Newsletter September 2016

Newsletter September 2016 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING ...
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Newsletter September 2016

Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen

INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING

Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen heute wieder eine interessante Ausgabe unseres Newsletters, September 2016, rund um das Thema „Internationales Personalmanagement – Mitarbeitereinsätze weltweit“ zusenden zu können. Entdecken Sie die Neuigkeiten aus dem Sozialversicherungs-, Steuer-, Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht und den Bereichen IAC intern und Allgemeines. Des Weiteren möchten wir Sie herzlich zu unserem 8. HR International – Challenges and Best Practice am 27. und 28. September 2016 einladen. Mehr Informationen finden Sie hierzu auf Seite 15.

Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 09/2016 Nachdruck, auch auszugsweise, verboten. Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Kai Mütze Geschäftsführer

Die nachfolgenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson, juristischen Person oder Gesellschaft ausgerichtet. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der jeweiligen Situation. Ausschließlich erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten nur im Einzelfall. Sämtliche Angaben erfolgen daher ohne jegliche Gewähr. Die IAC Unternehmensberatung GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

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Inhalt

Sozialversicherungsrecht Großbritannien – EU-Regelungen gelten trotz „Brexit“ vorerst weiter ....................................... 4 Arbeitsunfall: Was ist versichert und was nicht? ....................................................................... 5 Künstlersozialabgabe sinkt ....................................................................................................... 6

Steuerrecht Geändertes Doppelbesteuerungsabkommen China – Wichtige Änderungen beachten ........... 7 Neue Regelungen zur Mitarbeiterentsendung in Polen ............................................................ 8

Aufenthaltsrecht USA – Erfordernis der Originalunterschrift auf USCIS-Anträgen könnte in Zukunft entfallen ... 9 USA – Handlungsmöglichkeiten bei langen Wartezeiten auf die Entscheidung der USCIS ..... 9 Chile – Einführung der Haager Apostille ab dem 30. August 2016 ......................................... 10 EU – Erleichterung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Studien- oder Ausbildungszwecke................................................................................................................. 10

Einwanderungsrecht Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge .................................................................... 11

IAC intern KURZ NOTIERT! IAC im Land der aufgehenden Sonne präsent ........................................... 12

Allgemeines Berufsverbote für Ausländer in Russland ................................................................................ 13 Deutscher Einzelhändler Tengelmann gibt „Plus“-Pläne in Russland auf ............................... 14

Termine und Veranstaltungen 8. HR International – Challenges and Best Practice am 27. und 28. 09.2016 ........................ 15

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Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht Großbritannien – EU-Regelungen gelten trotz „Brexit“ vorerst weiter Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit, dass trotz des „Brexit“ die EU-Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorerst bestehen bleiben. Sollte Großbritannien offiziell bekannt geben, dass ein Austritt aus der EU gewünscht ist, wird es zu einer Übergangsfrist kommen. Diese Übergangsfrist wird voraussichtlich zwei Jahre betragen und auch während dieser Zeit, werden die EU-Regelungen weiterhin zur Anwendung gebracht werden können. Wenn bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU im Zuge der Austrittsverhandlungen vereinbart wird, dass weiterhin Regelungen entsprechend dem EU-Sozialrecht gelten sollen, bleibt die derzeitige Rechtslage bestehen. Werden keine Vereinbarungen getroffen, tritt das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland – Großbritannien von 1960 in Kraft. Dieses wurde bisher nicht gekündigt und wird dann anstatt der EU-Regelungen zur Anwendung kommen. Die Folge wäre, dass nur deutsche und britische Versicherungszeiten für eine spätere Rente berücksichtigt werden. Nach den Regelungen der EU hingegen werden Zeiten aller EU-Mitgliedstaaten zusammengerechnet, sodass man eine ggf. erforderliche Mindestversicherungszeit für eine Rente erfüllt. Versicherte, die Zeiten in Deutschland und Großbritannien zurückgelegt haben, sollten sich daher rechtzeitig über Austrittsverhandlungen informieren und die Rechtslage beobachten.

