Pressekonferenz des BAV vom 23. Mai 2000

BAV – Sektion SBB/Lärmschutz BUNDESAMT FÜR VERKEHR OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT Lärmsani...
Author: Elmar Schenck
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BAV – Sektion SBB/Lärmschutz

BUNDESAMT FÜR VERKEHR OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT

Lärmsanierung der Eisenbahnen

Pressekonferenz des BAV vom 23. Mai 2000 Lärmschutz: Ziele und Konzept

S. 2

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

S. 2

Was bringt das neue Gesetz?

S. 3

Wo wird zuerst gebaut?

S. 4

Mit welchem Zeitrahmen ist zu rechnen?

S. 6

Die Aufgaben des Bundesamtes für Verkehr (BAV)

S. 7

Kosten und Finanzierung

S. 8

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Lärmschutz: Ziele und Konzept Die Eisenbahn soll in Zukunft im Personen- wie auch im Güterverkehr konkurrenzfähiger werden und ihren Marktanteil ausbauen. Angesichts der zunehmenden Belastung der Strasse können wir nur so unsere Mobilitätsansprüche auch auf längere Sicht umweltgerecht befriedigen. Über das schweizerische Eisenbahnnetz werden immer mehr Züge rollen müssen. Deshalb werden auch die Lärmimmissionen entlang der Eisenbahnlinien zunehmen, insbesondere auf den stark befahrenen Hauptverkehrsachsen. Entlang einiger Hauptverkehrsachsen wurde in den vergangenen Jahren schon einiges unternommen, um die Lärmbelastung zu reduzieren. Trotzdem werden entlang von Eisenbahnlinien ohne Massnahmen im Jahr 2015 gegen 300'000 Menschen vom Eisenbahnlärm übermässig betroffen sein. Um ihre Lebensqualität markant zu verbessern, werden die Bahnen im Auftrag des Bundes in den kommenden 15 Jahren die dazu notwendigen Lärmschutzmassnahmen realisieren. Ziel des Lärmsanierungskonzepts ist es, mittels lärmtechnischer Sanierung des gesamten schweizerischen Rollmaterials und Lärmschutzbauten die Lärmbelastung für mindestens zwei Drittel der betroffenen Personen unter den Immissionsgrenzwert zu senken. Diese Massnahmen werden jedoch für ca. ein Drittel der Betroffenen nicht ausreichen. Hier lässt sich der Lärmpegel in den Räumen nur durch den Einbau von Schallschutzfenstern auf ein erträgliches Niveau senken. Als Anreiz, diese Schallschutzfenster durch die Liegenschaftseigentümer einbauen zu lassen, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes von 50 % vorgesehen, wenn die Lärmbelastung zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert liegt. Für Hauseigentümer, die von Lärm über dem Alarmwert betroffen sind, ist der Einbau dieser Fenster kostenlos. Die Sanierung des Rollmaterials soll bis 2009 abgeschlossen sein. Die Frist zur Realisierung der baulichen Lärmschutzmassnahmen läuft bis Ende 2015.

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen Die bisher realisierten Lärmschutzmassnahmen basieren auf dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und auf der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. Mit der Abstimmung über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs (FinöV) vom November 1998 wurde auch für den Lärmschutz eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen, um die dazu notwendigen Massnahmen einheitlich zu finanzieren. Für die Projektierung und Realisierung der Lärmschutzmassnahmen fehlte noch die entsprechende Gesetzesgrundlage. Sie ist jetzt geschaffen worden: Der Bundesbeschluss über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wurde von den Eidgenössischen Räten am 24. März 2000 verabschiedet. Zur Zeit läuft noch die Referendumsfrist. Wenn das Referendum nicht ergriffen wird, kann dieser Bundesbeschluss - in Form eines befristeten Bundesgesetzes - in der zweiten Jahreshälfte in Kraft gesetzt werden. Die Finanzierung wurde mit dem Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen geregelt.

