Nationale Anti-Doping Agentur

1. NADA Austria - Vorstellung • Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH • Gegründet am 1. Juli 2008

• Gesellschafter: Bund, Länder, BSO, ÖOC • Sitz in Wien (Rennweg 46-50, Top1, 1030 Wien)

• Budget 2009: 1.735.000 € (incl. 535.000 Zusatzförderung für Prävention) • Budget 2011: 2.100.000 € (incl. 500.000 Zusatzförderung für Prävention) • Mitarbeiterstand: 1 Geschäftsführer, 4 Mitarbeiter • 40 Dopingkontrollore in ganz Österreich 2

1. NADA Austria - Vorstellung

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2. NADA Austria - Aufgabenschwerpunkte I.

Aufklärung, Prävention & Information Serviceeinrichtung für den österreichischen Sport

II.

Dopingkontrollsystem Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen samt Ergebnismanagement; Medizinischer Bereich

III. Rechtsbereich -

Unabhängige Rechtskommission = 1. Instanz im Disziplinarverfahren (Entscheidung für den FV)

-

Unabhängige Schiedskommission = 2. Instanz im Disziplinarverfahren 4

2. NADA Austria - Aufgabenschwerpunkte

Die Kommissionen • • • • •

Auswahlkommission Ethikkommission Allgemeine Ärztekommission Zahnärztekommission Veterinärmedizinische Kommission • Rechtskommission • Unabhängige Schiedskommission 51 Kommissionsmitglieder

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3. Arbeitsgrundlagen der NADA Austria I.

World Anti-Doping Code („WADA Code“) -

II.

Internationale Standards Reglemente der Internationalen Fachverbände

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (samt Novellen) -

UNESCO-Konvention Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, etc. 6

4. Kampf gegen Doping national und international

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5. Kampf gegen Doping in Österreich auf drei Ebenen

1. NADA Austria: Prävention

Information / Aufklärung

2. NADA Austria: Dopingkontrollsystem sportrechtlich

3. Sonderkommission Doping / BKA Doping Referat

strafrechtlich

6. Was ist Doping? Versuch der (illegalen) Leistungssteigerung seit es Sport gibt

Norwegische Mythologie Pilze – sagenhafte Berserkerkraft

Griechisches Altertum Stierhoden, Pilze, Brote, Kräutertees

Antikes Rom Mixturen für Pferde (Streitwagen); Gladiatoren

Südamerikanischer Raum Coca, Peytol, Guarana, Yoco 9

6. Heutige Definition

„Artikel 1 Definition des Begriffs Doping“

"Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen."

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6. Heutige Definition

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art. 2 – WADA-Code) 1. Verbotene Substanz im Körper (gemäß der aktuellen Verbotsliste) 2. (Versuchte) Gebrauch verbotener Substanzen oder Methoden seitens des Athleten 3. Nicht-Mitwirkung an einer Dopingkontrolle (ohne zwingenden Grund) 4. Verletzung der Meldepflicht ("Aufenthaltsinformationspflicht") 5. (Versuchte) Manipulation einer Dopingkontrolle 6. Unerlaubter Besitz verbotener Substanzen oder Methoden 7. Versuchte) Handel mit verbotenen Substanzen oder Methoden 8. (Versuchte) Verabreichung verbotener Substanzen oder Methoden (Vereinfachte Darstellung) 11

6. Was ist Doping? - Verbotsliste

Prohibited List - Kriterien

Damit eine Substanz oder Methode in die Verbotsliste aufgenommen wird, muss sie zwei von drei Kriterien erfüllen: • das Potential, die Leistung zu steigern • das Risiko, die Gesundheit zu schädigen • gegen den Sportsgeist verstoßen

Zusätzlich: das Potential, Missbrauch zu verschleiern

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6. Was ist Doping? – Verbotsliste 2011 Prohibited List 2011 – International Standard 1. Substanzen und Methoden, die zu allen Zeiten verboten sind (in und außerhalb von Wettkämpfen) Anabole Steroide; Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Wirkstoffe; Beta-2-Agonisten; Hormon-Antagonisten und – Modulatoren; Diuretika und andere Maskierungsmittel; Erhöhung des Sauerstofftransfers; Chemische und physikalische Manipulation; Gendoping

