Vollstreckung) von Richter am Verwaltungsgerichtshof Wolfgang Albers

Verwaltungsgerichtliche Praxis Sommersemester 2005 Donnerstag, 7. Juli, 16.15 Uhr bis 17.45 Uhr, Hörsaal 3044 „Ein Vergleich mit Folgen“ (Baugenehmig...
Author: Lorenz Busch
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Verwaltungsgerichtliche Praxis Sommersemester 2005 Donnerstag, 7. Juli, 16.15 Uhr bis 17.45 Uhr, Hörsaal 3044

„Ein Vergleich mit Folgen“ (Baugenehmigung/Auflage/Vergleich/Vollstreckung) von Richter am Verwaltungsgerichtshof Wolfgang Albers Sachverhalt V. erwirbt in den 60er Jahren einen Lkw und betreibt von da an in seinem am Ortsrand der kleinen Gemeinde G. gelegenen Anwesen eine Spedition. 1977 erhält er eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Halle zur Unterbringung von acht Lkw. In der Baugenehmigung steht unter anderem (als Nebenbestimmung): „Die Nachtruhe (von 22 Uhr bis 6 Uhr) ist einzuhalten.“ Gegen die Baugenehmigung erhebt Nachbar N., dessen Wohnhaus etwa 80 m von der Halle entfernt „im Grünen“ steht, Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schließen die Beteiligten folgenden Vergleich: „1. Der Beigeladene verpflichtet sich, zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht mit Lastkraftwagen auf dem Betriebsgelände zu fahren und keine Motoren laufen zu lassen. 2. Der Kläger verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen.“ Noch in der mündlichen Verhandlung nimmt N. die Klage zurück. Später wird die Halle mit bestandskräftigen Baugenehmigungen mehrmals erweitert. Sie fasst nun 20 Lkw. Im Jahr 2000 verfügt T., welche den Speditionsbetrieb ihres Vaters übernommen hat, über 30 Lkw. Die Anforderungen an das Speditionsgewerbe haben sich geändert. Die Lkw kehren häufig erst nachts zurück oder müssen vor sechs Uhr in der Frühe starten. T. behilft sich mit einem Ausweichplatz in der Nachbargemeinde, der aber bald nicht mehr ausreicht. Sie holt ein TÜV-Gutachten ein. Dieses ergibt, dass bei Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand nachts bis zu vier Lkw-An- und Abfahrten auf dem Betriebsgrundstück stattfinden könnten, ohne dass bei N.´s Anwesen ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten würde. Sie errichtet die Lärmschutzwand und lässt nun regelmäßig auch nachts Lkw auf dem Betriebsgelände fahren. Sie meint, der Vergleich bzw. die Auflage in der Baugenehmigung von 1977 hätten heute keine Wirkung mehr. Diese hätten nur ihren Vater gebunden. Jedenfalls hätten sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert. Sie verweist auf die geänderten Anforderungen ihrer Kunden, auf die Lärmschutzwand und darauf, dass Lkw heutzutage erheblich leiser seien als vor dreißig Jahren. Das Landratsamt will von sich aus nichts unternehmen. Einen entsprechenden Antrag des N. lehnt es ab. Seinen Widerspruch leitet es nicht weiter. Aufgabe In einem Gutachten sind die Erfolgsaussichten verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe des N. und der T. zu erörtern. Immissionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlagen sollen nicht geprüft werden.

