Projektbeschreibung zum Gutachten

Projektbeschreibung zum Gutachten Analyse des Stellenwerts der Sharing Economy im Wirtschaftsraum Deutschland im Allgemeinen sowie Untersuchung der H...
Author: Julian Gerhardt
34 downloads 0 Views 95KB Size
Projektbeschreibung zum Gutachten

Analyse des Stellenwerts der Sharing Economy im Wirtschaftsraum Deutschland im Allgemeinen sowie Untersuchung der Handlungsoptionen im Einzelsegment ‚Vermittlungsdienste für Privatunterkünfte‘ I.

Ausgangssituation, Begründung des Handlungsbedarfs, Ziele des Forschungsvorhabens

Die Ökonomie des Teilens – häufig als Sharing Economy oder im EU-Raum als kollaborative Wirtschaft bezeichnet – hat ein sehr heterogenes Erscheinungsbild. Dies betrifft sowohl die Betätigungsfelder als auch die Akteure. Neben Formen der reinen Nachbarschaftshilfe gibt es mittlerweile zahlreiche kommerzielle Vermittlungs- und Vermietungsplattformen. In der Bandbreite finden sich z.B. Plattformen zum Teilen von Büround Arbeitsflächen1, Privatwohnungen2, Autos3, Kleidung und verschiedenen Gebrauchsgütern wie Werk- und Spielzeug4. Hinsichtlich der Akteure finden sich auf den Plattformen Leistungsverhältnisse im Bereich B2B und B2C ebenso wie C2C. Zur Frage, welche Geschäftsmodelle konkret unter den Begriff der Sharing Economy zu fassen sind, gibt es sehr unterschiedliche Ansätze. Vertreter einer weiten Definition fassen aufgrund des über die Plattformen zu erzielenden Skalierungseffektes auch Eigentumsübertragungen (z.B. ebay) und Angebote reiner Dienstleistungen (z.B. Helpling) hierunter.

Unabhängig von der umfangreichen Diskussion zum Themenkomplex Definition des Wirtschaftsbereichs Sharing Economy soll der Auftragnehmer für dieses Gutachten von folgendem Verständnis ausgehen:

Zum Bereich der Sharing Economy sind solche Unternehmen zu zählen, deren Geschäftsmodelle auf der Vermittlung von temporären Nutzungsrechten zur gemeinsamen, häufig sequenziellen Nutzung von Gütern oder Gebrauchsgegenständen kombiniert mit Dienstleistungen basiert. Dies umfasst Geschäftsmodelle, in denen der Platt-

1

z.B. shareDnC z.B. Airbnb, 9Flat, wimdu 3 z.B. Car2Go, Drive NoW 4 z.B. MeineSpielzeugkiste.de, Fairleihen.de 2

2 formbetreiber selbst die Güter bereitstellt (z.B. kommerzielles Car Sharing wie „Drive Now“) sowie solche, bei denen fremde Güter vermittelt werden.

Da Sharing Angebote dem Verbraucher häufig direkte Vorteile eröffnen (z.B. mehr Auswahl durch zusätzliches Angebot, niedrigere Preise, unkomplizierte Buchungs- und Zahlungsabwicklung) und ein neues Konsumverhalten in Form von „Nutzen statt Besitzen“ ermöglicht, ist das Entstehen dieses Wirtschaftszweiges in der gesellschaftlichen Wahrnehmung sehr präsent. Die starke Wahrnehmung wird zudem davon geprägt, dass neue internetbasierte Angebote durch Privatpersonen (Peer to Peer oder auch C2C genannt) in insbesondere zwei Bereichen von etablierten Unternehmen stark kritisiert und gerichtlich angegriffen werden: bei der Vermittlung von Privatunterkünften (z.B. Airbnb) und bei Transportdienstleistungen (z.B. Uber Pop). Etablierte Anbieter aus dem Beherbergungsgewerbe sowie die Taxibranche bemängeln dabei ungleiche Wettbewerbsbedingungen und Umgehung von Steuerabgabepflichten, da die Angebote von Privatpersonen kaum erfassbar und kontrollierbar seien. Reaktionen wie Demonstrationen der Taxifahrer oder die Schaffung neuer Regulierungen durch einzelne Bundesländer (z.B. Zweckentfremdungsverbot in Berlin) haben einen großen Widerhall in der Presse gefunden.