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Was bringt das neue Gesetz? Gleiche Rahmenbedingungen für alle Bahnen Mit dem neuen Bundesgesetz tritt der Bund als Auftraggeber auf. Die Lärmsanierung ist damit nicht mehr Sache der Verursacher, sondern ein Grossprojekt des Bundes, das ein netzweit einheitliches Vorgehen gewährleistet. Als Neuerung zur bisherigen Praxis werden mit dem neuen Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wichtige Voraussetzungen für das gesamte Eisenbahnnetz einheitlich festgelegt. Mit anderen Worten, für alle Bahnunternehmen gelten in bezug auf den Lärmschutz die selben Bedingungen. So wird z.B. für das gesamte Streckennetz ein einheitlicher Planungshorizont vorgegeben. Massgebend für die Planung von Lärmschutzmassnahmen ist demzufolge nicht die heute gemessene Lärmbelastung, sondern eine Prognose, die der Entwicklung der kommenden 15 Jahre Rechnung trägt. Die ermittelte Lärmbelastung für den Planungshorizont 2015 wird im sogenannten Emissionsplan festgehalten. Er berücksichtigt nebst der Verbesserung des Rollmaterials auch den Mehrverkehr der ersten Etappe der Bahn 2000 und der Transitkorridore Gotthard und Lötschberg. Das neue Bundesgesetz klärt zudem zahlreiche rechtliche Fragen wie z.B. die Rückerstattung der Kosten von Lärmschutzmassnahmen, die von privater Seite realisiert wurden, und es legt Kriterien fest, anhand derer die Verhältnismässigkeit einer Lärmschutzmassnahme eingestuft werden kann.

Sanierung des Rollmaterials bringt rasche Entlastung Die Lärmemissionen entlang der Bahnlinien sollen möglichst rasch für möglichst viele Betroffene reduziert werden. Deshalb setzt das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen primär auf die lärmtechnische Sanierung des heute vorhandenen Rollmaterials. Damit lassen sich netzweit ohne zeitraubende und aufwendige Genehmigungsverfahren rasch Erfolge erzielen, die allen lärmgeplagten Anwohnerinnen und Anwohnern in gleichem Ausmass eine Verbesserung bringen. Saniert werden müssen alle Personen- und Güterwagen der SBB, BLS, BT, MThB, RM, RhB und SOB sowie die privaten Schweizer Güterwagen. Die restlichen Bahnunternehmen sind dazu nicht verpflichtet, weil in den Siedlungsgebieten entlang der entsprechenden Bahnlinien keine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes auftritt. Die Modernisierung des schweizerischen Rollmaterials soll 2009 abgeschlossen sein. Auf die Sanierung des ausländischen Güterwagenparks kann die Schweiz nicht direkt Einfluss nehmen. In der EU sind jedoch starke Bestrebungen im Gang, die Zulassung lärmarmer Bremssysteme und den Einsatz neuer, lärmarmer Güterwagen voranzutreiben. Mittelfristig sind auch in dieser Hinsicht Verbesserungen zu erwarten.

Lärmschutzbauten Streckenabschnitte, die trotz verbessertem Rollmaterial nach wie vor Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert aufweisen, werden zusätzlich mittels baulicher Massnahmen wie Lärmschutzwänden oder -dämmen saniert. Wo dies aus Gründen mangelnder Lärmschutzwirkung, negativer Einflüsse auf das Ortsbild oder ungenügender Wirtschaftlichkeit nicht vertretbar ist, sollen die Gebäude mit Schallschutzfenstern ausgestattet werden.

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Der Übergang vom alten zum neuen Recht Die im Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen festgelegten Übergangsbestimmungen verlangen, dass die heute noch nicht abschliessend genehmigten Projekte gemäss dem neuen Recht zu beurteilen sind. Damit wird erreicht, dass ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes alle Projekte nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Projekte, die sich noch in einem Beschwerdeverfahren befinden. Da die Leitung dieser Verfahren bei der Rekurskommission des UVEK liegt, wird in den nachfolgenden Erläuterungen nicht weiter auf diese Projekte eingegangen.

Wie geht es weiter? Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wird das BAV voraussichtlich noch für ca. sechs Lärmsanierungsprojekte die Plangenehmigungsverfügung erteilen können; und zwar auf der Basis des heute geltenden Rechts. Dies betrifft Verfahren in Gemeinden der beiden Kantone Aargau und Uri.

