Neues im Vergaberecht (Auswahl) Dresden, 29. März 2017

Peter Gerlach GF der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V. Mügelner Straße 40, Haus G, 01237 Dresden

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Aktuell Neues

2 © Peter Gerlach

Neue Struktur im Oberschwellenbereich [Übersicht von BMWi]

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GWB 2016  u.a. Nachhaltigkeit im Vergaberecht § 127

Zuschlag

§ 16d EU VOB/A / (§ 58 VgV)



Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt:  Erfüllung der vorgegebenen Zuschlagskriterien  wirtschaftlichstes Angebot = bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.  neben Preis oder Kosten auch Berücksichtigung qualitativer, umweltbezogener oder sozialer Aspekte möglich.



Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen  auch auf Prozesse im Zusammenhang mit • der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, • auf den Handel mit der Leistung oder • auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.



Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass • die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, • der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und • eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

• •

Zuschlagskriterien sowohl für Hauptangebote als auch für Nebenangebote anwenden Bekanntmachung Zuschlagskriterien und Gewichtung in Auftragsbekanntmachung 4 oder Vergabeunterlagen

E-Vergabe Termine § 81 VgV Übergangsbestimmungen Elektronische Durchführung von Vergabeverfahren (E-Vergabe) verpflichtend, :  bis 18.04.2016

 elektronische Erstellung und Bereitstellung von Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen auf einer Vergabeplattform mit unentgeltlichem, uneingeschränktem und direktem Zugang  elektronische Kommunikation während des gesamten Verfahrens

 bis 18.04.2017 bei zentralen Beschaffungsstellen  bis 18.10.2018 bei allen anderen Beschaffungsstellen

 elektronische Angebotsabgabe

§ 11 VOL/A 2009 Grundsätze der Informationsübermittlung  Angabe in Bekanntmachung oder in Vergabeunterlagen, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telekopie, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden § 13 VOB/A 2016 Form der Angebote  Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018 sind schriftlich eingereichte Angebote immer zuzulassen. Sie müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote: - fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder 5 - qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz

Unterschwellenvergabeordnung – UVgO  Fristen E-Vergabe § 7 Grundsätze der Kommunikation  grundsätzliche elektronische Kommunikation (zeitliche Staffelung § 38)  § 38 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote - bis 31.12.2018 - ab 01.01.2019 - ab 01.01.2020

Ausschlussmöglichkeit elektronischer Angebote/Anträge Abgabemöglichkeit elektronischer Angebote/Anträge ausschließliche elektronische Kommunikation, es sei denn

-

geschätzter Auftragswert < 25.000 Euro kein Teilnahmewettbewerb bei Beschränkter Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe

-

keine Kompatibilität mit allg. verfügbaren/verbreiteten Geräten und Programmen allgemein verfügbaren/verbreiteten Programmen für verwendete Dateiformate notwendige Bürogeräte stehen ÖAG nicht allgemein zur Verfügung

 wenn erforderlich: Forderung qualifizierte od. fortgeschrittene elektronische Signatur 6

Vergabekaskade ab 18.04.2016

GWB Sächsisches Vergabegesetz

VgV

VSVgV

Konzessions VO

VOB/A 2016

VOL/A 2009

Abschnitt 1

Sekt-VO

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

UVgO 7 © Peter Gerlach

Unterschwellenvergabeordnung - UVgO  veröffentlicht am Dienstag, 7. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)

Sie ersetzt die Bekanntmachung der VOL/A - Ausgabe 2009. Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der BHO bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Nach ihrer Inkraftsetzung gelten die Vorschriften der UVgO für die Vergabe von Lieferund Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des GWB (EU-Schwellenwerte). Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV) von April 2016.

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SächsVergabeG § 1 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 GWB … in der jeweils geltenden Fassung, §§ 103 GWB

soweit die Auftragswerte nach § 100 Abs. 1 GWB nicht erreicht werden. §§ 106 Abs. 1 GWB

(2) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A Abschnitt 1(VOL/A) … und Teil B (VOL/B) … sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 (VOB/A) … und Teil B (VOB/B) … sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Unterschwellenvergabeordnung - UVgO

§ 28 Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen  Auftragsbekanntmachungen sind zu veröffentlichen: - auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen und damit - Ermittelbarkeit über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de - zusätzlich möglich in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften § 29 Bereitstellung der Vergabeunterlagen  Auftragsbekanntmachung: Angabe einer elektronischen Adresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können aber § 7 Kommunikation:  Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.  Auftragsbekanntmachung: welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von10 Informationen angewendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden

Unterschwellenvergabeordnung - UVgO

§ 8 Wahl der Verfahrensart  Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ohne Begründungspflicht gleichgestellt  „Verhandlungsvergabe“ statt „Freihändige Vergabe“  Erweiterung Ausnahmetatbestände für Verhandlungsvergabe um vorteilhafte Gelegenheit § 14 Direktauftrag  statt 500 Euro nun 1.000 Euro § 15 Rahmenvereinbarungen  statt 4 Jahre jetzt 6 Jahre

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Unterschwellenvergabeordnung - UVgO

§ 41 Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 43 Zuschlag und Zuschlagskriterien § 47 Auftragsänderung § 49 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen  jeweils analog VgV § 50 Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen  grundsätzlich Wettbewerb

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Neues (Auswahl)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOB/A)

Ausgabe 2016

§ 4a Rahmenvereinbarungen

(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, - die ein oder mehrere Auftraggeber - an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, - um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, - insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vor. (2) Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. 14

§ 6 Teilnehmer am Wettbewerb

(1) Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. (2) Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. (3) Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen. Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.  aber § 11 Grundsätze der Informationsübermittlung (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. (4) Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe 15 elektronischer Mittel.

