Oberfinanzdirektion Niedersachsen
26135 Oldenburg, 13. Februar 2013
O 1739 1 St 2 Niederschrift über die 148. Sitzung des Arbeitskreises der Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AdstB) und der Steuerverwaltung für den Bereich der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) am 12. November 2012 in den Räumen der OFD in Hannover Teilnehmer der AdstB: Präsident Dr. Grürmann Präsident Prof. Dr. Korth
Steuerberaterkammer Niedersachsen Steuerberaterverband Niedersachsen SachsenAnhalt e. V. (zeitweise)
Steuerberater Böke Steuerberater Dr. Flick Steuerberaterin Knühmann Steuerberater König Steuerberater Poppinga Steuerberater Zerwer
Braunschweig Aurich Oldenburg Hannover Emden Zeven
Teilnehmer der Steuerverwaltung: Staatssekretärin Hermenau Finanzpräsident Arntz Finanzpräsident Meyer AD Trömer StOAR Diekmann
Niedersächsisches Finanzministerium (zeitweise) OFD Zentrale Aufgaben Hannover (zeitweise) OFD Steuerabteilung Oldenburg OFD Zentrale Aufgaben Hannover OFD Steuerabteilung Oldenburg
LRD Hapke RD Kaiser AD'in Langemann LRD'in Mährlein MR Pohlmann LRD Zimmermann
Finanzamt Hannover Süd OFD Steuerabteilung Oldenburg OFD Steuerabteilung Oldenburg Finanzamt Cloppenburg Niedersächsisches Finanzministerium OFD Zentrale Aufgaben Hannover
Die Teilnehmer einigten sich auf die Tagesordnung. Das Ergebnis ihrer Erörterung ist nachfolgend zusammengefasst.
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TOP 1
Anrechnungsverfügung in Einkommensteuerbescheiden mit Widerrufs vorbehalt
Die Vertreter der AdstB stellten dar, dass Anrechnungsverfügungen in Einkommensteuer bescheiden seit kurzem in Zusammenveranlagungsfällen mit folgendem Widerrufsvorbe halt versehen seien: „Die in diesem Bescheid enthaltene Anrechnungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO.“ Nach ihrer Ansicht sei dieser Widerrufsvorbehalt rechtlich zweifelhaft, da die Anrechnungsverfügung als gebun dener Verwaltungsakt anzusehen sei und die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 AO nicht vorlägen. Es fehle für diese belastende Verfügung an einer Gesetzesgrundlage und es liege ein Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO vor, weil dessen Voraussetzungen für eine Rücknahme und nicht eines Widerrufs nicht beachtet würden. Zudem führe die automationsgestützte Beistellung des Widerrufsvorbehalts zum Ermessensnichtgebrauch. Darüber hinaus eröffne der Widerrufsvorbehalt lediglich die Änderbarkeit der Anrech nungsverfügung für die Zukunft, deren Wirkungen aber lediglich in der Vergangenheit lägen. Schließlich dürfe die Zahlungsverjährungsfrist nicht erst mit Erlass der geänderten Anrechnungsverfügung, sondern bereits ab Erlass der im Steuerfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung beginnen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Deut schen Steuerberaterverbandes e. V. vom 24. Juli 2012, das diese Argumente gegenüber dem Bundesfinanzministerium (BMF) darstelle, fragten die Vertreter der AdstB nach dem Stand der rechtlichen Diskussion und schilderten, dass der im Festsetzungsteil des Ein kommensteuerbescheides pauschal aufgenommene Widerrufsvorbehalt zu erheblichem Erläuterungsbedarf seitens der Mandantschaft führe, weil eine Widerrufssituation sich den meisten Steuerpflichtigen nicht erschlösse und auch nicht vorliege. Daher stelle sich die Frage, ob die Aufnahme dieses Widerrufsvorbehalts nicht unterbleiben könne. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten, dass mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. März 2011 Az. VII R 42/10 (BStBl II S. 607) eine Fortentwicklung der Rechtspre chung zur Anrechnung von gemeinsamen Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbe stimmung im Fall der getrennten Veranlagung eingetreten sei. Daher würden seit Frühjahr 2012 bei Veranlagungen von Ehegatten entsprechend dem Schreiben des BMF vom 30. Januar 2012 Az. IV A 3 S 0160/11/10001 (Nr. 4) Anrechnungsverfügungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, wenn Vorauszahlungs oder Steueranrechnungsbe träge vorlägen. Der Widerrufsvorbehalt solle sicherstellen, dass eine korrespondierende Änderung der Anrechnungsverfügung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich bleibe, wenn hinsichtlich der Aufteilung der fraglichen Beträge die Anrechnungsverfügung zugunsten eines Ehegatten geändert werden müsse. Im Erläuterungsteil des Bescheides
