Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten Stand 20. Mai 2015 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti...
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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach §4(1) BauGB N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

1

18.03.13

BehördenRichtfunk

Um eine qualifizierte Bewertung machen zu können, benötigen Die Shp-Dateien wurde übermittelt, die genaue Lage der wir Shape-Dateien, die in MapInfo11.0 verarbeitbare Dateien WEA sind derzeit noch nicht bekannt. (.shp mit .prj oder .mif) enthalten. Die Geokoordinaten benötigen wir im Format Gauß-Krüger oder als WGS 84. Siehe Stellungnahme 13 Ein erster Überblick über das Planungsgebiet hat ergeben, dass BOS-Richtfunkverbindungen betroffen sein könnten.

Bereitschaftspolizeipräsidium BW, Göppingen

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Für eine konkrete Bewertung sind die oben genannten Dateiformate erforderlich, bestenfalls könnten sie auch die genauen Geodaten der geplanten WEA übermitteln, sofern diese schon bekannt sind. 2

DB Services Immobilien GmbH

18.03.13

Keine Einwendungen

---

3

Zweckverband Hohenloher Wasserversorgungsgruppe, Gerabronn (HWG)

19.03.13

Keine Bedenken

---

4

RP Tübingen, ForstBW

28.03.13

5

Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg (NOW)

28.03.13

Versorgungsleitungen des Zweckverbandes existieren in dem von den Änderungen betroffenen Gebiet nicht und sind auch nicht geplant.

Wasserleitung

Die vorliegenden Änderungen des Flächennutzungsplanes beinhalten keine Waldflächen und berühren keine forstlichen Belange.

---

Die Fläche mit der Änderungsnummer 2/1 tangiert mit der südlichsten Spitze die Wasserleitungen Nied 9 DN 100 und Nied 8 DN 150 unsere Rohwasserkonzeption WW Bronn.

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Die Lage der Wasserleitung wird in der Karte dargestellt.

Windradstandorte, Kranstell- und Vormontageflächen sind innerhalb unseres Schutzstreifens nicht zulässig. Für eventuelle Leitungsüberfahrten mit Schwerlastfahrzeugen und Montagekränen müssen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Es wird um weitere Verfahrensbeteiligung gebeten.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

6.1

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Grundsätzliches

Zu den Planungsgebieten für Windkraftanlagen sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Die Belange von Hydrogeologie und Rohstoffgeologie werden erst im konkreten Einzelfall des BImSchGGenehmigungsverfahrens geprüft. Ingenieurgeologische Belange werden erst im Rahmen konkreter Planungen näher geprüft. Eine Bearbeitung von Übersichtsplanungen findet nicht statt.

Zur Kenntnis genommen

6.2

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Grundwasser

Aus hydrogeologischer Sicht ist dort für die konkreten Standorte Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. zu prüfen, ob durch Eingriffe in den Untergrund (Bau der Fundamente, Anlage der Kabeltrassen, Schaffung von Zufahrten zu den Standorten) die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung beeinträchtigt wird. Beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen werden Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt (insbesondere Hydrauliköl, Schmieröl, Schmierfett und Transformatorenöl). Von daher ist für die konkreten Standorte auch sicher zu stellen, dass es hierdurch nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserqualität kommt.

6.3

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Ingenieurgeologie

Für die konkreten Standorte neuer Windkraftanlagen werden ob- Zur Kenntnis genommen jektbezogene Baugrunderkundungen gemäß DIN 4020 bzw. DIN Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. EN 1997 unter besonderer Berücksichtigung der dynamischen Belastung empfohlen. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass  Rutschgebiete bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu geotechnisch bedingten Mehraufwendungen führen oder die Errichtung aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen u.U. unmöglich machen können.  In den Verbreitungsbereichen verkarsteter Karbonatund/oder Sulfatgesteine erhöhte Baugrundrisiken für Windkraftanlagen bestehen. Bedingt durch die Überdeckung mit quartären Lockergesteinen sind Verkarsterscheinungen an der Erdoberfläche ohne weitere Untersuchungen u.U. nicht erkennbar. Ein erster Überblick kann aus dem vorhandenen Geologischen Kartenwerk des LGRB und ggf. dem hochauflösenden Digitalen Geländemodell des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) entnommen werden.

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Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

6.4

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Rohstoffgeologie

Zur Standortsuche für Windkraftanlagen durch die Träger der Zur Kenntnis genommen. Regionalplanung und Kommunen hat das LGRB einen digitalen Geodaten-Dienst mit landesweiten rohstoffgeologischen Planungsgrundlagen für diesen Nutzerkreis entgeltfrei bereitgestellt. Dieser Geodaten-Dienst ermöglicht eine rasche Übersicht über die Lage von erkannten wirtschaftlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen in einer Online-Kartenanwendung auf der LGRBHomepage oder als WMS-Dienst.

6.5

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Bergbau

Keine Belange berührt

6.6

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Geotopschutz

Für Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes verwei- Im Bereich der geplanten Konzentrationszone ist kein Geotop sen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der im Geotop-Kataster verzeichnet. Adresse http://www.lgrb.uni-freiburg.de/lgrb/Service/ geotourismus_uebersicht (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.

6.7

RP Freiburg, Abteilung 9

28.03.13

Allgemeine Hinweise

Bei erneuter Vorlage bitten wir Sie, die eingetretenen Verände- Zur Kenntnis genommen. rungen gegenüber dieser Planung deutlich kenntlich zu machen.

---

Die Stellungnahmen des LGRB als Träger öffentlicher Belange basieren u.a. auf den Geofachdaten der geowissenschaftlichen Landesaufnahme und damit auch auf Erkenntnissen der Bohrungen. Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht (§ 4 Lagerstättengesetz) beim LGRB. Hierfür steht unter http://lgrb.unifreiburg.de/lgrb/Service/bohranzeigen eine elektronische Erfassung zur Verfügung. 7

Bürgermeisteramt Mulfingen

26.03.13

Keine Einwendungen

---

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Datum

8a

26.03.13

Bundesnetzagentur, Berlin

Thema

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Zur Kenntnis genommen Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß §55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungsund Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

8b

26.03.13

Allgemein

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.

Zur Kenntnis genommen

Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.

Zur Kenntnis genommen

Bundesnetzagentur, Berlin

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

8c

26.03.13

Allgemein

Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen Vorinformation eine Überprüfung der o. g. angefragten Gebiete durchgeführt. Der Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punktzu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen. Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen sind in dem Baugebiet zz. nicht in Betrieb (Anlage 2).

Zur Kenntnis genommen

Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.

Das Innenministerium wird im weiteren Verfahren beteiligt.

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können an die örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltungen (WBV'en) gestellt werden. Auskünfte über die örtliche Zuständigkeit der WBV'en erhalten Sie beim Bundesamt für lnformationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr, Bereich A9 - NARFA GE, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz, Tel.: (02621) 694-7265.

Die Wehrbereichsverwaltung wurde am Verfahren beteiligt.

Bundesnetzagentur, Berlin

Anlage 1: Innenministerium, Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart Anlage 2: ---

Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer längerfristigen Softwareumstellung die Ihnen übermittelten Daten ggf. nicht tagesaktuell sind.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

8d

26.03.13

Bundesnetzagentur, Berlin

Thema

Stand 20. Mai 2015

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unteroder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, wird darauf hingewiesen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

Zur Kenntnis genommen

Zusätzlicher Hinweis: Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hochund Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen: Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: - für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser - für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nach- Zur Kenntnis genommen laufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten Thema

Anregung

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

8e

Bundesnetzagentur, Berlin

26.03.13

Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter „starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), gern zur Verfügung.

