Arbeitshilfe zu 26 SchwbAV (Stand Juni 2014)

Arbeitshilfe zu § 26 SchwbAV (Stand Juni 2014) Diese Arbeitshilfe wurde von der Arbeitsgruppe der örtlichen Träger in Zusammenarbeit mit dem LWL-Inte...
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Arbeitshilfe zu § 26 SchwbAV (Stand Juni 2014)

Diese Arbeitshilfe wurde von der Arbeitsgruppe der örtlichen Träger in Zusammenarbeit mit dem LWL-Integrationsamt Westfalen erarbeitet. Sie enthält keine verbindlichen Vorgaben sondern will eine Orientierungshilfe für die alltägliche Bewilligungspraxis sein.

I.

Ziele und Grundsätze der Leistungserbringung

Wesentliches Ziel des SGB IX ist es, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu ermöglichen. Die hierzu in Frage kommenden Leistungen werden in verschiedenen anderen Gesetzen und Verordnungen (z. B. SchwbAV) konkretisiert. Leistungen nach der SchwbAV haben insbesondere das Ziel, schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Menschen eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen zu ermöglichen, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und damit befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. In diesem Zusammenhang kommt den Leistungen nach § 26 SchwbAV eine besondere Bedeutung zu, da diese die unmittelbare behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes im weitesten Sinne betreffen. Zur dauerhaften Sicherung eines Arbeitsverhältnisses sind Maßnahmen nach § 26 SchwbAV häufig unausweichlich. Die dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses ist deshalb eines der gemeinsamen Ziele der örtlichen Träger des Schwerbehindertenrechts und des LWL-Integrationsamtes Westfalen. Deshalb ist es notwendig zu klären, welche Stelle welche Leistung erbringt. Hierzu soll diese Arbeitshilfe dienen. Im Sinne des gemeinsamen Ziels sollte bei Zweifelsfällen eine kurzfristige Abstimmung unter einander erfolgen, um zu einer zielführenden Lösung zu kommen.

II.

Art der geförderten Maßnahmen

Nach § 26 Abs. 1 SchwbAV können Arbeitgeber Leistungen für folgende Maßnahmen erhalten: 1.

Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräten

2.

Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen

3.

Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit den notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der nach den Nummer 1 bis 3 geförderten Gegenstände

1

4.

sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ermöglichen, erleichtern oder sichern können

Bei den vorgenannten Maßnahmen kann es sich auch um Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung handeln.

III.

Abgrenzung der Leistungstatbestände

Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung der nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 – 4 möglichen Leistungen ist die Klärung, ob die bezuschusste Maßnahmen sich auf die Arbeitsstätte oder den Arbeitsplatz bezieht. Bei einer Arbeitsstätte handelt es sich um eine Einheit (in der Regel auf einem oder mehreren Grundstücken), in der mindestens eine Person ständig haupt- oder nebenberuflich arbeitet. Nach der Arbeitsstättenverordnung1 sind Arbeitsstätten 1. 2.

Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Zur Arbeitsstätte gehören auch: 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.

Unternehmen können aus einer oder mehreren Arbeitsstätten (Hauptbetrieb, Nebenbetrieb, Filialen) bestehen. Mehrere vom Unternehmen genutzte Gebäude werden zu einer Arbeitsstätte gezählt, wenn sie auf einem Betriebsgelände liegen oder sonst in räumlicher Verbindung stehen. Sind auf einem Gelände also mehrere Produktionshallen und z. B. das Verwaltungsgebäude vorhanden, liegt nur eine Arbeitsstätte vor. Zur behinderungsgerechten Einrichtung der Arbeitsstätte nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV gehören z. B.: -

alle baulichen Maßnahmen (Neubau + Umbau), die es dem schwerbehinderten Menschen ermöglichen, den Arbeitsplatz zu erreichen, also z. B.:    

1

Rampen, Treppenlifter, Aufzüge verbreiterte Türen, elektronisch zu öffnende Türen behinderungsgerechte Parkplätze behinderungsgerechte Zuwegung

behinderungsgerechte Toiletten behinderungsbedingt erforderliche raumlufttechnische Anlagen (z. B. Klimaanlage) Siehe § 2 ArbStättV

