FORDERUNG & VOLLSTRECKUNG

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FORDERUNG & VO L L S T R E C K U N G 77503 | Seiten 1–20

Redaktion: Sabine Jungbauer Frank-Michael Goebel (Vollstreckungsrecht)

Reform der Sachaufkla¨rung: Das Wichtigste fu¨r die Praxis auf einen Blick Aus den Rubriken Beitra¨ge &

Reform der Sachaufkla¨rung Editorial Grundsa¨tze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Gu¨tliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk Die Folgen der gu¨tlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher

Arbeitshilfe &

Reform der Sachaufkla¨rung So gestalten Sie ku¨nftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Ru¨ckblick &

Reform der Sachaufkla¨rung Diese Beitra¨ge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben

perfekt beraten

Deutscher Anwalt Verlag

Beitra¨ge &

Reform der Sachaufkla¨rung Editorial Grundsa¨tze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Gu¨tliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk Die Folgen der gu¨tlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher

Seite 1 Seite 2–6 Seite 7–10 Seite 11–13

Arbeitshilfe &

Reform der Sachaufkla¨rung So gestalten Sie ku¨nftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Seite 14–19

Ru¨ckblick &

Reform der Sachaufkla¨rung Diese Beitra¨ge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben

Seite 20

Impressum Herausgeber:

Urteilseinsendungen:

Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer RiOLG Frank-Michael Goebel (Vollstreckungsrecht) Deutscher Anwaltverlag Wachsbleiche 7 53111 Bonn T: 0228/91911-25 F: 0228/91911-94 Bitte an folgende Anschrift: [email protected]

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Editorial Das neue Jahr hat in der Zwangsvollstreckung große Vera¨nderungen mit sich gebracht. Zum 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufkla¨rung in Kraft getreten. Die Reform bietet in der Zwangsvollstreckung viele neue Mo¨glichkeiten, deren Nutzung aber auch hohe Kosten verursachen kann, wenn die einzelnen Instrumente nicht sachgerecht eingesetzt werden.

Chancen und Risiken

Ist dem Gla¨ubiger zu Beginn der Zwangsvollstreckung ein Konto des Schuldners oder sein Arbeitgeber bekannt, so ist die Zwangsvollstreckung einfach. Mit dem seit dem 1.3.2013 verbindlichen Formular fu¨r den Antrag auf Erlass eines Pfa¨ndungs- und U¨berweisungsbeschlusses wegen gewo¨hnlicher Geldforderungen werden die Instrumente der Forderungsvollstreckung genutzt. Fehlt es an diesen Informationen, wurde in der Vergangenheit der Gerichtsvollzieher mit einem „Kombi-Auftag“ mit der Sachpfa¨ndung und der nachfolgenden Durchfu¨hrung des Offenbarungsverfahrens beauftragt. Das neue Recht bietet hier nun 25 Mo¨glichkeiten!

25 neue Mo¨glichkeiten

In der FoVo haben wir fru¨hzeitig u¨ber die Reform berichtet, die praktischen Auswirkungen aufgezeigt, Lo¨sungswege dargestellt und die notwendigen Arbeitshilfen gegeben. Die nachfolgenden Beitra¨ge geben noch einmal einen U¨berblick zu den Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers, stellen die besonders wichtige gu¨tliche Einigung dar und pra¨sentieren Ihnen einen umfassenden Antrag zur Reform, der als „Baukasten“ die Rechte des Gla¨ubigers beru¨cksichtigt und alle Mo¨glichkeiten umfasst. Sie ko¨nnen dann jeweils die konkreten Antragsteile herauslo¨sen und daraus ihren Antrag „bauen“.

FoVo informiert praxisgerecht

Die Reform hat viele noch unbeantwortete Fragen aufgeworfen. Deshalb heißt es: dranbleiben. Die FoVo bescha¨ftigt sich Monat fu¨r Monat mit den Monierungen des Gerichtsvollziehers, dokumentiert die wichtigen Entscheidungen zur Reform und gibt hierzu praktische Tipps. Lo¨sungen, Checklisten, Arbeitshilfen: Das ist es, was die FoVo ausmachen soll und was sie ausmacht.

Unverzichtbar: dranbleiben!

Also: Auf ein Wiedersehen. Monat fu¨r Monat Ihr Frank-Michael Goebel

FoVo 1

Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Grundsa¨tze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Reform bringt Denksportaufgaben

Im Mittelpunkt der Reform stehen die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, die beliebig miteinander kombiniert werden ko¨nnen. Die Aufgabe, die sich dem Gla¨ubiger stellt, ist es, die fu¨r ihn richtige Kombination herauszufinden, die den Schuldner freiwillig oder zwangsweise effektiv zum Forderungsausgleich motiviert oder jedenfalls ein Informationsmanagement erlaubt, das im zweiten Schritt einen solchen Erfolg ermo¨glicht. Die neuen Regelbefugnisse stellt der nachfolgende Beitrag dar.

I. Die Grundsa¨tze der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gla¨ubigers

Als ausdru¨ckliche gesetzliche Verpflichtung und damit zugleich als Grundsa¨tze fu¨r die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers wird postuliert, dass er die Zwangsvollstreckung zu¨gig zu betreiben hat, seine Ta¨tigkeit auf die vollsta¨ndige Befriedigung des Gla¨ubigers ausrichten muss und zugleich im Sinne von Schuldner wie Gla¨ubiger kostensparend ta¨tig wird. Mit dieser Verpflichtung bringt der Gesetzgeber sta¨rker als bisher zum Ausdruck, dass der Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gla¨ubigers ta¨tig wird.

Im Wortlaut: § 802a ZPO Grundsa¨tze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zu¨gige, vollsta¨ndige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) …

Verfassungsrechtlich gesicherter Vollstreckungsanspruch

Die Regelung tra¨gt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf eine effektive Zwangsvollstreckung durch Art. 14 GG gewa¨hrleistet wird. Allein aus dieser Gewa¨hrleistungsgarantie la¨sst sich das staatliche Gewaltmonopol rechtfertigen. Neben dieser rein rechtlichen Position erfa¨hrt das staatliche Gewaltmonopol aber auch rein tatsa¨chlich nur dann Akzeptanz, wenn der Staat die notwendigen Instrumente zur Verfu¨gung stellt, um eine berechtigte Forderung auch tatsa¨chlich beitreiben zu ko¨nnen.

Hinweis Ko¨nnen Forderngen nicht effektiv durchgesetzt werden, ist die Alternative der Wirtschaft, Schuldner, die u¨ber keine hinreichende Bonita¨t verfu¨gen, nur noch gegen Vorkasse zu bedienen. Eine weitere Alternative: Der Gla¨ubiger entwickelt zunehmend eigene Methoden außerhalb des staatlichen Vollstreckungssystems zur Forderungsbeitreibung.

Programmsatz oder Amtspflicht?

FoVo 2

Nach der Gesetzesbegru¨ndung soll es sich bei § 802a Abs. 1 ZPO um eine programmatische Leitlinie bzw. einen Maßstab fu¨r die Rechtsanwendung ohne Ableitung konkreter Rechtsfolgen handeln (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Das wird sich in dieser Form rechtlich aber nicht halten lassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 802a Abs. 1 ZPO gesetzliche Amtspflichten des Gerichtsvollziehers postuliert (so wohl auch Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 802a Rn 1), so dass sich die hierfu¨r geltenden Rechtsregeln aktivieren:

Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Verletzt der Gerichtsvollzieher die ihm auferlegten Amtspflichten, so setzt er sich der Gefahr der Amtshaftung nach § 839 BGB aus. U¨ber Art. 34 GG haftet dabei prima¨r das Bundesland, das den Gerichtsvollzieher bescha¨ftigt. Nach den jeweiligen Landesgesetzen hat es die Mo¨glichkeit des Regresses gegen den Gerichtsvollzieher. Auch wenn kein Schaden entstanden ist, muss der Gerichtsvollzieher fu¨r eine falsche Sachbehandlung kostenrechtlich nach § 7 GvKostG einstehen und die Kosten fu¨r eine Wiederholung der Maßnahme oder die unberechtigt verursachten Mehrkosten selbst tragen. Angesichts der mit dem 2. KostRModG (vgl. Goebel, FoVo 2012, 21–26) verbundenen Kostensteigerungen wird der Gla¨ubiger vor allem auf eine kostensparende Durchfu¨hrung achten mu¨ssen. Eine kostensparende Zwangsvollstreckung setzt ein effizientes Vorgehen unter Vermeidung jeglichen u¨berflu¨ssigen Aufwandes voraus.

