Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Eignungsuntersuchungen
RAK Emden 17. Mai 2016 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem? Bescheinigung der gesundheitlichen (Un-)Bedenklichkeit missverstanden als (reine) Eignungsbeurteilung missverstanden als Freibrief: alles in Ordnung! missverstanden als Ausschluss aller Gesundheitsrisiken
ArbMedVV schließt Eignungsuntersuchung aber nicht aus 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Vorsorge = Eignung? „Untersuchungsarten“ Nutznießer EinstellungsArbeitgeber untersuchung EignungsArbeitgeber + untersuchung Dritte Vorsorge„Untersuchter“ (untersuchung) 17.05.2016
Rechtsgebiet Arbeitsrecht Arbeitsrecht (Arbeitsschutz) Arbeitsschutz (ArbMedVV)
Dr. med. Stefan Baars
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Rechtlicher Hintergrund „Vorsorge“ Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
ArbSchG ArbMedVV Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) (verbindlich durch Vermutungswirkung)
17.05.2016
Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)
Dr. med. Stefan Baars
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„Basis-“ AMR‘en 2.1
Fristen (in welchen Abständen Vorsorge?)
3.1
notwendige Auskünfte (was kommt vor der arbeitsmedizinischen Vorsorge?)
5.1
Angebotsvorsorge (wie anbieten?)
6.3
Bescheinigung (was darf drin stehen?)
6.4
Mitteilung an AG über erforderliche zusätzliche Schutzmaßnamen / Arbeitsplatzwechsel (wie und was?) 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AME (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Empfehlungen AME „Psychische Gesundheit im Betrieb“, veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Dezember 2011 AME „Zeitarbeit - Arbeitsmedizinische Empfehlung“ veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Februar 2013 AME „Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit“ veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im August 2013 AME „Wunschvorsorge“ veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im November 2015 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Geschäftsstelle BAuA
UA 1
UA 2
Expositionsbezogene arbeitsmed. PräventionsMaßnahmen Dr. Nauert
Allgemeine betriebliche GesundheitsVorsorge Dr. Panter
• • • • •
PG 1
PG 2
PG 3
Konkretisierung der ArbMedVV Dr. Heger
Überarbeitung TRGS/TRBA u. allgemeiner Regeln
Impfmanagement im Rahmen der ArbMedVV Dr. von Schwarzkopf
Arbeitgeber Gewerkschaften Länderbehörden UVT fachkundige Personen aus Wissenschaft und Praxis
Beratung des BMAS
Koordinierungskreis
AGS
ABAS
17.05.2016
AStA ABS Dr. med. Stefan Baars
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Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen incl. psychischer Gesundheit Verhüten von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Aber nicht: Beurteilung einer Eignung 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars 9
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Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Obligat: Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese Bescheinigung für Arbeitgeber und Beschäftigten Fakultativ: soweit erforderlich1: körperliche oder klinische Untersuchungen soweit anerkannte Verfahren und geeignete Beurteilungswerte zur Verfügung stehen: Biomonitoring1 soweit Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht: Impfangebot1 1 und
der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch!)
17.05.2016 Fazit: Vorsorge ist nicht zwingend „Untersuchung“ Dr. med. Stefan Baars
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17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Muster einer Bescheinigung, Ausschnitt
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Gibt es ein überhaupt ein Problem? §7 BGV D27 (DGUV Vorschrift 68) Flurförderzeuge: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern … von Flurförderzeugen Personen nur beauftragen, die für diese Tätigkeit geeignet … sind.“
(BGV A4?)
§ 3 LasthandhabV: „Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen.“ 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem? Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen Beschäftigte • Schutz der Menschenwürde • Recht auf körperliche Unversehrtheit • Allgemeine Handlungsfreiheit • Freie Entfaltung der Persönlichkeit • Informationelle Selbstbestimmung
Vorsorge
17.05.2016
Arbeitgeber • Fürsorgepflicht • Unfallverhütung • Drittschutz • Schutz von Sachgütern • Arbeit gegen Lohn
Eignung
Dr. med. Stefan Baars
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Ziele einer Eignungsuntersuchung Beschäftigter soll Aufgabe erledigen können Beschäftigter soll keine Unfälle verursachen Beschäftigter soll Dritte nicht gefährden Beschäftigter soll Sachgüter nicht schädigen Beschäftigter soll gesund bleiben Arbeitgeber will Rechtssicherheit 17.05.2016
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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem? Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen Beschäftigte • Schutz der Menschenwürde • Recht auf körperliche Unversehrtheit • Allgemeine Handlungsfreiheit • Freie Entfaltung der Persönlichkeit • Informationelle Selbstbestimmung
Arbeitgeber • Fürsorgepflicht • Unfallverhütung • Drittschutz • Schutz von Sachgütern • Arbeit gegen Lohn
Konsequenz: Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen Erforderlich? Geeignet? Angemessen? 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Arbeitsrecht!