(1)

Jenseits dieser starken medialen Präsenz liegen für Deutschland jedoch keine

unabhängigen Untersuchungen vor, wie sich die Sharing Economy auf das Wirtschaftswachstum tatsächlich auswirkt. Genaue Produktivitätseffekte, Substitutionseffekte, Investitionen und die Schaffung von neuen Beschäftigungsmöglichkeiten sind für den deutschen Wirtschaftsraum bisher kaum oder branchenspezifisch nur durch die Sharing Unternehmen selbst untersucht.

Nach bisher vorliegenden Untersuchungen in einzelnen Bereichen und für den EU Raum ist zu vermuten, dass Sharing-Economy-Plattformen zu einer Erhöhung der Wertschöpfung beitragen sowie Innovationsanreize liefern und weitere Potenziale bei Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gehoben werden können. Die Monopolkommission hat in ihrem XXI. Hauptgutachten die Ausprägungsformen und Folgewirkungen der Sharing Economy in Deutschland näher untersucht und sich dabei auf die C2C-Dienste konzentriert. Sie unterbreitet Vorschläge zur Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den Segmenten „Vermittlungsdienste für Privatfahrer“ und

3 „Vermittlungsdienste für Privatunterkünfte“ und kommt zum Ergebnis, dass bei Veränderungen der Rahmenbedingungen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Effizienz- und Wohlfahrtsgewinne realisiert werden können. Quantitative Untersuchungen zum Ist-Zustand der Sharing Economy sowie ihrem Potential sind in dem Gutachten jedoch nicht enthalten. Auch eine abschließende Definition des Begriffs Sharing Economy ist nicht enthalten. Die Ausführungen der Monopolkommission basieren auf dem oben beschriebenen Verständnis der Sharing Economy, welches auch diesem Gutachten, insbesondere im zweiten Teil „ Vermittlungsdienste für Privatunterkünfte“ zugrunde gelegt werden soll.

Auch die Europäische Kommission (KOM) bewertet das Potential der Sharing Economy als hoch. Sie schätzt den Bruttoumsatz kollaborativer Plattformen in der EU im Jahr 2015 auf 28 Mrd. EUR. Nach ihren Untersuchungen hat sich der Umsatz in fünf Schlüsselbranchen5 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt und wird weiter zunehmen. Hiernach ist seit 2013 ein starkes Wachstum zu beobachten, das 2015 noch anstieg, da große Plattformen beträchtliche Investitionen in den Ausbau ihres Geschäfts in Europa getätigt haben. Experten des Europäischen Parlaments schätzen unter der Annahme von Idealvoraussetzungen (d.h. alle Wirtschaftsgüter würden maximal genutzt werden, z.B. alle Autos wären ohne Standzeiten in dauerhaftem Gebrauch und sämtliche regulatorischen Einschränkungen wären beseitigt), dass die EU-Wirtschaft durch die kollaborative Wirtschaft um bis zu 572 Mrd. EUR jährlich zunehmen könne6. Langfristig könnte eine Ausbreitung der Sharing Economy auch die Güternachfrage beeinflussen – insbesondere könnte die Nachfrage nach langlebigeren, qualitativ hochwertigeren (teilbaren) Gütern steigen. Das Europäische Parlament selbst schätzt, dass die bestehenden Regulierungen und sonstigen Hürden den optimalen Gewinn durch die bessere Nutzung von Gütern und Dienstleistungen um bis zu 134 Mrd. Euro reduzieren könnten. Eine Gegenrechnung, ob und in welchem Umfang gleichzeitig auch Einbußen (z.B. bei etablierten Dienstleistungsanbietern, Güterproduktion) entstehen können, sind bisher nicht bekannt.

Zur Abschätzung des möglichen regulatorischen Handlungsbedarfs von Seiten des BMWi ist daher im ersten Schritt eine Analyse des gegenwärtigen Marktes von Sharing 5 Kurzzeitvermietung von Unterkünften, Personenbeförderung, Dienstleistungen für private Haushalte, freiberufliche und technische Dienstleistungen sowie Crowdfunding 6 Studie des Wiss. Dienstes des EP: "The Cost of Non-Europe in the Sharing Economy", Jan. 2016

4 Geschäftsmodellen und der Auswirkungen auf die Wertschöpfung erforderlich. Zudem soll der Bereich der privaten Unterkünfte unter Berücksichtigung des nachfolgenden Fragenkatalogs vertieft empirisch untersucht werden.

