Seminar Urheberrecht

A.) Einführung in das deutsche Urheberrecht I.) Grundsätze • Urheber = Schöpfer eines Werkes In der Musik wird beim Urheber zwischen dem Komponisten und dem Textdichter unterschieden. Das können verschiedene Personen sein, oftmals ist es aber nur eine Person, die eine Liedmelodie komponiert und den Text dazu schreibt.

• Werk = persönlich geistige Schöpfung

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Seminar Urheberrecht § 2 UrhG: Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

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II.) Entstehung und Dauer des Urheberrechts Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Es sind daher keine Formalitäten notwendig, wie z.B. eine Registrierung. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, es ist also vererblich.

III.) Schranken des Urheberrechts. Die bedeutendsten Schranken sind: Zitierfreiheit, unentgeltliche öffentliche Wiedergabe (z.B. bei sozialen Veranstaltungen) sowie Vervielfältigungen zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 UrhG).

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IV.) Die Rechte des Urhebers Der Urheber hat sowohl ein Urheberpersönlichkeitsrecht als auch Verwertungsrechte.

1.) Urheberpersönlichkeitsrecht Darunter versteht man den Schutz der ideellen Interessen der Urhebers. Schwerpunktmäßig sind diese in den §§ 12 – 14 UrhG geregelt: § 12 UrhG:

Veröffentlichungsrecht

§ 13 UrhG:

Anerkennung der Urheberschaft

§ 14 UrhG:

(Schutz vor) Entstellungen

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Seminar Urheberrecht 2.) Verwertungsrechte § 16 UrhG:

Vervielfältigungsrecht (z.B. Vervielfältigung von Cds)

§ 17 UrhG:

Verbreitungsrecht (z.B. Verkauf von Cds)

§ 19 UrhG:

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (z.B. Konzertaufführung)

§ 19a UrhG:

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Anbieten auf Onlineplattformen)

§ 20 UrhG:

Senderecht (z.B. Sendung durch Radio oder Fernsehen)

§ 20b UrhG:

Kabelweitersendung (z.B. Fernsehsendung wird von Unternehmen wie Kabel Deutschland durch das deutsche Kabelnetz weitergeleitet)

§ 21 UrhG:

Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (z.B. Abspielen von Cds auf öffentlichen Veranstaltungen)

§ 22 UrhG:

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (z.B. Musikwiedergabe in öffentlichen Räumen wie Kaufhäusern etc.)

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V.) Der ausübende Künstler • Ausübender Künstler ist in der Musik derjenige, der ein Werk aufführt • Aufführung kann entweder live auf der Bühne oder im Studio erfolgen • Nach den §§ 73 ff. UrhG hat der ausübende Künstler auch eigene Rechte, die sog. Leistungsschutzrechte. • Das ist u.a. das Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und das Recht, diese Aufnahmen zu verwerten (§ 77 UrhG). • Diese Rechte erlöschen 50 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Darbietung

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Seminar Urheberrecht VI.) Das Recht am eigenen Bild • Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 22, 23 KUG sowie in den Bestimmungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. • Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden • Ausnahme hiervon findet sich in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: Danach dürfen Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen auch ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Umstritten ist jedoch, ob auch Einzelpersonen abgebildet werden dürfen (wohl ja als sog. „repräsentative Aufnahme“). • Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden

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B.) Konzertvertrag (oder auch Gastspielvertrag)

I.) Vertragsparteien Die Vertragsparteien sind genau zu bezeichnen (d.h. mit Anschrift), eventuelle Vertretungsverhältnisse offen zu legen. Ansprüche können damit leichter geltend gemacht werden, wenn es zu Auseinandersetzungen kommen sollte.

II.) Veranstaltungsdetails Hier werden Auftrittsort, Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung festgelegt. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, wird der Vertrag nach den Branchengepflogenheiten ausgelegt, d.h. Dauer ca. 90 Minuten

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III.) Vergütung Mögliche Modelle: • “Doordeal“ oder auch „gegen die Tür spielen“: Die Einnahmen der Abendkasse werden meist im Verhältnis 70% für die Band und 30% für den Veranstalter aufgeteilt • Festgage: nur bei etablierten Künstlern oder man bespielt einen Veranstaltungsort zum wiederholten Mal • Kombination aus beiden

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IV.) Technikrider Der Technikrider sollte unbedingt Bestandteil des Vertrages sein, um böse Überraschungen kurz vor der Veranstaltung auf beiden Seiten zu vermeiden.

V.) Audiovisuelle Aufnahmen Sollte der Künstler vorhaben, das Konzert filmen zu lassen, dann muss der Veranstalter hierzu gemäß §§ 81, 77 UrhG seine Zustimmung geben.

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VI.) Schadensersatz Empfehlenswert ist hier folgende Klausel: "Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen, wenn die Erkrankung des Künstlers ohne schuldhaftes Zögern vor dem Konzert durch ärztliches Attest angezeigt wird."

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Seminar Urheberrecht VII.) Werbung • Vorfeld genau festgelegen, welche Partei für eine konkrete Maßnahme verantwortlich ist. • Problem: Schadensersatz, wenn eine Seite ihre Werbepflichten nicht erfüllt hat und die Besucherzahlen deshalb stark hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind. • aber: Erfahrungswerte aus der Vergangenheit können weiter helfen. • Zu empfehlen: Klausel, welche dem Veranstalter untersagt, mit dem Konzert für andere Produkte oder Leistungen zu werben. Teilweise wird in Verträgen dem Veranstalter eine sexistische / diskriminierende Bewerbung des Events untersagt (vor allem im DJ-Bereich, z.B. „Pussy Night“ etc.).