Besonders wichtig wegen anstehender Kostensteigerungen

Beispiel Kostensparende Ansa¨tze zeigen sich in ganz unterschiedlichen Bereichen: Soweit der Gerichtsvollzieher beispielsweise im Auftrag des Gla¨ubigers eine Parteizustellung vornimmt, wird er diese grundsa¨tzlich durch Aufgabe zur Post auszufu¨hren haben, da dies nach Nrn. 101, 701 KVGvKostG stets kostengu¨nstiger ist.

Checkliste: Parteizustellungen im Auftrag des Gla¨ubigers Als Beispiele fu¨r die Zustellung von Willenserkla¨rungen auf Betreiben des Gla¨ubigers sind zu nennen: & & & & &

die Zustellung von Willenserkla¨rungen, § 132 BGB; die Zustellung von Vollstreckungstiteln; die Zustellung von vollstreckbaren Urkunden, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Zustellung von Pfa¨ndungs- und U¨berweisungsbeschlu¨ssen an den Drittschuldner, § 829 Abs. 3 ZPO, sowie an den Schuldner, § 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO, oder die Zustellung von Vorpfa¨ndungen nach § 845.

Entsprechenden Weisungen des Gla¨ubigers hat er Rechnung zu tragen (LG Cottbus, 11.5.2010 – 7 T 6/10; AG Neuruppin, 22.10.2010 – 3133 E 11/10; LG Dresden, 10.10.2007 – 3 T 501/07, vgl. ausfu¨hrlich Goebel, Wie halten Sie es mit den Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers?, FoVo 2011, 43). So ist es etwa nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die ausdru¨cklich beantragte Zustellung eines Pfa¨ndungs- und U¨berweisungsbeschlusses an den Drittschuldner durch Aufgabe zur Post deshalb zu verweigern, weil der Gla¨ubiger dann gegebenenfalls keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf Abgabe der Drittschuldnererkla¨rung nach § 840 ZPO hat.

Weisungen des Gla¨ubigers ist Rechnung zu tragen

Vor dem Hintergrund der Neuregelung wird auch zu hinterfragen sein, in welchem zeitlichen Rahmen ein Auftrag durch den Gerichtsvollzieher erledigt werden muss. So ist es kaum vertretbar, wenn der Antrag beim Gerichtsvollzieher u¨ber Monate verbleibt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die nachfolgend noch dargestellten Instrumente bestimmte Fristen vorsehen, die nicht nur in ihrer Ausfu¨hrung, sondern auch in der Information des Gla¨ubigers einzuhalten sind. Hier wird die Rechtsprechung zu definieren haben,

Zeit ist Geld und bestimmt Rangverha¨ltnisse

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

was unter dem Begriff „zu¨gig“ zu verstehen ist. Nach dem hiesigen Versta¨ndnis muss der Auftrag durch den Gerichtsvollzieher ohne schuldhaftes Zo¨gern ausgefu¨hrt werden, was bei der Akte entsprechend zu dokumentieren ist.

Hinweis Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats nach der Beauftragung des Gerichtsvollziehers, so muss er den Grund fu¨r die Verzo¨gerung aktenkundig machen, § 64 GVGA. Der Gerichtsvollzieher kann nach dieser Frist aufgefordert werden, den Grund mitzuteilen.

Zeitliche Verzo¨gerung kann Anspru¨che begru¨nden

Kommt der Gerichtsvollzieher dieser Verpflichtung nicht nach, so kommen ebenso Amtshaftungsanspru¨che in Betracht, wie wenn das Bundesland keine hinreichende Anzahl von Gerichtsvollziehern vorha¨lt. Der Gla¨ubiger sollte nicht zo¨gern, auf seinem Recht zu bestehen.

II. Die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Der Gerichtsvollzieher wird grundsa¨tzlich nur dann ta¨tig, wenn der Gla¨ubiger ihn mit einer Handlung beauftragt hat. Einzig die gu¨tliche Einigung ist stets Teil seines Auftrages, soweit sie nicht ausdru¨cklich ausgeschlossen wird. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 754 Abs. 1 ZPO durch den Antrag und die U¨bergabe der vollstreckbaren Ausfertigung erma¨chtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung fu¨r den Gla¨ubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b ZPO zu treffen. Gerichtsvollzieher darf mehr als bisher

Die in § 802a Abs. 2 ZPO niedergelegten Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers gehen u¨ber seine bisherigen Kompetenzen hinaus. So wird die gu¨tliche Einigung als gesonderte Regelbefugnis ausgestaltet, so dass der Gerichtsvollzieher auch isoliert nur mit dieser Aufgabe beauftragt werden kann. Neu ist neben der bereits vorgestellten Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO die Einholung von Ausku¨nften Dritter u¨ber das Vermo¨gen des Schuldners nach § 802l ZPO.

Im Wortlaut: § 802a Abs. 2 ZPO Grundsa¨tze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers … (2) 1Aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der U¨bergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zusta¨ndigkeiten befugt, 1. 2. 3. 4. 5.

eine gu¨tliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, eine Vermo¨gensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, Ausku¨nfte Dritter u¨ber das Vermo¨gen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, die Pfa¨ndung und Verwertung ko¨rperlicher Sachen zu betreiben, eine Vorpfa¨ndung (§ 845) durchzufu¨hren; hierfu¨r bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

2 Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschra¨nkt.

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Grundsa¨tzlich ist in dem Vollstreckungsantrag die konkrete Maßnahme zu bezeichnen, die der Gerichtsvollzieher ausfu¨hren soll, wobei eine Kombination einzelner oder aller Regelbefugnisse mo¨glich ist. Wie ausgefu¨hrt ist nur die gu¨tliche Einigung immer inbegriffen. Dem Antrag ist die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie zumindest eine Forderungsaufstellung und ggf. Kostenbelege, weitere Urkunden, eine Handlungs- und Geldempfangsvollmacht beizufu¨gen.

Gla¨ubiger muss sagen, was er will

Hinweis Eine Ausnahme bildet die Vorpfa¨ndung, bei der es keiner Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bedarf. Es genu¨gt allein die Existenz einer Abschrift des Titels ohne Vollstreckungsklausel. Auch muss die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung noch nicht erfolgt sein. Diese Regelung war bisher unmittelbar in § 845 ZPO enthalten und wurde in § 802a ZPO aufgenommen.

Bezogen auf die Regelbefugnisse ist hervorzuheben, dass die bisherigen Bestimmungen u¨ber die gu¨tliche Einigung in §§ 806b, 813a und b und 900 Abs. 3 ZPO gestrichen wurden und in § 802b ZPO aufgegangen sind, der aber daru¨ber hinaus eine gu¨tliche Erledigung in jeder Lage des Verfahrens erlaubt, d.h. zum einen vor der Vollstreckung und zum anderen auch vo¨llig losgelo¨st von einer Vollstreckungsmaßnahme. Sicherlich am bedeutsamsten ist die Mo¨glichkeit, dass die Vermo¨gensauskunft (bisher Offenbarungsverfahren) nicht mehr am Ende einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung steht, sondern jetzt auch an deren Beginn stehen kann, d.h. der Antrag auf Vorlage eines Vermo¨gensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung losgelo¨st von den bisherigen Voraussetzungen des § 807 ZPO mo¨glich ist.

Neuregelung: gu¨tliche Erledigung und Vermo¨gensauskunft

Die in § 802a Abs. 2 ZPO aufgeza¨hlten Regelbefugnisse geben keine zwingende Reihenfolge wieder. Vielmehr kann der Gla¨ubiger jede Maßnahme isoliert oder kombiniert mit jeder weiteren Maßnahme beauftragen. Auch kann der Gla¨ubiger seinen Auftrag auf einzelne Maßnahmen beschra¨nken. Die §§ 62 Abs. 3, 104 GVGA geben dabei die Mo¨glichkeit, die erteilten Auftra¨ge mit weiteren Weisungen zu versehen. Solche Weisungen sind vom Gerichtsvollzieher zu beachten, soweit sie nicht dem Gesetz oder den Gerichtsvollzieheranweisungen widersprechen.