2. Im Wettkampf verbotene Substanzen und Methoden Stimulanzien; Narkotika; Cannabinoide; Glukokortikosteroide (Abhängig von Applikation) 3. Bei bestimmten Sportarten verbotene Substanzen Alkohol; Beta-Blocker

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7. Wie wird Doping bestraft? - sportrechtlich Regelstrafe • • • • •

Disqualifikation vom Wettkampf Annullierung von Ergebnissen Verlust von Medaillen, Punkten, Preisen Erster Verstoß: Sperre für 2 Jahre Zweiter Verstoß: Sperre auf Lebenszeit

Seit 2009 individuelle Beurteilung der Fälle je nach Art des Verstoßes

• Verwarnung • Sperre von mindestens 3 Monaten bis zu einer Sperre auf Lebenszeit (bei schwerem Verstoß) • Kronzeugenregelung – Reduktion der Sperre 14

7. Wie wird Doping bestraft? - sportrechtlich Ausnahmen von der „Regelstrafe“: •

Spezielle Substanzen - Nachweis des Athleten das Substanz nicht zur sportlichen Leistungssteigerung eingesetzt wurde - Warnung bis hin zu 1 Jahr Sperre.



Fehlende Angaben zum Aufenthaltsort und/oder verpasste Tests mindestens 3 Monate Sperre, maximal 2 Jahre



Besitz, Handel oder Weitergabe einer verbotenen Substanz oder Methode - 4 Jahre Sperre bis zu lebenslang auch schon beim ersten Verstoß



Finanzielle Sanktionen - Eine verhängte finanzielle Sanktion kann nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäß dem WADA-Code geltende Sanktionen herabzusetzen. 15

8. Warum ist Doping verboten? Fairness gegenüber der Jugend

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9. Pflichten der Athleten 1. Jeder Athlet hat die Pflicht, sich über die Anti-DopingBestimmungen seines Fachverbandes und der NADA Austria ausreichend zu informieren! 2. Jeder Sportler ist dafür verantwortlich, was sich in seinem Körper oder in seinen Körperflüssigkeiten befindet! 3. Jeder Kader-Athlet unterschreibt die Verpflichtungserklärung vor der Kaderaufnahme!

4. Testpoolsportler: • Aufenthaltsinformationen aktuell halten • Medizinische Ausnahmegenehmigungen („TUE“) 17

9. Verpflichtungserklärung

1. (An-)Erkenntnis der aktuellen Anti-DopingRegelungen 2. Keine verbotenen Wirkstoffe oder Methoden 3. Mitwirkung an Dopingkontrollen 4. Aufenthaltsinformationspflicht 5. Informationspflicht bei ärztlichen Behandlungen 6. Kein „vorbelastetes“ Betreuungspersonal 7. Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei TUEs

8. Vor der Kaderaufnahme binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den FV schriftlich an den FV – ansonsten keine Aufnahme in den Kader! 18

9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht Jeder Athlet in einem Testpool (RTP, NTP, ATP) ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

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9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht Jeder Athlet in einem Testpool (RTP, NTP, ATP) ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

RTP: Für jeden Tag des folgenden Quartals Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Training, Wettkämpfe, etc. sowie die jeweils dazugehörige Adresse) = „Whereabouts“. Zusätzlich muss ein Athlet des RTP für jeden Tag des folgenden Quartals eine Stunde zwischen 6 und 23 Uhr angeben, in der er an einem zuvor benannten Ort anzutreffen sein wird = „1-Stunden-Testing-Slot“ 20

9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht Jeder Athlet in einem Testpool (RTP, NTP, ATP) ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

NTP: Für jeden Tag des folgenden Quartals Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Training, Wettkämpfe, etc. sowie die jeweils dazugehörige Adresse) = „Whereabouts“. Abwesenheit ab 24 Stunden

ATP: Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltsortes + Rahmentrainingsplan Abwesenheit ab 72 Stunden 21

9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht Jeder Mannschaftssportler im Testpool ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen.

