Steuertipps zum Jahresende und Ausblick 2017

Steuertipps zum Jahresende und Ausblick 2017 Mag. Wolfgang Piribauer Mag. Christian Oberkleiner Wien, am 23. November 2016 Albanien I Bulgarien I ...
Author: Leopold Kaufman
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Steuertipps zum Jahresende und Ausblick 2017 Mag. Wolfgang Piribauer Mag. Christian Oberkleiner Wien, am 23. November 2016

Albanien

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Bulgarien

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Kroatien

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Österreich

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Polen

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Rumänien

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Serbien

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Slowakei

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Slowenien

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Tschechien

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Ungarn

Die TPA Gruppe Wir sind eines der führenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Mittel- und Südosteuropa.

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11 Länder 27 Büros 1.000 Mitarbeiter

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11 Länder. 1 Unternehmen. Die TPA Gruppe. Geht es um Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, heißt es nicht nur „andere Länder, andere Sitten“ sondern auch andere Kulturen, Märkte, Gesetzgebungen, Sprachen und vieles mehr. Auch wenn vieles anders ist, eines soll gleich bleiben: Ihr Geschäftserfolg.

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Mirëserdhe në Shqipëri

Üdvözöljük Magyarországon Dobrodošli v Sloveniji

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Die TPA Philosophie: Face to Face Business

Unsere wichtigsten Werkzeuge sind nicht der Taschenrechner oder Excel-Tabellen, sondern:

Das ist es, was wir unter

Face to Face Business verstehen und Tag für Tag leben. Regional und International.

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Spricht auch für uns: Beratung ohne Sprachbarrieren

Um fachliche Missverständnisse und Fehlerquellen zu vermeiden, bieten wir Ihnen neben der jeweiligen Landessprache auch einen „German & English Desk“.

Durch die starke lokale Verwurzelung in den Ländern besteht ein tiefgreifendes Verständnis für die jeweiligen steuerrechtlichen und auch kulturellen Besonderheiten.

Wir sind in all diesen Ländern schon lange vor Ort.

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Deshalb kennen wir die Märkte und ihre Besonderheiten.

Unser kulturelles Verständnis erleichtert viele Schritte.

Wir bieten Ihnen die Vorteile einer Unternehmensgruppe.

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Das Kompetenznetzwerk von Baker Tilly International Das Baker Tilly International Kompetenznetzwerk umfasst 165 unabhängige Mitgliedsfirmen mit über 700 Büros in über 141 Ländern und zählt damit zu den „Top Ten“ der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke. Damit stehen Ihnen in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt hochprofessionelle Berater zur Verfügung.

Source: International Accounting Bulletin

Top Ten Companies by Fee Income

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Deloitte PWC EY KPMG BDO Grant Thornton International RSM International Baker Tilly International Crowe Horwath International Nexia International Seite 6

Inhaltsverzeichnis

 Steuertipps für  Alle Unternehmer  GmbH-Geschäftsführer  Einnahmen-Ausgaben-Rechner  Bilanzierer  Immobilienbesitzer  Alle Steuerpflichtigen  „Bankenpaket“

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Alle Unternehmer | Registrierkassenprämie Voraussetzungen:  Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse oder Umrüstung von bestehendem System  Anschaffung oder Umrüstung zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017

Höhe:  EUR 200,00 je Erfassungseinheit  Elektronisches Kassensystem: zumindest EUR 200,00 pro Kassensystem (max. EUR 30,00 pro Erfassungseinheit)

Antrag:  Formular E108c

Tipp:  Geltendmachung für investitionsbedingten Gewinnfreibetrag  Anschaffungskosten sind sofort absetzbar

Ab 1.4.2017: technische Sicherheitseinrichtung erforderlich www.tpa-group.at

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Alle Unternehmer | Gewinnausschüttungen

Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung  Voraussetzung für Gewinnausschüttung: positive Innenfinanzierung (= Jahresüberschüsse lt. UGB – Jahresfehlbeträge lt. UGB – offene Ausschüttungen)  Innenfinanzierung ist zu evidenzieren  Voraussetzung für Einlagenrückzahlung: positives Einlagen-Evidenzkonto  Vorteilhaftigkeit: Gewinnausschüttung

Einlagenrückzahlung

Gesellschafter = Österreichische Kapitalgesellschaft

Gesellschafter = Natürliche Person/ Steuerausländer

Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten hat

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Alle Unternehmer | Gewinnausschüttungen

InnenfinanzierungsVO NEU: Beispiel  Kauf einer Kapitalgesellschaft nach Verlustabdeckung durch Altgesellschafter Verkauf um 1.000

100%

B- AG

Zuschuss: 150.000

Gewinnausschüttung 30.000 Steuerlich eine ELRZ (EUR 29.000 steuerpfl.

