Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice Ihre Bausteine Für einen Service nach Maß Mit Ihrer Entscheidung für ein Analysensystem von Roche Diag...
Author: Innozenz Klein
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Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice

Ihre Bausteine

Für einen Service nach Maß

Mit Ihrer Entscheidung für ein Analysensystem von Roche Diagnostics haben Sie ein hochwertiges und verlässliches System gewählt. Es ist nur konsequent, wenn Sie auch beim Service von der Kompetenz und der Erfahrung des Marktführers profitieren. Mit dem bewährten Bausteinkonzept aus ­Serviceverträgen, ergänzenden Optionen, Einzelaufträgen und Pauschalen können Sie sich ein individuelles Servicepaket nach Ihren persönlichen Anforderungen zusammenstellen.

Wir stehen für Transparenz, Effizienz und ­Wirtschaftlichkeit

• Budget- und Planungssicherheit durch individuelle Vertragsgestaltung • Klare Leistungs- und Preisstrukturen • Zuverlässige und fachkundige Wartung und Betreuung Ihrer Systeme

Wählen Sie dazu aus unserem Leistungsangebot die passenden Elemente aus und konfigurieren Sie Ihr Servicepaket nach Maß.

Servicevertrag

Optionen

Pauschalen / Einzelaufträge

Unser Trainingsangebot

4

Unsere Serviceverträge und Optionen

5

Leistungen der Serviceverträge im Detail

6

Separate Pauschalen und Einzelaufträge

8

Lernen Sie auf den folgenden Seiten unsere Vertragsleistungen kennen. Die jeweiligen Preise entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste (Mat.-Nr. 08235082990)

1

Unser Trainingsangebot

Für die optimale Nutzung unserer Produkte

Steigern Sie die Qualität Ihrer Laboranalytik durch Investition in die Ausbildung Ihres Fachpersonals. Nutzen Sie im Anschluss an die Einarbeitung der Anwender unsere Trai-

ningskurse zur Systembedienung und -technik in unserem Kundenservice Center in Mannheim zur Vertiefung und Erweiterung des Knowhows.

Trainings

Trainingsdauer in Tagen System­bedienung Technik

Serumarbeitsplatz cobasT 4000 analyzer series – cobas c 311 analyzer

2,5

3,0

cobasT 4000 analyzer series – cobas e 411 analyzer

2,5

3,0

cobasT 6000 analyzer series

3,5

4,0

cobasT 8000 modular analyzer series

4,0

4,0

COBAS INTEGRAT 400 plus analyzer

3,5

4,0

Gerinnung cobas t 511 analyzer

in Vorbereitung

cobas t 711 analyzer

in Vorbereitung

Point-of-Care Diagnostik cobas b 221 system

1,5

1,5

Molekulare Diagnostik cobas 6800 system

2,0



COBAST AmpliPrep instrument / COBAST TaqManT 48/96 analyzer

3,0

2,0

cobas IT 1000 application

1,5



cobas IT middleware

1,5

IT Lösungen

Gewebediagnostik Basistraining BenchMark GX und XT

3,0



Basistraining BenchMark ULTRA

3,0



Expertentraining IHC Protokolletablierung und Optimierung

3,5



Expertentraining Workshop VENTANA INFORM HER2 Dual ISH DNA Sonden Cocktail

2,5



1,0



Spezialkurse für Pathologen Interpretationstraining zu ausgewählten Themen (CINtec® PLUS, HER-2, MSI, ALK, Lymphoma)

Bei Interesse sprechen Sie bitte Ihren Serviceaußendienst-Mitarbeiter von Roche an, oder wenden sich an unsere Trainings­ organisation unter der Telefonnummer: 0621 759-6680.

2

Unsere Serviceverträge und Optionen

Komfortabel und transparent

Der Kauf bzw. die Miete eines neuen Roche Analysensystems beinhaltet die Systeminstallation in Ihrem Labor, die Einarbei­ t­ung I­ hrer Mitarbeiter inkl. Begleitung bis zum erfolgreichen Routinestart und für die meisten Systeme ein Folge-Training von zwei ausgebildeten M ­ itarbeitern in unserem Kundenservice Center in Mannheim.

Leistungs­paket zu schnüren – abgestimmt auf Ihre Anfor­ derungen. Wir beraten Sie gerne ausführlich und unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidung. Das Mehr an Service

Darüber hinaus können Sie zwischen verschiedenen Service­ verträgen wählen. Mit unserem Comfort-Vertrag sind Sie bei der Routinenutzung Ihres Roche Systems in allen Belangen auf der sicheren Seite. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, mit einem Wartungsvertrag, optionalen Erweiterungen sowie separaten Pauschalen und Einzelaufträgen ein p ­ assgenaues

• Umfassende Planungssicherheit mit dem C ­ omfort-Vertrag • Zuverlässige und vorschriftsmäßige ­Durch­f ührung von Wartungen • Einhaltung der Anforderungen gemäß ­Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Serviceverträge

Leistungen 1 Technische und applikative Einsätze vor Ort inkl. Arbeitszeit, Ersatzteile, Fahrtkosten

Comfort-Vertrag

Wartungsvertrag

Unbegrenzt

2 Sicherheitstechnische Prüfung*

3 Wartungen inkl. Arbeitszeit, Wartungskit, Fahrtkosten

4 Hotline Service (Montag–Freitag)

5 Priorisierte Bearbeitung eines ­Notfalleinsatzes vor Ort

6 Hardware-Modifikationen und Software-Updates

7 Reduzierter Stundensatz bei ­Einsätzen vor Ort

8 e-Services: Remote Service, cobasT ­e-library, e-LabDoc, Roche DIREKT

* Ausgenommen sind Werkstattsysteme

3

Leistungen der Serviceverträge im Detail

7 Reduzierter Stundensatz bei Einsätzen vor Ort

Durch unser dichtes Servicenetz sind unsere System­betreuer schnell in Ihrem Labor, sollte ein Vor-Ort-Einsatz nötig sein. Fahrtkosten, Arbeitszeit sowie Ersatzteile sind im Leistungsumfang inbegriffen.

Von uns im Rahmen eines Servicevertrags regelmäßig gewar­ tete Analysensysteme befinden sich in einem d ­ efinierten Qualitätszustand – eine Störung vor Ort kann deshalb meist schneller und weniger aufwändig beseitigt werden. Mit einem Servicevertrag profitieren Sie darüber hinaus von einem reduzierten Stundensatz bei Einsätzen vor Ort.

2 Sicherheitstechnische Prüfungen*

8 e-Services

Wir führen an Ihrem Roche Analysensystem die vorgeschrie­ benen sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß Medizin­ produkte-Betreiberverordnung und Unfallverhütungsvor­ schrift BGV A3 und VDE 701/702 vor Ort durch. Darin enthaltene Leistungen: regelmäßige Prüfung des Analysensystems, Prüfprotokoll und -plakette sowie Archivierung der Prüfergebnisse.

Nutzen Sie unsere vielfältigen und sicheren Möglichkeiten des Daten-und Informationsaustauschs:

3 Wartungen an Ihrem Analysensystem



cobasT e-library: testrelevante Informationen (z. B. Soll­werte



Roche DIREKT: wir informieren die direkten Ansprech­ partner für die Roche Analysensysteme in I­ hrem Labor tagesaktuell über Änderungen bei R ­ eagenzien und Gerät per E-Mail – schnell und z­ iel­gerichtet.



e-LabDoc: relevante Produktdokumente wie z. B. ­ ackungs­beilagen, Sicherheitsdatenblätter oder Sollwert­ P nachermittlungen sind rund um die Uhr o ­ nline verfügbar: https://dialog.roche.com

1 Technische und applikative Einsätze vor Ort

Wir führen die vom Hersteller vorgegebene Anzahl an War­ tungen an Ihrem Analysensystem durch und kümmern uns um die Einhaltung der Termine – damit Ihr System von Roche zuverlässig funktioniert und dessen Wert erhalten bleibt. Fahrtkosten, Arbeitszeiten und Wartungskits sind im Leistungsumfang enthalten.

R emote Service: schneller und effektiver Support für  Ana­lysensysteme in Ihrem Labor durch u ­ nsere ­Mitarbeiter im Kundenservice Center in Mannheim – via S­ creen­sharing und direktem Datenaustausch.

für Kontrollen) werden tagesaktuell und a­ uto­matisch an Ihr Analysensystem übertragen.

4 Priorisierte Bearbeitung eines Einsatzes vor Ort

Im Falle eines dringenden Vor-Ort-Einsatzes nehmen wir eine zeitliche Priorisierung zu Gunsten derjenigen Analysen­ systeme vor, für die eine Servicevereinbarung besteht. 5 Hotline Service

Unsere Mitarbeiter in der Hotline beantworten gerne Ihre applikativen oder technischen Fragen von M ­ ontag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. 6 Hardware-Modifikationen und ­Software-Updates

Damit das Roche Analysensystem in Ihrem Labor auf dem aktuellen technischen Stand ist, stellen wir Ihnen regelmäßig weiterentwickelte Soft- und Hardware für Ihr System zur Verfügung. Das Leistungsangebot umfasst das Aufspielen der Software-Updates und den Einbau von Hardwarekomponenten (inkl. Materialkosten).

