Neue Allergen-Kennzeichnungspflicht EU-weit und einheitlich: Allergen-Kenneichung Was steckt noch in der Verordnung aus Brüssel?

neuen

Seit Mitte Dezember gilt auch in Deutschland die neue Verordnung zur Kennzeichnungspflicht von bestimmten allergieauslösenden Stoffen in Lebensmitteln. Ich möchte sie hier im Blog noch mal aufgreifen, zwar etwas zu spät (es war so viel los in der Praxis!), zugegeben. Aber es steckt auch noch etwas mehr in den neuen Regeln, was nicht so sehr für Schlagzeilen gesorgt hat, aber trotzdem wichtig ist. Das fische ich nun noch mal heraus.

Mehr Durchblick durch Hintergrundwissen? Erst noch mal kurz zu den Basics: Neu ist, dass die Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Die EU hat eine Liste zusammengestellt, die so aussieht: 1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon 2. Krebstiere

3. 4. 5. 6. 7. 8.

9. 10. 11. 12. 13. 14.

Eier Fische Erdnüsse Sojabohnen Milch (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse Sellerie Senf Sesamsamen Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter) Lupinen Weichtiere

Neu: Auch unverpackte gekennzeichnet werden

Ware

muss

Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Die Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht erhältlich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z.B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.

Die neue Kennzeichnungspflicht steckt noch dahinter?



was

Erinnern Sie sich noch an den Aufschrei der durch die Presse in als es um das Thema „Formfleisch“ ging? Beispiel: Per

Eiweißkleber werden Fleisch(rest)stücke zu einem neuen Stück zusammengeklebt, das dann aussieht wie z.B. Schinken. Wenn der Kochschinken auf Ihrem Frühstücksbrötchen in unterschiedlichen Farben changiert, dann liegt der Verdacht nahe, dass der so entstanden ist. Echter Schinken ist von einheitlicher hellrosa Farbe. In Zukunft gilt laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) folgendes: „Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt sind. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „Aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.“ Eine bessere Orientierung wird dem Verbraucher auch in Sachen „Fleisch-Herkunft“ versprochen. Allerdings nur für Frischfleisch, also, wenn Sie ein Stück direkt an der Fleischtheke kaufen oder für vorverpacktes Fleisch, z.B. das Kotelett in der Styropor-Plastik-Verpackung.Immerhin können Sie sich beim Frischfleischkauf nun ein Bild machen, welche Reise das Tier hinter sich hat, dessen Fleisch auf Ihrem Teller landet. Zukünftig ist das so geregelt: „Ab

April

2015

muss

unverarbeitetes

und

vorverpacktes

Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Bei Fleisch ist der Begriff „Ursprung“ bzw. Herkunft Erzeugnissen vorbehalten, die

komplett aus einem Land stammen (Geburtsort, Aufzuchtort, Schlachtort).“ Gespannt bin ich, wie es mit verarbeiteten Fleischprodukten weiter geht. Hier wurden lediglich Vorgaben für die Vergabe von Labels erlassen. Zum Hintergrund: Ein Streit, der hier für Schlagzeilen sorgte war z.B. der rund um Produkte wie Schinken, die angeblich aus bestimmten Regionen kommen, z.b. dem Schwarzwald. Einige Produktionsschritte wurden zwar im Schwarzwald durchgeführt – die Schweine allerdings kamen nicht daher. Nun soll ab Januar 2014 z. B. über das „Regionalfenster“ auf der Packung die Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten eines Produkts kenntlich gemacht werden, sowie der Ort der Verarbeitung. Ob ein Hersteller diesen Weg geht, ist allerdings freiwillig …..

Imitate – jetzt zumindest nicht mehr verdeckt Bei der nächsten Regelung bin ich mal gespannt, wie sich das demnächst auf der Packung wieder finden wird: „LebensmittelImitate“ müssen gekennzeichnet werden. Stichwort „AnalogKäse“: Vor einiger Zeit flog auf, dass die Lebensmittelindustrie gerne die Milch im Käse durch billigere Pflanzenfette ersetzt – solche Imitate landeten dann z.B. auf der Tiefkühlpizza. (Entschuldigen Sie bitte die etwas sarkastische Überschrift zu diesem Absatz, aber eigentlich finde ich, dass so etwas gar nicht verkauft werden dürfte.) Steht da dann demnächst „Käse aus Pflanzenfett“auf der Packung und wird der uns dann ggf. sogar noch als „garantiert laktsoefrei“ teurer verkauft? (Ein Hinweis: Natürlicher Käse enthält ohnehin wenig bis gar keine Laktose.) Fernab von meiner persönlichen Polemik gilt zukünftig laut BMELF: „Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der

Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.“

Was sagen die Kritiker? Interessanterweise finde ich ,dass sich die Kritik in Grenzen hält – viel wird von der Umsetzung abhängen, die nun von Presse, Verbraucherschützern und den Verbrauchern selber bewertet werden muss. Vertreter der Verbraucherzentralen haben kritisiert, dass die Informationspflicht in Metzgereien oder Bäckereien in´s Leere laufe, wenn das Personal nicht geschult werde. Machen sie doch mal bei den nächsten Einkäufen die Probe auf´s Exempel. Und schildern Sie hier m Blog, wie es Ihnen beim Infos-Sammlen ergangen ist! Hier kommen Sie direkt zur Seite des Bundesministeriums und zu einer Infobroschüre, mit allen Details, die Sie sich herunterladen können!

Lebensmittel-Gesetze

Lebensmittel Sicherheit?



mit

Welche Gesetze schützen wirklich? Da fragt man sich, wie weit Lebensmittelsicherheit bestellt

es wirklich mit der ist, die die Politik

garantiert und auf die wir uns alle verlassen. Die 10 irrsinnigsten Lebensmittel-Gesetze recherchiert von Foodwatch (Pressemitteilung) Hier die Pressemitteilung von Foodwatch im Originaltext: Lesenswert! ______________________________________________________________ ___________________________ Die 10 irrsinnigsten Lebensmittel-Gesetze: Warum Unternehmen besser geschützt sind als Verbraucher Berlin, 11. April 2014. Giftpanscher bleiben straffrei, riskante Schlachtabfälle werden mit farblosen Farben markiert: Das Lebensmittelrecht in Deutschland und der EU schützt die Interessen der Unternehmen oft besser als die der Verbraucher. Das belegt exemplarisch eine Liste der zehn verheerendsten Gesetze, die die Verbraucherorganisation foodwatch heute veröffentlicht hat. „Wer solche Gesetze verabschiedet, schadet nicht nur den Verbrauchern, sondern auch der Demokratie“, erklärte foodwatch-Sprecher Martin Rücker. „Sie sind entweder handwerklich lausig gemacht oder bieten absichtsvoll so wahnwitzig große Schlupflöcher für Betrug und Täuschung, dass sich der Verdacht aufdrängt: Die Lobbyisten der Industrie haben diese Gesetze selbst geschrieben.“ Die Liste der 10 irrsinnigsten Gesetze:

1. Wirkungslose Abstandsregeln für GentechnikFelder. Verbraucher und Bauern sollen bei Gentechnik Wahlfreiheit haben. Deshalb gibt es Mindestabstände zwischen Feldern mit und ohne genveränderte Pflanzen. Das sind, je nach Land, mal 150, mal 500 Meter. Eine Rechnung, die ohne die Bienen gemacht wurde: Die fliegen mehrere Kilometer weit und tragen genveränderte Pollen so unbeeindruckt weiter. 2. Je mehr Dioxin da ist, umso mehr wird erlaubt. Zum Schutz der Verbraucher gibt es Dioxin-Grenzwerte. Deren Höhe richtet sich jedoch nicht in erster Linie danach, wie viel Gift gesundheitlich vertretbar ist – sondern danach, wie hoch Lebensmittel tatsächlich belastet sind. Enthält ein Produkt (wie Fischöl oder -leber von Ostseefischen) besonders viel Dioxin, wird der Grenzwert raufgesetzt, damit genügend Ware auf den Markt gelangt. 3. Azo-Farbstoffe: Warnhinweise nur im Kleingedruckten. So genannte Azo-Farbstoffe machen vor allem Süßigkeiten oder Eis knallig bunt, sie stehen jedoch im Verdacht, das Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) auszulösen. Darauf hat die EU reagiert – nicht jedoch mit einem Verbot, obwohl es genügend andere, unbedenkliche Farbstoffe gibt. Sie schreibt lediglich einen versteckten Mini-Warnhinweis im Kleingedruckten vor: Wer den nicht sieht, hat Pech gehabt. 4. Zucker-Empfehlungen direkt von der Industrie. Der menschliche Körper ist nicht auf die Aufnahme von Zucker angewiesen, er bildet ihn aus Kohlenhydraten selbst. Die EU macht es dennoch möglich, dass Lebensmittelhersteller einem Erwachsenen die Aufnahme von 90 Gramm Zucker am Tag als „empfohlene Tageszufuhr“ oder „Richtwert“ auf den Verpackungen empfehlen. Der Wert kommt jedoch nicht etwa von der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, sondern direkt vom europäischen Lobbyverband der Lebensmittelindustrie, damals unter dem Namen CIAA: Die EU hat ihn einfach ins Gesetz

