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Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
Centrum für eCompetence In Hochschulen NRW
Urheberrecht und Rechtemanagement. Mittweida, 20.04.2005.
Andreas Wolfrum.
Rechtemanagement und Verwertung CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Rechtemanagement • • • •
Was bedeutet das? Wozu? Wann? Wodurch?
§ Verwertung • Ziel? • Wie? • Wer?
Rechtemanagement – Schutz der Inhalte CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Was muss geschützt werden ? • • • • •
Ideen Entwürfe Know How Entwicklungen und Ergebnisse Titel, Kennzeichen
§ Schutz durch • • • • •
Urheberrecht Patentrecht andere gewerbliche Schutzrechte Kennzeichenrecht (Marken, Titel) vertraglicher Schutz
Rechtemanagement - was macht es so kompliziert? Zuwendungsgeber CeC
Kooperationsvertrag
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Hochschule A
Hochschule B Lehrstuhl Y
Hochschule C Institut Z
•HS-interne Beteiligte •Externe Beteiligte
•HS-interne Beteiligte •Externe Beteiligte
Institut X •HS-interne Beteiligte •Externe Beteiligte
Foto
Kurstext Diagramme Video Benutzeroberfläche Animation Software Datenbank Grafik
Layout
Logo
Multimediaentwicklung Konstruktionszeichnung Video
Audio
Tabellen
Kurstext
Screenshot Kartenausschnitt Schaubild Kurstext
Rechtemanagement – Zentrale Fragestellungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Welche Materialien sind geschützt ? § Wer hat Rechte an den Materialien ? • Urheber • Leistungsschutzberechtigte • Inhaber der Nutzungsrechte § Unter welchen Voraussetzungen dürfen fremde Materialien genutzt werden ? § Wie und von wem können die Nutzungsrechte bei Hochschulprojekten erworben werden ? § Wie organisiert man das Rechtemanagement im Projekt ?
Rechtemanagement – Zentrale Fragestellungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Welche Materialien sind geschützt ? § Wer hat Rechte an den Materialien ? • Urheber • Leistungsschutzberechtigte • Inhaber der Nutzungsrechte § Unter welchen Voraussetzungen dürfen fremde Materialien genutzt werden ? § Wie und von wem können die Nutzungsrechte bei Hochschulprojekten erworben werden ? § Wie organisiert man das Rechtemanagement im Projekt ?
Rechtemanagement - Was schützt das Urheberrecht? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B.: • • • • • • • • • •
Sprachwerke und Texte Musik Bildende und angewandte Kunst (Grafiken, Logos …) Lichtbilder (Personenfotos: Recht am eigenen Bild beachten) Filme Wissenschaftliche oder technische Darstellung Software Datenbanken und Sammelwerke, (Schutz der Struktur) Multimediawerke Bearbeitungen
Rechtemanagement - Was schützt das Urheberrecht? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Voraussetzung des Schutzes: persönlich geistige Schöpfung § Schutz von Werkteilen § Schutzdauer • Entstehung mit Werkschaffen • Dauer: 70 Jahre ab Tod des Urhebers
§ im Zweifel: von Schutzfähigkeit ausgehen ! § Nicht geschützt sind: • • • •
Ideen Allgemeinwissen Amtliche Werke Werke nach abgelaufener Schutzfrist
Rechtemanagement – Zentrale Fragestellungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Welche Materialien sind geschützt ? § Wer hat Rechte an den Materialien ? • Urheber • Leistungsschutzberechtigte • Inhaber der Nutzungsrechte § Unter welchen Voraussetzungen dürfen fremde Materialien genutzt werden ? § Wie und von wem können die Nutzungsrechte bei Hochschulprojekten erworben werden ? § Wie organisiert man das Rechtemanagement im Projekt ?