9

Stadtverwaltung Creglingen

11.04.13

Keine Bedenken oder Anregungen

---

10

Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart

12.04.13

Fristverlängerung bis Mitte/Ende Mai 2013

Siehe Stellungnahme 18

11

Große Kreisstadt Bad Mergentheim

11.04.13

Keine Belange betroffen

---

12

Kabel BW, Stuttgart-Wangen

15.04.13

Keine Einwände

---

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

13

16.04.13

Breitschaftspolizeipräsidium BadenWürttemberg, Göppingen

Thema

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Nach Eingabe der Daten bei der Autorisierten Stelle Digitalfunk Zur Kenntnis genommen. Baden-Württemberg (ASDBW) in das Visualisierungstool MapInfo konnte festgestellt werden, dass die Interessen des BOS-Richtfunknetzes betroffen sind. Eine BOSRichtfunkverbindung verläuft in zu geringem Abstand an dem von ihnen ausgewiesenen Windvorranggebiet vorbei. Der Mindestabstand zwischen konkret geplanten Windkraftanlagen und dem BOS-Richtfunknetz wurde mit der Planungsfirma für den digitalen BOS-Richtfunk prozessintern auf 250 Meter in alle Richtungen festgelegt. Wird dieser Abstand unterschritten, ist eine gutachterliche Betrachtung i.S.d. Windenergieerlasses des Landes Baden-Württemberg (Punkt 5.6.4.13) auf Kosten des Vorhabenträgers erforderlich.

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Die potenziellen Betreiber der Windkraftanlage werden direkt Kontakt aufnehmen.

Der Anlage ist ein Bild beigefügt, das die Situation vor Ort verdeutlichen soll. Dabei sind die Farben und Stricharten für ihre Bewertungen nicht relevant. Sie dienen lediglich der Unterscheidung nach Frequenzen u.ä. 14

EnBW Regional AG, Stuttgart

22.04.13

Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Ausweisung einer Potentialfläche (2/1) für Windkraftanlagen. Hiergegen haben wir keine grundsätzlichen Bedenken vorzubringen.

Zur Kenntnis genommen.

In der geplanten Potentialfläche (2/1) führen keine Leitungsanlagen unseres Unternehmens. Eine Einspeisung der Windenergieanlagen in das Stromnetz der EnBW ist grundsätzlich möglich. Zur Anbindung der Einspeiseanlagen müssen wir unsere Netze erweitern bzw. anpassen. In welchem Ausmaß dies notwendig wird, können wir erst im Zuge der Bearbeitung der Einspeiseanfragen beurteilen. Einspeisezusagen werden nach Vorliegen von Leistungswerten nach einer gesonderten Netzprüfung erteilt. Gegen den erforderlichen Umfang- und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB haben wir keine Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Bezüglich der in diesem Bereich führenden 380-kV-Leitung erhalten Sie von der TransnetBW GmbH eine entsprechende Stellungnahme. Es wird um Beteiligung am weiteren Verfahren gebeten. Seite 9 von 38

Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden 15

Datum

Thema

TransnetBW GmbH 25.04.13

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Ausweisung einer Potentialfläche (2/1) für Windkraftanlagen. Bei den Vorsorgeabständen zu Freileitungen (110 kV) wurde ein Abstand von 130 m zu Grunde gelegt. Dieser Abstand erscheint uns aber zu gering. Denn, gemäß DIN EN 50341-3-4 (VDE (0210-3) Ziffer 5.4.5 (Abstände zu Windenergieanlagen) sind zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen, die entsprechenden Abstände sind bei der Planung der konkreten Standorte der Windkraftanlagen zu berücksichtigen.

- für Freileitungen ohne Schwingschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser; - für Freileitungen mit Schwingschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. […] Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Wir bitten Sie, dies bei Ihren weiteren Ausarbeitungen zu bedenken. 16a

Landratsamt MainTauber-Kreis

23.04.13

Baurecht

Es wird gebeten, die in diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungsnahmen des Regionalverbandes Heilbronn-Franken und des Regierungspräsidiums Stuttgart dem Landratsamt MainTauber-Kreis in Kopie zu übersenden.

Erledigt am 09.09.13 per Mail an Frau Schulze.

16b

Landratsamt MainTauber-Kreis

23.04.13

Verkehrsrecht

Baurechtliche Vorschriften wie z.B. Eisabwurf bleiben von den Anbaubeschränkungen nach den § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) und § 22 Straßengesetz (StrG) unberührt. Zur Ausführung von eventuellen Leitungsarbeiten im Zuge von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen.

Zur Kenntnis genommen

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

16c

23.04.13

Landwirtschaft

keine grundsätzlichen Bedenken

Landratsamt MainTauber-Kreis

Eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen bleibt gewährleistet. Bei der konkreten Standortwahl ist darauf zu achten, dass die in Frage kommenden Flächen und deren Bewirtschaftung möglichst wenig beansprucht und beeinträchtigt werden. Missformen sind, soweit möglich, zu vermeiden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht auf guten Ackerstandorten vorzusehen. Die Erhaltung der guten Ackerstandorte hat in der Landwirtschaft schon immer einen hohen Stellenwert. Eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgabe auch im öffentlichen Interesse wahrnimmt, ist auf gute Produktionsstandorte unabdingbar angewiesen, um ökonomisch und ökologisch produzieren zu können. Aus landwirtschaftlicher Sicht sind geringwertige Flächen mit geringen Bodenzahlen und schlechten agrarstrukturellen Verhältnissen für Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Die vorgesehene Konzentrationszone für Windkraftanlagen umfasst auf Gemarkung Rüsselhausen eine Fläche für ein Agrarzentrum. Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes - Zieljahr 2020 hat sich die Stadt Niederstetten auch mit der Ausweisung von Agrarzentren befasst. In den Agrarzentren wird die Ansiedlung von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben angestrebt. Damit sollen einerseits landwirtschaftlichen Betrieben zukunftsund entwicklungsfähige Standorte zur Verfügung gestellt und andererseits die städtebauliche Entwicklung an anderer Stelle gesichert werden. In der vorgesehenen Konzentrationszone dürfen beide Objekte Windkraftanlagen und mögliche Stallanlagen - prinzipiell gleichwertig zulässig sein. Auf mögliche Nutzungskonflikte muss hingewiesen werden. Die Konzentrationszone Windkraft und eine mögliche landwirtschaftliche Nutzung mit Stallung - in Abhängigkeit von Stallart und -lage sowie Tierart - können sich gegenseitig beeinträchtigen. Da Nutzungskonflikte nicht völlig auszuschließen sind, wird eine Herausnahme des dortigen Agrarzentrums aus der Konzentrationszone vorgeschlagen. 16d

Landratsamt MainTauber-Kreis

23.04.13

Forst

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Flächennutzungsplänen die höhere Forstbehörde (hier RP Tübingen) zu den Planungen Stellung nimmt.

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Zur Kenntnis genommen

Zur Kenntnis genommen Das betroffene Agrarzentrum wird aufgegeben . Die Begründung und die Karte zum Flächennutzungsplan wird entsprechend angepasst.

Siehe Stellungnahme 4

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

16e

23.04.13

Grundwasser/Gewässersc hutz

Gemäß Windkrafterlass ist Folgendes bei der Flächenausweisung zu berücksichtigen: Windkrafterlass, 4.4 Wasserwirtschaft "….die Darstellungen von Flächen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung kommt in folgenden Gebieten wegen deren Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht: - Gewässerrandstreifen - Schutzzone I und II von Wasserschutzgebieten…"

Landratsamt MainTauber-Kreis

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Die Festlegung der Nutzungsrestriktionen ist zu überarbeiten. Die Gewässerrandstreifen (10m) ist bei allen Gewässern 2. Ordnung einzuhalten. Ebenso die Schutzzone II von Wasserschutzgebieten ebenfalls als Ausschlusskriterium mit aufzunehmen.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

Konzentrationszone für Windkraftanlagen Die Konzentrationszone liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Gegen die Ausweisung bestehen keine Bedenken.

