Exposé

Onlineauktion am Freitag, 23. Oktober 2015

Grundstück Edemissen OT Plockhorst/Niedersachsen

Ansprechpartner: Niederlassung Stralsund [email protected] Auktionshaus Karhausen Online GmbH Brandenburgische Straße 86/87 10713 Berlin

Tel.: 03831 / 28 83 81 Fax: 03831 / 28 83 83 Tel.: 030 / 890 48 579 [email protected]

Grundstück 31234 Edemissen OT Plockhorst, Rehmkamp/Eltzer Straße Grundstück entlang der Bahngleise der aktiven Strecke Hannover/Berlin. Ortsrandlage, Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern bewachsen, gute Zuwegung. Fundament- und Mauerwerksreste einer ehemaligen Bebauung sind nicht auszuschließen. Lage im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und im FNP als Waldfläche dargestellt. Erschließung: Sollte die Ver- und Entsorgung durch Bahnmedien erfolgen, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Fortbestand. Hinweise: 1. Eine Einfriedung des Grundstücks entlang der Bahngleise ist erforderlich. 2. Auf dem Grundstück befinden sich Leitungen im Eigentum Dritter. Diese sind nicht Kaufgegenstand. 3. Die Vermessungskosten trägt der Verkäufer. 4. Für dieses Objekt gelten die „Besonderen Bedingungen“ der DB AG. Lage: Plockhorst ist ein ca. 6 km entfernter, nördlich gelegener Ort von Edemissen, einer Gemeinde im Landkreis Peine in Niedersachsen. In Edemissen befindet sich die Gemeindeverwaltung. Edemissen liegt an der B 444, ca. 7 km nördlich der Kreisstadt Peine, zwischen den beiden Oberzentren Hannover (ca. 40 km) und Braunschweig (ca. 30 km). Bis zur A 2, AS Peine und Peine-Ost beträgt die Entfernung jeweils ca. 6 km. Grundstücksgröße

ca. 3.364 m², noch zu vermessende Teilfläche

Gemarkung

Plockhorst

Flur

1

Flurstück

196/49 und 534/162

Mindestgebot €

2.500,--*

*zuzüglich Auktions - Courtage auf den Zuschlagspreis

Haftungsausschluss: Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren ausschließlich auf Informationen, die uns vom Auftraggeber übermittelt wurden. Die Auktionshaus Karhausen Online GmbH übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben. Die in diesem Exposé enthaltenen Informationen und Anhänge sind ausschließlich für den bezeichneten Adressaten bestimmt. Die Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Inhalte und Anhänge ist strengstens untersagt. Seite 2

Ämterauskunft Seite 3

Besondere Bedingungen DB Folgende Regelungen sind in den abzuschließenden Grundstückskaufvertrag mit aufzunehmen: a)

Grundbuchstand/Besitzübergang

1.

Im Grundbuch von Plockhorst (Amtsgericht Peine), Blatt 192 ist die DB Netz AG als Alleineigentümerin eingetragen von folgendem Grundbesitz: Lfd. Nr. 32, Gemarkung Plockhorst, Flur 1, Flurstück Nr. 196/49, Größe 3.050 m² und lfd. Nr. 32, Gemarkung Plockhorst, Flur 1, Flurstück Nr. 534/162, Größe 974 m². Der vorgenannte Grundbesitz ist wie folgt belastet: Abt. II des Grundbuchs: nicht belastet Abt. III des Grundbuchs: nicht belastet

2.

Kaufobjekt ist eine ca. 3.364 m² große teilweise noch zu vermessende Fläche aus dem unter Ziffer 1 beschriebenen Grundbesitz. Die kaufgegenständliche Fläche ist im beigefügten Lageplan (Anlage 2) rot umrandet und gelb ausgefüllt dargestellt. Die kaufgegenständliche Fläche wird verkauft ohne Räumungsverpflichtung des Verkäufers.

3.

Entgegen Ziffer 11 der Versteigerungsbedingungen Lastenwechsel zum ersten des Folgemonats Kaufpreishinterlegung auf dem Notaranderkonto.

4.

Die Veräußerung erfolgt ausweislich des jeweiligen Grundbuches frei von Lasten in Abteilung III. Soweit Lasten in Abteilung II des jeweiligen Grundbuches eingetragen sind oder auf Grundlage des noch abzuschließenden Grundstückskaufvertrages eingetragen werden - z.B. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, sonstige Dienstbarkeiten sowie etwaige Sanierungsvermerke - sind diese von dem Ersteher grundsätzlich entschädigungslos und ohne Anrechnung auf das Höchstgebot zu übernehmen. Dies gilt auch für Baulasten.

