Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Eign...
Author: Kilian Wagner
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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Eignungsuntersuchungen

RAK Emden 17. Mai 2016 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem? Bescheinigung der gesundheitlichen (Un-)Bedenklichkeit  missverstanden als (reine) Eignungsbeurteilung  missverstanden als Freibrief: alles in Ordnung!  missverstanden als Ausschluss aller Gesundheitsrisiken

 ArbMedVV schließt Eignungsuntersuchung aber nicht aus 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Vorsorge = Eignung? „Untersuchungsarten“ Nutznießer EinstellungsArbeitgeber untersuchung EignungsArbeitgeber + untersuchung Dritte Vorsorge„Untersuchter“ (untersuchung) 17.05.2016

Rechtsgebiet Arbeitsrecht Arbeitsrecht (Arbeitsschutz) Arbeitsschutz (ArbMedVV)

Dr. med. Stefan Baars

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Rechtlicher Hintergrund „Vorsorge“ Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

ArbSchG ArbMedVV Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) (verbindlich durch Vermutungswirkung)

17.05.2016

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

„Basis-“ AMR‘en 2.1

Fristen (in welchen Abständen Vorsorge?)

3.1

notwendige Auskünfte (was kommt vor der arbeitsmedizinischen Vorsorge?)

5.1

Angebotsvorsorge (wie anbieten?)

6.3

Bescheinigung (was darf drin stehen?)

6.4

Mitteilung an AG über erforderliche zusätzliche Schutzmaßnamen / Arbeitsplatzwechsel (wie und was?) 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AME (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Empfehlungen  AME „Psychische Gesundheit im Betrieb“, veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Dezember 2011  AME „Zeitarbeit - Arbeitsmedizinische Empfehlung“ veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Februar 2013  AME „Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit“ veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im August 2013  AME „Wunschvorsorge“ veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im November 2015 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Geschäftsstelle BAuA

UA 1

UA 2

Expositionsbezogene arbeitsmed. PräventionsMaßnahmen Dr. Nauert

Allgemeine betriebliche GesundheitsVorsorge Dr. Panter

• • • • •

PG 1

PG 2

PG 3

Konkretisierung der ArbMedVV Dr. Heger

Überarbeitung TRGS/TRBA u. allgemeiner Regeln

Impfmanagement im Rahmen der ArbMedVV Dr. von Schwarzkopf

Arbeitgeber Gewerkschaften Länderbehörden UVT fachkundige Personen aus Wissenschaft und Praxis

Beratung des BMAS

Koordinierungskreis

AGS

ABAS

17.05.2016

AStA ABS Dr. med. Stefan Baars

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Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge  Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen incl. psychischer Gesundheit  Verhüten von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen  Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit  Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes  Aber nicht: Beurteilung einer Eignung 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars 9

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?  Pflichtvorsorge oder  Angebotsvorsorge oder  Wunschvorsorge

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Obligat:  Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese  Bescheinigung für Arbeitgeber und Beschäftigten Fakultativ:  soweit erforderlich1: körperliche oder klinische Untersuchungen  soweit anerkannte Verfahren und geeignete Beurteilungswerte zur Verfügung stehen: Biomonitoring1  soweit Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht: Impfangebot1 1 und

der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch!)

17.05.2016 Fazit: Vorsorge ist nicht zwingend „Untersuchung“ Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Muster einer Bescheinigung, Ausschnitt

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Gibt es ein überhaupt ein Problem?  §7 BGV D27 (DGUV Vorschrift 68) Flurförderzeuge: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern … von Flurförderzeugen Personen nur beauftragen, die für diese Tätigkeit geeignet … sind.“

(BGV A4?)

 § 3 LasthandhabV: „Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen.“ 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem? Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen Beschäftigte • Schutz der Menschenwürde • Recht auf körperliche Unversehrtheit • Allgemeine Handlungsfreiheit • Freie Entfaltung der Persönlichkeit • Informationelle Selbstbestimmung



Vorsorge

17.05.2016

Arbeitgeber • Fürsorgepflicht • Unfallverhütung • Drittschutz • Schutz von Sachgütern • Arbeit gegen Lohn

Eignung

Dr. med. Stefan Baars

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Ziele einer Eignungsuntersuchung  Beschäftigter soll Aufgabe erledigen können  Beschäftigter soll keine Unfälle verursachen  Beschäftigter soll Dritte nicht gefährden  Beschäftigter soll Sachgüter nicht schädigen  Beschäftigter soll gesund bleiben  Arbeitgeber will Rechtssicherheit 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars 16

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ArbMedVV und Eignung – wo liegt das Problem? Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen Beschäftigte • Schutz der Menschenwürde • Recht auf körperliche Unversehrtheit • Allgemeine Handlungsfreiheit • Freie Entfaltung der Persönlichkeit • Informationelle Selbstbestimmung



Arbeitgeber • Fürsorgepflicht • Unfallverhütung • Drittschutz • Schutz von Sachgütern • Arbeit gegen Lohn

Konsequenz: Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen  Erforderlich?  Geeignet?  Angemessen? 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Arbeitsrecht!

