Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau

201 8. Juni 2009 Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung Montag, 8. Juni 2009, 20.00 Uh...
Author: Anke Hertz
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201 8. Juni 2009

Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau

Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung

Montag, 8. Juni 2009, 20.00 Uhr, im Singsaal der Gemeindebaute Rössligasse

Vorsitzender

Maurice Humard, Gemeindeammann

Aktuar

Thomas Steudler, Gemeindeschreiber

Stimmenzählerin

Helena Manera

202 8. Juni 2009

Traktanden Orientierungen durch die Mitglieder des Gemeinderates 1.

Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 10. November 2008 Gemeinderätlicher Antrag

2.

Rechenschaftsbericht 2008 Gemeinderätlicher Antrag

3.

Genehmigung

Kaufvertrag zwischen Frau Annamarie Egli-Kull, Im Weizenacker 14, Dietlikon (Verkäuferin) und der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Käuferin) für GB Niederlenz Nr. 1396, 7,74 a, Wiese, Schürz (anstossend Liegenschaft Kull-Ida), zum Preis von Fr. 255’420.-Gemeinderätlicher Antrag

6.

Genehmigung

Kreditabrechnung: - Teilabbruch und Umbau Schopf / Neugestaltung Aussenanlage Hauptstrasse 32 „alte Post“ Niederlenz Gemeinderätlicher Antrag

5.

Genehmigung

Verwaltungs- und Vermögensrechnung 2008 Gemeinderätlicher Antrag

4.

Genehmigung

Genehmigung

Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und Herr Marco Eberhard, Hölli 14, Othmarsingen (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1939, 4,89 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 220’050.-Gemeinderätlicher Antrag

Genehmigung

203 8. Juni 2009

7.

Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und den Eheleuten Adrian und Senta Durrer-Brutschi, Im Sack 1, Oberglatt (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1941, 4,89 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 220’050.-Gemeinderätlicher Antrag

8.

Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und den Eheleuten Markus Armin Edwin und Sandra Andrea MetzgerKonrad, Feldstrasse 12, Mellingen (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1078, 5,93 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 266’850.-Gemeinderätlicher Antrag

9.

Genehmigung

Genehmigung

Verschiedenes und Umfrage

Aktenauflage Das Stimmregister und die Akten zu den Traktanden sind in der Zeit vom 26. Mai bis 8. Juni 2009 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten der Gemeindekanzlei zur Einsicht aufgelegen.

VERHANDLUNGSFÄHIGKEIT Gemeindeammann Maurice Humard heisst die in so stattlicher Anzahl der Einladung gefolgten OrtsbürgerInnen zur Gemeindeversammlung im „Bürgersaal“ der Gemeindebaute Rössligasse pünktlich herzlich willkommen. Sämtliche Anwesende sind rechtzeitig in den Besitz der Traktandenliste der Ortsbürgergemeindeversammlung gekommen. Änderungen zur Traktandenliste werden nicht gewünscht. Das Stimmregister verzeichnet 118 stimmberechtigte Ortsbürgerinnen und Ortsbürger. Ein Fünftel davon entspricht 24 Stimmberechtigten (Beschlussquorum). Anwesend sind 48 (40,68 %), das heisst, alle Beschlüsse mit 24 und mehr Stimmen sind endgültig. Gemeindeammann Maurice Humard eröffnet mit zwei sanften Glockenschlägen offiziell die heutige Gemeindeversammlung.

204 8. Juni 2009

VERHANDLUNGEN

1.

Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 10. November 2008

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Es wird auf den Anhang A verwiesen. Aus Papierspar- und Umweltschutzgründen erhalten Sie ein Beschlussprotokoll. Das Wortprotokoll in seiner vollen Länge ist durch die Finanzkommission geprüft worden. Zudem liegt dieses im Original während der öffentlichen Auflage vollständig auf. Interessierte Personen können eine Kopie des Wortprotokolls bei der Gemeindekanzlei beziehen (Tel. 062 886 60 30 oder E-Mail [email protected]). Übrigens ist unter www.niederlenz.ch das ganze Protokoll veröffentlicht. Änderungen und Ergänzungen zum Protokoll werden keine gewünscht. Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Das Protokoll wird einstimmig genehmigt.

2.

Rechenschaftsbericht 2008

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Es wird auf den Anhang B verwiesen. Änderungen und Ergänzungen zum Rechenschaftsbericht, welcher von Gemeindeammann Maurice Humard vorgestellt wird, werden keine gewünscht. Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Der Rechenschaftsbericht 2008 wird einstimmig genehmigt.

3.

Verwaltungs- und Vermögensrechnung 2008

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Es wird auf den Anhang C verwiesen. Gemeinderat Thomas Randon stellt die wiederum sehr positiv ausgefallene Verwaltungs- und Vermögensrechnung nach den einzelnen Geschäftsbereichen im Detail vor. Im Anschluss wird die Diskussion eröffnet, welche nicht gewünscht wird.

205 8. Juni 2009

Gemeindeammann Maurice Humard stellt fest, dass das Eigenkapital in den letzten ca. 16 Jahren im Durchschnitt um Fr. 440'000.--/Jahr gestiegen ist. Trotz der bevorstehenden Investition beim Kieswerk von 5,6 Mio. Franken sieht er einer positiven Zukunft entgegen. In der heute wirtschaftlich angespannten Zeit kann sich das antizyklische Verhalten der Ortsbürgergemeinde bei dieser Investition positiv auswirken. Es ist zu erwarten, dass die Preise im Allgemeinen tiefer liegen als bei der Kostenschätzung für die Kreditsprechung; ein Beispiel sind die Stahlpreise, welche in der Zwischenzeit von einem Hoch in ein Tief gefallen sind. Max Meyer, Präsident der Finanzkommission, bestätigt, dass die vorliegende Jahresrechnung durch die Finanzkommission eingehend geprüft worden ist. Die übersichtlich gestaltete und sauber geführte Jahresrechnung 2008 wird zur Annahme empfohlen. Die anschliessend durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Die Verwaltungs- und Vermögensrechnung 2008 wird mit grossem Mehr genehmigt.

4.

Kreditabrechnung: - Teilabbruch und Umbau Schopf / Neugestaltung Aussenanlage Hauptstrasse 32 „alte Post“ Niederlenz

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Folgende Kreditabrechnung liegt zur Genehmigung vor: Teilabbruch und Umbau Schopf / Neugestaltung Aussenanlage Hauptstrasse 32 „alte Post“ Niederlenz Krediterteilung vom 12. Juni 2006 Fr. 240’000.00 + 7,6 % MWST Fr. 18'240.00 + Teuerung Fr. 9'113.00 Bruttokredit inkl. MWST teuerungsbereinigt

Fr.

267'353.00

Kreditabrechnung vom 1. April 2009

Fr.

248'150.15

Kreditunterschreitung

Fr.

