Baumeister Ing.

FERDINAND SCHMIEDT Selbständiger Bausachverständiger für Hochbau und Liegenschaftsbewertungen

04212/90416

9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3 Bau- und Planungskoordinator [email protected] seit 1985

0664/4217373

SICHERHEITS- u. GESUNDHEITSSCHUTZPLAN SiGe - Plan

Bauvorhaben: Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5 (14WE) 9300 St.Veit/Glan, Unterer Platz 4 - 5 Bauherr:

Stadtgemeinde St.Veit/Glan Hauptplatz 1, 9300 St.Veit/Glan

Erstellt am: September 2015 1. Änderung: 28.09.2016

SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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PROJEKTBETEILIGTE: Bauherr: Stadtgemeinde St.Veit/Glan Hauptplatz 1, 9300 St.Veit/Glan Bauherrenvertreter: Bmstr. Gerhard Stippernitz Tel.Nr. 04212 5555 - 72 Örtliche Bauaufsicht ÖBA: Technische Hausverwaltung der Stadtgemeinde St.Veit/Glan, Gerald Pototschnig Planungs- und Baustellenkoordinator: Baumeister Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3 04212/90416 oder 0664 4217373 Weitere Projektbeteiligte: Siehe Firmenliste

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Gesetzliche Grundlagen: Bauarbeitenkoordinationsgesetz BauKG 1999 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG Bauarbeiterschutzverordnung BauV und weitere, (i.d.l.g.F.). Bundesgesetzblatt Teil II, 77. Verordnung 2014

Organisatorische Maßnahmen auf der Baustelle:  Die Baustelle befindet sich im Innenstadtbereich der Stadt St.Veit/Glan, begrenzt von: Unterer Platz, Burggasse, Museumgasse. Der öffentliche Verkehr in den vorgenannten Verkehrsflächen darf durch Bauarbeiten nicht behindert werden. Sollte eine Einschränkung des Verkehrsbetriebes durch Bauarbeiten erforderlich werden, ist die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Baubeginn einzuholen.  Die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge (Rettung, Feuerwehr, Polizei) zur Baustelle sind unbedingt jederzeit frei zu halten.

Pflichten der Auftragnehmer: Jeder auf der Baustelle beschäftigte Auftragnehmer (Firma) ist verpflichtet die Gefährdungen für seine Mitarbeiter (Arbeitnehmer) auf der Baustelle zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grund dieser Ermittlungen sind die Schutzmaßnahmen gemäß oben angeführter Gesetze und Verordnungen und SiGe-Plan festzulegen.

Die Auftragnehmer sind verpflichtet, sich mit anderen auf der Baustelle beschäftigten Auftragnehmern zu koordinieren. Der vom Auftraggeber bestellte Baustellenkoordinator ist mit einzubeziehen.

Die Teilnahme an den, vom Baustellenkoordinator einberufenen Koordinationsbesprechungen ist für jeden Auftragnehmer verpflichtend. SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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Die Hinweise des Baustellenkoordinators in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind zu beachten und zu befolgen. Der Baustellenkoordinator ist über allfällige Änderungen der vorgegebenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die eigenen Arbeitnehmer und die Subunternehmer sind regelmäßig über die Gefahren auf der Baustelle zu informieren und in ihrem Verhalten in Bezug auf diese Gefährdungen zu unterweisen.

Den Arbeitnehmern ist die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereit zu stellen. Die Verwendung der Schutzausrüstungen ist vom Arbeitgeber zu kontrollieren.

Die Auftragnehmer sind verpflichtet allen ihren Subunternehmern den SiGePlan und die Baustellenordnung zugänglich zu machen und diese über alle sicherheitsrelevanten Vereinbarungen und Gepflogenheiten zu informieren. Die Subunternehmer sind zu verpflichten, an den Koordinationsbesprechungen teilzunehmen.

Die Baustellenordnung ist verbindlicher Teil des SiGe-Planes.