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Sozialversicherungsrecht

Arbeitsunfall – Was ist versichert und was nicht?

Die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, ist nicht immer eindeutig. Nicht alle Situationen, die mit dem Arbeitsleben zusammenhängen sind auch tatsächlich vom Versicherungsschutz abgedeckt. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der jeweiligen Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger der Unternehmen Sorge zu tragen, dass Berufsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren bei deren Beschäftigten vorzubeugen sind. Auch bieten die Berufsgenossenschaften Schulungen zu dem Thema an und unterstützen beim Arbeitsschutz. Sollte es dennoch zu einem Arbeitsunfall gekommen sein, kümmert sich die Berufsgenossenschaft um die gesundheitliche Rehabilitation des versicherten Mitarbeiters. Per Definition ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeit. Allein diese vage Definition deutet darauf hin, dass die Abgrenzung von Unfällen im privaten Bereich und dem klassischen Arbeitsunfall nicht ganz leicht ist. Grundsätzlich ist der Weg vom Wohnort bis zum Ort der versicherten Tätigkeit unfallversichert. Wichtig hierbei ist, dass es sich um den unmittelbaren Weg handeln muss. Sollte es hier zu Unterbrechungen oder Umwegen kommen, die aus persönlichen Gründen wie beispielsweise ein privater Einkauf entstanden sind, kann der Versicherungsschutz aussetzen oder sogar komplett entfallen. Ändert sich die reguläre Strecke aber durch Umleitungen oder führt ein längerer Weg dazu, dass der Arbeitsplatz schneller erreicht wird, ist der Versicherungsschutz auch in diesen Fällen gewährt. Es muss nicht immer die kürzeste Strecke sein. Auch der Zusammenschluss von Fahrgemeinschaften ist versichert, selbst wenn es hierbei zu Umwegen kommt. Auch der Umweg zum Kindergarten oder bei der Tagesmutter ist abgedeckt. Verlässt man den Arbeitsplatz, um private Dinge zu erledigen, erlischt der Versicherungsschutz auch. Der Weg zur Kantine oder einer Gaststätte in der Mittagspause ist allerdings wiederum versichert, der Aufenthalt dort aber nicht. Auch die Unterbrechung der Arbeit für eine Raucherpause ist nicht versichert, da Rauchen eine persönliche Angelegenheit ist und im Gegensatz zum Weg zur Kantine, nicht der Erhaltung oder Stärkung der Arbeitskraft dient. Auch der Weg zur Toilette ist versicherungstechnisch abgedeckt, der Aufenthalt dort aber wieder nicht. Generell gilt, dass ein Bezug zur eigentlichen Arbeit erkennbar sein muss. Meistens wird allerdings abgewogen, ob der Unfall auf dem Weg passiert ist, der den wesentlichen Interessen des Unternehmens dient. Die Rechtsprechungen hierzu befinden sich ständig in der Weiterentwicklung. Es gibt mittlerweile zahlreiche Urteile vom Bundessozialgericht in diesem Bereich.

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Sozialversicherungsrecht

Künstlersozialabgabe sinkt Ab 2017 beträgt die Abgabe zur Künstlersozialversicherung 4,8 Prozent Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 wurde am 11. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes wirkt. Nachdem im Jahr 2016 der Abgabesatz bei 5,2 % stabil gehalten werden konnte, wird er im Jahr 2017 auf 4,8 % abgesenkt. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und für eine solide Finanzbasis der Künstlersozialkasse. Deutlich mehr Auftraggeber beziehungsweise Unternehmen kommen mittlerweile ihrer Abgabepflicht nach. Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stieg um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 abgabepflichtigen Unternehmen im Jahr 2014 auf rund 227.000 abgabepflichtige Unternehmen im Jahr 2015 an. Die Folgen sind eine größere Abgabegerechtigkeit und eine Entlastung für alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Quelle: Pressemitteilung vom 12.08.2016 des BMAS

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Steuerrecht

Steuerrecht Geändertes Doppelbesteuerungsabkommen China – Wichtige Änderungen beachten