Keine Reihenfolge der Regelbefugnisse

Der Gla¨ubiger hat so etwa die Mo¨glichkeit,

Beispiele fu¨r Antragstellungen

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einen isolierten Auftrag fu¨r eine gu¨tliche Erledigung der Angelegenheit nach § 802b ZPO zu erteilen, weil er die Kundenbeziehung in einem Dauerschuldverha¨ltnis durch eine Vollstreckungsmaßnahme nicht weiter belasten mo¨chte; einer gu¨tlichen Einigung unmittelbar die Abgabe der Vermo¨gensauskunft folgen zu lassen, weil ihm diese Kombination einerseits als ein hinreichendes Druckmittel erscheint, um den Schuldner wegen der drohenden Nachteile der Vermo¨gensauskunft (Schuldnerverzeichnis, Schufa, Bonita¨t) zu einer gu¨tlichen Einigung zu motivieren, sie andererseits im fruchtlosen Fall zumindest Informationen u¨ber zugriffsfa¨higes Einkommen oder Vermo¨gen verschafft, im schlechtesten Fall belegt, dass einige Zeit zugewartet werden muss, bis sich die perso¨nlichen und wirtschaftlichen Verha¨ltnisse des Schuldners ggf. verbessert haben; FoVo 5

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Welche Ziele verfolgt der Gla¨ubiger?

einen Auftrag zur Einholung von Vermo¨gensausku¨nften Dritter mit dem bedingten Auftrag der Ausbringung einer Vorpfa¨ndung zu erteilen, wenn die Auskunft zu einem positiven Ergebnis fu¨hrt. Nichts anderes wu¨rde fu¨r eine Kombination zwischen der Vermo¨gensauskunft des Schuldners mit einer nachfolgenden Vorpfa¨ndung gelten; bei seinem bisherigen Workflow zu bleiben und einen Auftrag zur Sachpfa¨ndung und bei dessen Fruchtlosigkeit zur Abnahme der Vermo¨gensauskunft zu erteilen, beides kombiniert mit der Option, eine gu¨tliche Erledigung nach § 802b ZPO zu erreichen (bisher §§ 806b und 900 Abs. 3 ZPO).

Es obliegt damit dem Gla¨ubiger zu entscheiden, ob er den Forderungsausgleich durch &

& & &

eine einmalige Zahlung aufgrund eines sehr hohen Vollstreckungsdrucks bei gleichzeitig hinreichender Zahlungsfa¨higkeit; die gu¨tliche Erledigung; die Informationsbeschaffung oder den unmittelbaren Zugriff im Wege der Sachpfa¨ndung oder der Vorpfa¨ndung

in den Vordergrund seiner Antragstellung stellt.

Hinweis An dieser Stelle wird sich mo¨glicherweise der Wettbewerb zwischen den Rechtsdienstleistern entscheiden. Gesucht wird vom Gla¨ubiger der Rechtsdienstleister, der zugeschnitten auf das konkrete Forderungsportfolio und die hier anzutreffenden Schuldner sowie unter Beru¨cksichtigung einer Vielzahl weiterer Faktoren die optimal ausdifferenzierten Workflows findet. Sicher ist, dass ein Standard-Workflow den neuen Mo¨glichkeiten nicht hinreichend Rechnung tragen wird. Weiter wie bisher ist mo¨glich, aber nicht effektiv!

Welche Ziele verfolgt der Gla¨ubiger?

Im Ergebnis muss der Gla¨ubiger bzw. sein Rechtsdienstleister erwa¨gen, welche – alten und neuen – Werkzeuge ihm die Zwangsvollstreckung ku¨nftig gibt, welche Voraussetzungen hierfu¨r vorliegen mu¨ssen und welche Ziele er verfolgt. Die verschiedenen Werkzeuge muss er dann unter Kosten- und Gebu¨hrengesichtspunkten betrachten und in gestufte Workflows integrieren. Auf jeder Stufe sind dann allerdings auch die Alternativen zum Vorgehen zu erwa¨gen und methodisch auf ihre ho¨here Wirksamkeit zu testen. Um dies gewa¨hrleisten zu ko¨nnen, mu¨ssen die auf den Forderungseinzug spezialisierten Rechtsdienstleister ku¨nftig die betreuten Forderungsbesta¨nde, die dahinterstehenden Schuldner in ihrer unterschiedlichen Sozialstruktur und den Ertrag jeder Einzelmaßnahme sehr genau kennen.

Hinweis Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass die alten Instrumente der Zwangsvollstreckung nicht allesamt beseitigt wurden. So bleibt es bei der Fragemo¨glichkeit des Gerichtsvollziehers nach § 806a ZPO. Auch muss der Gla¨ubiger bei der Sachaufkla¨rung gezielt die Mo¨glichkeiten von § 836 Abs. 3 ZPO in der Forderungspfa¨ndung nutzen und vom Schuldner Unterlagen herausverlangen. Der BGH hat hier zuletzt die Rechte des Gla¨ubigers bezogen auf die Kontopfa¨ndung (FoVo 2012, 69 und 73), aber auch die Pfa¨ndung von Arbeitslohn und die Herausgabe von Lohnabrechnungen durch den Drittschuldner (FoVo Ma¨rz 2013) gesta¨rkt.

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Gu¨tliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk Schon bisher war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, in den verschiedenen Phasen der Sachpfa¨ndung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gu¨tliche Erledigung zu versuchen. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch stets erfolgreich. In vielen Fa¨llen konnten engagierte Gerichtsvollzieher schon in der Vergangenheit u¨ber die gu¨tliche Einigung dem Gla¨ubiger zumindest eine Teilbefriedigung und die Refinanzierung der Kosten ermo¨glichen. Weil der Gesetzgeber die gu¨tliche Einigung als eines der Hauptziele der Zwangsvollstreckung postuliert, soll dieser Regelbefugnis in diesem Sonderheft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Gu¨tliche Erledigung wird ins Zentrum geru¨ckt

Der Gesetzgeber geht gegenu¨ber dem bisherigen Recht einen Schritt weiter. Das Bemu¨hen um die gu¨tliche Einigung war bisher stets nur ein Annex zur Hauptta¨tigkeit der Zwangsvollstreckung. Mit § 802b ZPO erha¨lt der Gla¨ubiger nun die Mo¨glichkeit, die gu¨tliche Erledigung in allen Stadien des nachgerichtlichen Verfahrens in den Mittelpunkt zu stellen. Er muss sie also nicht mehr zwingend mit einer anderen Ta¨tigkeit verbinden.

Gu¨tliche Einigung ist nicht mehr nur Annex

Im Wortlaut: § 802b ZPO Gu¨tliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gu¨tliche Erledigung bedacht sein. (2) 1Hat der Gla¨ubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einra¨umen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Ho¨he und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu ko¨nnen. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwo¨lf Monaten abgeschlossen sein. (3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gla¨ubiger unverzu¨glich u¨ber den gema¨ß Abs. 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gla¨ubiger unverzu¨glich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfa¨llig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise la¨nger als zwei Wochen in Ru¨ckstand gera¨t.

§ 802b ZPO lo¨st die bisherigen Regelungen in § 806b, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO ab, die allesamt aufgehoben werden. Nach der bisherigen Regelung war ein Absehen von einer weiteren Vollstreckungshandlung und eine gu¨tliche Erledigung nur nach erfolgloser Sachpfa¨ndung (§ 806b ZPO), vor der Verwertung eines gepfa¨ndeten Gegenstandes (§§ 813a und b ZPO) und zur Vermeidung der Abgabe der Vermo¨gensauskunft (§ 900 Abs. 3 ZPO) vorgesehen. Nunmehr hat der Gerichtsvollzieher in jeder Phase des Verfahrens auf eine gu¨tliche Einigung hinzuwirken. Er kann eine gu¨tliche Erledigung – wie es die Regelbefugnis des § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorsieht – auch schon vor der Sachpfa¨ndung anstreben. Gleiches gilt vor der Einholung von Vermo¨gensausku¨nften Dritter nach § 802l ZPO oder in Zusammenhang mit der Vorpfa¨ndung nach § 845 ZPO. Da nun nach der Abgabe der Vermo¨gensauskunft, aber vor der Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch eine gesonderte Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ergehen muss, kann auch in dieser Zwischenzeit noch eine gu¨tliche Einigung versucht werden. Sie schiebt zugunsten des Schuldners sogar eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf, § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO.

Alles in einer (neuen) Norm

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Hinweis Damit kann die Zahlungsvereinbarung des Schuldners mit dem Gerichtsvollzieher vor dem Hintergrund von § 133 InsO insolvenzfester ausgestaltet werden. Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigefu¨hrten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsa¨tzlicher Gla¨ubigerbenachteiligung nach Ansicht des BGH anfechtbar (BGH NJW 2010, 1671 = DGVZ 2010, 104). Der BGH hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die vorausgegangene fruchtlose Zwangsvollstreckung hinreichend dokumentiert ist, dass der Schuldner zahlungsunfa¨hig ist und dass dem Gla¨ubiger, der die Ratenzahlung entgegennimmt, dies nach Kenntnisnahme von dem Vollstreckungsergebnis auch bekannt ist. Dies kann aber nicht mehr gelten, wenn der Versuch der gu¨tlichen Einigung gerade vor der eigentlichen Sachpfa¨ndung – erfolgreich – stattgefunden hat. Ob der Schuldner – im Zeitpunkt der Rechtshandlung (!) – tatsa¨chlich zahlungsunfa¨hig ist, wird durch einen solchen Vollstreckungsgang gerade nicht mehr dokumentiert. Dies gilt erst recht, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gu¨tlichen Erledigung nach § 802b ZPO beauftragt wird.