---

16f

Landratsamt MainTauber-Kreis

23.04.13

Immissionsschutz/Abfallr echt/Gewerb eaufsicht

Die Konzentrationszone für Windkraftanlagen und die Fläche für Das betroffene Agrarzentrum wird aufgegeben . Die BegrünAgrarzentren überlagern sich. Da Konflikte zwischen Tierhaldung und die Karte zum Flächennutzungsplan wird entspretungsbetrieben und Windkraftanlagen nicht auszuschließen sind, chend angepasst. wird empfohlen, die Abstände so zu wählen, dass Konflikte zwischen den Nutzungen nicht entstehen bzw. minimiert werden. Welche Abstände hierbei ausreichend sind, könnte ggf. durch gutachterliche Untersuchung festgestellt werden.

16g

Landratsamt MainTauber-Kreis

23.04.13

AltlasIm Bereich der Konzentrationszonen sind dem Landratsamt bisten/Bodensch her keine altlastverdächtigen Flächen/Altlasten bzw. Verdachtsutz flächen/schädlichen Bodenveränderungen bekannt.

---

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

16h

23.04.13

Natur- und Landschaftsschutz

Für die geplanten Konzentrationszonen ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf Grundlage des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei streng geschützte Tierarten sowie alle europäischen Vogelarten. Auf die Ausführungen im Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird derzeit von den künftigen Betreibern erarbeitet. Eine Grobabschätzung / Zusammenfassung wird dem Entwurf beigelegt.

Die LUBW hat mit Stand vom 21.05.2012 Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen herausgegeben, die Hinweise wurden mit Stand 01. März 2013 aktualisiert. Hinweise zu Erfassungsstandards für Fledermausarten sollen ebenfalls veröffentlicht werden. Die aktuellen Planungshinweise können über die Internetseite http://www.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/216927/ abgerufen werden.

Zur Kenntnis genommen

Nach Hinweisen des privaten Naturschutzes bestand 2012 auf einem nahe gelegenen Strommasten ein Brutplatz des Wanderfalken. Die Hochfläche befindet sich zudem in einem bevorzugten Zugkorridor von Limikolen. Dieser Sachverhalt ist in der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

Zur Kenntnis genommen, dieser Hinweis wurde an die potenziellen Betreiber weitergegeben.

Landratsamt MainTauber-Kreis

Insbesondere auf Grund der unmittelbar bevorstehenden Vogelbrutsaison sollte möglichst zeitnah mit den Untersuchungen begonnen werden.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

17

18.04.13

Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn

Thema

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Wir werden zur gegebenen Zeit zu den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben. Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom ggf. nicht verpflichtet ist, den Windkraftpark / die Windkraftanlage an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen. Durch Windkraftanlagen können Richtfunkstrecken beeinflusst werden. Wir bitten Sie bei der Planung von Windenergieanlagen den Betreiber der Richtfunkstrecken zu beteiligen. Ericsson Services GmbH Contract Handling Group Prinzenallee 21 40549 Düsseldorf Sammelmailadresse: [email protected] Ansprechpartner: THOMAS KASPER Tel. +49 211 534 3810

Die Ericsson Services GmbH und die Deutsche Telekom AG, Z TPL wurden am Verfahren beteiligt. Siehe Stellungnahme 21 und 22

Wir bitten noch folgende Stelle zu beteiligen: Deutsche Telekom AG Z TPL Supporter Wireless Access Wilhelm-Pitz-Str. 1, 95448 Bayreuth Sammelmailadresse: [email protected] Ansprechpartner: Annette Körber Tel. +49 921 18-2251

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

18a

08.05.13

Luftverteidigung

Die Planungsgebiete liegen im Erfassungsbereich der Luftverteidigungsanlage Lauda-Königshofen (LV-Anlage).

Wehrbereichsverwaltung Süd

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Gegen die Umsetzung der Planung gibt es keine Einwände, Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. wenn die WKA mit ihren dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen (Turm, Gondel, Rotorblattwurzel - etwa unteres Drittel des Rotorblatts) nicht höher gebaut werden als 407,6m über Normalnull. Werden die WKA mit den dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen höher gebaut, so ragen diese in den Erfassungsbereich der LV-Anlage hinein. Bei einer ungünstigen Anordnung der WKA in der Fläche kann es zu einer Überlagerung der einzelnen Störpotenziale der WKA kommen und somit zu einer Beeinträchtigung der Radarerfassung, da der Grenzwert der zulässigen Reichweitenminderung von 3,8% überschritten wird. Dies gilt es in jedem Fall zu vermeiden, daher ist zwischen den WKA ein Separationsabstand im Seitenwinkel von mindestens 1,0° einzuhalten. Um mehrere WKA auf der Fläche anzuordnen gibt es auch die Möglichkeit der engen Staffelung. Das bedeutet, dass zwei WKA auf einem Radial mit einem maximalen Abstand des 3-fachen Rotordurchmessers errichtet werden. Dies hat den Vorteil, dass das Störpotenzial der beiden WKA in der Summe unwesentlich größer ist als das einer einzelnen WKA. Als Referenz zur Ausrichtung der Radiale und zur Ausmessung der Separationsabstände im Seitenwinkel dient folgende geographische Koordinate (WGS84): 009° 48' 05.007'' Ost, 49° 31' 32.698'' Nord. Einzelfallbetrachtungen sind in jedem Fall erforderlich! 18b

Wehrbereichsverwaltung Süd

08.05.13

Flugsicherung

Die geplante Konzentrationszone für WKA ist ca. 7.900 bis ca. 9.100m von den Flugsicherungseinrichtungen entfernt. Grundsätzlich ist Die Errichtung von WKA möglich, es muss jedoch damit gerechnet werden, dass es auf Grund der Auswirkungen auf die Flugsicherungseinrichtungen zu Einschränkungen (z.Bsp. Bauhöhenbegrenzungen) sowie Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. Eine exakte Beurteilung der Störwirkung kann erst bei Prüfung der einzelnen Antragsunterlagen abgegeben werden.

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

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Datum

Thema

18c

Wehrbereichsverwaltung Süd

08.05.13

InstrumenEinfluss auf Instrumentenflugverfahren haben WKA ab einer tenflugverfahr Höhe von 614m über Normalnull und stellen ein zusätzliches eren hebliches Risiko dar.

D.h. die Windkraftanlagen dürfen in diesem Bereich eine Gesamthöhe von 220m nicht überschreiten. Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

18d

Wehrbereichsverwaltung Süd

08.05.13

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die Ausweisung der Konzentrationsfläche für WKA auf Gemarkung Herrenzimmern/Rüsselhausen aus militärischer Sicht erhebliche Bedenken bestehen und für Bauvorhaben grundsätzlich eine Einzellfallprüfung erforderlich ist. Mit Ablehnungen muss gerechnet werden. Den Textteil des Flächennutzungsplanes auf Seite 9, militärische Belange, bitte ich entsprechend anzupassen.

Zur Kenntnis genommen,

Stellungnahme folgt

Telefonat vom 19.06.13, 10.45 Uhr: Frau Platz benötigt noch ca. 3 - 4 Wochen für Ihre Stellungnahme

19

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

22.05.13

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

Siehe Stellungnahme 23 20

21

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Ericsson Services GmbH

27.06.13

28.06.13

Durch die Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen nicht berührt. Es bestehen derzeit keine Einwände gegen die vorgelegte Planung. Die Aussage bezieht sich auf den Bereich der auf Blatt 2 angegebenen Koordinaten.

Zur Kenntnis genommen

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.

Zur Kenntnis genommen

Innerhalb der Konzentrationszone 2/1 betreibt die Ericsson Services GmbH keinen Richtfunk. Einschränkungen unsererseits wird es somit nicht geben.

---

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Datum

22

03.07.13

Deutsche Telekom Technik GmbH

Thema

Stand 20. Mai 2015

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Von der Fa. Ericsson haben sie bereits direkt eine Stellungnahme erhalten.