19'202.85

Trotz zusätzlich ausgeführten Arbeiten wie - Stützmauer bis Rohrhaus verlängert - neue Treppe in Beton wegen hoher Kanalisationsleitung (Altersheim) - Geländer und Maschendrahtzaun auf Stützmauer - gesamte Dachfläche neu eingedeckt (Eternit asbesthaltig) - Wand bei Toreinfahrt aus Beton (Statik) - Elektrotableau im Gang EG versetzen - gesamter Platz in Asphalt (neuer Gasanschluss) - Swisscom Anschluss verlegen (Provisorium während der Bauphase) ist eine Kreditunterschreitung zu verzeichnen.

206 8. Juni 2009

Der Gemeinderat empfiehlt die Genehmigung der Kreditabrechnung in der vorliegenden Form. Gemeinderat Thomas Hofstetter stellt die Abrechnung ausführlich vor. Im Anschluss daran wird die Diskussion eröffnet, welche nicht gewünscht wird. Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Die Kreditabrechnung wird einstimmig genehmigt.

5.

Kaufvertrag zwischen Frau Annamarie Egli-Kull, Im Weizenacker 14, Dietlikon (Verkäuferin) und der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Käuferin) für GB Niederlenz Nr. 1396, 7,74 a, Wiese, Schürz (anstossend Liegenschaft Kull-Ida), zum Preis von Fr. 255’420.--

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Seit Herbst 2008 ist die Metron Raumentwicklung AG, Brugg, beauftragt, mögliche Erschliessungs- und Bebauungsstudien der Ortsbürger-Liegenschaften „Kull-Ida“ und „Aeschbach-Haus“ in Begleitung mit Mitgliedern der Liegenschaftskommission OG (Strategie) zu erarbeiten. Nördlich des Grundstückes Kull-Ida liegt die unüberbaute Parzelle 1396, welche ebenfalls über den Hübelweg, also über das Areal Kull-Ida erschlossen ist. Eine gemeinsame Planung und Überbauung der Hangkante ist sinnvoll. Aus diesem Grund hat die Ortsbürgergemeinde ja auch bereits das Grundstück 807 (Aeschbach-Haus) erworben. Auf Antrag der Liegenschaftskommission hat der Gemeinderat Frau Annemarie Egli2 Kull ein Kaufangebot für die Parzelle 1396 mit einer Fläche von 774 m zu einem 2 Preis von Fr. 255'420.-- bzw. Fr. 330.--/m unterbreitet, welches akzeptiert worden ist. Die Parzelle befindet sich gemäss gültigem Bauzonen- und Kulturlandplan in der Wohnzone W2. Unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat am 23. Februar 2009 den Vertrag mit Frau Annamarie Egli-Kull bereits unterzeichnet. Der Vertrag in seiner vollen Länge kann in der Zeit vom 26. Mai bis 8. Juni 2009 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Gemeinderat und Liegenschaftskommission OG beantragen Ihnen die Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages.

207 8. Juni 2009

Auszugweise wird hier der von Herr Peter Büchli, aargauischer Notar, mit Büro in Lenzburg, erarbeitete Vertrag abgedruckt

KAUFVERTRAG _____________________ I. Vertragsparteien Verkäuferin Frau Annamarie E g l i - Kull, in 8305 Dietlikon, Im Weizenacker 14 Käuferin Ortsbürgergemeinde Niederlenz, vertreten durch den Gemeinderat Niederlenz

II. Kaufsobjekt Grundbuch Niederlenz Nr. 1396, Plan 6 7,74 a Wiese, Schürz

208 8. Juni 2009

Anmerkungen Stützmauererstellungs- & Unterhaltspflicht z. L. 154, Gesamtwert Fr. 1'000.-Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Recht: Fahrweg z. L. 155, 156 Recht: Astüberhang ohne Anries z. L. 154 Recht: Fahrweg z. L. 1431 Recht: Fahrweg z. L. 153 Grundpfandrechte Keine

III. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr. 330.-- pro Quadratmeter, ausmachend für 774 m2 total

Fr.

255'420.--

Der gesamte Kaufpreis wird innert zehn Tagen seit Eintragung dieses Kaufvertrages im Tagebuch des Grundbuchamtes Lenzburg zu Gunsten der Verkäuferin bezahlt.

IV. Verschiedene Vertragsbestimmungen 1.

Nutzen und Schaden am Kaufsobjekt gehen mit der Eintragung des Vertrages im Grundbuch auf die Käuferin über. Der Kaufvertrag ist vom beurkundenden Notar nach Unterzeichnung durch die Parteien sowie nach Vorliegen der rechtskräftigen Zustimmung der Ortsbürgergemeindeversammlung dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.

2.

Die Käuferin übernimmt das Kaufsobjekt wie besichtigt im heutigen Zustand. Die Verkäuferin bedingt sich jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und Sachmängel des Kaufsobjektes, soweit gesetzlich zulässig, weg. …..

3.

….. ….. Die Käuferin tritt anstelle der Verkäuferin vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten in folgende Verträge ein und bestätigt, von deren Inhalt Kenntnis zu haben:

209 8. Juni 2009

- Vorvertrag zu Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages vom 6./13. Dezember 1988 zwischen der Einwohnergemeinde Niederlenz, als Eigentümerin von Grundbuch Niederlenz Nr. 152 (alt GB Nr. 196), der Erbengemeinschaft des Kull Jakob, als Eigentümerin von Grundbuch Niederlenz Nr. 1396 (alt GB Nr. 1245), und Herrn Heinrich Zobrist, Hendschiken, als Eigentümer von Grundbuch Niederlenz Nr. 1431 (alt GB Nr. 1279), über die Begründung eines Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten Parzellen 1396 und 1431. - Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages vom 6./13. Dezember 1988 zwischen der Erbengemeinschaft des Kull Jakob, als Eigentümerin von Grundbuch Niederlenz Nr. 1396 (alt GB Nr. 1245), und Herrn Heinrich Zobrist, Hendschiken, als Eigentümer von Grundbuch Niederlenz Nr. 1431 (alt GB Nr. 1279), über die Begründung eines Fuss- und Fahrwegrechtes zu Gunsten Parzelle 1431. 4.

Die dieses Vertrages wegen entstehenden Kosten (Notar und Grundbuchamt) tragen die Parteien je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit. Allfällige Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises trägt die Käuferin.

5.

Vorbehalten bleibt die Genehmigung dieses Vertrages durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 8. Juni 2009. Die Anmeldung des Kaufvertrages beim Grundbuchamt Lenzburg durch den beurkundenden Notar erfolgt erst nach Vorliegen des positiven Versammlungsbeschlusses, welcher den Gemeinderat nachträglich zum Abschluss dieses Kaufvertrages ermächtigt.

6.

…..

7.

…..

Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner stellt das Traktandum ausführlich vor. Sie macht auch auf die Problematiken einer allfälligen Bebauung aufmerksam. Für eine Erschliessungs- und Überbauungsstudie ist die Metron AG, Brugg, beauftragt worden. Gemeindeammann Maurice Humard erklärt die Vision der Schaffung von Alterswohnungen mit Anbindung an den Service des Altersheims. Die anschliessende Diskussion wird nicht gewünscht.