-2Lösungsskizze Vorüberlegungen 1. Gefragt ist, ob N. öffentlich-rechtlich das nächtliche Befahren des Betriebsgeländes mit Lkw und das Laufenlassen der Motoren verhindern kann. Es kommt in solchen Fällen regelmäßig eine Klage gegen den Träger der unteren Baurechtsbehörde auf polizeiliches Einschreiten in Betracht. Dabei könnten hier öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsbeziehungen durch die Baugenehmigung aus dem Jahr 1977 (künftig: Baugenehmigung 1977) gestaltet worden sein, insbesondere durch die Auflage zur Einhaltung der Nachtruhe. Diese Auflage könnte wiederum durch den Vergleich modifiziert worden sein. Auch könnte der Vergleich Ansprüche des N. unmittelbar gegen V. begründet haben, die T. als dessen Rechtsnachfolgerin möglicherweise gegen sich geltend lassen muss. 2. Um den Vergleich zu verstehen, ist es hilfreich, sich die materielle Rechtslage im damaligen Rechtsstreit klarzumachen: N. hatte im Wege der Anfechtungsklage gegen das Land - V. war als Inhaber der Baugenehmigung notwendig Beigeladener die Aufhebung der Baugenehmigung 1977 begehrt. Erfolgreich gewesen wäre die Klage nur, wenn die Baugenehmigung 1977 den N. in seinen Rechten verletzt hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hätte eine Verletzung nachbarschützender, von der Baurechtsbehörde zu prüfender Vorschriften vorausgesetzt. In Betracht kamen insoweit § 34 Abs. 1 oder § 35 BauGB oder auch § 22 BImSchG (mangels immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG). Die genannten baurechtlichen Vorschriften sind im Grundsatz nicht nachbarschützend. Sie beinhalten aber ein Gebot der Rücksichtnahme (bei § 34 BauGB wird es dem Begriff des Einfügens entnommen, bei § 35 BauGB insbesondere dessen Abs. 3). Dass § 22 BImSchG nachbarschützend ist, folgt aus § 3 Abs. 1 BImSchG. Letztlich kommt es bei allen drei Vorschriften darauf an, ob das Vorhaben bei Abwägung aller Umstände dem Nachbarn zuzumuten ist. Maßstäbe für die Zumutbarkeit von Gewerbelärm und diesbezügliche Berechnungsverfahren gibt die TA-Lärm, die als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG zu beachten ist. U.a. wesentlich ist dabei die Art des Baugebiets, in dem einerseits das Vorhaben und andererseits das Grundstück des Nachbarn liegt. Für Grundstücke im Außenbereich kann (nur) der Schutz eines Dorf-/Mischgebiets beansprucht werden. Nach diesen Grundsätzen war die Klage des N. wohl wenig aussichtsreich. Bei dem gegebenen Abstand war kaum zu erwarten, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel für Gewerbelärm im Dorf-/Mischgebiet tags nicht eingehalten würden. Für die Nachtzeit hatte bereits die Baugenehmigung den Gewerbelärm wesentlich beschränkt mit der Auflage, dass „die Nachtruhe einzuhalten“ sei. Diese Nebenbestimmung (§ 36 LVwVfG) bedurfte allerdings der Auslegung. Sollten mit ihr nur die niedrigeren Beurteilungspegel für die Nachtzeit gewährleistet werden oder sollte zur Nachtzeit auf dem Betriebsgelände völlige Ruhe herrschen, worauf ein Nachbar, zumal im Dorf- oder Mischgebiet, jedoch keinen Anspruch hat. Nur bei verbleibenden Auslegungszweifeln wäre die Baugenehmigung insoweit unbestimmt (§ 37 LVwVfG) und damit aufzuheben gewesen, allerdings auch nur, sofern eine Überschreitung der maßgeblichen Nachtbeurteilungspegel zu befürchten gewesen wäre. Wohl wegen dieser Unklarheit und auch, um die Auflage praktikabler zu machen (die Einhaltung bestimmter Beurteilungspegel kann nur durch teure Messungen überprüft werden),

-3wurde der Vergleich geschlossen mit dem Inhalt, dass nachts auf dem Betriebsgelände Lkw zur Nachtzeit nicht fahren und auch keine Motoren laufen dürfen. Dass die Beteiligten der Klage des N. dennoch keine großen Erfolgsaussichten beimaßen zeigt sich an der Regelung, dass dieser die Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zurückzunehmen hatte. Der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich beendete den Rechtsstreit als gerichtlicher Vergleich (dazu später mehr) ohne Weiteres (§ 106 VwGO). Einer Rücknahme der Klage hätte es eigentlich nicht mehr bedurft. Die entsprechende Verpflichtung ist dennoch nicht unnütz, weil sie die von den Beteiligten gewollte Kostenverteilung deutlich macht (ansonsten wäre § 160 VwGO anzuwenden gewesen).