A- GmbH

bei B-AG)

A- GmbH Innenfinanzierung

EUR -150.000

Zuschuss

EUR +150.000

Jahresüberschuss neu EUR +30.000 www.tpa-group.at

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Alle Unternehmer | Besteuerung betrieblicher Elektroautos

PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß (gilt nicht für Hybridfahrzeuge) Ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze für PKW ist zu beachten Vorsteuerabzug steht unter Beachtung der Angemessenheitsgrenze (EUR 40.000) zu  Anschaffungskosten bis EUR 40.000: volle Vorsteuerabzug  Anschaffungskosten zw. EUR 40.000 und 80.000: voller Vorsteuerabzug + Eigenverbrauchsbesteuerung (AufwandsEV für den ertragsteuerlichen nicht abzugsfäh. Teil)  Anschaffungskosten über EUR 80.000: kein Vorsteuerabzug

gilt analog für Aufwendungen des laufenden Betriebs  Ausnahme: Ladestation (Tankstelle für Elektroautos)  Vorsteuerabzug

Verwendung für Privatfahrten  Verwendungseigenverbrauch

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Alle Unternehmer | Gewinnfreibetrag

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- & Fortwirtschaft Natürliche Personen (Personengesellschaften wie OG, KG)  Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder  Bilanzierung oder  Pauschalierung (nur Grundfreibetrag möglich!)

Nicht: für juristische Personen (GmbH, AG)

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Alle Unternehmer | Gewinnfreibetrag

„Grundfreibetrag“

„Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“

 für die ersten EUR 30.000,00 Gewinn

 für Gewinnanteile über EUR 30.000,00

 kein Investitionserfordernis

 Investitionserfordernis (nur

 auch bei Pauschalierung

 Seit 30.06.2014 nur Wohnbauanleihen

bestimmte Wirtschaftsgüter!)

begünstigte Wertpapiere!

In Steuererklärung beantragen!

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 Kennzeichnung im AVZ  nicht bei Pauschalierung  nicht für Veräußerungsgewinne

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Alle Unternehmer | Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – begünstigte Wirtschaftsgüter „begünstigtes Anlagevermögen“    

neu körperlich abnutzbar Mindestnutzungsdauer: 4 Jahre

Bestimmte Wertpapiere  seit 30.06.2014 nur mehr Wohnbauanleihen  Bestätigung BMF: ab 2017 sollen wieder alle Wertpapiere iSd § 14 EStG möglich sein

Nicht: PKW/Kombi (außer für gewerbliche Personenbeförderung), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter (< EUR 400), etc.

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Alle Unternehmer | Gewinnfreibetrag – Staffelung ab 2013

zwischen EUR 0 bis 175.000 beträgt der GFB 13% Zwischen EUR 175.000 bis EUR 350.000 beträgt der GFB 7% Zwischen EUR 350.000 bis 580.000 beträgt der GFB 4,5% Für Gewinnanteile über EUR 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Somit ergibt sich ab 2013 ein maximaler Gewinnfreibetrag von EUR 45.350 und eine maximale Steuerersparnis von jährlich EUR 22.675 (bei 50 % Grenzsteuersatz, EUR 24.943 bei 55 % Grenzsteuersatz). Beispiel: Gewinn 2016: EUR 70.000, max. investitionsbedingter GFB = EUR 5.200 (= 40.000 x 13%), Steuerersparnis 2016: EUR 2.496 (= 48% von 5.200)

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Alle Unternehmer | Investitionen und Steuerfreibeträge/Prämien Investitionen besser Dezember als Jänner, noch ½ -Jahres Abschreibung  nur wenn sinnvoll, Fiskus zahlt max. 50% (55%)!