* Ausgenommen sind Werkstattsysteme

4

Hinweis: Verfügbarkeit der e-Services ist abhängig vom Analysensystem

Ergänzende Optionen*

Ergänzend zu einem bestehenden Servicevertrag haben Sie die Möglichkeit, die Serviceleistungen ganzjährig durch Optionen zu erweitern. 1 Option H: Hotline-Service

Mit unserer Hotline-Option können Sie sich die telefo­nische Beratung und Problemlösung durch unsere qualifizierten Mitarbeiter auch an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen ganzjährig sichern. Häufig kann damit ein ­Vor-Ort Einsatz vermieden werden. Die Option H beinhaltet den Hotline-Support in der Zeit von 8–18 Uhr. Sie können zwischen zwei Optionen w ­ ählen, die Sie bei Bedarf auch kombinieren können: • Option H Sa (Samstage) • Option H So/F (Sonn- und Feiertage) 2 Option T: Tagesaktueller Vor-Ort-Service

Geht Ihre Störungsmeldung bis spätestens 15 Uhr bei uns ein, beginnt noch am selben Tag ein Servicemitarbeiter mit der Problemlösung bei Ihnen vor Ort. Im Bedarfsfall erfolgt ein Sofortversand notwendiger Ersatzteile per ICE, Kurier oder Taxi, so dass Sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit das System an diesem Tag wieder einsetzen können. Sie können zwischen drei Optionen wählen, die Sie bei Bedarf auch kombinieren können: • Option T Mo–Fr (Montag–Freitag) • Option T Sa (Samstage) • Option T So/F (Sonn- und Feiertage)

* Verfügbarkeit abhängig vom Analysensystem (siehe Preisliste)

5

Separate Pauschalen und Einzelaufträge

Schnelle Hilfe im Bedarfsfall

Pauschalen*

Für Serviceleistungen, die nicht durch einen Servicevertrag oder eine Option abgedeckt sind, berechnen wir die folgenden Pauschalen. 1 Pauschale H: Hotline Service

Wir helfen Ihnen bei Fragen zu Ihrem Roche Analysensystem auch ohne Abschluss eines Servicevertrags. Wenn Sie die Hotline in Anspruch nehmen, berechnen wir Ihnen abhängig vom Zeitpunkt Ihres Anrufs eine dieser drei Pauschalen: • Hotline-Pauschale Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr • Hotline-Pauschale Samstage, 8 bis 18 Uhr • Hotline-Pauschale Sonn- und Feiertage, 8 bis 18 Uhr

3 Pauschale – Sicherheitstechnische Prüfung

Auf Wunsch führen wir an Ihrem Roche Analysensystem die vom Hersteller vorgeschriebenen Sicherheitstech­nischen Prüfungen gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung und Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 und VDE 701/702 vor Ort durch. In der Pauschale sind folgende Leistungen enthalten: Prüfung des Analysensystems, Prüfprotokoll und -plakette sowie die Archi­vierung der Prüfergebnisse.  Hinweis: Die in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise gelten, wenn die Sicherheitstechnische Prüfung im Rahmen eines ohnehin notwendigen Vor-Ort Einsatzes durchgeführt wird. 4 Pauschale – Fahrtkosten

Hinweis: Die Hotline-Pauschale wird Ihnen nur in Rechnung gestellt, wenn die telefonische Unterstützung erfolgreich war und kein Vor-Ort-Einsatz erforderlich ist. Telefongespräche bis 15 Min. sind generell kostenfrei. Bei einer Gesprächslänge über 15 Min. wird die volle Pauschale in Rechnung gestellt. 2 Pauschale T: Tagesaktueller Vor-Ort Service

Bei Eingang einer Störungsmeldung bis 15 Uhr sind wir noch am selben Tag bei Ihnen vor Ort. Im Bedarfsfall ver­senden wir auch am Wochenende und an Feier­tagen Er­satz­teile per ICE, Kurier oder Taxi – d ­ amit Sie Ihr Analysensystem mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Tag wieder nutzen können. Die Pauschalen für die beschleunigte Reaktionszeit werden zusätzlich zu den Kosten des Vor-Ort-Einsatzes, die sich aus dem jeweiligen Servicevertrag ergeben, in Rechnung gestellt. Die Höhe der Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme: • tagesaktueller Vor-Ort Service – Pauschale Mo–Fr • tagesaktueller Vor-Ort Service – Pauschale Sa • tagesaktueller Vor-Ort Service – Pauschale So/F Hinweis: Den tagesaktuellen Vor-Ort-Service bieten wir nur für Systeme an, die von unseren Servicemitarbeitern im Rahmen eines Servicevertrags regelmäßig gewartet werden.

* Verfügbarkeit abhängig vom Analysensystem (siehe Preisliste)

6

Die Pauschale beinhaltet die An- und Abreise bei einem VorOrt-Einsatz von Montag bis F ­ reitag 8–18 Uhr. 5 Sonderzeiten

Von Montag bis Freitag wird außerhalb des Zeitrahmens von 8 – 18 Uhr ein Zuschlag von 25 % auf den Stundensatz für die Arbeitszeit und die Fahrtkosten berechnet. Bei planbaren Vor-Ort-Einsätzen, wie z. B. Labor­umzügen, gilt an Samstagen ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feier­ tagen ein Zuschlag von 100 % auf die Kosten für Arbeitszeit und Anfahrt. Bei Notfalleinsätzen an Samstagen sowie Sonn- und Feier­ tagen werden diese Zuschläge nicht erhoben. Der Mehraufwand bei diesen Einsätzen wird, wenn er nicht durch eine entsprechende Option abgedeckt ist, mit der Pauschale tagesaktueller Vor-Ort-Service abgegolten.

Einzelaufträge 1 Vor-Ort-Einsatz

Für Vor-Ort-Einsätze zur Störungsbeseitigung, die nicht durch einen Servicevertrag oder eine Pauschale abgedeckt sind, stellen wir Ihnen aufwandsabhängig Anfahrt, Arbeitszeit und Materialien in Rechnung. 2 Werkstattarbeiten

Analysensysteme von Roche Diagnostics, die aufgrund Ihrer Abmessungen leicht zu transportieren sind, werden in unserer Kundenwerkstatt in Mannheim repariert (Werkstattsysteme). Wir kümmern uns darum, dass die Geräte bei Ihnen abgeholt und nach der Instandsetzung wieder an Sie zurückgesendet werden. Für die Dauer der Reparatur erhalten Sie von uns bei Bedarf ein Leihsystem. Die Leistungen berechnen wir individuell nach Aufwand. 3 Umzüge

Für den Umzug Ihres Roche Analysensystems kalkulieren wir gemeinsam mit Ihnen den jeweiligen Aufwand und erstellen gerne ein individuelles Angebot.

7

Direktnummerninindie die Fachbereiche Direktnummern Fachbereiche

Ihrdirekter direkterDraht Draht zu Roche Ihr zu Roche

Klinische Chemie, Immunologie und Prä-/Post-Analytik Reagenz und Gerätebedienung Klinische Chemie cobas c Systeme

0621 759-79300

Reagenz und Gerätebedienung Klinische Chemie INTEGRA Systeme

0621 759-79302

Reagenz und Gerätebedienung Immunologie

0621 759-79301

Technische Fragen Klinische Chemie cobas 6000 (core, cobas c 501), cobas c 513, MODULAR (core, ISE, P-Modul) cobas 8000 (core, ISE, cobas c 701, cobas c 702, cobas c 502) Technische Fragen Immunologie cobas 6000 (cobas e 601), MODULAR cobas  8000 (cobas e 602, cobas e 801)

0621 759-79303

0621 759-79304

Technische Fragen Klinische Chemie INTEGRA Systeme, cobas c 311, cobas c 111

0621 759-79305

Technische Fragen Immunologie cobas e 411

0621 759-79306

Gerätebedienung und Technische Fragen Prä- und Postanalytik MODULAR PRE-ANALYTICS, cobas  8100, cobas connection module (CCM), Bulkloader (BLM), cobas p 312 / 512 / 612, cobas p 471 / 671, cobas p 501 / 701

0621 759-79307

Für Fragen zu cobas link und Datamanager wählen Sie bitte die Direktnummer des dazugehörigen Gerätes.

