Research Data Urheberrecht & Lizenzen

Open Data – Lizenzen & Urheberrecht Research Data Urheberrecht & Lizenzen Dr. Christoph Bruch Helmholtz Association Expertenworkshop MO|REdata eRes...
Author: Erich Arnold
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Open Data – Lizenzen & Urheberrecht

Research Data Urheberrecht & Lizenzen

Dr. Christoph Bruch Helmholtz Association

Expertenworkshop MO|REdata eResearch-Infrastruktur für sportwissenschaftliche Motorikforschungsdaten 04. MAI 2016, KIT, KARLSRUHE

Überblick  Forschungsdaten  Open Science Policy  In der Helmholtz-Gemeinschaft  In Deutschland  In der Europäischen Union

 Urheberrecht  Leistungsschutzrechte  Datenbankschutz  Schützt das dt. Urheberrecht Forschungsdaten?  Creative Commons Lizenzen

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Forschungsdaten

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Definition Forschungsdaten  Der Begriff Forschungsdaten ist nicht fest definiert.  Die Eigenschaft Forschungsdaten ist nicht unmittelbar und fest mit dem einzelnen Datum verbunden.  Sie ergibt sich aus Kontexten.

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 FAIR research data  Findable  Accessible  Interoperable  Re-usable

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Open Science Policy in der Helmholtz-Gemeinschaft

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Helmholtz Akteure  Helmholtz-intern  Arbeitskreise  Open Science  Bibliotheks- und Informationsmanagement  Koda  Forschungsverbünde  LSDMA  Helmholtz Data Federation  Helmholtz Open Science Koordinationsbüro

 Helmholtz-extern  Helmholtz-Akteure in der Research Data Alliance  Helmholtz-Akteure in der Schwerpunktinitiative „Digitale Information“ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 8

Helmholtz Open-Access-Richtlinie

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Helmholtz-Open-Access-Richtlinie: Vorlauf  2003 Unterzeichnung der „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ durch den Präsidenten der Helmholtz-Gemeinschaft  2004 Beschluss der Mitgliederversammlung:  „Publikationen aus der Helmholtz-Gemeinschaft sollen künftig ohne Ausnahme kostenlos zugänglich sein, soweit nicht ausdrückliche Vereinbarungen mit Verlagen und anderen dem entgegenstehen.“

 2013 Open-Access-Richtlinie für den I&V-Fonds  2016 Open-Access-Richtlinie für die gesamte HelmholtzGemeinschaft

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Helmholtz Forschungsdaten

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Nachnutzung von Forschungsdaten  2003 - Bereits die Berliner Erklärung fordert die Zugänglichmachung der Forschungsdaten  Seit 2003 - Die Helmholtz-Gemeinschaft trägt entsprechende Forderungen im Rahmen ihrer Kooperation innerhalb der Allianz und von Science Europe mit.  Seit Dezember 2014 – Der AK Open Science arbeitet an der Vorbereitung von Richtlinien der Zentren zum Umgang mit Forschungsdaten.  April 2016 - Die Mitgliederversammlung beschließt  Open-Access-Richtlinie  Auftrag an AK Open Science zur Erarbeitung von Empfehlungen für Forschungsdatenrichtlinien

 2016 - Erste Helmholtz-Zentren (GFZ, KIT) beschließen Richtlinien für Forschungsdaten Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 13

Open Science Policy in Deutschland

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Open Science Policy in Deutschland  Eine Open-Access-Policy des BMBF/der Bundesregierung wird noch vor der Sommerpause erwartet  Das BMBF unterstützt Citizen Science Projekte  Einige Bundesländer haben bereits Open Science Policies  Innerhalb der Allianz Schwerpunktinitiative „Digitale Information“ wird am Projekt DEAL gearbeitet  Projekt „DEAL - bundesweite Lizenzierung von Angeboten großer Wissenschaftsverlage“/ Erklärung zur Aufnahme der Verhandlungen (HRK Rundschreiben Nr.: 3/2016)

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Open Science Policy der Europäischen Union

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EU Commission Communication: data and knowledge economy in Europe  FP7 -> OA Pilot  H2020 -> OA-Verpflichtung -> Research Data Pilot -> Research Data regular policy by 2018  European Cloud Initiative - Building a competitive data and knowledge economy in Europe (COM(2016) 178 final)  Make all scientific data produced by the Horizon 2020 Programme open by default. This will extend the current pilot, whereby projects implement Data Management Plans to make research data findable, accessible, interoperable and re-usable (FAIR principles).  Opt-out where open access to data would be contrary to  future commercial application or  data privacy and personal data protection,  security and protection of EU classified information

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Amsterdam Call for Action on Open Science  https://wiki.surfnet.nl/display/OSCFA/Amsterdam+Call+for+Action+on+Open+Science

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EU Presidency: Amsterdam Call  Zentrale Punkte: 1.

