Verordnungen. Rechtsprechung. Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Bildungspolitik

7/2010 Inhaltsverzeichnis Gesetzgebung / Verordnungen 1. Nationales Stipendienprogramm-Gesetz im Bundesrat verabschiedet - Bund übernimmt volle Fina...
Author: Tomas Böhler
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7/2010

Inhaltsverzeichnis Gesetzgebung / Verordnungen 1.

Nationales Stipendienprogramm-Gesetz im Bundesrat verabschiedet - Bund übernimmt volle Finanzierung

2.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-Änderungsgesetz) passiert Bundesrat

3.

Bundestag beschließt Beschäftigungschancengesetz

Rechtsprechung 4.

Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit

5.

Kinderbetreuungskosten eines allein erziehenden Betriebsratsmitglieds

6.

Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang

Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik 7.

Der Arbeitsmarkt im Norden – Juni 2010

8.

Geänderte Gemeinsame (ELENA-)Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle vom BMAS genehmigt

9.

ELENA - Diskussion über Aussetzung

10.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2011

11.

AOK Schleswig-Holstein und AOK Westfalen-Lippe vereinigen sich zur AOK NordWest

Bildungspolitik 12.

Nationaler Bildungsbericht 2010

Verschiedenes 13.

DIW-Studie zur Einkommensverteilung

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Gesetzgebung / Verordnungen 1. Nationales Stipendienprogramm-Gesetz im Bundesrat verabschiedet - Bund übernimmt volle Finanzierung Am 9. Juli hat der Bundesrat das Nationale Stipendienprogramm-Gesetz (NaStipG) beschlossen, nachdem der Bund kurzfristig die komplette Finanzierung zugesagt hat. Die Zustimmung der Länderkammer zum Gesetzentwurf war bis zuletzt unklar, da die Länder bereits am 4. Juni Finanzierungsvorbehalt angemeldet und sowohl der Finanzausschuss wie auch der Kulturausschuss des Bundesrates den Gesetzentwurf abgelehnt hatten. Der Bund hat zugesichert, die für den Staat entstehenden Kosten des Stipendienprogramms in voller Höhe zu tragen und damit auf eine hälftige Finanzierung durch die Länder zu verzichten. Eine entsprechende gesetzliche Vereinbarung soll im Herbst getroffen werden. Das Gesetz tritt damit wie geplant zum 1. August 2010 in Kraft. Alle Mittel, die private Geldgeber ab diesem Zeitpunkt den Hochschulen unter den im Nationalen StipendienprogrammGesetz definierten Bedingungen zur Verfügung stellen, werden dann vom Staat um den gleichen Betrag ergänzt. 2. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-Änderungsgesetz) passiert Bundesrat Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 3. SGB IV-Änderungsgesetz hat am 9. Juli den Bundesrat passiert. Das Gesetz enthält insbesondere Fristsetzungen für die Fusionen einzelner Berufsgenossenschaften, die Schaffung eines Anhörungsrechtes für die Gewerkschaften zum ELENADatensatz sowie die Verschiebung des Wegfalls des Papier-Lohnnachweises zur Unfallversicherung von 2012 auf 2014. Anstelle des ursprünglich geplanten Verzichts auf die sog. Weiterleitungsstellen, die den Beitragseinzug zur Sozialversicherung für die Arbeitgeber erleichtern sollen, ist nunmehr ihre Einführung von 2011 auf 2012 verschoben worden. Die mit der Verschiebung der Einführung der Weiterleitungsstellen gewonnene Zeit muss jetzt dafür genutzt werden, ihre Ausgestaltung so zu verändern, dass das Ziel, den Bei-

tragseinzug für die Arbeitgeber deutlich zu vereinfachen, tatsächlich erreicht wird. Die BDA ist derzeit in Gesprächen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie mit führenden Gesundheitspolitikern. 3. Bundestag beschließt Beschäftigungschancengesetz Am 8. Juli hat der Bundestag das "Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz" beschlossen. Entsprechend der anliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales noch folgende zwei wesentliche Änderungen beschlossen worden, für die sich die BDA nachdrücklich eingesetzt hat: •

Beim Beschäftigtentransfer kann das Profiling (Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten) weiterhin durch die Transferträger durchgeführt werden. Die bisher mit dem Beschäftigungschancengesetz vorgesehene Verlagerung der Durchführung des Profilings vom Transferanbieter auf die Bundesagentur für Arbeit entfällt.