Rechtsbehelfe des N. A. Klage des N. gegen das Land auf polizeiliches Einschreiten Mit der Klage begehrt der N., das Land als Träger der unteren Baurechtsbehörde zu verpflichten, der T. die Nutzung des Betriebsgeländes in der Nacht teilweise zu untersagen. I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Ob N. einen Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten gegen das Land hat, beurteilt sich ausschließlich nach öffentlichem Recht. 2. Klageart Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. N. begehrt, dass das Landratsamt gegenüber N. eine Nutzungsuntersagungsverfügung (§ 65 Satz 2 LBO), also einen Verwaltungsakt, erlässt. 3. Klagebefugnis Der N. ist klagebefugt. Er macht geltend, durch die Ablehnung der Nutzungsuntersagungsverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). Eine Rechtsverletzung ist insoweit möglich, weil der N. einen Anspruch auf Einschreiten oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben kann. 4. Widerspruchsverfahren Eines an und für sich gemäß § 68 VwGO gebotenen, abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens bedarf es gemäß § 75 VwGO nicht mehr, wenn über den Widerspruch nicht binnen angemessener Frist entschieden worden ist. Die Drei-MonatsFrist des § 75 Satz 2 VwGO ist abzuwarten. Eine Aussetzung des Rechtsstreits, um der Behörde Gelegenheit zu geben, noch über den Widerspruch zu entscheiden, käme dann nicht in Betracht, weil die Behörde (das Landratsamt) schlicht untätig war.

5. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn der Kläger mit ihr seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Das ist u.a. der Fall, wenn das Rechtsschutzziel offensichtlich auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreicht

-4werden kann. Mit der Klage kann der Kläger die Verpflichtung des Lands zum Einschreiten gegen N. durch Nutzungsuntersagung erlangen, die er ggf. gemäß §§ 170 bis 172 VwGO vollstrecken lassen kann. Als einfacherer und schnellerer Weg kommt eine Vollstreckung von Nr. 1 des im Rechtsstreit über die Baugenehmigung 1977 geschlossenen Vergleichs gegen T. (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO) in Betracht. Ob N. auf diesem Weg einfacher und schneller und auch effizienter sein Rechtsschutzziel - die Nutzungsbeschränkung für den Betrieb der T erlangt - soll unter B. untersucht werden. 6. Beiladung Ob eine Beiladung der T. notwendig (§ 65 Abs. 1 VwGO) wäre, kann dahinstehen. Sie wäre jedenfalls als einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sachdienlich. II. Begründetheit 1. Prüfungsmaßstab Die Klage wäre begründet, wenn die Ablehnung des Erlasses einer Nutzungsuntersagung rechtswidrig und den N. in seinen Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), mithin der N. einen Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten des Landes gegen T. hätte. Die Klage wäre teilweise begründet, wenn ein solcher Anspruch zwar nicht bestünde, das Landratsamt ein Einschreiten aber ermessensfehlerhaft abgelehnt hätte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2. Ermächtigungsgrundlage Ein Anspruch des N. setzt voraus, dass das Land gegen T. einschreiten darf. Ermächtigungsgrundlage hierfür wäre § 65 Satz 2 LBO: Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. 3. Anspruch Ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung setzt außerdem voraus, dass das Ermessen des Landes insoweit gebunden, d.h., dass eine ablehnende Entscheidung in jedem Fall ermessensfehlerhaft wäre („Ermessensreduktion auf Null“). Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass nächtliche Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgrundstück gegen gerade den N. schützende Vorschriften verstießen. Sofern der nächtliche Betrieb gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des N. verstieße, weil er ihm nicht zuzumuten wäre, müsste das Landratsamt wohl einschreiten (vgl. „Hundezucht im Mischgebiet“, Fall 5 - Verwaltungsgerichtliche Praxis Sommersemester 2003). Aufgrund des von T. eingeholten Sachverständigengutachtens liegt ein solcher Verstoß aber bei bis zu vier Lkw-Fahrten nachts nicht vor. Kommt somit allein in Betracht, dass die Nutzung zu Lasten des N. baurechtswidrig ist, weil sie gegen die Nebenbestimmung der Baugenehmigung 1977 bzw. gegen Nr. 1 des Vergleichs verstößt, hat N. wohl keinen Anspruch auf Einschreiten gegen T. Zwar handelt es sich dabei wohl um nachbarschützende „Bestimmungen“. Nicht jeder Verstoß gegen eine solche Vorschrift verpflichtet die Baurechtsbehörde aber zum Einschreiten. Ob das Land bei ein Einschreiten gegen T. ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Maßgeblich hierfür wäre in erster Linie die Begründung des ablehnenden Verwaltungsakts.