5.

Für den Fall, dass für den Verkauf eine Genehmigung nach der GVO erforderlich ist, wird diese vom Notar beantragt. Die Kosten trägt der Ersteher.

b)

Vermessung/ Kaufobjekt

1.

Der Verkäufer verkauft an den Käufer aus dem in IV. a) Ziff. 1 dieser Urkunde näher bestimmten Grundbesitz mit den dort aufgeführten Belastungen in Gänze das Flurstück 534/162 sowie eine noch zu vermessende Teilfläche aus den Flurstück 196/49 (ca. 2.390 m²). Die kaufgegenständlichen Flächen (insgesamt ca. 3.364 m² groß) - nachstehend auch gemeinsam „Kaufobjekt“ oder „Kaufgegenstand“ genannt - sind in dem dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügten Lageplan rot umrandet und gelb ausgefüllt dargestellt. Der Plan ist maßgebend für die durch die Vermessung zu bestimmende genaue Flächengröße und Lage des Kaufgegenstandes.

erfolgt nach

der Nutzen-/ vollständiger

Im Übrigen steht das Bestimmungsrecht bezüglich der Grenzen des Kaufobjekts gemäß § 315 BGB dem Verkäufer zu. Dies gilt insbesondere zur Sicherung etwaig

Seite 4

vorhandener Bahnanlagen im Grenzbereich. Der genaue Verlauf der neuen Grundstücksgrenze wird erst bei der Vermessung und Abmarkung durch den Verkäufer, vertreten durch die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Nord, Hammerbrookstraße 44, 20097 Hamburg festgelegt. Eine Abweichung der nach Trennungsvermessung festgestellten tatsächlichen Größe des Kaufobjekts von der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises. 2.

Der Verkäufer wird die Vermessung einschließlich Abmarkung bis spätestens 6 Wochen nach Besitzübergang bei einem Vermessungsbüro zu seinen Lasten in Auftrag geben und den Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Beauftragung hierüber schriftlich informieren.

3.

Der Grenzfeststellungs- und Abmarkungstermin ist dem Käufer 14 Tage vorab mitzuteilen.

4.

Der Kaufgegenstand wird mit allen gesetzlichen Bestandteilen, Aufbauten und sämtlichem Zubehör, soweit sie im Eigentum des Verkäufers/Eigentümers stehen und nachfolgend nicht etwas Abweichendes vereinbart wird, verkauft.

c)

Belastungsvollmacht

1.

Der Verkäufer erteilt jedem Mitarbeiter der Notariate Schwenke & Schütz, Bernburger Str. 32, 10963 Berlin und Rosenthal Rechtsanwälte, Genthiner Straße 48, 10785 Berlin – unter Ausschluss einer persönlichen Haftung – Vollmacht, den Kaufgegenstand nebst den nicht mitveräußerten Teilflächen der Grundstücke, wie sie unter IV. a) dieses Vertrages beschrieben sind, bereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten, den jeweiligen Verkäufer/Eigentümer wegen der dinglichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen (§ 800 ZPO), sowie die banküblichen Sicherungszweck- und Abtretungserklärungen abzugeben. Der Verkäufer erteilt keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Von dieser Vollmacht darf nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar, seinem Vertreter oder Angehörigen seiner Sozietät Gebrauch gemacht werden.

2.

Die Vollmacht ist im Innenverhältnis eingeschränkt wie folgt: In Ausübung der Vollmacht bestellte Grundpfandrechte dienen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur zur Sicherung der vom Kreditgeber finanzierten und tatsächlich an den Verkäufer nach den vertraglichen Vereinbarungen geleisteten Zahlungen. Eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung zwischen dem Käufer und dem Kreditgeber kann erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Eigentumsübergang auf den Käufer wirksam werden. Bis zum Eigentumsübergang beschränken sich Rückgewähransprüche auf den Anspruch auf Aufhebung des Rechts. Der Bevollmächtigte ist nicht befugt, eine persönliche Schuldverpflichtung für den Verkäufer/Eigentümer einzugehen.

3.