210 8. Juni 2009

Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Der Kaufvertrag zwischen Frau Annamarie Egli-Kull, Im Weizenacker 14, Dietlikon (Verkäuferin) und der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Käuferin) für GB Niederlenz Nr. 1396, 7,74 a, Wiese, Schürz (anstossend Liegenschaft KullIda), zum Preis von Fr. 255’420.-- wird einstimmig genehmigt.

Einleitung zu den Traktanden 6 bis 8 Bis auf den Deckbelag sind die Ausbauarbeiten für den Lochacker- und den Stäpfliweg im Laufe des Spätherbstes 2008 abgeschlossen worden. Um die Baulandparzellen Lochackerweg, welche im Besitz der Ortsbürgergemeinde stehen, baureif zu machen, hat der Gemeinderat die Baubewilligung für zwei Stichstrassen ab dem Lochackerweg mit Datum vom 30. März 2009 genehmigt. Diese beiden Erschliessungsstrassen inkl. der dazugehörenden Werkleitungen werden von der Ortsbürgergemeinde gebaut (siehe Kreditsprechung Ortsbürgergemeindeversammlung vom 10. November 2008) und gehen anschliessend anteilsmässig ins Eigentum der zukünftigen Landeigentümer über. In einer ersten Phase sollen nun der nordöstliche Stich realisiert und die dazu angrenzenden Parzellen veräussert werden. Mit den Bauarbeiten für die erste Stichstrasse wird noch im ersten Semester 2009 begonnen. Die mit dem Verkauf beauftragte Firma Jürg Müller Immobilien AG, Lenzburg, hat in der Zwischenzeit mit drei kaufinteressierten Parteien Reservationsverträge (siehe Plan Grundstücke 1, 3 und 4) abgeschlossen. Anfragen und Interesse für weitere Parzellen sind vorhanden, aber noch nicht vertragsreif. Falls die Nachfrage für Einfamilienhäuser weiterhin zunimmt, behält sich der Gemeinderat das Recht vor, die Stimmberechtigten zu ausserordentlichen Gemeindeversammlungen einzuladen.

211 8. Juni 2009

6.

Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und Herr Marco Eberhard, Hölli 14, Othmarsingen (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1939, 4,89 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 220’050.--

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat den Vertrag mit Herr Marco Eberhard für die im Plan mit der Ziffer 1 markierte Parzelle bereits unterzeichnet. Der Vertrag in seiner vollen Länge kann in der Zeit vom 26. Mai bis 8. Juni 2009 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Gemeinderat und Liegenschaftskommission OG beantragen Ihnen die Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages.

212 8. Juni 2009

Auszugweise wird hier der von lic. iur. Bruno Felder, aargauischer Notar, mit Büro in Lenzburg, erarbeitete Vertrag abgedruckt.

Kaufvertrag I. Vertragsparteien Verkäuferin: Ortsbürgergemeinde Niederlenz, in 5702 Niederlenz (vertreten durch den Gemeinderat Niederlenz)

Käufer:

Eberhard Marco, in 5504 Othmarsingen, Hölli 14

II. Kaufsobjekt Bezüglich des nachfolgend aufgeführten Grundstückes verpflichten sich einerseits die Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, dieses zu übertragen sowie andererseits Marco Eberhard, als Käufer, dasselbe zu erwerben: Grundbuch Niederlenz LB-Nr. 1939, Plan 14 4.89 a Gebäudeplatz, unteres Lenzhardfeld Anmerkungen und Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Recht: Fuss- und Fahrweg z. L. Parz. 1077, 1940, 1941 Last: Fuss- und Fahrweg z. G. Parz. 1077, 1940, 1941 Recht: Grenzbaurecht z. L. Parz. 1940 Last: Grenzbaurecht z. G. Parz. 1940 Überfahrt z. L. Parz. 1940 Recht: Last: Überfahrt z. G. Parz. 1940 Grundpfandrechte Keine III. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr. 450.--/m2 und somit für 489 m2 insgesamt und ist wie folgt zu begleichen: 1. Der Käufer hat bereits eine unverzinsliche Anzahlung im Betrage von geleistet. 2. Die Kaufpreisrestanz im Betrage von ausmachend wiederum den Gesamtkaufpreis von

Fr.

220'050.--

Fr.

30'000.--

Fr.

190'050.--

Fr.

220'050.--

213 8. Juni 2009

hat der Käufer innert zehn Tagen nach Grundbucheintrag (Tagebucheintrag) an die Verkäuferin zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen hat der Käufer den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p. a. zu leisten. Bei der Vertragsunterzeichnung hat der Käufer für die Zahlung des Betrages von Fr. 190'050.-- eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung eines schweizerischen Bankinstitutes zugunsten der Verkäuferin beizubringen, deren Vorlage Letztere durch Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt. IV. Weitere Vertragsbestimmungen 1. Nutzen und Schaden gehen mit Grundbucheintrag (Tagebucheintrag), welcher baldmöglichst zu erfolgen hat, auf den Käufer über. 2. Das Vertragsobjekt wird sowohl verkehrs- als auch leitungsmässig voll erschlossen übertragen. Einerseits gehen sämtliche Kosten der verkehrsmässigen Erschliessung über die neue Stichstrasse in die Wegparzelle 1079 ("Lochackerweg") sowie der erforderlichen Werkleitungen (Wasser, Elektrizität, Telefon und Kanalisation) bis 1.75 m über die Parzellengrenze hinaus, d. h. bis zur Aussenkante der Stichstrasse, zulasten der Verkäuferin. Andererseits sind die Kosten der internen Erschliessung des Kaufsobjektes alleine vom Käufer zu tragen. Im Weiteren hat der Käufer auch die Anschlussgebühren gemäss den Reglementen der Gemeinde Niederlenz bzw. der Regionalen Technischen Betriebe (RTB), in MörikenWildegg, vollumfänglich selber zu tragen. 3. Das Vertragsobjekt wird frei von Miet- und Pachtverhältnissen übertragen. 4. Mit Ausnahme der im vorliegenden Vertrag enthaltenen Zusicherungen leistet die Verkäuferin keine Währschaft für Mängel des Vertragsobjektes. Insbesondere übernimmt der Käufer das Grundstück im heutigen Zustand. Im Weiteren hat der Käufer Kenntnis a) von der Zonenzugehörigkeit des Grundstückes und den diesbezüglich geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. b) dass die Grenzen und die Fläche des Kaufsobjektes gestützt auf eine planimetrische Vermessung (Büromutation) provisorisch festgelegt worden sind, so dass eine Flächenänderung bei der definitiven Vermarkung möglich ist und dass eine spätere Anpassung an die baulichen Anlagen vorbehalten bleibt. Allfällige bei der definitiven Vermessung und Vermarkung auftretende 2 Mehr- oder Mindermasse des Kaufsobjektes sind mit Fr. 450.--/m (Franken vierhundertfünfzig pro Quadratmeter) zu entschädigen. Die Kosten für die Vermarkung und eine allfällig notwendige neue Grenzmutation sind vollumfänglich von der Verkäuferin zu übernehmen. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien rein obligatorisch, zum Abschluss eines allfällig notwendigen Grenzbereinigungsvertrages und dessen Vollzug im Grundbuch Hand zu bieten sowie diese Verpflichtung - soweit diese in der Zwischenzeit