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Maschinen und Geräte, soweit sie nicht zur Ausstattung des unmittelbaren Arbeitsplatzes gehören. Dies sind z. B.:   

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die behinderungsgerechte Gestaltung einer gesamten Produktionsstraße für einen oder mehrere schwerbehinderte Menschen die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen in einer gesonderten Abteilung oder Arbeitsgruppe, die von einer Vielzahl von schwerbehinderten Menschen genutzt wird die behinderungsgerechte Ausstattung von Schulungsräumen für eine Vielzahl von schwerbehinderten Menschen

Wiederholte Leistungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV sind in der Regel nicht zu gewähren, wenn sie aufgrund einer innerbetrieblichen Versetzung oder Arbeitsplatzverlagerung erfolgen. Etwas anderes kann gelten, wenn damit ein beruflicher Aufstieg des schwerbehinderten Menschen verbunden ist sie auf nachvollziehbaren Wunsch des schwerbehinderten Menschen erfolgen sie aus gesundheitlichen oder anderen, in der Person des schwerbehinderten Menschen liegenden Gründen, erforderlich sind, die z. B. eine Kündigung, Änderungskündigung oder Abmahnung rechtfertigen würden sie aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse notwendig sind, die nicht allein den schwerbehinderten Menschen betreffen (z. B. Verlagerung der Arbeitsstätte).

In Abgrenzung zur Arbeitsstätte ist ein Arbeitsplatz2 – räumlich gesehen – ein dem Arbeitnehmer zugewiesener Bereich der Arbeitstätigkeit. Es gibt räumlich konstante (z. B. Produktionshalle, Werkstatt, Büro) oder wechselnde Arbeitsplätze (z. B. Bau- und Montagestellen). Darüber hinaus können auch die Tätigkeiten an einen bestimmten Platz gebunden sein (z. B. an eine Maschine, einen Schreibtisch) oder wechseln (z. B. auf Gerüsten, Fahrzeugen). Funktional gesehen umfasst der Arbeitsplatz die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Von Heimarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz spricht man, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben von dem zu Hause eingerichteten Arbeitsplatz aus erfüllt. Förderungen eines Heimarbeitsplatzes kommen grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dieser zusätzlich als zweiter Arbeitsplatz eingerichtet wird/ist. Dabei kann von dem schwerbehinderten Menschen verlangt werden, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass möglichst geringe Kosten entstehen, soweit dies unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebensführung und der notwendigen Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich zumutbar ist. Zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV gehören z. B.: -

behinderungsbedingt notwendige technische Arbeitshilfen3 (z. B. Hebe- und Transportgeräte, größere Bildschirme, Blindentechnik) behinderungsbedingt notwendige technische Ausstattung des einzelnen Arbeitsplatzes (z. B. behinderungsbedingt notwendiges Klimagerät am Arbeitsplatz) behinderungsbedingt notwendige Möbel (z. B. Stuhl, Schreibtisch, Stehpult) behinderungsbedingt notwendige Maßnahmen zum Schutz / zur persönlichen Sicherung des schwerbehinderten Menschen

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Gem. § 2 Abs. 2 ArbStV sind Arbeitsplätze Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen. 3 Die Arbeitshilfen sind abzugrenzen zu Arbeitshilfen im Sinne von § 19 SchwbAV, die speziell auf den einzelnen schwerbehinderten Beschäftigten zugeschnittene körpernahe und direkt an der Behinderung ansetzende Arbeitshilfen sind. Letztere können deshalb in aller Regel nur vom schwerbehinderten Menschen genutzt werden und gehen in der Regel in sein Eigentum über.

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von dem schwerbehinderten Menschen behinderungsbedingt benötigte zusätzliche4 Maschinen oder die technische Umgestaltung der von ihm genutzten Maschinen und Geräte die Anpassung der von dem schwerbehinderten Menschen beruflich genutzten Fahrzeuge (z. B. Pkw, Lkw, Gabelstapler), die aufgrund der Behinderung erforderlich ist.