Die bis Ende 2010 befristete Regelung zum Vermittlungsgutschein wird bis Ende 2011 verlängert.

Weiterhin ist im Beschäftigungschancengesetz geregelt worden, dass Beschäftigungen, die im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" ausgeübt werden, nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung unterliegen. Die BDA lehnt einen flächendeckenden Einsatz längerfristig angelegter, als sozialversicherungspflichtige "Arbeitsverhältnisse" ausgestaltete öffentliche Arbeitsgelegenheiten, wie dies Bürgerarbeit vorsieht, ab. Aufgrund der parlamentarischen Sommerpause wird sich der Bundesrat mit dem Beschäftigungschancengesetz erst in seiner nächsten Plenumssitzung am 24. September 2010 befassen können. Über das weitere Verfahren werden wir Sie informieren. Rechtsprechung 4. Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit Durch Beschluss vom 23.06. 2010 (10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) hat sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts der Rechtsauffassung des 4. Senats zur Tarifeinheit angeschlossen und den bisher in den Unternehmen geltenden Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben. Auch

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nach Auffassung des 10. Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung finde, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gelte (sog. Tarifpluralität). Es gäbe, so nun das BAG in einheitlicher Rechtsprechung, keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. 5. Kinderbetreuungskosten eines allein erziehenden Betriebsratsmitglieds Mit Beschluss vom 23.06.2010 (7 ABR 103/08) hat das BAG festgestellt, dass der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten muss, die einem allein erziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen. Nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehörten, so das BAG, auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürften, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst seien. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen seien. Vom Arbeitgeber zu tragen seien aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstünden, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen müsse, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen habe. Das ergebe die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das „natürliche Recht der Eltern", sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Dementsprechend dürfe dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Er-

füllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen. Das BAG hat daher, anders als zuvor das LAG, dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 604,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten. 6. Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang Mit Urteil vom 07.07.2010 (4 AZR 1023/08) hat das BAG entscheiden, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden seien, einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden sei, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ablöse. Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages würden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Erwerber und Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall ging das Arbeitsverhältnis des gewerkschaftlich organisierten Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für den Kläger sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte. Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge der beim Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei dieser gelten sollte, kam nicht formwirksam zustande. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Differenz zwischen der Vergütung nach dem insoweit ungünstigeren Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Das BAG gab der Klage statt und stellte fest, dass die Regelungen des Haustarifvertrages bei der Beklagten nicht galten. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages seien

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für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 TVG verbindlich geworden, wodurch die ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages der früheren Arbeitgeberin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation) durch die Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen war. Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik 7. Arbeitsmarkt im Norden – Juni 2010 Hamburg • 1.500 Arbeitslose weniger als im Mai • Positive Entwicklung auch im Vorjahresvergleich: 4.500 Arbeitslose weniger • Aktuelle Arbeitslosenquote liegt bei 8,0 Prozent • Männer und junge Arbeitslose profitieren überproportional • Deutlicher Stellenzuwachs im Vergleich zum Vorjahr • Über dem Bundesdurchschnitt: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigt – 7.200 zusätzliche Arbeitsplätze Schleswig-Holstein • • • •

3.500 Arbeitslose weniger als im Mai Vorjahresvergleich auch positiv: 5.500 Arbeitslose weniger als im Juni 2009 Niedrigste Arbeitslosenquote seit 17 Jahren Anstieg bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: 3.300 zusätzliche Arbeitsplätze

Mecklenburg-Vorpommern • • • •

Zum ersten Mal: Arbeitslosenzahl unter 100.000 Aktuell 13.500 Arbeitslose weniger als im Juni 2009 Vormonatsvergleich positiv: 6.400 Arbeitslose weniger als im Vormonat Anstieg bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Im Vorjahresvergleich 2.200 Arbeitsplätze mehr

Der positive Trend auf dem Hamburger Arbeitsmarkt hat sich auch im Juni fortgesetzt. So hat sich die Zahl der Arbeitslosen im Vergleich zum Vorjahr um 4.500 oder 5,7 Prozent reduziert. Derzeit sind 73.600 Menschen in Hamburg arbeitslos gemeldet. Das sind somit 1.500 oder 2,0 Prozent weniger als im Mai. Die Arbeitslosenquote liegt nunmehr bei 8,0 Prozent.