Investitionszuwachsprämie 2017     

Volumen: EUR 175 Mio. für 2017 und 2018 Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren AV Bis zu 49 MA: 15% des Investitionszuwachses von mind. TEUR 50 bis max. TEUR 450 49 bis 250 MA: 10% des Investitionszuwachses von mind. TEUR 100 bis max. TEUR 750 Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren AV der 3 vorangegangen Jahre  Prüfung: Verschiebung heuer noch geplanter Investitionen in das nächste Jahr, vorteilhaft?

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis netto EUR 400 sofort absetzbar

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Alle Unternehmer | Investitionen und Steuerfreibeträge/Prämien Forschungsaufwand  Eigenbetrieblicher Forschung  Forschungsprämie 12%!  Auftragsforschungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000

Energieabgabenvergütung  Vergütungsbetrag: bezahlte Energieabgaben minus 0,5% des Nettoproduktionswertes (oder Mindeststeuersätze) minus allgemeiner Selbstbehalt von EUR 400  Vergütungsantrag für 2011 bis spätestens 31.12.2016 einzureichen  Entscheidung EuGH/BFG: Vergütungsanspruch könnte auch für Dienstleistungsbetriebe bestehen  Empfehlung: Anträge für die Jahre ab 2011 einbringen

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GmbH-Geschäftsführer | Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusage / Rückstellung Abfertigungszusage / Rückstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer > 25%  Körperschaftsteuer Ersparnis / Stundung  Begünstigte Auszahlung?

Optimierung GGF Bezug in Hinblick auf Sozialversicherung und Steuer Gewinnausschüttung versus GF Bezug?  Erhöhung GmbH-Steuerbelastung auf 45,625% (= 25% KöSt + 27,5% KESt)

GSVG ? DB/DZ ?, Gewinnausschüttungen GSVG-pflichtig Betriebsausgabenpauschale beim GF (6 % bzw. 12 %) GFB auch beim GF mit Betriebsausgabenpauschale KFZ-Sachbezug: Gleichstellung der wesentlich beteiligten GesellschafterGeschäftsführer mit Dienstnehmern (AbgÄG 2016 Entwurf)  Sachbezugswerteverordnung: begünstige Bewertung für Kraftfahrzeuge (eMobilität)  Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für Sachzuwendung (wenn GGF als Nichtunternehmer behandelt wird)

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Einnahmen und Ausgabenrechner | Gewinnverschiebung

Steuerung des Gewinnes durch Verschieben von Einnahmen und Ausgaben Interessant, wenn unterschiedliche (Grenz-) Steuersätze zu erwarten (sonst nur Steuerstundung / Zinsgewinn) Vorauszahlung GSVG ? Vorauszahlung (ev. Neuabschluss) Versicherungen noch im Dezember Vorauszahlung zB Miete, Leasing, Zinsen, Beratung - maximal für das folgende Jahr anerkannt Immobilien und bestimmte Edelmetalle des Umlaufvermögens => erst bei Ausscheiden absetzbar 15 tägige Zurechnungsfrist für regelmäßige Einnahmen / Ausgaben

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Alle Unternehmer | Unternehmer mit Dienstnehmer

Tarifsenkung durch Steuerreform Anhebung Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 400 (bisher AN+VAB: EUR 345) Anhebung SV-Erstattung: 50% der SV, max. EUR 400; 2015: EUR 220 Pendler: SV-Erstattung EUR 500 (mit Verschleifung); 2015: EUR 450 Pensionisten: SV-Erstattung EUR 110; 2015 EUR 55 Automatische Arbeitnehmerveranlagung ab 2016 (Bescheide ab 2. HJ 2017)    

Nur LSt-pflichtige Einkünfte Steuergutschrift wahrscheinlich Jedenfalls, wenn bis zum zweitfolgenden KJ keine Erklärung abgegeben Datenübermittlung für Spenden, Kirchenbeitrag, freiwillige Weiterversicherung

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Alle Unternehmer | Unternehmer mit Dienstnehmer