§ 6b Mittel der Nachweisführung, Verfahren  Eignungsprüfung (1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. (2) Die Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. (3) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden. (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und 16 über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

§ 6b EU Mittel der Nachweisführung, Verfahren  Eignungsprüfung u.a. 1. Präqualifikationsverzeichnis (nicht ohne Begründung in Zweifel zu ziehen) 2. Vorlage von Einzelnachweisen  Angebote der engeren Wahl: Bestätigung durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen. 3. akzeptiert einer Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis  Beibringung der Nachweise nach Nachforderung 4. keine Nachweise, sofern und soweit die Zuschlag erteilende Stelle diese direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann, oder wenn die Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist

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Einheitliche Europäische Eigenerklärung

§ 50

VgV 2016

 § 6b EU VOB/A

 Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln.  http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/leitfaden-einheitlicheneuropaeischen-eigenerklaerung.html  Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen

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§ 14 Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote)    

mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

Keine Anwesenheit für Bieter und ihre Bevollmächtigten  Niederschrift - in elektronischer Form - ... - darf nicht veröffentlicht werden  Unverzügliche elektronische Mitteilung an Bieter, u.a.: Namen und Anschrift der Bieter sowie die verlesenen und die Endbeträge der Angebote, Preisnachlässe sowie die Zahl ihrer Nebenangebote und Feststellung, ob Angebote verschlüsselt waren Einsicht in die Niederschrift für Bietern und ihren Bevollmächtigten möglich  Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten.19

§ 14a Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote)  mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers  gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind.  Bis zu diesem Termin sind - zugegangene Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk und unter Verschluss zu halten - elektronische Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.  Anwesenheit nur für Bieter und ihre Bevollmächtigten  Niederschrift - in Schrift- oder in elektronischer Form - … - darf nicht veröffentlicht werden  Mitteilung an Bieter durch Einsicht oder unverzüglich nach Antragstellung: Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Nebenangebote  Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. 20

Aktuelle Informationen zum Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) Umstrukturierung des SIB ❙

Projekt SIB 2020: tiefgreifende Umstrukturierungen im SIB, u.a. Zentralisierung des Vergabemanagements (d.h. der Vergabestellen)



Aus den Gruppen „Vergabe- und Vertragswesen (AVV)“ der sieben Niederlassungen wird das Shared-Service-Center Vergabe- und Vertragsmanagement (SSC VVM) ❙



Zentrale Vergabestelle Dresden ❙

leitet alle Vergabeverfahren für den SIB ein



beendet alle Vergabeverfahren

Zentrale Vergabestelle, Außenstelle Chemnitz ❙

zentrale Stelle für die Abgabe und die Öffnung der Angebote für alle Vergabeverfahren des SIB (Submissionsstelle)

| 16. März 2017 | Sven Wiche, Susen Gruhl (Fachbereich 21 Vergabe- und Vertragsmanagement)

Aktuelle Informationen zum Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) SIB 2020 - Organisation der Vergabestellen ab Mitte 2017

ZVSt Dresden: • Vorbereitung Ausschreibung • Bekanntmachung, • Aufforderung zur Angebotsabgabe • Zuschlagserteilung, Informations- und Absageschreiben ASt Chemnitz • „Submissionsstelle“ für ALLE Vergabeverfahren des SIB • Angebotsabgabe • Angebotseröffnung, Niederschrift • rechnerische und formale Prüfung • Nachforderung von fehlenden Erklärungen und Nachweisen, die mit dem Angebot abzugeben waren

| 16. März 2017 | Sven Wiche, Susen Gruhl (Fachbereich 22 Vergabe- und Vertragsmanagement)

Aktuelle Informationen zum Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) SIB 2020 - Organisation der Vergabestellen ab Mitte 2017 ❙

Der SIB wird weiterführende Informationen zu den Änderungen im Vergabemanagement auf der Startseite Vergabeplattform des SIB unter www.sachsen-vergabe.de zur Verfügung stellen

Weitere Planungen 2017 im Rahmen der E-Vergabe des SIB ❙

Zulassung von elektronischen Angeboten in allen Niederlassungen (aktuell nur bei Vergaben der NL Dresden I möglich)



Verzicht auf eine elektronische Signatur; Abgabe elektronischer Angebote in Textform zulässig (aktuell nur in der NL Dresden I möglich)



Vergabeunterlagen für Liefer- und Dienstleistungen (VOL/VgV) werden ausschließlich auf der Vergabeplattform www.sachsen-vergabe.de bereitgestellt



Veröffentlichung der Bekanntmachungen für Architekten- und Ingenieurleistungen (VgV) ebenfalls auf der Vergabeplattform www.sachsen-vergabe.de

| 16. März 2017 | Sven Wiche, Susen Gruhl (Fachbereich 23 Vergabe- und Vertragsmanagement)

Herzlichen Dank

Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V. Mügelner Straße 40, 01237 Dresden

www.abstsachsen.de

= Mittler zwischen öffentlicher Hand + sächsischen Unternehmen