(2)

Im zweiten Teil des Gutachtens soll eine Prüfung des regulatorischen Handlungs-

bedarfs in wirtschaftlich wichtigen Einzelbereichen erfolgen. Im Fokus steht dabei der Bereich der „Vermittlungsdienste für Privatunterkünfte“.

Der Tourismus ist in Deutschland ein wichtiger Wirtschaftssektor, mit einem anhaltend positiven Trend. Im Zeitraum Januar bis September 2016 stieg die Zahl der Gästeübernachtungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um 3 Prozent7. Dabei stieg die Anzahl der Übernachtungen von Touristen aus dem Ausland um 2 Prozent, die der inländischen Gäste um 3 Prozent. Auch im Jahr 2015 wurde das Vorjahr mit rund 436 Millionen Übernachtungen um 3 Prozent übertroffen. Wachstumstreiber im Jahr 2015 waren die Touristen aus dem Ausland, ihre Übernachtungen stiegen um 5 Prozent auf knapp 80 Millionen. Die Übernachtungszahl der innerdeutschen Touristen stieg im Jahr 2015 um 2 Prozent auf knapp 357 Millionen. In Deutschland sind ca. 45.040 Unternehmen im Beherbergungsgewerbe tätig.

Bei Unterkunftsangeboten durch Privatpersonen beklagen etablierte Anbieter (überwiegend aus der Hotelbranche) häufig ungleiche Wettbewerbsbedingungen. So wird kritisiert, dass für die erzielten Einnahmen häufig keine Steuern abgeführt würden sowie auch die Erhebung und Weiterleitung von Tourismussteuern unterbleibe. Auch branchenspezifische Regelungen, z.B. Hygiene- und Sicherheitsvorschriften (z.B. Brandschutz), würden nicht eingehalten. Dies ermögliche Privatpersonen eine niedrigere Preiskalkulation als etablierten Unternehmen. Auch die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzrechten sei erschwert, da private Angebote keiner Registrierungspflicht unterliegen und wegen der Privatsphäre schlecht überprüfbar seien.

In welchem Ausmaß diese Kritikpunkte zutreffen und ob diese negativen Auswirkungen der Sharing-Geschäftsmodelle im Unterkunftsbereich auf Regulierungslücken oder auf Unkenntnis bzw. einer bewussten Missachtung des bestehenden Rechtsrahmens durch Privatanbieter beruht, ist noch nicht hinreichend untersucht. Aktuell besteht bei vielen 7

Pressemitteilung vom 10.11.2016, Statistisches Bundesamt

5 Geschäftsmodellen für alle Marktteilnehmer, sowohl bei Nutzern, privaten Anbietern als auch Plattformbetreibern, ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, welches zu einer Beeinträchtigung des Angebots, von Innovationen und des Wachstums führen kann.

Mit ihrem XXI. Hauptgutachten hat die Monopolkommission im September 2016 die Entwicklung des Angebotes für private Unterkünfte aus wettbewerbspolitischer Sicht analysiert. Sie hat zudem konkrete Handlungsempfehlungen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen Sharing Economy Diensten und traditionellen Anbietern unterbreitet.

Vor diesem Hintergrund soll daher im zweiten Teil des Gutachtens untersucht werden, wie der Rechtsrahmen im Bereich der Kurzvermietung von Privatunterkünften, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Monopolkommission, konkret verändert werden könnte, um Wohlfahrtgewinne durch Wachstums- und Innovationseffekte zu ermöglichen. Die Monopolkommission äußert im Wesentlichen folgende Empfehlungen:

1. Einführung von Bagatellgrenzen zur Abgrenzung von gewerblichen und privaten Vermietungstätigkeiten: Zur Vermeidung aufwendiger Einzelfallprüfungen könnte zur Abgrenzung von gewerblichen und privaten Angeboten eine Bagatellgrenze eingeführt werden, bei deren Unterschreitung die kurzzeitige Vermietung pauschal als nicht-gewerblich gilt (z.B. Obergrenze für die Anzahl der zulässigen Übernachtungen oder Vermietungen pro Jahr). Spezifische, mit der Gewerblichkeit einhergehende Anforderungen, wie die Anmeldung eines Gewerbes und die Abführung der Gewerbesteuer, würden bis zum Erreichen dieser Obergrenze entfallen (RZ.1302ff MK). 2. Verpflichtende Sicherheits- und Hygienevorschriften: Nur erforderlich, wenn ein systematisches Marktversagen aufgrund von Informationsasymmetrien festzustellen ist oder wenn der Staat zum Schutz der Verbraucher die Mindeststandards für alle privaten Unterkünfte nicht als ausreichend erachtet und anheben möchte. (RZ.1311ff MK). 3. Regulierung aufgrund von negativen externen Effekten (z.B. Mietraumverknappung, Beeinträchtigungen des Nachbarschaftsgefüges): Zweckentfremdungsverbote sollten nur Sachverhalte erfassen, in denen durch Kurzzeitvermietung reguläre Wohnungen dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen

6 werden und daher nur die permanente, nicht aber die nur gelegentliche Vermietung von Privatunterkünften untersagen. Zur Abgrenzung einer dauerhaften von einer nur gelegentlichen Vermietung könnte an die bereits bei der Abgrenzung von gewerblichen und privaten Anbietern genannten Schwellenwerte bzw. Bagatellgrenzen angeknüpft werden (Obergrenze der im Jahr vermietbaren Tage) (RZ.1318ff MK). 4. Regulierung von Versicherungspflichten: Empfehlung, die Vermittlungsdienste zu verpflichten, den Versicherungsschutz der Vermieter bzw. der angebotenen Wohnungen zu prüfen und auf ihrem Buchungsportal verständlich auszuweisen. Die Verbraucher werde hierdurch befähigt, eine selbstbestimmte Entscheidung zum gewünschten Versicherungsniveau treffen. Eine obligatorische gesetzliche Versicherungspflicht nur der Plattformen sei nicht zielführend. Falls zum Schutz der Gäste von Seiten des Staates ein erhöhter Versicherungsschutz für notwendig erachtet wird, sollte zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine allgemeine Versicherungspflicht für alle privat vermieteten Unterkünfte eingeführt werden (RZ.1327ff MK). 5. Beteiligung der Plattformen an Steuererhebungen: Die Vermittlungsplattformen sollten nach Möglichkeit am Einzug lokaler Tourismussteuern oder -abgaben beteiligt werden. Hierzu sollten freiwillige Vereinbarungen zwischen den Vermittlungsdiensten und den zuständigen Behörden angestrebt werden. Diese sollten es den Plattformdiensten ermöglichen, die anfallenden Steuern und Abgaben im Auftrag der Vermieter zu erheben und an die Behörden weiterzuleiten (RZ.1324ff MK).

II.

Aufgaben, Leistungsbeschreibung

Ziel der Studie ist es, für den deutschen Wirtschaftsraum herauszuarbeiten,

a) ob und in welchem Umfang die Sharing Economy in ihren derzeit signifikantesten Ausprägungen in Deutschland – Mobilität, Unterkünfte und Alltagsgegenstände (Werkzeug, Haushaltsgeräte etc.8) – zur Wertschöpfung beiträgt und neue Be-

8

Studie „Marktuntersuchung digitaler Vermittlungsplattformen / Sharing Economy“ sowie „Marktuntersuchung digitaler Vermittlungsplattformen / Sharing Economy im Bereich der kurzzeitigen Überlassung von Privatunterkünften“ des BMJV (Imug Beratungsgesellschaft mbH), des BMJV, 20.11.2015

7 schäftigungsmöglichkeiten schafft und welches Investitionsverhalten zu beobachten ist, b) wie speziell im Beherbergungssektor die Rahmenbedingungen so verändert werden könnten, dass für Anbieter von Privatunterkünften und etablierte Anbieter faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden und Potentiale neuer Geschäftsmodelle realisiert werden können, c) in welchen Bereichen in der Beherbergungsbranche sich sog. Reallabore eignen würden und welche Möglichkeiten sich im aktuellen und ggf. veränderten Rechtsrahmen anbieten, neue Regulierungen und Innovationen zu testen.

In die Erarbeitung sollen dabei einfließen:

a) Kapitel V des XXI. Berichts der Monopolkommission vom 22.9.2016 zur Sharing Economy, b) die Ergebnisse des BMBF-Forschungsprojekts „peer-to peer sharing“, c) das Denkpapier des IFM Bonn („Sharing Economy und Mittelstand. Chancen und Herausforderungen“, 8/2016).

Weitere in der Fachliteratur schon existierende Lösungsansätze und Untersuchungen für den Beherbergungsbereich sollen bewertet und ggf. eingebunden werden.

III.