Mannschaftssportler müssen ihren Wochenplan über einen Mannschaftsverantwortlichen bekannt geben. Auf diesem sind alle Mannschaftsaktivitäten (Training, Wettkampf,…) vermerkt. Nimmt ein Sportler nicht bei diesen Mannschaftsaktivitäten teil, so muss dies am Wochenplan vermerkt sein und eine alternative Testmöglichkeit (Anschrift, etc.) angegeben werden. 22

9. Pflichten der Athleten – Aufenthaltsinformationspflicht Jeder Athlet in einem Testpool ist verpflichtet, aktuelle und rechtzeitige Aufenthaltsinformationen zur Verfügung zu stellen!

Verstoß: Sanktionen gegen den Athleten – „Missed Test“ Meldepflichtversäumnis / Kontrollversäumnis NF muss Kosten übernehmen - Regressforderungen 3 Meldepflichtversäumnisse innerhalb einer laufenden Periode von 18 Monaten: Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und führen zur Einleitung eines Verfahrens Achtung: Die Regelstrafe für einen solchen Verstoß beträgt mind. 1 Jahr 23

9. ADAMS – Anti-Doping Administration System

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10. Pflichten der Athleten – Medizinische Ausnahmegenehmigungen

Medizinische Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von verbotenen Substanzen und Methoden - Therapeutic Use Exemption (TUE) Falls für eine Behandlung von (chronischen) Erkrankungen oder Verletzungen die Anwendung von verbotenen Substanzen oder Methoden erforderlich ist, können seit 1.1.2010 nur noch Testpool-Sportler um eine „TUE“ ansuchen.

Sportler, die keinem Testpool angehören, müssen den TUE-Antrag erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren stellen (retroaktives Verfahren). Achtung: Die Befunde die den medizinischen Bedarf der Anwendung belegen, müssen vor der Kontrolle erstellt worden sein

10. Pflichten der Athleten – Medizinische Ausnahmegenehmigungen

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10. Pflichten der Athleten – Medizinische Ausnahmegenehmigungen

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11. Rechte der Athleten Athleten haben unter anderem das Recht:

• Auf vertrauliche Behandlung • Vertrauensperson (Trainer, Betreuer, Elternteil,…) bei Dopingkontrolle • Gleichgeschlechtliche Kontrollperson • Bedarf den Ablauf der Kontrolle erklären zu lassen.

• Eine Auswahl an originalverpacktem Kontrollmaterial zu haben (Urinsammelbecher, Probenkits)

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11. Rechte der Athleten Athleten haben unter anderem das Recht: • Bemerkungen zum Kontrollablauf

(Abweichungen vom standardisierten Verlauf, Unzulänglichkeiten, etc.) auf dem Kontrollformular zu notieren. • Eine Kopie des unterschriebenen Formulars zu erhalten. • Bei einer positiven A-Probe eine Analyse der B-Probe zu verlangen • Bei der Analyse der B-Probe anwesend zu sein weitere Rechte & Pflichten: www.nada.at 29

12. Pflichten der Trainer/Betreuer •

Schriftliche Verpflichtung gegenüber der zugehörigen Sportorganisation: a. Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen b. Die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen



Mitwirkung und Unterstützung bei der Durchführung der Dopingkontrolle 30

12. Pflichten der Trainer/Betreuer •

Keine verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden besitzen (außer für ärztliche Behandlung, etc.)



Keine Unterstützung von gesperrten Sportlern



Während einer allfälligen Sperre keine betreuenden Tätigkeiten an Sportlern durchführen



Doping-Aufklärung für die Sportler



„Moralische Pflicht“: Anti-Doping Einstellung vorleben und an Schützlinge weitergeben

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13. Pflichten der Sportorganisationen

1. Anerkennung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2. Unterstützung der NADA Austria & der WADA 3. Gesperrte Sportler während Sperre nicht unterstützen 4. Gesperrte / verurteilte Personen vier Jahre nach Ablauf der Sperre nicht als Trainer, Betreuer, Funktionäre, etc. 5. Ausschreibungen + Zeitplan von ÖSTM, ÖM spätestens 4 Wochen vorher an die NADA Austria & Infrastruktur & Zutritt