Besucher und andere befugte Beschäftigte auf der Baustelle: Alle jene Personen, welche die Baustelle in befugter Weise betreten und nicht auf der Baustelle beschäftigt sind (z.B. Lieferanten, Mitarbeiter von Firmen, welche nicht selbst auf der Baustelle tätig sind, Vertreter der Behörden usw., sind über die Gefahren auf der Baustelle zu informieren und haben ihr Verhalten entsprechend der Gefährdungen abzustimmen. Die Baustelle darf nur mit entsprechender Sicherheitsausrüstung betreten werden. (Schutzhelm, Sicherheitsschuhe usw.).

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Notrufnummern: Rettung

144

Ärztenotdienst

141

Polizei

133

Feuerwehr

122

Bauleitung: Stadtgemeinde St.Veit/Glan , Technische Hausverwaltung 04212 5555 - 9801

KELAG Kärntner ElektrizitätsAG Kundenservice

0810 820888

Baukoordinator

04212/90416

0664 421 73 73

Baustellenordnung: Siehe Anhang

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Baustelle: Wohnbauprojekt „Weisses Lamm“, Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) detailiert

Nummer

Leistung/Gewerk/Gefährdung/Maßnahme

0.00

Allgemeine Vorbemerkungen

Zuständigkeit

Alle Aussagen und Festlegungen in den von uns erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Bauplanungs- und Baustellenorganisation entsprechen dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung und sind im Laufe der Bauabwicklung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die im Zuge der Bauausführung vom Baustellenkoordinator getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, SiGe- Protokolle und Koordinationsbesprechungsprotokolle gelten als integrierte Bestandteile des Sicherheitsund Gesundheitsschutzplanes, sowie als dessen Fortführung während der Ausführungsphase des Bauvorhabens. ÖBA = Örtliche Bauaufsicht BKO = Baukoordinator AN = Auftragnehmer

0.01

Baustellenumfeld Die Baustelle befindet sich im Ortsgebiet der Stadt St.Veit/Glan. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über den Unteren Platz und Burggasse. Die Zufahrten und Zugänge zur Baustelle sind ständig freizuhalten.

Sicherungsmaßnahmen Baustellenverkehr Baustellen Ein- und Ausfahrten, Abgrenzung der Baustelle zum öffentlichen Verkehr, Verkehrszeichen, Warn- und Leiteinrichtungen, Instandhaltung während der gesamten Bauzeit.

BAUFIRMA

Die Installation, Wartung und Instandsetzung aller Verkehrszeichen, Warnsignal- und Leiteinrichtungen hat über die gesamte Bauzeit ohne Ausnahme zu erfolgen. (auch außerhalb der Arbeitszeiten). Die Verkehrszeichen müssen der StVO entsprechen. SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Seite 6 von 17 Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

Besonders Augenmerk ist auf die Funktionalität dieser Sicherheits- und Warneinrichtungen während der Nachtstunden und bei schlechter Sicht zu legen. Regelwerke: Baumappe B 4 StVO Notizen: Art und Umfang und Dauer der Sicherungsmaßnahmen durch Verkehrszeichen usw. sind mit der ÖBA und dem BKO vor Beginn der Arbeiten festzulegen.

Zu- und Abfahrt bei Rettungseinsätzen auf der Baustelle

ALLE

Während des gesamten Baustellenbetriebes ist von den AN dafür Sorge zu tragen, dass Einsatzfahrzeuge schnellstmögliche Hilfeleistungen erbringen können. Freihalten der Zufahrt und eines Fahrstreifens!