Wo wird zuerst gebaut? Um diese Frage zu beantworten, wurden die sanierungsbedürftigen Streckenabschnitte in Lose vergleichbarer Grösse eingeteilt. Die Sanierungsreihenfolge dieser Lose wurde nach dem Grad der Betroffenheit festgelegt. Gemäss Bundesgesetz sollen in erster Priorität die Huckepack-Korridore Gotthard und Lötschberg saniert werden, wobei gleichzeitig die Vereinbarungen zwischen den Kantonen, Gemeinden und der SBB zu berücksichtigen sind. Konkret ergibt sich netzweit folgende Reihenfolge für die Bearbeitung der Gemeinden: 1. Gemeinden mit hängigen Verfahren (bestehende Projekte) 2. Übrige Gemeinden der Transit-Korridore Gotthard und Lötschberg (neue Projekte) 3. Übrige Lose des schweizerischen Streckennetzes in Abhängigkeit der Betroffenheit (neue Projekte)

Hängige Verfahren Der Normalfall Alle hängigen Lärmsanierungsprojekte entlang dem Huckepack-Korridor Gotthard müssen nach neuem Recht beurteilt werden. Da sie auf Grundlagen basieren, die nicht mit diesem vereinbar sind, müssen die Projektunterlagen durch die SBB überarbeitet werden. Dies betrifft z.B. die Aktualisierung der Grundlagen (neue Gebäude, Baugebiete, usw.), die einheitliche Berücksichtigung bestehender Lärmschutzbauten Dritter, eine neue Immissionsberechnung auf Basis der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 sowie die Überprüfung und Anpassung der geplanten Massnahmen. Für alle Projekte erstellt die SBB ein neues Dossier zuhanden des BAV. Die Vorbereitung für die Überarbeitung der Projekte wurde bereits an die Hand genommen, indem das BAV in Absprache mit der SBB die Rahmenbedingungen festgelegt hat. Bis Ende 4 von 11

dieses Jahres werden dem BAV bereits mehr als 20 überarbeitete Plandossiers vorliegen. Verzögerungen in den Plangenehmigungsverfahren sind damit nicht zu erwarten. Die Bearbeitung der einzelnen Projekte wird sich aufgrund der Vereinheitlichung und Aktualisierung der Projektunterlagen generell vereinfachen und beschleunigen. Nach Eingang der angepassten Unterlagen prüft das BAV, ob eine wesentliche Projektänderung vorliegt, und führt bei Bedarf eine Neuauflage durch. Die zusätzlichen Verfahrensschritte werden in der Regel keine Verzögerung des Verfahrens mit sich bringen, da sie frühzeitig angeordnet werden und parallel zur aktuellen Bearbeitung anderer, im Rahmen der Prioritätenfolge vorzuziehender Projekte, stattfinden. In welchem Ausmass sich die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die Projekte auswirken werden, hängt von vielen Faktoren und damit immer von der spezifischen Situation ab. Allgemein gültige Aussagen zu dieser Fragestellung bzw. projektbezogene Abschätzungen können erst vorgenommen werden, wenn die überarbeiteten Projektunterlagen vorliegen.

Die Spezialfälle Von der umfassenden Überarbeitung der Projekte ausgenommen sind folgende Spezialfälle: -

Die Projekte entlang der Stammlinie des Gotthard-Basistunnels (Bergstrecke der Kantone Uri und Tessin) sind gemäss den Vereinbarungen mit den Kantonen auf der Basis der bisherigen Grundlagen zu beurteilen. Eine Neuberechnung für den Horizont 2015 wird somit nicht vorgenommen. Die SBB werden die hängigen Projekte lediglich aktualisieren und dem BAV ergänzende Unterlagen zustellen, damit diese gemäss neuem Recht beurteilt werden können.

-

Für die Siedlungsbereiche Bürglen/Schattdorf/Attinghausen, Pollegio und Vezia geht man aufgrund der aktuellen Sachlage davon aus, dass die Lärmsanierung dieser Streckenabschnitte - in Abhängigkeit der Projektgrenzen - als Bestandteil der NEAT erfolgen wird. Da die Lärmsanierung wie auch der Bau der NEAT durch das BAV begleitet werden, kann amtsintern ein koordiniertes Vorgehen sichergestellt werden.