Hier bestimmt der Gla¨ubiger

Voraussetzung fu¨r den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ist, dass der Gla¨ubiger eine solche nicht ausgeschlossen hat. Anders als bisher in § 813b ZPO und in § 900 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist eine Zahlungsvereinbarung des Schuldners mit dem Gerichtsvollzieher gegen den ausdru¨cklichen Willen des Gla¨ubigers nicht mehr mo¨glich. Dies steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Vollstreckungsanspruchs. Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen sich leider immer wieder vor die Aufgabe gestellt, dem Gerichtsvollzieher ins Stammbuch schreiben zu mu¨ssen, dass der Gla¨ubiger Herr des Verfahrens ist. Der Schutz des Schuldners wird durch das nicht dispositive Recht und ein ausreichendes Rechtsmittelsystem hinreichend gewa¨hrleistet.

Die drei Optionen des Gla¨ubigers

Fu¨r den Gla¨ubiger ergeben sich aus dieser Formulierung drei Optionen: &

&

&

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Zuna¨chst kann er schon im Vollstreckungsantrag einer gu¨tlichen Erledigung ausdru¨cklich widersprechen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, eine solche Zahlungsvereinbarung zu treffen und einen Vollstreckungsaufschub zu bewilligen. Dies kommt dann in Betracht, wenn von Anfang an absehbar ist, dass der Schuldner sich hinter einer Ratenzahlungsvereinbarung nur verstecken mo¨chte, d.h. danach trachtet, Zeit zu gewinnen oder Vermo¨gen zu verbergen. Der Gla¨ubiger kann aber auch zur gu¨tlichen Erledigung nach § 802b ZPO keine Stellungnahme abgeben. Sein Schweigen ist dann im Sinne einer vorla¨ufigen Zustimmung zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zu verstehen, die allerdings unter dem Vorbehalt eines spa¨teren Widerspruchs nach § 802b Abs. 2 ZPO steht. Diese Option kommt insbesondere in Betracht, wenn wenige Informationen vorliegen und man es dem Schuldner u¨berlassen mo¨chte, einen ersten Vorschlag zu machen. In diesem Fall gibt der Gla¨ubiger allerdings das Heft etwas aus der Hand, so dass die Gefahr besteht, sich mit einer zu geringen Rate zufriedengeben zu mu¨ssen. Er kann der gu¨tlichen Erledigung ausdru¨cklich zustimmen und dabei auch die Rahmenbedingungen festlegen, unter denen die Zustimmung steht, d.h. etwa eine Mindestrate oder eine Ho¨chstdauer fu¨r den Forderungsausgleich festlegen. Hier gibt der Gla¨ubiger aufgrund der ihm vorliegenden Informationen und seiner Einscha¨tzung der optimalen Rate den Ton an und vor.

Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Die gesetzliche Regelung sieht fu¨r den Fall, dass der gu¨tlichen Erledigung nicht widersprochen wird, vor, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist fu¨r die Gesamtforderung oder aber eine Tilgung durch Teilleistungen in einem Zahlungsplan gestatten kann, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Schuldner muss glaubhaft darlegen, dass er in der Lage ist, die nach Ho¨he und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen auch zu erbringen. Die festzusetzenden Zahlungen sollen dann dazu fu¨hren, dass die Tilgung binnen zwo¨lf Monaten abgeschlossen ist, soweit der Gla¨ubiger keine andere Bestimmung trifft (BT-Drucks 16/13432, S. 43).

So geht der Gerichtsvollzieher ohne Weisung vor

Nach § 762 ZPO hat der Gerichtsvollzieher u¨ber jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Neben dem Ort und der Zeit der Aufnahme hat das Protokoll auch den Gegenstand der Handlung unter kurzer Erwa¨hnung der wesentlichen Vorga¨nge und den Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, zu enthalten. Zu den wesentlichen Vorga¨ngen der Handlung nach § 802b Abs. 2 ZPO geho¨ren auch die Angaben des Schuldners zur Glaubhaftmachung seiner hinreichenden Leistungsfa¨higkeit im Hinblick auf die vereinbarten Teilleistungen. Die Darlegung des Schuldners soll den Gla¨ubiger davor schu¨tzen, dass der Schuldner die Teilzahlungsvereinbarung nur dazu nutzt, Zeit zu gewinnen. Sie ist Grundlage der Zustimmung des Gla¨ubigers zu einer gu¨tlichen Erledigung und sichert ihn zugleich, wenn der Schuldner seiner u¨bernommenen Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall kann der Gla¨ubiger na¨mlich auf diejenigen Einkommens- oder Vermo¨gensbestandteile zuru¨ckgreifen, die der Schuldner als Grundlage seiner behaupteten Zahlungsfa¨higkeit angegeben hat.

Glaubhaftmachung des Schuldners ist zu dokumentieren

Hinweis Auch nach den §§ 806, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO hatte der Schuldner seine Leistungsfa¨higkeit glaubhaft zu versichern. Gleichwohl wurden seine Darlegungen nicht durchga¨ngig im Vollstreckungsprotokoll aufgenommen. Dies hatte seinen Grund aber auch darin, dass sich der Gerichtsvollzieher als Herr der gu¨tlichen Einigung gesehen hat. Dies hat der Gesetzgeber nun aber nach der Gesetzesbegru¨ndung ausdru¨cklich anders ausgestaltet. Es wird deswegen dem Gla¨ubiger obliegen, darauf zu achten, dass dies mit der Reform der Sachaufkla¨rung ohne Ausnahme geschieht. Die Darlegungen des Schuldners stellen aus Sicht des Gla¨ubigers eine wesentliche Information dar. Sie ko¨nnen Grundlage dafu¨r sein, den Schuldner auch mit einem abweichenden Vorschlag fu¨r eine gu¨tliche Einigung anzusprechen.

Dass die Darlegungen des Schuldners zu dokumentieren sind, entspricht wohl auch der Auffassung des Gesetzgebers. Schon in der Gesetzesbegru¨ndung ist ausgefu¨hrt, dass die Angaben vom Schuldner gegebenenfalls belegt werden mu¨ssen und der Gerichtsvollzieher die vorgelegten und belegten Angaben dann frei zu wu¨rdigen hat (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber der Darlegung der Leistungsfa¨higkeit eine wesentliche Bedeutung beimisst. Wesentliche Vorga¨nge sind aber eben nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu dokumentieren.

Gesetzesbegru¨ndung: Angaben des Schuldners sind zu dokumentieren

Dass die mit dem Schuldner vereinbarte Rate zu einer Tilgung der Gesamtforderung binnen zwo¨lf Monaten fu¨hren soll, ist keine zwingende gesetzliche Vorgabe. In der Beschlussempfehlung des Bundestages ist klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher auch angesichts der Sollvorschrift in § 802b Abs. 2 S. 3 ZPO in Ansehung der konkreten Umsta¨nde einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren darf, der u¨ber zwo¨lf Monate hinausgeht (BT-

Zwo¨lf-Monats-Frist ist nicht bindend

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Drucks 16/13432, S. 43). Der Gla¨ubiger hat dann die Mo¨glichkeit, einer solchen Vereinbarung nach § 802b Abs. 3 ZPO zu widersprechen; umgekehrt kann er sie ausdru¨cklich verlangen.

Beispiel Der Gla¨ubiger hat in seinem Vollstreckungsauftrag keine Ausfu¨hrungen zu § 802b ZPO gemacht. Die Gesamtforderung betra¨gt 800 EUR. Der Schuldner bietet monatliche Raten von 50 EUR an. Ausgehend von § 802b Abs. 2 S. 3 ZPO fu¨hrt die monatliche Rate von 50 EUR nicht zu einer Tilgung der Forderung in zwo¨lf Monaten (12 ” 50 EUR = 600 EUR). Auch wenn die Tilgung erst in 16 Monaten erreicht ist, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen, wenn ihm dies angesichts der Leistungsfa¨higkeit des Schuldners, der Ho¨he der Vollstreckungsforderung, des Tilgungszeitraums und der mutmaßlichen Interessen des Gla¨ubigers angemessen erscheint.