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13. Pflichten der Sportorganisationen

1. Namen, Zeiten und Orte von Trainingslagern und Mannschaftstrainings + jede Änderung 2. Maßnahmen zur Dopingprävention je nach Dopingrisiko der Sportart treffen 3. Nachweisliche Anti-Doping Aufklärung vor Entsendungen

Die Fördermittel der Sportorganisationen sind mit der Einhaltung der Anti-Doping Bestimmungen verbunden! 33

14. Pflichten der Ärzte - TUE

1. Informationspflicht über verbotene Substanzen und Methoden – wenn sich Athlet als Leistungssportler deklariert hat 2. Keine verbotenen Substanzen und Methoden anwenden – nur mit TUE bzw. bei akuter Notfallbehandlung 3. Mitwirken beim TUE-Prozess

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15. Dopingkontrollen - Wer kann kontrolliert werden? Die NADA Austria kann gemäß dem Anti-Doping Bundesgesetz folgende Personen kontrollieren:

a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen; Die Kontrolltätigkeit der NADA Austria konzentriert sich auf den Leistungsund Spitzensport in Österreich. Eine Dopingkontrolle kann entweder von einer Nationalen Anti-Doping Agentur, der WADA oder dem zuständigen Internationalen Fachverband (IF) organisiert werden. 35

15. Dopingkontrollen - Arten der Dopingkontrolle

Durch Festlegung („intelligent testing“) Bei Verdacht („target testing“) Im Rahmen von Trainingslagern

Durch Zufallslosung („Random selection“) Rekordkontrolle OOC – „out of competition“  unangekündigt (Arbeits-, Wohn-, Trainingsort)

IC – „in competition“  direkt am Wettkampfort vorgenommen

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15. Dopingkontrollen - Ablauf einer Dopingkontrolle

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15. Dopingkontrollen - Ablauf einer Dopingkontrolle

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15. Dopingkontrollen - Ergebnismanagement

1. Bei Adverse Analytical Finding (AAF) – Kontrolle ob TUE / andere Möglichkeit 2. Info über AAF immer vom Labor an WADA (auch Atypical Finding) 3. Prüfantrag an die Rechtskommission 4. Verständigung des Athleten – Automatische Suspendierung 5. B-Probe ja/nein? – wenn nicht beantragt gilt Ergebnis der A-Probe 6. Recht, bei Öffnung und gesamter Analyse anwesend zu sein (EPO-Analyse dauert bis zu 3 Tage)

7. Recht, Vertrauensperson / Experte mitzunehmen

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15. Dopingkontrollen - Ergebnismanagement

1. Wenn Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigt - Einleitung eines Disziplinarverfahrens 2. Möglichkeit eines Hearings (Rechtfertigung, Zeugen, Beweise) 3. Entscheidung Rechtskommission (1. Instanz) 4. Berufung bei der Unabhängigen Schiedskommission (2. Instanz) 5. Möglichkeit der Berufung beim CAS 6. Möglichkeit der Berufung beim Zivilgericht

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16. Häufige Ursachen für Dopingfälle Derzeit

EPO, CERA (Forschungsschwerpunkt in Seibersdorf ) Anabolika

THC (Cannabinoide) Verweigerung Unachtsamkeit

Nahrungsergänzungsmittel

Neue Trends

Blutdoping (autologes, homologes) hGH (Wachstumshormone – sehr kurzer Nachweis) Gendoping (bestehendes Genmaterial „anders“ verwenden bzw. neues Material einbringen) 41

17. Statistik Dopingkontrollen NADA Austria 2. Halbjahr 2008

Ziele nationales Programm - OOC Umsetzung nationales Programm OOC Umsetzung nationales Programm IC Umsetzung bestellte Kontrollen (nationale / internationale Veranstalter) Umsetzung bestellte Kontrollen (ANADO) Umsetzung bestellte Kontrollen (WADA) Dopingkontrollen gesamt