---

Auch von unseren Mobile Richtfunkstrecken verläuft keine über dem Potenzialgebiet. 23a

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

12.07.13

Wir danken für die gewährte Fristverlängerung und nehmen als --höhere Raumordnungsbehörde sowie aus Sicht der Abteilung Landwirtschaft und der Abteilung Straßenwesen und Verkehr folgendermaßen Stellung:

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Stand 20. Mai 2015

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Thema

Anregung

23b

12.07.13

Raumordnung Planungsrechtliche

1. Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 Es sollten auch Ausführungen zum Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP) erfolgen. Dieser enthält nicht nur Vorgaben, die auf Ebene der Regionalplanung umgesetzt werden müssen, sondern bindet auch die Träger der Bauleitplanung. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Plansätze:  PS 5.1.2 (Z)  PS 5.1.2.1 Abs. 1 (Z)  PS 5.1.2.2 Abs. 2 (Z)  PS 5.3.2 (Z)  PS 5.3.5 (Z) Der LEP 2002 als beachtliche rechtliche Rahmenbedingung - Die Begründung wird in Bezug auf den Landesentwicklungsplan insbesondere die hier dargestellten Plansätze - sollten in der Be- ergänzt. gründung angesprochen und im erforderlichen Umfang abgearbeitet werden. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass nach der Begründung zu PS 3.1.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 die Regionalen Grünzüge zusammen mit den anderen Freiraumvorrangfunktionen die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 5.1.3) konkretisieren (S. 78 des Regionalplans). Ferner ist zu erwähnen, dass nach der Begründung zu PS 3.2.3.3 des Regionalplans Heilbronn-Franken, der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft betrifft, mit der Festlegung dem Ziel des Landesentwicklungsplans (Plansatz 5.3.2) zur Schonung landwirtschaftlich gut geeigneter Böden Rechnung getragen werden soll (S. 95 des Regionalplans). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Begründung zu Plansatz 3.2.4 des Regionalplans, der Gebiete für Forstwirtschaft betrifft, mit der Ausweisung der Vorranggebiete den Zielen des Landesentwicklungsplanes (Plansatz 5.3.2, 5.3.5) zur Schonung forstwirtschaftlich wertvoller Böden und zum Schutz der Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen Rechnung getragen wird (S. 98 des Regionalplans). I.d.R. sind daher die zitierten Plansätze des LEP bereits durch die Festlegungen des Regionalplans berücksichtigt. Im Planungsverfahren ist sicherzustellen, dass dort, wo keine Festlegungen des Regionalplans vorhanden sind, das jeweilige Ziel im LEP abgearbeitet wird. Auch hier nicht genannte Plansätze des Regionalplans sind im Rahmen der Planung erforderlichenfalls zu beachten.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

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Stand 20. Mai 2015

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Thema

Anregung

23b

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung I. Planungsrechtliche Vorgaben

2. Regionalplanung Nach unserem Kenntnisstand stellt die Teilfortschreibung Wind- --energie des Regionalplans Heilbronn-Franken, bei der derzeit das formelle Beteiligungsverfahren stattfindet, auf dem Gebiet der Stadt Niederstetten keine Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen dar.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Als Kriterien, die bei der Ermittlung der Konzentrationszone zu Die Legende zu den Karten der Standortanalyse wird eingeGrunde gelegt wurden, werden aus der Raumordnung lediglich fügt. Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege genannt. In der Karte Freiraum und Naturschutzbelange ist jedoch ein Bereich eingezeichnet, der den Regionalen Grünzug abbilden könnte. Leider kann dies wegen der fehlenden Legende (s.u.) nicht abschließend beurteilt werden. Hinsichtlich der Frage des Um- Zur Kenntnis genommen gangs mit u.a. Regionalen Grünzügen und Vorranggebieten für Forstwirtschaft bei Windkraftplanungen sollte ein Austausch mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken erfolgen. Der Regionalverband plant im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zum Thema Windenergie eine Ausnahmeregelung zu den Plansätzen betreffend die Regionalen Grünzüge und die Vorranggebiete für Forstwirtschaft. Wir empfehlen, die in solchen Bereichen liegenden, grundsätzlich für eine Windkraftnutzung in Betracht kommenden Flächen in der Begründung näher zu betrachten. Wir weisen darauf hin, dass maßgeblich für die Einschätzung, ob die Voraussetzung für eine Ausnahme vorliegen, die Beurteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart ist. Der Regionalverband wird an der Entscheidung beteiligt. Hinsichtlich der Frage, wie allgemein mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Rahmen der Bauleitplanung umzugehen ist, verweisen wir auf die Ausführungen unter II.5.

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23c

12.07.13

Raumord1. nung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Anregung

2.

3.

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom Die Begründung und die Kartenwerke werden z.T. überarbeitet 24.02.2011, AZ: OVG 2 A 2.09, gelten für eine Konzentra- und angepasst. tionszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB höhere Bestimmtheitsanforderungen. Da dem Flächennutzungsplan insoweit die Funktion und Wirkung eines Bebauungsplans zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -) kann er sich nicht auf Grundzüge beschränken, sondern muss parzellenscharf sein. Für einen Kartenmaßstab von 1:20.000 hat das Gericht dies bejaht. Die vorliegende Planzeichnung wurde im Maßstab 1:15.000 erstellt. Die Ergebniskarte sowie die Einzelkarten wurden in einem Maßstab von 1:75.000 bzw. 1:25.000 erstellt. Wir gehen davon aus, dass als Planungsgrundlage nur rechtswirksame Darstellungen des FNPs bzw. genehmigte Bebauungspläne sowie die im Außenbereich legal vorhandenen Bebauungen und Nutzungen zugrunde gelegt wurden. Die Begründung des Flächennutzungsplans enthält hierzu -soweit ersichtlich- keine Ausführungen. Auf S. 6 der Begründung wird ausgeführt, dass die Stadt Niederstetten ihr Darstellungsprivileg durch den Flächennutzungsplan wahrnimmt und beschließt, außerhalb der Vorrangfläche keine Windkraftanlagen zuzulassen. Dies bitten wir zu überdenken. Die jetzige Formulierung bedeutet, dass selbst sehr niedrige Windkraftanlagen auf den ausgewählten Flächen konzentriert werden sollen und damit anderswo unzulässig sind. Problematisch ist, dass viel dafür spricht, dass diese viel niedrigeren Anlagen andere Wirkungen entfalten, die in andere Auswahlkriterien münden müssen. Auch beim „Substantiell Raum Schaffen“ wird man sich wohl differenziert damit auseinander setzen müssen.

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23c

12.07.13

FORTSET4.1 ZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Anregung Die Ausweisung von Konzentrationszonen an einer oder mehreren Stellen hat zur Folge, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an anderen Stellen in der Regel ausgeschlossen ist (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Um den Ausschluss von Windkraftanlagen zu rechtfertigen, muss sichergestellt sein, dass sich diese an anderer Stelle gegen konkurrierende Nutzungen durchsetzen können. Dem Flächennutzungsplan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot gerecht wird und der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015 Die Stadt Niederstetten nimmt hier eine besondere Stellung ein. Aufgrund des Flugplatzes Niederstetten und des Bundeswehrstandorts ist Niederstetten in seiner Freiheit in Bezug auf Windkraft sehr eingeschränkt. Die Stadt Niederstetten möchte trotz der Einschränkungen eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen zur Verfügung stellen.

Ob der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen wird, ist aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln. Es ist daher im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens ausführlich darzulegen, wie die Konzentrationszonen ermittelt wurden, welche Kriterien bei der Auswahl zu Grunde gelegt wurden und aus welchen städtebaulichen Erwägungen die übrigen Flächen Ausschlussgebiete sind. Die ausgewiesenen Flächen müssen für die Windenergienutzung geeignet sein. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, solche Standorte auszuweisen, bei denen eine optimale Nutzung der Windenergie möglich ist. Nach der Rechtsprechung vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise, vgl. u. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.12.2012, 4 CN 1/11.