Neue Projekte Mit dem neuen Bundesgesetz wird bestimmt, dass die Huckepack-Korridore prioritär zu sanieren sind. Die Projektierung und Bearbeitung der Teilstrecken in diesen Gemeinden wird deshalb vor den übrigen Strecken erfolgen. Die Aufträge für die Ausarbeitung der Projekte für die übrigen Streckenabschnitte werden aufgrund der Reihung erteilt, die sich aus der Ermittlung der so genannten Betroffenheit ergeben hat. Diese wurde für jede der rund 30 Sanierungseinheiten ermittelt. Sie berücksichtigt die Anzahl der betroffenen Personen, einen gewichteten Wert für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Konfliktlänge. Die Betroffenheit wurde durch die interdepartementale Arbeitsgruppe Eisenbahnlärm (IDA-E) in ihrem Bericht vom 26. Juni 1998 festgelegt (siehe dazu die beiliegende Tabelle). Die Projekte entlang der Stammlinie des Ceneri-Basistunnels werden vorderhand nicht in Angriff genommen. Aufgrund heutiger Prognosen wird der Verkehr auf dieser Strecke nach der

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Inbetriebnahme des Ceneri-Basistunnels so stark abnehmen, dass keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich sind. Sobald gesicherte Betriebsprognosen vorliegen, wird die Lärmbelastung aber nochmals überprüft.

Mit welchem Zeitrahmen ist zu rechnen? Der Entscheid, in welcher Reihenfolge die Projekte bearbeitet werden, wurde nach den folgenden Kriterien getroffen: -

die Terminabfolge, die im Rahmen von Vereinbarungen mit den Kantonen festgelegt wurde;

-

der Stand der hängigen Verfahren;

-

Auflagen in Verfügungen zu (ausgeführten) Ausbau-Projekten

-

Vorgaben bezüglich der NEAT-Zubringerstrecken;

-

Betroffenheitsgrad für die einzelnen Sanierungseinheiten (gemäss dem Bericht IDA-E2 vom 26. Juni 1998, der als Basis für die Botschaft zum neuen Bundesgesetz diente).

Mit Schreiben vom 27. April 2000 wurden die Gemeinden mit hängigen Lärmsanierungsprojekten entlang dem Huckepack-Korridor Gotthard und der Strecke Olten – Lenzburg über den Zeitpunkt informiert, bis zu dem die Plangenehmigungsverfügung des BAV spätestens vorliegen wird. Die Projekte für die rund 50 Gemeinden entlang dem Huckepack-Korridor Lötschberg und die AlpTransit-Zufahrtsstrecke Brig – Steg werden gleichzeitig mit den neuen Projekten des Huckepack-Korridors Gotthard bearbeitet. Der Abschluss dieser Verfahren wird in den Jahren 2004 bis 2006 erwartet. Für die übrigen Sanierungsstrecken wird der Termin für den Beginn der Projektierungsarbeiten gemäss dem Grad der Betroffenheit festgelegt. Das BAV geht davon aus, dass die Projektausarbeitung, das Plangenehmigungsverfahren und die Ausführung der baulichen Lärmschutzmassnahmen im Durchschnitt je rund zwei Jahre beanspruchen werden. Falls gegen einen konkreten Plangenehmigungsentscheid keine Beschwerden eingehen, kann vom Beginn der Projektierung bis zum Abschluss der Arbeiten mit einer Dauer von rund sechs Jahren gerechnet werden. Die Termine für den Beginn der Planungsarbeiten sind aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich. Diese Termine basieren auf einer Zielplanung aus Sicht des BAV. Sie soll sicherstellen, dass alle Lärmsanierungsprojekte auf dem ganzen Bahnnetz bis 2015 abgeschlossen sind. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist das BAV in den Plangenehmigungsverfahren auf eine konstruktive Mithilfe aller Beteiligten angewiesen.