Rechtemanagement – Wer ist Urheber ? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Urheber: Schöpferprinzip • nur natürliche Personen o Hochschullehrer o Assistenten, wissenschaftliche und studentische Mitarbeiter o Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden, Studenten... o Arbeitnehmer o (externe) Auftragnehmer o Bearbeiter • Keine Urheber: o juristische Personen, z.B. Hochschulen, GmbH... o Investoren (Drittmittelgeber) o Arbeitgeber o. Auftraggeber o Ideengeber, Gehilfen
Rechtemanagement – Wer ist Urheber ? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Miturheber – Werkverbindung • Miturheber o gemeinsamer Wille zur Schaffung eines gemeinsamen Werks o Anteile nicht gesondert verwertbar o Folge: nur gemeinsame Verwertung des Gesamten • Werkverbindung o selbständige Werke mehrerer Werkschaffender verbunden o separate Verwertbarkeit o Folge: jeder kann seinen Anteil allein verwerten
Rechtemanagement- Wer hat Leistungsschutzrechte? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Leistungsschutzrechte für • (mit dem Urheberrecht verwandte) Leistungen und besondere Investitionen: o Ausübende Künstler, Lichtbildner o Datenbankhersteller, Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Sendeunternehmen o Inhaber können auch JP sein (Hochschulen)
§ Schutzdauer: • idR. 50 Jahre ab Erstsendung, Aufnahme bzw. Erscheinen • Datenbank: 15 Jahre ab Veröffentlichung
Rechtemanagement - Nutzungsrechte CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten §
Urheberpersönlichkeitsrechte • • •
Veröffentlichungsrecht Entstellungsverbot (Synchronisationsrecht) Namensnennungsrecht
§
Verwertungsrechte • • •
Vervielfältigung Verbreitung Verwertung von Bearbeitungen
•
Recht der öffentlichen Wiedergabe o Öffent. Zugänglichmachung (Online-Recht) o Senderecht.. Nutzungsrechte
Rechtemanagement - Nutzungsrechte CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Was sind Nutzungsrechte ? § Inhaber von Nutzungsrechten § Einräumung von Nutzungsrechten durch Vertrag • Umfang: o einfaches Nutzungsrecht o ausschließliches Nutzungsrecht o unbeschränkt oder beschränkt • Unklarheiten und Vertragszweck
Rechtemanagement - Lizenzkette CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
Rechtemanagement - Verträge über unbekannte Nutzungsarten CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Bisherige Regelung (§ 31 IV UrhG) entfällt § Neu: Verträge über unbekannte Nutzungsarten zulässig (§ 31a UrhG-E ) § Schriftform § Widerruf der Rechteeinräumung: • • • • •
Bis zum Beginn der Werknutzung in der neuen Nutzungsart Danach § 32 c UrhG, besondere angemessene Vergütung Binnen Jahresfrist (ab Inkrafttreten des Gesetzes) Altverträge (1966) Widerrufsrecht entfällt o Einigung auf angemessene Vergütung (§ 32c UrhG-E) o Tod des Urhebers
Rechtemanagement - Verträge über unbekannte Nutzungsarten CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Widerrufsrecht bei Vielzahl von Mitwirkenden an einem Werk • Mehrere Werke in einer Gesamtheit, die angemessen nur gemeinsam in einer neuen Nutzungsart ausgewertet werden können • Ausübung des Widerrufsrechts nur o Von einer repräsentativen Gruppe dieser Urheber o Und nicht gegen Treu und Glauben
§ Kein Verzicht im Voraus
Rechtemanagement – Zentrale Fragestellungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Welche Materialien sind geschützt ? § Wer hat Rechte an den Materialien ? • Urheber • Leistungsschutzberechtigte • Inhaber der Nutzungsrechte § Unter welchen Voraussetzungen dürfen fremde Materialien genutzt werden ? § Wie und von wem können die Nutzungsrechte bei Hochschulprojekten erworben werden ? § Wie organisiert man das Rechtemanagement im Projekt ?
