Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord Verordnung zur arbeitsmedizinischen...
Author: Paula Baum
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV 1. Änderungsverordnung vom 31.10.2013

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Ausgangslage  ArbMedVV seit Ende 2008 in Kraft  Überführung der Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aus verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (GefStoffV, BioStoffV, BildscharbV, et al.) in eine Verordnung  Einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten  Transparenz und Rechtssicherheit

 Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) im März 2009  Aufgaben des AfAMed  Erarbeiten von Regeln -AMR- und Empfehlungen –AME Beratung des BMAS (auch zur ArbMedVV)

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Problematik  Transparenz und Rechtssicherheit auch in der praktischen Umsetzung?  Abgrenzung der Vorsorge von Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen  Arbeitsmedizinische Vorsorge contra Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten (?) Offenlegung von Gesundheitszustand und Gesundheitsrisiko Kein Untersuchungsautomatismus

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Ziele der Änderungsverordnung  weitere Rechtssicherheit schaffen  arbeitsmedizinische Vorsorge stärken  Anhang der ArbMedVV aktualisieren

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?  Maßnahme durch den Arbeitgeber auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG  Arbeitsmedizinische Vorsorge ≠ arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung !!!  individualisierte Prävention  ergänzt technische und organisatorische Maßnahmen – kein Ersatz!  verlangt keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung Achtung: Arbeits- / Tarifrecht, Datenschutz  EU-rechtlich garantiert

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge

 ggf. Untersuchung, Biomonitoring, Impfung  arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und verhindern  Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit  Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Vorsorgearten  Pflichtvorsorge:  besonders gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV)  Arbeitgeber muss veranlassen  Beschäftigte müssen am Termin teilnehmen

 Angebotsvorsorge:  gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV)  Arbeitgeber muss anbieten  Beschäftigte können annehmen oder ablehnen

 Wunschvorsorge  grundsätzlich alle Tätigkeiten  Arbeitgeber muss ermöglichen, sofern Gesundsheitsgefährdung plausibel  Beschäftigte müssen aktiv werden (Wunsch äußern)

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet  1. Anamnese inkl. Arbeitsanamnese  2. körperliche oder klinische Untersuchungen bei Erforderlichkeit und nicht gegen den Willen der / des Beschäftigten  3. Beratung des Beschäftigten über Ergebnis der Vorsorge  4. Vorsorgebescheinigung (ohne Aussagen zur gesundheitlichen Bedenklichkeit, aber: „dass, wann, warum (Anlass), Wiederholungstermin“)  5. Mitteilung von Mängeln und Vorschlag von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Arbeitgeber (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV)

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Tätigkeitswechsel?  besondere Gefährdung durch in der Person liegende medizinische Gründe  Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft  Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung des / der Beschäftigten (wirtschaftliches Risiko beim Beschäftigten)

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Arbeitsmedizinische Vorsorge stärken  Wunschvorsorge integriert  Impfangebot, wenn Infektionsrisiko  tätigkeitsbedingt und  gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht

 Anhang aktualisiert, u. a.  Grenzwertproblem bei CMR – Kat. 1 und 2 Stoffen gelöst – Angebotsuntersuchung bei möglicher wiederholter Exposition  neue Vorsorgeanlässe aufgenommen:  wesentlich erhöhte Muskel-Skelett-Belastungen  atemwegs- oder hautsensibilisierende Stoffe  Rückkehrer aus den Tropen etc. Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Verhältnis der sog. „G-Grundsätze“ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge  keine verbindliche Rechtsgrundlage  Einzelfallentscheidung des Arbeitsmediziners über den Einsatz im Rahmen einer individuellen Aufklärung und Beratung  Diagnostische Aussagekraft  Bewertung von Nutzen und Risiken von Untersuchungen

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

 Info / Veröffentlichung des BMAS  http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a453arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf

Dirk Haufe, StAUK Lübeck

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