Vor einem Jahr hatte sie noch 8,5 Prozent betragen. Die Zahl der gemeldeten ungeförderten Stellen ist erneut gestiegen sei. Dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Hamburg sind aktuell 4.900 Stellen gemeldet worden. Das sind 900 oder 21,7 Prozent mehr als im Juni des Vorjahres. Auch beim Aufbau der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung könne Hamburg weiterhin punkten. Mit einem Plus von 0,9 Prozent oder 7.200 zusätzlichen Arbeitsplätzen liege Hamburg deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 0,4 Prozent. Die vorliegenden Daten mit Stand April 2010 zeigen: Besonders im Gesundheits- und Sozialwesen (+3.600) sind im Vorjahresvergleich neue Arbeitsplätze entstanden. Allerdings seien im Bereich Verkehr und Lagerei 3.000 Arbeitsplätze verloren gegangen. Bemerkenswert sei der Anstieg der Beschäftigtenzahlen in der Zeitarbeit. Er beträgt 2.300 oder 9,3 Prozent im Vorjahresvergleich. In Schleswig-Holstein ist die Zahl der Arbeitslosen im Juni im Vergleich zum Vormonat Mai um 3.500 oder 3,3 Prozent zurückgegangen. Sie liegt nun bei 102.300. Auch der Vorjahresvergleich ist positiv. Es wurden 5.500 oder 5,1 Prozent weniger Arbeitslose gezählt. Die Arbeitslosenquote sank von 7,6 Prozent im Juni 2009 auf aktuell 7,1 Prozent. Zuletzt gab es 1993 mit 6,8 Prozent einen niedrigeren Wert. Es gab auch in Schleswig-Holstein einen deutlichen Zuwachs gemeldeter ungeförderter Stellen im Vergleich zum Juni 2009. Insgesamt wurden 30,3 Prozent mehr freie Arbeitsplätze gemeldet. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stieg von 814.200 auf 817.500 (+0,4 Prozent). Damit liegt Schleswig-Holstein 0,1 Prozentpunkte über dem westdeutschen Durchschnitt, der für die vorliegenden Daten mit Stand April 2010 einen Wert von 0,3 Prozent ausweist. ‚Gewinnerbranche’ war das Sozial- und Gesundheitswesen, in dem 3.700 zusätzliche Arbeitsplätze entstanden. Auch in Schleswig-Holstein ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Zeitarbeit gestiegen (+1.200). Im verarbeitenden Gewerbe gingen hingegen konjunkturell bedingt 3.000 Arbeitsplätze verloren. Die Arbeitslosenquoten der Kreise und Städte haben sich wie folgt entwickelt: Die niedrigste Quote unter den Kreisen findet man in Stormarn mit 4,4 Prozent, die höchste in SchleswigFlensburg mit 8,5 Prozent. Unter den Städten hat Kiel mit 10,4 Prozent die niedrigste Quote, Flensburg mit 12,1 Prozent die höchste.