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werde dementsprechend darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt des Widerrufs aufge nommen werde, um ggf. Änderungen bei der Anrechnung bei Ehegatten nachvollziehen zu können. Erfahrungen bei tatsächlichem Widerruf der Anrechnungsverfügung und darauf gestützter geänderter Anrechnung lägen bisher nicht vor. Spätestens in diesem Verfahren würden die Argumente der AdStB im Einzelfall im Wege der Ermessensentscheidung gewürdigt. Die Regelungen des o. a. BMFSchreibens bestünden weiterhin fort und seien daher für die Verwaltung bindend. Allerdings werde gegenwärtig auf BundLänderEbene geprüft, ob in den Fällen der Zusammenveranlagung weiterhin eine durchgängige Aufnahme des Widerrufsvorbehalts erforderlich sei und ob bzw. inwieweit hier auch technisch eine Dif ferenzierung möglich sei. Die weitere Entwicklung sowie die Antwort des BMF auf das von den AdstB angeführte Schreiben des DStV blieben abzuwarten1. Ergänzend wiesen die Vertreter der Verwaltung darauf hin, dass Probleme bei der Anrechnung bzw. in Bezug auf den Erstattungsanspruch vermieden werden könnten, falls eine rechtzeitige, individuelle Tilgungsbestimmung für jede Zahlung vorliege (Hinweis auf Nr. 3.2 und 3.4 des o. a. BMF Schreibens). TOP 2
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen: Probleme und Erfah rungen aus der Praxis
Es liege aus dem Kreis der AdstB eine Vielzahl von Beschwerden vor, wie beispielsweise: 2.1
Es gebe ELSTERkomprimiert (ELSTER I) und ELSTERauthentifiziert (ELSTER II) nicht für alle Steuerarten, daher bestünden unterschiedliche Authentifizierungsre geln bei elektronischen Einkommensteuererklärungen und Körperschaft bzw. Gewerbesteuererklärungen.
2.2
Es erfolge keine elektronische Rückübertragung geänderter Bescheide, kein elek tronischer Bescheidabgleich.
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Zu Abweichungen fehlten Erläuterungen oder sie seien unvollständig.
2.4
Es bestünden Probleme bei ELSTER II, wenn die erklärte Reihenfolge der Perso nengesellschafter nicht mit der von der Finanzverwaltung vorgenommenen überein stimme, welche Eingaberegeln gebe es?
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Zum Widerrufsvorbehalt wurden zwischenzeitlich durch BMFSchreiben vom 31. Januar 2013 Az. IV A 3 S 0160/11/10001; BStBl. 2013 I S. 70 (vgl. dort die Nr. 6) die bisherigen Vorgaben u. a. insofern angepasst, als bei einer Zusammenveranlagung die Anrechnungsverfügung nicht mehr unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt wird und ein derzeit noch vorhandener Widerrufsvorbehalt in Fällen der Zusammenveranlagung auf Antrag, ansonsten bei der nächsten aus anderem Anlass erforderlichen Korrektur der Anrechnungsverfügung von Amts wegen (bei einer Änderung der Steuerfestsetzung automationsgestützt) aufgehoben wird.
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Die Vertreter der Verwaltung erläuterten wie folgt: 2.1
ELSTER sei eine bundesweit entwickelte Software, demzufolge sei auch der Ein satzumfang bundesweit abgestimmt. Für die Authentifierung gebe es drei Arten der Zertifizierung (Softwarezertifikat, Sicherheitsstick und Signaturkarte), die unter schiedliche Sicherheitsstufen hätten.
2.2
Die Ursache liege in den KONSENSIUmstellungsprozessen, somit hätten Baden Württemberg und Hessen die gleichen Einschränkungen. Erweiterungen und Ver besserungen des Verfahrens seien in Planung. Wegen des Umfangs der Planungs arbeiten könne keine konkrete Aussage getroffen werden.
2.3
Die Thematik sei der Verwaltung bekannt und daher würden die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Finanzämter regelmäßig gebeten, vorgenommene Änderungen zu erläutern.
2.4
Hierzu gaben die Vertreter der Verwaltung die Empfehlung, die aus dem letzten Feststellungsbescheid ersichtliche Abfolge von Gesellschaftern und deren Anteilen bei der Erklärung einzuhalten.
