Prof. Dr. Thomas Vesting, Vorlesung Allgemeine Staatslehre, WS Di Programm (vorläufig)

Prof. Dr. Thomas Vesting, Vorlesung Allgemeine Staatslehre, WS 2016-17 Di. 18.15-19.00 Programm (vorläufig) §1 Staatsbegriff und Staatslehre I. Annä...
Author: Kasimir Blau
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Prof. Dr. Thomas Vesting, Vorlesung Allgemeine Staatslehre, WS 2016-17 Di. 18.15-19.00 Programm (vorläufig)

§1

Staatsbegriff und Staatslehre I. Annäherungen an den Staatsbegriff II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre III. Staatslehre als experimentelles Forschungsfeld

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Georg Jellinek (1851-1911) – Allgemeine Staatslehre, 1900

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Zwei-Seiten-Lehre des Staates Staatsrechtslehre = rechtliche Realität des Staates allgemeine Soziallehre des Staates = soziale und historische Wirklichkeit des Staates Staatslehre = „übergreifender interdisziplinärer Reflexionsrahmen“ (Andreas Voßkuhle) 3

Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Warum hat das Fach Allgemeine Staatslehre eine so große Bedeutung um 1900? Wieso Staatslehre? Historischer Kontext der Monarchie in Deutschland Konstitutionelle Monarchie Deutsche Reich = Kaiserreich

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Konsequenz für die Staatslehre: Strategie einer schrittweisen Verrechtlichung, ja einer Juridifizierung des monarchischen Staates und seinen realen politischen Kräften. Die Staatslehre verwandelte den politischen Streit um den richtigen Staat, den Streit über Monarchie oder Demokratie, in einen Rechtsstreit, ja die Juristen machten den juristischen Diskurs über den Staat zum „wichtigsten Umschlagplatz des Staatsdenkens“ überhaupt. A. Koschorke u.a., Der fiktive Staat, 2007, 320.

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Staat als juristische Person W. E. Albrecht, Rezension über Maurenbrechers Grundsätze des heutigen Staatsrechts, in: Göttingsche Gelehrte Anzeigen, 1837, 1489 ff., 1492 („...die Persönlichkeit, die in diesem Gebiete herrscht, handelt, Rechte hat, dem Staate selbst zuzuschreiben, diesen daher als juristische Person zu denken; und dieses, richtig verstanden, hält Ref. für die Grundformel derjenigen Auffassung des Staates, die er die wahrhaft staatsrechtliche genannt hat.“). 7

Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Monarch als Staat Juristische Person als Staat Öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Monarch und Untertanen, d.h. die Beziehung hört auf, ein rein patrimoniales (zivilrechtliches) Verhältnis nach dem Vorbild der Vater/Sohn-Beziehung zu sein

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Zwei-Seiten-Lehre des Staates II: „Die C-Moll-Symphonie Beethovens ist für die musikalische Empfindung und Betrachtung ein Objekt der tiefsten, wahrsten, gewaltigsten Realität und alle Naturwissenschaft und Psychologie sind nicht im Stande, an dem Bewußtsein dieser Realität auch nur im Geringsten zu rütteln.“ Jellinek (Fn. System der subjektiven Rechte), 21. 9

Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Juristisch gesehen ist der Staat auch für Jellinek – nicht anders als für Albrecht, Gerber oder Laband – eine „juristische Persönlichkeit“ ein „Rechtssubjekt“ bzw. „eine mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft“. Jellinek (Fn. Allgemeine Staatslehre), 183.

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Jellinek Weiter ausgearbeitet in der „Drei-Elementen-Lehre“ des Staates Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Das „Staatsgebiet“ ist der Raum rechtlich gebundener Herrschergewalt und nicht einfach das Land, das ein Monarch sein eigen nennt. Das „Staatsvolk“ manifestiert sich als Subjekt der Staatsgewalt und nicht einfach als eine Menge von Menschen. Die „Staatsgewalt“ selbst erscheint schließlich als rechtliche gehegte Herrschergewalt und nicht einfach als arbiträre Macht. Jellinek (Fn. Staatslehre, 1960), 394 ff.

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

Staat = politischer Verband oder „Anstaltsbetrieb“, dessen „Verwaltungsstab“ für „die Durchführung seiner Ordnungen“ erfolgreich „das Monopol legitimen physischen Zwanges“ in Anspruch nimmt. „Staat soll ein politischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und soweit sein Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt.“ M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1922), 1980, 29.

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre III. Staatslehre als experimentelles Forschungsfeld

„Da der Staat als soziales Gebilde ein Produkt der soziologischen, unjuristischen Erkenntnis ist, existiert der Staat für die juristische Erkenntnis ebensowenig wie die Symphonie für die Physiologie.“ H. Kelsen, Der soziologische und juristische Staatsbegriff (1928), 1981, 116; vgl. auch ders., Kelsen Staatslehre (1925), 1966, 16 ff., 47 ff. Folge: Staatslehre ist nur als Staatsrechtslehre möglich

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre III. Staatslehre als experimentelles Forschungsfeld

Dagegen: Experimentalkultur Staatslehre als Kulturwissenschaft

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Vorlesung: Allgemeine Staatslehre § 1 Staatsbegriff und Staatslehre II. Die interdisziplinäre Tradition der Staatslehre

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