Satzung der Schachgemeinschaft Neuss e.v

Satzung der Schachgemeinschaft Neuss e.V. § 1 Name 1.1 1.2 1.3 1.4 Der Verein trägt den Namen „Schachgemeinschaft Neuss e.V.“ (vormals „Schachgeme...
6 downloads 0 Views 54KB Size
Satzung der Schachgemeinschaft Neuss e.V.

§ 1 Name 1.1

1.2

1.3 1.4

Der Verein trägt den Namen „Schachgemeinschaft Neuss e.V.“ (vormals „Schachgemeinschaft Neuss/Norf e.V.“) und wird im zuständigen Schachverband geführt. Der Verein ist im Jahre 2002 durch die Fusion der Schachvereine „Schachgemeinschaft Neuss 1901/22 e.V.“ und „Schachgemeinschaft Norf 1992“ entstanden. Der Sitz des Vereins ist Neuss. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Neutralität Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 4 Zweck 4.1

4.2 4.3

4.4

4.5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Der Verein pflegt und fördert das Schach spielen als eine sportliche Disziplin, die im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche für Schach interessiert werden und die Gelegenheit haben, ihr Talent zu entdecken und zu entwickeln. Es werden Turniere und Freundschaftskämpfe ausgetragen.

§ 5 Verwendung von Mitteln 5.1 5.2

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder 6.1 6.2 6.3

6.4

6.5

Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§ 7 Mitgliederbeiträge 7.1

7.2 7.3

Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt. Unterjährige Mitgliedschaft wird zeitanteilig berechnet. Eine Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, bei sozialen Härtefällen den Beitrag ganz oder zum Teil zu erlassen.

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand (§9), die Mitgliederversammlung (§ 10) der Jugendsprecher (§ 13) und der Spielausschuss (§ 14).

§ 9 Vorstand 9.1

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, einem ersten Spielleiter, einem zweiten Spielleiter, einem ersten Jugendwart, einem zweiten Jugendwart, einem Finanzwart und einem Schriftführer und zugleich Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit.

9.2

9.3

9.4 9.5

9.6

9.7

9.8

9.9

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie alleine vertreten den Verein nach außen, und zwar jeder für sich nach alleine. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jährlich auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann offen abgestimmt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Entlastung im Amt. Für die Entlastung reicht die einfache Mehrheit. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter muss sich einer der Vorsitzenden befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich, durch die Satzung, der Mitgliederversammlung oder dem Spielausschuss vorbehalten sind. Die Beschlüsse des Vorstands müssen schriftlich festgehalten und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden. Im Vorstand hat jedes Mitglied nur eine Stimme, auch wenn das Mitglied im Vorstand mehrere Ämter ausführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Zur Vermeidung einer Ämterhäufung darf ein Mitglied des Vorstands bestenfalls zwei Vorstandsfunktionen wahrnehmen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 10 Mitgliederversammlung 10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt. Diese Versammlung soll in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres durchgeführt werden. 10.2 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen. Die Einladung erfolgt durch persönliche Übergabe, mit einfacher Post oder mittels Zusendung per elektronischer Post (e-mail). Der Einladung hat die Tagesordnung und eventuelle Anträge auf Satzungsänderungen, bei einer Einladung zur Jahreshauptversammlung zusätzlich die Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres und der Etat des laufenden Geschäftsjahres, als Anlage beizuliegen. 10.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie müssen auf schriftlichen Antrag von 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.

§ 11 Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit bei Mitgliederversammlungen 11.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 11.2 In der Versammlung hat jedes anwesende Mitglied mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Stellvertretend ist für minderjährige Mitglieder jeweils ein Erziehungsberechtigter stimmberechtigt. 11.3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. 11.4 Bei Anträgen auf Satzungsänderung sind zu deren Annahme, zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen 12.1 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. 12.2 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. 12.3 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Jugendsprecher 13.1 Der Jugendsprecher wird einmal jährlich von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Jugendliche des Vereins sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 13.2 Der Jugendsprecher hat das Recht, an den Vorstandssitzungen und an den Sitzungen des Spielausschusses teilzunehmen und angehört zu werden.

§ 14 Spielausschuss 14.1 Der Spielausschuss besteht aus den beiden Spielleitern und den Mannschaftsführern. 14.2 Die Aufgabe des Spielausschusses ist die Gestaltung von Vereinsturnieren und die Aufstellung der Mannschaften.

§ 15 Auflösung des Vereins 15.1 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) und der sich daraus ergebenden Verwendung des Vereinsvermögens ist die Anwesenheit und die gültige Stimmabgabe von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

15.2 Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 15.3 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 16 Wirksamkeit der Satzung 16.1 Die Satzung wird wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister. 16.2 Satzungsänderungen werden, soweit nicht anders beschlossen, sofort nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung wirksam. 16.3 Entspricht eine Bestimmung dieser Satzung nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so wird hierdurch nicht die ganze Satzung nichtig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ergänzt oder ersetzt, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung entspricht.

--------------------------------------Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2011 verabschiedet. Sie ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 28. Juli 2002.

1. Vorsitzender Unterschrift

2. Vorsitzender Unterschrift