Point of Care und Gerinnung Blutgassysteme, cobas bge link

0621 759-79309

Accu-Chek Inform, Accu-Chek Performa, CoaguChek, Accutrend

0621 759-79310

Weitere Point of Care Produkte

0621 759-79311

Reagenz und Gerätebedienung Laborgerinnungssysteme

0621 759-79312

Technische Fragen Laborgerinnungssysteme

0621 759-79313

cobas IT Lösungen cobas IT 1000

0621 759-79316

cobas IT 5000

0621 759-79317

cobas IT middleware

0621 759-79318

Weitere IT-Produkte

0621 759-79319

Molekulare Diagnostik, Life Science und Sequencing Reagenz und Gerätebedienung cobas Systeme

0621 759-79329

Technische Fragen cobas Systeme

0621 759-79330

Flow Solution

0621 759-79331

Reagenz und Gerätebedienung LightCycler , MagNA Pure, CEDEX Systeme

0621 759-79332

Technische Fragen LightCycler , MagNA Pure, CEDEX Systeme

0621 759-79333

Reagenz und Gerätebedienung Sequencing Solutions

0621 759-79337

Technische Fragen Sequencing Solutions

0621 759-79338

Gewebediagnostik Reagenz und Gerätebedienung VENTANA Systeme

0621 759-79335

Technische Fragen VENTANA Systeme

0621 759-79336

Allgemeiner Kontakt Regionales Customer Support Center mit sprachgeführtem Auswahlmenü

0621 759-4747

Ihr direkter Draht zu Ro Die gerätespezifischen Direktnummern in die Fachbereiche finden Sie auf Ihrer neuen Gerätekarte.

che Applikation: 0621 759 – 79300 Technik: 0621 759 – 79303 Auftragsannahme: 0800 759 – 4152 Gerät: cobas c 501 Serien-Nr.: 0815-XX

8

Roche Diagnostics Deutschland GmbH Sandhofer Straße 116 68305 Mannheim © 2017 Roche Diagnostics. Alle Rechte vorbehalten. ACCU-CHEK, AMPLILINK, CEDEX, COBAS, COBAS INTEGRA, COAGUCHEK, COASYS, ELECSYS, LIGHTCYCLER, MODULAR, MULTIPLATE, REFLOTRON und TAQMAN sind Marken von Roche. Andere Marken sind Marken der jeweiligen Eigentümer. www.roche.de 11672142990 25 - 0117 – 2. WW

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice

Preise 2018

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice

Preise 2018 Serviceverträge

Comfort-­ Vertrag

Wartungsvertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Serumarbeitsplatz & Workflow cobas c 111 analyzer mit ISE

2.640 €

1.596 €

1



cobas c 111 analyzer ohne ISE

2.436 €

1.596 €

1



16.663 €

8.395 €

2



cobas c 513

COBAS INTEGRAT Analysensysteme COBAS INTEGRAT 400 analyzer / instrument / 400 plus analyzer

11.268 €

6.432 €

2



COBAS INTEGRAT 800 analyzer / instrument

16.896 €

10.104 €

2



cobasT 4000 analyzer series cobas c 311 analyzer

11.268 €

6.432 €

2



cobas e 411 analyzer

12.204 €

7.260 €

2



cobasT 6000 analyzer series 3.084 €

1.464 €

2



cobas c 501 module

13.644 €

6.768 €

2



cobas e 601 module

16.896 €

8.724 €

2



cobasT 6000 core unit

cobasT 8000 modular analyzer series cobasT 8000 core unit cobas c 502 module

4.284 €

2.124 €

2



12.252 €

6.180 €

2



cobas c 701 module

17.904 €

8.880 €

2



cobas c 702 module

23.436 €

10.224 €

2



cobas e 602 module

18.586 €

9.596 €

2



cobas e 801 module

20.308 €

10.231 €

2



cobasT 8000 ISE 900 module

4.056 €

2.016 €

2



cobasT 8000 ISE 1800 module

7.404 €

3.348 €

2



Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr

3



Serviceverträge

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2018

Comfort-­ Vertrag

Wartungsvertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

1)

1)

2



Prä-Analytik Workflow Systeme cobasT 8100 automated workflow series

1



cobas p 512 pre-analytical system New Generation

cobas p 312 pre-analytical system

6.126 € 1)

3.063 € 1)

2



cobas p 612 pre-analytical system New Generation

1)

1)

2



cobas p 471 centrifuge unit New Generation

13.548 €

7.536 €

1



cobas p 671 centrifuge unit New Generation

17.125 €

9.504 €

1



4.771 €

2.043 €

1



1



Bulk loader module (BLM) cobasT connection module (CCM)

1)

1)

Post-Analytik Workflow Systeme cobas p 501 post-analytical unit

20.501 €

6.526 €

2



cobas p 701 post-analytical unit

22.119 €

7.167 €

2



Gerinnung & Hämatologie cobas t 411 coagulation analyzer

5.128 €

3.053 €

1



cobas t 511 coagulation analyzer

8.200 €

4.131 €

1



cobas t 711 coagulation analyzer

11.100 €

5.592 €

1



MultiplateT analyzer cobas m 511 integrated hematology analyzer

auf Anfrage







24.000 €

12.091 €

2



Urindiagnostik cobas u 601 urine analyzer

4.668 €







cobas u 701 microscopy analyzer

5.570 €







cobas b 123 POC system

1.200 €







cobas b 221 system

3.756 €

2.580 €

1



1.200 €

1



Point-of-Care Diagnostic Blutgase/Elektrolyte

9180 Electrolyte Analyzer



Blutzucker Accu-ChekT Inform II system

48 €







312 €







Kardiale Marker cobas h 232 POC system

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr 1) Preis auf Anfrage, je nach Konfiguration

4

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2018

Serviceverträge

Comfort-­ Vertrag

Wartungsvertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

32.234 €

14.588 €

2



51.511 €

23.684 €

2



auf Anfrage

auf Anfrage

2



16.440 €

5.484 €

2



auf Anfrage

auf Anfrage

1



Molekulare Diagnostik cobasT 6800 system cobasT 8800 system cobas p 480 instrument cobas p 630 instrument cobas s 201 system cobas s 201 system – PDM Server

6.348 €







cobas z 480 analyzer

5.868 €







cobasT 4800 system

17.904 €

2



COBAST AMPLILINK COBAST AmpliPrep instrument

1.164 € 13.224 €

6.036 € – 4.032 €





1



COBAST TaqManT 48 analyzer

7.620 €

1.440 €

1



COBAST TaqManT 96 analyzer

17.400 €

3.264 €

1



Hamilton MICROLABT STAR

16.884 €

5.532 €

2



Hamilton MICROLABT STARlet

16.884 €

5.532 €

2



LightCyclerT 2.0 Real-Time PCR system

4.188 €





Forschung Ariosa Detection Robot

16.181 €

8.152 €

2



Ariosa Lib Prep Robot

16.181 €

8.152 €

2



Ariosa Concerto Imager

32.363 €

16.304 €

2



Ariosa Analysis Server

32.363 €

16.304 €

2



CEDEXT Bio analyzer

2.640 €

1.596 €

1



CEDEXT Bio HT analyzer

11.268 €

6.432 €

2



CEDEXT HiRes cell counter analyzer system



5.865 €

2



CEDEXT HiRes cell counter analyzer system (GMP)



8.333 €

2



LightCyclerT 1536 instrument

6.048 €







LightCyclerT 2.0 Real-Time PCR system

4.188 €







LightCyclerT 480 Real-Time PCR system

5.868 €







LightCyclerT 96 instrument

2.522 €







LightCyclerT Nano system MagNA Pure 96 system MagNA Pure Compact 2.0 system MagNA Pure LC 2.0 system MagNA Pure 24 system





14.196 €

1.436 €

5.352 €



1



5.232 €

1.668 €

1



5.988 €

2.688 €

1



auf Anfrage

auf Anfrage

2



Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr

5



Serviceverträge

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2018

Comfort-­ Vertrag

Wartungsvertrag

Wartungen pro Jahr

Verfügbarkeit Optionen & Pauschalen

Gewebediagnostik VENTANA HE 600 VENTANA BenchMarkT GX

17.704 €

8.919 €

1



4.950 €

2.617 €

1



VENTANA BenchMarkT XT

7.562 €

2.817 €

1



VENTANA BenchMarkT Ultra

8.937 €

2.951 €

1



4.950 €

2.617 €

1



VENTANA DISCOVERYT XT

13.060 €

5.498 €

2



VENTANA DISCOVERYT ULTRA

17.597 €

5.768 €

2



VENTANA BenchMarkT Special Stains

13.198 €

3.727 €

1



Ventana iScan slide scanner

auf Anfrage

auf Anfrage





Ventana iScan HT slide scanner

auf Anfrage

auf Anfrage





VENTANA SYMPHONYT

IT Lösungen cobas bge link software cobas IT 1000 application cobas IT 5000 application cobas IT middleware SWISSLAB VENTANA VANTAGE™ workflow solution

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr

6

Die Konditionen für die Software­pflege und Hardwarewartung resultieren aus der individuellen Konfiguration der IT-Lösung. Bitte sprechen Sie Ihren Roche Verkaufsberater an.

Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice – Preise 2018

Ergänzende Optionen*

Pauschalen*

Option H

Pauschale H

Mo–Fr

Sa

So/F

Mo–Fr

Sa

So/F

im Servicevertrag enthalten

684 €

864 €

241 €

279 €

359 €

300 € je Modul**

420 € je Modul** Pauschale T

Option T Mo–Fr

Sa

So/F

2.400 €

1.704 €

2.856 €

648 € je Modul**

480 € je Modul**

756 € je Modul**

Mo–Fr

Sa

So/F

71 €

438 €

735 €

Pauschale – Sicherheitstechnische Prüfung

233 €

Pauschale – Fahrtkosten

197 €

Einzelaufträge Stundensätze für die Arbeitszeit vor Ort (Mo–Fr, 8–18 Uhr) bei bestehendem Servicevertrag (Wartungsvertrag)

151 €

ohne Servicevertrag

181 €

Training Preis pro Teilnehmer und Trainingstag***

562 €

Alle Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten für ein Kalenderjahr. Die Preise für Pauschalen gelten für je einen Einsatz. * Verfügbarkeit abhängig vom Analysensystem ** Der Preis für modular aufgebaute Systeme (cobas® 6000, cobas® 8000) berechnet sich aus dem Preis der Option zzgl. der Summe der ausgewiesenen Preise je Analyse/ISE-Modul. *** Die Trainingsgebühren beinhalten das Training am Analysensystem durch unsere qualifizierten Trainer, Schulungsunterlagen, die Pausen- und Mittags­ verpflegung sowie die Hotelübernachtungen mit Frühstück inklusive der Transfers von Ihrem Hotel zum Kunden Service Center in Mannheim. Die Kosten und die Organisation der An- und Abreise übernimmt der Teilnehmer.

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Roche Diagnostics Deutschland GmbH Sandhofer Straße 116 68305 Mannheim © 2018 Roche Diagnostics. Alle Rechte vorbehalten. ACCU-CHEK, AMPLILINK, CEDEX, COBAS, COBAS INTEGRA, COAGUCHEK, COASYS, ELECSYS, LIGHTCYCLER, MODULAR, MULTIPLATE, REFLOTRON und TAQMAN sind Marken von Roche. Andere Marken sind Marken der jeweiligen Eigentümer. www.roche.de 08235082990 b - 0118 – 2. WW

FSC-Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Roche Diagnostics Deutschland GmbH (im Folgenden "Roche" genannt) Stand: 1. November 2017 1. 1.1

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Allgemeines - Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der in der Anlage befindlichen Datenschutzbestimmungen gelten für alle Serviceleistungen, die Roche für oder im Zusammenhang mit Roche Diagnostics Analysesystemen ("Systeme") erbringt. Sie gelten sowohl für Serviceleistungen an Systemen, die in einem Servicevertrag (Wartungsvertrag, Wartungsvertrag mit Serviceeinsätzen, Comfort-Vertrag oder vereinbarte Zusatzleistungen, zusammen als "Servicevertrag" bezeichnet) zwischen Roche und dem Kunden vereinbart sind als auch für Serviceleistungen aufgrund von Einzelaufträgen des Kunden. Sie gelten nicht, insoweit individualvertraglich zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn Roche ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Roche in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen Roche und dem Kunden zur Ausführung der Serviceleistungen geschlossen werden, insbesondere der Abschluss oder die Änderung von Serviceverträgen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Leistungsumfang Allgemeines Der Umfang und der Inhalt der Serviceleistungen werden im jeweiligen Servicevertrag, ggf. der dazugehörigen Leistungsbeschreibung, dem RocheProspekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice“ und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, die jeweils Bestandteil des Servicevertrages sind. Der Umfang und der Inhalt von Serviceleistungen, die nicht in einem Servicevertrag vereinbart sind ("Einzelaufträge"), bestimmt sich nach dem Einzelauftrag, dem Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit Vertragsbestandteile inhaltlich widersprüchlich zueinander sind, gilt folgende Geltungsreihenfolge: Servicevertrag (ggf. mit dazugehörigen Leistungsbeschreibung) bzw. Einzelauftrag, Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wartungsverträge Im Rahmen eines Wartungsvertrages erbringt Roche zur Überwachung und Erhaltung der Funktionalität des Systems als Mindestleistung eine je nach System vorbestimmte Anzahl von Wartungen (Dienstleistungen), in der Regel vor Ort, deren Umfang sich nach dem für das jeweilige System geltenden Arbeitsprotokoll richtet. Mit dem Wartungspreis (Serviceentgelt) sind die Arbeitszeit, die Fahrtkosten und diejenigen Ersatzteile abgegolten, die im Rahmen des Wartungseinsatzes vor Ort aus dem für die jeweiligen Systeme spezifizierten Wartungskits mit Verschleiß-, Verbrauchs- bzw. Ersatzteilen entnommen und in die Systeme eingebaut werden können. Serviceeinsätze Sind Serviceeinsätze vereinbart, erbringt Roche zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffer 2.2, die je nach dem Inhalt des abgeschlossenen Servicevertrages mit dem Kunden vereinbarte Anzahl von Serviceeinsätzen (Dienstleistungen). Comfort-Vertrag Im Rahmen des Comfort-Vertrages erbringt Roche zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffern 2.2 und 2.3 alle erforderlichen Serviceeinsätze, um im Störungsfall die Betriebsbereitschaft des Systems wiederherzustellen (Werkleistungen). Mit dem Serviceentgelt sind die Arbeitszeit, die Fahrtkosten und die ausgetauschten Ersatzteile abgegolten. Abholung und Rücktransport Der Servicevertrag kann vorsehen, dass für bestimmte Systeme Leistungen nicht vor Ort, sondern zentral erbracht werden. In diesem Fall umfasst das Serviceentgelt die Abholung des Systems beim und dessen Rücktransport zum Kunden. Software-Service Software-Serviceleistungen von Roche unterstützen den Kunden beim Betrieb der Roche Application Software (d.h. cobas IT 1000, cobas IT 5000, cobas middleware, Release-Version, Module etc.) und der Gerätesoftware und beinhalten Verbesserungen und ggfls. Erweiterungen der Software. Unter die

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Serviceleistungen fallen in der Regel Patches und Releases. SoftwareUpgrades sind im Leistungsumfang von Serviceverträgen nur enthalten, sofern es sich um vom System-Hersteller verbindlich vorgeschriebene Weiterentwicklungen von Software zur Steuerung der Systeme handelt. Hotline-Service Roche unterhält einen zentralen Hotline-Service, der den Kunden von Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen), sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr bei der Nutzung der Systeme berät und bei der Lösung auftretender Probleme unterstützt. Für die Inanspruchnahme des Hotline-Service durch Kunden, die keinen Servicevertrag abgeschlossen haben, kann Roche eine Pauschale gemäß der Preisliste im Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" in Rechnung stellen. Kunden mit Servicevertrag werden bei Inanspruchnahme zu den Verfügbarkeitszeiten Montag bis Freitag keine Pauschalen in Rechnung gestellt. Außerhalb dieser Zeiten können von Roche die jeweils vereinbarten oder laut Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" gültigen Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Teleservice Für Kunden, die einen Servicevertrag abgeschlossen haben, steht für die im Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" entsprechend gekennzeichneten Systeme ein Teleservice zur Verfügung, der im Störungsfall zu den in Ziffer 2.7 genannten Zeiten im Wege von direkter Datenkommunikation zwischen dem System beim Kunden und Roche eine Ferndiagnose, Fernsteuerung und Fernwartung ermöglicht. Roche wird im Rahmen des Teleservice auf Anforderung des Kunden insbesondere daran arbeiten, Systemstörungen zu beseitigen und die Verfügbarkeit des Systems durch Fernzugriff wiederherzustellen. Vor-Ort-Einsätze Vor-Ort-Einsätze werden nur erbracht, wenn und soweit diese Gegenstand des Servicevertrags sind oder mit dem Kunden gesondert vereinbart werden. Der Zeitpunkt der Erbringung solcher Einsätze bedarf der Vereinbarung mit Roche. Roche bietet dem Kunden gemäß dem Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" gegen besondere Vergütung einen tagesaktuellen Vor-Ort-Service an, bei dem Roche spätestens am gleichen Kalendertag mit der Störungsbeseitigung beginnt, wenn durch den Kunden entsprechend rechtzeitig die Störung bei Roche gemeldet wurde. Im Übrigen werden die Servicezeiten in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Servicevertrages ausgewiesen. Änderungen der Servicezeiten werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Verwendungsbeschränkung Soweit anwendbare medizinprodukterechtliche Bestimmungen, denen die Verwendung der Produkte unterliegen, dies erfordern, dürfen die Produkte ausschließlich gemäß der Zwecksetzung, Spezifikationen und Anwendungsgebiete betrieben bzw. angewendet werden, wie sie im Angebot, der Packungsbeilage und dem Operator Manual festgelegt sind ("Zweckbestimmung"). Die Produkte dürfen entgegen der Zweckbestimmung weder verändert noch mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden. Die Zweckbestimmung umfasst auch die Festlegung als ausschließlich zu Forschungszwecken bestimmte Produkte und als allgemeiner Laborbedarf. Sollte der Käufer an den Produkten Veränderungen vornehmen, geschieht dies in eigener Verantwortung. Roche übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung und gewährleistet keine gesetzliche oder regulatorische Konformität bezüglich Produkten, die entgegen ihrer Zweckbestimmung betrieben bzw. angewendet und/oder verändert und/oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden; dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund eines Auftrags des Käufers, eine solche Veränderung durch Servicemitarbeiter von Roche ausgeführt wird. Roche ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Lieferung von Reagenzien und Verbrauchsmaterialien wie insbesondere Kalibratoren, Kontrollen, Druckerpapier und Küvetten ist nicht Gegenstand der Serviceverträge. Sofern nicht abweichend mit dem Kunden schriftlich vereinbart, ist Roche nicht verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen: (a) Beseitigung von Störungen, die aufgrund höherer Gewalt, fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Kunden oder Dritter entstanden sind, insbesondere durch nicht ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Systeme entsprechend der Systembeschreibung und Bedienungsanleitungen. Dies gilt auch bei Verwendung von Reagenzien, Betriebsmaterial, Zubehör und sonstigen Komponenten, die nicht den Spezifikationen von Roche entsprechen oder nicht mit dem System