Rückstellung für Urlaub, Jubiläumsgeld, Überstunden, Zeitguthaben Steuerfreier Zuschuss für Kinderbetreuung bis EUR 1.000 Sachgeschenke bis je max. EUR 186 steuerfrei (Jubiläum und Betriebsveranstaltung) Betriebsveranstaltung, Weihnachtsfeier bis EUR 365 Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z 15 EStG, max. EUR 300 p.a. steuerfrei Prämie in Höhe des nicht ausgenützten „Jahressechstels“ Mitarbeiterbeteiligung (Freibetrag EUR 3.000):  Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen  Alle AN oder bestimmte Gruppen, 5 Jahre Behaltefrist

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Alle Unternehmer | Unternehmer mit Dienstnehmer

Mitarbeiterrabatte     

Alle AN bzw. bestimmte Gruppen Steuerfrei bis max. 20% Wenn über 20% max. EUR 1.000 pro Jahr Bemessung Sachbezug: Endpreis für fremde Letztverbraucher Waren/Dienstleistungen dürfen vom AN nicht verkauft werden (Haushaltsmengen)

PKW Sachbezug  Anhebung auf 2% (höchstens EUR 960 p.M.)  1,5% bei CO2-Ausstroß bis 130 g/km (jährlich abfallend um 3 g bis 2020), dh 2017: 127 g/km  Elektromotor: kein Sachbezug

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Alle Unternehmer | Unternehmer mit Dienstnehmer

Ab 2017: keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr  Beschäftigungsverhältnis ist geringfügig, wenn im Kalendermonat ein Entgelt von EUR 425,70 (voraussichtlicher Wert) gebührt  gilt nicht, wenn Beschäftigung begonnen/geendet hat oder unterbrochen wurde (Hochrechnung notwendig)  Beispiel 1: Unbefristetes DV, Beginn 4.10., Ende 10.10. (Lösung während Probezeit), vereinbartes Entgelt für ein ganzes Kalendermonat: EUR 746,00 = über der GFG  Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber (DG) vor, sind diese stets getrennt zu betrachten  Fallweise Beschäftigung: jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis, keine „Zusammenrechnung“

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Alle Unternehmer | Unternehmer mit Dienstnehmer

Änderung Kinderbetreuungsgeld  Bis 28.02.2017: vier Pauschalvarianten (12+2, 15+3, 20+4, 30+6)  Ab 01.03.2017: „Kinderbetreuungsgeld als Konto“ (Grundvariante, individuelle Variante) − Zeiträume im neuen Modell nicht mehr in Monaten sondern in Kalendertagen − je länger der Bezug, umso geringer der Tagessatz (der Gesamtbezug bleibt gleich)

 Weitgehend unverändert: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Familienzeitbonus „Papamonat“  ununterbrochener Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes)  Unterbrechung Erwerbstätigkeit (zB. Sonderurlaub, Ruhendmeldung)  Tagessatz von EUR 22,60  kein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch dieselbe Person

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Immobilienbesitzer | Änderungen bei der AfA

Abschreibung im betrieblichen Bereich      

betrifft: EU, GmbH/AG, betriebliche Personengesellschaften 2,5%: einheitlicher Satz für die AfA für Betriebsgebäude 1,5%: Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken (wie Private) Ausnahme: Nachweis in Vergangenheit Grundanteil: gesondert nachzuweisen (keine Vermutung von 40%) 15 Jahre (statt 10): Verteilung von Aufwendungen für Instandsetzungen bei Vermietung zu Wohnzwecken (ausgenommen Wohnstätten für eigene Arbeitnehmer) Zusammenfassung Abschreibung LFW, Freiberufler und Gewerbebetriebe

bisher

Neu

3%

2,5%

Abschreibung Banken und Versicherungen Abschreibungen sonstige (Wohnungen)

unverändert 2,5% 2%

1,5%

Für vor 1915 errichtete Gebäude

unverändert 2%

Sonderabschreibung Denkmalschutz

unverändert 10%

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Immobilienbesitzer | Änderungen bei der AfA

Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich  betrifft: V&V (Zinshäuser, Eigentumswohnungen), vermögensverwaltende Personengesellschaften, Privatstiftungen  1,5%: einheitlicher Satz für die AfA  2%: für Gebäude, die vor 1915 errichtet wurden  Verteilung von Aufwendungen für Instandsetzungen: - 15 Jahre (statt 10) - auch für Instandsetzungsaufwendungen bis 2015: Verlängerung ab 2016

 Grundanteil: 40%, außer - Grundanteilverordnung 2016 sieht eine andere Aufteilung vor: • 20/80 wenn zB außerhalb Großstadt (100.000 EW und > EUR 400/m²) • 40/60 für bis zu 10 Wohn-/Geschäftseinheiten

- Nachweis (zB Gutachten von Sachverständigen) - die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich ab (ab 50%)

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Immobilienbesitzer | Änderungen bei der GrESt

Ab 1.1. 2016: Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage (bei Umgründungen immer) Ermittlung des Grundstückswerts  Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016)  2 Methoden - Pauschalwert-Modell: Ermittlung des Grundstückswerts mittels Addition des Bodenwerts und des Gebäudewerts oder - Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel

 Nachweis geringerer Wert durch Sachverständigen-Gutachten möglich

Pauschalwertformel: Grundfläche x dreifachem Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor + Nutzfläche x Baukostenfaktor x Bauweise-/Nutzungsminderung x Altersminderung = Grundstückswert

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Alle Steuerpflichtigen | Neuerungen beim Steuertarif

Der Einkommensteuer-Tarif ab 2016:  Der Einkommensteuertarif ist ein Staffeltarif, das heißt, jeder Steuerpflichtige beginnt in der ersten Tarifstufe und „verbraucht“ - je nach Einkommenshöhe – die daran anschließenden Stufen. Über EUR

Bis EUR 0

11.000

0%

11.000

18.000

25%

18.000

31.000

35%

31.000

60.000

42%

60.000

90.000

48%

90.000

1.000.000

50%

1.000.000

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Steuersatz

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55%

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Alle Steuerpflichtigen | Tipps für die Steuererklärung

Verlustbeteiligungsmodelle zur Steuerreduktion  Gewerbliche Beteiligungen (Risiko)  Immobilien Projekte („Bauherrenmodelle“)

StRefG 2015/2016: Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern – § 23a EStG  Verlustbremse für Verluste über die geleistete Einlage  „Nur“ für natürliche Personen (außer bei Einbringung in GmbH) − gegenüber Dritten eingeschränkte oder keine Haftung und − keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative

 Betroffen hauptsächlich: Anleger als Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter etc.  Nicht betroffen: − Komplementär , OGist − Kommanditist, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist − mittätiger Kommanditist (Arbeitsgesellschafter)

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Alle Steuerpflichtigen | Tipps für die Steuererklärung

Sonderausgaben  Bestimmte Spenden in Höhe von 10% des Einkommens  Kirchenbeitrag bis EUR 400  Bestimmte Sonderausgaben auch für Ehepartner absetzbar (Versicherungen, Wohnraumschaffung, Kirchenbeitrag)

Ab 2016: „Topf-Sonderausgaben“ laufen aus:  freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen,  bestimmte Lebensversicherungen sowie  Ausgaben zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum

Sonderausgaben aufgrund am 31.12.2015 bestehender Verträge  5 Jahre (bis Veranlagung 2020) absetzbar  Nicht betroffen: − freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten − Kammern der Selbständigen (Beiträge Versorgungseinrichtungen)

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Alle Steuerpflichtigen | Tipps für die Steuererklärung

Außergewöhnliche Belastung  zB (Zahn)Arztkosten, Pflegekosten

Kinder (Formular L1K)    

Alleinverdiener-, bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag Kinderfreibetrag pro Kind: EUR 440 (EUR 300 bei Teilung) Kinderbetreuungskosten pro Kind idR EUR 2.300 (bis zum 10. Lebensjahr) Unterhaltsabsetzbetrag

Pendlerpauschale und Pendlereuro  Arbeitnehmerveranlagung, wenn nicht von Arbeitgeber berücksichtigt