Die Vertreter der AdstB verwiesen bei dieser Gelegenheit auf diverse praktische Schwie rigkeiten bei der Erklärungsabgabe und der elektronischen Übermittlung von Steuererklä rungen: Bei der Bearbeitung der bevorzugt angeforderten Steuererklärungen wäre es wün schenswert, wenn bei Überschreiten der in der Praxis üblichen 5 % bevorzugt ange forderter Steuererklärungen das Finanzamt geeignete Hinweise zu Umfang und Zeit punkt der darüber hinaus bevorzugt angeforderten Steuererklärungen geben könne. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten, dass dies im Rahmen der Klimatagungen bereits überwiegend geschehe. Auf eine Staffelung der Termine der bevorzugt angeforderten Erklärungen sei bereits in der Vergangenheit geachtet worden und werde auch zukünftig geachtet. Zudem ergebe sich die Frage, ob nicht eine allgemeine Fristverlängerung vom 31. Dezember auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres als Abgabetermin in Betracht kommen könne. Soweit dies kurzfristig nicht möglich sei, werde statt einer allgemeinen Fristverlängerung eine (verspätungs)zuschlagsfreie Abgabe bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vorgeschlagen. Diese sei wegen der umfangrei chen KONSENSUmstellungsauswirkungen auf den Berufsstand erforderlich. Hierzu erläuterten die Vertreter der Verwaltung, dass man der Bitte um eine allge meine Fristverlängerung vom 31. Dezember auf den 28. Februar des Zweitfolgejah 5
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res derzeit wegen bundeseinheitlicher Vorgaben leider nicht folgen könne. Allerdings werde auf BundLänderEbene mit der Bundessteuerberaterkammer ein Modell ent worfen, welches zum einen spätere Abgabetermine und zum anderen automatische Verspätungszuschläge bei Überschreiten der (einheitlich verlängerten) Fristen vor sehe. Eine solche Änderung könne aber frühestens für den VZ 2013 greifen. Hin sichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Abgabe der Steuererklä rungen zwischen dem 31. Dezember und dem 28. Februar des Zweitfolgejahres sagten die Vertreter der Verwaltung zu, über entsprechende Anträge wegen der Fol gen der Einführung des Verfahrens KONSENS I mit Augenmaß zu entscheiden. Hinsichtlich der von den AdstB geschilderten Schwierigkeiten bei der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen sagten die Vertreter der Verwaltung zu, diese an die zuständigen Gremien weiterzuleiten. Nach einer bundeseinheitlich durchzuführen den Priorisierung würden die notwendigen Programmierungen dann sukzessive durchgeführt. TOP 3 Erfüllung der Kontierungsfunktion auf Belegen Unter Bezugnahme auf TOP 5 der 147. Sitzung des Arbeitskreises wurde übereinstim mend die Auffassung vertreten, dass die ursprünglich unter TOP 7 der 58. Sitzung des Arbeitskreises der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und der Steuerverwaltung für den Bereich der Steuerabteilung Oldenburg am 20. November 2001 besprochene spe zielle Regelung auch nach den allgemeinen Ausführungen in der 147. Sitzung weiterhin gelte: Stelle ein Steuerpflichtiger/Angehöriger der steuerberatenden Berufe durch organisatori sche Maßnahmen (z. B. Verwendung des Programms „KontoauszugsManager“ verbun den mit einer entsprechenden Belegablage) sicher, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Kontierung auf den Belegen in angemessener Zeit nachprüfbar seien, so dürfe aus diesem Grund die Buchführung nicht als nicht ordnungsgemäß verworfen werden. Diese Prüfung erfolge im jeweiligen Einzelfall. Das Erfordernis der Kontierung auf dem Beleg ergebe sich aus den Grundsätzen ord nungsmäßiger Buchführung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger DVgestützter Buch führungssysteme (GoBS Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. November 1995 BStBl I S. 738). Die GoBS seien 1995 von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftli che Verwaltung e.V. (AWV) erarbeitet worden.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie habe die AWV, in der die Bundes steuerberaterkammer Mitglied ist, beauftragt, vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der IT und des rechtlichen Umfelds die GoBS zu überarbeiten. Vorsitzender des hierfür zuständigen Arbeitskreises sei Dr. MeyerPries von der Firma DATEV e.G.