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nicht hinfällig geworden ist - einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden. Hingegen sind die Kosten für die Gebäudeaufnahme vom Grundeigentümer, welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragen ist, zu tragen. c) vom Inhalt und der Bedeutung der auf dem Kaufsobjekt eingetragenen Dienstbarkeiten. Die Parteien bestätigen, dass sie von der Urkundsperson auf die Auswirkungen dieser Bestimmung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind. 5. Das Kaufsobjekt entsteht aufgrund der vorgängigen Parzellierung gemäss der Mutationstabelle Nr. 1019 der Gemeinde Niederlenz. Dem Käufer wurde ein Entwurf des Parzellierungs- und Vereinigungsbegehrens mit Begründung von Dienstbarkeiten ausgehändigt. Somit sind ihm insbesondere die ihn als neuer Eigentümer der Parzelle 1939 betreffenden obligatorischen Bestimmungen bezüglich der Einräumung der erforderlichen Durchleitungs- und Anschlussrechte für die notwendigen Werkleitungen zur Erschliessung der noch zu erstellenden Gebäude mit dazugehörigen Anlagen bekannt. Der Käufer übernimmt diese obligatorischen Verpflichtungen und verpflichtet sich seinerseits, diese einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden, unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. Nach Eintragung des Parzellierungs- und Vereinigungsbegehrens mit Begründung von Dienstbarkeiten im Grundbuch wird dem Käufer eine beglaubigte Fotokopie desselben ausgehändigt. Im Weiteren hat der Käufer Kenntnis von der analogen rein obligatorischen Bestimmung im Kaufvertrag mit Parzellierung sowie Begründung einer Dienstbarkeit zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, sowie Bruno Studer, 1968, und Isabella Kotschy Studer, 1971, als Käufer, vom 18. September 2006 bezüglich der Parzellen 1077, 1877 und 1078. Soweit diese obligatorischen Verpflichtungen das Kaufsobjekt betreffen, werden sie vom Käufer übernommen, wobei sich dieser seinerseits verpflichtet, diese einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden, unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. 6. Der Käufer verpflichtet sich rein obligatorisch, d. h. ohne Grundbucheintrag, bei der Überbauung des Kaufsobjektes das Kies- und Sandwerk der Ortsbürgergemeinde Niederlenz mit der Kies- und Betonlieferung sowie Aushubdeponie zu Konkurrenzpreisen zu beauftragen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die massgeblichen Referenzpreise noch vor Vergabe festzulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Konkurrenzpreis wie folgt ermittelt: Mindestens vier Kies- und Sandwerke in der Region, die aus eigener Kraft in der Lage wären, das Projekt termingerecht zu realisieren, sind zur Einreichung von Offerten einzuladen. Das Mittel der beiden günstigsten eingereichten Offerten gilt als massgeblicher Konkurrenzpreis.

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Diese obligatorischen Bestimmungen sind, sofern sie in der Zwischenzeit nicht hinfällig geworden sind, einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. Allfällige Gewinnsteuern hat die Verkäuferin zu bezahlen. 8. Die Genehmigung dieses Vertrages durch die Versammlung der Ortsbürgergemeinde Niederlenz bleibt ausdrücklich vorbehalten. 9. Die Kosten dieses Vertrages (Grundbuchamt und Notar) werden von der Verkäuferin und vom Käufer unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte getragen. Hingegen gehen allfällige Finanzierungskosten (Schuldbrieferrichtungen) vollumfänglich zulasten des Käufers. 10. ….. 11. ….. 12. …..

Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner stellt das Traktandum ausführlich vor. Speziell wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bau der 1. Stichstrasse in den nächsten Tagen begonnen wird. Aktuell ist die Parzelle Nr. 2 noch frei. Hingegen sind Vorverträge über zwei grössere Parzellen vis-à-vis unterzeichnet bzw. stehen vor der Unterzeichnung. Die Landverträge werden der nächsten Ortsbürgergemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Gemeindeammann Maurice Humard ergänzt, dass die von der Ortsbürgergemeinde gewählte Strategie Einzelparzellen ohne Architekturverpflichtung zu verkaufen, von den verschiedenen Käuferschaften sehr geschätzt wird. Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Der Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und Herr Marco Eberhard, Hölli 14, Othmarsingen (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1939, 4,89 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 220’050.-- wird einstimmig genehmigt.

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7.

Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und den Eheleuten Adrian und Senta Durrer-Brutschi, Im Sack 1, Oberglatt (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1941, 4,89 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 220’050.--

Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat den Vertrag mit den Eheleuten Adrian und Senta Durrer-Brutschi für die im Plan mit der Ziffer 3 markierte Parzelle bereits unterzeichnet. Der Vertrag in seiner vollen Länge kann in der Zeit vom 26. Mai bis 8. Juni 2009 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Gemeinderat und Liegenschaftskommission OG beantragen Ihnen die Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages.

Auszugweise wird hier der von lic. iur. Bruno Felder, aargauischer Notar, mit Büro in Lenzburg, erarbeitete Vertrag abgedruckt. Kaufvertrag

I. Vertragsparteien Verkäuferin: Ortsbürgergemeinde Niederlenz, in 5702 Niederlenz (vertreten durch den Gemeinderat Niederlenz) Käufer:

Eheleute D u r r e r - Brutschi A d r i a n , und D u r r e r geb. Brutschi S e n t a , in 8154 Oberglatt, Im Sack 1, als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft

II. Kaufsobjekt Bezüglich des nachfolgend aufgeführten Grundstückes verpflichten sich einerseits die Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, dieses zu übertragen sowie andererseits Adrian und Senta Durrer-Brutschi, als Käufer, dasselbe zu erwerben: Grundbuch Niederlenz LB-Nr. 1941, Plan 14 4.89 a Gebäudeplatz, unteres Lenzhardfeld Anmerkungen und Vormerkungen Keine

217 8. Juni 2009

Dienstbarkeiten und Grundlasten Recht: Fuss- und Fahrweg z. L. Parz. 1077, 1939, 1940 Last: Fuss- und Fahrweg z. G. Parz. 1077, 1939, 1940 Recht: Grenzbaurecht z. L. Parz. 1940 Last: Grenzbaurecht z. G. Parz. 1940 Recht: Grenzbaurecht z. L. Parz. 1078 Last: Grenzbaurecht z. G. Parz. 1078 Recht: Überfahrt z. L. Parz. 1940 Last: Überfahrt z. G. Parz. 1940 Recht: Überfahrt z. L. Parz. 1078 Last: Überfahrt z. G. Parz. 1078 Grundpfandrechte Keine III. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr. 450.--/m2 2 und somit für 489 m insgesamt und ist wie folgt zu begleichen: 1. Die Käufer haben bereits eine unverzinsliche Anzahlung im Betrage von geleistet. 2. Die Kaufpreisrestanz im Betrage von ausmachend wiederum den Gesamtkaufpreis von haben die Käufer unter solidarischer Haftbarkeit innert zehn Tagen nach Grundbucheintrag (Tagebucheintrag) an die Verkäuferin zu bezahlen.