III. Ergebnis

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Eine Klage des N. gegen das Land auf Verpflichtung zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten wäre u.U. schon unzulässig, jedenfalls aber, sofern das von T. eingeholte Gutachten richtig ist, wohl unbegründet.

B. Antrag des N. gegen T. auf Vollstreckung aus Vergleich N. will die Verpflichtung des U. bzw. der T. aus dem Vergleich vollstrecken, es zu unterlassen, nachts auf dem Betriebsgelände mit Lkw zu fahren oder Lkw-Motoren laufen zu lassen. I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO könnte fraglich sein, weil sich dem Vertragstext nicht unmittelbar entnehmen lässt, ob ein öffentlichrechtlicher und/oder ein privatrechtlicher Abwehranspruch des N. (§§ 1004, 906 BGB) geregelt werden soll. Ein Vergleich ist aber stets schon dann ein verwaltungsrechtlicher Vollstreckungstitel, wenn es sich um einen vor einem Verwaltungsgericht geschlossenen, gerichtlichen Vergleich handelt (Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Aufl. § 168 Rdnr. 14). Dies ist hier der Fall (dazu gleich unter II 1.1). 2. Klageart Der Antrag ist nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO statthaft. Eigene Regelungen enthält die VwGO nur für die Vollstreckung zugunsten oder gegen die öffentliche Hand ((§§ 169 ff VwGO). Gemäß § 890 ZPO ist der der Schuldner, handelt er der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu Ordnungsgeld oder ggf. zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 3. Zuständigkeit Sachlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Verwaltungsgericht. II. Begründetheit 1. Titel 1.1 Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Ein gerichtlicher Vergleich wird nach § 106 VwGO geschlossen, um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen. Er hat Doppelnatur. Er kommt auf Grund von Prozesshandlungen zustande, deren Wirksamkeit sich nach dem Prozessrecht richtet. Zugleich ist er ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, dessen Wirksamkeit nach §§ 54 ff. (L)VwVfG zu beurteilen ist. Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung und begründet je nach Inhalt einen vollstreckbaren Titel, anders als ein einfacher öffentlich-rechtlicher Vertrag, der nur vollstreckbar ist, wenn sich der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, § 61 (L)VwVfG. Als materieller Vertrag führt er zur (materiellen) Streitbeendigung (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 NJW 1994, 2306). Allein der Umstand, dass anlässlich oder auch durch im Prozess abgegebene Willenserklärungen ein Vergleich abgeschlossen wird, macht diesen noch nicht zum ge-