Das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) China wird ab dem 01. Januar 2017 in Kraft treten. Es löst das derzeit gültige DBA aus dem Jahr 1985 ab. Die Verhandlungen hierfür laufen bereits seit 2007 und sind nun endlich zum Abschluss gekommen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir kurz für Sie zusammengefasst: 

Bisher wurde zur Prüfung der 183-Tage-Regelung das betreffende Steuerjahr betrachtet. Mit in Kraft treten der Änderung aber, wird ein verschiebbaren 12-Monats-Zeitraum zur Betrachtung hinzugezogen, sodass es zu Verschiebungen auch über das Kalenderjahr hinweg und rückwirkend kommen kann. So müssen bei Prüfung der Steuerpflicht für das jeweilige Kalenderjahr nun auch die Aufenthaltstage im Vorjahr und im Folgejahr betrachtet werden. Mit dem Wechsel des Bezugszeitraums nähert sich das DBA China dem OECDMusterabkommen und somit den internationalen Standards an.



Eine Dienstleistungbetriebsstätte wird gegründet, sobald die Tätigkeit innerhalb des 12Monats-Zeitraums länger als 183 Tage andauert, nicht mehr wie bisher sechs Monate.



Auch eine Montagebetriebsstätte wird künftig erst ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten gegründet und nicht wie bisher nur sechs Monate.



Die Anwendungen für Zinsen wurden überarbeitet und angepasst (Artikel 11 des neuen DBA China).



Auch Vorgaben für Ausschüttungen von Dividenden wurden erneuert. Statt wie bisher müssen nun Muttergesellschaften bei Ausschüttung von Dividenden einer Tochtergesellschaft im jeweiligen anderen Land nur noch fünf Prozent Quellensteuern zahlen. In ursprünglichen DBA waren hierfür zehn Prozent vorgesehen. Dies kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn die Muttergesellschaft mindesten 25% an der Tochtergesellschaft hat.

Bitte beachten Sie außerdem, dass das neue DBA China auch weiterhin nicht für Hongkong, Macau und Taiwan angewendet werden kann.

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Steuerrecht

Neue Regelungen zur Mitarbeiterentsendung in Polen Das polnische Parlament hat das Gesetz über Mitarbeiterentsendung im Rahmen der Leistungserbringung verabschiedet. Damit werden die europäischen Richtlinien ins polnische Rechtssystem aufgenommen. Das Gesetz bezieht sich auf die Entsendung der Mitarbeiter aus Polen ins Ausland und vom Ausland nach Polen. Das Gesetz regelt insbesondere: die Befugnisse der Staatlichen Arbeitsinspektion zur Prüfung der Anstellungsbedingungen entsandter Mitarbeiter, die Pflichten des Arbeitgebers, der Mitarbeiter nach Polen entsendet: 

Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen,



Ernennung einer Ansprechperson für die Kontakte mit der Staatlichen Arbeitsinspektion,



Abgabe einer Erklärung an die Staatliche Arbeitsinspektion mit den erforderlichen Informationen für die Durchführung einer Kontrolle am Arbeitsort – spätestens am Tag des Beginns der Leistungserbringung,



Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschrieben Unterlagen des Mitarbeiters in Polen in Papierform oder in elektronischer Form,



Bereitstellung dieser Unterlagen auf Wunsch der Staatlichen Arbeitsinspektion und ihre Übersetzung ins Polnische - spätestens binnen 5 Werktagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung,

die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers, der den Arbeitgeber eines entsandten Mitarbeiters mit Bauleistungen beauftragt hat, gegenüber diesem Mitarbeiter in Bezug auf dessen Vergütung, Geldbuße für die Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten (von 1.000 PLN bis zu 30.000 PLN). Der Tag des Inkrafttretens wurde in dem Gesetz für den 18. Juni 2016 festgesetzt. Wenn die Entsendung bereits läuft, hat der Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten nach diesem Tag den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Das Gesetz wurde an den Senat weitergeleitet. Wir werden Sie über die Fortschritte der legislativen Arbeiten zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.