GV muss informieren: Gla¨ubiger ist Herr des Verfahrens!

Sollte der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung anbieten, die der Gerichtsvollzieher unter den vorstehenden Aspekten fu¨r unangemessen erachtet, sollte er dies dem Gla¨ubiger als wesentlichen Vorgang der Handlung nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mitteilen. Dies versetzt den Gla¨ubiger in die Lage, mit dem Schuldner dann gleichwohl eine gu¨tliche Erledigung zu suchen, wenn ihm der Vorschlag des Schuldners angemessen erscheint. Dies entspricht der gesetzlichen Zielsetzung, mo¨glichst eine gu¨tliche Einigung zu erreichen, und fu¨hrt den Gla¨ubiger in die Rolle, die ihm gebu¨hrt. Er ist Herr des Verfahrens.

Gesetzesbegru¨ndung: Gla¨ubiger darf Weisungen erteilen

In der Beschlussempfehlung des Bundestages (BT-Drucks 16/13432, S. 43) wird ausgefu¨hrt, dass der Gla¨ubiger auch schon im Voraus dem Gerichtsvollzieher sein Einversta¨ndnis mit einer Vereinbarung nach § 802b ZPO geben kann. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Herrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Gla¨ubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und ist „Herr des Verfahrens“. Bestimmt der Gla¨ubiger Beginn, Art und Ausmaß des Zugriffs, so obliegt es ihm auch, sein Einversta¨ndnis mit der gu¨tlichen Erledigung an die Erbringung von Mindestraten oder die Einhaltung von Ho¨chstfristen zu binden, sein Einversta¨ndnis also an die Einhaltung bestimmter Bedingungen zu knu¨pfen (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Das gibt dem Gla¨ubiger die Mo¨glichkeit, dem Gerichtsvollzieher Rabattstaffeln vorzugeben, so dass auch die perso¨nliche Situation des Schuldners unter gleichzeitiger Beachtung der Vorgaben des Gla¨ubigers hinreichende Beru¨cksichtigung finden kann. Die in der Praxis immer wieder anzutreffende Argumentation von Gerichtsvollziehern, dass sie schon in der Lage seien, die optimale Rate zu bestimmen, mag unter Beachtung allein der Situation vor Ort richtig sein. Mo¨glicherweise liegen dem Gla¨ubiger aber weitergehende Informationen zu einer mo¨glichen Forderungspfa¨ndung vor, so dass es legitim ist, auf kleinere Ratenzahlungsangebote zu verzichten. Auch kann das konkrete Gescha¨ft oder die Refinanzierung der Forderung es verbieten, sich auf bestimmte Ratenho¨hen einzulassen.

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Die Folgen der gu¨tlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher Der Gerichtsvollzieher hat den Gla¨ubiger unverzu¨glich u¨ber die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung zu unterrichten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung des Zahlungsaufschubes ist (Fischer, DGVZ 2010, 113; Musielak/Voit, § 802b Rn 5). Einerseits soll der Gla¨ubiger pru¨fen ko¨nnen, ob die von ihm gemachten Vorgaben fu¨r die Zahlungsvereinbarung eingehalten wurden. Andererseits soll er in die Lage versetzt werden, der Zahlungsvereinbarung zu widersprechen, wenn entweder die gesetzlichen Vorgaben nach § 802b Abs. 2 ZPO oder aber die von ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen fu¨r die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurden.

Information des Gla¨ubigers

Die Pru¨fung muss der Gla¨ubiger unverzu¨glich veranlassen, da er den dauerhaften Vollstreckungsaufschub und die Zustimmung zur Zahlungsvereinbarung nur dann vermeiden kann, wenn er sofort widerspricht. Die Gesetzesbegru¨ndung nimmt ausdru¨cklich § 121 Abs. 1 S. 1 BGB in Bezug. Der Widerspruch muss also ohne schuldhaftes Zo¨gern erkla¨rt worden sein. Dem Gla¨ubiger ist also nur der Zeitraum zuzubilligen, den er aus Sicht eines vernu¨nftigen Betrachters beno¨tigt, um den Posteingang zuzuordnen, die Pru¨fung durchzufu¨hren und auf dem Postweg zu antworten.

Vorsicht: Unverzu¨gliche Reaktion ist erforderlich

Hinweis Auch wenn hier Augenmaß gefragt ist, darf nicht u¨bersehen werden, dass der Gesetzgeber alsbald Rechtsklarheit schaffen wollte. Ru¨cksta¨nden in der Postbearbeitung muss der Gla¨ubiger also durch eine entsprechende Priorisierung der Postbearbeitung begegnen.

Widerspricht der Gla¨ubiger unverzu¨glich der Zahlungsvereinbarung, wird diese nicht mit dem Widerspruch, sondern erst nach dessen Bekanntgabe an den Schuldner wirksam. In Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO wird der Gerichtsvollzieher dafu¨r Sorge zu tragen haben, dass der Schuldner ebenso unverzu¨glich u¨ber den Widerspruch informiert wird. Die fehlende Zustimmung des Gla¨ubigers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Information u¨ber den Widerspruch verzo¨gert wird.

Widerspruch macht Zahlungsvereinbarung unwirksam

Die Zahlungsvereinbarung bewirkt einen Vollstreckungsaufschub. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gla¨ubiger von vornherein seine Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung ausdru¨cklich ausgeschlossen hat. Handelt der Gerichtsvollzieher wider diese Weisung, ist ein Vollstreckungsaufschub nicht zu rechtfertigen. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung unverzu¨glich fortzusetzen (Musielak/Voit, § 802b Rn 4) und setzt sich widrigenfalls Amtshaftungsanspru¨chen aus.

Und wenn der Schuldner nicht zahlt?

Demgegenu¨ber kommt der Zahlung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Sie hat insbesondere keinen Einfluss auf die Fa¨lligkeit der Vollstreckungsforderung und den Eintritt oder die Beendigung des Verzuges. Zinsen laufen also wa¨hrend des gewa¨hrten Zahlungsaufschubes ebenso weiter, wie der Schuldner verpflichtet ist, die weiter entstehenden Kosten zu tragen.

Keine materiellrechtliche Bedeutung der Zahlung …

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

… aber Vollstreckungsaufschub

Wa¨hrend des Vollstreckungsaufschubs ist nicht nur die Fortsetzung der urspru¨nglich beauftragten Vollstreckungsmaßnahme gehemmt, sondern jede weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung (so wohl auch Musielak/Voit, § 802b Rn 3). Dies kann allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass die Gesamtforderung Gegenstand des Vollstreckungsauftrages ist und die getroffene Zahlungsvereinbarung die Option bietet, dass die Gesamtforderung in angemessener Zeit ausgeglichen wird. Auch sind bereits ausgefu¨hrte Vollstreckungsmaßnahmen nicht aufzuheben. Dies wu¨rde den Schuldner vor der endgu¨ltigen Befriedigung des Gla¨ubigers unangemessen bevorzugen.

Vollstreckungssperre: Befristung des Widerspruchs nicht unterlaufen

Soweit nach dem bisherigen Recht eine solche Vollstreckungssperre nicht gesehen wurde (Vgl. etwa Zo¨ller/Sto¨ber, ZPO, 29 Aufl. 2012, § 806b Rn 6), muss sie nach neuem Recht angenommen werden, da § 802b Abs. 3 ZPO einen unverzu¨glichen Widerspruch des Gla¨ubigers gegenu¨ber dem mitgeteilten Zahlungsplan verlangt. Das ergibt nur Sinn, wenn der Gla¨ubiger den Zahlungsplan nicht jederzeit frei widerrufen und andere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Die zeitliche Verpflichtung wa¨re dann wertlos.

