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Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob Die Erben II. Pflichtteilsrecht 1. Pflichtteil und verfügbare Quote –  Pflichtteil: Mind...
Author: Minna Engel
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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 1. Pflichtteil und verfügbare Quote –  Pflichtteil: Mindestanspruch eines Erben am Nachlass –  Ausgestaltung als «Noterbrecht» –  Verfügbare Quote: Nachlass abzüglich Pflichtteile (ZGB 470) → Rechnerische Anteile am Vermögen des Erblassers, in Bruchteilen angegeben

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 2. Pflichtteilsberechtigte Personen (ZGB 471) –  Nachkommen des Erblassers –  Eltern, sofern keine Nachkommen vorhanden –  Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner –  Geschwister und weitere Angehörige sind nicht pflichtteilsgeschützt → Der Pflichtteil wird in Bruchteilen (Quoten) des gesetzlichen Erbanspruchs festgelegt → Gesetzliche Grundlagen: ZGB 457-459, 462, 471 → Für die Berechnung massgebend ist also… • 

… der gesetzliche Erbanspruch,

• 

… mit welchen weiteren Pflichtteilserben der Erbe zu teilen hat

• 

… sowie die vermögensmässige Bemessungsgrundlage

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 3. Berechnung der Pflichtteile –  Ohne überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partner •  Nachkommen: ¾ des Nachlasses •  Eltern bzw. Elternteil (nur, wenn keine Nachkommen) –  Beide Eltern leben: Je ¼ des Nachlasses –  Ein Elternteil verstorben ohne Nachkommen: ½ des Nachlasses –  Ein Elternteil verstorben mit Nachkommen: ¼ des Nachlasses

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 3. Berechnung der Pflichtteile –  Mit überlebendem Ehegatten / eingetragenen Partner •  Ehegatte und Nachkommen: ¼ und ⅜ des Nachlasses •  Ehegatte und Eltern: ⅜ und ⅛ des Nachlasses •  Ehegatte und Erblassergeschwister: ⅜ und 0 des Nachlasses •  Ehegatte und weitere Angehörige: ½ und 0 des Nachlasses

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 4. Berechnungsbeispiel Erblasser hinterlässt Ehefrau, Vater und Schwester 1. 

Keine erste Parentel → zweite Parentel (ZGB 458 I)

2. 

3. 

Gesetzliche Ansprüche (ZGB 462 Ziff. 2): -

Ehefrau: ¾

-

Zweite Parentel: ¼ Pflichtteilsberechnung:

- 

Ehefrau (ZGB 471 Ziff. 3 i.V.m. 462 Ziff. 2): ½ × ¾ = ⅜

- 

Vater (ZGB 471 Ziff. 2 i.V.m. 462 Ziff. 2 und 458): ½ × ¼ × ½ = 1⁄16

- 

Schwester: Kein Pflichtteilsrecht! (vgl. ZGB 471)

4. 

Berechnung der verfügbaren Quote: 1 - ⅜ - 1⁄16 = 9⁄16

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung –  Erblasser hat die Verfügungsbefugnis überschritten… –  … und damit den Pflichtteil eines Erben beschnitten –  Folge: Verfügung untersteht der Herabsetzung nach ZGB 522 ff. –  Berechnung: Es gilt der Wert des Nachlassvermögens am Todestag (vgl. ZGB 474 I, II) → Beachte Hinzurechnungssystematik von ZGB 475 i.V.m. 527, 537 II zur Berechnung der Pflichtteile

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung –  Gesetzliche Grundlage: ZGB 522 ff. –  Herabsetzbare Verfügungen •  Verfügungen von Todes wegen (ZGB 522) –  Erbeinsetzung (ZGB 483) –  Vermächtnis (ZGB 484 ff., 486 I) •  Beachte insb. für unteilbare Sachen, ZGB 526 Wahlmöglichkeit: - Sache behalten und den die verfügbare Quote übersteigenden Betrag zur Verfügung stellen, oder - Sache herausgeben und den Betrag innerhalb verfügbarer Quote beanspruchen HS 2016

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II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung •  Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) -  Ziff. 1: Erbvorbezüge •  Aufzählung nicht abschliessend und durch ZGB 626 II zu ergänzen •  “Ausstattung“ als Oberbegriff: Zuwendung in (elterlicher) Verantwortung zum Aufbau/Erhalt der eigenen Existenz •  Ausgleichung schliesst die Herabsetzung aus und geht dieser vor (siehe sogleich) •  Wenn keine Ausgleichung stattfindet (z.B. wegen ausdrücklicher Befreiung): 2 Lehrmeinungen -  Objektive Theorie -  Subjektive Theorie HS 2016

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung •  Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) –  Ziff. 2: Erbabfindungen und Auskaufbeträge •  Entschädigung für Erbverzicht (ZGB 495) eines pflichtteilgeschützten Erben •  Herabsetzung nur bis zum Pflichtteil des verzichtenden Erben (ZGB 535 I, II, 536)