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In Mecklenburg-Vorpommern liegt die Zahl der Arbeitslosen im Juni erstmals unter 100.000. Es wurden 99.963 Arbeitslose registriert. Das sind 13.500 oder 11,9 Prozent weniger als im Juni 2009. Im Vergleich zum Monat Mai ging die Zahl der Arbeitslosen um 6.400 oder 6,0 Prozent zurück. Die Arbeitslosenquote fiel von 13,1 Prozent im Juni 2009 auf nunmehr 11,6 Prozent. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist leicht gestiegen. Die vorliegenden Daten (Stand: April 2010) zeigen im Vergleich zum April des Vorjahres einen Anstieg um 2.200 - von 513.100 auf 515.300. Im Vergleich der ostdeutschen Bundesländer liegt der Nordosten mit plus 0,4 Prozent dennoch deutlich unter dem Durchschnitt von plus 1,0 Prozent. Im Nordosten profitieren das Gesundheits- und Sozialwesen (+2.600) und das Baugewerbe (+800). Auch die Zahl der in der Zeitarbeit sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer stieg um 700. Im verarbeitenden Gewerbe wurden hingegen 1.400 Arbeitsplätze abgebaut. Die Arbeitslosenquoten der Kreise und Städte haben sich wie folgt entwickelt: Die niedrigste Quote unter den Kreisen findet man in Bad Doberan mit 8,0 Prozent, die höchste in Demmin mit 16,6 Prozent. Unter den Städten hat Greifswald mit 11,3 Prozent die niedrigste Quote, Stralsund mit 14,7 Prozent die höchste. 8. Geänderte Gemeinsame (ELENA-) Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle vom BMAS genehmigt Das BMAS hat die geänderten Gemeinsamen Grundsätze am 1. Juni 2010 mit nachfolgenden Auflagen genehmigt. Die erste Auflage geht auf eine Forderung der BDA zurück. •

In Punkt 5.2.2 sind die Sätze "Endet eine Beschäftigung durch Fristablauf, Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, ist der Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu melden. Bleiben bis zum Ende der Beschäftigung weniger als drei Monate, ist der Datenbaustein unverzüglich - spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung - zu melden." durch die bisherigen Sätze "Wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist der Baustein "Kündigung/Entlassung" bei der nächsten Entgeltabrechnung zu melden. Bei

befristeten Arbeitsverhältnissen ist der Baustein spätestens 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder bei kürzerer Befristung sofort zu melden." zu ersetzen. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass gemäß § 9 Abs. 2 der ELENA-Datensatzverordnung ab 1. Juli 2010 bzw. heute nunmehr auch die Kündigungs- und Entlassungsdaten (Datenbaustein DBKE) im Rahmen des ELENAVerfahrens an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu übermitteln sind. •

In den Punkten 5.2.2 und 7 ist folgender Text aufzunehmen: "Im Datenbaustein DBKE sind in der Version 01 für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2010 die Freitextfelder durch den Arbeitgeber nicht zu füllen. Meldungen mit DBKE, in denen die Freitextfelder gefüllt sind, sind als fehlerhaft abzuweisen und unverzüglich korrigiert neu zu melden."



Im Punkt 6.4.2 Absatz 3 ist der Text nach dem ersten Satz "Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, erfolgt keine Speicherung der fehlerhaften Daten." wie folgt zu ändern: "Die fehlerhaften Daten werden dem Absender oder Ersteller der Datei entsprechend der Angaben im Datensatz Kommunikation (DSKO) bereitgestellt; ab dem 1. Januar 2011 nur noch in elektronischer Form."

Weitergehende Informationen zum DBKE und zum ELENA-Verfahren insgesamt finden Sie auf der ELENA-Website (www.das-elenaverfahren.de). Die Arbeitgeber-Hotline zum ELENA-Verfahren ist unter 01805 35362-0 zu erreichen. 9. ELENA - Diskussion über Aussetzung Wirtschaftsminister Brüderle - so berichtet das Handelsblatt am 5. Juli 2010 - wolle das ELENA-Verfahren auf unbestimmte Zeit aussetzen. Als Grund wird insbesondere die finanzielle Belastung der öffentlichen Haushalte im Zusammenhang mit dem Abruf der Entgeltdaten im Rahmen der elektronischen Beantragung von Sozialleistungen ab 2012 genannt. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat der BDA gegenüber bestätigt, dass die Bundesregierung nunmehr prüfen will, ob der Nutzen von ELENA die Kosten bei den abrufenden Stellen rechtfertigt. Angesichts der Tatsache, dass das ELENA-Verfahrensgesetz seit über einem Jahr in Kraft ist und die schwarz-gelbe Bundesregierung seit nahezu einem Jahr im Amt ist sowie

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die Arbeitgeber bereits seit einem halben Jahr zur monatlichen Meldung im Rahmen des Verfahrens verpflichtet sind, ist dies ein außerordentlich später Zeitpunkt für eine derartige Prüfung. 10. Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2011 Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung werden - nach gegenwärtigem Planungsstand - im kommenden Jahr voraussichtlich 5.500 Euro im Westen (unverändert) und 4.850 Euro (+ 200 Euro) im Osten betragen. Das geht aus dem Entwurf des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Bund für das Haushaltsjahr 2011 hervor, dem die wirtschaftlichen Eckwerte des Schätzerkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Ursache für die deutliche Anhebung der ostdeutschen Bemessungsgrenze ist eine Revision der dortigen Lohnentwicklung durch das Statistische Bundesamt. Die genannten Bemessungsgrenzen haben auch für die Bundesagentur für Arbeit Gültigkeit.

