (nicht zwingend, aber empfohlen)



Letzte eingeschriebene Aufforderung mit Androhung einer polizeilichen Vorführung sowie Ersatzvornahme zur Beschaffung von Ausweisschriften unter Kostenfolge



Polizeiliche Vorführung (sollte nur in ausserordentlichen Fällen angeordnet werden). Verfügt Gemeinde nicht über eigene „Gemeindepolizei“, kann die Vorführung bei der Kantonspolizei beantragt werden, sofern Dienstleistung eingekauft ist oder davon auszugehen ist, dass die Person Gewalt gegen die Mitarbeitenden der Amtsstelle anwenden könnte



Die benötigten Ausweisschriften (Heimatschein, Geburtsschein, etc.) können unter Kostenfolge beim vorherigen Wohnort oder dem zuständigen Zivilstandsamt oder Regionalgericht organisiert werden, wenn die vorhergehenden Schritte nicht erfolgreich waren.



Kosten für Ersatzmassnahme tragen Säumige



Busse: gemäss Art. 58 ff. GG

Volljährigkeit

Definition Hinterlegung Heimatschein

Minderjährige Kin-

Art. 14 ZGB Volljährig ist, wer das 18. Altersjahr vollendet hat. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 VNA Spätestens mit Erreichung des 18. Altersjahrs ist bei der Wohngemeinde ein Heimatschein zu hinterlegen. Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, hinterlegen bereits vorher einen Heimatschein. Art. 5 Abs. 2 VNA

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der Wohnsitz bevormundeter Minderjähriger bzw. Volljähriger unter umfassender Beistandschaft

d

a

in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Lebensmittelpunkt hatte oder

b

in welche die betroffene Person mit Zustimmung der KESB ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat.

Wohnsitzwechsel von Minderjährigen

Wohnsitz Minderjähriger generell

Wechsel des Wohnsitzes

e

Minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, können gestützt auf den Familienausweis oder das Familienbüchlein der Eltern erfasst werden. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2). Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26). Der Sitz der Kindesschutz- bzw. der Erwachsenenschutzbehörde ist in Art. 1 Abs. 4 KESV definiert: Für bevormundete Minderjährige und für Erwachsene unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der KESB die Gemeinde,

Art. 25 ZGB Der abgeleitete unselbständige Wohnsitz von Minderjährigen ist analog Art. 25 ZGB zu bestimmen. Gemäss Art. 25 ZGB ist der Wohnsitz des minderjährigen Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ansonsten gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Art. 6 GNA Minderjährige können einen anderen Wohnsitz als ihre Eltern haben. Gemäss Art. 6 GNA müssen jedoch die gesetzlichen Vertretern (hier die Eltern) zustimmen. In diesem Falle hat das minderjährige Kind einen eigenen Heimatschein zu hinterlegen.

Obhutsentzug, Heimaufenthalte

Eintritt in Altersheim Art. 8 VNA Eine 70 jährige Frau entschliesst sich in das Altersheim der Gemeinde x einzuziehen und dort ihren Lebensabend zu verbringen. Hier liegt keine Ausnahme von der Anmeldung gemäss Art. 2 GNA vor. Die Frau beabsichtigt, das Heim zu ihrem neuen Lebensmittelpunkt zu machen, weshalb sie gemäss Art. 8 VNA den Heimatschein hinterlegt. Einweisung in psy- Herr x wird für eine unbestimmte Zeit in die psychiatrische Anstalt der Gemeinde z eingewiesen. chiatrische Anstalt Hier liegt ein Fall von Art. 2 GNA vor. Er ist von der Anmeldepflicht befreit. In der Gemeinde, in welcher er bisher angemeldet war wird er in den Sammelhaushalt umgemeldet, sofern die Wohnung bereits bei der Einweisung in die Anstalt bzw. während seines Aufenthaltes dort aufgehoben wird. Wird jedoch nach 1 Jahr Herr x in das Pflegezentrum verlegt und seine bisherige Wohnung in der Nachbargemeinde aufgelöst, muss eine Anmeldung erfolgen. Mit der Auflösung der bisherigen Wohnung wird kundgetan, dass weder ein LebensL:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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Obhutsentzug

f

Problemfälle

Auslandschweizer/psychiatrische Klinik

7.