Das Ende des Vollstreckungsaufschubs

Der Vollstreckungsaufschub endet nach § 802b Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn der Gla¨ubiger der Zahlungsvereinbarung unverzu¨glich widerspricht. Ebenso endet der Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn der Schuldner mit einer in der Zahlungsvereinbarung festgesetzten Teilleistung la¨nger als zwei Wochen in Ru¨ckstand gera¨t. Fu¨r den Schuldner wird regelma¨ßig schon vor Fa¨lligkeit einer Rate absehbar sein, ob er seine Zahlungspflicht einhalten kann. Ist das nicht der Fall, so obliegt es ihm, mit dem Gla¨ubiger Kontakt aufzunehmen, um eine Modifizierung der Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen. Die vorgesehene Frist soll es den Parteien ermo¨glichen, gegebenenfalls ihre Zahlungsvereinbarung zu a¨ndern und damit den Vollstreckungsaufschub zu erhalten. Im Interesse einer klaren und leicht nachpru¨fbaren Rechtslage ersetzt Satz 3 das bisherige materiell-rechtliche Erfordernis des Schuldnerverzugs durch den schlichten Zahlungsru¨ckstand. Die Beendigung des Aufschubs tritt damit auch bei unverschuldeten Leistungshindernissen ein (BT-Drucks 16/10069, S. 25). Der Zahlungsplan ist auch dann hinfa¨llig, wenn der Gla¨ubiger nach Ablauf der ZweiWochen-Frist weitere Zahlungen entgegennimmt. Die Wirkung tritt ausdru¨cklich kraft Gesetzes ein, so dass er nicht von einer Erkla¨rung des Gla¨ubigers oder des Gerichtsvollziehers abha¨ngt.

Hinweis Erkla¨rt sich der Gla¨ubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenu¨ber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, lo¨st dies nach der Entscheidung des BGH vom 28.6.2006 keine Einigungsgebu¨hr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus (BGH AGS 2006, 496 = DGVZ 2006, 133 = InVo 2007, 39). Hieran a¨ndert die Neuregelung nichts. Anders verha¨lt es sich aber dann, wenn der Schuldner erkennt, dass er die mit dem Gerichtsvollzieher getroffene Zahlungsvereinbarung nicht wird einhalten ko¨nnen und deshalb mit dem Gla¨ubiger eine neue Ratenzahlungsvereinbarung trifft. In diesem Fall kommt eine unmittelbare Einigung mit dem Gla¨ubiger zustande, ohne dass der Schuldner lediglich ein gesetzliches Recht in Anspruch nimmt.

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Beitra¨ge Reform der Sachaufkla¨rung

Anders als noch der § 806b ZPO trifft § 802b ZPO keine Bestimmung mehr daru¨ber, wer die Teilzahlungen einzieht. Dies la¨sst erwarten, dass sich die bisherige – § 806b ZPO widersprechende – Praxis fortsetzt, wonach der Gerichtsvollzieher die erste bei Abschluss der Zahlungsvereinbarung entrichtete Rate einzieht und dann die weitere Einziehung unter Ru¨cksendung der Vollstreckungsunterlagen dem Gla¨ubiger u¨berla¨sst. Dem wird nicht widersprochen werden ko¨nnen, wenn der Gla¨ubiger nicht von der Mo¨glichkeit Gebrauch macht, hierzu Weisungen nach § 62 Abs. 3, 104 GVGA zu erteilen.

Wer zieht die Teilzahlungen ein?

Hinweis Anderes wird allerdings dann zu erwarten sein, wenn mit dem 2. KostRModG doch noch eine (verdeckte) Erfolgsgebu¨hr in das GvKostG eingefu¨hrt wird. In der Diskussion ist eine erfolgsbezogen ausgestaltete Hebegebu¨hr, die dann aber auch nur fu¨r die Gelder anfallen kann, die der Gerichtsvollzieher selbst einzieht. Weitere Voraussetzung: Die La¨nder schaffen die Voraussetzungen dafu¨r, dass von der Erfolgsgebu¨hr lediglich der Gerichtsvollzieher und nicht vor allem die Staatskasse profitiert.

War allerdings der Auftrag zu einer gu¨tlichen Einigung mit einer anderen Regelbefugnis, etwa der Sachpfa¨ndung oder der Abnahme der Vermo¨gensauskunft verbunden, muss der Gla¨ubiger die Vollstreckungsunterlagen dem Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis zuru¨cksenden, dass der Schuldner mit seinen Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung u¨ber mehr als zwei Wochen im Ru¨ckstand ist, der Vollstreckungsaufschub damit beendet und die weiter beauftragte Vollstreckungsmaßnahme auszufu¨hren ist.

Achtung bei kombinierten Auftra¨gen

Fu¨r den Versuch einer gu¨tlichen Erledigung erha¨lt der Gerichtsvollzieher nach der neuen Nr. 207 KV-GvKostG eine Gebu¨hr von 12,50 EUR, wobei im Entwurf eines 2. KostRMoG eine Erho¨hung auf 15 EUR vorgesehen ist. Die Gebu¨hr entsteht auch im Fall der gu¨tlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist, d.h. wenn gleichzeitig ein Auftrag zur Sachpfa¨ndung oder zur Abnahme der Vermo¨gensauskunft erteilt wurde. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage zu § 806b und § 900 Abs. 3 ZPO. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 713 KV-GvKostG und das Wegegeld nach Nr. 711 KV-GvKostG.

Kosten und Gebu¨hren

Fu¨r den Gla¨ubigervertreter fa¨llt bei unmittelbarer oder mittelbarer – bei Inkassounternehmen u¨ber § 254 BGB und § 4 Abs. 4 RDGEG – Anwendung des RVG zuna¨chst eine 0,3-Verfahrensgebu¨hr nach Nr. 3309 VV RVG fu¨r den Antrag auf Vornahme eines Versuches einer gu¨tlichen Erledigung an. Hinzu kommt die allgemeine Auslagenpauschale. Fu¨r den Widerspruch gegen einen Zahlungsplan fa¨llt keine gesonderte Gebu¨hr an.

Hier verdient der Rechtsdienstleister die Verfahrensgebu¨hr …

Erkla¨rt sich der Gla¨ubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenu¨ber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, lo¨st dies nach der Entscheidung des BGH vom 28.6.2006 keine Einigungsgebu¨hr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus (BGH AGS 2006, 496 = DGVZ 2006, 133 = InVo 2007, 39). Wie bereits ausgefu¨hrt muss dies aber anders betrachtet werden, wenn der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung ablehnt, diese dann aber vom Schuldner mit dem Gla¨ubiger geschlossen wird, oder wenn Zahlungsstockungen des Schuldners dadurch u¨berwunden werden, dass Gla¨ubiger und Schuldner eine abweichende Zahlungsvereinbarung treffen.

… und die Einigungsgebu¨hr

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Arbeitshilfe Reform der Sachaufkla¨rung

So gestalten Sie ku¨nftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Die Vielzahl der neuen Optionen der Reform der Sachaufkla¨rung stellt hohe Anspru¨che an die Antragstellung durch den Gla¨ubiger. Die nachfolgende Mustervorlage soll Ihnen dabei die Mo¨glichkeit geben, Ihre Einzelantra¨ge nach den von Ihnen in verschiedenen Fallkonstellationen bevorzugten Arbeitsabla¨ufen zusammenzustellen. Im Jahre 2013 werden wir die U¨bersicht zu einzelnen Streitfragen entsprechend der Entwicklung der Rechtsprechung anpassen und die Vorlage so aktuell halten.

Muster: Umfassender GV-Auftrag mit Regelbefugnissen und Aufenthaltsermittlung An den (Ober-)Gerichtsvollzieher in … oder An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – in … In der Zwangsvollstreckungssache … (Gla¨ubiger), vertreten durch: … gegen … (Schuldner) werden anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des … (Titel) vom … , Az: … , und die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des … vom … , Az.: … , sowie die Nachweise zu den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO u¨berreicht und im Namen und in Vollmacht des Gla¨ubigers beantragt, & & & &

dem Schuldner den Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel zuzustellen, soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 750 ZPO erforderlich ist, den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe der nachfolgenden Ausfu¨hrungen zu ermitteln, soweit er unbekannt verzogen ist, die sich aus der beigefu¨gten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzu¨glich der Kosten fu¨r diesen Auftrag nach Maßgabe der nachfolgenden Antra¨ge beizutreiben, die sich aus der beigefu¨gten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung in Ho¨he eines Teilbetrages von … EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzu¨glich der Kosten fu¨r diesen Auftrag beizutreiben.

Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren: & & & &

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Mit dem Schuldner soll eine gu¨tliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden./Einer gu¨tlichen Einigung nach § 802b ZPO wird nicht zugestimmt. Soweit eine gu¨tliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, ist die Sachpfa¨ndung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben. Soweit eine gu¨tliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermo¨gensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden. Soweit eine gu¨tliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner vorzeitig die erneute Vermo¨gensauskunft nach § 802d ZPO abgenommen werden.

Arbeitshilfe Reform der Sachaufkla¨rung

& & &

Hat der Schuldner die Vermo¨gensauskunft in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben, soll das Vermo¨gensverzeichnis nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen u¨bersandt werden. Es soll die Vermo¨gensauskunft Dritter nach § 802l ZPO entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeholt werden. Es soll die Vorpfa¨ndung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen veranlasst werden.

