Newsletter September 2016

Newsletter September 2016 Inhalt 1. Aktuelles 1.1 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz liegt als Entwurf vor 1. Aktuelles ...........................
Author: Magdalena Sachs
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Newsletter September 2016 Inhalt

1.

Aktuelles

1.1 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz liegt als Entwurf vor

1.

Aktuelles .................................................. 1

1.1

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz liegt als Entwurf vor ......................................... 1

1.2

2017: Künstlersozialabgabe sinkt ............ 2

1.3

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Hochwasser ....................................... 2

1.4

Welcome! Workshops 2016 – jetzt anmelden ................................................. 2

2.

Recht ....................................................... 3

2.1

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zweitjobs ........................................... 3

2.2

Durch die Blume: Arbeitslohn oder kleine Aufmerksamkeit? ..................................... 4

2.3

Das Pausenverhalten des mitteleuropäischen Arbeitnehmers .......... 4

3.

Termine .................................................... 5

3.1

Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 5

3.2

Webinare: Melden Sie sich jetzt an .......... 5

Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine (§ 147 Absatz 3, Sätze 3 und 4 Abgabenordnung) soll zukünftig mit dem Erhalt der Rechnung enden. Versandte Lieferscheine können analog dazu mit dem Versand der Rechnung vernichtet werden. Ausnahme: Das gilt nicht, wenn Lieferscheine als Buchungsbelege herangezogen werden.

4.

Panorama ................................................ 6

Quartalsweise Lohnsteueranmeldungen

4.1

Der mobile Bewerber ............................... 6

4.2

Ausbildungsabbrüche vermeiden – das sagen Experten........................................ 6

Anfang August wurde der Entwurf zu einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen: Erleichterungen soll es vor allem für kleinere Betriebe geben. Ziel des geplanten Gesetzes ist der Abbau von zu viel Bürokratie insbesondere für kleinere Unternehmen mit nur zwei oder drei Angestellten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine

Aktuell gelten die folgenden Regeln (nach § 41a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz): •

Sehr geehrte Damen und Herren, • das neue Bürokratieentlastungsgesetz soll vor allem kleinere Betriebe entlasten. Wir fassen die wichtigsten geplanten Regelungen zusammen. • Außerdem: Wie war das noch mal mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Zweitjobs? Und muss man wirklich Lohnsteuer auf den Geburtstagsstrauß vom Chef zahlen? Das und mehr finden Sie im aktuellen Firmenkunden-Newsletter. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice

Kalendermonatliche Lohnsteueranmeldung, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro Lohnsteuer abgeführt werden mussten. Quartalsweise Lohnsteueranmeldung, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr Lohnsteuer zwischen 1.080 Euro und 4.000 Euro abgeführt werden musste. Jährliche Lohnsteueranmeldung, wenn die Lohnsteuer des vorangegangenen Jahres unter 1.080 Euro liegt.

Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung soll nun auf 5.000 Euro angehoben werden. Damit werden vor allem kleine Betriebe mit einem oder zwei Mitarbeitern entlastet.

Newsletter September 2016 Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen Rechnungen, die einen bestimmten Gesamtbetrag nicht überschreiten, müssen nur die folgenden Mindestangaben enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung): • • • •

Name und Anschrift des Rechnungsstellers Ausstellungsdatum Menge und Art der Lieferung oder Leistung Rechnungsbetrag und Umsatzsteuer beziehungsweise Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung mit Begründung

Die derzeitige Wertgrenze für diese Kleinbetragsrechnungen liegt bei 150 Euro und soll zukünftig auf 200 Euro angehoben werden. Dadurch wird die Abrechnung von häufig vorkommenden, kleinen Barumsätzen erleichtert. Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge Aktuell gilt: Sind Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat nicht bekannt, so müssen diese geschätzt werden (§ 23 Absatz 1 Satz 2 ff. Sozialgesetzbuch IV). Zukünftig soll die Schätzung entfallen, stattdessen kann der Wert für den Vormonat genutzt werden. Dadurch entstehende Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen dann in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch addiert oder abgezogen werden. Mehr Informationen Den kompletten Gesetzentwurf zum zweiten Bürokratieentlastungsgesetz können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) unter www.bmwi.de nachlesen. Übrigens: Mit unserem elektronischen Kalender auf www.tk-lex.tk.de verpassen Sie keinen Abgabetermin mehr für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Besonders praktisch: Sie können den Terminkalender exportieren und in Ihren eigenen Kalender einfügen.