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Stand 20. Mai 2015

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Anregung

23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

In einem ersten Arbeitsschritt sind danach diejenigen Bereiche Zur Kenntnis genommen als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in Die Begründung wird zum Teil überarbeitet. „harte“ und „weiche“ Tabuzonen untergliedern.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21





Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Der Begriff der harten Tabuzone dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung “schlechthin“ ungeeignet sind. Es handelt sich um Flächen, auf denen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergiennutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzone werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vorneherein“ ausgeschlossen werden „soll“. Es muss sich um bodenrechtliche Merkmale handeln, die nicht auf eine verkappte Verhinderung von Windkraftanlagen zielen. Sie sind einer Abwägung zugänglich. Bedeutsam ist, dass nach der o. g. Entscheidung des BVerwG der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen muss. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle das Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat.

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Stand 20. Mai 2015

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Anregung

23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

Dieser Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen Zur Kenntnis genommen muss sich die Gemeinde bewusst machen und ihn dokumentieren. Die Begründung wird zum Teil überarbeitet.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Nach Abzug der o. g. Tabuzonen bleiben Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Im zweiten Arbeitsschritt sind diese Potentialflächen des Gemeindegebiets zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen eine Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Planungsergebnis der Windenergie substantiell Raum verschafft. Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise dann der Fall, wenn die ausgewiesenen Konzentrationsflächen nach ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potenziell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche ausmacht und mit hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen führen, die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt geeignet sind, einen gewichtigen und den allgemein anerkannten energiepolitischen Zielsetzung nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten. In der Entscheidung des BVerwG vom 13.12.2012 wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Begründungsmodelle gebilligt werden. Einem Flächenvergleich kommt in jedem Fall Indizwirkung zu. Außerdem gilt: Je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationszonen ist, desto gewichtiger müssen die gegen eine weitere Ausweisung von Vorrangebieten entsprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt.

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Stand 20. Mai 2015

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Anregung

23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

4.2 Bei der vorliegenden Planung wurden Ausschlusskriteri- Zur Kenntnis genommen en und Kriterien, bei denen eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird, festgelegt. Eine Differenzierung nach harten und weichen Die Begründung wird zum Teil überarbeitet. Ausschlusskriterien erfolgt nicht. Diese sollte vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nachgeholt werden.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Die Ausführungen und Begründungen fallen zum derzeitigen Stand teilweise noch recht knapp aus oder fehlen vollständig. Wir empfehlen daher dringend, diese zu ergänzen. Beispielsweise sollten die zur Ermittlung der Konzentrationszonen herangezogenen Kriterien, die nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhen, begründet werden. Erhebliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Abstände zu Siedlungen usw. Die Planung sieht einen Abstand von 900 m zu Siedlungen (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen bestehend und geplant, Wohnbauflächen im Außenbereich, zu Aussiedlerhöfen und Wohnplätzen, schutzbedürftigen Gemeinbedarfseinrichtungen) sowie zu Campingplätzen, Wochenend- und Ferienhausgebieten vor. Bei Industrie- und Gewerbegebieten (bestehend und geplant) sowie Grünflächen mit und ohne Schutzanspruch wird ein Abstand von 300 m zu Grunde gelegt. Eine nähere Begründung der gewählten Abstände erfolgt nicht. Lediglich auf S. 12 wird ausgeführt, dass das Hauptaugenmerk auf dem größtmöglichen Schutz der Bevölkerung liege und aufgrund des dörflichen Siedlungscharakters ein einheitlicher Abstand festgesetzt worden sei, um eine Gleichbehandlung aller Einwohner zu gewährleisten. Insbesondere die Abstände, die über den Abständen liegen, die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlich sind, sollten ausführlich und nicht pauschal begründet werden. Ferner weisen wir darauf hin, dass diejenigen Abstände, die über die Abstände hinausgehen, die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlich sind, nach unserer Ansicht den weichen Ausschlusskriterien zuzuordnen sind. Insbesondere auf 4.2 des Windenergieerlasses (beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit FFH-Gebieten) sowie auf die Ausführungen zu Überschwemmungsgebieten im Windenergieerlass wird verwiesen. Dieser ist für die Kommunen zwar nicht verbindlich, er bietet diesen jedoch eine Hilfestellung für die Planung.

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Stand 20. Mai 2015

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Anregung

23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

Unklar ist, was unter Erholungs- und Freizeitgebieten zu verste- Zur Kenntnis genommen hen ist, bei denen nach der Planung eine Flächenfreihaltung erfolgen soll. Die Begründung wird zum Teil überarbeitet.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Ferner sollte dargelegt werden, wie der 130 m - Abstand zu 110 kV-Freileitungen ermittelt wurde. Begrüßt wird die Darstellung der Restriktionen in verschiedenen --Einzelkarten, da dies zur Nachvollziehbarkeit der Planung beiträgt. Die Karten sollten jedoch mit einer Legende versehen werden. Des Weiteren ergibt sich aus der beigefügten Ergebniskarte, Die Begründung wird ergänzt. dass neben der geplanten Konzentrationszone eine weitere, nach der Karte 3 ha große Potenzialfläche westlich von Herrenzimmern sowie eine weitere, kleinere Fläche nordöstlich von Pfitzingen ermittelt wurden. In der Begründung werden diese Flächen - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich erwähnt. Lediglich aus der Ausführung auf S. 12, dass die Stadt Niederstetten keine Vielzahl von räumlich weitgestreuten Einzelanlagen, sondern eine Bündelung an raumverträglichen Standorten möchte, lässt sich schließen, dass die Flächen aufgrund ihrer Größe nicht weiterverfolgt werden sollen. Zu dem Ausschluss der Flächen sollten daher ausdrückliche Äußerungen erfolgen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, der Windenergienutzung substanziell Raum zu schaffen. Auf S. 12 wird unter „Abwägung und Begründung zu den Einzelanlagen“ ausgeführt, dass die Stadt Niederstetten mit der Ausübung des Darstellungsprivilegs die Aufgabe verfolge, die rein wirtschaftlichen Interessen der potenziellen Windkraftbetreiber und Grundstückseigentümer den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes unterzuordnen. Wir weisen darauf hin, dass bei der Bauleitplanung auch die Belange des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen sind.

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Stand 20. Mai 2015

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23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

Ein Teil der geplanten Konzentrationsfläche liegt in einer „Fläche Die betroffene "Fläche für Agrarzentren" wird aufgegeben. für Agrarzentren“ des Flächennutzungsplans. Es ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Konzentrationszone überlagernd erfolgen soll. Wir weisen darauf hin, dass, sollten in der „Fläche für Agrarzentren“ landwirtschaftliche Betriebe errichtet werden, erhebliche Bereiche der dargestellten Konzentrationszone für die Windkraftnutzung wegfallen können. Dies könnte vor dem Hintergrund des Erfordernisses, der Windenergienutzung substanziell Raum zu schaffen, nach unser Einschätzung die Rechtssicherheit der Planung gefährden, insbesondere da nach derzeitgem Stand der Windkraftnutzung im Plangebiet nur ca 25 ha zur Verfügung gestellt werden. Wir regen daher an, die betroffene Darstellung für eine „Fläche für Agrarzentren“ aufzuheben, zumal der Flächennutzungsplan auch an anderen Stellen noch „Flächen für Agrarzentren“ darstellt. Die Abteilung Landwirtschaft empfiehlt demgegenüber, die Konzentrationszone abzuändern. Dies bedeut allerdings, dass dann auch das Substanziell Raum schaffen nochmals betrachtet werden muss. Es spricht viel dafür, dass ein Flächenausgleich erfolgen muss.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Insgesamt ist festzustellen, dass die Ausführungen dazu, dass der Windenergie substanziell Raum geschaffen wird, deutlich zu knapp sind. Bislang wird hierzu lediglich dargestellt, dass man überzeugt sei, durch die Ausweisung von ca. 25 ha der Windenergienutzung substanziell Raum zu schaffen, und zu beachten sei, dass fast das gesamte Gemeindegebiet aufgrund von militärischen Belangen nicht für die Windkraft zur Verfügung stehe. Des Weiteren regen wir an, sofern nicht bereits geschehen, hin- Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt wird im weisichtlich des Generalwildwegeplans die Forstliche Versuchs- und teren Verfahren beteiligt. Forschungsanstalt zu beteiligen.