-6richtlichen Vergleich. Maßgeblich ist auch nicht, von wem die Initiative für den Vergleich ausgeht. Ein gerichtlicher Vergleich liegt vielmehr dann vor, wenn mit den diesbezüglichen Erklärungen nicht nur eine materielle Streitbeendigung gewollt ist, sondern eben auch (unmittelbar) eine Prozessbeendigung. Demzufolge wird ein gerichtlicher Vergleich zumeist eingeleitet mit den Worten: „Zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Beteiligten den nachstehenden Vergleich“. Schon die Wahrung der für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs maßgeblichen Formvorschriften spricht in aller Regel für einen gerichtlichen Vergleich (z.B. Aufnahme in die Niederschrift, anschließende Verlesung der Erklärungen und Genehmigung durch die Beteiligten, § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 und § 162 Abs. 1 ZPO). Dass die Beteiligten hier zusätzlich eine Verpflichtung des N. zur Rücknahme der Klage in den Vergleich aufgenommen haben, spricht wohl nicht gegen ihren Willen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich unmittelbar beendet werden sollte. Das dürfte jedenfalls in Fällen gelten, in denen die Rücknahme der Verpflichtung entsprechend noch in derselben mündlichen Verhandlung erklärt wird. 1.2 Fraglich ist allerdings, ob der Vergleich überhaupt eine Unterlassungsverpflichtung des V. gegenüber N. enthält. Ob und welchen vollstreckungsfähigen Inhalt zu wessen Gunsten ein Vergleich hat, ist vom Vollstreckungsgericht zu ermitteln. Keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte der Vergleich, wenn in ihm lediglich bestimmt wäre, dass die Auflage zur Baugenehmigung genauer und praktikabler gefasst werden sollte. Aus einer Auflage zur Baugenehmigung könnte N. die Zwangsvollstreckung nicht betreiben. Eine solche Fassung des Vergleichs wäre durchaus sachdienlich gewesen. Es ist durchaus fraglich, ob sich die Beteiligten darüber im Klaren waren, welch starkes Abwehrmittel sie dem N. mit dem Vergleich in die Hand gegeben haben. Gegen eine entsprechende Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut von Nr. 1 des Vergleichs. Nicht das Land (der Beklagte) hat sich verpflichtet, die maßgebliche Auflage zur Baugenehmigung zu ändern, sondern V. hat sich verpflichtet, nachts keine Lkw auf dem Betriebsgelände fahren und auch keine LkwMotoren laufen zu lassen. Es kommt auch in Betracht, dass sich V. (der Beigeladene in jenem Prozess) nur gegenüber dem Land (dem Beklagten), nicht auch gegenüber N., verpflichtet hat, obwohl alle Beteiligten, auch V., den Vergleich geschlossen haben. In der Folge soll jedoch von einer Verpflichtung des N. gegenüber V. ausgegangen werden. 2. Klausel 2.1 N. muss sich vom Verwaltungsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs mit Vollstreckungsklausel erteilen lassen. Für die Vollstreckung aus einem Vergleich (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, entspricht § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gelten insoweit die Anforderungen für die Vollstreckung aus Urteilen entsprechend (§ 795 Satz 1, §§ 724, 725 ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Vergleich verwahrt (§ 797 Abs. 1 ZPO). 2.2). Denn im Vergleich hat sich nur V. zur Unterlassung verpflichtet. Es bedarf einer Vollstreckungsklausel gegen T. als Rechtsnachfolgerin bzw. als Besitzerin der in Streit befangenen Sache (§ 727 Abs. 1 und § 750 Abs. 1 ZPO). Fraglich ist, ob T. Rechtsnachfolgerin in diesem Sinne ist. Dies wäre unproblematisch, wenn T. Gesamtrechtsnachfolgerin nach V. (Erbin oder Vermögensübernehmerin) geworden wäre. Sofern dies nicht der Fall ist, kommt in Betracht, die Vorschrift wegen der wohl ausschließlich grundstücks- bzw. vorhabenbezogenen Unterlassungsverpflichtung analog anzuwenden und in diesem Fall den Grundbuchauszug als Nachweis (öffentliche Urkunde) ausreichen zu lassen. Schließlich wird mit dem ausschließlichen