Full open access for all publicly funded scientific publications by 2020.

2.

Open data – the sharing and re-use of data – as the standard for all publicly funded research.

3.

More open science, which will maximise its effectiveness and its impact on society and the economy.

4.

Agreement by research funders on embargo periods

 Der Status des Dokumentes ist momentan noch unklar.  Wahrscheinlich werden die EU-Mitgliedsstaaten dem Call in der Sitzung des Competitiveness Council im Mai zustimmen. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 21

Urheberrecht

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Das Urheberrecht ist immer dabei  Wissenschaftliches Arbeiten ist ohne urheberechtliche relevante Handlungen nicht möglich.  Das gilt für  die Rezeption von Publikationen und Daten  die Verarbeitung von Publikationen und Daten z.B. im Rahmen von Text und Data Mining  den Austausch von Publikationen und Daten mit FachkollegInnen  die Sicherung von Publikationen und Daten für die erneute Nutzung oder für das Nachprüfen früherer Ergebnisse

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Wofür gilt das Urheberrecht?  Wird bei der Schaffung eines Werkes eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht, gilt automatisch der Schutz des Urheberrechtes.  Schöpfungshöhe = Erreichung eines Mindestmaßes an  geistiger Leistung  Individualität  Aussagekraft

 Es gelten Sonderregelungen für Datenbanken und Software

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Wofür gilt das Urheberrecht nicht?  Das Urheberrecht schützt nicht  Ideen und Fakten/Informationen!

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Keine Registrierungspflicht  Dieser Schutz greift automatisch, bedarf also anders als beim Patentschutz keiner Registrierung des Werkes.

 Auch das aus den USA bekannte Copyright Symbol © und die seine Nutzung voraussetzende Registrierung sind heute nicht mehr notwendig, auch wenn die Praxis noch verbreitet ist.

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Urheberrecht ist nationales Recht  Es gilt jeweils das Recht des Ortes, an dem die Nutzung stattfindet.  Ein schutzberechtigtes Werk wird deshalb in den verschiedenen Staaten in Abhängigkeit vom jeweils dort geltenden Urheberrecht geschützt.  Durch internationale Verträge sind die Urheberrechte jedoch auf bestimmte Standards festgelegt.

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Schranken im Urheberrecht  Urheberrechtliche Schranken limitieren die absolute Geltung des Schutzes des Urheberrechtes und der Leistungsschutzrechte.  Beispiele für Schranken im deutschen Urheberrechtsgesetz:  § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen  Arbeitsspeicher im Computer  § 51

Zitate

 § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung  § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven  § 53

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

 § 53a Kopienversand auf Bestellung

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EU Urheberrecht  Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society  Die InfoSoc Richtlinie enthält eine Liste mit Schranken, die durch die Mitgliedstaaten nicht ergänzt werden darf.  Die Umsetzung der ersten Schranke „temporäre elektronische Kopien“ ist für die Mitgliedstaaten verpflichtend.  Die Umsetzung aller anderen Schranken ist freiwillig und lässt den nationalen Gesetzgebern viel Handlungsspielraum.

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Wissenschaftsschranke in Deutschland: Forderungen der Allianz  Zusammenfassung und verständlichere Formulierung der bislang über mehrere Paragraphen verteilten Regelung.  Absicherung der Schranke gegen ein Aushebeln durch Verlagsangebote (EuGH, BGH Urteile)  Vergütung über pauschale Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften – keine Einzelfallvergütung  Technologieneutralität = Vermeidung von Formulierungen wie in § 53a „Faxversand“  Text- und Datamining  Regelbeispiele (Vorbild fair use doctrine) Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 31

Wissenschaftsschranke auf EU Ebene: Forderungen der Allianz  Die Umsetzung der Schranken betreffend Bildung und Forschung soll verpflichtend werden.  Ergänzung einer Schranke für Text und Datamining  Das entsprechende Vorbild aus Großbritannien ist nur bedingt tauglich da für deren Anwendung 2 Bedingungen erfüllt sein müssen  Anwendungsszenario „Forschung“ und  Anwendungsszenario „nicht kommerziell“