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Stand 20. Mai 2015

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Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

5. Derzeit von der Konzentrationszone betroffene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete des Regionalplans Heilbronn - Franken 2020

Zur Kenntnis genommen

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Die geplante Konzentrationszone liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PS 3.2.6.1) sowie teilweise in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft (PS 3.2.3.3). In einem Bereich grenzt sie zumindest an einen Regionalen Grünzug (PS 3.1.1). Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z) besagt, dass die regionalen Grünzüge von Siedlungstätigkeit und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind. Innerhalb der Regionalen Grünzüge sind die Landnutzungen auf eine Erhaltung und Entwicklung der Ausgleichsfunktionen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes auszurichten. Plansatz 3.2.3.3 Abs. 3 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft der Erhaltung des räumlichen Zusammenhanges und der Eignung landwirtschaftlich genutzter Bodenflächen bei der Abwägung mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beigemessen werden sollen. Plansatz 3.2.6.1 Abs. 4 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten für Erholung die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten werden sollen. Den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes Umfeld bewahrt werden. Sport- und Freizeiteinrichtungen sind möglich, soweit die Funktionen der landschaftsbezogenen Erholung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Auf die weiteren einschlägigen Ausführungen im Regionalplan wird verwiesen.

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Stand 20. Mai 2015

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Anregung

23c

12.07.13

FORTSETZUNG Raumordnung II. Methodik, Planungsverfahren, Ausschluss- und Abwägungskriterien

Alle Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen Zur Kenntnis genommen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG und § 4 Abs. 1 ROG). Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 1 ROG). Vorbehaltsgebiete sind lediglich als Grundsätze, nicht als Ziele der Raumordnung zu werten (BVerwG, Beschl. v.15.06.2009, 4 BN 10 09), so dass die betroffenen Vorbehaltsgebiete der Planung nicht grundsätzlich entgegenstehen.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Platz, Tel. 0711 904-12106 oder [email protected].

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Stand 20. Mai 2015

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Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

23d

12.07.13

Landwirtschaft

Generell unterstützt die Landwirtschaftsverwaltung aus umweltpolitischen Gründen die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen. Insgesamt erscheint es sowohl aus landwirtschaftlichen als auch aus landschaftlichen Gründen sinnvoll, für Windkraftanlagen ausschließlich Standorte mit einem hohen Ertragspotential für die Windenergie auszuwählen, da dort mit weniger Anlagen und einer geringeren Landschaftsbelastung eine entsprechend hohe Energieernte eingefahren werden kann.

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Bei der konkreten Auswahl der Standorte ist dabei die Methodik so zu wählen, dass die landwirtschaftlichen Belange in die Abwägung ordnungsgemäß einbezogen werden können. Dazu gehört neben der Beschreibung der aktuellen Nutzung der Belang des Schutzgutes Boden, aber auch darüber hinaus die Darstellung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen in den Plansätzen und der Begründung mit Hilfe der Flurbilanz.

Zur Kenntnis genommen

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Gegenstand des Teil - FNP der Stadt Niederstetten ist die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. Ausgewählt wurde 1 Konzentrationszone: Herrenzimmern / Rüsselhausen 29 ha Wald / Landwirtschaft ? Die von der Planung betroffenen landwirtschaftlichen Flächen sind vermutlich z.T. Vorrangfluren der Stufe II. Somit zählen die betroffenen Gebiete zu den gut von der Landwirtschaft nutzbaren Flächen. Eindeutige Flächenangaben mit Flurbilanzeinstufung hierzu fehlen nach wie vor in den Unterlagen und sind nachzureichen. Bedenken werden jedoch zurückgestellt, sofern bei der kleinräumigen Standortwahl die landwirtschaftlichen Flächen zumindest hinsichtlich der Zuwegung und der Vermeidung von Missformen geschont werden. Sind also bei der Auswahl der Konzentrationszonen Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung betroffen, so sollte die Anordnung von Windkraftanlagen so erfolgen, dass der Flächenverbrauch möglichst gering gehalten wird, d.h. eine Errichtung in den Randbereichen der Flurstücke. Auch sollten Trassenführungen für die Erschließungsleitungen entlang vorhandener Wege verlaufen und nicht die landwirtschaftlichen Flächen queren. Werden landwirtschaftliche Verkehrswege beim Bau beschädigt, so sind sie zeitnah wiederherzustellen.

Zur Kenntnis genommen Siehe Stellungnahme 16c

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Anregung

23d

12.07.13

FORTSETZUNG Landwirtschaft

Die Nutzung auch der weiteren Umgebung sollte - wie oben erläutert - in den Unterlagen dargestellt werden. Auch ist eine potentielle Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen darzulegen (Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen in Unterlagen nicht ersichtlich). Dort kann es ggf. zu Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung und negativen Auswirkungen durch Immissionen (Geräusche, Schlagschatten etc.) auf die dort arbeitenden Landbewirtschafter sowie Tiere kommen. Auch können evtl. angrenzend an die Vorrangflächen neue bauliche Anlagen bzw. Nutzungsänderungen ausgeschlossen sein, die der Nutzung der Windenergie entgegenstehen, wodurch bei zukünftigen landwirtschaftlichen Vorhaben die betriebliche Entwicklung eingeschränkt sein kann. Für die Wohnbebauung (z.B. Aussiedlerhöfe) sind ausreichende Abstände vorzusehen.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Konkret weisen wir darauf hin, dass in der Konzentrationszone eine Fläche für ein „Agrarzentrum“ liegt. Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes – Zieljahr 2020 hat sich die Stadt Niederstetten auch mit der Ausweisung von Agrarzentren befasst. In den Agrarzentren wird die Ansiedlung von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben angestrebt. Damit sollen einerseits landwirtschaftlichen Betrieben zukunfts- und entwicklungsfähige Standorte zur Verfügung gestellt und andererseits die städtebauliche Entwicklung an anderer Stelle gesichert werden. In Konzentrationszonen dürften zwar grundsätzlich Windkraftanlagen und mögliche Stallanlagen gleichwertig zulässig sein, mögliche Nutzungskonflikte sind jedoch wahrscheinlich. Im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzungen der Tierhaltung und künftige Erweiterungen von Ställen wird von uns deshalb empfohlen, die Konzentrationszone entsprechend abzuändern. Aktuell lässt sich nur so Planungssicherheit für die landwirtschaftlichen Betriebe des Agrarzentrums herstellen.

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Siehe Stellungnahme 16c

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

23d

12.07.13

FORTSETZUNG Landwirtschaft Ausgleichsmaßnahmen

Da die Umweltbilanz der Vorhaben zu Erneuerbaren Energien positiv ist, gehen wir im Übrigen davon aus, dass keine Eingriffsausgleichsmaßnahmen nötig sind. Falls doch, sollten diese nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgesehen werden oder NaWaRo-Kulturen als Eingriffsausgleich anerkannt werden (s. Forschungsprojekt ELKE). Speziell Ackerflächen sollten nicht für Eingriffsausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Dies gilt für den naturschutzrechtlichen wie für den forstrechtlichen Ausgleich. Der Ausgleich des forstwirtschaftlichen Eingriffs sollte somit nicht in Form von Aufforstungen landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. Es ist stattdessen eine ökologische Aufwertung bestehender Waldflächen vorrangig zuprüfen. Insgesamt ist es für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft wichtig, möglichst frühzeitig Informationen über mögliche Lage und Umfang der geplanten Ausgleichsflächen zu erhalten.

Zur Kenntnis genommen

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

23e

12.07.13

Straßenwesen und Verkehr Referat 46 Sachgebiet 3 Luftfahrt

Bei Durchsicht und Überprüfung der hier vorlegten Pläne stellen wir vorab fest, dass diese nicht mehr den heutigen Gegebenheiten am Verkehrslandeplatz Niederstetten entsprechen. Insbesondere ist die Grenzverlaufskontur nicht aktuell wiedergegeben, was sich eventuell auch auf andere als luftrechtliche Belange auswirken könnte.