Seite 2 Inzwischen kommen deutlich mehr Auftraggeber ihren Abgabepflichten nach: Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stieg von 181.000 im Jahr 2014 auf rund 227.000 im Jahr 2015. Das ist eine Steigerung von rund 25 Prozent. Die Folge ist eine Entlastung für alle Abgabepflichtigen, da die Beiträge auf mehr Schultern verteilt werden können. Informationen dazu finden Sie im Presseportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter www.bmas.de oder direkt bei der Künstlersozialkasse unter www.kuenstlersozialkasse.de. Quelle: BMAS

1.3 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Hochwasser Hochwassergeschädigte bekommen mehr Zeit: Die Insolvenzantragspflicht kann unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden. Am 29. Juli 2016 wurde das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenbedingter Insolvenz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Einzelnen besagt das Gesetz: Beruht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen des Hochwassers beziehungsweise der extremen Regenfälle im Mai und Juni 2016, so ist die bestehende Pflicht nach § 15a der Insolvenzverordnung, einen Insolvenzantrag zu stellen, ausgesetzt. Und zwar, solange die Betroffenen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und insofern dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Aussetzung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bis maximal 31. März 2017 verlängert werden, wenn dieses Vorgehen aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder aufgrund anderer Umstände angebracht erscheint. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.

Quelle: Haufe; BMWI

1.2 2017: Künstlersozialabgabe sinkt Ab dem nächsten Jahr sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 5,2 auf 4,8 Prozent. Das wurde jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Jahr 2016 konnte der Abgabesatz bei 5,2 Prozent stabil gehalten werden, ab dem nächsten Jahr wird er nun auf 4,8 Prozent abgesenkt. Intensivere Betriebsprüfungen sorgen für eine verbesserte Verteilung der Abgabelasten zwischen den Arbeitgebern und für eine bessere finanzielle Situation bei der Künstlersozialkasse.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37 vom 29. Juli 2016

1.4 Welcome! Workshops 2016 – jetzt anmelden Was kommt nach "Welcome"? Wie kann ein Unternehmen mit interkulturellen Konflikten umgehen? In den Welcome! Workshops 2016 will die TK Impulse geben und Antworten finden. Vom Handbuch für Neuankömmlinge über einen Wohnungs-Service bis hin zu speziell zusammengestellten Mittagsmenüs für andere Kulturkreise – Unternehmen geben sich immer mehr Mühe mit Welcome-Maßnahmen für ausländische Mitarbeiter.

Seite 3 Doch obwohl die Führungskräfte in Schulungen auf die Integration der neuen Mitarbeiter vorbereitet wurden und obwohl alle Kollegen inzwischen perfekt Englisch sprechen, kommt es immer wieder zu Unsicherheiten im Umgang mit neuen Kulturkreisen. Beispielsweise können Konflikte auftreten und für Unzufriedenheit auf beiden Seiten sorgen. Unter dem Motto "Interkulturelle Konflikte managen – gesunde Beziehungen bauen" gehen die TKWelcome! Workshops 2016 diesen Fragen nach. Themen sind: • • • • •

Impulse auf die Frage: Was kommt nach "Welcome"? Perspektiven zum Thema "interkulturelle Konflikte und Beziehungsgestaltung" – für mehr Erfolg und mehr Qualität im eigenen Handeln konkrete Ansätze zum Konflikt- und Beziehungsmanagement neue Kontakte, Vernetzung und Austauschmöglichkeiten mit anderen Unternehmen Plattform für die kollegiale Fallberatung

Newsletter September 2016 Hauptbeschäftigung und kurzfristiger Minijob Ein kurzfristiger Minijob kann neben einer Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Es sind lediglich die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise von 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres zu beachten. Eine Berufsmäßigkeit kann wegen der bestehenden Hauptbeschäftigung nicht eintreten. Hauptbeschäftigung, 450-Euro-Job und kurzfristiger Minijob Ein 450-Euro-Minijob und ein kurzfristiger Minijob können unter den für diese Beschäftigungsarten geltenden Bedingungen gleichzeitig mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Beschäftigungen sind nicht zusammenzurechnen. Besonderheiten sind nicht zu beachten. Sozialversicherungspflichtige Haupt- und Nebenbeschäftigung

Der Start der diesjährigen Workshop-Reihe ist am 13. September 2016 in Frankfurt. Mehr zur Anmeldung und zu weiteren Terminen im gesamten Bundesgebiet finden Sie unter www.tk.de (Webcode 820758).