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Einstellungsuntersuchungen, Voraussetzungen  Eindeutige Rechtgrundlage oder  Untersuchung zur Feststellung erforderlich, dass Stellenbewerber für die vom Arbeitgeber beschriebene Tätigkeit geeignet ist (Gefährdungsbeurteilung!) und nach Art und Umfang verhältnismäßig und nur mit Einwilligung des „Beschäftigten“

12.03.2015

Dr. med. Stefan Baars

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Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?  Gefährdungsbeurteilung und Festlegung des Vorsorgeanlasses AMR 3.1

17.05.2016

Wann ist Eignungsuntersuchung erforderlich?  Gefährdungsbeurteilung (Drittschutz? Schutz bedeutender Sachwerte?)  Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachtet und Schutzmaßnahmen ausgeschöpft?  Zweifel an der Eignung  Beurteilung nur durch Untersuchung möglich (mildestes Mittel) Dr. med. Stefan Baars

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Was kommt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge?

Was kommt vor Eignungsuntersuchung (Teil 1)?

 notwendige Auskünfte und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AG)

 angemessen nach Abwägung der Interessen (d. h. Arbeitgeberinteressen überwiegen)

 Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen (AG)

 Anforderungsprofil erstellen (AG)

 Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (Arzt)

 Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten (AG)

 über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären (Arzt)

 Schutzmaßnahmen ausgeschöpft? (AG)

 Einverständnis einholen

AMR 3.1

17.05.2016

 Untersuchung geeignet um die Eignungsfeststellung zu Dr. med. Stefan Baars 20 erreichen?

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Was kommt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge?  notwendige Auskünfte und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AG)  Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen (AG)  Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (Arzt)  über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären (Arzt)

Was kommt vor Eignungsuntersuchung (Teil 2)?  Rechtsgrundlage vorhanden  angemessen in Inhalt und Umfang („so wenig wie möglich, so viel wie nötig“)  Trennung von Vorsorge (AG)  über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären (Arzt)  Einverständnis einholen

 Einverständnis einholen

AMR 3.1

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen Nicht erforderlich: bei Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B.  wenn konkrete Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Eignung begründen (von außen wahrnehmbare gesundheitliche Beschwerden, Verhaltensauffälligkeiten, Fehlleistungen)  Wechsel der Tätigkeit (wie Einstellungsuntersuchung)  ggf. lange Arbeitsunfähigkeit

Sonst aber immer! 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen z.B.:  Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV)*  Druckluftverordnung (DruckLV)*  Fahrerlaubnisverordnung (FeV)*  (Feuerwehrdienstvorschrift 7*) basiert auf Nieders. Brandschutzgesetz  Gefahrstoffverordnung (GefStoffV: Begasungen, Schädlingsbekämpfung)*  Infektionsschutzgesetz (IfSG), z. B. neu § 23a  Röntgen-, Strahlenschutzverordnung (RöV; StrlSchV)*  Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)* *Ermächtigung bzw. Spezialkenntnisse erforderlich 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Eignungsuntersuchungen, Werkfeuerwehren Niedersächs. Brandschutzgesetz (08.07.2012) gilt auch für Werkfeuerwehren (5. Abschnitt)  Feuerwehrdienstvorschrift 7:

„körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen“

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Was tun bei turnusmäßigen („anlasslosen“) Eignungsuntersuchungen ohne „behördliche“ Rechtsgrundlage und ohne konkreten Anlass, z. B. G 25 Ausgangslage: Keine ausreichenden Rechtsgrundlagen sind: Gefährdungsbeurteilung, Eignungsvorbehalte in UVVen u. ä., also:  Rechtsgrundlage schaffen (mindestens Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag)  Schriftliches Einverständnis einholen

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Dissens zur Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen behoben?