Rechtemanagement – Nutzung fremder Werke CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Befugnis zur Nutzung fremder Werke • Freie Materialien (Kein Schutz) • Schrankenregelung • Lizenzvertrag
Rechtemanagement – Nutzung fremder Werke CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Freie Materialien („Gemeinfrei“) • • • •
keine ausreichende Schöpfungshöhe Ablauf der Schutzfrist Amtliche Werke Werk dient nur als Inspiration (Freie Benutzung)
Rechtemanagement – Nutzung fremder Werke CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Wichtige Schranken in HS-Multimediaprojekten: • Zitatrecht, § 51 UrhG • Vervielfältigungsrecht, § 53 UrhG • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52 a UrhG
§ Neue Schranken für Hochschulen: • On-the-spot-consultation in Bibliotheken, § 52 b UrhG-E • Kopienversand, § 53 a UrhG-E
Rechtemanagement - Zitatrecht (§ 51 UrhG) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn: • Übernahme in ein selbständiges geschütztes Werk • Belegfunktion: soweit für Zitatzweck geboten • Quellenangabe LG München I, U.v. 19.01.2005 Karl Valentin Der Zufall Die Stochastik
Rechtemanagement - Zitatrecht (§ 51 UrhG-E) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Änderung in § 51 Abs. 1 UrhG-E: • „ Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ • Generalklausel • Großzitat, Kleinzitat, Musikzitat • Erweiterung auf Filmwerke und Multimediawerke
§ Abstellen auf Erscheinen
Rechtemanagement - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Voraussetzungen: • für Unterricht oder Forschung geboten • Umfang: veröffentlichte (kleine) Werkteile, Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften • zugänglich nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern/Forschern
§ Regelung gilt nicht: • • • •
§ § § §
Kommerzielle Zwecke Materialien für den Schulunterricht Filme binnen zwei Jahren ab Auswertung (Kinostart) Datenbanken und Computerprogramme
Vergütungspflicht Quellenangabe Durchsetzungsanspruch gegen TSM Befristung bis 31.12.2006
Rechtemanagement - Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Digitale Kopie § Nicht erlaubt aus elektronisch zugänglichen Datenbanken § Nicht erlaubt bei offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen
Rechtemanagement- Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG-E) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Änderung: Privatkopie ist zulässig,… „…soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“
§ Keine Durchsetzung gegen TSM
§ Neu: Bagatellklausel, § 106 Abs. 1 S.2 UrhG-E: „Nicht bestraft wird, wer rechtswidrig Vervielfältigungen nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch herstellt.“
Rechtemanagement - Wissenschaftliche Kopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG-E) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Änderung: Kopie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ist zulässig, „soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen Zwecken dient“
§ Auftragsforschung, Drittmittel? § Durchsetzbarkeit gegen TSM
Rechtemanagement - On-the-spot-consultation in Bibliotheken (§ 52b UrhG-E) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Neu: § 52b UrhG-E : • „Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus Bibliotheksbeständen • ausschließlich in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen • zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, • soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen • es dürfen nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Bibliothek umfasst. • angemessene Vergütung
Rechtemanagement - Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG-E) CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Neu: § 53a UrhG-E: Zulässig ist • auf Einzelauftrag eines Bestellers hin, der selbst nach § 53 UrhG zur Vervielfältigung berechtigt ist • die Vervielfältigung und Verbreitung • einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes • durch öffentliche Bibliotheken • Nur im Wege o des Post- oder Faxversandes oder o in sonstiger elektronischer Form ausschließlich als grafische Datei und nur dann, wenn die Beiträge oder kleinen Teile eines Werkes von Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung erworben werden können.
Rechtemanagement – DRM §§ 95a ff. UrhG CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Technische Schutzmaßnahmen nach §§ 95a ff. UrhG: • • • • • •
Zugangskontrollen Verschlüsselung Kopierschutz Regional Encoding Digitale Wasserzeichen Dongle
§ Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu Zwecken des Werkzugangs, § 95a UrhG, § 3 ZKDSG § Verbot der Entfernung von Informationen für die Rechtewahrnehmung, § 95c UrhG
Rechtemanagement – DRM §§ 95a ff. UrhG CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Ansprüche von Schrankenbegünstigten auf Durchsetzbarkeit gegen TSM, § 95b UrhG: • u.a. öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG • wissenschaftliche Kopien, § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG • Archivkopien, § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG
§ Vereinbarung Deutsche Bibliothek mit Phono- und Buchverlegern über Vervielfältigung geschützter Medien für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke
Rechtemanagement - Sanktionen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Zivilrechtliche Ansprüche auf • • • •
Unterlassung Vernichtung Auskunft Schadensersatz
§ Strafrechtliche Sanktionen
Rechtemanagement – Zentrale Fragestellungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Welche Materialien sind geschützt ? § Wer hat Rechte an den Materialien ? • Urheber • Leistungsschutzberechtigte • Inhaber der Nutzungsrechte § Unter welchen Voraussetzungen dürfen fremde Materialien genutzt werden ? § Wie und von wem können die Nutzungsrechte bei Hochschulprojekten erworben werden ? § Wie organisiert man das Rechtemanagement im Projekt ?