Ist die Nebenbeschäftigung kein Minijob, sondern sozialversicherungspflichtig, können sich unterschiedliche versicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben – abhängig von der Höhe des Gesamtarbeitsentgelts.

Quelle: TK

Variante 1: Das Gesamtarbeitsentgelt beträgt maximal den Wert der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beide Beschäftigungen sind dann versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

2.

Recht

2.1 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zweitjobs Rund 2,5 Millionen Arbeitnehmer üben neben ihrer Hauptbeschäftigung weitere Jobs aus. Die Konstellationen, die sich aus Haupt- und Nebenjobs ergeben können, sind vielfältig. Wir zeigen Ihnen, was Sie sozialversicherungsrechtlich beachten müssen. Hauptbeschäftigung und 450-Euro-Job (Minijob) Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Arbeitnehmer einen weiteren Job auf 450-Euro-Basis ausüben. In diesem sogenannten Minijob wird der Arbeitnehmer dann lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag kann er sich davon befreien lassen, eine Beratung dazu ist sinnvoll. Die wichtigen Ansprüche, wie zum Beispiel auf Reha-Maßnahmen, oder ein vorzeitiger Rentenanspruch werden bereits aufgrund der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erworben. Und auch die Erhöhung der späteren Rente ist nicht unbedingt ein Argument für die Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 16,65 Euro (3,7 Prozent des Einkommens von 450 Euro): Die spätere Rente würde sich bei einem Jahr Beschäftigung mit einem Monatsgehalt von 450 Euro nicht mal um einen Euro erhöhen.

Variante 2: Das Gesamtarbeitsentgelt liegt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In diesem Fall sind beide Beschäftigungen versicherungsfrei in der Krankenversicherung und versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, ist er versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beiträge sind insgesamt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Mehrere 450-Euro-Minijobs mit einem Gesamtentgelt über 450 Euro Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet und sind bei einem Gesamtentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat sozialversicherungspflichtig. Liegt das regelmäßige monatliche Entgelt in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850 Euro (auch Midijob-Zone genannt), werden die Beiträge unter Beachtung der Gleitzonen-Regelung von einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Dafür benötigen die Arbeitgeber des Minijobbers die Höhe des Gesamtentgelts. So können sie die für die jeweilige Beschäftigung zu zahlenden Beiträge ermitteln. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgebern die Höhe des Arbeitsentgelts der jeweils anderen Beschäftigung monatlich angibt.

Newsletter September 2016

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Basiswissen für Arbeitgeber

Gesetze bei TK-Lex nachlesen

Mehr zum Thema Beitragsberechnung und -prüfung finden Sie im Basiswissen für Arbeitgeber unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 235788).

Mehr zum Lohnsteuergesetz und den LohnsteuerRichtlinien finden Sie in unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung unter www.tk-lex.tk.de.

Quelle: TK

Quelle: TK

2.2 Durch die Blume: Arbeitslohn oder kleine Aufmerksamkeit?

2.3 Das Pausenverhalten des mitteleuropäischen Arbeitnehmers

Unter bestimmten Voraussetzungen gehören Sachleistungen des Arbeitgebers nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. TK-Lex hilft bei der Abgrenzung.

Deutsche Arbeitnehmer machen im Schnitt 30 Minuten Mittagspause. Im weltweiten Vergleich ist das eher kurz: Frankreich, Mexiko und Italien gönnen sich mehr Zeit zum Essen. Doch was sagt das Gesetz zur Pause? Eine Übersicht.

Alle Einnahmen, die einem Mitarbeiter als Gegenleistung für seine Arbeitskraft zufließen, gelten als Arbeitslohn. Aus ihnen wird der sogenannte steuerpflichtige Arbeitslohn errechnet: Nicht steuerbare und ausdrücklich steuerbefreite Anteile werden von den Einnahmen abgezogen.