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kompatibel sind sowie bei nicht genehmigten Änderungen der Software. (b) Tätigkeiten, in die der Kunde ausweislich eines Schulungsprotokolls eingewiesen wurde und bezüglich der es dem Kunden zumutbar ist, sie selbst vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die mit der Verwendung der in den jeweils gültigen Roche-Preislisten als verkäuflich ausgewiesenen Reagenzien, Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen verbunden sind oder die in der jeweiligen Bedienungsanleitung als "Wartungsaufgaben des Kunden" bezeichnet sind. (c) Einarbeitungen und Schulungen Einarbeitungen, Schulungen, in vorstehend (a) bzw. (b) genannte und sonstige nicht im Servicevertrag vereinbarten Leistungen werden nach entsprechender Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung erbracht. Wird durch vom Kunden zu vertretende Umstände (z. B. unzureichendes Parkplatzangebot, Nichteinhaltung von Terminabsprachen oder besondere Sicherheitsanforderungen) ein erhöhter Serviceaufwand verursacht, ist Roche berechtigt, Zuschläge für den höheren Serviceaufwand in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist Roche in diesen Fällen berechtigt, einseitig die Reaktionszeiten im angemessenen Umfang zu verlängern. Erbringung der Serviceleistungen durch Roche und Mitwirkungspflichten des Kunden Servicearbeiten sollen nur durch Servicemitarbeiter von Roche und Subunternehmer, die Roche schriftlich beauftragt hat durchgeführt werden. Der Kunde hat jedoch in den Fällen der Ziffer 2.13 (b) selbst tätig zu werden. In Fällen, in denen der Kunde selbst tätig wird, dürfen nur im Umgang mit dem jeweiligen System geschulte Personen eingesetzt werden. Der Kunde hat entsprechend den Installationsrichtlinien von Roche die systemspezifischen Umgebungsbedingungen sicherzustellen und die benötigten Versorgungseinrichtungen und Verbrauchsgüter (z. B. Strom-, Wasser- und Druckluftversorgung gemäß den Systemvorgaben) sowie einen Telefon- oder Netzwerkzugang zur Ermöglichung des Teleservice bereitzustellen. Soweit vom Kunden benötigt, hat dieser eine unterbrechungsfreie Stromversorgung sicherzustellen. Der Kunde zeigt Roche rechtzeitig an, falls die Serviceleistungen in Bereichen durchgeführt werden sollen, in denen mit Röntgen-, radioaktiven oder sonstigen ionisierenden Strahlungen zu rechnen ist. Der Kunde nimmt alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der Strahlenschutzverordnung nach dem Atomgesetz bzw. der Röntgenverordnung, jeweils in der gültigen Fassung, für Servicearbeiten in den genannten Bereichen ergeben. Der Kunde hält von Roche gelieferte bzw. zur Verfügung gestellte Hilfsmittel, insbesondere technische Geräte, Wartungspläne sowie Handbücher und Systemdokumentation für Serviceleistungen verfügbar. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben solche Hilfsmittel im Eigentum von Roche. Dies gilt auch dann, wenn sie am Installationsort aufbewahrt werden. Roche kann defekte Systemteile oder Baugruppen nach eigener Wahl austauschen oder instand setzen. Ausgetauschte Systemteile oder Baugruppen gehen in das Eigentum von Roche über. Beabsichtigte Standortwechsel der Systeme sind Roche rechtzeitig im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Sonderregelungen für Software-Service Für Serviceleistungen an der Roche Application Software gelten zusätzlich folgende Regelungen: Im Sinne dieser Ziffer 4 bedeutet: "IT-Infrastruktur" die technischen Rahmenbedingungen, einschließlich Anwendungs- und Betriebsbedingungen sowie die notwendigen Systemkonfigurationen für den Einsatz der Roche Application Software, wie sie im Lizenzschein umschrieben sind; "Leistungsbeschreibung" die in einem separaten Dokument erfolgte Umschreibung der Funktionen, Subfunktionen, Spezifikationen und Anwendungen der Roche Application Software; "Patch" eine Fehlerbehebung an der Roche Application Software. "Projektbeschreibung" die Umschreibung der konkreten Projektinhalte im Zusammenhang mit dem Vertrag. Die Projektbeschreibung wird in einem separaten Dokument mit dem Lizenznehmer vereinbart. "Release" eine periodische Freigabe von Programmteilen und zugehöriger Dokumentation, die Verbesserungen, Erweiterungen und andere Änderungen enthält und Weiterentwicklungen der Roche Application Software darstellt, insbesondere die Optimierung bestehender Funktionalitäten oder die Umsetzung neuer Funktionalitäten in den einzelnen Modulen (z.B. Erstellung neuer Reports, Berechnung weiterer Kennzahlen etc.) gemäß aktueller Leistungsbeschreibung. Releases können ferner Änderungen und Anpassungen der Roche Application Software an neue gesetzliche Vorschriften umfassen, die für den Kunden für die Nutzung der Roche Application Software relevant sind und auf die Roche vom Kunden aufmerksam gemacht wurde; sowie "Upgrade" eine Erweiterung, wesentliche Änderung oder Neugestaltung der Roche Application Software und/oder eines oder mehrerer Module der Roche Application Software. Installation, Konfiguration und Schulung (a) Die Installation und Konfiguration der Roche Application Software erfolgt

4.3

durch Roche in die Systeme des Kunden vor Ort gemäß Servicevertrag und Projektbeschreibung. (b) Soweit der Kunde Unterstützung beim Testen und der Schulung benötigt, stellt Roche diese nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung entsprechend den aktuellen Roche Vergütungssätzen gemäß dem Folder "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" zur Verfügung. (c) Der Kunde schafft in seinem Betrieb alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Einführung der Roche Application Software und verpflichtet sich, Roche rechtzeitig alle notwendigen Informationen über Zielsetzungen und organisatorische Gegebenheiten zu liefern, welche für eine erfolgreiche Nutzung der Roche Application Software erforderlich sind. Sofern nicht im Servicevertrag enthalten, stellt der Kunde insbesondere die in Servicevertrag, Leistungsvertrag, Lizenzschein oder Projektbeschreibung umschriebenen technischen Rahmenbedingungen zur Verfügung, d.h. Hardware, Systemsoftware, Netzwerkumgebung, Personal etc. (d) Roche ist verantwortlich für die Bereitstellung, Aktivierung und Verfügbarkeit technischer Standardschnittstellen der Roche Application Software gemäß Servicevertrag, Leistungsvertrag, Lizenzschein oder Projektbeschreibung. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung, Aktivierung und dauerhafte Verfügbarkeit technischer Standardschnittstellen zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Nicht-Roche Systemen und der Roche Application Software. Roche wird den Kunden nach Einzelauftrag bei der Entwicklung dieser Schnittstellen unterstützen. (e) Der Kunde stellt sicher, dass die IT-Infrastruktur in der Lage ist, die Roche Application Software sicher zu betreiben und dass keine dort installierte, nicht von Roche vorab freigegebene Software Dritter (einschließlich Treiber für Instrumente oder Peripheriegeräte) die Roche Application Software beeinträchtigt oder negativ beeinflusst. Roche übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass nicht freigegebene Software Dritter die Roche Application Software und ihre Leistung beeinflusst oder umgekehrt. Dessen unbeschadet wird Roche im zumutbaren Umfang, sollte eine Beeinträchtigung vorliegen, nach eigenem Ermessen versuchen, eine Lösung hierfür bereitzustellen. (f) Die Auswahl, der Einsatz und die Pflege derjenigen Daten des Kunden und von Drittparteien, die mit der Roche Application Software in Verbindung stehen, liegen in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Roche wird den Kunden gemäß Projektbeschreibung bei der Verknüpfung der Roche Application Software mit der entsprechenden Datenbank unterstützen. Der Kunde ist ferner verantwortlich für die Datenpflege und die Sicherung und Integrität der Daten sowie für den Betrieb und die Instandhaltung der Hardware, auf der diese Datenbank betrieben wird. (g) Die Verantwortung für die Auswahl und den Gebrauch der Roche Application Software und die bei ihrer Nutzung erzielten Resultate liegt beim Kunden. Der Kunde ist ferner allein für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der Roche Application Software vor Zerstörung, Diebstahl oder Missbrauch und für die Bereitstellung von Ausweichlösungen verantwortlich. Dem Kunden obliegen insbesondere die Herstellung von Sicherheitskopien und deren zweckmäßige Aufbewahrung. Wartungsleistungen (a) Roche behält sich das Recht vor, nach billigem Ermessen zu entscheiden, in welchem Fall ein Patch, ein Release oder ein Upgrade passender ist. Upgrades sind weder durch die Lizenzvergütung noch durch die Servicevergütung abgedeckt. Roche ist berechtigt, Upgrades für die bestehende Roche Application Software gesondert in Rechnung zu stellen. (b) Patches, Releases oder Upgrades erfordern gegebenenfalls eine Anpassung der vertraglich festgelegten Anforderungen an die ITInfrastruktur. (c) Roche wird im Rahmen meist regelmäßiger Releases die Roche Application Software an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und allgemein anerkannte Industriestandards anpassen. (d) Die Wartungsleistungen an der Roche Application Software bestehen aus drei Stufen. Roche kann nach billigem Ermessen bestimmen, um welche Art von Wartungsleistung es sich handelt. - Fehlerbehebung (Patches) Roche wird alle wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Störungen und Fehler der Roche Application Software, die auf Basis einer vom Kunden übergebenen schriftlichen Fehlerdokumentation nachvollzogen werden können und gemäß der Leistungsbeschreibung nicht auftreten dürfen, zu beheben oder zu umgehen. Die Behebung bzw. Bereitstellung einer Umgehungslösung erfolgt durch Implementierung oder Anpassung vor Ort oder Übersenden, von fehlerbereinigten Teilen der Roche Application Software. Roche behält sich das Recht vor, anstelle eines Patches dem Kunden ein neues Release oder ein Upgrade gemäß nachstehender lit. b) und c) zur Verfügung zu stellen. Benötigt der Kunde Unterstützung zur Fehlerlokalisation und Erstellung der Fehlerdokumentation, so ist dies als Einzelauftrag zusätzlich zu beauftragen.