Fr.

220'050.--

Fr.

30'000.--

Fr.

190'050.--

Fr.

220'050.--

Für verspätete Zahlungen haben die Käufer den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p. a. zu leisten. Bei der Vertragsunterzeichnung haben die Käufer für die Zahlung des Betrages von Fr. 190'050.-- eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung eines schweizerischen Bankinstitutes zugunsten der Verkäuferin beizubringen, deren Vorlage Letztere durch Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt. IV. Weitere Vertragsbestimmungen 1. Nutzen und Schaden gehen mit Grundbucheintrag (Tagebucheintrag), welcher baldmöglichst zu erfolgen hat, auf die Käufer über. 2. Das Vertragsobjekt wird sowohl verkehrs- als auch leitungsmässig voll erschlossen übertragen.

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Einerseits gehen sämtliche Kosten der verkehrsmässigen Erschliessung über die neue Stichstrasse in die Wegparzelle 1079 ("Lochackerweg") sowie der erforderlichen Werkleitungen (Wasser, Elektrizität, Telefon und Kanalisation) bis 1.75 m über die Parzellengrenze hinaus, d.h. bis zur Aussenkante der Stichstrasse, zulasten der Verkäuferin. Andererseits sind die Kosten der internen Erschliessung des Kaufsobjektes alleine von den Käufern zu tragen. Im Weiteren haben die Käufer auch die Anschlussgebühren gemäss den Reglementen der Gemeinde Niederlenz bzw. der Regionalen Technischen Betriebe (RTB), in MörikenWildegg, vollumfänglich selber zu tragen. 3. Das Vertragsobjekt wird frei von Miet- und Pachtverhältnissen übertragen. 4. Mit Ausnahme der im vorliegenden Vertrag enthaltenen Zusicherungen leistet die Verkäuferin keine Währschaft für Mängel des Vertragsobjektes. Insbesondere übernehmen die Käufer das Grundstück im heutigen Zustand. Im Weiteren haben die Käufer Kenntnis a) von der Zonenzugehörigkeit des Grundstückes und den diesbezüglich geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. b) dass die Grenzen und die Fläche des Kaufsobjektes gestützt auf eine planimetrische Vermessung (Büromutation) provisorisch festgelegt worden sind, so dass eine Flächenänderung bei der definitiven Vermarkung möglich ist und dass eine spätere Anpassung an die baulichen Anlagen vorbehalten bleibt. Allfällige bei der definitiven Vermessung und Vermarkung auftretende Mehr- oder Mindermasse des Kaufsobjektes sind mit Fr. 450.--/m2 (Franken vierhundertfünfzig pro Quadratmeter) zu entschädigen. Die Kosten für die Vermarkung und eine allfällig notwendige neue Grenzmutation sind vollumfänglich von der Verkäuferin zu übernehmen. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien rein obligatorisch, zum Abschluss eines allfällig notwendigen Grenzbereinigungsvertrages und dessen Vollzug im Grundbuch Hand zu bieten sowie diese Verpflichtung - soweit diese in der Zwischenzeit nicht hinfällig geworden ist - einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden. Hingegen sind die Kosten für die Gebäudeaufnahme vom Grundeigentümer, welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragen ist, zu tragen. c) vom Inhalt und der Bedeutung der auf dem Kaufsobjekt eingetragenen Dienstbarkeiten. Die Parteien bestätigen, dass sie von der Urkundsperson auf die Auswirkungen dieser Bestimmung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind. 5. Das Kaufsobjekt entsteht aufgrund der vorgängigen Parzellierung gemäss der Mutationstabelle Nr. 1019 der Gemeinde Niederlenz. Den Käufern wurde ein Entwurf des Parzellierungs- und Vereinigungsbegehrens mit Begründung von Dienstbarkeiten ausgehändigt. Somit sind ihnen insbesondere die sie als neue Eigentümer der Parzelle 1941 betreffenden obligatorischen Bestimmungen bezüglich der Einräumung der erforderlichen Durchleitungs- und Anschlussrechte für die notwendigen Werkleitungen zur Erschliessung der noch zu erstellenden Gebäude mit dazugehörigen Anlagen bekannt. Die Käufer übernehmen diese obligatorischen Verpflichtungen und verpflichten sich ihrerseits,

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diese einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden, unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. Nach Eintragung des Parzellierungs- und Vereinigungsbegehrens mit Begründung von Dienstbarkeiten im Grundbuch wird den Käufern eine beglaubigte Fotokopie desselben ausgehändigt. Im Weiteren haben die Käufer Kenntnis von der analogen rein obligatorischen Bestimmung im Kaufvertrag mit Parzellierung sowie Begründung einer Dienstbarkeit zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, sowie Bruno Studer, 1968, und Isabella Kotschy Studer, 1971, als Käufer, vom 18. September 2006 bezüglich der Parzellen 1077, 1877 und 1078. Soweit diese obligatorischen Verpflichtungen das Kaufsobjekt betreffen, werden sie von den Käufern übernommen, wobei sich diese ihrerseits verpflichten, diese einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden, unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. 6. Die Käufer verpflichten sich rein obligatorisch, d.h. ohne Grundbucheintrag, bei der Überbauung des Kaufsobjektes das Kies- und Sandwerk der Ortsbürgergemeinde Niederlenz mit der Kies- und Betonlieferung sowie Aushubdeponie zu Konkurrenzpreisen zu beauftragen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die massgeblichen Referenzpreise noch vor Vergabe festzulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Konkurrenzpreis wie folgt ermittelt: Mindestens vier Kies- und Sandwerke in der Region, die aus eigener Kraft in der Lage wären, das Projekt termingerecht zu realisieren, sind zur Einreichung von Offerten einzuladen. Das Mittel der beiden günstigsten eingereichten Offerten gilt als massgeblicher Konkurrenzpreis. Diese obligatorischen Bestimmungen sind, sofern sie in der Zwischenzeit nicht hinfällig geworden sind, einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. 7. Allfällige Gewinnsteuern hat die Verkäuferin zu bezahlen. 8. Die Genehmigung dieses Vertrages durch die Versammlung der Ortsbürgergemeinde Niederlenz bleibt ausdrücklich vorbehalten. 9. Die Kosten dieses Vertrages (Grundbuchamt und Notar) werden von der Verkäuferin und von den Käufern unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte getragen. Hingegen gehen allfällige Finanzierungskosten (Schuldbrieferrichtungen) vollumfänglich zulasten der Käufer. 10. …..