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung • 

Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) –  Ziff. 3: Schenkungsversprechen und Schenkungen

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• 

Wichtigster Anwendungsfall im täglichen Leben

• 

Erfasst werden alle Schenkungen die zu Lebzeiten frei widerrufbar waren; also solche, die erst mit dem Tod unwiderruflich werden (ohne Frist)

• 

Weiter werden alle Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfasst

• 

Nicht erfasst werden übliche Gelegenheitsgeschenke

• 

Auch gemischte Schenkungen werden bzgl. unentgeltlichem Teil erfasst (Quotenmethode)

• 

Sonderfall Stiftungen: Errichtung ist zwar keine Schenkung, wird aber in ZGB 82 einer solchen gleichgestellt Seite 50

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung • 

Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527) – 

Ziff. 4: Umgehungsgeschäfte •  Zuwendungen, die der Erblasser offensichtlich vorgenommen hat, um seine Verfügungsbeschränkung zu umgehen •  Umgehungsabsicht muss beim Veräusserer vorliegen, Eventualabsicht genügt (hingegen Kenntnis des Empfängers nicht erforderlich; beachte aber ZGB 528) •  Z.B. Verkauf des Ferraris zu einem „Spottpreis“: Richtiger Wert wird ermittelt und zum Nachlass hinzugerechnet (siehe ZGB 475) •  Nicht möglich bei vollem Gegenwert bzw. bei nur geringer Abweichung •  Sonderfall gemischte Schenkung

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung –  Nutzniessung und Renten (ZGB 530) •  Problem: Kapitalwert einer Nutzniessung bzw. Rente (welche die Erbschaft belastet) übersteigt die verfügbare Quote •  Pflichtteilsgeschützte Erben können: –  Die verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder –  Die Ablösung der Nutzniessung bzw. Rente verlangen

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung –  Rückleistungsproblematik (ZGB 528) • 

• 

Ist die Zuwendung beim Empfänger noch vorhanden, muss letzterer diese bzw. ihren Wert zurückerstatten, bis die Pflichtteile aufgefüllt sind (Wissen um Pflichtteilsverletzung ist insoweit irrelevant) Ist die herabsetzbare Zuwendung oder ihr Gegenwert bei der bereicherten Person nicht mehr vorhanden, so ist gem. ZGB 528 zwischen einer gut- und bösgläubig erhaltenen Zuwendung zu unterscheiden: –  Der gutgläubige Empfänger (der von der Möglichkeit einer Pflichtteilsverletzung weder weiss noch auf Grund der Umstände wissen müsste i.S.v. ZGB 3 II) muss die Zuwendung nur insoweit zurückleisten, als er zur Zeit des Erbganges noch bereichert ist –  Der bösgläubige Empfänger (der schon bei Empfang der Zuwendung wusste oder annehmen musste, dass die Möglichkeit einer Pflichtteilsverletzung besteht) muss hingegen hinnehmen, dass die Zuwendung zurückzuleisten ist, bis die verletzten Pflichtteile aufgefüllt sind

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung –  Reihenfolge der Herabsetzung (ZGB 532) •  Zuerst: Verfügungen von Todes wegen •  Dann: Zuwendungen unter Lebenden –  Berechnung der Herabsetzung bei Verfügung von Todes wegen •  ZGB 525: Zuwendung an Nichterben bzw. Erben ohne Pflichtteilsschutz: Im Verhältnis des Gesamtbetrags der Zuwendungen •  ZGB 523: Gleichzeitige Zuwendung an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben: Verhältnismässig nach denjenigen Beträgen, die über den Pflichtteil hinausgehen HS 2016

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung

–  Aktivlegitimation (ZGB 522) •  •  •  •  • 

Nachkommen Eltern, falls keine Nachkommen Überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner U.U.: Konkursverwaltung oder Gläubiger (ZGB 524) Nicht: Willensvollstrecker

–  Passivlegitimation •  •  •  • 

Erben Vermächtnisnehmer Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden Nicht: Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 5. Herabsetzung –  Gerichtsstand und Fristen (ZGB 533, ZPO 28) •  Gerichtsstand: Letzter Wohnsitz des Erblassers •  Keine Verjährungs-, sondern Verwirkungsfrist: –  Ein Jahr ab Kenntnisnahme (relative Frist) –  Zehn Jahre in jedem Fall (absolute Frist) •  Einredeweise Geltendmachung: Immer •  Vor Geltendmachung: Sog. «virtueller Erbe» (BGE 138 III 354 = Pra 101 (2012) Nr. 130; Jakob/Dardel, AJP 4/2014, 462 ff.)