Diese nachrichtliche Übernahme der aktuellen Gegebenheiten wird in der Karte berücksichtigt.

Aufgabe der Luftfahrtbehörde Regierungspräsidium Stuttgart ist es, Belange, die die geplanten Vorranggebiete und Konzentrationsflächen betreffen vorzubringen, soweit dies in dem frühen Stadium als Träger öffentlicher Belange überhaupt möglich ist. In diesem Rahmen sind jedenfalls Hinweise zur Flugsicherheit bzw. zu Flugsicherungseinrichtungen im Interesse einer Gewährleistung des planerischen Abwägungsgebots und damit zur Vermeidung eines Planungsfehlers zu geben. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Gewichtung und Entscheidung über die konkurrierenden öffentlichen Belange dem Planungsträger obliegt. Die Darstellung von Vorranggebieten in den Regionalplänen und von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen gibt vor diesem Hintergrund noch keine Garantie der Zulässigkeit von Windenergieanlagen unter luftverkehrsrechtlicher Sicht.

Zur Kenntnis genommen

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Die Abgrenzung des Flugplatzes entspricht dem aktuellen Stand. Die Vergrößerung der Landebahn wurde bereits berücksichtigt.

Denn eine verbindliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Er- Zur Kenntnis genommen richtung einer Windkraftanlage ist erst möglich, wenn eine exakte Kenntnis u.a. des Standorts, der Höhe und der Bauweise der Anlage vorliegt. Dies ist in der Regel auf der Ebene der Regionalplanung oder Bauleitplanung, insbesondere beim Flächennutzungsplan noch nicht der Fall. Erst im regelmäßig immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird zu beachten sein, dass durch ein Bauwerk im Bauschutzbereich oder bei einem Bauwerk über 100 m Höhe eine konkrete Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs zu vermeiden ist bzw. Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden dürfen. Bei einer konkreten Antragstellung werden zusätzlich noch die Belange bei der Durchführung von Rettungsflügen und Flüge der Polizei zu berücksichtigen sein. Zur Beantwortung dieser Fragen ist gesetzlich eine gutachterliche Stellungnahme der DFS erforderlich.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

23e

12.07.13

FORTSETZUNG Straßenwesen und Verkehr Referat 46 Sachgebiet 3 Luftfahrt

Die geplanten Flächen für Windkraftanlagen könnten den Flugbetrieb und die Flugsicherheit am Verkehrslandeplatz Niederstetten, am Segelfluggelände Leuzendorf und am HubschrauberSonderlandeplatz am Krankenhaus Bad Mergentheim beinträchtigen.

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Für den Flugplatz Niederstetten besteht ein ausgewiesener beschränkter Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG a.F. mit einem Radius von 1,5 km um den Flugplatzbezugspunkt, der zwingend zu beachten ist. An- und Abflugrouten und Platzrunden, die im Luftfahrthandbuch (VFR und IFR) veröffentlicht und allgemein zugänglich sind, sind hindernisfrei zu halten. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstände zu Platzrunden sind einzuhalten und die Hindernisfreiheitsisometrie der Flugplätze sind zu beachten (siehe „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 03.08.2012“). Windkraftanlagen innerhalb dieser geplanten Flächen könnten auch zivile und militärische Flugsicherungseinrichtungen beeinträchtigen. Auskünfte hierzu erteilt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Wir empfehlen im Planungsstadium regelmäßig einen Sensibilitätsradius von 15 km um Flugsicherungsanlagen einzuhalten. Auskünfte und Hinweise zu eventuell zu berücksichtigende Gleitschirmplätze erteilt zuständigkeitshalber der Deutsche Ultraleichtverband (DULV) und der Deutsche AeroClub e.V. (DAeC). Eventuell betroffene Modellfluggelände in dieser angedachten Fläche sind als Belang nicht rechtserheblich.

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Der Bauschutzbereich mit einem Radius von 1,5km wurde eingehalten. Der minimale Abstand zwischen der Konzentrationszone und dem Verkehrslandeplatz beträgt über 5,5km.

Das Bundesamt für Flugsicherung wurde beteiligt, siehe Stellungnahme 20

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

23e

12.07.13

FORTSETZUNG Straßenwesen und Verkehr Referat 46 Sachgebiet 3 Luftfahrt

Im Rahmen eines Antragsverfahrens wird das Regierungspräsidium zusätzlich folgende Stellungnahmen einholen: • Stellungnahme der Deutschen Flugsicherungsorganisation zur Beurteilung des Instrumentenflugverkehrs. Die nach § 31 Luftverkehrsgesetz vorgeschriebene Stellungnahme ist für den Antragsteller gebührenpflichtig. • Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung • Stellungnahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Verbände für Luftsportgeräte, DULV Deutscher Ultraleichtflugverband, DAeC Deutscher Aeroclub e.V. und der DHV Deutscher Hängegleiterverband

Zur Kenntnis genommen

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

Siehe Stellungnahmen 20, 24 und 25

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Regierungspräsidium Stuttgart nur zivile luftrechtliche Aspekte überprüft und berücksichtigt und keine Aussagen zu militärischen luftrechtlichen Belangen treffen kann. Diese werden von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung geprüft. Die Wehrbereichsverwaltung ist in einem Antragsverfahren als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. 23f

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21

12.07.13

Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß §26 Abs. 3 LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung davon - soweit möglich auch in digitalisierter Form - im Originalmaßstab zugehen zu lassen.

Zur Kenntnis genommen

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden 24

Datum

Deutscher 26.07.13 Hängegleiterverban d e.V

Thema

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

Als Beauftragter des Bundesministeriums für Verkehr sind wir gemäß § 31 c) Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes für die Zulassung von Start- und Landeflächen für Hängegleiter und Gleitsegel nach § 25 Abs. 1 LuftVG zuständig. Eine Überprüfung der geplanten Konzentrationszone für Windkraftanlagen ergab, dass das gem. § 25 LuftVG zugelassene Außenstartgelände "Rüsselhausen" in der Gemeinde Niederstetten-Rüsselhausen direkt betroffen ist. Das Gelände wird bereits seit dem 27.09.1994 beflogen. Geländehalter ist der Gleitschirmclub Markelsheim. Eine Stellungnahme des Vereins erfolgt bis zum 31.07..

Zur Kenntnis genommen

Wir erheben gegen die Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen erhebliche Bedenken, da aufgrund dieser Pläne der notwendige Sicherheitsabstand von mind. 600m zwischen dem Schleppgelände und den Standorten von Windkraftanlagen nicht einzuhalten ist. Bei der Prüfung sind neben den Start- und Landeflächen auch die jeweiligen Flugräume zu berücksichtigen.

Der Gemeinderat hält an der Ausweisung der Konzentrationszone fest. Nach Abwägung aller Kriterien ist nur diese Fläche im gesamten Gemeindegebiet von Niederstetten möglich.

Die genaue Lage der Flächen finden Sie hier: http://www.dhv.de/db2/geosearch.php?pposted=1&ticket=b42018 0583&filter%5BName%5D=r%FCsselhausen&filter%5BLand%5 D=&filter%5BBdld%5D=&filter%5BPlz%5D=&filter%5BGmde%5 D=&filter%5BHalter%5D=&filter%5BArt%5D=&filter%5BRchtg_fr om%5D=&filter%5BRchtg_to%5D=&filter%5BdH_from%5D=&filt er%5BdH_to%5D=&stype=1 Eine konkrete Aussage, ob der Flugbetrieb durch die Windkraftanlagen behindert werden würde, lässt sich aber erst treffen, wenn wir detaillierte Angaben über Größe und genaue Position der einzelnen WKAs haben. Für diesen Fall müsste eine Einzelprüfung vor Ort vorgenommen werden.