-7Grundstücksbezug (vgl. auch § 58 Abs. 1 und 2 LBO) auch die Verwaltungsvollstreckung von Abbruchs- bzw. Nutzungsuntersagungsverfügungen gegen den Einzelrechtsnachfolger für zulässig gehalten. Gegen diese Auslegung könnte freilich sprechen, dass der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hier vor eine schwierige Rechtsfrage gestellt ist, die eher in ein Erkenntnis- als in ein Vollstreckungsverfahren gehört. Soweit die ihm nach dem Gesetz obliegende Feststellung einer Gesamtrechtsnachfolge bzw. des Besitzes einer in Streit befangenen Sache nicht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, darf er die Vollstreckungsklausel gerade nicht erteilen (vgl. auch § 727 Abs. 2 ZPO). Weigert er sich, kann N. jedoch gemäß § 731 ZPO - in einem Erkenntnisverfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel klagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.11.2002 - 10 S 1198/02 - NJW 2003, 1203). 3. Zustellung Eine Abschrift des Vergleichs und der gegen sie lautenden Vollstreckungsklausel muss der T. zugestellt sein (§ 795 Satz 1, § 750 Abs. 2 ZPO). 4. Einwendungen der T. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichs oder eine Anpassungspflicht werden im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft. Sie wären ggf. in einem Vollstreckungsabwehrklageverfahren (§ 767 ZPO entsprechend, bzw. Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO) geltend zu machen. III. Ergebnis Sofern N. eine Vollstreckungsklausel gegen T. (notfalls im Klageweg) erhält, hat sein Antrag gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO Erfolg.

Rechtsbehelfe der T. T. könnte geltend machen, dass sie aus dem Vergleich nicht verpflichtet wird, weil dieser schon V. nicht verpflichtet hat oder weil sie nicht als Einzelrechtsnachfolgerin Schuldnerin geworden ist (siehe oben). Sie könnte weiter geltend machen, dass wegen der nachträglichen Ereignisse der Vergleich keine Bindungswirkung mehr hätte. Zu denken ist aber auch an eine Leistungsklage auf Zustimmung zur Abänderung des Vergleichs (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).

-8A. Vollstreckungsabwehrklage , Feststellungsklage der T. gegen N. I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Da T. Einwände gegen die Vollstreckung aus einem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich geltend machen will, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. 2. Klageart 2.1 In Betracht kommt eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 795 Satz 1 und § 797 Abs. 4 ZPO. Die Einwände der T. betreffen zumindest teilweise den durch den Vergleich geregelten Anspruch selbst. 2.2 Vertreten wird auch, dass es der entsprechenden Anwendung von § 767 ZPO nicht bedürfe, weil die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO als besondere Rechtsschutzform der VwGO ausreiche. Wichtig ist die Abgrenzung insbesondere wegen der in § 767 Abs. 3 ZPO enthaltenen Präklusionsregelung. 3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen 3.1 Die Vollstreckungsabwehrklage wäre unproblematisch zulässig. Einen Vollstreckungsversuch des Vollstreckungsgläubigers muss der Vollstreckungsschuldner nicht abwarten. Ist eine Vollstreckungsklausel erteilt, kann der Vollstreckungsschuldner auch gegen diese klagen bzw. Erinnerung einlegen (§§ 732, 768 ZPO). 3.2 Für die Feststellungsklage wäre das notwendige Feststellungsinteresse gegeben. Sie wäre auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. II. Begründetheit Gemäß § 797 Abs. 4 ZPO ist der Vollstreckungsschuldner bei einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vergleich, anders als bei einem Urteil (§ 767 Abs. 2 ZPO), nicht auf nachträglich entstandene Einwendungen beschränkt. 1. Verpflichtung des V. aus dem Vergleich gegenüber N 2. Rechtsnachfolge der T. in den Vergleich Beide Fragen wurden oben beim Antrag des N. an das Verwaltungsgericht auf Vollstreckung erörtert und (zum Nachteil der T.) bejaht. Darauf wird verwiesen. 3. Anspruch der T auf Abänderung des Vergleichs Fraglich ist, ob T. einen Abänderungsanspruch gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann. Dagegen spricht, dass die Änderung des Vergleichs erst zustande kommt, wenn der N. einem entsprechenden Anpassungsverlangen der T. zustimmt. Diese Zustimmung ist aber erst im Wege einer Leistungsklage zu erstreiten, für die zudem die Voraussetzungen der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO gelten (dazu gleich). Bei einer Klage auf Leistung aus einem Vertrag nimmt das Bundesverwaltungsgericht freilich an, dass ihr ein Anspruch auf Vertragsänderung als rechtsvernichtende Einrede entgegengehalten werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21/93 - BVerwGE 97, 331; Beschl. v. 19.02.2003 - 9 B 85/02 - DVBl. 2003, 750; Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1/01 - NVwZ 2002, 486). Die dafür maßgeblichen Erwägungen (etwa Prozessökonomie) gelten freilich nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen derjenige, der die Anpassung des Vergleichs verlangt, selbst Kläger ist.