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Einstellungsuntersuchungen, Voraussetzungen Eindeutige Rechtgrundlage oder Untersuchung zur Feststellung erforderlich, dass Stellenbewerber für die vom Arbeitgeber beschriebene Tätigkeit geeignet ist (Gefährdungsbeurteilung!) und nach Art und Umfang verhältnismäßig und nur mit Einwilligung des „Beschäftigten“
12.03.2015
Dr. med. Stefan Baars
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Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich? Gefährdungsbeurteilung und Festlegung des Vorsorgeanlasses AMR 3.1
17.05.2016
Wann ist Eignungsuntersuchung erforderlich? Gefährdungsbeurteilung (Drittschutz? Schutz bedeutender Sachwerte?) Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachtet und Schutzmaßnahmen ausgeschöpft? Zweifel an der Eignung Beurteilung nur durch Untersuchung möglich (mildestes Mittel) Dr. med. Stefan Baars
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Was kommt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge?
Was kommt vor Eignungsuntersuchung (Teil 1)?
notwendige Auskünfte und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AG)
angemessen nach Abwägung der Interessen (d. h. Arbeitgeberinteressen überwiegen)
Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen (AG)
Anforderungsprofil erstellen (AG)
Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (Arzt)
Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten (AG)
über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären (Arzt)
Schutzmaßnahmen ausgeschöpft? (AG)
Einverständnis einholen
AMR 3.1
17.05.2016
Untersuchung geeignet um die Eignungsfeststellung zu Dr. med. Stefan Baars 20 erreichen?
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Was kommt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge? notwendige Auskünfte und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AG) Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen (AG) Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (Arzt) über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären (Arzt)
Was kommt vor Eignungsuntersuchung (Teil 2)? Rechtsgrundlage vorhanden angemessen in Inhalt und Umfang („so wenig wie möglich, so viel wie nötig“) Trennung von Vorsorge (AG) über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären (Arzt) Einverständnis einholen
Einverständnis einholen
AMR 3.1
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen Nicht erforderlich: bei Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B. wenn konkrete Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Eignung begründen (von außen wahrnehmbare gesundheitliche Beschwerden, Verhaltensauffälligkeiten, Fehlleistungen) Wechsel der Tätigkeit (wie Einstellungsuntersuchung) ggf. lange Arbeitsunfähigkeit
Sonst aber immer! 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen z.B.: Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV)* Druckluftverordnung (DruckLV)* Fahrerlaubnisverordnung (FeV)* (Feuerwehrdienstvorschrift 7*) basiert auf Nieders. Brandschutzgesetz Gefahrstoffverordnung (GefStoffV: Begasungen, Schädlingsbekämpfung)* Infektionsschutzgesetz (IfSG), z. B. neu § 23a Röntgen-, Strahlenschutzverordnung (RöV; StrlSchV)* Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)* *Ermächtigung bzw. Spezialkenntnisse erforderlich 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Eignungsuntersuchungen, Werkfeuerwehren Niedersächs. Brandschutzgesetz (08.07.2012) gilt auch für Werkfeuerwehren (5. Abschnitt) Feuerwehrdienstvorschrift 7:
„körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen“
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Was tun bei turnusmäßigen („anlasslosen“) Eignungsuntersuchungen ohne „behördliche“ Rechtsgrundlage und ohne konkreten Anlass, z. B. G 25 Ausgangslage: Keine ausreichenden Rechtsgrundlagen sind: Gefährdungsbeurteilung, Eignungsvorbehalte in UVVen u. ä., also: Rechtsgrundlage schaffen (mindestens Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) Schriftliches Einverständnis einholen
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Dissens zur Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen behoben?