 Vermeidung der Einführung eines neuen Verwertungsrechtes

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Zweitveröffentlichungsrecht (ZVR)  Beim ZVR handelt es sich um eine urhebervertragsrechtliche Regelung, nicht um eine Schranke.  Das deutsche hat eine Reihe von Defiziten, die durch eine Novellierung behoben werden könnten.  Ein zentrales Defizit, die Beschränkung seiner Gültigkeit auf den deutschen Rechtsraum, kann der deutsche Gesetzgeber nicht ändern.  Der deutsche Ansatz wird im europäischen Ausland aufgegriffen (Österreich, Niederlande, Diskussion in Frankreich und der Schweiz)  Eine entsprechende EU-Regelung wäre ein Fortschritt, Ziel muss eine völkerrechtliche Regelung (WIPO) sein. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 33

Urheberrecht  Deutschland  Zweitveröffentlichungsrecht (Österreich, Niederlande, Frankreich)  Wissenschaftsschranke

 EU  Entwurf für Novellierung der Infosoc-Richtlinie angekündigt für Sept. 2016  Leistungsschutzrecht (= Google Tax) für Presseverlage / alle Verlage (Konsultation) https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/Consultation_Copyright?surveylanguage=DE  Wissenschaftsschranke  „TDM-Lösung“  5. April 2016: Allianz-Gespräch (Strohschneider) mit Oettinger

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Leistungsschutzrechte

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Leistungsschutzrechte  Neben dem eigentlichen Urheberrecht, das schöpferische Leistungen schützt, umfasst das Immaterialgüterrecht auch Leistungsschutzrechte.  Leistungsschutzrechte schützen Investitionen bzw. „Leistungen anderer (also nicht schöpferischer) Art“.

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Leistungsschutzrechte UrhG

Schutz

§ 70

wissenschaftlicher Ausgaben Verfasser von Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte

§ 71

nachgelassener Werke

Derjenige, der ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts 25 erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt

§ 72

der Lichtbilder

Derjenige, der Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, schafft

50

§§ 73 ff

des ausübenden Künstlers

Derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt

70 (50)

§ 81

des Veranstalters

Inhaber eines Unternehmens, das die Darbietung des ausübenden Künstlers veranstaltet

25

§ 85

des Tonträgerherstellers

Hersteller eines Tonträgers

70 (50)

§ 87

des Sendeunternehmens

Sendeunternehmen

50

§§ 87a ff des Datenbankherstellers

Derjenige, der eine wesentliche Investition zur Schaffung einer Datenbank vorgenommen hat

15

§§ 87f ff des Presseverlegers

Hersteller eines Presseerzeugnisses

1

§ 94

des Filmherstellers

Derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorischen Tätigkeit übernimmt, die erforderlich sind, um einen Film herzustellen

50

§ 95

der Laufbilder

Hersteller von Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind

50

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Inhaber des Schutzrechts

Schutzdauer (Jahre) 25

Datenbankschutz

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Datenbankurheberrecht  Voraussetzungen  geistige Schöpfung bei der Auswahl oder der Anordnung der Elemente

 Legale Verankerung  in multilateralen Verträgen:  1971? - Revidierte Berner Übereinkunft (Art. 2 Abs. 5)  1994 - Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS (Teil II, Abschnitt 1, Art. 10)  1996 WIPO Copyright Treaty – WCT (Art. 5)  im europäischen Recht  1996 DIRECTIVE 96/9/EC on the legal protection of databases  im deutschen Recht  §§ 87a ff Urheberrechtsgesetz Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 39

Database protection: Revised Berne Convention (1971?)  Article 2: Protected Works  (5) Collections of literary or artistic works such as encyclopaedias and anthologies which, by reason of the selection and arrangement of their contents, constitute intellectual creations shall be protected as such, without prejudice to the copyright in each of the works forming part of such collections.

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Database protection: TRIPS (1994)  Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights  PART II: Standards concerning the availability, scope and use of intellectual property rights  SECTION 1: Copyright and related rights  Article 10: Computer Programs and Compilations of Data 1. Computer programs, whether in source or object code, shall be protected as literary works under the Berne Convention (1971). 2. Compilations of data or other material, whether in machine readable or other form, which by reason of the selection or arrangement of their contents constitute intellectual creations shall be protected as such. Such protection, which shall not extend to the data or material itself, shall be without prejudice to any copyright subsisting in the data or material itself. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 41

Database protection: WIPO Copyright Treaty – WCT (1996)  Sonderabkommen zur Anpassung der nationalen Urheberrechtsgesetze an die Anforderungen digitaler Netzmedien.  Article 5 Compilations of Data (Databases) Compilations of data or other material, in any form, which by reason of the selection or arrangement of their contents constitute intellectual creations, are protected as such. This protection does not extend to the data or the material itself and is without prejudice to any copyright subsisting in the data or material contained in the compilation.