Arbeitet der schwerbehinderte Mensch regelmäßig an verschiedenen Arbeitsplätzen oder in verschiedenen Räumen, sind diese, soweit der Wechsel behinderungsbedingt erforderlich ist (z. B. Wechsel zwischen leichteren oder schwereren Tätigkeiten), insgesamt zu berücksichtigen. Bei betriebsbedingten Gründen ist es dem Arbeitgeber zuzumuten entsprechende organisatorische Veränderungen vorzunehmen. Eine wiederholte/mehrfache Förderung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV ist möglich zur Anpassung an den technischen Fortschritt. Entstehen dem Arbeitgeber Aufwendungen, um den schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der nach den § 26 Abs. 1 Nr. 1 – 3 SchwbAV geförderten Gegenstände zu schulen, sind ihm diese nach § 26 Abs.1 Nr. 3 SchwbAV zu erstatten. Darüber hinausgehende Schulungen können ggf. nach § 24 SchwbAV bezuschusst werden. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV ist als Auffangtatbestand zu verstehen, mit dem im Einzelfall behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen bezuschusst werden können, die von den Ziffern 1 – 3 nicht erfasst sind. Danach können ausnahmsweise nicht behinderungsbedingte Aufwendungen bezuschusst werden, die zur Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen schwerbehinderten Menschen zwingend erforderlich sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne den Zuschuss beendet würde.

IV.

Zuständigkeit

Die örtlichen Fachstellen sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 ZustVO SGB IX für die Bewilligung von Leistungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV zuständig. Für Förderungen aller anderen Leistungen nach § 26 SchwbAV ist die Zuständigkeit des LWL-Integrationsamtes Westfalen gegeben. Sind für die Gesamtmaßnahme sowohl die örtliche Fachstelle als auch das LWLIntegrationsamt Westfalen zuständig, soll die Maßnahme untereinander abgestimmt werden mit dem Ziel, grundsätzlich die Hilfe „aus einer Hand“ zu gewähren. In Ausnahmefällen wird die Maßnahme jeweils in eigener Zuständigkeit entschieden und finanziert.

V.

Förderrichtlinien und Ermessenskriterien

Bei einer zentralen Beschaffung bei großen Arbeitgebern für eine Vielzahl von Arbeitsplätzen ist abweichend von den o.g. Ausführungen das LWL-Integrationsamt Westfalen zuständig. Dazu gehören z.B. die Telekom oder die Finanzverwaltung. Bei diesen kann eine zentrale Beschaffung z.B. von Softwarelizenzen für sehbehinderte Mitarbeiter erfolgen, da es dadurch in der Regel zu erheblichen Kosteneinsparungen. Die Abwicklung innerhalb eines Antrags-

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Mit „zusätzlichen“ Maschinen sind Maschinen/Geräte gemeint, die nicht dem Grundarbeitsplatz zuzurechnen sind.

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verfahrens spart zudem auch personelle Ressourcen bei den Fachstellen. Deshalb ist in diesen Fällen eine zentrale Abwicklung durch das LWL-Integrationsamt Westfalen sinnvoll. Gemäß § 26 SchwbAV kann der behinderungsbedingt begründete und erforderliche Mehraufwand gefördert werden. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht gegeben ist, wenn -

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eine Versetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne zwingende Gründe erfolgt durch zumutbare organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes/ der Arbeitsstätte erreicht werden kann Mehrkosten entstehen, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen (z. B. Denkmalschutzauflagen, besondere Wünsche des Arbeitgebers bzgl. Ausstattung, Materialen, Lieferanten, etc.) Maßnahmen umgesetzt werden, die bezüglich der Behinderung wünschenswert aber nicht zwingend erforderlich sind (z. B. behinderungsgerechte Dusche, wenn behinderungsgerechte Toilette ausreichend ist).

Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Maßnahme umzusetzen (z. B. allgemeine Vorschriften zum Brandschutz und zur Arbeitssicherheit), spricht dieser Umstand grundsätzlich ebenfalls gegen eine Förderung gem. § 26 SchwbAV. Es ist dann darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur entsprechenden (gesetzliche vorgeschriebenen) Ausstattung des Arbeitsplatzes/der Arbeitsstätte nachkommt. Ist das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen ohne eine Förderung konkret gefährdet, kann dieser Umstand im Einzelfall im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Festsetzung der Leistungshöhe können u. a. folgende Kriterien berücksichtigt werden: - die Maßnahme ist rein behinderungsbedingt (der Arbeitgeber hat keine Vorteile, wie z.B. bei der Anschaffung einer Braillezeile für einen Arbeitsplatz eines blinden Menschen) - der wirtschaftliche Vorteil des Arbeitgebers, z.B. wenn die technische Arbeitshilfe dazu beiträgt den Arbeitsablauf effizienter als bisher zu gestalten - die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 3, 4 und 5 SGB IX - die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 71 SGB IX - der Mensch mit Schwerbehinderung gehört zum Personenkreis der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach § 72 SGB IX - etwaige Vorleistungen des Arbeitgebers während des Beschäftigungsverhältnisses, 

z. B. wenn der Arbeitgeber die Arbeitsorganisation wegen der behinderungsbedingten Bedürfnisse des Arbeitnehmers umgestellt hat



z.B. wenn er, ohne dass Leistungen nach § 27 SchwbAV fließen, selber oder durch andere Mitarbeiter den Menschen mit Schwerbehinderung unterstützt



oder der Arbeitgeber z.B. bereits finanzielle Aufwendungen hatte für die er keine anderweitigen Förderungen erhalten hat



die Differenz zur Normalausstattung: dabei kann mit in die Abwägung einbezogen werden, inwiefern der Arbeitgeber durch die Förderung einen Einspar5

effekt hat:, z.B. bei der Förderung eines behindertengerechten Stuhles könnte ein solcher sich dadurch ergeben, dass der bisher vom Mensch mit Schwerbehinderung genutzte Stuhl oder Schreibtisch nunmehr für andere Mitarbeiter zur Verfügung steht. (Nach Auskunft des Fachdienst der beratenden Ingenieure des LWL-Integrationsamtes können dabei derzeit für einen „normalen“ Arbeitsstuhl 400,00 Euro (netto) und für einen „normalen“ Schreibtisch ebenfalls ein Betrag von 400,00 Euro (netto) angesetzt werden. Für die Anschaffung eins behindertengerechten Schreibtisches, der insbesondere die Merkmale „höhenverstellbar“ und „Memoryschaltung“ erfüllt, wird derzeit ein Preis von 1.000,00 Euro als marktgerecht angesehen.) Bei der Entscheidung darüber, in welcher Höhe der behinderungsbedingte Bedarf bezuschusst wird können die o.a. Ermessenserwägungen Grundlage der Entscheidung über die Förderhöhe sein. Die Aufzählung ist deshalb nicht als abschließend anzusehen. Bei der Entscheidung über Anträge aus der Finanzverwaltung ist folgendes zu beachten: Die Finanzbehörden stellen ihren Mitarbeitern eine Bürostuhl aus dem Katalog der Firma Dauphin zur Verfügung. Es handelt sich hierbei nicht um ein Serienmodell, sondern der Bürostuhl wurde aus mehreren Produktlinien der Serie zusammengestellt. Der betriebsärztliche Dienst der Finanzverwaltung hat diesen Stuhl für rücken- und behindertengerecht befunden. Die Anschaffung dieses Bürostuhls stellt somit keinen behinderungsbedingten Bedarf, der aus Mitteln der Ausgleichsabgabe abgegolten werden kann, dar. In Ausnahmefällen kann aufgrund einer anerkannten Behinderung ein Bürostuhl mit einer über dieses Basismodell hinausgehenden Ausstattung notwendig sein. Dieses ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Fachdienst der beratenden Ingenieure kann danach prüfen, in welchem Umfang ein behinderungsbedingter Mehraufwand gegeben ist. Diese Mehrkosten können dann übernommen werden.

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