DGUV vs. BMAS
Stand August 2015
Stand 30.07.2014
„anlasslose“ Eignungsuntersuchungen? 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Was ist Eignungsuntersuchung? Obligat: Ärztliche Anamnese körperliche und ggf. klinische Untersuchungen Bescheinigung für Arbeitgeber (und Beschäftigten) Fakultativ: Ggf. spezielle Untersuchungen (fachärztliche Zusatzgutachten) nach Entscheidung des Arztes
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorge? Anforderungen an Arzt / Ärztin: Arzt als Spezialist Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin ggf. besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen und / oder Ausrüstungen: Selbstprüfung Ausnahme: „Tropenaufenthalte“: auch Tropenmediziner ansonsten: Ausnahme durch AG beim Gewerbeärztlichen Dienst (Nds.) beantragen (kostenpflichtig)
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Wer darf Eignungsuntersuchungen? Anforderungen an Arzt / Ärztin: Arzt als Gutachter („Vertrauensarzt“ des AG) teilweise Ermächtigung oder Spezialkenntnisse erforderlich teilweise aber keine weiteren Anforderungen
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Was kommt nach arbeitsmedizinischer Vorsorge?
Was kommt nach Eignungsuntersuchung?
Bescheinigung für Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge an AG und AN (Arzt) AMR 6.3
Bescheinigung über Eignung (ja / nein; ggf. mit Fristen oder unter Voraussetzungen)
Ggf. weitere Mitteilungen an AG AMR 6.4 Ergebnismitteilung auf Wunsch an AN (Arzt) Vorsorgekartei führen (AG) Fristen wahren (AG) 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ Fragen zur Bescheinigung: Gemeinsame Bescheinigung für mehrere Beschäftigte? nein Zusammenlegung mehrerer arbeitsmed. Vorsorgen? ja, aus organisatorischen Gründen Zusammenfassung mit Bescheinigungen zur Eignung? nein Gilt eine Bescheinigung mit Eignungsbeurteilung auch als Vorsorgebescheinigung? nein
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ Fragen zur Bescheinigung: Ausstellung nur wenn Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit möglich? nein Reicht als Unterschrift der (unleserliche) Name? nein (zusätzlich Anschrift und Qualifikation) Dürfen Ärzte in der Weiterbildung unterschreiben? ja, aber Weiterbilder muss erkennbar sein (Kopfbogen, Stempel, Unterschrift im Auftrag)
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Beteiligung der Gewerbeaufsicht (GAA)? Getroffene Maßnahmen aufgrund einer Mitteilung des Arztes entsprechend AMR 6.4 sind dem GAA mitzuteilen! GAA entscheidet ggf. (auf Antrag) über die Notwendigkeit der Maßnahmen. GAA entscheidet ggf. (auf Antrag des Beschäftigten oder des AG) über die Erforderlichkeit eines Tätigkeitswechsels.
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AN verweigert Termin beim Arzt Pflichtvorsorge Keine Bescheinigung AN darf nicht beschäftigt werden Angebotsvorsorge Keine Konsequenz Erneutes Angebot nach Fristablauf (AMR 2.1) 17.05.2016
Eignung Eignung kann nicht beurteilt werden Ergebnismitteilung erfolgt nicht AG muss entscheiden
Dr. med. Stefan Baars
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AN verweigert Untersuchung Vorsorge Keine Konsequenz Teilnahme wird bescheinigt
17.05.2016
Eignung Eignung kann nicht beurteilt werden Ergebnismitteilung erfolgt nicht AG muss entscheiden
Dr. med. Stefan Baars
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„Gesundheitliche Bedenken“ / keine Eignung Vorsorge (AMR 6.4)
Eignung
Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausgeschöpft Separate anonymisierte Mitteilung an AG mit konkretem Vorschlag
Ergebnismitteilung an AG Arbeitgeber muss entscheiden
Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft Mitteilung (Arbeitsplatzwechsel) nur mit Zustimmung des AN an AG 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Wann Untersuchungsergebnis an AG Vorsorge
Eignung
Grundsätzlich nie Ausnahme: Rechtfertigender Notstand
nur: „geeignet“, „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ oder „nicht geeignet“ Je nach Rechtsgrundlage direkt oder (besser) über AN Ausnahme: Rechtfertigender Notstand Nie: ärztliche Untersuchungsergebnisse (Befunde)
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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Bedeutung für G 25 Wunschvorsorge (unverbindlich) Angebotsvorsorge (unverbindlich) Eignungsuntersuchung (nur mit Rechtsgrundlage verbindlich) Voraussetzung: Gefährdungsbeurteilung!