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Database protection 1996 DIRECTIVE 96/9/EC  DIRECTIVE 96/9/EC on the legal protection of databases  CHAPTER II: COPYRIGHT  Article 3 Object of protection 1. In accordance with this Directive, databases which, by reason of the selection or arrangement of their contents, constitute the author's own intellectual creation shall be protected as such by copyright. No other criteria shall be applied to determine their eligibility for that protection.

 CHAPTER III: SUI GENERIS RIGHT  Article 7 Object of protection 1. Member States shall provide for a right for the maker of a database which shows that there has been qualitatively and/or quantitatively a substantial investment in either the obtaining, verification or presentation of the contents to prevent extraction and/or re-utilization of the whole or of a substantial part, evaluated qualitatively and/or quantitatively, of the contents of that database. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 43

Database protection Deutsches Urheberrechtsgesetz  Teil 1: Urheberrecht  Teil 2: Verwandte Schutzrechte  Abschnitt 6: Schutz des Datenbankherstellers  § 87a Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

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§ 87b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

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§ 87d Dauer der Rechte  15 Jahre

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Schützt das dt. Urheberrecht Forschungsdaten?

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Schützt das dt. Urheberrecht Forschungsdaten?  In der Frage wird bereits angedeutet, dass die Rechtslage international variiert.  Das Urheberrecht greift bei Forschungsdaten in den Fällen, in welchen diese gleichzeitig schöpferische Werke im Sinne des dt. Urheberrechtes sind.  Im Regelfall sind Forschungsdaten selbst keine  individuellen Schöpfungen  Individuelle kreative Leistungen

 Damit wird die kreative Leistung, die für die Gewinnung der Forschungsdaten aufgewertet wurde, nicht bestritten. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 50

Lizenzierung  Urheberrechtliche Lizenzen sind Verträge, mit welchen Urheber bzw. Rechteinhaber Nutzungsrechte an einem Werk übertragen können.

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Greift der Datenbankschutz für Forschungsdaten?  In vielen Fällen liegen Forschungsdaten in Form elektronischer Sammlungen (z.B. Excel Tabelle) vor.  Dies könnte bedeuten, dass der Datenbankschutz greift.  Damit dieser greift, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein.  Kreativität bei der Ordnung (Urheberrecht – Leistungsschutzrecht)  Investition Investition in sie Sammlung der Daten oder die Ordnung (sui generis Schutz)

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Werke

Daten Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 54

Zitieren = gute wissenschaftliche Manieren

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Creative Commons Lizenzen

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Gestaltung des Verhältnisses zwischen Urheber Nutzer  Lizenzen sind nicht die einzigen Instrumente für die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Urheber und Nutzer.  Weitere Instrumente/Faktoren sind  Gesetze  „soft law“ wie die gute wissenschaftliche Praxis

 Lizenzen können ausschließlich von Urhebern bzw. Rechteinhabern vergeben werden.  Die Klärung und Kommunikation der Rechteinhaberschaft ist deshalb von größter Wichtigkeit und sollte so früh wie möglich und schriftlich erfolgen. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 57

Mögliche Ausprägungen von CC-Lizenzen

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Open-Access-kompatible CC-Lizenzen

Public Domain Mark

CC0 (CC Zero)

 Mark a work that is already free of copyright restrictions around the world.

 Dedication that allows copyright holders to place works in the public domain to the extent legally possible, worldwide.  Bei der Nutzung von mit der Lizenz CC-0 versehenen Werken entfällt die rechtliche Verpflichtung zur Namensnennung/Quellenangabe.  CC empfiehlt trotzdem die Quelle zu benennen. (soft law)  Die CC-0-Lizenz hindert keinen Nutzer an der Orientierung an der guten wissenschaftlichen Praxis.