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Visa- und Aufenthaltsrecht

Visa- und Aufenthaltsrecht USA – Erfordernis der Originalunterschrift auf USCIS-Anträgen könnte in Zukunft entfallen Die US- Einwanderungsbehörde (USCIS) entscheidet in Kürze darüber, ob die bislang erforderliche Originalunterschrift auf Anträgen für eine US-Arbeitserlaubnis in Zukunft entfällt. Dies hätte zur Folge, dass Antragsprozesse für US-Arbeitserlaubnisse, insbesondere für international tätige Unternehmen, deutlich erleichtert und beschleunigt werden könnten. Die Unternehmensteile in Deutschland und in den USA müssten entsprechende Dokumente nicht mehr postalisch übersenden, welches i.d.R. zu zeitlichen Verzögerungen führt, sondern hätten unter Umständen die Möglichkeit entsprechende Dokumente per Scan/Kopie an die US-Behörde zu übermitteln. Nach Vorliegen einer finalen Entscheidung in dieser Angelegenheit informieren wir Sie gern.

USA – Handlungsmöglichkeiten bei langen Wartezeiten auf die Entscheidung der USCIS Für US-Arbeitsvisa ist i.d.R. eine Arbeitsgenehmigung bei der US-Einwanderungsbehörde einzuholen. Je nachdem, welches Bearbeitungscenter für den Antrag auf eine US-Arbeitsgenehmigung zuständig ist, müssen Unternehmen derzeit Bearbeitungszeiten von bis zu sieben Monaten einplanen. Arbeitgeber, deren Fälle über 210 Tage bei der USCIS anhängig sind, können im Anschluss eine Statusabfrage an die USCIS stellen. Hierzu sollte in jedem Fall die Antragsnummer (receipt number) bereitgehalten werden. Auskünfte gibt das National Customer Service Center in diesen Fällen unter der Rufnummer: 1-800-375-5283. Um den teils sehr hohen und unvorhersehbaren Wartezeiten zu entgehen, bietet sich für Unternehmen das Premium Processing Verfahren an. Beim Premium Processing wird über den vollständigen Antrag generell innerhalb von 15 Tagen entschieden. Ausgenommen sind Sachverhalte, die zu Rückfragen der USCIS (sog. Request for Evidence) führen. Hierdurch kann sich der Prozess verlängern, jedoch werden nachgereichte Unterlagen ebenfalls beschleunigt bearbeitet. Das Premium Processing ist über das Formular I-907 zu beantragen. Hierfür wird jedoch neben den regulären Antragsgebühren eine Zusatzgebühr i.H.v. USD 1.225 fällig. 9 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen

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Visa- und Aufenthaltsrecht

Chile – Einführung der Haager Apostille ab dem 30. August 2016 Für Auslandsentsendungen werden häufig beglaubigte Dokumente (z.B. Hochschulzeugnisse) benötigt. Da die inländischen Beglaubigungen i.d.R. nicht im Ausland anerkannt werden, gibt es verschiedene internationale Beglaubigungsverfahren. Bislang ist für öffentliche Dokumente/Urkunden für den Einsatz in Chile ein Legalisierungsverfahren erforderlich. Die Legalisierung ist ein oft mehrstufiges Beglaubigungsverfahren, wobei die Echtheit der Urkunde für das einzusetzende Land final beim zuständigen Generalkonsulat eines Landes bestätigt bzw. legalisiert wird. Am 30. August 2016 tritt in Chile das Haager Apostille-Abkommen (Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961) in Kraft. Diese gesetzliche Neuerung wird den Verkehr öffentlicher Urkunden mit Chile in Zukunft erheblich erleichtern. Die Haager Apostille stellt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung dar, bei der eine Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, die Apostille erteilt. Der hohe bürokratische Aufwand durch das Erfordernis einer Vorbeglaubigung und anschließenden Legalisation durch das chilenische Konsulat entfallen hierbei.