Rechtemanagement – Nutzungsrechte im HochschulProjekt CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Ziel: Alle Rechte in einer Hand • Nutzungsrechte von allen Beteiligten • Nutzungsrechte an allen Materialien
§ Erwerb der Nutzungsrechte im Multimediaprojekt an der HS – Differenzierung: • HS-intern erstellte Werke • Extern erstellte Werke
Rechtemanagement - Hochschulinterne Werke CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
Wer hat die Nutzungsrechte an HS-intern erstellten Werken ? Beschäftigte der HS Professor Freie Werke
Andere Beteiligte an der HS
Assis, WMA, Hiwi Dienstwerke
Freie Werke
hte rec ngs tzu Nu NR Dienstwerke
Hochschule
Habilitand, Doktorand, Studis Freie Werke
Rechtemanagement - Externe Werke CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Extern erstellte Werke • Freie Mitarbeiter • Sonst. Auftragnehmer (Firmen) einschließlich Mitarbeitern und Subunternehmern
§ Einholung der Nutzungsrechte an extern erstellten Werken - von wem ? • • • •
Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigte (Auftragnehmer) Hochschulen u.a. Arbeitgeber kommerzielle Verwerter (Verlage, Bildagenturen) Verwertungsgesellschaften
Rechtemanagement – Zentrale Fragestellungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Welche Materialien sind geschützt ? § Wer hat Rechte an den Materialien ? • Urheber • Leistungsschutzberechtigte • Inhaber der Nutzungsrechte § Unter welchen Voraussetzungen dürfen fremde Materialien genutzt werden ? § Wie und von wem können die Nutzungsrechte bei Hochschulprojekten erworben werden ? § Wie organisiert man das Rechtemanagement im Projekt ?
Rechtemanagement – Organisation CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Bestimmung IP-Manager § Aufgaben: Dokumentation und Rechteklärung § Dokumentation • Kooperationsvereinbarungen • Verträge und Zusatzvereinbarungen mit (internen) Mitarbeitern • Verträge mit externen Personen/Unternehmen • Lizenzen für erworbene Software • Lizenzen für vorbestehendes Material • Freie Elemente (Rechteeinholung nicht erforderlich) • Aktueller Stand der Rechteklärung
Verwertung – Werke aus Hochschulen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Folgende Werke werden typischerweise an Hochschulen geschaffen: • Bücher, Zeitschriftenartikel etc. • Hochschulerfindungen • Marken und Gebrauchsmuster • Digitales Lehr- und Lernmaterial
Verwertung CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Aspekte der Verwertung • Sicherung der Nachhaltigkeit • Pflege und Aktualisierung • Erzielung von Einnahmen
Verwertung CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Bestimmung des Verwertungszwecks • Welche Projektergebnisse sollen verwertet werden ? • Zielgruppe • Medium • Räumliche Grenzen • Zeitraum der Verwertung
Verwertung- Wie soll verwertet werden? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Nicht-kommerzielle Verwertung • • • •
Hochschulintern Open Content Open Source Communities
§ Kommerzielle Verwertung • Weiterbildung • Verlag, kommerzielle Plattform …
§ Mischform § Einbringen der Ergebnisse in neues Projekt
Verwertung -Wer soll verwerten? CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Selbständige Verwertung des Gesamtprodukts durch die einzelnen Projektpartner § Verwertung durch einen beauftragten Projektpartner § Verwertung durch mehrere (alle) Partner § Verwertungspartnerschaften mit Unternehmen etc. § Verwertung durch Dritte
Verwertung - Erfahrungen CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Für Lehr- und Lernsoftware aus Hochschulen gilt Folgendes: • Es gibt keinen Massenmarkt • Sie wird in den meisten Fällen nicht primär für eine kommerzielle Verwertung geschaffen • Ihr fehlt der Produktcharakter • Sie wird meist ergänzend, nur selten ersetzend in der Lehre eingesetzt
Die kommerzielle Verwertung von Lehr- und Lernsoftware kann nur dann erfolgreich sein, wenn Hochschulen Inhalte nachfrageorientiert entwickeln.
Verwertung - Open Source und Open Content CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
§ Open Source • Freigabe des Quellcodes von Software • Lizenzgebührenfreie Weitergabe • Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten einschließlich eines Bearbeitungsrechts
§ Open Content • Content: Text, Bild, Datenbanken, Multimedia etc. • Lizenzgebührenfreie Weitergabe • Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten einschließlich eines Bearbeitungsrechts
CeC Centrum für eCompetence in Hochschulen NRW
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