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Lizenzversion 4.0  Version 4.0 der CC-Lizenzen wurde im Jahr 2014 veröffentlicht.  Common-sense attribution (Nennung der Quelle)  3.0: verpflichtend  4.0: Nicht verpflichtend, aber empfohlen

 Portierung  3.0 Anpassung an nationale Gesetzgebung  4.0 keine Anpassung an nationale Gesetzgebung  4.0 Theoretisch ist eine Portierung noch möglich. Sie soll jedoch vermieden werden

 Insbesondere ist in 4.0 klarer formuliert, wie abgeleitete Werke lizenziert werden sollen. Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 60

Lizenzierung abgeleiteter Werke Adapter's license Adapter's license chart

Status of original work

PD BY BY-NC BY-NC-ND BY-NC-SA BY-ND BY-SA

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BY

BY-NC

BY-NCND

BY-NCSA

BY-ND

BY-SA

PD

Nutzungsbeschränkungen durch andere Rechte (Rights outside the scope of copyright)  3.0  Trägt Nutzungsbeschränkungen, die sich aus anderen Regelungen als dem Urheberrecht ergeben können, nur sehr eingeschränkt Rechnung.  Die Freigabe der sozialen/moralischen Nutzungsrechte ist nicht eindeutig geregelt.  Die Freigabe des Datenbankschutzes erfolgt nur bei einzelnen Portierungen.

 4.0  Trägt der Freigabe von Nutzungsbeschränkungen, die sich aus anderen Regelungen als dem Urheberrecht ergeben, weitergehend Rechnung.  Insbesondere wird der in der Europäischen Union geltende sui generis Schutz für Datenbanken berücksichtig.  Besitzer von Datenbanken können mit Helfe einer 4.0 CC-Lizenz die Nutzung ihrer Datenbank rechtlich freistellen.  Soweit rechtlich möglich werden die sozialen/moralischen Urheberrechte freigegeben (aufgeben oder auf deren Durchsetzung verzichten). Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 62

Kennzeichnung von Änderungen am Werk (Common-sense attribution)  3.0  Pflicht zur Kennzeichnung, jedoch nur soweit durch eine Hinzufügung eines abgeleitetes Werk geschaffen wird.

 4.0  Pflicht zur Kennzeichnung, auch wenn kein abgeleitetes Werk geschaffen wird.

 3.0 & 4.0  keine Notwendigkeit zur Kennzeichnung trivialer Veränderungen, wie Schriftgröße oder Tippfehler.  Hier sind Spannungen mit wiss. Arbeitsweise denkbar.  CC-Lizenzen hindern jedoch niemanden an der Einhaltung der Regeln wiss. Arbeitens.

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Anonymisierung (Enabling more anonymity, when desired)  3.0  Rechteinhaber können bei bearbeiteten Werken einen Unterlassen der Autorennennung beim Verweis auf das Ursprungswerk verlangen.

 4.0  weitergehende Regelung.  Das Unterlassungsverlangen ist auch bei einer unveränderten Wiedergabe des Originals möglich.

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Heilung von Lizenzverstößen (30-day window to correct license violations)  3.0  Eine Verletzung der Lizenzbedingungen zieht unmittelbar den Entzug der durch sie gewährten Berechtigungen nach sich.

 4.0  Eine Verletzung der Lizenzbedingungen zieht nicht unmittelbar den Entzug der durch sie gewährten Berechtigungen nach sich.  Dem Lizenznehmer bleibt ab dem Bekanntwerden der Lizenzverletzung eine 30-Tage-Frist zur Beendigung der Lizenzverletzung.

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Quellen  Die Informationen stammen weitgehend von den Webseiten https://creativecommons.org/Version4 und https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions

Karlsruhe, 04.05.2016 Seite 66

Thank you very much for your attention

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Bildquellen 

Just fair http%3A%2F%2Ftse1.mm.bing.net%2Fth%3Fid%3DOIP.M98417ce6da1d9f3cff5dd2cdd1895c30o0%26pid%3D 15.1%26f%3D1&sp=a35042f1ae60bb7fc5b3b66442ca6277



Boy with spagetti http://www.sheknows.com/parenting/articles/818062/7-Signs-that-your-child-need-an-etiquetteintervention



Setzkasten http://www.schuldrucker.de/lexi.html



gemalte Zahlen http%3A%2F%2Fbingkai.com.au%2Fblog%2Fwp-content%2Fuploads%2F2013%2F07%2Fdigits-painting-onrecycled-timber-1.jpg



Hell ride www.notrecinema.com%2Fimages%2Fcache%2Fhell-ride-wallpaper_408466_18167.jpg

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CC-BY  Where not quoted or indicated otherwise, the text of this work is licensed under the Creative Commons – Attribution 4.0 Unported License.  To view a copy of this license, visit http://creativecommons.org/licenses/by/4.0  Helmholtz Logo copyright Helmholtz Association

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