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11. ….. 12. ….. ….. 13. …..

Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner stellt das Traktandum ausführlich vor. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Der Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und den Eheleuten Adrian und Senta Durrer-Brutschi, Im Sack 1, Oberglatt (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1941, 4,89 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 220’050.-- wird einstimmig genehmigt.

8. Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und den Eheleuten Markus Armin Edwin und Sandra Andrea MetzgerKonrad, Feldstrasse 12, Mellingen (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1078, 5,93 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 266’850.-Die Stimmberechtigten werden laut Traktandenliste wie folgt orientiert: Unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat den Vertrag mit den Eheleuten Markus Armin Edwin und Sandra Andrea Metzger-Konrad für die im Plan mit der Ziffer 4 markierte Parzelle bereits unterzeichnet. Der Vertrag in seiner vollen Länge kann in der Zeit vom 26. Mai bis 8. Juni 2009 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Gemeinderat und Liegenschaftskommission OG beantragen Ihnen die Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages.

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Auszugweise wird hier der von lic. iur. Bruno Felder, aargauischer Notar, mit Büro in Lenzburg, erarbeitete Vertrag abgedruckt. Kaufvertrag I. Vertragsparteien Verkäuferin: Ortsbürgergemeinde Niederlenz, in 5702 Niederlenz Käufer:

Eheleute M e t z g e r - Konrad M a r k u s Armin Edwin, und M e t z g e r geb. Konrad S a n d r a Andrea, in 5507 Mellingen, Feldstrasse 12, als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft

II. Kaufsobjekt Bezüglich des nachfolgend aufgeführten Grundstückes verpflichten sich einerseits die Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, dieses zu übertragen sowie andererseits Markus und Sandra Metzger-Konrad, als Käufer, dasselbe zu erwerben: Grundbuch Niederlenz LB-Nr. 1078, Plan 14 5.93 a Gebäudeplatz, unteres Lenzhardfeld Anmerkungen und Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Last: Fuss- und Fahrweg z. G. Parz. 1877 Recht: Grenzbaurecht z. L. Parz. 1941 Last: Grenzbaurecht z. G. Parz. 1941 Recht: Überfahrt z. L. Parz. 1941 Last: Überfahrt z. G. Parz. 1941 Grundpfandrechte Keine III. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr. 450.--/m2 und somit für 593 m2 insgesamt und ist wie folgt zu begleichen:

Fr.

266'850.--

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1. Die Käufer haben bereits eine unverzinsliche Anzahlung im Betrage von geleistet. 2. Die Kaufpreisrestanz im Betrage von ausmachend wiederum den Gesamtkaufpreis von haben die Käufer unter solidarischer Haftbarkeit innert zehn Tagen nach Grundbucheintrag (Tagebucheintrag) an die Verkäuferin zu bezahlen.

Fr.

30'000.--

Fr.

236'850.--

Fr.

266'850.--

Für verspätete Zahlungen haben die Käufer den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p. a. zu leisten. Bei der Vertragsunterzeichnung haben die Käufer für die Zahlung des Betrages von Fr. 236'850.-- eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung eines schweizerischen Bankinstitutes zugunsten der Verkäuferin beizubringen, deren Vorlage Letztere durch Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt. IV. Weitere Vertragsbestimmungen 1. Nutzen und Schaden gehen mit Grundbucheintrag (Tagebucheintrag), welcher baldmöglichst zu erfolgen hat, auf die Käufer über. 2. Das Vertragsobjekt wird sowohl verkehrs- als auch leitungsmässig voll erschlossen übertragen. Einerseits gehen sämtliche Kosten der verkehrsmässigen Erschliessung über die Strassenparzelle 1079 ("Lochackerweg") sowie der erforderlichen Werkleitungen (Wasser, Elektrizität, Telefon und Kanalisation) bis an die Parzellengrenze zulasten der Verkäuferin. Andererseits sind die Kosten der internen Erschliessung des Kaufsobjektes alleine von den Käufern zu tragen. Im Weiteren haben die Käufer auch die Anschlussgebühren gemäss den Reglementen der Gemeinde Niederlenz bzw. der Regionalen Technischen Betriebe (RTB), in MörikenWildegg, vollumfänglich selber zu tragen. 3. Das Vertragsobjekt wird frei von Miet- und Pachtverhältnissen übertragen. 4. Mit Ausnahme der im vorliegenden Vertrag enthaltenen Zusicherungen leistet die Verkäuferin keine Währschaft für Mängel des Vertragsobjektes. Insbesondere übernehmen die Käufer das Grundstück im heutigen Zustand. Im Weiteren haben die Käufer Kenntnis a) von der Zonenzugehörigkeit des Grundstückes und den diesbezüglich geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. b) dass die Grenzen und die Fläche des Kaufsobjektes gestützt auf eine planimetrische Vermessung (Büromutation) provisorisch festgelegt worden sind, so dass eine Flächenänderung bei der definitiven Vermarkung möglich ist und dass eine spätere Anpassung an die baulichen Anlagen vorbehalten bleibt. Allfällige bei der definitiven Vermessung und Vermarkung auftretende 2 Mehr- oder Mindermasse des Kaufsobjektes sind mit Fr. 450.--/m (Franken

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vierhundertfünfzig pro Quadratmeter) zu entschädigen. Die Kosten für die Vermarkung und eine allfällig notwendige neue Grenzmutation sind vollumfänglich von der Verkäuferin zu übernehmen. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien rein obligatorisch, zum Abschluss eines allfällig notwendigen Grenzbereinigungsvertrages und dessen Vollzug im Grundbuch Hand zu bieten sowie diese Verpflichtung - soweit diese in der Zwischenzeit nicht hinfällig geworden ist - einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden. Hingegen sind die Kosten für die Gebäudeaufnahme vom Grundeigentümer, welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragen ist, zu tragen. c) vom Inhalt und der Bedeutung der auf dem Kaufsobjekt eingetragenen Dienstbarkeiten. Die Parteien bestätigen, dass sie von der Urkundsperson auf die Auswirkungen dieser Bestimmung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind. 5. Das Kaufsobjekt entsteht aufgrund der vorgängigen Parzellierung gemäss der Mutationstabelle Nr. 1019 der Gemeinde Niederlenz. Den Käufern wurde ein Entwurf des Parzellierungs- und Vereinigungsbegehrens mit Begründung von Dienstbarkeiten ausgehändigt. Somit sind ihnen insbesondere die sie als neue Eigentümer der Parzelle 1078 betreffenden obligatorischen Bestimmungen bezüglich der Einräumung der erforderlichen Durchleitungs- und Anschlussrechte für die notwendigen Werkleitungen zur Erschliessung der noch zu erstellenden Gebäude mit dazugehörigen Anlagen bekannt. Die Käufer übernehmen diese obligatorischen Verpflichtungen und verpflichten sich ihrerseits, diese einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden, unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. Nach Eintragung des Parzellierungs- und Vereinigungsbegehrens mit Begründung von Dienstbarkeiten im Grundbuch wird den Käufern eine beglaubigte Fotokopie desselben ausgehändigt. Im Weiteren haben die Käufer Kenntnis von der analogen rein obligatorischen Bestimmung im Kaufvertrag mit Parzellierung sowie Begründung einer Dienstbarkeit zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, sowie Bruno Studer, 1968, und Isabella Kotschy Studer, 1971, als Käufer, vom 18. September 2006 bezüglich der Parzellen 1077, 1877 und 1078. Soweit diese obligatorischen Verpflichtungen das Kaufsobjekt betreffen, werden sie von den Käufern übernommen, wobei sich diese ihrerseits verpflichten, diese einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden, unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. 6. Im Zusammenhang mit der Begründung des Fuss- und Fahrwegrechtes der Parzelle 1877 über die Parzelle 1078 wurde im Kaufvertrag mit Parzellierung sowie Begründung einer Dienstbarkeit zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, als Verkäuferin, sowie Bruno Studer, 1968, und Isabella Kotschy Studer, 1971, als Käufer, vom 18. September 2006 unter anderem Folgendes vereinbart:

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Rein obligatorische Bestimmungen a)

Erstellung Verkehrsfläche Die Erstellung der Verkehrsfläche auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche sowie die Tragung der damit verbundenen Kosten werden zwischen den Parteien ausserhalb dieses Vertrages geregelt. .........

Die Käufer haben Kenntnis von der erwähnten separaten Vereinbarung und übernehmen die darin enthaltenen Rechte und Pflichten, sofern sie in der Zwischenzeit nicht hinfällig geworden sind, und verpflichten sich ihrerseits, diese ihrem Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. Ergänzend hiezu wird vereinbart, dass die Käufer von der Verkäuferin eine pauschale Entschädigung von maximal Fr. 4'000.-- (Franken viertausend) als Kostenanteil für einen allfälligen Deckbelag auf der fuss- und fahrwegrechtsbelasteten Fläche erhalten. Sofern kein Deckbelag eingebaut wird, entfällt eine solche Entschädigung. 7. Die Käufer verpflichten sich rein obligatorisch, d.h. ohne Grundbucheintrag, bei der Überbauung des Kaufsobjektes das Kies- und Sandwerk der Ortsbürgergemeinde Niederlenz mit der Kies- und Betonlieferung sowie Aushubdeponie zu Konkurrenzpreisen zu beauftragen. Die Vertragsparteien bemühen sich, die massgeblichen Referenzpreise noch vor Vergabe festzulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Konkurrenzpreis wie folgt ermittelt: Mindestens vier Kies- und Sandwerke in der Region, die aus eigener Kraft in der Lage wären, das Projekt termingerecht zu realisieren, sind zur Einreichung von Offerten einzuladen. Das Mittel der beiden günstigsten eingereichten Offerten gilt als massgeblicher Konkurrenzpreis. Diese obligatorischen Bestimmungen sind, sofern sie in der Zwischenzeit nicht hinfällig geworden sind, einem allfälligen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertragung zu überbinden unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. 8. Allfällige Gewinnsteuern hat die Verkäuferin zu bezahlen. 9. Die Genehmigung dieses Vertrages durch die Versammlung der Ortsbürgergemeinde Niederlenz bleibt ausdrücklich vorbehalten. 10. ….. 11. ….. 12. …..

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13. ….. 14. …..

Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner stellt das Traktandum ausführlich vor. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Die von Gemeindeammann Maurice Humard durchgeführte Abstimmung zeigt folgendes Resultat: Der Kaufvertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz (Verkäuferin) und den Eheleuten Markus Armin Edwin und Sandra Andrea Metzger-Konrad, Feldstrasse 12, Mellingen (Käufer) für GB Niederlenz Nr. 1078, 5,93 a, Einfamilienhausbauland, Lochackerweg, zum Preis von Fr. 266’850.-- wird einstimmig genehmigt.

9.

Verschiedenes und Umfrage

Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner orientiert: Altholzinsel Wilägerte Die Ortsbürgergemeinde hat mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abt. Wald, Aarau einen Vertrag über die Schaffung einer Altholzinsel abgeschlossen. Davon betroffen ist eine Waldfläche von 2,54 ha in der Hanglage zwischen dem ehemaligen SBB-Gleis, dem Kieswerk und dem Aabach. Der Vertrag läuft über 50 Jahre. Die Ortsbürgergemeinde als Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der betroffenen Waldfläche auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Als Entschädigung für den Verzicht wird die einmalige Pauschale von Fr. 18'600.-- ausgerichtet. Amphibienlaichstelle Wilägerte Im gleichen Waldstück ist ein Amphibiengewässer geschaffen worden. Analog demjenigen beim Scheibenstand soll eine Laichstelle für die Gelbbauchunken entstehen. Es ist eine Lehmwanne mit „Furchen“ geschaffen worden. Für’s Auge wird neben dem Bänkli am Neumattenweg noch ein Kleinbiotop gebaut. Die Baukosten von rund Fr. 7'700.-- werden von Bund und Kanton getragen. Bekämpfung japanischer Staudenknöterich Beim Feldgehölz am Hummelweg, nördlich des Schützenhauses, wird in einem Pilotversuch des Kantons Aargau zusammen mit Fachleuten und dem Pächter, Peter Wyser, der hauptsächlich unterirdisch wuchernde und unerwünschte japanische Staudenknöterich mechanisch und mit chemischen Mitteln bekämpft. Die Fläche wird markiert und entsprechend beschriftet. Der Versuch wird ca. zwei Jahre dauern.