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III. Ergebnis Gegen die Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungsabwehr- oder eine Feststellungsklage der T. gegen N. bestehen erhebliche Bedenken. B. Klage des T. gegen N. auf Anpassung des Vergleichs I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben (vgl. A.I.1.). 2. Klageart Für das Klagebegehren, die Verurteilung der T., einer Anpassung des Vergleichsvertrags (bis zu vier Lkw-Bewegungen nachts zulässig) zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie wird als Klageart in der VwGO zwar nicht geregelt, aber vorausgesetzt (z.B. § 43 Abs. 2 VwGO). Gerichtet ist die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch das Anpassungsverlangen (=Angebot) und die Abgabe der Erklärung bzw. durch ein sie ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt die begehrte Vertragsanpassung zustande (BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 31.93 - BVerwGE 97, 331). 3.Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO ist entsprechend anzuwenden. T. macht geltend, einen Anspruch auf Abänderung des Vergleichs zu haben. Ein Abänderungsanspruch ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. 4. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen 4.1 Die Klage zielt nicht nur auf die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, sondern zugleich auf die Abänderung des Vergleichs als Vollstreckungstitel. Es müssen deshalb die Voraussetzungen einer Abänderungsklage vorliegen gemäß § 323 ZPO (über § 173 Satz 1 VwGO). Leistungsurteile können danach nur für die Zukunft abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtungen maßgebend waren. Die Vorschrift gilt entsprechend für einen gerichtlichen Vergleich (§ 323 Abs. 4 ZPO). Grund dafür ist, dass ein unter Beteiligung des Gerichts zustande gekommene gerichtliche Vergleich ähnlich einem Urteil eine hohe Verbindlichkeit haben und deshalb nur aus Gründen geändert werden soll, die nachträglich entstanden sind. Der im Rechtsstreit über die Baugenehmigung 1977 abgeschlossene Vergleich ist - wie oben dargelegt - ein gerichtlicher Vergleich. Im Streit steht zwar keine künftig fällig werdende wiederkehrende Leistung im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO (vgl. § 258 ZPO). Die Vorschrift kann aber auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend angewandt werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.07.1977 - 2 XV 75 - BayVBl. 1978, 53). Letztlich kann dies freilich auch offenbleiben, denn es ist nicht zweifelhaft, dass T. hier eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluss des Vergleichs geltend macht (neue Anforderungen an Speditionsgewerbe, leisere Lkw, Lärmschutzwand).

