Mandanten-Rundschreiben zum Jahresende

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Author: Ludo Müller
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REUTEMANN Reutemann Steuerberatungsges. mbH · An der Eisenschmelze 7 ·87527 Sonthofen

An der Eisenschmelze 7· 87527 Sonthofen Telefon 08321-6614-0 · Fax 08321-6614-66 [email protected]

Mandanten-Rundschreiben zum Jahresende 1. Kassenführung ab 01.01.2017 2. Grenzüberschreitende Handwerkerleistungen in Österreich 3. Familienmitversicherung bei Aushilfsbeschäftigung bzw. anderen Einkünften des Ehegatten 4. Rechnungen, Umsatzsteuer: Korrekte Leistungsbeschreibung 5. Hinweis zu einer neuen Betrugsmasche bei Rechnungsstellung per E-Mail 6. Mindestlohn

Sehr geehrte Damen und Herren, zum Jahresende möchten wir Sie noch gerne auf einiges Wichtiges hinweisen. 1. Kassenführung ab 01.01.2017 Ab dem kommenden Jahr verschärfen sich die Vorschriften bezüglich der Kassenführung. Dies wurde bereits während des Jahres mit Infomaterial kommuniziert. Dennoch möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Unternehmer, die eine elektronische Kasse führen darauf achten müssen, dass diese Kasse den strengen Anforderungen ab 2017 genügen muss, d. h. die Daten müssen elektronisch für 10 Jahre derart gespeichert werden, dass die Finanzverwaltung jederzeit die Daten elektronisch auswerten kann. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, die Daten regelmäßig zusätzlich auf einem externen Speichermedium zu sichern, um einen Datenverlust zu vermeiden. Zu ausführlicheren Informationen verweisen wir auf die beigefügte Information der OFD Karlsruhe (Anlage 1). Wer keine elektronische Kasse führt, muss sich keine anschaffen. Es wird dann eine sogenannte „offene Ladenkasse“ geführt. Hier sind die Anforderungen besonders streng. Hierzu verweisen wir auf Ziffer 3 der beigefügten Information zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ der OFD Karlsruhe. Besonders möchten wir darauf hinweisen, dass die Kasse täglich zu zählen und ein Kassentagesbericht erforderlich ist. Ein Zählprotokoll wird empfohlen, ist jedoch keine Pflicht. Sollte es allerdings zu Unstimmigkeiten mit der Finanzverwaltung kommen, ist ein Zählprotokoll natürlich ein gewichtiges Argument dafür, dass die Kassenführung ordnungsgemäß ist. Geschäftsführer: Michael Reutemann Diplom-Kaufmann, Steuerberater Registergericht Kempten, HRB 9138

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In der Anlage erhalten Sie Muster einen Zählprotokolls bzw. eines Kassentagesberichts (Anlage 2 – auch als Download bei www.reutemann-stb.de). Sie erhalten Sie auch als ExcelTabelle, so dass Sie die Daten auch elektronisch eingeben können. Die Berichte bzw. Tabellen sind so aufzubewahren, dass sie jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Das Führen einer Excel-Tabelle genügt den Anforderungen nicht, da sie jederzeit änderbar ist. Wir bitten Sie in Ihrem eigenen Interesse, sich an diese Vorschriften zu halten. Wer dies nicht tut, muss bei Betriebsprüfungen mit Zuschätzungen rechnen. Noch ein Hinweis an Restaurant-, Gaststätten- und Hotelbetreiber: Bitte bewahren Sie Speisekarten auf! Für alle anderen Unternehmer: Bitte bewahren Sie Preislisten auf!

2. Grenzüberschreitende Handwerkerleistungen in Österreich Für in Deutschland ansässige Handwerker, die in Österreich tätig sind, gelten besondere Meldepflichten. Sie haben das Formular ZKO 3 auszufüllen. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden. Das Formular ist als Anlage 3 beigefügt. Sie können das Formular auch unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/9999/zko3.pdf herunter laden.

3. Familienmitversicherung bei Aushilfsbeschäftigung bzw. anderen Einkünften des Ehegatten Ist ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig beschäftigt (und ist er nicht ausnahmsweise freiwillig in der privaten Krankenversicherung versichert), der andere nicht, ist der andere bei ihm mitversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn allerdings der nicht pflichtversicherte Ehegatte einen Aushilfslohn bezieht mit bis zu 450 € im Monat, ist er weiterhin mitversichert. Hat er daneben jedoch noch Einkünfte beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung und mögen sie dann noch so gering sein, ist er nicht mehr mitversichert und muss sich selbst in der Krankenversicherung versichern. Hat der nicht pflichtversicherte Ehegatte keine Aushilfsbeschäftigung, sondern beispielsweise nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gewerbliche Einkünfte, so ist er dann nicht mehr mitversichert, wenn er mehr als 425 € im Monat verdient. Hat er eine Aushilfsbeschäftigung und andere Einkünfte, so gilt die Grenze von 450 €. Bitte achten Sie darauf, dass die Einkünfte des Ehegatten, der mitversichert ist, die Grenzen nicht überschreiten. Das ist bei allen Einkünften, die nicht solche aus einer Aushilfsbeschäftigung sind nicht ganz einfach, da diese Einkünfte selten planbar sind.

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4. Rechnungen, Umsatzsteuer: Korrekte Leistungsbeschreibung Bitte achten Sie bei den Rechnungen die Sie schreiben bzw. erhalten darauf, dass die Leistungsbeschreibung korrekt ist. Andernfalls erhält der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug. Eine korrekte Leistungsbeschreibung setzt eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistung voraus. Es ist die „Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen“ zu nennen. Auch sind neben dem Rechnungsdatum auch das Liefer- bzw. Leistungsdatum oder der Leistungszeitraum anzugeben. In der Anlage 4 erhalten Sie eine Aufstellung darüber, was alles auf einer ordnungsmäßigen Rechnung anzugeben ist. Zur genauen Beschreibung der Leistung ist anzumerken, dass es nicht genügt, wenn die Leistungsbeschreibung wie folgt lautet: „Wie besprochen“ oder allgemein „Beratung“. Hier sind Details notwendig. 5. Hinweis zu einer neuen Betrugsmasche bei Rechnungserstellung per E-Mail Lesen Sie hierzu bitte die Anlage 5.

6. Mindestlohn Der Mindestlohn erhöht sich ab 01.01.2017 auf 8,84 Euro.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm. M. Reutemann Steuerberater

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>>> Download unter: www.reutemann-steuerberatung.de
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