Der Notar darf Originale, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von Erklärungen, die in Ausübung der Belastungsvollmacht abgegeben werden, erst dann in den Rechtsverkehr bringen, wenn dem Notar die durch den Käufer

Seite 5

einzuholende schriftliche und unwiderrufliche Grundpfandrechtsberechtigten vorliegt, dass dieser

Erklärung und

des

-

die obenstehende Einschränkung der Sicherungsabrede Zahlungsanweisung in unten stehender Ziffer 4 beachten wird,

die

-

sich verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen in grundbuchmäßiger Form abzugeben, damit die Grundpfandrechte nach Teilung und Fortschreibung des Kaufobjekts im Grundbuch auf das Kaufobjekt beschränkt und die übrigen Teilflächen aus der Pfandhaft entlassen werden und

-

seine Rechte aus der Grundschuld nicht vor grundbuchlich vollzogener Pfandfreigabe nicht verkaufter Teilflächen und nicht vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen geltend machen wird.

Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Wahrung des Vermessungsergebnisses im Grundbuch die Pfandfreigabeerklärung des Grundpfandrechtsgläubigers beizubringen und dem Notar zu überreichen. Die vorgenannten Erklärungen des Darlehensgebers und Grundpfandrechtsberechtigten sind dergestalt abzufassen, dass sie diesen auch gegenüber dem Verkäufer/Eigentümer verpflichten. 4.

Beide Vertragsparteien weisen die Darlehensgeber unwiderruflich an, die Darlehensvaluta in Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers ausschließlich auf das Notaranderkonto des den Kaufvertrag beurkundenden Notars auszuzahlen.

5.

Die vorstehenden Beschränkungen der Belastungsvollmacht und die Anweisungen an den Notar gelten nur im Innenverhältnis der Vertragsbeteiligten, nicht jedoch gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Grundbuchamt.

6.

Der Notar wird beauftragt, aufgrund dieser Vollmacht beurkundete Erklärungen nur dann auszuhändigen oder zu verwenden, wenn der Kaufpreis in voller Höhe hinterlegt ist und keine über die Auszahlungsvoraussetzungen hinausgehenden Auflagen bestehen, deren Erfüllung nicht gewährleistet ist.

d)

Liegenschaftsbezogene Verträge

Über den Kaufgegenstand bestehen die in der Anlage 4 dieser Urkunde aufgeführten liegenschaftsbezogenen Verträge. Mit Besitzübergang tritt der Käufer im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ein, soweit diese den Kaufgegenstand betreffen. Dem Käufer obliegt die Verpflichtung, die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners zur Schuldübernahme einzuholen. Sollte eine befreiende Schuldübernahme nicht möglich sein, so hat der Käufer den Verkäufer/Eigentümer von den entsprechenden Verpflichtungen freizustellen. Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelten tritt der Verkäufer für die Zeit ab dem Besitzübergang an den Käufer ab. e)

Freistellung von Bahnbetriebszwecken

Dem Käufer ist bekannt, dass der Kaufgegenstand noch nicht gem. § 23 AEG von den Bahnbetriebszwecken freigestellt ist. Der Verkäufer wird das Freistellungsverfahren auf schriftlichen Antrag des Käufers beim Eisenbahnbundesamt betreiben. Er steht jedoch für die Dauer und den Erfolg des Freistellungsverfahrens nicht ein. Die Kosten des

Seite 6

Freistellungsverfahrens trägt der Käufer. Der Verkäufer weist darauf hin, dass im Hinblick auf den Erfolg des Freistellungsverfahrens eine Verschmelzung des Kaufgegenstandes mit anderen Flurstücken erst nach Abschluss des Freistellungsverfahrens erfolgen darf. f)

Versorgung durch Bahnmedien

Soweit die Ver- und Entsorgung des Kaufgegenstandes noch durch den Verkäufer/Eigentümer oder mit diesem nach § 15 AktG verbundene Unternehmen erfolgt und hierüber keine besonderen Verträge bestehen oder abgeschlossen werden, hat der Käufer keinen Anspruch auf den Fortbestand dieser Ver- und Entsorgung. Auf Verlangen des Verkäufers/Eigentümers hat der Käufer die entsprechenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen auf seine Kosten stillzulegen und sich gegebenenfalls an die öffentliche Ver- und Entsorgung anzuschließen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, ist der Verkäufer /Eigentümer berechtigt, die Ver- und Entsorgung des Kaufgegenstandes einzustellen und die erforderlichen Stilllegungsmaßnahmen auf Kosten des Käufers vorzunehmen. Weiterhin ist dem Käufer bekannt, dass das auf dem Kaufgegenstand anfallende Oberflächenwasser nicht auf das Bahngelände abgeleitet bzw. sickern darf. Der Käufer hat entsprechende Maßnahmen gem. LBO auf eigene Kosten zu übernehmen. g)