Der Gla¨ubiger mo¨chte & &

an der Sachpfa¨ndung an der Abnahme der Vermo¨gensauskunft & nicht

teilnehmen, was bei der Terminladung zu beru¨cksichtigen ist. Soweit der Schuldner die Vollstreckungsforderung vollsta¨ndig begleicht, hierauf Teilzahlungen erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Betra¨ge eingezogen werden, wird um deren U¨berweisung auf das Konto … ausschließlich an uns gebeten. Wird die o¨rtliche Zusta¨ndigkeit verneint, wird um unverzu¨gliche formlose Abgabe an den zusta¨ndigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, § 29 GVO. Soweit die vollsta¨ndige neue ladungsfa¨hige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten. Es wird um die Beachtung der nachfolgenden Antra¨ge, Weisungen (§§ 62 Abs. 3, 104 GVGA) und Anregungen gebeten: Aufenthaltsermittlung Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners wird auf die Ermittlung & & & &

nach § 755 Abs. 1 ZPO nach § 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach § 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

beschra¨nkt. & &

Soweit die Ermittlung nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beantragt wird, u¨bersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 500 EUR. Eine Aufenthaltsermittlung nach § 755 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da bereits zeitnah eine Einwohnermeldeauskunftsanfrage erfolgt ist. Auf den in der Anlage beigefu¨gten Nachweis wird verwiesen.

Erga¨nzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am … in … geboren ist. Erga¨nzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners … lautet. Gu¨tliche Einigung, § 802b ZPO Einer Teilzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO wird ohne Ru¨cksicht auf die La¨nge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von 12 Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass &

& &

der Schuldner die erste Rate & sofort zahlt, & binnen einer Woche zahlt, & … zahlt, die monatliche Rate den Betrag von … EUR nicht unterschreitet, der Schuldner durch Unterlagen oder in sonstiger Weise glaubhaft macht, aus welchen Gru¨nden er in der Lage ist, die Forderung nach dieser Maßgabe zu befriedigen.

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Arbeitshilfe Reform der Sachaufkla¨rung

Die Raten sollen vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden und die Vollstreckungsunterlagen sollen – im Hinblick auf ein mo¨gliches Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung – so lange bei ihm verbleiben. Alternativ: Der Gerichtsvollzieher soll die erste Rate einziehen und die Vollstreckungsunterlagen sodann an den Unterzeichner zuru¨cksenden. Der Schuldner ist dabei anzuhalten, die weiteren Raten unmittelbar auf das angegebene Konto einzuzahlen. Die Zahlungsu¨berwachung u¨bernimmt der Gla¨ubiger. Sachpfa¨ndungsauftrag, §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO Es wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegensta¨nde zu pfa¨nden. &

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Soweit der Schuldner geltend macht, dass in seinem Gewahrsam befindliche Gegensta¨nde (§ 808 ZPO) tatsa¨chlich nicht seinem Vermo¨gen zuzurechnen sind, wird gleichwohl um deren Pfa¨ndung gebeten, und zwar unbeschadet Rechte Dritter (§ 119 GVGA). Der Dritte wird dann sein Eigentum oder sonstiges Recht nachzuweisen haben (§ 1006 BGB), so dass Mo¨glichkeiten der Anfechtung oder des anderweitigen Vermo¨genszugriffes zu pru¨fen sind. Es wird gebeten, den Schuldner gezielt nach einem Pkw, Motorrad oder vergleichbaren Fortbewegungsmitteln zu befragen und diese zu pfa¨nden. Ein Pkw soll stets im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, § 157 GVGA, so dass ein Vorschuss fu¨r die Verbringung und Verwahrung entbehrlich wird. Dies verhindert eine u¨berma¨ßige Belastung von Schuldner und Gla¨ubiger, ohne dass ein Abtrag auf die Forderung erzielt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbleib der Sache im Gewahrsam des Schuldners nach § 157 GVGA allein in der Dispositionsbefugnis des Gla¨ubigers steht. Es wird nach § 63 Nr. 2 GVGA darum gebeten, grundsa¨tzlich von der Erteilung einer Unpfa¨ndbarkeitsbescheinigung abzusehen und den Schuldner in jedem Fall aufzusuchen, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen (§ 802b ZPO) bzw. Drittschuldner zu ermitteln (§ 806a ZPO) und in jedem Fall die Verja¨hrung zu unterbrechen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Der Schuldner ist nach unseren Informationen erwerbsta¨tig. Es wird deshalb gebeten, die Vollstreckungszeit so einzurichten, dass der Schuldner auch tatsa¨chlich angetroffen wird, d.h. dass er am fru¨hen Morgen oder am Abend aufgesucht wird. Es wird gebeten, gezielt auf folgende nach unseren Informationen im Gewahrsam des Schuldners befindliche Gegensta¨nde zuzugreifen: … Es wird gebeten, im Wege der Hilfspfa¨ndung nach § 156 GVGA alle Papiere, die eine Forderung beweisen, ohne selbst Tra¨ger des Rechtes zu sein, insbesondere Sparbu¨cher, Pfandscheine, Versicherungsscheine, Depotscheine, Grundschuld-, Renten- und Hypothekenbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten, in Besitz zu nehmen und dies unverzu¨glich anzuzeigen. Es wird zugleich gebeten, den Schuldner gezielt hiernach zu befragen bzw. die Durchsuchung der Ra¨umlichkeiten auch hierauf zu erstrecken. Soweit die Sachpfa¨ndung fruchtlos bleibt, wird gebeten, den Schuldner nach § 806a ZPO zu befragen, aus welchem Einkommen oder Vermo¨gen er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dabei wird insbesondere gebeten, nach dem Arbeitgeber und dem Kreditinstitut als Drittschuldner zu fragen und diese mit Namen und zustellungsfa¨higer Anschrift mitzuteilen. …

Vermo¨gensauskunft, §§ 802c, 802f ZPO Es wird gebeten, den Schuldner zur Vorlage eines Vermo¨gensverzeichnisses und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Die mit der Terminsladung zu verbindende Zahlungsaufforderung kann die nach § 802b ZPO vorgesehenen Bestimmungen zur gu¨tlichen Einigung aufnehmen (s.o.). Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermo¨gensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminprotokolls und des Vermo¨gensverzeichnisses zu u¨bersenden, sofern das Vermo¨gensverzeichnis nicht a¨lter als & & &

drei Monate sechs Monate zwo¨lf Monate

ist und der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ist das Vermo¨gensverzeichnis a¨lter, wird lediglich gebeten mitzuteilen, wann und wo das Vermo¨gensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

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Arbeitshilfe Reform der Sachaufkla¨rung

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage in § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO nur unpfa¨ndbare Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht mehr anzugeben sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass – vermeintlich – andere unpfa¨ndbare Gegensta¨nde, insbesondere solche, deren Unpfa¨ndbarkeit aus §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 Nr. 5 und 811c ZPO hergeleitet wird, grundsa¨tzlich anzugeben sind. Bei der Vorlage des Vermo¨gensverzeichnisses wird gebeten, dem Schuldner zur Vermeidung eines spa¨teren Nachbesserungsverfahrens folgende Fragen zu stellen, die in der amtlichen Ausfu¨llhilfe nicht enthalten sind, jedoch seine konkrete Lebenssituation betreffen: &

& &

Soweit der Schuldner Kindern gegenu¨ber unterhaltspflichtig ist, wird gebeten, ihn zu befragen, ob und in welcher Ho¨he er tatsa¨chlich Unterhalt leistet und – sofern die Kinder a¨lter als 14 Jahre sind – diese eigene Einnahmen erzielen (wegen § 850c Abs. 4 ZPO). Soweit der Ehegatte erwerbsta¨tig ist, aber das konkrete Einkommen (netto) nicht in etwa angegeben werden kann, mo¨ge der Schuldner die Art und den zeitlichen Umfang der Ta¨tigkeit bestimmen. Soweit der Schuldner angibt, u¨ber kein Konto zu verfu¨gen, wird gebeten, ihn zu fragen, u¨ber welches Konto er den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt. Name und Anschrift des Kontoinhabers mo¨gen dann angegeben werden. Gleiches gilt, wenn er Leistungen der Arbeitsagentur per Scheck erha¨lt. Fu¨r diesen Fall ist anzugeben, auf welchem Konto der Scheck eingelo¨st wird und wer Inhaber des Kontos ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegru¨ndung (BT-Drucks 16/7615) des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Kontopfa¨ndung (BGBl I v. 10.7.2009, S. 1707) die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr fu¨r unverzichtbar erachtet hat. Verfu¨gt der Schuldner nicht u¨ber ein eigenes Konto, ist also zu unterstellen, dass er anderweitig am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt. Es wird gebeten, die Akten dem zusta¨ndigen Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen, einen Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen, wenn der Schuldner zum bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der Vermo¨gensauskunft ohne Grund verweigert, & &

und den Haftbefehl zu u¨bersenden, und den Haftbefehl an den zusta¨ndigen Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag weiterzuleiten, diesen zu vollziehen.