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Die Aufgaben des Bundesamtes für Verkehr in der Phase... ... Gesetzgebung Das Bundesamt für Verkehr war bereits bei den Vorarbeiten des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen engagiert. Nachdem das Parlament dieses Gesetz verabschiedet hat, ist es wiederum Sache des BAV, es in Form von Vollzugsbestimmungen weiter zu konkretisieren und das Ergebnis dem Bundesrat oder dem Departement für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation zum Entscheid vorzulegen. Um neben den juristischen Fragestellungen auch die technischen Aspekte klären zu können, wurde eine Arbeitsgruppe geschaffen, die in spezialisierten Projektgruppen verschiedene Themenbereiche bearbeitet. Diese Projektgruppen bestehen aus Experten der Bundesämter sowie Vertretern der Bahnunternehmen und der Kantone. Eine Projektgruppe wird die Sanierung des Rollmaterials vorantreiben, indem sie die von den Bahnen vorgelegten Sanierungskonzepte für Reisezugwagen, Güterwagen, Triebwagen und Lokomotiven prüft. Die gleiche Arbeitsgruppe wird die Emissionsgrenzwerte für neue und sanierte Fahrzeuge sowie das Vorgehen für die Typenprüfung festlegen. Weitere Arbeitsgruppen werden z.B. die Rahmenbedingungen für den Bau von Lärmschutzwänden definieren und den netzweit einheitlichen Einsatz von Schallschutzfenstern sicherstellen. Sie werden zudem einen verbindlichen Emissionsplan erstellen und die Information der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner über geplante Lärmschutzmassnahmen koordinieren und planen.

... Projektierung Das BAV hat die Hauptverantwortung für die termin- und kostengerechte Realisierung der geplanten Lärmschutzmassnahmen und das Erreichen des Sanierungsziels. Für die Projektierung und Realisierung der Lärmschutzbauten sowie für die Sanierung ihres Rollmaterials sind die Bahnen verantwortlich.

... Verfahren Aussenstehende nehmen die Arbeit des BAV vor allem im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren wahr, die durch das Amt geleitet werden. Mit der Plangenehmigung wird für ein Projekt, das in der Regel die baulichen Lärmschutzmassnahmen einer Gemeinde beinhaltet, die eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt. Diese Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn das von einer Bahn vorgelegte Projekt den gesetzlichen Bestimmungen, u.a. auch dem neuen Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, entspricht. Der dabei vorhandene Ermessens- bzw. Handlungsspielraum ist für das BAV klar begrenzt und soll das Erreichen des Sanierungsziels und den kostengerechten Vollzug unter Wahrung der Rechtsgleichheit ermöglichen. Das BAV wird die Bahnen beauftragen, die Planvorlagen für die Gemeinden der einzelnen Sanierungseinheiten auf einen bestimmten Zeitpunkt hin vorzulegen. Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Dossiers erfolgt die öffentliche Auflage des Projekts in der

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betreffenden Gemeinde. Alle Betroffenen haben während dieser Zeit (30 Tage) Gelegenheit, sich zum Projekt zu äussern und Einsprache einzulegen. In Kenntnis dieser Einsprachen und der Stellungnahmen der Gemeinden, Kantone und der Fachbehörde des Bundes (BUWAL) wird – allenfalls nach Durchführung von Einspracheverhandlungen– das BAV die Plangenehmigungsverfügung erlassen. Diese Verfügung gilt nach Ablauf der Beschwerdefrist als Baubewilligung für die Lärmschutzmassnahmen.

Der Personalbedarf In den nächsten 13 Jahren wird das BAV – und die anderen betroffenen Stellen – neben seinen Vollzugs- und Kontrollaufgaben insgesamt mehr als 500 Lärmsanierungsprojekte beurteilen und zum Entscheid führen müssen. Der Aufwand für ein einzelnes Verfahren kann dabei stark variieren. Zur Bewältigung dieser Aufgabe werden bis Ende dieses Jahres im BAV zusätzliche Stellen geschaffen. Die benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jedoch erst rekrutiert werden, wenn das Bundesgesetz nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft gesetzt ist, also erst in der zweiten Jahreshälfte 2000.

Kosten und Finanzierung Verteilung der Kosten (in Millionen Franken) [1]: Massnahme Rollmaterial Lärmschutzwände Schallschutzfenster Bergstrecke Gotthard Total Sanierungskosten

SBB

Total

770 655 105 70

50 35 5

820 690 110 70

1 600

90

1 690

Rückstellung für bereits erstellte bauliche Massnahmen Vollzugsaufwand BAV / BUWAL Gesamtkosten

KTU

150 14 1 854

KTU: Konzessionierte Transportunternehmen (in diesem Fall alle Bahnen ausser der SBB)

Die Finanzierung Die Finanzierung dieser Projekte basiert auf dem Bundesbeschluss vom 29. November 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs (FinöV). Damit wird der sogenannte Fonds für Eisenbahn-Grossprojekte gespiesen. Das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen regelt die Einzelheiten, wie die Sanierung durchzuführen ist.