Bodenkontaminationen

Den Parteien ist bekannt, dass das Kaufobjekt in der Vergangenheit industriell und / oder zu Bahnzwecken genutzt wurde und es daher verunreinigt sein kann. Über den Sachverhalt im Zusammenhang mit Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist der Käufer von dem Verkäufer umfänglich informiert worden. Nach den Versteigerungsbedingungen erfolgt der Zuschlag mit einem weitgehenden Ausschluss der Haftung für Sachmängel einschließlich etwaiger Verunreinigungen des Kaufobjekts (insbesondere Boden- und Grundwasserverunreinigungen). Ferner gilt folgende Freistellungsregelung: Wird der Verkäufer oder ein mit diesem nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland das Bundeseisenbahnvermögen – nach der Beurkundung aufgrund von Verunreinigungen des Kaufobjekts öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Käufer, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleichsansprüche des Käufers gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind ausgeschlossen. h)

Anlieger- und Erschließungsbeiträge

Abweichend von Punkt 11 der Versteigerungsbedingungen gilt Folgendes: Anliegerkosten, Erschließungsbeiträge, Abgaben im Sinne des § 127 BauGB, nach dem Kommunalabgabengesetz oder sonstige Kostenbeiträge und Abgaben, etwa nach örtlichen Gemeindesatzungen, die bis zum Tag der Beurkundung festgesetzt und zugestellt sind, trägt der Verkäufer. Alle später erhobenen Beiträge trägt der Käufer. Etwaige Vorauszahlungen des Verkäufers/Eigentümers auf künftige Erschließungsbeiträge oder Abgaben im vorstehenden Sinne sind dem Verkäufer/Eigentümer vom Käufer zu erstatten. i)

Immissionsduldung des Käufers bei angrenzender Bahnnutzung:

Seite 7

1.

Der Käufer hat etwaige Einwirkungen aller Art und gleich welchen Umfangs, insbesondere durch Elektrosmog, elektrischer Strahlung und Funkenflug, die von den Bahnanlagen, von dem Bahnbetrieb sowie den auf Bahngeländen befindlichen Telekommunikationsanlagen auf das Kaufobjekt einwirken können, entschädigungslos zu dulden. Der Käufer verzichtet insofern auch auf die Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen nach §§ 1004 i.V.m. 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die zwingenden Haftungsbestimmungen aus dem HaftpflichtG bleiben unberührt.

2.

Käufer und Verkäufer bewilligen und beantragen zugunsten der DB Netz AG die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit des folgenden Inhalts in das Grundbuch des Kaufobjekts: „Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb sowie den auf Bahngeländen befindlichen Telekommunikationsanlagen - gleich welchen Umfangs und unabhängig vom jeweiligen Betreiber - auf das Kaufobjekt erfolgen, sind entschädigungslos von dem jeweiligen Eigentümer des Kaufobjekts zu dulden. Zu dem Bahnbetrieb im vorstehenden Sinne zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen an den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen, die Erhaltung und Ergänzung der Streckenausrüstung (insbesondere Fahr-, Speiseleitungs- und Signalanlagen). Die Dienstbarkeit kann Dritten zur Ausübung überlassen werden“. Diese Dienstbarkeit soll im Grundbuch vor allen Verwertungsrechten (Reallasten und Grundpfandrechten) an ranggleicher Stelle mit allen übrigen aufgrund Kaufvertrages zugunsten des Verkäufers oder zu Lasten des Kaufobjekts bewilligten Dienstbarkeiten eingetragen werden.

j)

Nutzungs-, Leitungs-, Unterhaltungs- und Wartungsrechte

1.

Soweit das Kaufobjekt von Einrichtungen Dritter - insbesondere öffentlicher Versorgungsunternehmen (Strom-, Wasser-, Gas-, und Fernmeldeanlagen, Verkehrsbetriebe usw.) berührt wird, für die der Verkäufer oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen - zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, wird der Käufer auf seine Kosten auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entschädigungsfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten i. S. d. §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestandes und -betriebes einräumen. Diese Verpflichtung verjährt in 30 Jahren ab Vertragsschluss.

2.

Die entsprechende Verpflichtung zur dinglichen Sicherung gilt auch für das Kaufobjekt berührende Einrichtungen des Verkäufers, seiner Tochterunternehmen oder der Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen.