In Sachen Mittagspause liegt Deutschland im weltweiten Vergleich in der Mitte, zeigt eine aktuelle Studie des Unternehmens Edenred. Während in Frankreich und Mexiko 77 Prozent der Befragten länger als eine halbe Stunde pausieren, sind es in Griechenland gerade einmal neun Prozent.

Was gehört zum Arbeitslohn? Allerdings wird der Begriff "Arbeitslohn" im Einkommensteuergesetz nicht definiert und kann von Finanzverwaltung und Rechtsprechung weit ausgelegt werden. Das wiederum führt zu vielen Abgrenzungsproblemen und Zweifelsfragen.

In Deutschland hält es sich ungefähr die Waage: 43 Prozent der Befragten beeilen sich mittags; 57 Prozent gaben an, sich mehr als eine halbe Stunde Zeit für die Mittagspause zu nehmen. Für jeden Zweiten ist die Entspannung der wichtigste Grund (49 Prozent), der Hunger nur für jeden Vierten (25 Prozent).

Aufmerksamkeiten bis 60 Euro

Die Pause ist Gesetz

Zu den nicht steuerbaren Sachzuwendungen zählen Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die er dem Mitarbeiter oder dessen Angehörigen anlässlich eines besonderen Ereignisses – also nicht regelmäßig – zukommen lässt und die den Wert von 60 Euro nicht übersteigen. Das sind beispielsweise Blumen, ein Buch oder Tonträger, Eintrittskarten oder Genussmittel (Lohnsteuer-Richtlinien 2015, R 19.6, Absatz 1).

Dabei ist es ausarbeitsrechtlicher Sicht eigentlich völlig egal, warum Arbeitnehmer in die Pause gehen – die Hauptsache ist, dass sie gehen. Denn Pausenzeiten sind verpflichtend, sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), und die Nichteinhaltung kann Folgen haben. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Pausenbestimmungen können geahndet (§ 22 ArbZG) oder sogar als Straftat verfolgt werden (§ 23 ArbZG).

Arbeitsessen

Wir haben für Sie die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung der Pausen zusammengefasst:

Als Aufmerksamkeiten und damit nicht als Arbeitslohn gelten auch Getränke und Genussmittel im Wert von bis zu 60 Euro monatlich, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zum Beispiel während einer außergewöhnlichen Besprechung zur Verfügung stellt. Dies muss allerdings im überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs stattfinden, und der Wert darf 60 Euro nicht übersteigen (Lohnsteuer-Richtlinien 2015, R 19.6, Absatz 2).

• • • • • •

Geldzuwendungen sind immer Arbeitslohn Auch wenn es nur ein paar Euro sind: Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn. Dazu gehören auch freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer – sogar wenn damit soziale Zwecke verfolgt werden.



Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden ist eine 30minütige Pause einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine 45minütige Pause einzuhalten. Diese Ruhepausen können in kleine Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In Schicht- und Verkehrsbetrieben können die Pausen auf Kurzpausen mit angemessener Dauer aufgeteilt werden. Weitere abweichende Regelungen können beispielsweise für Landwirtschaft, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder bei Tarifverträgen gelten.

Seite 5 Mehr Pausenzeit für Jugendliche Für Jugendliche gelten andere Pausenzeiten: Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden haben sie Anspruch auf 30 Minuten Pause; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten (§ 11 JArbSchG, Jugendarbeitsschutzgesetz).

Newsletter September 2016 Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524). Quelle: TK

3.2 Webinare: Melden Sie sich jetzt an

Stillende Mütter brauchen Zeit

ELStAM

Stillende Mütter können die zum Stillen erforderliche Zeit verlangen, mindestens jedoch zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei mehr als acht Stunden zusammenhängender Arbeitszeit sind Stillpausen von zwei Mal 45 Minuten als bezahlte Arbeitszeit zu gewähren (§ 7 MuSchG, Mutterschutzgesetz).

Termin

Mittagspausen frei gestalten Was genau eine Ruhepause ist, wird im Gesetz nicht genau definiert. Allgemein versteht man darunter eine Arbeitsunterbrechung, während der ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit herangezogen werden darf und die er nach eigenen Vorstellungen verbringen kann. Mehr zu den gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Arbeitszeit, Ruhepausen, Mutter- und Jugendarbeitsschutz finden Sie bei TK-Lex, unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung unter www.tk-lex.tk.de.