Sicherungsmaßnahmen Baustellenbetrieb Abbruch und Neubau. Herab fallende Abbruchmaterialien Herab fallende Baumaterialien und –werkzeuge

BAUFIRMA und AN

Während der gesamten Bauzeit ist dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Arbeitnehmer als auch fremde Personen, sowie der ruhende und fließende Verkehr vor herab brechenden, stürzenden oder fallenden Gesteinen und Materialien geschützt ist. Regelwerke: BauV Abschnitt 6 Baumappe B 13 Notiz: Bei Auffinden von unbekannten Leitungen ist die ÖBA unverzüglich zu verständigen

Leitungen sichern

BAUFIRMA und AN

Regelwerke: BauV Abschnitt 6 Baumappe B 13 Notiz: Baustromleitungen sichern und schützen Alle Leitungsführungen im Baustellenbereich sind der ÖBA zur Kenntnis zu bringen. Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind mit der ÖBA abzustimmen. Leitungsführungen: Vorhandene und während der Bauzeit zu errichtende Leitungsführungen sind laufend zu sichern, ein zumessen und in der Unterlage für spätere Arbeiten zu vermerken. SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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Baustellenbereiche - Straßenverschmutzungen

ALLE

Etwaige Verschmutzungen der Fahrbahnen im gesamten Baustellenbereich und im Ausfahrtsbereich der Baustelle sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen.

Autokran und LKW mit Hebevorrichtung

BAUFIRMA und AN

Autokran / Ladekran muß den Zulassungsbestimmungen genügen und geprüft sein. Standsicherheit am Aufstellort prüfen. Nachweis über die Abnahme durch Befugten unaufgefordert vor erster Inbetriebnahme BKO übergeben. Regelwerk:

BauV §§ 134 bis 138 AM-VO Abschnitt 1 § 7 AM-VO Abschnitt 2 § 19 Baumappe E 2 AUVA M 203

Notizen:

Standorte deutlich sichtbar und weiträumig absperren und sichern.

Allgemeinbeleuchtung im Freien (Baustelleneinrichtungsbereich): BAUFIRMA Baustellenbeleuchtung Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden, oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung, müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet werden. Die Notbeleuchtung muss die Umgebung so erhellen, dass die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und die Verkehrswege sicher verlassen können. Regelwerk:

BauV Abschnitt 1

Lärmemissionen: Lärmarme Geräte: ALLE AN Es dürfen nur lärmarme Geräte (lt. ASchG und Baubescheid) verwendet werden. Regelwerke: BauV Abschnitt 2 Baumappe B 17 Brandschutz: ALLE AN Vor Durchführung von Arbeiten, welche eine Brandgefahr darstellen, ist der BKO zu verständigen. Erste Löschhilfe ist immer bereitzustellen. Regelwerk:

BauV Abschnitt 2 Baumappe B 17

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0.02 Baustelleneinrichtung Baustellensicherung: Bauzaun: BAUFIRMA Alle Baustellenbereiche sind mit einem blickdichten, massiven Bauzaun gegen den Zutritt baustellenfremder Personen zu schützen. Gehwege sind zu sichern und, wenn erforderlich, um zu leiten. Die Umstellung des Bauzaunes, falls erforderlich, erfolgt laut Bauzeitenplan und im Einvernehmen mit ÖBA und BKO. Regelwerke: BauKG § 5 Baumappe B 4 Versorgung:

BAUFIRMA

Baustrom Stromversorgung ist mit der ÖBA und dem BKO abzuklären Regelwerke: BauV Abschnitt 1 Baumappe B 13 Notizen: Leitungsführungen schützen Verteilerkasten vor Zugriff Unbefugter sichern. Stromversorgung ist nur von befugtem Personal zu erstellen und während der Bauzeit zu unterhalten. Entsorgung:

ALLE

Regelwerke: Abfallwirtschaftsgesetz ÖNORM S 2100 Bauschutt, Betonabbruch, Straßenabbruchmaterial. Baumappe B 18 Notizen: Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Baurestmassen sind verpflichtend zu führen.

Sauberhalten der Baustelle:

ALLE

Regelwerke: Baumappe A 14 Notizen:

Der gesamte Baustellenbereich ist sauber zu halten! Anfallende Abfälle und Verpackungsmaterialien sind vom Verursacher sofort zu entsorgen.