EU – Erleichterung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Studienoder Ausbildungszwecke

Für Studenten oder Forscher aus Drittstaaten sollen in Zukunft die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für einen Studien-/Ausbildungs- oder Forschungsbezogenen Aufenthalt in der EU erleichtert werden. Eine entsprechende EU-Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren umzusetzen sein, welches eine gewünschte Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften erzielen soll. Auch für Schüler und Au-pair-Beschäftigte sind Harmonisierungen vorgesehen, die jedoch von den Mitgliedsstaaten nach freier Entscheidung umgesetzt werden können. Zu den Regelungen zählt, dass Forscher und Studenten mindestens neun Monate nach Abschluss ihres Studiums/ihrer Forschungstätigkeit zur Arbeitssuche in der EU verbleiben dürfen. Ferner sollen Studenten für mindestens 15 Wochenstunden einer bezahlten Beschäftigung nachgehen dürfen. Des Weiteren sollen Aufenthalte in anderen Mitgliedsstaaten für Forscher und Studenten für bestimmte Zeiträume ohne Aufenthaltserlaubnis möglich sein. So sollen sich Forscher für bis zu sechs Monaten ohne Aufenthaltserlaubnis in einem weiteren Mitgliedsstaat aufhalten dürfen, Studenten von Austauschprogrammen wie Erasmus sogar bis zu einem Jahr. Die Neuregelungen sollen neben neuen Fachkräften für Europa, auch die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Universitäten verbessern. 10 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen

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Einwanderungsrecht

Einwanderungsrecht Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Vorrangprüfung wird in 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre ausgesetzt. Am 05.08.2016 ist die Verordnung veröffentlicht worden, mit der Bundesarbeitsministerin Nahles den Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge erheblich erleichtert. In 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit wird die Vorrangprüfung bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt bislang regelmäßig voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Flüchtlinge nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ist in der Vergangenheit oftmals an der Vorrangprüfung gescheitert. Mit der neuen Verordnung, die in enger Abstimmung mit den Bundesländern erstellt wurde, wird festgelegt, in welchen Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit künftig die Vorrangprüfung entfällt. Durch die Beteiligung der Länder wurde sichergestellt, dass die regionale Arbeitsmarktlage angemessen Berücksichtigung findet. Die neue Regelung erfasst 133 der insgesamt 156 Agenturbezirke. Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in MecklenburgVorpommern, das vollständig ausgenommen wurde. Die Beschäftigungsbedingungen der Flüchtlinge werden von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in allen Agenturbezirken geprüft. Durch die bereits bestehende Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf die Vorrangprüfung und dem zulässigen Tätigwerden als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer können Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung für die nächsten drei Jahre in diesen 133 Agenturbezirken auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer zugelassen werden. Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung, dem 6. August 2016, in Kraft. Quelle: Pressemitteilung BMAS

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IAC intern

IAC intern KURZ NOTIERT! IAC im Land der aufgehenden Sonne präsent Im Oktober 2016 (vom 07.10.2016 bis 14.10.2016) wird sich der Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung GmbH, Kai Mütze, wiederum für einige Tage auf Geschäftsreise in China befinden, um vor Ort für die Kunden und Kooperationspartner der IAC zur Verfügung zu stehen. Wesentliche Station ist diesmal Shanghai. Weitere Städte sind aber auch darstellbar. Haben auch Sie dringende Fragen oder laufende Projekte, bei denen er Sie in diesem Zeitraum persönlich unterstützen kann? Immer wieder stellen wir bei unserer täglichen Beratung fest, dass die Payroll-Themen bei Entsendungen nicht vollständig oder fehlerhaft dargestellt werden. Auch das anzuwendende Sozialversicherungsrecht stellt die Unternehmen immer wieder vor Fragen. Nehmen Sie gerne jederzeit mit uns Kontakt auf und wir werden Sie noch in die laufende Terminplanung integrieren. Wir sind für Sie da, auch in Ihren Zielländern.