DGUV vs. BMAS

Stand August 2015

Stand 30.07.2014

„anlasslose“ Eignungsuntersuchungen? 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Was ist Eignungsuntersuchung? Obligat:  Ärztliche Anamnese  körperliche und ggf. klinische Untersuchungen  Bescheinigung für Arbeitgeber (und Beschäftigten) Fakultativ:  Ggf. spezielle Untersuchungen (fachärztliche Zusatzgutachten) nach Entscheidung des Arztes

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorge? Anforderungen an Arzt / Ärztin:  Arzt als Spezialist  Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin  ggf. besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen und / oder Ausrüstungen: Selbstprüfung  Ausnahme: „Tropenaufenthalte“: auch Tropenmediziner  ansonsten: Ausnahme durch AG beim Gewerbeärztlichen Dienst (Nds.) beantragen (kostenpflichtig)

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Wer darf Eignungsuntersuchungen? Anforderungen an Arzt / Ärztin:  Arzt als Gutachter („Vertrauensarzt“ des AG)  teilweise Ermächtigung oder Spezialkenntnisse erforderlich  teilweise aber keine weiteren Anforderungen

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Was kommt nach arbeitsmedizinischer Vorsorge?

Was kommt nach Eignungsuntersuchung?

 Bescheinigung für Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge an AG und AN (Arzt) AMR 6.3

 Bescheinigung über Eignung (ja / nein; ggf. mit Fristen oder unter Voraussetzungen)

 Ggf. weitere Mitteilungen an AG AMR 6.4  Ergebnismitteilung auf Wunsch an AN (Arzt)  Vorsorgekartei führen (AG)  Fristen wahren (AG) 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ Fragen zur Bescheinigung:  Gemeinsame Bescheinigung für mehrere Beschäftigte? nein  Zusammenlegung mehrerer arbeitsmed. Vorsorgen? ja, aus organisatorischen Gründen  Zusammenfassung mit Bescheinigungen zur Eignung? nein  Gilt eine Bescheinigung mit Eignungsbeurteilung auch als Vorsorgebescheinigung? nein

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ Fragen zur Bescheinigung:  Ausstellung nur wenn Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit möglich? nein  Reicht als Unterschrift der (unleserliche) Name? nein (zusätzlich Anschrift und Qualifikation)  Dürfen Ärzte in der Weiterbildung unterschreiben? ja, aber Weiterbilder muss erkennbar sein (Kopfbogen, Stempel, Unterschrift im Auftrag)

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Beteiligung der Gewerbeaufsicht (GAA)?  Getroffene Maßnahmen aufgrund einer Mitteilung des Arztes entsprechend AMR 6.4 sind dem GAA mitzuteilen!  GAA entscheidet ggf. (auf Antrag) über die Notwendigkeit der Maßnahmen.  GAA entscheidet ggf. (auf Antrag des Beschäftigten oder des AG) über die Erforderlichkeit eines Tätigkeitswechsels.

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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AN verweigert Termin beim Arzt Pflichtvorsorge  Keine Bescheinigung  AN darf nicht beschäftigt werden Angebotsvorsorge  Keine Konsequenz  Erneutes Angebot nach Fristablauf (AMR 2.1) 17.05.2016

Eignung  Eignung kann nicht beurteilt werden  Ergebnismitteilung erfolgt nicht  AG muss entscheiden

Dr. med. Stefan Baars

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AN verweigert Untersuchung Vorsorge  Keine Konsequenz  Teilnahme wird bescheinigt

17.05.2016

Eignung  Eignung kann nicht beurteilt werden  Ergebnismitteilung erfolgt nicht  AG muss entscheiden

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

„Gesundheitliche Bedenken“ / keine Eignung Vorsorge (AMR 6.4)

Eignung

Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausgeschöpft  Separate anonymisierte Mitteilung an AG mit konkretem Vorschlag

 Ergebnismitteilung an AG  Arbeitgeber muss entscheiden

Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft  Mitteilung (Arbeitsplatzwechsel) nur mit Zustimmung des AN an AG 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Wann Untersuchungsergebnis an AG Vorsorge

Eignung

 Grundsätzlich nie  Ausnahme: Rechtfertigender Notstand

 nur: „geeignet“, „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ oder „nicht geeignet“  Je nach Rechtsgrundlage direkt oder (besser) über AN  Ausnahme: Rechtfertigender Notstand  Nie: ärztliche Untersuchungsergebnisse (Befunde)

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Bedeutung für G 25 Wunschvorsorge (unverbindlich) Angebotsvorsorge (unverbindlich) Eignungsuntersuchung (nur mit Rechtsgrundlage verbindlich) Voraussetzung: Gefährdungsbeurteilung!