2009

2010

Urin

Urin

Blut

Urin

Blut

500

1025

85

1028

88

380

778

178

726

81

129

320

0

289

0

219

496

28

486

47

11

37

0

94

36

37

46

20

77

36

765

1677 226

1672 200 42

17. Statistik Dopingfälle nach Art des Verstoßes (2001-2011) Besitz / Handel / Weitergabe / 22a 11% Verweigerung 8%

S1. Anabolika 35%

M1. Blutdoping 4% P2. Betablocker 2% S9. Glukokortikosteroide 1%

S8. Cannabinoide 17% S2. Peptidhormone 9%

Quelle: NADA (02/ 2011)

S6. Stimulanzien 8%

S5. Diuretika 2%

S3. Beta-2-Agonisten 3%

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17. Statistik Dopingfälle nach Sportarten (2001-2011) Schnellkraft 2%

Spiel 12%

Ausdauer 33%

Reitsport 9%

Kraftausdauer 10%

Kampfsport 5%

Behindertensport 2%

Kraft 22%

Quelle: NADA (02/ 2011)

Konzentration 5%

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17. Statistik Dopingfälle nach Geschlecht (2001-2011)

weiblich 16%

männlich 84%

Quelle: NADA (02/ 2011)

45

17. Statistik positive Fälle Österreichische Dopingfälle der letzten fünf Jahre (ab.1.1.2005)

Quelle: NADA, 2010

46

17. Statistik Dopingkontrollen weltweit 2009

1 The Adverse Analytical Findings (AAF) in this report are not to be confused with adjudicated or sanctioned Anti- Doping Rule Violations (ADRV). "Adverse Analytical Finding " is defined in the World Anti-Doping Code as "a report from a laboratory or other WADA - approved entity that, consistent with the International Standard for Laboratories and related Technical Documents, identifies in a Sample the presence of a Prohibited Substance or its Metabolites or Markers (including elevated quantities of endogenous substances) or evidence of the Use of a Prohibited Method ." These figures may not be identical to sanctioned cases, as the figures given in this report may contain findings that underwent the Therapeutic Use Exemption (TUE) approval process. 2 The Atypical Findings (ATF) in this report are not to be confused with adjudicated or sanctioned Anti-Doping Rule Violations (ADRV). "Atypical Finding " is defined in the World Anti-Doping Code as "a report from a laboratory or other WADA-approved entity which requires further investigation as provided by the International Standard for Laboratories or related Technical Documents prior to the determination of an Adverse Analytical Finding ". Atypical Findings may correspond to multiple measurements performed on the same Athlete , such as in cases of longitudinal studies on testosterone. 3 Includes Adverse Analytical Findings and Atypical Findings

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18. Ungewollt gedopt Nahrungsergänzungsmittel - „Verunreinigung“

Cannabis - langer Nachweis

Medikamente - gängige Medikamente auf Verbotsliste (Wick Erkältungsirup für die Nacht, Coldargan – Ephedrin; Volon – Cortison)

Medikamente im Ausland - andere Zusammensetzung - „erlaubte“ Reiseapotheke für häufige Erkrankungen 48

Informationsquellen Homepage der NADA Austria www.nada.at

Homepage Saubere Zeiten www.saubere-zeiten.at

Beispielliste erlaubter Medikamente

Online-Medikamentenabfrage (jedes Medikament des Austria Codex) www.nada.at/medikamentenabfrage 49

19. Saubere Zeiten

Mehr Informationen unter www.saubere-zeiten.at 50

20. Kontakt

Bei Interesse zu einzelnen Projekten oder weiterführenden Fragen einfach Kontakt aufnehmen: Mag. David Müller Manager Prävention und Öffentlichkeitsarbeit Tel.: Mobil: Fax: Email:

+43 1 505 80 35 14 +43 664 88 43 22 66 +43 1 505 80 35 40 14 [email protected]

bzw. Geschäftstelle der NADA Austria: Rennweg 46-50 / Top1 1030 Wien Tel.: +43 1 505 80 35 51

Danke für die Aufmerksamkeit!