- 10 4.2 Bei Klagen der vorliegenden Art wird zusätzlich für erforderlich gehalten, dass sich der Gläubiger um eine Anpassung des Vertrags bemüht hat. Verlangt wird also, dass er zunächst versucht, neu zu verhandeln (Lorenz, Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beim verwaltungsrechtlichen Vertrag, DVBl. 1997, 865). Davon soll hier ausgegangen werden. II. Begründetheit 1. Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage ist § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Vorschrift ist wegen seiner Doppelnatur auch auf den Prozessvergleich anwendbar. Nach ihr kann, wenn sich die Verhältnisse seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (oder, sofern eine Anpassung nicht zumutbar ist, den Vertrag kündigen). 2. Anpassungsverlangen Die T. hat ein hinreichend bestimmtes Anpassungsverlangen (Unterlassung von LkwBetrieb nachts nur, soweit dieser vier Lkw-An- und Abfahrten überschreitet) geäußert. Sie ist als Rechtsnachfolgerin des V. (vgl. oben) hierzu auch aktivlegitimiert. 3. Subsumtion 3.1 Fraglich ist, ob sich die maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Es kommt auf die Verhältnisse an, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund waren, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamen und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind. Die Vertragspartner müssen die betreffenden Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und vorausgesetzt haben. Maßgebend für den Vergleichsschluss waren die mit der Baugenehmigung 1977 zugelassenen und entstandenen tatsächlichen baulichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück, insbesondere das Fehlen von Lärmschutzanlagen, sowie die damals von Lkw emittierten Geräusche. Zugrundegelegt haben die Parteien wohl, dass bei diesen Verhältnissen nachts die maßgeblichen Beurteilungspegel der TA-Lärm nachts nur bei Unterlassen eines Lkw-Betriebs erreicht werden können. 3.2 Die Änderung der Verhältnisse durch Errichtung einer Lärmschutzwand und durch die geringere Geräuschentwicklung moderner Lkw ist wesentlich im Sinne von § 60 Abs. 1 LVwVfG. Dies zeigt schon das vorliegende Gutachten, nach dem der maßgebliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts bei bis zu vier LkwBewegungen eingehalten wird. 3.3 Fraglich ist, ob der T. das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung zuzumuten ist. Sinn und Zweck der Anpassungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist es, die Parteien nicht an vertraglichen Regelungen festzuhalten, die auf Grund einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion eingebüßt haben. Die Ausgleichsfunktion muss so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner unmöglich wird, in der betreffenden Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. Letztlich kommt es auf das Ergebnis einer Abwägung aller Gesichtspunkte des Falles an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - NVwZ 1996, 1230; VG Freiburg, Urt. v. 02.02.2005 - 7 K 1212/04 - Aufrechterhaltung einer in Eingemeindungsvereinbarung versprochenen Ortsteil-Feuerwehr). Bei Abschluss des Vergleichs gingen die Beteiligten von den

- 11 damals gegebenen Bedingungen im Speditionsgewerbe aus. Nachtfahrten waren damals die Ausnahme, heute werden sie in immer stärkerem Umfang von den Kunden verlangt. Substantiell muss N. bei einer Vertragsanpassung keine Verschlechterung hinnehmen, weil auch künftig der für Dorf-/Mischgebiete maßgebliche Beurteilungspegel für die Nachtzeit eingehalten. wird. Auch die mit der Vergleichsregelung bezweckte einfache Kontrolle bleibt bei der Vertragsanpassung möglich. Erforderlich ist auch künftig keine Messung des Betriebslärms, sondern nur eine Zählung der Lkw im Betrieb. In dem diesem Fall zugrunde liegenden Verfahren hatte die Klägerin zusätzlich in ihr Anpassungsverlangen ihre Verpflichtung aufgenommen, ein Zufahrtskontrollsystem mit automatischer Protokollierung der Zu- und Abfahrten einzurichten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.01.2005 - 5 S 1662/03 -).