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Hans Rudolf Kull, Präsident a. i der Vereinigten Ortsbürgerkommission, fällt die Ehre zu, zwar etwas verspätet, Frau Jeannette Appl den Bürgerbrief auszuhändigen. Frau Appl ist vor einem Jahr in das Ortsbürgerrecht von Niederlenz aufgenommen worden. Frau Appl wird mit grossem Applaus begrüsst. Im Weiteren dankt er allen für die geleistete Arbeit zugunsten der OG. Er als „waschechter Niederlenzer“ mit rund 22 Jahren Wohnsitz in Niederlenz kann nicht auf den gleichen Wissensfundus wie sein Vorgänger Max Meyer zurückgreifen. Deshalb ist er auf die Unterstützung aller angewiesen. Er erlaubt sich noch zu orientieren: Schweiz. Delegiertenversammlung der Bürgergemeinde in Arbon vom 5. - 6. Juni Eine 3er Delegation mit Ehegattinnen aus Niederlenz hat die Veranstaltung besucht und ein interessantes und informatives Wochenende erlebt. Der Verband wird von einem 15-köpfigen Gremium aus verschiedenen Kantonen geleitet. Am Anlass waren 193 Bürgergemeinden und Kooperationen vertreten. Klausurnachmittag / Abend vom 22. Juni 2009, Pfarreisaal, röm.-kath. Kirche Wildegg Der Gemeinderat und die Vereinigten Ortsbürgerkommissionen führen einen weiteren Klausurnachmittag / Abend durch. Bei dieser Gelegenheit sollen u. a. folgende Themen behandelt werden: - Überarbeitung Wegleitungen - Beiträge an Einwohnergemeinde und Dritte - Finanzplanung - Einbürgerungsaktion Ortsbürgergemeinde Spende Der Glückskette ist der Betrag von Fr. 1'500.-- Auslandhilfe für die Erdbebenopfer in Italien überwiesen worden. Museumskommission Den Mitgliedern der Museumskommission wird speziell für die wiederum sehr erfolgreiche Museumseröffnung und das Engagement am Museumstag gedankt. Das Motto war dieses Jahr „Spielsachen“. Weiterhin viel Erfolg! (Applaus) Gemeindeammann Maurice Humard orientiert: Modellflugreglement Unter der Leitung von Gemeinderat Jürg Link ist zusammen mit einer Arbeitsgruppe ein Modellflugreglement erarbeitet worden, welches vom Gemeinderat in Kraft gesetzt worden ist. Dadurch wird der Modellflug in Niederlenz in Normen eingeschränkt. Ho-Chi-Minh Pfad Der neue Pfad zwischen Bandfabrik und Neumattenweg nimmt allmählich Gestalt an. Die Bauarbeiten sind noch nicht ganz fertig.

227 8. Juni 2009

Dorfrain Die Bauarbeiten zur Erneuerung der Kanalisation Dorfrain und die Strassensanierung haben begonnen. Für die nächsten Monate wird die Strasse nur halbseitig befahrbar sein. Neues Bauvorhaben von Herrn Werner Frei, Unifil AG Durch ein neues Bauvorhaben entwickelt sich die Firma Unifil AG zur bald grössten Arbeitgeberin in Niederlenz. Noch wird nicht auf dem ehemaligen Industrieland Lenzhardfeld gebaut (Verkauf durch die Ortsbürgergemeinde). Rege Bautätigkeit Im Dorf wird rege gebaut. Der Gemeinderat versucht die Bautätigkeiten so zu moderieren, dass ein stetes Wachstum erfolgt. Mit der Ortsbürgergemeinde als grösste Grundbesitzerin kann dies sehr gut gesteuert werden. Kieswerksanierung Die Ausschreibungen sind erfolgt. Wir sind auf die eingehenden Angebote gespannt. Finanzpolitik der Einwohnergemeinde Mit dem finanziellen Erfolg der Einwohnergemeinde nehmen auch die Investitionsbedürfnisse und Begehrlichkeiten zu. Zurückgestelltes muss nun nachgeholt werden. Der Gemeinderat muss die Investitionen planen, damit nicht alles auf einmal anfällt und die Gemeinde sich wieder übernimmt und den Steuerfuss anheben muss. Ein solches Thema wird sicherlich der Wunsch nach dem Ausbau des Sportplatzes anlässlich der nächsten Einwohnergemeindeversammlung sein. Klausur der VOK Wie bereits durch Hans Rudolf Kull erwähnt, geht die Vereinigte Ortsbürgerkommission in Klausur. Ein Thema wird sein, wie geht unsere Ortsbürgergemeinde mit der „neuen Selbstständigkeit von Niederlenz der Zukunft“ um. Klar haben sich die Stimmberechtigten für eine eigenständige Gemeinde entschieden. Denkbar ist, dass die Ortsbürgergemeinde in diesem Vorhaben noch eine gewichtigere Zukunft als bisher haben wird. Pier Manera, Präsident der Forstkommission, weist darauf hin, dass in Bremgarten ein neues Pelletwerk eröffnet worden ist. Die Forstbetriebe Lenzia können Schnitzelholz, welches sehr gesucht ist, gegen einen guten Erlös liefern. Davon profitieren kann man heute beim Buchenholz. Der Buchenholzpreis ist im Handel auf einem Tiefpunkt angelangt. Claudia Kull erkundigt sich, ob die beiden Stichstrassen im Lochacker Namen erhalten. Wenn ja, könnte in den Kreisen der OrtsbürgerInnen ein Ideenwettbewerb durchgeführt werden? Wie wäre es mit Ortsbürgerweg usw.? Gemeindeammann Maurice Humard erklärt, dass für solche Privatstrassen keine Namen vorgesehen sind. Vielleicht könnte darüber an der Klausurtagung der VOK diskutiert werden. Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner ergänzt, dass solche kurzen Stiche keine Namen erhalten und im vorliegenden Fall die Adresse „Lochackerweg XXX“ erhalten. Diese Strassenbezeichnung ist übersichtlich und auch von Dritten gut auffindbar.

228 8. Juni 2009

Max Meyer fragt sich, wieso dann die ca. 50 m lange neue Strasse an der Hungeligrabenstrasse die Bezeichnung „Elsternweg“ erhalten hat. Hier handelt es sich doch auch nur um einen kurzen Stich und eine Privatstrasse. Gemeindeammann Maurice Humard ergänzt, dass hier noch offen ist, ob dieses Strassenstück nach Bauvollendung der Gemeinde übergeben wird. Frau Vizeammann Gabi Lauper Richner klärt, dass auf Grund der langen Hungeligrabenstrasse und der Übersichtlichkeit eine Abgrenzung geschaffen worden ist. Gemeindeammann Maurice Humard nimmt die Anregung von Claudia Kull zur Kenntnis. Der Gemeinderat wird sich später unterhalten. Thomas Steudler, Gemeindeschreiber, macht den Hinweis, dass gemäss § 281 der von der Einwohnergemeindeversammlung am 24. November 2006 (in Rechtskraft seit 21. September 2007) beschlossenen Bau- und Nutzungsordnung die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten des Gemeinderates Sache sind. Nachdem das Wort nicht mehr weiter gewünscht wird, schliesst der Gemeindeammann unter Verdankung für das Interesse und die Teilnahme um 21.00 Uhr mit zwei „mässigen“ Glockenschlägen die Gemeindeversammlung.

Rechtskraftsbescheinigung Es wird festgestellt, dass sämtliche Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 8. Juni 2009 gemäss § 9 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden nicht dem fakultativen Referendum unterstehen und sofort rechtsgültig wurden.

5702 Niederlenz, 8. Juni 2009

IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Maurice Humard

Thomas Steudler

Im Anschluss an die Versammlung werden die Anwesenden zu einem Apéro mit Imbiss im Versammlungslokal eingeladen. Dieser ist wie in den letzten Jahren üblich, vollumfänglich von der Familie Hauri, SPAR Supermarkt, Niederlenz geliefert worden.

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