(s. a. http://www.awvnet.de/cms/indexb80136.html). Die niedersächsische Sitzungsteilnehmerin der BundLänder Arbeitsgruppe „Zweifelsfra gen Datenzugriff“ sei über die Anregungen der AdstB unterrichtet worden, um diese Gesichtspunkte im Rahmen der Überarbeitung der GoBS zu vertreten. TOP 4 Aufbewahrungs und Dokumentationspflichten zu Angeboten aller Art Zur Frage, ob Unterlagen über Werbemaßnahmen, die jedoch zu keinem Vertragsab schluss geführt hätten, aufbewahrungspflichtig seien, stellten die Vertreter der AdstB Ein zelsachverhalte dar. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten zunächst allgemein, dass sich eine Aufbewah rungspflicht ergeben könne, wenn die Unterlage Grundaufzeichnungen enthalte oder zur Nachverfolgbarkeit eines Geschäftsvorfalls unerlässlich sei. Zu den Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflichten habe das BFHUrteil vom 24. Juni 2009, Az.: VIII R 80/06 (BStBl 2012 II S. 452 ff.) ausführlich Stellung genommen. In den Leitsätzen 1 und 3 zum Urteil heiße es: „1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. 3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzu bewahren sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeu tung sein können. ...“ Auf Seite 454 Buchstabe cc) werde ausgeführt: „Der sachliche Umfang der Aufbewah rungspflicht in § 147 Abs. 1 AO wird grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ist akzessorisch. Das heißt, sie setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. Eine eigenständige Pflicht zur Auf bewahrung von Unterlagen, die nicht mit einer Pflicht zur Aufzeichnung von Daten in Zusammenhang stehen, ist § 147 Abs. 1 AO nicht zu entnehmen. Durch die Abhängigkeit
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der Aufbewahrungspflicht von einer im Gesetz angeordneten Aufzeichnungspflicht wird der Umfang der aufzubewahrenden Unterlagen sachgemäß begrenzt ...“. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei somit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Aufzeich nungspflicht und eine daran anschließende Aufbewahrungspflicht bestehe. Soweit eine Aufzeichnungspflicht nicht eingehalten werde, könne dieser formale Mangel in die Bewer tung „Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß“ einfließen. Bei nur unerheblichen Einzel verstößen werde diese Bewertung im Regelfall nicht vorgenommen. Sollten gehäuft for melle Mängel festgestellt werden, weise der Prüfer darauf hin, und er beurteile die Mängel nach ihrem sachlichen Gewicht. Soweit die Schwere der formellen Mängel als so gravie rend beurteilt werde, dass an der sachlichen Richtigkeit des erklärten Buchführungsergeb nisses zu zweifeln sei, komme eine Hinzuschätzung im Einzelfall in Betracht. Somit ergebe sich in Einzelfällen zur Aufbewahrungs und Dokumentationspflicht Folgen des: 4.1 Erfolgloses schriftliches Angebot eines Handwerkers mit schriftlicher Absage: Grundsätzlich sei eine Aufbewahrung erfolgloser Angebote nicht erforderlich. Dies gelte nicht, wenn erfolglose Angebote in einem Sachzusammenhang mit geltend gemachten Betriebsausgaben stünden. 4.2 Telefonische Aufgabe einer Kleinanzeige bei einer Zeitung. Die Belastung des Verla ges auf dem Kontoauszug stelle die Rechnung dar: Im Rahmen der Außenprüfung würden Belastungen des Kontoauszugs durch den Zeitungsverlag für ein Inserat im Allgemeinen als Betriebsausgaben anerkannt. Im Zweifel sei die Finanzbehörde jedoch berechtigt, sich die betriebliche Veranlassung nachweisen zu lassen (z. B. durch Kopie des Inserats). 4.3 Schriftliche Aufgabe eines Inserats, für die Anzeigenschaltung erfolge eine Rech nungstellung, die per Überweisung gezahlt werde: Die schriftliche Aufgabe eines Inserats und die erhaltene Rechnung seien aufbewah rungspflichtig. 4.4 Kaufangebot werde bei ebay eingestellt, sowohl über die Anzeigenschaltung als auch über die Mitteilung, dass kein Käufer das Angebot angenommen habe, erhalte der Auftraggeber eine EMail: Hinweis auf 4.1. Insbesondere seien die ebayGebührenrechnungen mit allen Anla gen originär elektronisch aufzubewahren.