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V.) Ausgewählte Probleme • Darf der Veranstalter Beiträge für GEMA oder KSK (Künstlersozialkasse) von der Künstlergage abziehen? Zumindest bzgl. der KSK ist eine solche Vereinbarung gemäß § 36a KSVG i.V.m. § 32 SGB I nichtig. Grundsätzlich gilt, dass der Veranstalter für die Abführung von GEMA und KSK-Abgaben verantwortlich ist und der Künstler hierfür nicht herangezogen werden kann. In diesen Fällen hält sich die GEMA immer am Veranstalter schadlos.

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• Der Veranstalter zahlt nicht die vereinbarte Gage aus. Darf der Künstler zur “Befriedigung seiner Ansprüche” Equipment des Veranstalters mitnehmen? Die sog. Selbsthilfe (im Gesetz in § 229 BGB geregelt) ist an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden, die eine Wegnahme in den allermeisten Fällen so auch hier - nicht erlauben.

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Seminar Urheberrecht • Der Vorverkauf läuft so schlecht, dass der Veranstalter das Konzert absagt. Hat der Künstler trotzdem einen Anspruch auf Gage? - Vorverkauf fällt in den Risikobereich des Veranstalters - der Künstler behält also seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Gage (allerdings ohne Umsatzsteuer) - Erfolgt die Absage jedoch zeitlich früh vor der geplanten Veranstaltung: Pflicht des Künstlers zur Beschaffung eines Ersatzengagements - ein entsprechendes Versäumnis muss er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen - für Künstler zu Beweiszwecken ein Anbieten der Leistung zu empfehlen

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Seminar Urheberrecht • Der Künstler gerät in einen Verkehrsstau und kommt so spät, dass die Veranstaltung nicht mehr stattfinden kann. Ansprüche des Veranstalters? Gelingt es nicht, die Veranstaltung nachzuholen, hat der Veranstalter Schadensersatzansprüche gegen den Künstler. Denn es fällt in den Verantwortungsbereich des Künstlers, die Anreise so zu organisieren, dass er pünktlich am Veranstaltungsort erscheint. Dabei sind auch eventuelle Staus einzukalkulieren. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach vergeblichen Aufwendungen sowie dem entgangenen Gewinn des Veranstalters.

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• Der Künstler erkrankt so stark, dass die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Ansprüche des Veranstalters?

Wenn der Künstler die Krankheit nicht fahrlässig verschuldet hat (z.B. durch einen Unfall bei einer Gefahrsportart), hat der Veranstalter keine Schadensersatzansprüche.

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Seminar Urheberrecht C.) Unterrichtsvertrag I.) Festzulegende Details • Genaue Festlegung Vertragspartner • bei Verträgen mit Minderjährigen: Unterschrift Erziehungsberechtigter • genaue Örtlichkeiten der Unterrichtsräume (Schule/Wohnung/Sonstiges) • Gruppen- oder Einzelunterricht • Anzahl der Unterrichtseinheiten pro Woche / Monat / Jahr • Zeitliche Länge der Unterrichtseinheiten • Unterrichtstage, Beginn • Unterrichtshonorar - Höhe - Zahltermine

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Seminar Urheberrecht II.) Vergütung auch während Ferienzeit? Formulierungsbeispiel: "An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen fällt der Unterricht aus, ohne dass dies Einfluss auf das vereinbarte Honorar hat. Es gelten die Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen" Solche Klauseln wurden von einigen Gerichten als unwirksam erachtet. Begründung: • je nach Laufzeit des Vertrags kann der Preis für eine Unterrichtsstunde unterschiedlich hoch sein • Verschleierung des wahren Preises = Verstoß gegen das Transparenzgebot

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III.) Vergütungsanspruch auch bei Krankheit des Lehrers? • bei Kurzzeiterkrankungen ja, siehe § 616 BGB • Aber: Wenn zB Leistungen der Krankenkasse während der Krankheit in Anspruch genommen werden (Krankentagegeld), müssen diese verrechnet werden

IV.) Vergütungsanspruch auch bei Krankheit des Schülers? • rein juristisch gesehen: Ja, Schüler befindet sich dann im Annahmeverzug. Der Grund hierfür ist nicht relevant. Eine Verpflichtung des Lehrers zur Nachholung des Termins besteht nicht. • Aber: aus Kulanz eventuell doch Nachholtermin anbieten

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V.) Recht auf Honoraranhebung? Formulierungsbeispiel: "Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden." Einseitige Preiserhöhungen sind meist an enge Voraussetzungen gebunden. Diese müssen grundsätzlich begründet werden, z.B. mit Steigerung der eigenen Kosten.

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Seminar Urheberrecht VI.) Vertragslaufzeit / Kündigungsklauseln • Vertragslaufzeit von länger als zwei Jahre ist unwirksam • aber zulässig: automatische Verlängerung des Vertrages um ein Jahr bei unterlassener Kündigung • Kündigungsklauseln von länger als drei Monaten sind unwirksam • Kündigung kann je nach Vertragsart zum Monats-, Quartals- oder Jahresende erklärt werden

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