21. September 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Inhalt Die "Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale" (ELStAM) gibt es bereits seit dem 1. Januar 2013. Das neue Verfahren hatte vielfältige Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Was bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber oder Entgeltabrechner? Wie lief das neue Verfahren bisher in der Abrechnungspraxis? In unserem Online-Seminar informieren wir Sie über Ablauf und Auswirkungen dieses Verfahrens, welche Probleme in der Anwendungspraxis aufgetreten sind oder auftreten können und wie Sie damit umgehen. Studenten und Praktikanten: alles Wichtige für Ihren Betrieb

Quelle: Haufe; Edenred-Studie "Ideal Meal"

Termin

3.

4. Oktober 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Termine

3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung

Inhalt

Ihre Termine für September und Oktober für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Unser Referent André Fasel stellt in seinem Vortrag die Unterschiede der Personengruppen „Werkstudenten“, „Studenten mit Minijob“ und „Praktikanten“ dar und geht auf die melde- und beitragsrechtlichen Konsequenzen in der Sozialversicherung ein.

September • • •

12. September: Lohnsteueranmeldung August 2016 26. September: SV-Beitragsnachweis September 2016 28. September: Fälligkeit der SV-Beiträge September 2016

Mutterschutz und Elternzeit Termin 25. Oktober 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Oktober

Inhalt



Die Referentin gibt Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:





10. Oktober: Lohnsteueranmeldung September 2016 25. Oktober: SV-Beitragsnachweis Oktober 2016 Hinweis: In Bundesländern mit dem Feiertag "Reformationstag" am 31. Oktober 2016 verschiebt sich die Frist auf den 24. Oktober 2016. 27. Oktober: Fälligkeit der SV-Beiträge Oktober 2016 Hinweis: In Bundesländern mit dem Feiertag "Reformationstag" verschiebt sich die Frist auf den 26. Oktober 2016.

Wichtig: Die Fälligkeiten der Beiträge und Nachweise richten sich nach dem Sitz der Einzugsstelle.

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Beschäftigungsverbote geplante Reform des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Elternzeit unterschiedliche Regelungen zur Elternzeit je nach Geburtstag des Kindes Beendigung Elternzeit wegen Mutterschutz Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Besonderheiten beim Urlaub Großelternzeit Kündigungsschutz Mutterschutz und Elternzeit als Sachgründe für die Befristung von Aushilfen

Newsletter September 2016 Anmeldung Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de. Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die Teilnahme ist wie immer kostenlos.

Seite 6 Eine One-Click-Bewerbung über Karriere-NetzwerkSeiten wie zum Beispiel Xing oder LinkedIn wünscht sich immerhin ein Drittel der Befragten für die Zukunft. Der Bewerber 4.0 ist bereit

Quelle: TK

4.

Panorama

4.1 Der mobile Bewerber Der Bewerber 4.0 steht in den Startlöchern: Jobsucher erwarten mobiloptimierte Stellenanzeigen und würden sich auch mobil bewerben, wenn es die Möglichkeit gäbe. Recrutainment-Angebote bewerten sie überwiegend als positiv. Das muss jetzt nur noch bei den Unternehmen ankommen. Eine aktuelle Studie des Unternehmens JobStairs hat die Nutzung von digitalen Bewerbungsmöglichkeiten untersucht. Die überraschenden Ergebnisse: Videos gar nicht so wichtig Der Einsatz von Videos wird offenbar überschätzt: Rund 80 Prozent der Befragten finden Videos auf Bewerbungsseiten nicht wichtig. Eine Bewerbung per Video kommt für die meisten auch nicht in Frage. 40,5 Prozent halten eigene Bewerbungsvideos für unprofessionell und 38,2 Prozent für zu aufwendig beziehungsweise zu teuer. Mobile Bewerbung erwünscht Aber es gibt auch klare, positive Tendenzen: Wenn der Bewerbungsprozess komplett mobil möglich wäre, würden sich zwei Drittel der Befragten für diesen Weg entscheiden. 70 Prozent der Studienteilnehmer halten mobiloptimierte Stellenanzeigen für wichtig oder sogar sehr wichtig. Recrutainment – spielerisch gut Auch weitere innovative Verfahren kommen bei Bewerbern gut an, sofern sie mit diesen in Berührung kommen. Dazu gehört das sogenannte Recrutainment: spielerische Elemente zur besseren Selbsteinschätzung auf Job- und Karriereseiten von Unternehmen. Drei Viertel der Befragten hatten bisher noch keine Erfahrung mit den Orientierungsspielen. Wurden Recrutainment-Anwendungen jedoch genutzt, fand sie jeder Zweite gut. Die Jüngeren sogar noch eher: 63 Prozent der unter 29-Jährigen bewerteten diese Elemente als positiv.