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AMR 5.1 „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge “ Regelmäßig, persönlich und schriftlich* mit folgenden Hinweisen:  wegen welcher Gefährdung  keine Nachteile bei Annahme oder Ablehnung  keine Kosten  in der Arbeitszeit  Bescheinigung über die Teilnahme AMR enthält 2 Musteranschreiben (auch für nachgehende Vorsorge) 17.05.2016

* auch e-Mail möglich

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen“ Bisher: A) Zeitrahmen für NU-Fristen: Arzt konkretisiert oder B) Feste Frist: unabhängig vom Arzt (kürzere Frist aber möglich)  NU-Frist Bestandteil des Ergebnisses  Angebotsvorsorge: Frist verbindlich unabhängig von Annahme oder Ablehnung (bei Zeitrahmen gilt kürzere Frist, wenn nicht individuell vom Arzt anders festgelegt)

Zukünftig eventuell:  maximal zulässige Frist (voraussichtlich 3 Jahre, erster Folgetermin früher)  ansonsten individuelle Festlegung durch Betriebsarzt 28.06.2012

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Vorsorgeanlässe – physikal. Einwirkungen Neue Angebotsvorsorge seit 31.10.2013  wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems durch: o Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen, Schieben o repetitive manuelle Tätigkeiten o erzwungene Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit „MSE-Risiko“  Lastenhandhabung, Zwangshaltungen, repetitive manuelle Tätigkeiten  Definitionen, arbeitsmed. Grundlagen  Kriterien („Auslöseschwellen“): − Lastenhandhabung / repetitive Tätigkeiten: LMM mit Risikobereich ≥ 3 − Zwangshaltung: analog BGI 7011: i.d.R. ≥ 1 Stunde ohne wirksame Pause (Ausnahmen Sitzen: 2 Stunden, Stehen: 4 Stunden) 17.05.2016

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AMR (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Regeln  „Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ veröffentlicht als AMR 2.1 am 27.12.2012, zuletzt geändert am 14.08.2014, grundlegende Neufassung in Kürze  „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ veröffentlicht als AMR 3.1 am 27.12.2012, aktualisiert 24.02.2014  „Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“, veröffentlicht als AMR 5.1 am 27.10.2011, aktualisiert 24.02.2014

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AMR (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Regeln  „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“ veröffentlicht als AMR 6.1 am 27.10.2011, zuletzt aktualisiert 13.11.2014  „Biomonitoring“, veröffentlicht als AMR 6.2 am 25. 07.2013, korrigiert am 19.09.2013 , aktualisiert 24.02.2014  „Vorsorgebescheinigung“, veröffentlicht als AMR Nr. 6.3 am 24.02.2014 (Muster auch als Word-Datei verfügbar)  „Mitteilungen an AG“, veröffentlicht als AMR 6.4 am 23.06.2014  „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“, veröffentlicht als AMR 6.5 am 23.12.2014 17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AMR (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Regeln  „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ veröffentlicht als AMR 13.1 am 27.12.2012, aktualisiert am 24.02.2014  „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“, veröffentlicht als AMR 13.2. am 23.12.2014

 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens “ veröffentlicht als AMR 14.1 am 17.12.2013  "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“, veröffentlicht als AMR 14.2 am 23.06.2014, aktualisiert am 02.03.2016 17.05.2016 Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AME „Wunschvorsorge“     

24 Seiten Zugangswege Mögliche Inhalte Bestandteile Abgrenzung zu allgemeiner Gesundheitsvorsorge und Eignungsuntersuchung  Praxisbeispiele (12)

17.05.2016

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

FAQ  FAQ zur ArbMedVV (seit Sept. 2012 unter www.baua.de veröffentlicht), regelmäßige Aktualisierung  Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei biologischen Einwirkungen (zur Zeit in Überarbeitung aber noch einsehbar)

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars 47

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Aktuelle Entwicklungen  Pflicht- und Angebotsvorsorge bei erhöhter Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung (Hautkrebs!)  Angebotsvorsorge bei EMF-Exposition (EU-Richtlinie 2013/35/EU: „Gesundheitsüberwachung“)  Abschneidekriterien für Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge bei krebserzeugenden Gefahrstoffen

17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Weitere Infos:

17.05.2016

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www.baua.de

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Vielen Dank! Fragen? Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel. 0511 / 9096 – 230 e-mail: [email protected] 17.05.2016

Dr. med. Stefan Baars

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