mittelpunkt noch die Absicht dauernden Verbleibens gemäss Art. 23 ZGB am alten Wohnsitz mehr gegeben ist. Eltern wird die Obhut entzogen und für das Kind eine Beistandschaft errichtet. Die Eltern ziehen in eine andere Gemeinde. Welcher Wohnsitz hat das Kind? Gemäss Artikel 25 ZGB ist der Wohnsitz des minderjährigen Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern. Vorliegend wurde den Eltern lediglich das Obhutsrecht, nicht aber das Sorgerecht entzogen. Nur bei bevormundeten Minderjährigen gilt der Sitz der Kindesschutzbehörde als Wohnsitz. Vorliegend besteht jedoch lediglich eine Beistandschaft, nicht aber eine Vormundschaft. Gemäss ZGB ist der Wohnsitz des Kindes nach wie vor identisch mit dem Wohnsitz der Eltern. Dies deckt sich auch mit Art. 7 VNA, in welchem ebenfalls nur von Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen geschrieben wird und nicht auch von den anderen Beistandschaften. Der Gesetzeswortlaut ist insofern klar: Der Obhutsentzug ist schon seit langem bekannt, trotzdem wird sowohl im ZGB als auch in der VNA immer nur von umfassender Beistandschaft gesprochen. Der Wohnsitz des Kindes, welches vorliegend unter Beistandschaft steht ist am neuen Wohnort der Eltern. Ein Auslandschweizer reist via Flughafen Zürich in die Schweiz ein und wird von dort direkt in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Logischerweise konnte die Person in der Schweiz keinen Wohnsitz begründen. Der Aufenthaltsort ist somit zugleich der Wohnort.

Auslandschweizer/-innen

Grundsatz

Art. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) 1 Auslandschweizer üben die politischen Rechte persönlich in der Stimmgemeinde oder brieflich aus. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte zulassen. 2 Stellvertretung ist zulässig, soweit der Kanton der Stimmgemeinde sie vorsieht.

Begriff

Art. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schweizer und alle Schweizerinnen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland immatrikuliert sind. Art. 3 Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer 1 Der Auslandschweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ und Referendumsbegehren unterzeichnen. 2 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung. Art. 5a Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer 1 Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies über die Schweizer Vertretung ihrer Stimmgemeinde.

Umfang

Anmeldung

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2

Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern. Art. 5 Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer Stimmgemeinde 1 Auslandschweizer können eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden als Stimmgemeinden wählen. Art. 5b Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer Stimmregister 1 Der Kanton legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes geführt wird. 2 Die Stimmregister für Auslandschweizer können dezentral geführt werden, wenn: a. sie kantonsweit harmonisiert sind und elektronisch geführt werden; oder b. die Daten regelmässig elektronisch an ein zentral geführtes Stimmregister für Auslandschweizer weitergegeben werden. Art. 3 Abs. 2 Verordnung über das Stimmregister Die in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gesondert auszuweisen (Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer [SR 161.5]). Art. 55 KV Stimmrecht 1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit. Art. 5 PRG Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und deren Stimmgemeinde gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer im Kanton Bern liegt, sofern sie nicht gemäss Artikel 5 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Versand Werbema- Art. 53 PRV terial Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1 Die Gemeinden können den Versand des Werbematerials an Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Ausland auf diejenigen Personen beschränken, welche das Werbematerial schriftlich angefordert haben. 2 Gemeinden, welche die Zustellung einschränken wollen, stellen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern rechtzeitig eine entsprechende Bestellkarte zu. Erneuerung

Art. 11 Verordnung über das Stimmregister (BSG 141.113) 2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben ihre Stimmberechtigung mindestens alle vier Jahre bei der stimmregisterführenden Stelle zu erneuern. Die stimmregisterführende Stelle prüft diesen Umstand vor jedem Abschluss des Stimmregisters (Art. 18).

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8.

Gebühren

Erhebung von Gebühren

Art. 12 VNA: Die Gemeinden erheben gestützt auf kantonales Recht folgende Gebühren:

9.



Niederlassungsausweis: 20.--



Erneuerung des Niederlassungsausweises bei Zivilstands- oder Bürgerrechtsänderungen und Ersatz des Ausweises bei Verlust: 20.--



Aufenthaltsausweis: 20.--



Verlängerung des Aufenthaltsausweises. 10.--



Heimatausweis 20.--



Verlängerung des Heimatausweises oder Änderung auf eine andere Gemeinde. 10.--



Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses, Aufforderung zur Abgabe oder Erneuerung der Schriften, Versand der Schriften: 10.--



Wohnsitz- und andere Bescheinigungen: 20.--



Porti werden besonders berechnet.