Jetzt müssen die neuen, digitalen Bewerbungsprozesse nur noch bei den Unternehmen ankommen: Neue Technologien sind noch nicht in der breiten Masse angelangt, und viele Unternehmen hinken hinterher. Umständliche Formulare dominieren noch immer die Bewerbungsprozesse. Entdeckt ein Bewerber auf seinem Smartphone eine interessante Stellenanzeige, muss er warten, bis er am nächsten Computer sitzt, um seine Unterlagen im Bewerbungsformular hochzuladen. Nicht selten erlahmt das Interesse dann wieder. Daher sind Verfahren, die eine unkomplizierte Bewerbung ohne Medienbruch ermöglichen, eine gute Idee, um die gewünschten Fach- und Nachwuchskräfte für sich zu gewinnen. Denn die Untersuchung zeigt: Werden innovative Recruitingprozesse 4.0 angeboten, sind die Bewerber längst bereit dafür. Quelle: Datakontext; JobStairs-Studie "Bewerber 4.0 – ein Status quo aus Bewerbersicht"

4.2 Ausbildungsabbrüche vermeiden – das sagen Experten Fast ein Viertel aller betrieblichen Ausbildungsverträge wird jedes Jahr vorzeitig gelöst. Die Hauptgründe: Mangelnde Kommunikation und Schwierigkeiten der Jugendlichen, sich ins neue Berufsleben einzufinden. Doch es gibt Ideen zur Verbesserung. Im Jahr 2015 wurden rund 142.000 Ausbildungsverträge vor Ende der Ausbildung gelöst, das entspricht einer bundesweiten Quote von 24,9 Prozent. Nicht nur für die betroffenen Jugendlichen sind die Ausbildungsabbrüche ein Problem, sondern auch für die Unternehmen: Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat ausgerechnet, dass vorzeitige Vertragslösungen die Betriebe ungefähr 580 Millionen Euro jährlich kosten. Eine aktuelle Untersuchung der Vodafone-Stiftung und der Universität Göttingen hat die Gründe für Ausbildungsabbrüche analysiert. Um eine größtmögliche Objektivität herzustellen, wurden weder Jugendliche noch Ausbildungsbetriebe befragt, sondern unparteiliche Ausbildungsbegleiter, also Coaches, Mentoren oder Mediatoren. Warum Ausbildungen scheitern

One-Click-Verfahren ausbauen Jeder Zweite befürwortet sogenannte One-ClickBewerbungen. Dabei hinterlegt der Bewerber seine Karriereinformationen einmal auf einem Karriereoder Netzwerkportal und überträgt diese dann an die gewünschten Unternehmen, indem er in den Stellenanzeigen jeweils auf den Bewerbungsbutton klickt.

Dabei hat sich gezeigt, dass in Kleinbetrieben ein erhöhtes Risiko für die vorzeitige Vertragslösung besteht. Die befragten Ausbildungsbegleiter nennen die folgenden Gründe als Erklärung: •

Kleinbetriebe haben oft einen hohen wirtschaftlichen Druck und nur wenig Freiräume für die Ausbildungsgestaltung. Auszubildende erfahren den Ausbildungsbetrieb daher vor allem als Leistungs- und weniger als Lernort.