Exkurs: NoVA-Vergütung für Privatexport seit 2016  NoVA-Vergütung auch für private (oder nicht überwiegend betrieblich genutzte) Fahrzeuge möglich, die der Zulassungsbesitzer ins Ausland verbringt oder liefert  Vergütung mit dem Zeitwert, begrenzt mit ursprünglich entrichteten Abgabenbetrag www.tpa-group.at

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„Bankenpaket“

Bankgeheimnis: Durchbrechungen (§ 38 Abs 2 BWG)    

Datenbereitstellung im Kontenregister Konteneinschau durch Abgabenbehörde Meldepflichten nach Kapitalabfluss-Meldegesetz, Meldepflicht von Kapitalzuflüssen (CH/FL) automatischer Informationsaustausch nach GMSG

Einrichtung eines Kontenregisters  Konten: Einlagenkonten, Girokonten, Bausparkonten, Depotkonten  Kreditinstitute gemäß § 1 Abs 1 BWG  Inhalt des Kontenregisters: bereichsspezifische Personenkennzeichen (natürliche Personen), Stammzahl (Rechtsträger), Kontonummer, Depotnummer, Tag der Eröffnung und der Auflösung, Bezeichnung des konto- bzw depotführenden Kreditinstitutes  Erstmalige Übermittlung: bis 30.09.2016  Stand zum 1.3.2015 + Eröffnungen/Änderungen/Auflösungen bis 31. Juli 2016  Laufende elektronische Übermittlungspflicht der Kreditinstitute

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„Bankenpaket“

Abfragen aus dem Kontenregister:  Abfragen aus dem Kontenregister: − strafrechtliche Zwecke (Strafgericht) − finanzstrafrechtliche Zwecke (Finanzstrafbehörde, BFG) − abgabenrechtliche Zwecke (Abgabenbehörde, BFG)

 Im Wege elektronischer Einsicht über FinanzOnline  seit 5. Oktober 2016: Abgabepflichtiger hat Recht auf Auskunft (per FinanzOnline)

Konteneinschau  Verfahren: BFG-EinzelrichterIn entscheidet mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau

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„Bankenpaket“

Meldepflicht der Banken für bestimmte Kapitalabflüsse und Kapitalzuflüsse  Generelle Meldepflicht für Kapitalabflüsse in Österreich bis 31.12.2022 -

Zweck: Kapitalabflüsse von österreichischen Konten/Depots Natürliche Personen Abflüsse von mindestens EUR 50.000 KEINE Meldung von Abflüssen von Geschäftskonten und Anderkonten von RA, Notaren und WT Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist/war

 Temporäre Meldepflicht von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein nach Österreich − − − − − − −

Zweck: Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein entdecken Zuflüsse von mindestens EUR 50.000 Rückwirkender Meldezeitraum KEINE Meldung von Zuflüssen auf Geschäftskonten Zuflüsse aus der Schweiz vom 1.7.2011 bis 31.12.2012 Zuflüsse aus Liechtenstein vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 Meldung bis spätestens 31.12.2016

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„Bankenpaket“

Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen  Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) regelt Melde- und Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute im Bezug auf nicht in Österreich ansässige Personen  betrifft Steuerausländer  Kreditinstitute müssen Informationen dem zuständigen Finanzamt melden

Automatischer Informationsaustausch (AIA) Schweiz und Liechtenstein  Abgeltungssteuer für die Vergangenheit, Quellensteuer („Auslands-KESt“)  Steuerabkommen (StAbk) Schweiz (Konten) und Liechtenstein (insb. Stiftungen)  Überarbeitung der Abkommen notwendig, da Inkrafttreten des automatischen Informationsaustausches zwischen Österreich und der Schweiz sowie Liechtenstein ab 2017  Schweiz: Aufhebung des StAbk Ö–CH  Liechtenstein: für Konstellationen mit einer zum 31.12.2016 bestehenden in/transparenten Stiftung läuft das StAbk Ö–FL weiter (ausgenommen vom AIA)

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Ihr Ansprechpartner bei TPA:

Wolfgang Piribauer Steuerberater | Partner

PL

Tel.: +43 (1) 58835-132 CZ

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Ihr Ansprechpartner bei TPA:

Christian Oberkleiner Steuerberater | Director

PL

Tel.: +43 (1) 58835-328 CZ

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