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4.5 Kaufangebot bei Mobile.de/AutoScout 24. Die Eingabe der Fahrzeuge erfolge direkt am PC, der Auftraggeber der Platzierung erhalte über den Eintrag keine Benachrich tigung: In Abhängigkeit vom Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter der OnlinePlattform und dem Unternehmer seien alle Unterlagen im Sachzusammenhang mit Einstellge bühren oder Verkaufsprovisionen aufbewahrungspflichtig. Ferner sei gerade beim KfzHandel die Aufzeichnungsverpflichtung des Wareneingangs gem. § 143 AO zu beachten (beim Eigengeschäft). Handele es sich hingegen um einen Agenturverkauf, seien alle relevanten Unterlagen aufbewahrungspflichtig, um die Differenzbesteue rung gem. § 25a UStG in Anspruch nehmen zu dürfen. Weiter erklärten die Vertreter der Verwaltung: Soweit sich ein Steuerpflichtiger auf einen unüblichen Sachverhalt berufe (z. B. dass er nur Testangebote geschaltet habe oder die angebotenen Fahr zeuge entgegen den Nutzungsbestimmungen der Internetplattform nicht in seiner unmittelbaren Verfügungsmacht gehabt habe), sei er für diesen Sachverhalt beweis pflichtig. Aus Gründen der Beweisvorsorge sei diesen Steuerpflichtigen anzuraten, die notwendigen Beweisvorkehrungen zu treffen und möglichst alle Beweisanzeichen aufzubewahren. Der Steuerpflichtige sei primärer Wissensträger und habe die größte Beweisnähe. 4.6 Einstellen im Amazon Marketplace, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber per EMail Nachrichten erhalte, sei nicht bekannt: Die monatliche Gebührenrechnung für alle AmazonDienstleistungen sei originär elektronisch aufzubewahren. Die Bezahlung der Ware erfolge durch eine Inkasso Dienstleistung durch Amazon. Die 14tägige elektronische InkassoAbrechnung sei ebenfalls originär elektronisch mit allen Anhängen aufzubewahren. 4.7 Betreiben eines OnlineShops auf der eigenen Internetseite, die Preise würden direkt im „OnlineShopProgramm“ erfasst: Alle im Sachzusammenhang mit Betriebseinnahmen oder ausgaben stehenden Unterlagen seien aufzubewahren. Wurden die Unterlagen originär elektronisch erzeugt, reiche eine papierne Aufbewahrung nicht aus. TOP 5 Kassenbons und Kontoauszüge auf Thermodruck Die Vertreter der AdstB forderten, dass auch Thermobelege zur Erfüllung der Aufbewah rungspflicht anerkannt würden, auch wenn Belege auf Thermodruck nach einiger Zeit ver blassten und der Mandant nicht immer rechtzeitig eine Kopie des Belegs anfertige.
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Die Vertreter der Verwaltung nahmen Bezug auf Abschnitt 14b.1. Absatz 5 des Umsatz steuerAnwendungserlasses in der konsolidierten Fassung vom 31. August 2012 (UstAE), der für Rechnungen auf Thermopapier folgendes ausführe: „Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 UStG Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung erfüllen. Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. Sollte die Rechnung auf Thermopapier aus gedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Absatz 1 UStG lesbar ist. Dabei ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche, auf Thermopapier ausgedruckte Rech nung aufzubewahren.“ Diese Verwaltungsauffassung für auf Thermopapier erstellte Rechnungen sei auch seitens der Unternehmen und der AdStB anerkannt, weil ansonsten Belege mit gesetzlich vorge schriebenen Pflichtangaben nicht mehr nachprüfbar wären. Diese Verwaltungsauffassung gelte auch für weitere aufbewahrungspflichtige Thermobelege wie Kontoauszüge oder empfangene Kassenbons, weil nur hierdurch eine gesetzeskonforme Aufbewahrung mög lich sei. Für den Fall, dass Unterlagen für den Vorsteuerabzug nicht mehr vorhanden bzw. nicht vorhanden gewesen oder unvollständig seien, erläuterten die Vertreter der Verwaltung, dass dieser Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nicht zwangsläufig zur Versagung des Vorsteuerabzuges führe. Vielmehr gelte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Einzel fall sei eine Vervollständigung oder nachträgliche Beschaffung der Unterlagen denkbar. Sollte dies unmöglich oder unzumutbar sein, komme eine Anerkennung des Vorsteuerab zuges aus Billigkeitsgründen in Betracht2. Die Verwaltungsvertreter wiesen darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Gesetzge bungsstand des Jahressteuergesetzes 2013 die Aufbewahrungspflicht von zehn auf acht Jahre (ab 2015 auf sieben Jahre) verkürzt werde solle3. Ergänzend kamen die AdStB unter Bezugnahme auf Top 4 der Niederschrift des 147. Arbeitskreises auf die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein elektroni scher Kontoauszug akzeptiert werde, zurück und plädierten für eine Anwendung der Ver waltungsauffassung mit Augenmaß.
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Zu weiteren Details s. Abschnitt 15.11 Absatz 7 des UstAE. Redaktionelle Anmerkung: Das Jahressteuergesetz 2013 ist vom Bundesrat am 1. Februar 2013 erneut abgelehnt worden.