3.

Der Käufer trägt sämtliche Kosten einer erforderlichen Verlegung oder Änderung der o.g. Einrichtungen, soweit er sie auch veranlasst hat.

k)

Einfriedung

1.

Der Käufer ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Betreten des Bahngeländes durch Unbefugte nicht gestattet ist. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand innerhalb von 6 Wochen nach Besitzübergang auf allen Seiten, die

Seite 8

dem Betriebsgelände des Eigentümers/Verkäufers oder eines mit diesem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmens (nachstehend „Betriebsgelände“ genannt) zugewandt sind, im Einvernehmen mit der DB Netz AG (Hagenstraße 55, 30161 Hannover/ Tel.: 0511-286-4029) mit einer Einfriedung zu versehen, diese dauernd in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten, auch wiederkehrend laufend auszubessern und - wenn erforderlich - zu erneuern. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Die Einfriedung muss in Höhe und Zustand geeignet sein, den Zugang zum Betriebsgelände und zum Bahnkörper für Unbefugte zu verhindern. Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, die Einfriedung auf Kosten des Käufers zu errichten und auch instand zu setzen. Der Käufer haftet dem Verkäufer für alle Folgen, die diesem aus der Nichterfüllung vorstehender Verpflichtungen entstehen. 2.

Käufer und Eigentümer bewilligen und beantragen zugunsten der DB Netz AG eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, den Bestand der Einfriedung gemäß Ziff. 1 zu dulden. Gemäß § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Grundstückseigentümer zur Unterhaltung einschließlich der Instandsetzung und Erneuerungsarbeiten der Einfriedung - wie vorstehend unter Ziff. 1 beschrieben – verpflichtet. Der Verlauf der Einfriedung ergibt sich aus dem als Anlage 3 beigefügtem Lageplan (als grün gestrichelte Linie dargestellt). Diese Dienstbarkeit soll im Grundbuch vor allen Verwertungsrechten (Reallasten und Grundpfandrechten) an ranggleicher Stelle mit allen übrigen aufgrund dieses Vertrages zugunsten des Verkäufers/Eigentümers oder zu Lasten des Kaufgegenstandes bewilligten Dienstbarkeiten eingetragen werden.

l)

Rechtsnachfolge, Abtretung

1.

Der Käufer wird im Falle einer Übertragung des - ganzen oder teilweisen Kaufobjekts auf einen anderen diesem sämtliche in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen und Verzichte - auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind auferlegen mit der Maßgabe, dass auch alle weiteren Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten sind. Dies gilt auch für die Freistellungsverpflichtung wegen etwaiger Verunreinigungen des Kaufobjekts und den Verzicht auf Ansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und § 9 Abs. 2 USchadG. Der Verkäufer ist jeweils von der Übertragung auf Rechtsnachfolger unverzüglich zu informieren.

2.

Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

Im Übrigen gelten Ihre Versteigerungsbedingungen mit Stand vom 09.01.2015. Diese sind uns bekannt und werden so anerkannt. Diese Versteigerungsbedingungen werden im Rahmen einer gebundenen notariellen Urkunde Bestandteil des notariellen Grundstückskaufvertrages und beinhalten u. a. auch den umfangreichen Haftungsausschluss. 

Seite 9

Besondere Bedingungen - Anlage 2 (Grundveräußerungsplan) Seite 10

Besondere Bedingungen - Anlage 3 (Einfriedung) Seite 11

Anlage 4 Liegenschaftsbezogene Verträge: 1. Bewilligung vom 26.06.1974 (in Schriftform nicht vorliegend) Berechtigungsart: Leitung Strom (03 4007 00105) Begünstigt: Preussen Elektra Kraftwerke AG Tresckowstr. 5 30457 Hannover 2. Planfeststellung vom 09.02.1993 (in Schriftform nicht vorliegend) Berechtigungsart: Pflegeverordnung (03 4007 00131) Strecke 6107, KM 216,12-216,30 links; 216,95-217,65; 216,13-216,95 Begünstigt: 3. Kreuzungsvertrag vom 18.01.1965/01.02.1965 Berechtigungsart: Leitung Strom (03 4007 00013) Strecke 6107, KM 216,727-216,727 kreuzend Begünstigt: HASTRA AG Humboldtstraße 33 30169 Hannover

Besondere Bedingungen - Anlage 4 (Liegenschaftsbezogene Verträge) Seite 12

Seite 13

lizensierter Landkartenauszug/Falk Seite 14