- Releases Releases werden im Rahmen der Serviceleistungen dem Kunden gemäß vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Roche stellt dabei sicher, dass neue Releases mit älteren Versionen kompatibel sind bzw. stellt allenfalls notwendige Konversionsprogramme kostenlos zur Verfügung. Falls Roche vom Kunden auf neue gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht wird, diese gesetzlichen Änderungen jedoch so erhebliche Änderungen der Roche Application Software notwendig machen, dass dies für Roche unzumutbar ist, z.B. wenn dies für Roche mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, sind diese nicht Teil der Serviceleistungen dieses Vertrages und Roche kann eine zusätzliche, einmalige Lizenzgebühr erheben. Roche übersendet im Zusammenhang mit der Roche Application Software an den Kunden Fehlerkorrekturen, Verbesserungen und Änderungen der Roche Application Software sowie zugehörige Dokumentation und nimmt gegebenenfalls eine Implementierung oder Anpassung vor Ort vor. Roche stellt sicher, dass alte Release-Versionen während mindestens sechs Monaten nach der Erstauslieferung und erfolgreichen Erstinstallation der neuen Release-Version weiterhin gewartet werden. Releases umfassen keine Optionen oder künftige Produkte, die Roche im Rahmen separater Verträge in Lizenz gibt (Upgrades). - Upgrades Nutzungsrechte für Upgrades erteilt Roche im Rahmen von separaten Vereinbarungen. Sollte Roche eine vom Kunden eingesetzte Roche Application Software ganz oder teilweise durch ein Upgrade-Produkt ablösen, so stellt Roche die Serviceleistungen für die abgelöste Roche Application Software noch während mindestens sechs Monaten nach Erstauslieferung des neuen Upgrade-Produktes sicher. Upgrades werden dem Kunden zu den jeweiligen Upgrade-Preisen in der Preisliste angeboten. Upgrades setzen voraus, dass der Kunden eine Roche Application Software in einer Fassung betreibt, die alle Patches und Releases enthält, die bis zum jeweiligen Upgrade-Release von Roche zur Verfügung gestellt wurden. (e) Für Serviceleistungen an Roche Application Software hat der Kunde für Roche folgende Voraussetzungen zu schaffen: - Vorhalten einer aktuellen Kopie des lauffähigen Echtsystems als Testsystem inkl. Datenbestand (Echtzeitsystem); - Bereitstellung von Zugriff auf die Produktionsinstallation und Kooperation der verantwortlichen Datenbankund Systemadministratoren zur Durchführung der Serviceaktivitäten; - Bereitstellung eines Internet-Breitband-Zuganges für Servicezwecke per Remote-Zugang über 24 Stunden / 365 Tage / Jahr. (f) Soweit Patches, Releases oder Upgrades Änderungen in der ITInfrastruktur erfordern, wird der Kunde diese vornehmen. (g) Serviceleistungen an der Roche Application Software setzen voraus, dass auf der IT-Infrastruktur des Kunden der jeweils letzte Stand der Roche Application Software, der ihm von Roche zur Verfügung gestellt wurde, installiert ist und betrieben wird. Roche ist nicht verpflichtet, Serviceleistungen für eine andere als die zuletzt und während sechs Monaten nach dem Release oder Upgrade der unmittelbar zuvor von Roche freigegebenen Version der im Lizenzschein benannten Roche Application Software zu erbringen. Auf andere (frühere) Versionen bezogene Serviceleistungen gelten als zusätzliche Leistungen, die durch Einzelauftrag zu beauftragen sind. (h) Sofern der Kunde nach diesen sechs Monaten eine ältere Version durch die neueste Roche Application Software ersetzen möchte, hat er alle Release-Versionen zu erwerben, die zwischen der alten und der neuen Release-Version freigegeben wurden. 5. 5.1

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Vergütung (Serviceentgelte) und Zahlungsbedingungen Der Kunde zahlt Roche die im jeweiligen Servicevertrag, im Roche-Prospekt "Roche Diagnostics Deutschland Kundenservice" oder im Einzelauftrag mit dem Kunden vereinbarten Serviceentgelte. Bei Serviceverträgen ist Roche berechtigt, einseitig das Serviceentgelt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat zu ändern. Stimmt der Kunde dem neuen Serviceentgelt nicht zu, ist er berechtigt, den Servicevertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Beginn der Gültigkeit der geänderten Serviceentgelte zu kündigen. Serviceleistungen für nachträglich in den Servicevertrag aufgenommene Systemerweiterungen werden entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Serviceentgelte berechnet. Preisangaben und sonstige Konditionen in Katalogen, Prospekten und Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Einzelaufträge des Kunden verstehen sich zu den am Tage des Eingangs des Auftrags bei Roche gültigen Preisen und Konditionen. Roche teilt dem Kunden die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit. Einzelaufträge für Wartungen an Systemen werden dem Kunden auf Anfrage angeboten. Die im Rahmen von Serviceverträgen anfallenden Serviceentgelte werden je nach Vereinbarung für ein Vertragsjahr oder anteilig monatlich, vierteljährlich bzw. halbjährlich jeweils zu Beginn einer Abrechnungsperiode in Rechnung

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gestellt. Alle angegebenen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Roche behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung. Gegen Ansprüche von Roche kann der Kunde durch schriftliche Erklärung gegenüber Roche nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Roche hat das Recht, Leistungen zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Kunde eine angemessene Sicherheit stellt. Roche hat das Recht, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in der der Kunde Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung entweder die Zahlung zu erbringen hat oder eine Sicherheit für die Leistung leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat Roche das Recht, den Servicevertrag fristlos zu kündigen oder bei einem Einzelauftrag vom Vertrag zurück zu treten. Weitergehend hat Roche im vorgenannten Fall der Vermögensverschlechterung des Kunden das Recht, die Erbringung der Leistung nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen. Zahlungsverzug Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, wird ein Scheck nicht ordnungsgemäß eingelöst, erfolgt kein Ausgleich im SEPAFirmenlastschriftverfahren oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen von Roche gegen den Kunden zur sofortigen Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder überschreitet er im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts das eingeräumte Zahlungsziel, werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Ansprüche von Roche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

7.