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TOP 6 Erfahrungen mit KONSENS Die Vertreter der AdstB baten um Stellungnahme zu folgenden Punkten: 6.1 Elektronische Kontoabfrage 6.2 Gibt es eine Regelung hinsichtlich der Vollmacht bei Beendigung des Mandats? 6.3 Kurzfristige Anpassungen der Vorauszahlungen, abweichende Anpassung der Jah resvorauszahlungen 6.4 Beraterdatei Die Vertreter der Verwaltung berichteten, dass der Umstieg auf KONSENS I grundsätzlich gelungen sei. Die Eingewöhnungsphase sei allerdings noch nicht abgeschlossen und dauere wie erwartet und auch aus den anderen betroffenen Bundesländern Hessen und BadenWürttemberg grundsätzlich bestätigt an. Beeinträchtigungen in der neuen Anwen dung würden ständig evaluiert. Verbesserungen müssten jedoch mit anderen Bundeslän dern hinsichtlich der Prozessdauer und der intensität abgestimmt werden. 6.1 Das Verfahren zur elektronischen Kontenabfrage sei angenommen worden und habe sich bewährt. Nach Bearbeitungsrückständen infolge hoher Antragszahlen sei die Stelle personell verstärkt worden. In der Regel würden bereits seit Längerem ein gehende Anträge binnen vier Wochen bearbeitet. Dies solle auch zukünftig so gewährleitest werden. Die Arbeitsrückstände seien mittlerweile abgearbeitet. 6.2 Unter der Adresse „www.elster.de“ (Benutzergruppe Steuerberater Kontoabfrage Bundesland Niedersachsen) sei der Vordruck für die Erteilung einer Vollmacht gegenüber der OFD Niedersachsen Zentralstelle ElsterKontoabfrage abrufbar. Auf diesem Vordruck befinde sich folgender Hinweis: „Diese Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf bei der Zentralstelle ElsterKontoabfrage (OFD Niedersachsen) nicht in Text form angezeigt worden ist, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO) ein Widerrufsvordruck sei ebenfalls über die Adresse abrufbar. 6.3 Der Verwaltung seien die gegenüber dem bisherigen Verfahren eingeschränkten Möglichkeiten bekannt, über eine Verbesserung könne jedoch keine Zeitaussage getroffen werden. 6.4 Die Nutzungen würden für die Finanzämter teilweise wieder zur Verfügung gestellt, wobei die volle Funktionalität noch nicht wieder hergestellt sei. Auf die Frage der Ver treter der AdStB, ob die Mandantenlisten statt nach dem 1. Dezember eines Jahres nicht schon ab dem 1. November an die AdStB zu deren besserer Zeitplanung ver sandt werden könnten, entgegneten die Vertreter der Verwaltung: Der Versand der 11
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artiger Listen mache nur in den Finanzamtsbezirken Sinn, wo der jeweilige AdStB seinen Schwerpunkt an abzugebenden Steuererklärungen habe und die Zahl der AdStB insgesamt noch für das Finanzamt zu bewältigen sei. Ein früherer Versand scheide als hierdurch mitgeteiltes Ergebnis nachgelagerter Prüfung aus techni schen Gründen leider aus: Frühestens zum 1. Dezember eines Jahres seien die erforderlichen Daten landesweit technisch verfügbar. Die FÄ sollten im Zweifelsfall vor Ort bilateral mit den AdStB einen raschen Versand der Listen ab dem 1. Dezem ber vereinbaren. TOP 7
Rettung von KStGuthaben durch Antrag auf Festsetzung des Endbetra ges EK 45 bei bestandskräftigen Feststellungen gem. § 36 Abs. 7 KStG?
Die Vertreter der AdstB machten geltend, dass die geänderte Umgliederungsrechnung gem. § 36 KStG nicht nur bei Körperschaften anzuwenden sei, bei denen die letztmalige Feststellung der Eigenkapitalanteile noch nicht bestandskräftig sei, sondern auch für bereits bestandskräftige Festsetzungen. Hierzu fragten sie nach dem Stand der Diskus sion auf Länderebene. Unter Bezugnahme auf TOP 8 der 145. Sitzung des Arbeitskreises vom 3. Mai 2011 erläu terten die Vertreter der Verwaltung, dass die unterschiedlichen Argumente der Steuer pflichtigen von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Sitzung KSt/GewSt II/11 im Juni 2011 erörtert und abgelehnt worden seien. Die eindeutige Anwen dungsregelung in § 34 Abs. 13 f KStG sehe vor, dass eine geänderte Umgliederungsrech nung entsprechend der Neufassung des § 36 Abs. 6 a KStG im Jahressteuergesetz 2010 nur dann erfolgen dürfe, wenn die letztmalige Feststellung der Eigenkapitalanteile noch nicht bestandskräftig sei. Die Handhabung der Finanzämter entspreche dieser Beschluss lage. TOP 8
Marktprämie nach § 33 g des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)/Handhabung Poolungsfälle
Die Vertreter der AdstB fragten, wie die Marktprämie umsatzsteuerlich behandelt werde und wann ggf. mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Die Vertreter der Verwaltung stellten dar, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Marktprämie, die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in § 33g des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien eingeführt worden sei, als Entgelt, Entgelt von dritter Seite oder als echter, nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss zunächst umstritten gewesen sei. In Nieder sachsen sei die Marktprämie als Entgelt von dritter Seite beurteilt und von den Finanzäm 12