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 6. Exkurs: Ausgleichung (wegen engem Zusammenhang mit

Herabsetzungsklage vorweggenommen, siehe auch hinten «Auflösung der Erbengemeinschaft») –  Gesetzliche Grundlage: ZGB 626 ff. • 

„Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat“ (ZGB 626 I)

• 

„Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht“ (ZGB 626 II)

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 6. Exkurs: Ausgleichung –  Ausgleichungspflichtige Erben •  Zuwendungen an eingesetzte Erben –  Grundsatz: Keine Anrechnung (vgl. Gesetzestext) –  Ausnahme: Zuwendung ausdrücklich als Vorempfang gedacht (BGer) –  Beachte: Möglichkeit der Herabsetzungsklage nach ZGB 527 Ziff. 1

•  Zuwendungen an Nachkommen –  Grundsatz: Gleichbehandlung aller Erben, Ausgleichung vermutet (ZGB 626 II) –  Ausnahme: Erblasser ordnet Nichtausgleichung ausdrücklich an (dann evtl. Herabsetzungsklage nach ZGB 527 Ziff. 1) HS 2016

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 6. Exkurs: Ausgleichung –  Ausgleichungspflichtige Erben •  Zuwendungen an übrige gesetzliche Erben –  Auszugleichen ist, was Erblasser „auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat“ (ZGB 626 I); dies muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen

•  Zuwendungen an Ehegatten

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–  Grundsätzlich normaler gesetzlicher Erbe i.S.d. ZGB 626 I –  Dagegen als Nichtnachkomme nicht ausgleichspflichtig i.S.d. ZGB 626 II –  Strittig, ob ausgleichsberechtigt gegenüber Nachkommen aus ZGB 626 II (m.M.: Nein, Ausgleichungspflicht nur unter den Nachkommen selbst; BGer: Ja, auch Ehegatte kann von Ausgleichspflicht der Nachkommen profitieren)

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 6. Exkurs: Ausgleichung –  Ausgleichungspflichtige Zuwendungen • 

Begriff der Zuwendung –  Unentgeltlichkeit (vertragliche Qualifizierung irrelevant) –  Erfüllung einer Sittlichkeit ebenfalls ausgleichungspflichtig (h.L.) –  Nicht ausgleichungspflichtig: Rechtlich geschuldete Leistungen, ausdrücklicher Ausgleichsdispens durch Erblasser (ZGB 626 II)

• 

Ausstattungsbegriff (beachte ZGB 631, 632)

• 

Zuwendung über den Erbteil hinaus (ZGB 629)

• 

Wert der Zuwendung (ZGB 630); Bsp. BGE 133 III 416 und BGer v. 20.8.2008 (5A_69/2008)

–  Ausgleichungspflicht bei Wegfall von Erben: ZGB 627 –  Durchführung der Ausgleichung: ZGB 628 HS 2016

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 7. Enterbung allgemein –  Gesetzliche Grundlage: ZGB 477 ff. –  Enterbungsarten •  Strafenterbung •  Präventiventerbung → Enterbung = ultima ratio –  Wirkung •  Wegfall aus der Erbeneigenschaft (ZGB 478 I) •  „… wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte…“ (ZGB 478 II, III) HS 2016

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 7. Enterbung allgemein (ZGB 477 ff.) –  Nennung und Beweis •  Enterbungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein (ZGB 479 I) •  Beweislast trifft denjenigen, der aus der Enterbung Vorteile zieht (ZGB 479 II) •  Wenn Angabe fehlt bzw. Nachweis scheitert: Enterbter kann Pflichtteil verlangen (Herabsetzungsklage analog), nicht aber gesetzlichen Erbteil (ZGB 479 III Hs. 1) •  Ausnahme: Ungültigkeitsklage mit Beweislast bzgl. Willensmangels beim „Enterbten“ → Vgl. ZGB 479 III Hs.2 i.V.m. 519 I Ziff. 2 HS 2016

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 8. Strafenterbung (ZGB 477) –  Schwerwiegende Fälle: • 

Schwere Straftat gegen Erblasser oder nahe stehende Personen

• 

Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenüber Erblasser oder Angehörigen (z.B. ZGB 272, 276 ff., 301 II, 328)

–  Keine schwerwiegenden Fälle: • 

Verbrechen gegen Dritte ohne nahe Beziehung zum Erblasser

• 

Kollision mit anderen rechtlichen oder moralischen Pflichten

→ Einordnung in familiären Gesamtkontext; Untergraben der fam. Gemeinschaft → Verhalten muss schuldhaft erfolgt sein und darf nicht verziehen worden sein (gem. h.L. Verzeihung analog zu ZGB 540 II formfrei möglich, gem. BGer Beachtung der Formvorschriften der Verfügung von Todes wegen)

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Die Erben II. Pflichtteilsrecht 9. Präventiventerbung (ZGB 480) –  Begriff: Enterbung, wenn Erbe überschuldet –  Einschränkungen •  Vorliegen von Verlustscheinen für mehr als ein Viertel des gesetzlichen Erbteils •  Erblasser darf höchstens die Hälfte des Pflichtteils entziehen •  Erblasser muss die entzogene Quote den Nachkommen des Enterbten (nach gesetzlicher Erbordnung) zuwenden •  Enterbte muss Nachkomme des Erblassers sein → keine Enterbung des Ehegatten möglich! HS 2016

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