über alle Bereiche des deutschen Bildungssystems vorgelegt, der am 17. Juni in Berlin vorgestellt wurde. Für den Bericht wurden keine neuen Daten erhoben, sondern existierende Daten gebündelt, systematisch dargestellt und daraus Ableitungen vorgenommen. Im Rahmen einer vertiefenden Analyse wurden speziell auch die Chancen und Herausforderungen des demografischen Wandels näher beleuchtet. Sie finden den Bericht sowie eine Kurzfassung auf der Internetseite http://www.bildungsbericht.de. Verschiedenes 13. DIW-Studie zur Einkommensverteilung Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat seine jährliche Untersuchung zur Entwicklung der Einkommensspreizung unter dem Titel "Polarisierung der Einkommen: Die Mittelschicht verliert" veröffentlicht. Die wichtigsten Aussagen der Studie sind: •

Der Anteil der Mittelschicht nimmt tendenziell ab, die unteren und oberen Einkommensgruppen verzeichnen dagegen Zuwachs. So ist der Anteil der unteren Einkommensgruppe an der Bevölkerung von 19 % in 2004 auf fast 22 % in 2009 angestiegen. Der Anteil der Bezieher hoher Einkommen hat sich von 16 % in 2000 auf 16,5 % in 2009 erhöht. Ihr Einkommensplus gegenüber dem mittleren Einkommen ist von 91 % in 1998 auf 104 % 2009 gestiegen. Die politischen Maßnahmen zur Eindämmung der Finanzkrise 2009 waren wirksam. Insbesondere ist der Anteil der Mittelschicht in der Wirtschaftskrise sogar von 60,9 % 2008 auf 61,5 % 2009 angewachsen.



Zwischen 1993 und 1999 partizipieren alle Einkommensgruppen an Zuwächsen bei den Realeinkommen, nur unterschiedlich stark. Die Distanz zwischen den Gruppen wächst (relative Polarisierung). Von 2000 bis 2009 verzeichnet die obere Gruppe Zuwächse, die untere Gruppe Verluste bei den Realeinkommen (absolute Polarisierung). Das äquivalenzgewichtete Monatseinkommen in der unteren Einkommensgruppe lag 2001 bei 690 €, 2009 nur noch bei 677 €.



Die Studie warnt davor, dass eine Verstärkung der Einkommensungleichheit den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft gefährden und in der Mittelschicht Ängste vor dem sozialen Abstieg auslösen kann ("Statuspanik").

Die endgültige Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen in West- und Ostdeutschland wird der Gesetzgeber im Herbst in der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011" festlegen. 11. AOK Schleswig-Holstein und AOK Westfalen-Lippe vereinigen sich zur AOK NordWest Der Weg zur Fusion der AOK SchleswigHolstein mit der AOK Westfalen-Lippe ist geebnet: Die Verwaltungsräte beider Krankenkassen haben die freiwillige Vereinigung zur „AOK NordWest - Die Gesundheitskasse“ einstimmig beschlossen. Bereits zum 1. Oktober 2010 wollen die beiden Unternehmen ihre Kräfte bündeln. Mit 2,8 Millionen Versicherten gehört die neue AOK zu den zehngrößten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Die zuständigen Aufsichtsbehörden müssen der Fusion noch zustimmen. Der Sitz der neuen AOK wird in Dortmund sein, während Kiel Sitz der Landesdirektion für Schleswig-Holstein ist. Das engmaschige Servicestellennetz bleibt in beiden Ländern erhalten. Bildungspolitik 12. Nationaler Bildungsbericht 2010 Bereits zum dritten Mal hat eine Expertenkommission im Auftrag von KMK und BMBF einen umfassenden indikatorengestützten Bericht

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