17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AMR 5.1 „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge “ Regelmäßig, persönlich und schriftlich* mit folgenden Hinweisen: wegen welcher Gefährdung keine Nachteile bei Annahme oder Ablehnung keine Kosten in der Arbeitszeit Bescheinigung über die Teilnahme AMR enthält 2 Musteranschreiben (auch für nachgehende Vorsorge) 17.05.2016
* auch e-Mail möglich
Dr. med. Stefan Baars
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AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen“ Bisher: A) Zeitrahmen für NU-Fristen: Arzt konkretisiert oder B) Feste Frist: unabhängig vom Arzt (kürzere Frist aber möglich) NU-Frist Bestandteil des Ergebnisses Angebotsvorsorge: Frist verbindlich unabhängig von Annahme oder Ablehnung (bei Zeitrahmen gilt kürzere Frist, wenn nicht individuell vom Arzt anders festgelegt)
Zukünftig eventuell: maximal zulässige Frist (voraussichtlich 3 Jahre, erster Folgetermin früher) ansonsten individuelle Festlegung durch Betriebsarzt 28.06.2012
Dr. med. Stefan Baars
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Vorsorgeanlässe – physikal. Einwirkungen Neue Angebotsvorsorge seit 31.10.2013 wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems durch: o Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen, Schieben o repetitive manuelle Tätigkeiten o erzwungene Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit „MSE-Risiko“ Lastenhandhabung, Zwangshaltungen, repetitive manuelle Tätigkeiten Definitionen, arbeitsmed. Grundlagen Kriterien („Auslöseschwellen“): − Lastenhandhabung / repetitive Tätigkeiten: LMM mit Risikobereich ≥ 3 − Zwangshaltung: analog BGI 7011: i.d.R. ≥ 1 Stunde ohne wirksame Pause (Ausnahmen Sitzen: 2 Stunden, Stehen: 4 Stunden) 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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AMR (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Regeln „Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ veröffentlicht als AMR 2.1 am 27.12.2012, zuletzt geändert am 14.08.2014, grundlegende Neufassung in Kürze „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ veröffentlicht als AMR 3.1 am 27.12.2012, aktualisiert 24.02.2014 „Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“, veröffentlicht als AMR 5.1 am 27.10.2011, aktualisiert 24.02.2014
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AMR (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Regeln „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“ veröffentlicht als AMR 6.1 am 27.10.2011, zuletzt aktualisiert 13.11.2014 „Biomonitoring“, veröffentlicht als AMR 6.2 am 25. 07.2013, korrigiert am 19.09.2013 , aktualisiert 24.02.2014 „Vorsorgebescheinigung“, veröffentlicht als AMR Nr. 6.3 am 24.02.2014 (Muster auch als Word-Datei verfügbar) „Mitteilungen an AG“, veröffentlicht als AMR 6.4 am 23.06.2014 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“, veröffentlicht als AMR 6.5 am 23.12.2014 17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars
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AMR (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Regeln „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ veröffentlicht als AMR 13.1 am 27.12.2012, aktualisiert am 24.02.2014 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“, veröffentlicht als AMR 13.2. am 23.12.2014
„Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens “ veröffentlicht als AMR 14.1 am 17.12.2013 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“, veröffentlicht als AMR 14.2 am 23.06.2014, aktualisiert am 02.03.2016 17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars
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AME „Wunschvorsorge“
24 Seiten Zugangswege Mögliche Inhalte Bestandteile Abgrenzung zu allgemeiner Gesundheitsvorsorge und Eignungsuntersuchung Praxisbeispiele (12)
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FAQ FAQ zur ArbMedVV (seit Sept. 2012 unter www.baua.de veröffentlicht), regelmäßige Aktualisierung Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei biologischen Einwirkungen (zur Zeit in Überarbeitung aber noch einsehbar)
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Aktuelle Entwicklungen Pflicht- und Angebotsvorsorge bei erhöhter Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung (Hautkrebs!) Angebotsvorsorge bei EMF-Exposition (EU-Richtlinie 2013/35/EU: „Gesundheitsüberwachung“) Abschneidekriterien für Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge bei krebserzeugenden Gefahrstoffen
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Dr. med. Stefan Baars
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Weitere Infos:
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www.baua.de
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Vielen Dank! Fragen? Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel. 0511 / 9096 – 230 e-mail:
[email protected] 17.05.2016
Dr. med. Stefan Baars
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