Es wird gebeten, anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks das Vermo¨gensverzeichnis als elektronisches Dokument zu u¨bermitteln, §§ 802f Abs. 6 S. 2, Hs. 2, 802d Abs. 2 ZPO. Vorzeitige erneute Abgabe der Vermo¨gensauskunft Der Schuldner hat die Vermo¨gensauskunft nach den hier vorliegenden Informationen bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben. Die Eintragung ist im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelo¨scht. Er ist jedoch nach § 802d ZPO zur erneuten Abgabe verpflichtet, weil Tatsachen vorliegen, die auf eine wesentliche A¨nderung seiner Vermo¨gensverha¨ltnisse schließen lassen, na¨mlich dass &

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&

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der vormalige Arbeitgeber des Schuldners in der auf die Lohnpfa¨ndung erfolgten Drittschuldnererkla¨rung vom … mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverha¨ltnis/Beamtenverha¨ltnis seit dem … aufgelo¨st ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Drittschuldnererkla¨rung des vormaligen Arbeitgebers verwiesen. die zusta¨ndige Arbeitsagentur in … mitgeteilt hat, dass der Schuldner aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist (AG Ko¨nigs Wusterhausen JurBu¨ro 2009, 47; LG Stuttgart JurBu¨ro 2000, 438). Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Erkla¨rung der Arbeitsagentur in … vom … verwiesen. anzunehmen ist, dass der Schuldner seit der letztmaligen Vorlage des Vermo¨gensverzeichnisses neues vollstreckbares Vermo¨gen erworben hat, da & ein naher Angeho¨riger des Schuldners, na¨mlich … , gestorben ist, so dass der Erwerb von Erb-, Pflichtteils- oder Verma¨chtnisanspru¨chen in Betracht kommt, & sich aus den anliegenden Presse- und Internetvero¨ffentlichungen ergibt, dass der Schuldner inzwischen selbststa¨ndige Ta¨tigkeiten verschiedenster Art ausu¨bt (LG Wuppertal DGVZ 2010, 15). …

Es wird gebeten, anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks das Vermo¨gensverzeichnis als elektronisches Dokument zu u¨bermitteln, § 802d Abs. 2 ZPO.

FoVo 17

Arbeitshilfe Reform der Sachaufkla¨rung

Vermo¨gensauskunft Dritter, § 802l ZPO Es wird gebeten, die Vermo¨gensermittlung & & &

nach § 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nach § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO

durchzufu¨hren, & &

soweit sich aus der vorherigen Beauftragung ergibt, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermo¨gensauskunft nicht nachkommt, da der Schuldner ausweislich der Anlagen & seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermo¨gensauskunft nicht nachgekommen ist und deswegen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, & seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermo¨gensauskunft zwar nachgekommen ist, ohne dass aber die im Vermo¨gensverzeichnis aufgefu¨hrten Vermo¨gensgegensta¨nde eine vollsta¨ndige Befriedigung des Gla¨ubigers voraussichtlich erwarten lassen (Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Ausweislich von § 185j Abs. 1 S. 3 GVGA muss die Abgabe der Vermo¨gensauskunft nicht von dem antragstellenden Gla¨ubiger perso¨nlich eingeholt werden. Vielmehr genu¨gt der Nachweis, dass der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ausweislich der beigefu¨gten Vollstreckungsunterlagen betra¨gt die Hauptforderung mehr als 500 EUR. Erga¨nzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am … in … geboren ist. Erga¨nzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners … lautet. Es wird gebeten, die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen, § 802l Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 802d Abs. 2 ZPO. Vorpfa¨ndung Es wird beantragt die aus der Anlage ersichtliche Vorpfa¨ndung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO dem genannten Schuldner und dem Drittschuldner & &

per Post perso¨nlich

zuzustellen. Soweit die Zwangsvollstreckung nicht durch eine gu¨tliche Einigung (§ 802b ZPO) entbehrlich wird und die weitere Zwangsvollstreckung im beauftragten Umfang zur Ermittlung von Drittschuldnern fu¨hrt (§ 806a ZPO, § 108a GVGA; §§ 802c ff. ZPO, § 802l ZPO), wird gema¨ß § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt, unverzu¨glich dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1 S. 1 ZPO zuzustellen. Ausgenommen hiervon sind Pfa¨ndungen bei folgenden Drittschuldnern, da hier bereits Pfa¨ndungen ausgebracht wurden: … Weitere Antra¨ge Es wird bereits nach der Sachpfa¨ndung um U¨bersendung des Vollstreckungsprotokolls gebeten, soweit sich hieraus Hinweise auf mo¨gliche Forderungen des Schuldners und Drittschuldners ergeben oder andere Maßnahmen des Gla¨ubigers veranlasst sein ko¨nnen. Insoweit wird gebeten, nach fruchtloser Pfa¨ndung zuna¨chst von der Mo¨glichkeit des § 806a ZPO Gebrauch zu machen. Anderenfalls wird nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung als Ganzes um die U¨bersendung des Vollstreckungsprotokolls sowie ggfs. des Terminsprotokolls und des Vermo¨gensverzeichnisses gebeten.

FoVo 18

Arbeitshilfe Reform der Sachaufkla¨rung

Zustellungen sollen – soweit sie nicht mit einer perso¨nlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur perso¨nlichen Zustellung ergibt –aus Kostengru¨nden stets durch die Post erfolgen (§ 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG). Diese Bestimmung steht in der Dispositionsbefugnis des Gla¨ubigers (LG Cottbus, 11.5.2012 – 7 T 6/10; LG Dresden, 10.7.2007 – 2 T 501/07; AG Neuruppin, 22.10.2012 – 3133 E 11/10). Mit freundlichen Gru¨ßen Anlagen & & & & & & & & & & &

Vollstreckbare Ausfertigung des Titels Vollstreckbare Ausfertigung Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenbelege zu Kosten nach § 788 ZPO Zustellnachweis Forderungsaufstellung Vollmacht Geldempfangsvollmacht Nachweise zur Sicherheitsleistung Nachweise zu §§ 726, 727 ZPO Aktuelle EMA-Auskunft …

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Ru¨ckblick Reform der Sachaufkla¨rung

Ru¨ckblick: Diese Beitra¨ge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben

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Entwurf des 2. KostRModG liegt vor: Kosten steigen – aber auch die Vergu¨tung, FoVo 2012, 21–26;

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Wie halten Sie es mit den Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers?, FoVo 2011, 43;

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Neue Antragsverfahren in der Zwangsvollstreckung, FoVo 2012, 81–84;

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Die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher, FoVo 2012, 101–105;

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Grundsa¨tze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, FoVo 2012, 121;

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Verbindliche Formulare in der Forderungspfa¨ndung, FoVo 2012, 126;

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Gu¨tliche Einigung ist nicht mehr nur Beiwerk, FoVo 2012, 141;

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Die Folgen der gu¨tlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher, FoVo 2012, 161;

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Erste Verordnungen zur Reform der Sachaufkla¨rung bekannt gemacht, FoVo 2012, 145;

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Vermo¨gensauskunft statt Offenbarungsverfahren, FoVo 2012, 181;

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Zwangsvollstreckungsformularverordnung, FoVo 2012, 186;

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Der Umfang der neuen Vermo¨gensauskunft, FoVo 2012, 201;

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Die U¨bergangsbestimmungen zur Reform der Sachaufkla¨rung, FoVo 2012, 221;

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So gestalten Sie ku¨nftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, FoVo 2012, 224;

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U¨bergangsrecht bei der Vermo¨gensauskunft, FoVo 2012, 230;

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Reform der Sachaufkla¨rung: Die Kosten im Auge behalten, FoVo 2013, 1;

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Reform der Sachaufkla¨rung: Es la¨uft noch nicht alles rund, FoVo 2013, 21;

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Musteranlage zum neuen verbindlichen PfU¨B, FoVo 2013, 27;

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Wann wird was im Schuldnerverzeichnis notiert, FoVo 2013, 61;

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Hier spricht das BMJ, FoVo 2013, 44.

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