Folgende Forschungsfelder/-fragen sind zu bearbeiten:

Teil 1: (1) Empirische Untersuchung der gegenwärtigen Marktsituation Im ersten Teil der Untersuchung soll der Auftragnehmer eine empirische Marktanalyse (Status Quo, Trends, Auswirkungen) zur Sharing Economy allgemein unter Berücksichtigung der nachfolgenden Fragen/Themenfelder durchführen:

1. Aufbereitung vorhandener Daten und Statistik zum Volumen und Wachstum des Sharing Marktes in den Bereichen − Mobilität − Unterkünfte − Alltagsgegenstände. 2. Können aufgrund der gegenwärtigen Datenlage Aussagen

8 − zum Anteil der Sharing Economy am Wirtschaftswachstum und zu Beschäftigungseffekten insgesamt und zum − zum Investitionsverhalten getroffen werden? − Welche Substitutions- und Komplementaritätsbeziehungen zu etablierten Unternehmen der Branchen sind zu berücksichtigen?

3. Möglichkeiten der Erfassung neuer Daten, − Herausarbeitung von Handlungsempfehlungen, welche Daten zukünftig statistisch erfasst werden sollten, um eine dauerhafte valide Datenlage zu schaffen (z.B. Erweiterung der Beherbergungsstatistik oder Monitoring-Report Wirtschaft Digital des BMWi, Steuerstatistiken, Erfassung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen). 4. Untersuchung der Marktanteile von Sharing-Geschäftsmodellen im Verhältnis zum gesamten Geschäftsaufkommen 5. Quantifizierung der Veränderungen: − In welchen Bereichen ist eine Markterweiterung zu beobachten und in welchem Umfang (Generierung neuer Konsumentengruppen, z.B. wenn eine Reise ohne das Angebot privater Unterkünfte nicht gemacht werden würde)? − In welchen Bereichen ist eine Substitution durch Sharing-Angebote zu beobachten und in welchem Umfang (z.B. die Reiseentscheidung ist getroffen, aber anstatt eines Hotels wählt der Verbraucher eine private Unterkunft über eine Plattform)? 6. Auswirkungen auf den Beschäftigungsmarkt: − Entstehen neue Arbeitsplätze bei den Vermittlungsdiensten und den Anbietern von Nutzungsrechten? − Welche Art von Arbeitsplätzen entstehen? − Gibt es Verlagerungen von Arbeitsplätzen? − Wie ist die Verteilung auf Haupterwerb oder Nebenerwerb?

(2) Spezielle Fragen zum Beherbergungssektor: 1. Quantifizierung und Entwicklung der Marktanteile von angebotenen Privatunterkünften sowie Verhältnis zum gesamten Geschäftsaufkommen. 2. Quantifizierung des Angebots von Privatunterkünften − nach der Zahl der angebotenen Betten,

9 − der Fläche (gesamte Wohnung oder Teilbereiche) − und der Verfügbarkeit (ganzjährig oder temporär buchbar). 3. Quantifizierung der Veränderungen: − Welche Anteile entfallen auf das Erschließen neuer Kunden(gruppen) sowie − auf die Substitution herkömmlicher Angebote? 4. In welcher Höhe zeigen sich Umsatzeinbußen bei etablierten Anbietern (Hotels und kommerzielle Ferienwohnungen)? 5. Welche Motivation haben Anbieter/Nutzer, auf Sharing-/Vermittlungsplattformen anzubieten oder sich für Angebote dort zu entscheiden? 6. Welche Effekte hat das Angebot von Privatunterkünften − für kleine, mittelgroße und große Städte − sowie den ländlichen Raum? 7. Wie wirkt sich das Angebot von Privatunterkünften auf die Stadtentwicklung und den Wohnungsmarkt aus? 8. In welchen Bereichen und in welchem Umfang ist ein systematisches Marktversagen (im Sinne der Ausführungen der Monopolkommission Rz. 1199f, 1309f. MK) festzustellen? − Liegen Informationsasymmetrien bei nicht beobachtbaren Qualitätskriterien vor (Sicherheits- und Hygieneaspekte)? − Liegen negative externe Effekte in Bezug auf den lokalen Wohnungsmarkt vor? 9. Sind im Beherbergungsbereich bei den Vermittlungsplattformen für Privatunterkünfte Konzentrations- oder Monopolisierungstendenzen zu beobachten? 10. In welchem Umfang sind die derzeit bestehenden Sicherheitsvorschriften (i.d.R. Bauordnungsrecht oder ab einer gewissen Bettenanzahl spezifische Landesregeln der Beherbergungsstättenverordnungen) als nicht ausreichend einzustufen und wie hoch ist die Anzahl der Schadensfälle? 11. In welchem Umfang sind bisher Schadensfälle/Beschwerden aufgrund mangelnder Hygiene in den Privatunterkünften aufgetreten? 12. In welchem Umfang ist beim Angebot von Privatunterkünften Steuerhinterziehung festzustellen (Einkommenssteuer, Bettensteuern, Tourismusabgaben)? 13. In welchem Umfang sind bisher Schadensfälle aufgetreten, für die kein ausreichender Versicherungsschutz bestand?