Minderbemittelten können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Beschwerde

Art. 15 GNA, Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG Gegen Verfügungen der Gemeinde kann gemäss den Vorschriften des VRPG Beschwerde geführt werden. Rechtsmittelinstanz Art. 63 Abs. 1 VRPG Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinde beurteilt der oder die zuständige Regierungsstatthalter oder Regierungsstatthalterin. Beschwerdebefug- Art. 65 Abs. 1 VRPG Beschwerde kann erheben, wer nis • vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, Generell



durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und

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• Beschwerdegründe

Form und Frist

ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat.

Art. 66 VRPG Folgende Gründe können vorgebracht werden: • Unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts •

andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens



Unangemessenheit

Art. 32 und 67 VRPG • Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie die Unterschrift enthalten. Vorhandene Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 VRPG) •

innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Art. 67 VRPG)

10.

Neuerungen / Revisionen (e-government)

a

Gesetzgebungsverfahren mit Auswirkungen auf den Aufenthalt und die Niederlassung von CH

Archivverordnung

b

E-Government Schweiz

E-Government Schweiz

11. AHVG ATSG BPR

Das Rechtsetzungsverfahren zum Erlass einer Archivverordnungist aktuell am laufen. Das Vernehmlassungsverfahren konnte bereits abgeschlossen werden. Ein Inkrafttreten ist auf den 1.1.2015.

http://www.egovernment.ch/

Abkürzungsverzeichnis Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1

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BSIG GERES GG GNA

Bernische Systematische Information Gemeinden Gemeinderegister-Systeme-Plattform Gemeindegesetz vom 16. März 1998, BSG 170.11 Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, BSG 122.11

GWR KAIO KDSG KESV KirZVO PRG PRV RegG RegV RHG

Gebäude- und Wohnungsregist Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986, BSG 152.04 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Oktober 2012, BSG 213.316.1 Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19. Oktober 1994, BSG 410.141 Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1 Verordnung über die politischen Rechte vom 4. September 2013, BSG 141.112 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register, BSG 152.05 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register, BSG 151.051 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz), SR 431.02 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz), BSG 860.1 Steuergesetz, BSG 661.11 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, BSG 122.161 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, SR 161.11 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG 155.21) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 Zentrale Personenverwaltung Zivilstandesverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz), SR 851.1)

SHG StG VNA VPR VRPG ZGB ZPV ZStV ZUG

12.

Stichwortverzeichnis Abmeldung 14, 21, 30 Anmeldung 6, 7, 9, 11, 14, 21, 29, 30, 31, 32, 33 Aufenthaltsausweise 12, 23 Auskunftspflichten 23, 26 Ausland 5, 9, 14, 15, 23, 30, 31, 33, 34, 36

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Auslandschweizer 33, 34, 36 Beistandschaft 21, 26, 32, 33 Beschwerden 35 Bevormundete 12, 16, 32, 33 Datensperre 28 E-Government 36 Einwohnerregisters 18, 19 Ersatzvornahme 31 e-Voting 36 Fahrende 6, 12, 30 Familienausweis 11, 21, 29, 32 Gebühren 26, 34 GERES 17, 18, 19, 23, 25 Handlungsfähigkeit 26, 28 Heimatausweis 6, 12, 13, 16, 29, 34 Heimatschein 6, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 29, 30, 31, 32 Heimaufenthalte 32 Kirchgemeinde 26, 31 Listenauskünfte 28, 29 Meldepflicht 25, 30, 31 Minderjährige 29, 30, 32, 33 Niederlassungsausweis 6, 11, 12, 30, 34 Politischer Wohnsitz 6 polizeilicher Wohnsitz 6 steuerrechtlicher Wohnsitz 8 Stimmgemeinde 33, 34 Stimmrecht 6, 7, 34 Stimmregister 6, 7, 17, 18, 19, 24, 29, 31, 33, 34 Todesdatum 21, 26 Unterstützungswohnsitz 6, 9, 10 Volljährigkeit 32 Wegzug 11, 14, 18, 21, 26, 29, 30 zivilrechtlicher Wohnsitz 9 Zivilstandsereignissen 27 ZPV 17, 18, 19, 21, 24 L:\GeM\Ablage\FB_Gemeinderecht\Niederlassung und Aufenthalt\Arbeitsgruppe\Arbeitshilfe_AuN_definitiv_nach Übersetzung_Mai 2014.doc

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10.10.2012/1.7.2013/1.3.2014 GHS / SCM / PUA

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