Sozialeinrichtungen: SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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Tagesunterkünfte: BAUFIRMA Für alle Arbeitnehmer sind Tagesunterkünfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Tagesunterkünfte werden im Bauobjekt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Regelwerke: BauV Abschnitt 4 Baumappe B 8 Sanitäranalgen: BAUFIRMA WC, Pissoir, Waschgelegenheiten sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Sanitäranlage wird im Bauobjekt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Reinigung der Tagesunterkünfte und in Betriebhaltung erfolgt durch die Baufirma über die gesamte Bauzeit.

Regelwerke: BauV Abschnitt 4 Baumappe B 8.1 Erste Hilfe und Brandschutz: ALLE Ausgebildete Ersthelfer und Brandschutzbeauftragte sind auf der Baustelle einzusetzen. Regelwerke:

BauV Abschnitt 5 Baumappe B 9

Persönliche Schutzausrüstung: Kopfschutz: ALLE Kopfschutz ist zu verwenden, wenn die Gefahr einer Verletzung durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände zu erwarten ist. Bei Arbeiten im Bereich von Kränen (Autokränen) und Hebezeugen ist generell mit diesen Gefahren zu rechnen. Regelwerke: BGBl. 77. Verordnung 2014 Baumappe C 1 Augenschutz: Verletzungsgefahr durch Staub, Späne, Splitter usw.

ALLE

Regelwerke: BGBl. 77. Verordnung 2014 Baumappe C 3 Handschutz: Für jede Arbeit sind entsprechende Arbeitshandschuhe zu verwenden. SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan,

ALLE

Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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Regelwerke: BGBl. 77. Verordnung 2014 Baumappe C 5 Fußschutz: ALLE Sicherheitsschuhe (ÖNORM EN 345) Bei allen Bauarbeiten hat jeder Arbeitnehmer Sicherheitsschuhe zu tragen! Regelwerke: BGBl. 77. Verordnung 2014 Gehörschutz: ALLE Massiver Lärm führt zu Dauerschäden am Gehör – Schwerhörigkeit und Lärmtaubheit sind unheilbar! Regelwerke: BGBl. 77. Verordnung 2014 Baumappe C 2

Maschinen und Werkzeuge Baukreissäge: ALLE Arbeiten an Baukreissägen dürfen nur von unterwiesenen Personen ab 18 Jahren, oder von Jugendlichen ab 16 Jahren nur unter Fachaufsicht zum Zwecke der Ausbildung durchgeführt werden.

Das Tragen von Handschuhen während der Sägearbeit ist nicht erlaubt! Auf sicheren Stand der Säge achten. Gehörschutz verwenden. Bei schmalen Werkstücken im Bereich des Sägeblattes unbedingt Schiebestock verwenden. Regelwerke: Baumappe E 9 Handmaschinen: ALLE Bedienungsanleitung beachten. Mindestens einmal wöchentlich auf offensichtliche Mängel prüfen. Schutzvorrichtungen und PSA benützen.

Elektrische Anlagen: Baustromverteiler: ALLE Baustromverteilerkästen sind vor Zugriff und Hantieren durch Unbefugte zu schützen. KEIN RISIKO IM UMGANG MIT STROM! Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte dürfen nur von SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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Elektrofachleuten errichtet werden. Verteilerkästen sind außerhalb der Betriebszeiten versperrt zu halten.

