Verordnung der Stadt Eggenfelden zur Gerner Dult

Verordnung der Stadt Eggenfelden zur Gerner Dult Die Stadt Eggenfelden erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, 3 und Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf...
Author: Willi Fertig
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Verordnung der Stadt Eggenfelden zur Gerner Dult Die Stadt Eggenfelden erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, 3 und Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf – und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 604) folgende Verordnung:

§1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den Zeitraum der Gerner Dult. (2) Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich für a) das Festplatzgelände aus Anlage 1, b) den Erschließungsbereich aus Anlage 2 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§2 Verhalten auf dem Festplatz (1) Auf dem Festplatz hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Den Anordnungen der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten. (2) Unbefugten ist es untersagt, sich zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr auf dem Festplatz aufzuhalten oder diesen zu betreten. (3) Für den Festplatzbetrieb sind die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte eines seltenen Störereignisses einzuhalten. (4) Festwirt und Schausteller haben die Umgebung ihres Geschäftes sauber zu halten.

§3 Rettungswege Alle Zugänge und Ausgänge des Festplatzes sowie die festgelegten Rettungswege sind ständig freizuhalten.

§4 Verbote Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist insbesondere untersagt, 1. Waffen jeder Art, sowie Sachen die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden mitzuführen; 2. Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen; 3. sog. Anscheinswaffen mitzuführen; 4. erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche, wie Wohnwagenoder Lagerplätze zu betreten; 5. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten; 6. bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; 7. alkoholische Getränke aller Art mitzubringen; 8. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen zu besteigen oder zu übersteigen; 9. Feuer zu machen oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen; 10. außerhalb genehmigter Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen; 11. nicht zugelassene musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen oder zu betteln und zu hausieren; 12. gefährliche Tiere, insbesondere Kampfhunde, mitzuführen.

§5 Verkehr auf dem Festplatz (1) Während der Betriebszeiten der Gerner Dult ist im Geltungsbereich der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art sowie mit rollenden Sportgeräten (z.B.

Inlineskates, Skateboards, Rollschuhe, Roller) verboten. Fahrräder sind zu schieben. (2) Abweichend von Abs. 1 sind der Lieferverkehr mit Ausnahmegenehmigung und der Notfallverkehr zulässig. (3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z.B. Rollstühle), ist zugelassen.

§6 Verhalten im Erschließungsbereich (1) Im Erschließungsbereich hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Den Anordnungen der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten. (2) Der Aufenthalt im Erschließungsbereich zum Zwecke des Alkoholkonsums ist untersagt.

§7 Jugendschutz Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Festgelände ab 22.00 h nur in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen gestattet. Die Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) bleiben im Übrigen unberührt.

§8 Zuwiderhandlungen (1) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 und Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer entgegen 1. § 2 Abs. 1 durch sein Verhalten andere Personen schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt. 2. § 2 Abs. 2 sich unbefugt auf dem Festplatz aufhält; 3. § 2 Abs. 3 die zulässigen Lärmgrenzwerte nachhaltig überschreitet;

4. § 2 Abs. 4 den unmittelbaren Geschäftsbereich nicht reinigt; 5. § 3 Abs. 2 Zu- und Ausgänge des Festplatzes oder Rettungswege verstellt; 6. § 4 Nr. 1 Waffen, Wurfgeschosse oder als solche verwendbare Gegenstände mitführt; 7. § 4 Nr. 2 Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt; 8. § 4 Nr. 3 sog. Anscheinswaffen mitführt; 9. § 4 Nr. 4 für den Besucher nicht zugelassene Bereiche betritt; 10. § 4 Nr. 5 außerhalb von Toiletten seine Notdurft verrichtet; 11. § 4 Nr. 6 bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt oder beklebt; 12. § 4 Nr. 7 alkoholische Getränke mitbringt; 13. § 4 Nr. 8 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile besteigt oder übersteigt; 14. § 4 Nr. 9 Feuer entzündet oder leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände mitführt oder abbrennt; 15. § 4 Nr. 10 außerhalb genehmigter Flächen Waren feilbietet oder Werbematerialen verteilt oder anbringt. 16. § 4 Nr. 11 nicht zugelassene musikalische oder künstlerische Darbietungen vorführt oder bettelt und hausiert; 17. § 4 Nr. 12 gefährliche Tiere, insbesondere Kampfhunde, mitführt; 18. § 5 Abs. 1 den Festplatz mit Fahrzeugen oder rollenden Sportgeräten befährt. 19. § 6 Abs. 1 durch sein Verhalten andere Personen schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt; 20. § 6 Abs. 2 sich im unmittelbaren Erschließungsbereich zum Zwecke des Alkoholkonsums aufhält; 21. § 7 sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nach 22.00 h auf dem Festplatz aufhält.

(2) Personen, die gegen diese Verordnung verstoßen, können vom Platz verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.

§9 Ausnahmeregelungen Die Stadt Eggenfelden kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eggenfelden, 20.07.2010

Werner Schießl 1. Bürgermeister Die „Verordnung zur Gerner Dult“ wurde ab 20.07.2010 im Rathaus, Zimmer Nr. 33, öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln vom 20.07.2010 hingewiesen. Eggenfelden, 12. August 2010 Stadt Eggenfelden

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ANLAGE 2 ZUR VERORDNUNG ÜBER DIE GERNER DULT ERSCHLIESSUNGSBEREICH M = 1 : 4000 EGGENFELDEN, DEN 17.06.2010

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