Bei Fragen und Terminabstimmungen wenden Sie sich bitte direkt an: Frau Silke Pflug Telefon: 05692-997720-12 E-Mail: [email protected]

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Allgemeines

Allgemeines Warnmeldung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) zu APT 28 Die Cyberabwehr des BfV konnte im Zuge von Ermittlungen zur Cyberspionagekampagne APT 28 die Domain gmx-service.net aufklären. Die Cyberabwehr geht davon aus, dass die Domain für Phishing-Angriffe gegen deutsche GMX-Kunden genutzt wird. Da gmx-service.net erst am 17. August 2016 registriert wurde, muss mit Angriffen über diese Domain in unmittelbarer Zukunft gerechnet werden. Die bisherigen Erkenntnisse zu dieser Spionagekampagne sprechen dafür, dass im Falle eines erfolgreichen Angriffs auf ein Postfach dieses in seiner Gesamtheit vom Angreifer kopiert und entwendet wird. APT 28 attackiert in der Regel gleichzeitig die privaten und dienstlichen E-Mail Accounts von Zielpersonen. Es ist davon auszugehen, dass sich Phishing-Angriffe über gmx-service.net gegen gezielt ausgewählte Opfer richten. APT 28 stellt derzeit eine der aktivsten und aggressivsten Cyberspionageoperationen im virtuellen Raum dar. Bei APT 28 bestehen Indizien für eine Steuerung durch staatliche Stellen in Russland. Quelle: Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Berufsverbote für Ausländer in Russland Flughafen Nowosibirsk Auf Anordnung des Gouverneurs der Oblast Nowosibirsk, Wladimir Gorodezki, dürfen Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2016 keine Migranten mehr einstellen. Das Embargo betrifft laut Wedemosti 16 Berufszweige. Experten befürchten einen Anstieg der Schwarzarbeit. Das Berufsverbot umfasst unter anderem Lehrer in Schulen und Vorschulen, Bus- und Taxifahrer, Jäger und Angler, Finanziers, Buchhalter, Manager sowie die Förderung von Bodenschätzen. Der Beschluss gilt für Migranten aus der Ukraine, der Republik Moldau, Tadschikistan, Usbekistan und Aserbaidschan. Darüber hinaus betrifft das Embargo alle Ausländer, die nicht aus dem Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) stammen. Laut Stellvertreterin des Nowosibirsker Arbeitsministers, Nadeschda Zwetkowa, müssen Arbeitgeber diese Verordnung innerhalb von drei Monaten umsetzen. Die Maßnahme sei notwendig, um russische Staatsbürger bei der Arbeitsbeschaffung zu bevorzugen. Bisher ist nicht bekannt, ob das Verbot 2017 fortgesetzt wird.

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Allgemeines

Deutscher Einzelhändler Tengelmann gibt „Plus“-Pläne in Russland auf Wie das „manager magazin“ in seiner aktuellen Ausgabe berichtet, verabschiedet sich der deutsche Einzelhändler Tengelmann (unter anderem „Plus“, „Kaiser’s“ und „KIK“) vollständig von seinen Russland-Plänen für den Discounter „Plus“. Tengelmann-Inhaber Karl-Erivan Haub hatte eigentlich 2012 große Pläne für den Discounter „Plus“ in Russland. Bis 2022 waren 150 Plus-Filialen in Russland und ein Umsatz von rund einer Milliarde Euro geplant. Das sollte gemeinsam mit dem Joint-Venture-Partner Rosevro geschehen. 29 Grundstücke waren bereits gekauft, 12 Läden eingerichtet. Mit den Ereignissen um die Krim und den Sanktionen trübten sich die Aussichten, Finanzierungszusagen Dritter platzten, das Projekt wurde dann im Winter 2015 vorübergehend auf Eis gelegt Joint-Venture mit Rosevro aufgelöst Mittlerweile wurde auch das Joint-Venture mit dem Banken- und Immobilien-Konglomerat Rosevro aufgelöst. Schätzungen von Insidern zufolge hat Tengelmann zwischen 50 und 80 Millionen Euro investiert haben. 10 bis 20 Millionen soll Rosevro zurücküberwiesen haben. Die russische Holding versucht nun, die Grundstücke und Immobilien zu verwerten, die Tengelmann zuvor zu 49 Prozent gehörten. Allerdings berichten Interessenten davon, dass diese nun für ein Drittel des Kaufpreises zu haben sein sollen. „Das sind gute Standorte, aber im Moment gibt es einfach ein großes Angebot und begrenztes Vertrauen in den Markt“, sagt ein Beteiligter der Presse gegenüber. Quelle: Pressemitteilung manager magazin und Ostexperte vom 19.08.2016