0.03 Abbrucharbeiten: Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist eine schriftliche Abbruchanweisung mit Abbruchfolge an die ÖBA und an den BKO zu übermitteln. Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die vorhandene Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke zu prüfen. (Siehe BauV § 110 ff) Auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten. Bei Teilabbrüchen auf Standfestigkeit der verbleibenden Bauteile (z.B. Giebel, Kamine usw.) achten. Abbrucharbeiten auf Dächern und Bauwerken: Flachdach und flach geneigte Dächer: Flachdach Brüstungen:

BAUFIRMA DACHDECKER ZIMMEREI SPENGLER Sicherheitsgerüst ist vor Beginn der Abbrucharbeiten herzustellen. Abgebrochene Baumaterialien und Bauteile dürfen nicht im freien Fall auf das darunterliegende Gebäude oder Gelände befördert werden. Arbeitsbühnen sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend herzustellen. (Siehe BauV § 58) Abwurfbereiche unter der Abbruchstelle sind vor Zutritt von Personen ausreichend abzusichern. Bei Vorkommen von asbesthaltigen Baustoffen sind die Abbrucharbeiten entsprechend ASchG § 43 und GKV (Grenzwerteverordnung 2006) § 22 Absatz 2 und 3 durchzuführen.

Errichten von Sicherheitsgerüsten auf Fremdgrund: Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bauherrn und Nachbar existiert. Jede am Bau beteiligte Firma ist verpflichtet, diese Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu handeln. Über Aufstellungszeitpunkt und –ort ist der betroffene Nachbar zeitgerecht zu informieren.

Schallschutz:

BAUFIRMA und ALLE AN Die Abbrucharbeiten sind mit lärmarmen Verfahren durchzuführen.

0.04 Erdarbeiten: SiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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Vor Beginn der Erdarbeiten sind Einbauten im Erdreich zu ermitteln und die Lage festzustellen. BAUFIRMA Die Bestimmungen der BauV 6. Abschnitt sind unbedingt zu berücksichtigen und einzuhalten. Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, BAUFIRMA ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können. Die Arbeitsraumbreite ist entsprechend der BauV § 49 herzustellen. Regelwerke: BauV Abschnitt 8

0.05 Mauer-, Beton-, Stahlbetonarbeiten, Montagearbeiten und Holzbauarbeiten 05.01 Stahlbetonarbeiten und Mauerarbeiten

BAUFIRMA

Schalung Stellplätze Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest hergestellt werden, so dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigem Boden oder auf sichere und gesicherte Bauteile übertragen werden können. Regelwerke: BauV Abschnitt 9 Baumappe D 10

05.02 Absturzsicherungen:

BAUFIRMA

Bodenöffnungen und Schächte: Umwehrungen: Geeignete Absturzsicherungen sind Umwehrungen an den Absturzkanten, die aus Fuß-, Mittel- und Brustwehren bestehen. Regelwerke: BauV Abschnitt 1 Baumappe E 6 - 9 Abdeckungen: Geeignete Absturzsicherungen sind tragsichere und unverSiGe-Plan Wohnbauprojekt Unterer Platz 4 – 5, 9300 St.Veit/Glan, Bmstr. Ing. Ferdinand Schmiedt, 9300 St.Veit/Glan, Millenniumspark 73/3

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schiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen. Regelwerke: BauV Abschnitt 1 Baumappe E 6 Wandöffnungen: Seitenschutz: Umwehrungen oder Geländer an den Absturzkanten, bestehend aus Fuß-, Mittel- und Brustwehr. Regelwerk:

BauV Abschnitt 1 Baumappe E 6

Treppenläufe: Seitenschutz: Umwehrungen oder Geländer an den Absturzkanten. Ab 1 Meter Höhe erforderlich! Regelwerke: BauV Abschnitt 8 Baumappe E 6 Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen: Treppentürme: Entfernung der Arbeitsplätze zum Treppenturm: Max. 20 Meter Geeignete Absturzsicherungen: Umwehrungen, Geländer an den Absturzkanten. Statischer Nachweis der Standfestigkeit erforderlich! Regelwerke: BauV Abschnitt 7 Baumappe B 6.2 05.03 Montagearbeiten (Versetzen von Fertigteilen) Holzbauarbeiten:

BAUFIRMA ZIMMEREI

Vor Beginn der Verlegearbeiten von Fertigteilen (Beton, Holz oder Metall) ist ein Verlegeplan vorzulegen, Inhalt des Verlegeplanes: Größe der einzelnen Fertigteile, Gewicht der einzelnen Fertigteile, Reihenfolge der Fertigteile für die Montage. Der Transport der Fertigteile zur Einbaustelle auf der Baustelle hat derart zu erfolgen, dass eine Behinderung des öffentlichen Verkehrs so gering wie möglich gehalten wird. Regelwerke: AM-VO 2.Abschnitt

05.04 Schweißarbeiten Flämmarbeiten

SCHLOSSER METALLBAUER SCHWARZDECKER

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Brandschutz: Bei allen Arbeiten, bei welchen Brandgefahr entsteht, ist ein Brandschutzplan aufzustellen. Die Gefahrenbereiche sind abzusichern und eine Brandwache ist zu stellen. Während der Arbeiten ist eine erste Löschhilfe vor Ort bereit zu stellen. Regelwerke: BauV Abschnitt 5 Baumappe B 10

0.06 Dachdecker, Schwarzdecker, Spengler, Zimmermeister, Trockenbauer 06.01 Absturzsicherungen:

DACHDECKER SCHWARZDECKER SPENGLER ZIMMERMEISTER Trockenbauer

In jedem Bauzustand müssen Öffnungen im Dach (Flachdach) gegen Absturz gesichert sein. Bodenöffnungen - Dachöffnungen: Abdeckungen: durchtrittsicher und unverschiebbar, Umwehrungen: mit Brust-, Mittel- und Fußwehr

Regelwerke: BauV Abschnitt 1 Baumappe E 6.2 und 6.3

Treppenläufe: Seitenschutz: Geeignete Absturzsicherungen sind: Umwehrungen und Geländer an den Absturzkanten. (Brust-, Mittel- und Fußwehren)

BAUFIRMA

Regelwerke: BauV Abschnitt 8 Baumappe B 6.2 Deckenöffnungen für Treppenläufe und Luftraumöffnungen: wie vor Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege

BAUFIRMA DACHDECKER SCHWARZDECKER SPENGLER ZIMMERMEISTER TROCKENBAUER

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Arbeitsbühnen sind dem Baufortschritt entsprechend herzstellen. (siehe BauV §§ 6, 7, 8) Seitenschutz: Auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes sind Wehren anzubringen, wenn Absturzgefahr besteht und der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt mehr als 30 cm beträgt. Ausnahme 40 cm. Regelwerke: BauV Abschnitt 1 Baumappe E 7 Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen

DACHDECKER SCHWARZDECKER SPENGLER ZIMMERMEISTER TROCKENBAUER

05.02 Anlegeleitern: Die Anlegeleitern sind gegen Ab- und Wegrutschen zu sichern und müssen mindestens 1 Meter über die oberste Ausstiegstelle hinausragen. Regelwerke: BauV Abschnitt 8 Baumappe E 8

05.03 Dachdeckerarbeiten: BAUFIRMA Dachdeckung: Dachneigung bis max. 10 ° Fassadengerüst: Das Fassadengerüst dient als Sicherheitsgerüst für Arbeiten auf dem Flach- und Steildach und an der Traufe. Verwendung für:

DACHDECKER SCHWARZDECKER SPENGLER ZIMMERMEISTER BAUFIRMA

0.06 Anstrich-, Maler- und Verglasungsarbeiten 06.01 Arbeits- und Schutzgerüste: Auf- und Abbau durch Mitverwendung durch

BAUFIRMA MALER, ANSTREICHER GLASERER, SCHLOSSER , usw.

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Überprüfung der Gerüste auf offensichtliche Mängel ist von jedem Benützer vor Benützung durchzuführen. Regelwerke: BauV Abschnitt 7 Baumappe E 7 …

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich angepasst, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. (BauKG § 7 (5)).

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