10 Teil 2: Handlungsempfehlungen im Beherbergungssektor und Folgeabschätzung Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Monopolkommission (MK) in Kapitel V des XXI. Hauptgutachtens soll der Auftragnehmer konkrete Handlungsempfehlungen zur möglichen Veränderung des Regulierungsrahmens erarbeiten und eine entsprechende Folgenabschätzung vornehmen. Hierbei sollen insbesondere folgende Themenkomplexe behandelt werden: 1. Empfehlungen zu Aufgreifkriterien bzw. zur Höhe von Bagatellgrenzen, um aufwendige Einzelfallprüfungen zur Abgrenzung von gewerblichen und gelegentlich privaten Vermietungen von Privatunterkünften vermeiden zu können (Rz 1302 ff MK). 2. Wie sollte der Nachweis der Eigennutzung der Wohnung erfolgen? 3. Falls ein Marktversagen aufgrund negativer externer Effekte vorliegt: Ist zusätzlich zur Einführung von Schwellenwerten (z.B. Obergrenze der vermietbaren Tage im Jahr) eine weitere Regulierung erforderlich? 4. Welche Vorteile und Nachteile würde eine Registrierungspflicht der Wohnungsanbieter bieten? Welche Registrierungsverfahren sind zu empfehlen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Verwaltungen zu vermeiden (Rz 1307 ff MK)? 5. Falls ein Marktversagen festzustellen ist: In welcher Form sollten Sicherheits- und Hygienevorschriften für Privatunterkünfte verschärft werden, um Mindestanforderungen zu gewährleisten (Rz 1315 f MK)? 6. Ist eine Regulierung erforderlich, die den Anbieter verpflichtet, einheitlich auf allen Plattformen zu erkennen zu geben, ob das Vermietungsangebot gewerblich oder nur in geringem Umfang, gelegentlich erfolgt (ähnlich der Ausweisung auf ebay)? 7. Besteht Regulierungsbedarf im Bereich des Versicherungsschutzes (Rz 1324 f MK) oder reicht es, auf dem Vermittlungsportal das Versicherungsniveau auszuweisen? 8. In welcher Form sollten Plattformen bei der Abführung von Steuern und Abgaben eingebunden werden? Sind Kooperationen mit Kommunen auf freiwilliger Basis verbreitet und ausreichend? (Rz 1327 ff MK) 9. Gibt es im Bereich der etablierten Anbieter Regelungen, die abgeschafft werden sollten (z.B. aufgrund neuer Technologien)? 10. Gibt es Instrumentarien der Vermittlungsplattformen, die auch für etablierte Anbieter sinnvoll wären (z.B. eigene Bewertungsportale)? 11. Welche regulatorischen Ansätze von Gemeinden im In- und Ausland gibt es bereits und gibt es schon Erkenntnisse, wie diese sich auswirken?

11 12. Welche Handlungsempfehlungen der Monopolkommission eignen sich besonders zu einer kurzfristigen Umsetzung zur Probe (Reallabore) und warum?

III.

Laufzeit und Zeitplan

Die geplante Laufzeit der Untersuchung beträgt 9 Monate.

Die ersten Zwischenergebnisse zum ersten Teil des Gutachtens (Empirie) sollen in einem Zwischenbericht aufbereitet und im Rahmen eines Workshops im Juni 2017 vorgestellt werden ().

Die Ergebnisse zum zweiten Teil des Gutachtens sollen in einem zweiten Zwischenbericht dargestellt werden (Oktober 2017).

Nach Freigabe durch das BMWi soll der Endbericht sowie eine Kurzfassung der Gesamtstudie bis spätestens 30. November 2017 erstellt und in einem Abschlussworkshop vorgestellt werden. Der Auftragnehmer soll dafür ein geeignetes Workshopkonzept erarbeiten, sowie die Veranstaltung vor- und nachbereiten. Die Veranstaltungsräume für die Workshopveranstaltungen werden vom BMWi gestellt.