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Seminare und Veranstaltungen

Seminare und Veranstaltungen 8. HR International – Challenges and Best Practice am 27. und 28.09.2016 Unser regelmäßig stattfindender Arbeitskreis befasst sich in Tiefe mit ausgewählten Themen der Entsendepraxis. Neben hochkarätigen Fachvorträgen erwartet Sie die Möglichkeit eines intensiven und offenen Austauschs von Erfahrungen und Best-Practice-Beispielen mit den anderen Teilnehmern. Inhalte:       

Frankreich – verschärfte Regeln für Entsendungen nach den Terrorattacken Human Resources muss sich hierzu neu ausrichten Aktuelles aus dem Steuerrecht Die Auslandssicherheit von der Vorbereitung bis zum Abschluss des Aufenthalts im Einsatzland Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen Die Falle in der Entgeltabrechnung – Arbeitstage versus Anwesenheitstage bei Entsendungen Berücksichtigung in der steuerrechtlichen Betrachtung der Entgeltabrechnung Betriebsprüfungen in der Praxis – Schwerpunkte der Betriebsprüfer Networking und Austausch der Teilnehmer über aktuelle Themen der Entsendepraxis

Ziel der Veranstaltung: Dieses zweitägige Intensiv-Seminar bietet selbst erfahrenen Personalverantwortlichen die Möglichkeit zur inhaltlichen Weiterentwicklung sowie zum intensiven Austausch mit den Fachreferenten und Teilnehmern. Zielgruppe: Personalleiter/innen, Personalreferenten und -referentinnen und Mitarbeiter/innen der Entgeltabrechnung mit Auslandsbezug Vorkenntnisse sind erforderlich Referenten:   

Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung GmbH Sten Günsel, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht, Ebner Stolz, Stuttgart Lars Unger, Senior Consultant Auslandssicherheit, CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH, München

Methoden: Fachvorträge, intensiver Erfahrungsaustausch, Diskussionsrunden, Beantwortung aktueller Teilnehmerfragen Weitere Informationen und die Online-Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter dem Bereich Termine! 15 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen

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Seminare und Veranstaltungen

Unsere Referenten verfügen über jahrelange Erfahrung im internationalen Personalmanagement und können gerade auch durch Ihre Beratungstätigkeit immer wieder den Praxisbezug herstellen und die Theorie mit Fallbeispielen aus dem täglichen betrieblichen Arbeitsalltag untermauern und anreichern. Unsere Referenten garantieren ein hohes Maß an Expertise und Aktualität. Ihr Expertenwissen ist ständig „up to date“. Darüber hinaus profitieren Sie als Teilnehmer der Workshops vom gemeinsamen Erfahrungsaustausch und dem Aufbau eines Netzwerkes untereinander, welches für die tägliche Praxis eine umfängliche Unterstützung abseits der Theorie darstellt.

Gerne möchten wir Ihnen auch unsere Seminare vorstellen, welche wir im November und Dezember 2016 durchführen Special Seminar - Prozesse und Strategien / Benchmarking am 03.11.2016 Grundlagen der Vertragsgestaltung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen am 08.11.2016 Grundlagen der Entgeltabrechnung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen am 10.11.2016 Dienstreisen, Montage- und Projekteinsätze im Ausland -kompakt dargestellt- am 22.11.2016 Update Seminar - Aktuelle Veränderungen zum Jahreswechsel am 24.11.2016 Special-Seminar - Dreh und Angelpunkt China – Mitarbeitereinsätze nach China und deren Besonderheiten am 08.12.2016 Grundlagenseminar Auslandsentsendung für Einsteiger am 13.+14.12.2016

Weitere Informationen und die Anmeldeformulare zu diesen Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Bereich Termine!

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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