Höhere Gewalt, Vertragshindernisse Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungs-pflichtigen Vertragspartei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistung und/oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien diese Vertragspartei für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Vertragspartei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

8. 8.1

Gewährleistung Im Rahmen von Wartungsverträgen (Ziffer 2.2) oder von zusätzlich vereinbarten Serviceeinsätzen (Ziffer 2.3) wird Roche seine Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erfüllen. Eine Mangelhaftung besteht insoweit nicht. Dasselbe gilt für diesbezügliche Einzelaufträge. Bei Comfort-Verträgen und Einzelaufträgen, die Werkleistungen zum Inhalt haben, richtet sich die Haftung für Mängel nach Ziffern 8.3 - 8.7. Roche haftet innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme des Werkes, falls eine solche ausgeschlossen oder nicht erfolgt ist, mit dessen Vollendung, für die Mangelfreiheit der Werkleistung. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei Mangelhaftigkeit der Werkleistung kann Roche zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Roche hat das Recht, eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zu wiederholen. Roche kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für Roche mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Kunde Roche erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder, sofern es sich um einen Einzelauftrag handelt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, ist nach Maßgabe von Ziffer 8 beschränkt. Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) Systeme von nicht eingewiesenen oder nicht ausreichend qualifizierten Personen benutzt

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oder repariert wurden oder (b) Systeme mit ungeeigneten Proben beschickt wurden oder (c) Mängel durch Einbau oder Anschluss von Komponenten (Hard- bzw. Software) bedingt sind, die nicht von Roche stammen, getestet oder freigegeben wurden oder (d) durch Verwendung von Reagenzien verursacht wurden, die nicht den Qualitätsanforderungen von Roche entsprechen oder nicht mit dem System kompatibel sind. Der Ausschluss von Mängelansprüchen nach dieser Ziffer greift nicht ein, wenn der Mangel nicht auf den unter Buchstaben (a) bis (d) genannten Umständen beruht. 9. 9.1

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Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung Besteht zwischen den Vertragsparteien ein Servicevertrag, ist ein Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen. Die Kündigung von Serviceverträgen richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 12. Erbringt Roche eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß ("Pflichtverletzung"), ist der Kunde nur dann zu Schadensersatz statt der Leistung oder, sofern es sich um einen Einzelauftrag handelt, zu Schadensersatz statt der Leistung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, a) wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung durch Roche handelt, und b) wenn er Roche schriftlich aufgefordert hat, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zu erbringen, und c) Roche dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet hat. Unberührt von diesem Abschnitt 9 bleiben gesetzliche Regelungen über a) Fälle, in denen es keiner Fristsetzung bedarf (etwa bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners; wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendmachung rechtfertigen; bei Fixgeschäften; wenn der Schuldner wegen Unmöglichkeit oder Unvermögens nicht zu leisten hat und der Gläubiger deswegen zum Rücktritt berechtigt ist; §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 281 Abs. 2 BGB); b) Fälle, in denen wegen der Art der Pflichtverletzung an die Stelle einer Fristsetzung eine Abmahnung tritt (§§ 323 Abs. 3, 281 Abs. 3 BGB); c) Fälle, in denen bereits vor Fälligkeit ein Rücktritt statthaft ist (§ 323 Abs. 4 BGB); Fälle, in denen trotz erfolgter Teilleistung ein Rücktritt von der gesamten Leistung statthaft ist (§ 323 Abs. 5 BGB); d) Fälle, in denen trotz erfolgter Teilleistung ein Rücktritt von der gesamten Leistung statthaft ist (§ 323 Abs. 5 BGB); e) Fälle, in denen der Rücktritt ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 6 BGB); f) Fälle, in denen der Leistungsanspruch wegen eines Schadensersatzverlangens ausgeschlossen ist (§ 281 Abs. 4 BGB); sowie g) das Recht des Schuldners auf Rückforderung des bereits Geleisteten beim Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung ((§ 281 Abs. 5 BGB). In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige fällige Leistung genau zu bezeichnen, wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung). Falls Roche auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann Roche den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Haftung Eine Haftung von Roche - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Roche zurückzuführen ist. Haftet Roche für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Roche bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt. Soweit die Haftung von Roche ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde ist verpflichtet, Roche von allen Schäden unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Insbesondere in Fällen der Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte wird der Kunde Roche unverzüglich und umfassend informieren und Roche die Möglichkeit einräumen, auf die Schadensentwicklung Einfluss zu nehmen. Roche ist berechtigt, auf eigene Kosten von Roche gelieferte Software beim Kunden zu ändern, um eine Verletzung oder behauptete Verletzung von Schutzrechten Dritter zu vermeiden oder zu beseitigen. Roche haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Systeme, insbesondere nicht für durch Verwendung ungeeigneter Reagenzien verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Kunden oder Dritter sowie für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen. Die Haftung von Roche ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Kunde gelieferte Hard- bzw. Software mit damit nicht kompatibler oder nicht von Roche getesteter und entsprechend freigegebener Hard- und Software oder sonstigen

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Komponenten verwendet. Das gleiche gilt bei Änderungen an der von Roche gelieferten Hard- und Software. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung, soweit Roche einer solchen Handlung oder Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt hat. Eine Haftung von Roche für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung entfällt, wenn und soweit die Schäden darauf beruhen, dass der Kunde keine angemessene Vorsorge gegen Datenverlust, insbesondere durch Anfertigung von Sicherungskopien aller Programme und Daten, vorgenommen hat. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in den im Tätigkeitsbereich des Kunden üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Roche berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

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Geheimhaltung Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten - nicht aufzuzeichnen oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sofern vertrauliche Informationen aufgrund einer Entscheidung oder Anordnung einer staatlichen Behörde, eines Gerichts oder nach Maßgabe zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen offenzulegen sind, ist die andere Partei soweit zulässig hierüber schriftlich und unverzüglich zu unterrichten; weiterhin wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei nach besten Kräften versuchen zu erreichen, dass die vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle vertraulich behandelt werden.

12. 12.1

Laufzeit von Serviceverträgen und Kündigung Ein Servicevertrag wird für die im Vertrag angegebene Zeit geschlossen. Der Servicevertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres. Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen Servicevertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Vertragspartei liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei eine wesentliche Pflicht nach dem Servicevertrag verletzt hat und die Pflichtverletzung nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung beseitigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Servicevertrages liegt für Roche insbesondere dann vor, wenn a) ein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Kalendertagen besteht und die fällige Zahlung nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung geleistet wird; und/oder b) zusätzlicher Serviceaufwand, insbesondere Zeitund/oder Materialaufwand, dadurch entsteht, dass (i) die Systeme von nicht eingewiesenen Personen benutzt oder (ii) der Kunde gegen seine Pflichten nach Ziffer 3.1 verstößt oder (iii) mit ungeeigneten Reagenzien oder Proben beschickt wurden; und/oder c) zusätzlicher Serviceaufwand, insbesondere Zeitund/oder Materialaufwand, dadurch entsteht, dass ohne vorherige Zustimmung von Roche Änderungen an Systemen vorgenommen, inkompatible oder nicht zugelassene Komponenten verwendet wurden, oder an die Systeme angeschlossen wurden oder ein Standortwechsel vorgenommen wurde. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.2

12.3

12.4 13. 13.1

13.2 13.3

13.4

13.5

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges Die Ansprüche und sonstige Rechte des Kunden aus Serviceverträgen oder Einzelaufträgen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Roche nicht abtretbar. Erfüllungsort ist Mannheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit Serviceverträgen, Einzelaufträgen oder ihrer Geschäftsbeziehung ist Mannheim. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit Serviceverträgen oder Einzelaufträgen unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 gilt nicht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt in Fällen einer Lücke.

3. 3.1

Anlage: Datenschutzbestimmungen für die Prüfung und Wartung von Systemen 1. 1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