Konkrete Standorte und Maße der geplanten Windkraftanlagen können im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht genannt werden. Der Hinweis auf eine Einzellfallprüfung wird in die Begründung aufgenommen.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten N r . Behörden

Datum

Thema

25

30.07.13

SchleppgeDen Vorentwurf zum Flächennutzungsplan haben wir mit großer lände Rüs- Besorgnis zur Kenntnis genommen, da unser Schleppgelände selhausen auf Gemarkung Rüsselhausen, Gewann Hühnernest, direkt davon betroffen ist. Dieses Gleitschirm-Schleppgelände „Rüsselhausen“ ist vorwiegend für NW-Windrichtung ein sehr wichtiges Fluggebiet für unseren Gleitschirmclub.

Gleitschirmclub Markelsheim

Anregung

Stand 20. Mai 2015 Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015 Zur Kenntnis genommen Der Gemeinderat hält an der Ausweisung der Konzentrationszone fest. Nach Abwägung aller Kriterien ist nur diese Fläche im gesamten Gemeindegebiet von Niederstetten möglich.

Von dort aus wurden in den letzten Jahren viele schöne und auch weite Streckenflüge von bis zu 140km Länge unternommen. Das Schleppgelände „Rüsselhausen“ ist unser einziges Fluggebiet für NW-Wetterlagen, welche sich aufgrund der eingeflossenen Kaltluft und daraus resultierenden guten Thermik sehr gut zur Durchführung von Streckenflügen eignet. Ein Wegfall dieses Fluggebietes würde einen großen Verlust für unseren Verein bedeuten. Wir sind als heimatverbundene Gleitschirmflieger bestrebt, unseren schönen Sport auch möglichst häufig in unserer Heimat auszuüben, unter anderem auch deshalb, um die Umwelt bei Ausübung unseres Hobbies nicht unnötig durch Fahrten in andere Fluggebiete, z.B. in den Alpen, zu belasten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dieses Fluggebiet für unseren Verein von großer Bedeutung. Wir möchten alle Beteiligten bitten, die Sachlage zur Findung eines geeigneten Windradstandortes umfassend zu prüfen und dabei auch die Belange unseres Vereines zu berücksichtigen. 26a

Regionalverband Heilbronn-Franken

05.09.13

Beurteilung Die kommunale Planung zum Ausbau der Windenergie über die des Vorha- konzentrierende Festlegung von Standorten bei außergebietlibens chem Ausschluss wird aus regionalplanerischer Sicht begrüßt. Dies beinhaltet insbesondere den Ansatz der Landschaftschonung durch konzentrierende Standorte.

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

26b

05.09.13

Beurteilung des Vorhabens Standortsuchverfahren

Zum Standortsuchverfahren werden noch nähere Ausführungen dahingehend angeregt, wie nach der Anwendung der aufgeführten Ausschlusskriterien eine Festlegung der vorgelegten Konzentrationszone erfolgt ist. Hierbei sollte auch darauf eingegangen werden, inwieweit eine Mindeststandortgröße zugrunde gelegt wurde, worauf die Ergebniskarte auf S. 18 des ErIäuterungsberichts hindeutet (evtl. 3 in Frage kommende Potentialflächen (rot bzw. rotorange unterlegte Teilflächen)).

Die Begründung wird in Bezug auf die Mindeststandortgröße ergänzt.

Regionalverband Heilbronn-Franken

Da durch die Planungen verschiedene militärische Belange (RaDie Einbeziehung ist erfolgt, siehe Stellungnahme 18 daranlage Lauda-Königshofen/ Flugplatz Niederstetten mit Kontrollzone und Hubschraubertiefflugstrecken) berührt werden, sollte zu allen aufgeführten Belangen eine Einbeziehung der Wehrbereichsverwaltung Süd in das Verfahren erfolgen. Die geplante Konzentrationszone beinhaltet eine Neuausweisung eines Standorts östlich des Aschbachtales an der Gemarkungsgrenze zu Weikersheim. Der Offenlandstandort weist einen Flächenumfang von ca. 28 ha auf und liegt ca. 150 m westlich einer Hochspannungstrasse.

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Im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ist der gesamte Bereich als Vorbehaltsgebiet für Erholung (Plansatz 3.2.6.1), der südliche Teil als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft (Plansatz 3.2.3.3) ausgewiesen. Zielsetzungen sind mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen, stehen einer Ausweisung jedoch nicht entgegen. Nach Norden grenzt der Standort an den Regionalen Grünzug Mittleres Taubertal. In der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans HeilbronnFranken Windenergie ist an dieser Stelle keine Ausweisung vorgesehen. Maßgebend hierfür sind die teilweise Lage in einem BOS-Richtfunkkorridor, die teilweise Lage im Bereich des auf regionaler Ebene zur Anwendung kommenden Vorsorgeabstandes zu Hochspannungsfreileitungen sowie die überwiegende Lage in einem 1km-Abstand um ein Brutvorkommen des Wanderfalken im Jahr 2012 (nach Angaben des Kartierers ist im Jahr 2013 jedoch keine Brut erfolgt). Insgesamt wird bei Berücksichtigung der Belange die auf regionaler Ebene angestrebte Mindeststandortgröße von 20 ha deutlich unterschritten.

Die Begründung wird ergänzt.

Zur Kenntnis genommen

Zur Kenntnis genommen

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Anregungen zum Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Niederstetten

Stand 20. Mai 2015

N r . Behörden

Datum

Thema

Anregung

Abwägung/ Beschluss des GR vom 20. Mai 2015

26b

05.09.13

FORTSETZUNG Beurteilung des Vorhabens Standortsuchverfahren

Im Hinblick auf die tangierte BOS-Richtfunktrasse sollte eine Einbeziehung der Autorisierten Stelle Digitalfunk BadenWürttemberg (ASDBW) (per Email an [email protected]) erfolgen. Im Hinblick auf die tangierten Artenschutzbelange wären ggf. entsprechende Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Nach der vorgelegten Karte befindet sich der geplante Windkraftstandort im Bereich eines im rechtskräftigen FNP geplanten Standorts für ein Agrarzentrum. Hierzu sollte eine Aussage bzw. eine Entscheidung zur tatsächlich vorgesehenen Nutzung in diesem Bereich vorgenommen werden.

Eine Beteiligung ist bereits erfolgt, siehe Stellungnahme 1 bzw. 13

Verwaltungsraumübergreifend sollte bei der Festlegung des Standortes darüber hinaus einbezogen werden, dass derzeit im Umfeld des Aschbachtales durch die geplante Ausweisung einer Konzentrationszone im Verwaltungsraum Bad Mergentheim und die geplante Ausweisung eines regionalen Vorranggebietes westlich des Aschbachtales landschaftliche Überlastungen nicht auszuschließen sind. Aufgrund der Bedeutung des Aschbachtales als Konzentrationszone des Vogelzuges, die Lage in einem Breitfrontzuggebiet des Vogelzuges und der Lage der drei Standorte innerhalb eines auf regionaler Ebene angestrebtem 3km-Abstandes zwischen Windstandorten sind bei einer Beibehaltung des Standortes verwaltungsraumübergreifende Abstimmungen und Abstimmungen mit der regionalen Ebene erforderlich. Im Bereich des bisherigen FNP-Standorts wird keine Ausweisung eines Vorranggebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen erfolgen.

Die Begründung wird ergänzt.

Entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB bitten wir um Mitteilung des Abwägungsergebnisses zu unseren vorgebrachten Anregungen.

Zur Kenntnis genommen

26c

Regionalverband Heilbronn-Franken

Regionalverband Heilbronn-Franken

05.09.13

Die betroffene "Fläche für Agrarzentren" wird aufgegeben.

Zur Kenntnis genommen

Seit September 2012 liegen dem Regionalverband HeilbronnFranken die Ergebnisse der Pilotstudie zur flächendeckenden Landschaftsbildbewertung für die Region Heilbronn-Franken vor. Der Regionalverband stellt diese Studie interessierten Planungsträgern auf Anfrage gerne zur Verfügung. 27

Stadtverwaltung Weikersheim

26.03.13

Keine Bedenken und keine Anregungen

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