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Gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Lärmsanierung wird der Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen in Kraft gesetzt. Damit wird ein Verpflichtungskredit von 1 854 Millionen Franken bewilligt. Dies entspricht einer Einsparung von rund 400 Millionen Franken gegenüber der FinöV-Vorlage. Diese Einsparungen wurden möglich, weil man ursprünglich von technisch aufwändigeren Umbauten beim Rollmaterial ausgegangen ist. Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass mit Hilfe neu entwickelter technischer Lösungen mit weniger Kosten die gleiche Wirkung erzielt werden kann. Die Qualität der Lärmsanierung wird dabei in keiner Weise beeinträchtigt und das Sanierungsziel ist durch die getroffenen Einsparungen nicht gefährdet. Ab 2001 sollen jährlich im Durchschnitt 150 Millionen Franken für die Sanierung des Rollmaterials, für die Erstellung der Lärmschutzwände und für den Einbau der Schallschutzfenster ausgegeben werden.

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Lärmsanierung des Schweizerischen Streckennetzes Bearbeitungsreihenfolge der Sanierungseinheiten 1) gemäss Bundesgesetz vom 24.3.2000 (basierend auf dem Bericht IDA-E2 vom 26.6.1998) Rang Sanierungs- Strecke einheit Nr.

Bahnunternehmen

Vorgesehener Planungsbeginn

hängige Projekte: 1

diverse

neue Projekte: 2 101.1 403 3 diverse diverse 4 207 5 103 6 112 7 323 8 102 9 106 10 303 11 308 12 226 13 309 14 206 15 104 16 201 17 601 18 306 19 108 20 307 21 225 22 305 23 210 24 107 25 124 26 111 27 101 28 105 29 501 30 602 1) 2) 3)

( ) HK

HK-Gotthard (Basel-Brugg-Rotkreuz-Chiasso und Schaffhausen-Zürich-Brugg) sowie Olten-Lenzburg 2)

SBB

erfolgt

Heustrich - Frutigen3) und Brig - Steg 3) HK-Gotthard (SH, TI) 2) und HK-Lötschberg (Basel-Olten-Bern-Thun-Brig) Luzern Bussigny - Lausanne - Pully Neuenegg - Bern - Muri (Sargans) - Rorschach - (Romanshorn) Bex - (Pully) Yverdon - Le Landeron (Zürich) - Winterthur Thalwil - Pfäffikon SZ Kriens - Giswil (Pfäffikon SZ) - Sargans - Chur (Luzern) - (Olten) Denges - Genève-Flughafen & La Plaine Grenchen - (Olten) Domat-Ems (Winterthur) - Wil - St.Gallen Villars-sur-Glâne - Wünnewil-Flamatt Wallisellen - Uster - Rapperswil (Cadenazzo) - Locarno (Winterthur) - Frauenfeld - Romanshorn Baar - Zug - Arth (Le Landeron) - Lengnau Matran - Puidoux-Chexbres (Zollikofen) - (Biel) (Steg) - St-Maurice (Bussigy) - (Yverdon) (Solothurn) - Lützelflüh; (Langenthal) - Huttwil RhB-Strecken (ohne Domat-Ems)

BLS SBB SBB SBB / BLS SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB-Brünig SBB SBB SBB SBB RhB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB RM RhB

2000-2001 2000-2001 2000-2002 2000-2002 2003 2003 2003 2003 2004 2004 2005 2005 2005 2005 2006 2006 2007 2007 2007 2008 2008 2008 2008 2009 2009 2009 2009 2010 2010 2010 2010

ohne Neu- und Ausbauprojekte gemäss Vereinbarungen mit den Kantonen und Gemeinden Zufahrtsstrecke NEAT exkl. Ortschaft in Klammern (Bestandteil einer anderen Strecke) Huckepack-Korridor

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