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tern der Umsatzsteuer unterworfen worden. Nach der im September 2012 erfolgten Erörte rung durch die UmsatzsteuerReferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handele es sich bei Zahlungen der Marktprämie um echte, nicht umsatzsteuer bare Zuschüsse. Aufgrund der bislang uneinheitlichen Behandlung werde es jedoch für vor dem 1. Januar 2013 erfolgte Stromlieferungen, bei denen die Marktprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden sei, auch für Zwecke des Vorsteuerab zugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der zugrunde liegenden Rechnung unter bleibe. Diese bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung sei den Finanzäm tern mit Verfügung vom 19. September 2012 Az.: S 7104 141 St 172 bekannt gege ben und im BMFSchreiben vom 6. November 2012 GZ IV D 2 S 7124/12/10002 (BStBl I S. 1095) niedergelegt worden. Darüber hinaus fragten die AdstB nach der Handhabung sog. Poolungsfälle, bei denen eine Abrechnungsgesellschaft in die Leistungsbeziehungen zwischen mehreren Strompro duzenten und einem Stromhändler eingeschaltet und die Marktprämie von dem Netzbe treiber vereinnahmt werde. Die Vertreter der Verwaltung vertraten die Auffassung, dass sich die Umsatzsteuer für die Stromlieferung der Stromproduzenten an die Abrechnungsgesellschaft nach dem zwi schen den Beteiligten vereinbarten Entgelt bemesse. Die Zahlung der Abrechnungsgesell schaft an die Stromproduzenten unterliege daher auch dann vollständig der Umsatzsteuer, wenn die Abrechnungsgesellschaft das zu zahlende Entgelt teilweise aus der vereinnahm ten Marktprämie bestreite. Die Abrechnungsgesellschaft sei aus der Stromlieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. TOP 9 Wirkung unverbindlicher Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke Die Vertreter der AdstB baten um Darstellung, welche rechtlichen Wirkungen unverbindli che Zolltarifauskünfte in Umsatzsteuerfragen (uvZTA) gegenüber der Steuerverwaltung entfalteten. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Umsätze solcher Gegenstände angewandt werden könne, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt seien. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richte sich nach dem Zolltarif. Bei Zweifeln, ob die Liefe rung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung falle, hätten Lieferanten bzw. innergemeinschaftliche Erwerber sowie
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Landesfinanzbehörden die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine uvZTA einzuholen. Das ent sprechende Vordruckmuster sei im FormularManagementSystem der Bundesfinanzver waltung abrufbar. Die erteilende Dienststelle habe einen Hinweis auf den zutreffenden Umsatzsteuersatz aufzunehmen und auf den unverbindlichen Charakter der uvZTA hinzuweisen. Die uvZTA seien für die Steuerverwaltung grundsätzlich nicht bindend, sie hätten nicht den Charakter eines Grundlagenbescheides. Dennoch würden die uvZTA in der Regel von der Steuerver waltung übernommen, da die Dienststellen des Bildungs und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung über ausgebildete Fachexperten (Chemiker, Biologen, Techniker etc.) für die Einreihung von Waren in jedes Kapitel/in jede Position des Zolltarifs verfügten. Auf entsprechendes Expertenwissen könne die niedersächsische Steuerverwaltung nicht zurückgreifen. Auf Nachfrage der AdstB wiesen die Vertreter der Verwaltung darauf hin, dass Steuer pflichtige und Landesfinanzbehörden jederzeit die Möglichkeit hätten, durch eine Anfrage bei der zuständigen Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung zu klären, ob für einen Gegenstand bereits eine uvZTA vorliege bzw. in dem Fall, in dem bereits eine uvZTA vor liegen würde, ob diese ggf. aktualisiert worden sei. TOP 10 Umsatzsteuersätze bei Tanzschulen Die Vertreter der AdstB baten um Information zum Erörterungsstand zu den unterschiedli chen Voraussetzungen der Umsatzsteuersätze bei Tanzschulen/Tanzschulen als Bil dungseinrichtung. Die Vertreter der Verwaltung differenzierten wie folgt: Umsatzsteuerpflichtige Umsätze der Tanzschulen unterlägen dem Regelsteuersatz von 19 v. H.. Allerdings könnten Ballett und Tanzschulen als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden. Eine Steuerfreiheit von Ballett und Tanzschulen nach § 4 Nr. 21 UStG könne insoweit in Betracht kommen, als vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht würden und diese Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten (vgl. Abschnitt 4.21.2 Absatz 8 UstAE, konsolidierte Fassung vom 31. August 2012). Zwar sollte ursprünglich mit dem Jahressteuergesetz 2013 eine Steuerbefreiung von Tanzschulen künftig entfallen. Jedoch solle nach derzeitigen Presseinformationen die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gestrichen worden sein.