1.7 1.8

1.9 2. 2.1

2.2 2.3

2.4 2.5

2.6

2.7

Allgemeines - Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Datenschutzbestimmungen gelten für Serviceleistungen, welche eine Prüfung oder Wartung von Systemen, auch mittels Fernzugriff, durch Roche für den Kunden als Auftraggeber, zum Inhalt haben. Roche erbringt die Leistungen auf der Grundlage der Angaben des Kunden und nur mit dessen jeweiliger Zustimmung. Eine Verwendung von personenbezogenen - insbesondere von patientenbezogenen - Daten ist von Roche weder gewollt noch beabsichtigt und für die Erbringung der Serviceleistungen auch nicht erforderlich. Roche empfiehlt dem Kunden, durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung Befund- und/oder Behandlungsdaten von den unmittelbaren Patientendaten zu trennen, so dass für Roche und Dritte kein Personenbezug erkennbar ist oder hergestellt werden kann. Obschon es sich bei Prüfung und Wartung von Systemen nicht im eigentlichen Sinne um eine auftragsbezogene Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, werden wegen § 11 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die strengen Regeln der Auftragsdatenverarbeitung entsprechend angewandt, wenn ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Roche wird im eigenen Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass vom System verarbeitete Daten vor einer Verfälschung gesichert werden, der Zugriff unbefugter Personen verhindert wird und im Rahmen der Leistungen von Roche abgerufene Daten nach Beendigung der Serviceleistungen unverzüglich gelöscht werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Systeme die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eigenverantwortlich sicherzustellen hat. Roche verpflichtet sich, im Rahmen der Serviceleistungen anwendbare datenschutzrechtliche Vorschriften und hierbei insbesondere die Bestimmungen des BDSG zu beachten. Soweit Roche im Rahmen der Leistungserbringung von personenbezogenen Daten des Kunden Kenntnis erlangt, werden diese Daten bzw. Informationen geheim gehalten und nicht an unbefugte Personen weitergegeben. Mit dieser Vereinbarung wird im Übrigen gewährleistet, dass der Auftraggeber die volle Verfügungsgewalt und Weisungsbefugnis über alle Daten behält. Roche wird vom Auftraggeber autorisiert, über ein geschütztes GatewaySystem Daten ohne einen Personenbezug (z.B. Leistungsdaten der eingesetzten Analysensysteme) zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zwecksetzung ist hierbei insbesondere die Verbesserung des Services von Roche, die Vorbereitung auf etwaige Epidemien und die Erstellung von Übersichten über regionales Testverhalten. Sämtliche verwendeten Begriffe sind solche des BDSG. Gegenstand, Dauer des Auftrages, Umfang, Art und Zweck Zwischen Auftraggeber und Roche werden die vorliegenden allgemeinen Datenschutzbestimmungen vereinbart. Der Inhalt des Auftrags ist im entsprechenden Leistungs- oder Servicevertrag näher beschrieben. Die Art der durch die Bearbeitung des Auftrages involvierten Daten und der Kreis bzw. die Kategorie der hiervon gegebenenfalls Betroffenen, ergibt sich aus den im Leistungs- oder Servicevertrag genannten Systemen. Die Dauer dieser Datenschutzvereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des entsprechenden Leistungs- oder Servicevertrags. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung/ -verarbeitung/ nutzung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er wird dabei von Roche angemessen unterstützt. Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge schriftlich oder per E-Mail. Mündliche Weisungen hat der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. Roche wird ohne Weisung des Auftraggebers keine Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten vornehmen. Ist aus gesetzlichen Gründen oder aufgrund einer Weisung des Auftraggebers eine Löschung von Daten erforderlich, so erfolgt diese durch fortlaufende Überschreibung. Datenträger werden ordnungsgemäß über eine Fachfirma entsorgt und vernichtet. Roche verwendet etwaige zur Verarbeitung überlassene Daten nur im Rahmen der durch die Leistungs- oder Serviceverträge erfolgten Zwecksetzungen in Verbindung mit den vorliegenden Datenschutzbestimmungen. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Soweit der Auftraggeber Sondergesetzen des Datenschutzes unterliegt, die über das BDSG hinausgehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Roche auf die Geltung dieser Gesetze ausdrücklich hinzuweisen. Falls Roche diese Verpflichtungen nicht einhalten kann, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3.2

3.3

4. 4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

Datengeheimnis Roche verpflichtet sich, das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren. Roche bestätigt, dass die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Roche macht die mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut. Insbesondere erfolgt eine schriftliche oder der Textform nach § 126b BGB genügende Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG. Wird es im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Services erforderlich, dass Spezialisten aus anderen Roche-Einheiten eingebunden werden, trägt Roche dafür Sorge, dass diese ebenfalls eine schriftliche Verpflichtung nach § 5 BDSG oder eine vergleichbare Erklärung nach dem jeweiligen nationalen Recht unterzeichnen. Datensicherheit Roche sichert im eigenen Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der in dieser Datenschutzvereinbarung vereinbarten sowie der allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG zu. Roche wird die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Zu den einzuhaltenden Regelungen des § 9 BDSG werden folgende technische und organisatorische Maßnahmen konkret beschrieben und verbindlich festgelegt: damit Unbefugte keinen Zutritt zu den a) Maßnahmen, Datenverarbeitungsanlagen erhalten, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Zutrittskontrolle). Umsetzung: Zugang nur mit Werksausweis, elektrische Schließanlage und mechanische Schließanlage b) Maßnahmen, damit Unbefugte an der Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen und -verfahren gehindert werden (Zugangskontrolle). Umsetzung: Benutzerregistrierung und Passwortschutz nach Roche-Standardvorgabe c) Maßnahmen, damit die zur Benutzung der Daten-verarbeitungsverfahren Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle). Umsetzung: Berechtigungskonzept, Benutzerregistrierung und Passwortschutz nach Roche-Standardvorgabe d) Maßnahmen, damit personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transportes oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können und überprüft werden kann, an welchen Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle). Umsetzung: Die Übermittlung von Daten erfolgt über eine Telefonverbindung im Einwahlverfahren (Punkt-zu-Punkt), bzw. ausschließlich in verschlüsselter Form über Datennetze. Die Datenübermittlung erfolgt im Allgemeinen zur Darstellung auf dem Bildschirm. Eine Übertragung und Speicherung von Dateien erfolgt zu Analysezwecken nur in Einzelfällen und nach Absprache mit dem Auftraggeber. e) Maßnahmen, damit nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungs-systemen eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle). Umsetzung: Aufzeichnen der Änderungshistorie kritischer personenbezogener Daten durch die Labor-Software (Historienfunktion) f) Maßnahmen, damit personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden (Auftragskontrolle). Umsetzung: Protokollierung der Arbeiten in dem Roche-Kundenmanagementsystem. g) Maßnahmen, damit personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle). Umsetzung: Datensicherung durch Backupsysteme h) Maßnahmen, damit zu unterschiedlichen Zwecken – insbesondere für unterschiedliche Kunden von Roche – erhobene bzw. zu verarbeitende Daten getrennt voneinander verarbeitet werden (Trennungskontrolle). Umsetzung: Daten werden in verschiedenen, auftraggeberbezogenen Datenbereichen abgelegt, für die eine dedizierte Zugriffsregelung besteht. An der Erstellung einer Vorabkontrolle und von Verfahrensbeschreibungen hat Roche in angemessen Umfang mitzuwirken. Roche hat die erforderlichen Angaben dem Auftraggeber zuzuleiten. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses einer etwaigen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber kann sich von der Einhaltung der bei Roche getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen. Bei Störungen sowie bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen wird Roche den Auftraggeber unverzüglich informieren. Ebenso informiert Roche den Auftraggeber, wenn eine erteilte Weisung womöglich gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Eine solche Weisung braucht nicht befolgt zu werden, solange sie nicht durch den Auftraggeber geändert oder ausdrücklich bestätigt wird. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten wird Roche Daten oder Unterlagen mit Daten datenschutzgerecht löschen bzw. entsorgen, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten oder eine entgegenstehende Weisung des Auftraggebers vorliegen.

4.6

Roche überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die bei der Serviceerbringung mitwirkenden Mitarbeitenden von Roche und die beauftragten Subunternehmer unterliegen einem Qualitätsmanagementsystem, bei dem die periodische Überprüfung aller definierten Prozesse nach einheitlichen Standards verpflichtend vorgesehen ist. Daneben finden periodische Audits des betrieblichen Datenschutzes statt, in denen insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit überprüft werden.

5. 5.1

Ort der Leistungserbringung Im Regelfall führt Roche die Prüfung oder Wartung von Systemen in der Bundesrepublik Deutschland/EU durch. Eine Prüfung oder Wartung von Systemen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, sofern sie in einem Rechtsraum stattfindet, für den die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die Angemessenheit des Datenschutzniveaus gewährleistet ist. Jede Verlagerung der Prüfung oder Wartung von Systemen in ein Drittland ohne einen adäquaten Datenschutz oder die vorherige Herstellung eines solchen durch Roche bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber. Grundsätzlich wird die Prüfung oder Wartung von Systemen in den Betriebsund Geschäftsräumen – auch mittels Fernzugriff - zu den üblichen Geschäftszeiten von Roche durchgeführt.

5.2

5.3

5.4

6.

Kontrollrechte Der Auftraggeber hat das Recht, Kontrollen durchzuführen. Etwaige Vor-OrtKontrollen des Geschäftsbetriebs sind rechtzeitig anzumelden und erfolgen in Abstimmung mit Roche. Roche stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann.

7. 7.1

Subunternehmer Roche versichert, dass die Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der dort getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt werden. Roche wird die Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit bei den eingeschalteten Subunternehmern regelmäßig kontrollieren. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Roche stellt bei der Beauftragung von Subunternehmern in Nicht-EU-Ländern ein adäquates Datenschutzniveau sicher. Roche stellt vertraglich sicher, dass die vorliegenden Regelungen auch gegenüber Subunternehmern entsprechend Anwendung finden. Die für Roche tätigen Subunternehmer haben Roche gegenüber die Übernahme der unter Ziffern 3, 4 und 6 dieser Anlage genannten Verpflichtungen in vergleichbarer Form erklärt.

7.2

7.3 7.4

08235074990 b 0118

Roche Diagnostics Deutschland GmbH Sandhofer Straße 116 68305 Mannheim Telefon: (0621) 759-0 Fax: (0621) 759-2890 www.roche.de/diagnostics

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