Seite 7 •





In Kleinbetrieben liegt häufig ein stark hierarchisches und personalisiertes Arbeitssystem vor. Ausbilder sind häufig zugleich auch Geschäftsinhaber. Gegenüber diesem starken Machtgefälle empfinden sich Auszubildende oftmals als hilflos und trauen sich nicht, Konflikte anzusprechen. Gerade zu Beginn einer Ausbildung stecken Jugendliche in einer Phase der Rollenfindung. Der Übergang vom schulischen zum betrieblichen Lernen gelingt häufig nicht, die neuen Verhaltensanforderungen überfordern viele, sie ziehen sich zurück oder geben innerlich auf. Existenzkampf und Zeitdruck gehen häufig zu Lasten der Kommunikation. Doch wenn einem Azubi der persönliche Ansprechpartner für die vertrauensvolle Ansprache von Konflikten oder anderen Schwierigkeiten fehlt, kann dies zur Resignation und somit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung beitragen.

Die mangelnde oder missglückte Kommunikation auf beiden Seiten zieht sich als Hauptgrund wie ein roter Faden durch die Angaben der Befragten. Was kann also getan werden, um die hohe Zahl der Ausbildungsabbrüche zukünftig zu verringern? Berufsorientierung praktischer und realistischer gestalten Kinder und Jugendliche müssen erst lernen, ihre eigenen Bedürfnisse und Probleme zu kommunizieren. Gelingt ihnen dies, fördert das ihr Selbstbewusstsein und stärkt ihr Durchhaltevermögen beziehungsweise die Frustrationstoleranz. Daher sollte eine effektive Berufsorientierung nicht nur die Eignung für einen bestimmten Beruf überprüfen, sondern auch die Erwartungshaltung der Jugendlichen in realistische Bahnen bringen. Schüler brauchen praxisnahe Informationen zu Arbeitsbedingungen, Anforderungen und Betriebsstrukturen eines Ausbildungsbetriebs, damit sie sich auf den Berufsalltag vorbereiten können. Die befragten Experten empfehlen daher mehr und längere Praktika während der Schulzeit. Ausbildungsbegleitung und -beratung langfristig gestalten Es gibt zahllose Angebote zur Berufsorientierung und Ausbildungsbegleitung – doch die meisten sind kurzfristig angelegt und unterliegen einer Vielzahl von Institutionen, Initiativen und anderen Trägern. Für Betriebe und Azubis ist es nicht immer einfach, die richtige Unterstützung zu finden oder zu behalten. Daher empfehlen die befragten Ausbildungsbegleiter eine Bündelung der Beratung: Regional sollte es eine zentrale Informations- und Beratungsstelle zum Thema "ausbildungsbezogene Dienstleistungen" geben – idealerweise mit festen und persönlichen Ansprechpartnern für Betrieb und Auszubildende.

Newsletter September 2016 Ausbilder gezielt weiterbilden Für viele, gerade kleinere Betriebe sind mehrtägige Weiterbildungen ihrer Mitarbeiter eine Belastung. Dennoch wäre es wichtig, dass die Ausbilder in Schulungen für den Nachwuchs weiter sensibilisiert werden – speziell im Hinblick auf die sich wandelnde Nachfrage nach Ausbildungen und die Probleme vieler Betriebe, offene Ausbildungsplätze zu besetzen. Der demografische Wandel und die wachsende Konkurrenz durch akademische Ausbildungen werden dazu führen, dass sich viele Unternehmen verstärkt auf leistungsschwächere Azubis einstellen müssen. Daher wird das Thema Kommunikation beziehungsweise der konstruktive Umgang mit Konflikten immer wichtiger. Die Ausbildungsexperten empfehlen verpflichtende (kurze) Weiterbildungen für Ausbilder, um die Versachlichung und Professionalisierung der Ausbilderrolle voranzubringen und damit die Qualität der Ausbildung weiter zu stärken. Mehr Informationen Eine Zusammenfassung der Studie finden Sie auf der Internetseite der Vodafone-Stiftung unter www.vodafone-stiftung.de. Die vollständige Studie können Sie auf der Seite des Soziologischen Forschungsinstituts der Universität Göttingen unter www.sofi.uni-goettingen.de abrufen. Zum Thema "Gesunde Ausbildung" bietet die TK einen Workshop beim 1. Deutschen Ausbildungsleiterkongress in Düsseldorf an. Mehr dazu unter www.tk.de/dalk. Quelle: Vodafone-Stiftung

Weitere Information zu Themen rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht finden Sie in unserem Firmenkundenportal www.firmenkunden.tk.de (Webcode 014738). Vertiefte Informationen, Gesetzestexte und praktische Rechner haben wir für Sie in unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de.