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TOP 11 Umsatzsteuernachschau gem. § 27b Abs. 1 UStG Die Vertreter der AdstB bemängelten, dass Prüfer anlässlich einer Umsatzsteuernach schau immer häufiger ohne vorherige Anmeldung erschienen, obwohl gemäß § 27b Abs. 1 UStG keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, auf die Ankündigung zu verzichten. Hierzu stellten die Vertreter der Verwaltung die Vorschrift § 27b UStG dar. Diese sei als Ermessensnorm formuliert. Die Verwaltung könne Umsatzsteuernachschauen durchfüh ren. Die Teilnehmer des Arbeitskreises diskutierten sodann den Anwendungsbereich, das „ob“ der Norm. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten weiter Satz 4 im Abschnitt 27b.1. Absatz 1 des UstAE (konsolidierte Fassung vom 31. August 2012): „Die Umsatzsteuer Nachschau wird nicht angekündigt.“ Die wortgleiche Regelung sei im BMFSchreiben vom 23. Dezember 2002 IV B 2 S 7420 415/02 (BStBl 2002 I S. 1447) enthalten und ent falte für die Verwaltung Weisungscharakter. Die Vertreter der Verwaltung konzidierten, dass eine Ankündigung in Einzelfällen auch im Interesse des Finanzamts stehe (z. B. bei einer hohen Wahrscheinlichkeit, den Steuerbürger nicht anzutreffen). Die Vertreter der AdStB sprachen sich für mehr Augenmaß bei der Frage der Ankündigung aus. TOP 12 Gesonderte Feststellung beim Betrieb von Photovoltaikanlagen Die Vertreter der AdstB stellten die Frage, ob nicht bei Gesellschaftern, die eine Photovol taikanlage betreiben und Umsatzsteuererklärungen abgeben würden, auf das in § 180 Abs. 1 Nr. 2. a) AO geregelte gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren wegen geringer Bedeutung gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO verzichtet werden könne. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten, dass mit der Ausnahmeregelung des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO Verfahren vermieden werden sollten, die unzweckmäßig oder unöko nomisch seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei ein Fall von geringer Bedeu tung auch anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt han dele, die Ermittlung der Einkünfte bzgl. der Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen sei.
Im Falle der Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen gewerblichen Einkünften aus einer gemeinschaftlich z. B. von Ehegatten betriebenen Photovoltaikanlage liege jedoch regel mäßig kein leicht überschaubarer Sachverhalt vor, weil die Gefahr widersprüchlicher Ent scheidungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dies sei darin begründet, dass sich durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gem. § 15 UStG bspw. im Falle einer abweichenden steuerlichen Beurteilung größerer Investitionen und der 15
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damit einhergehenden Zuordnung der Vorsteuer oder einer Änderung der Nutzungs verhältnisse auch ertragsteuerliche Auswirkungen ergäben, die an das Finanzamt gezahlte oder von diesem erstattete Umsatzsteuer Ausgabe bzw. Einnahme bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb darstelle, und es bei unterschiedlichen Steuernummern (gewerbe und ertragstuerlich) zu einer (zeitlich) abweichenden Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung kommen könne. Daraus ergäben sich Risiken für die Gleichbehandlung der umsatzsteuerli chen und der ertragsteuerlichen Festsetzung. Dies gelte, so betonten die Vertreter der Verwaltung, unabhängig davon, ob es sich um umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte handele, wie im Fall einer gemeinschaftlich betriebenen Photovoltaikanlage oder bei Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunterneh mer gem. § 19 Abs. 2 UStG, oder um umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung infolge Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (Option gem. § 9 Abs. 1 UStG). TOP 13 Verschiedenes Neues zur 1 %Regelung Nach der Sitzung des Arbeitskreises ist Rdnr. 12 des BMFSchreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) durch BMFSchreiben vom 15. November 2012 in Bezug auf die Glaubhaftmachung bestimmter Kraftfahrzeuge neu gefasst, s. hierzu BStBl 2012 I S. 1099 f.. Termin des 149. Arbeitskreises Als Termin für die nächste Sitzung des Arbeitskreises wurde Freitag, der 3. Mai 2013, 10:00 Uhr (Ausweichtermin: Dienstag, der 7. Mai 2013, 10:00 Uhr), bestimmt. Der Arbeits kreis trifft sich in den Räumen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen Steuerabteilung in Oldenburg.
(Langemann)