geschrieben. Ein Antrag, die Werte wissenschaftlich erst einmal überprüfen zu lassen, fand im Europaparlament 2011 keine Mehrheit. 5. Uran-Limits für Leitungswasser, aber nicht für Mineralwasser. Natürliche Uranvorkommen belasten in manchen Regionen das Grundwasser – das giftige Schwermetall kann lebenswichtige Organe wie die Nieren schädigen. Die Bundesregierung hat daher 2011 einen Grenzwert eingeführt. Der gilt allerdings nur Trinkwasser, nicht für Mineralwasser. Der Unterschied zwischen Wasser aus dem Hahn und Wasser aus der Flasche: Für Mineralwasser ist nicht das Gesundheits-, sondern das Agrarministerium zuständig. 6. Zusatzstoffe: Kennzeichnung im Supermarkt, aber nicht im Restaurant. Bei verpackten Lebensmitteln weist die Zutatenliste alle eingesetzten Zusatzstoffe („E-Nummern“) aus. In der Gastronomie jedoch müssen viele Zusatzstoffe nicht genannt werden – zum Beispiel das umstrittene Phosphat (E450). Wer im Restaurant isst, ist Verbraucher zweiter Klasse. 7. Lückenhafte Dioxintests. Nach dem Dioxin-Skandal 2011 kündigte die Bundesregierung an, Futtermittelherstellern „eine systematische […] Eingangsuntersuchung auf Dioxine“ und andere unerwünschte Stoffe vorzuschreiben. Heraus kam eine EUVerordnung, nach der allerdings nur Fette und Öle auf Dioxin getestet werden müssen, andere Futter-Zutaten nicht. Und die nur eine Stichprobe pro 1000 Tonnen (!) vorschreibt – das heißt: In einem Konvoi von 50 Lastwagen wird eine einzige Probe gezogen. „Systematische“ Tests? Die stehen im Aktionsplan der Bundesregierung, aber nicht im Gesetz. 8. Farblose Farbe zum Markieren riskanter Schlachtabfälle. Infolge von BSE muss potenziell gefährliches Tiermehl eingefärbt werden, damit es nicht wieder in die Nahrungskette gelangen kann. Doch die EU-Gesetze erlauben es, riskante Schlachtabfälle allein mit der Chemikalie GTH zu markieren – deren Eigenschaft: Sie ist farb- und geruchlos, kann nur im

Labor nachgewiesen werden. Dem Betrug sind damit Tür und Tor geöffnet. 9. Gesundheitsinformationen erst auf Anfrage: Behörden in Deutschland wissen, wie stark Chips mit Acrylamid oder Mineralwasser mit Uran belastet ist. Uns Verbrauchern verraten sie das meistens nicht. Es sei denn, wir fragen nach. Das Verbraucherinformationsgesetz regelt inzwischen, dass auf Antrag Zugang zu solchen Informationen gewährt wird. Das Problem: Verbraucher müssen erst einmal wissen, was die Behörden wissen, damit sie danach fragen können. Denn die „Verbraucherinformation“ geht laut Gesetz nicht so weit, dass die Behörden solche Informationen von sich aus weitergeben müssen. 10. Straffreiheit für Giftmischer. Ein Futtermittelhersteller geht straffrei aus, wenn er den Behörden meldet, dass Gift in seinem Tierfutter steckt – eine Frist für die Meldung gibt es nicht. Die Folge: Weiß ein Unternehmen, dass seine Futtermittel giftbelastet sind, kann es das Futter trotzdem erst einmal verkaufen und später – wenn das Gift längst verfüttert ist und Eier oder Fleisch belastet – Selbstanzeige erstatten: Strafrechtlich hat das Unternehmen nichts zu befürchten. Denn es gilt ein „Verwendungsverbot“: Die Informationen aus der Selbstanzeige dürfen nicht gegen das Unternehmen verwendet werden. Die Staatsanwälte dürfen nicht einmal ermitteln. Anders als bei Selbstanzeigen von Steuersündern – wie im Fall Uli Hoeneß diskutiert – gibt es keine formalen Anforderungen an die Selbstanzeige. foodwatch-Sprecher Martin Rücker: „Lebensmittel waren noch nie so sicher wie heute, das wiederholen Industrie und Politiker mantra-artig. Ein Blick auf die teils hoffnungslos absurde Gesetzgebungspraxis zeigt, dass es eine Vielzahl von Risiken gibt, die leicht vermieden werden können.“