Landeskirchliche MAV • Gerokstr. 19 • 70184 Stuttgart

An die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen in der Evang. Landeskirche in Württemberg

Hinweis für die MAV-Vorsitzenden:

 Bitte für jedes MAV-Mitglied dieses Rundschreiben kopieren !!!

November 2009 Ro/Kr

LakiMAV-Rundschreiben Nr. 43 1.

Öffentlicher Dienst: Tarifkompromiss im Sozial- und Erziehungsdienst

Seite 2-3

2.

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

Seite 3-4

3.

Auswertung der Umfrage zum Thema Nachbarschaftshilfe

Seite 4-5

4.

Stufenzuordnung bei Neueinstellungen

Seite 5

5.

Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der Arbeitszeit

Seite 6

6.

Urlaub und Elternzeit

Seite 7

7.

Aufsichtspflicht in eingruppigen Kindertageseinrichtungen

Seite 8

8.

Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die TeilnehmerAuswahl, § 39 c) MVG

Seite 8-9

Antragsformular für Fortbildungen und andere MitarbeiterförderMaßnahmen

Seite 9

9.

10. Verfahrensregelungen bei MAV-Fortbildungen

Seite 10

11. Literaturempfehlung

Seite 11

Anlagen

Seite 12-16

Dieses Rundschreiben wird herausgegeben von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung Württemberg. Geschäftsstelle: Gerokstrasse 19, 70184 Stuttgart, Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Reinhard Haas, Vorsitzender – Email: [email protected] Redaktion: Ulrich Rodiek – Email: [email protected]

1.

Öffentlicher Dienst: Tarifkompromiss im Sozial- und Erziehungsdienst

Auch 4 Jahre nach Inkrafttreten des TVöD im Bereich von Bund und Kommunen gibt es die angestrebte neue Entgeltordnung mit neuen, „gerechteren und diskriminierungsfreien“ Tätigkeitsmerkmalen und einheitlichen Werteebenen für alle Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes noch nicht. Gelungen ist den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes allerdings zwischenzeitlich ein Tarifkompromiss für den Sozial- und Erziehungsdienst, in den Medien wurde ausführlich berichtet. Neben Regelungen zum Gesundheitsschutz wurde Einigkeit bzgl. der künftigen Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Verbindung mit einer eigenen Entgelttabelle erzielt. In einer Urabstimmung erklärten sich anschließend (nur) 55 % der betroffenen Ver.di-Mitglieder mit der Einigung einverstanden. Bei der GEW (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) lag der Anteil mit 84 % höher. Die Arbeitgebergremien haben der Einigung ebenfalls zugestimmt. Die groben Eckpunkte der – zunächst nur im öffentlichen Dienst geltenden - Einigung: •

Einführung einer neuen, zusätzlichen TVöD-Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst mit neuen Entgeltgruppen von S 2 bis S 18 mit jeweils 6 Stufen. Die Tabellenwerte sind vollständig anders als bei der allgemeinen TVöD-Tabelle, die Stufenlaufzeiten sind z. T. verlängert.



Erneute Überleitung der bisher im Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigten unter Besitzstandswahrung in das neue System.



Erzieherinnen und Erzieher des Öffentlichen Dienstes erhalten ab 1. November 2009 ein Gehaltsplus von rechnerisch rund 150 Euro monatlich, allerdings unterschiedlich verteilt auf die verschiedenen Entgeltgruppen und relativiert u. a. durch die Verlängerung der Stufenaufstiege.



Auch zum Gesundheitsschutz wurden tarifliche Festlegungen getroffen, wie etwa zum Anspruch auf Gefährdungsanalysen und der Einrichtung von so genannten Gesundheitszirkeln.

Zusammenfassend und vorsichtig formuliert kann man sagen, dass den Tarifvertragsparteien kein „großer Wurf“ gelungen ist. Die Einführung einer neuen (weiteren) Entgelttabelle und die notwendige erneute Überleitung der Beschäftigten machen den Vergleich zu anderen Berufsgruppen praktisch unmöglich und den TVöD noch ein Stück komplizierter. Die Beschreibungen der Tätigkeiten wurden größtenteils aus den eigentlich allgemein als überholt angesehenen Tätigkeitsbeschreibungen des BAT abgeschrieben. Nach monatelangen Redaktions- und auch inhaltlichen Nachverhandlungen liegen die fertigen Texte der Änderungstarifverträge auch erst jetzt vor, so dass nun erst die konkreten Verhandlungen zur Übernahme der Änderungen in die KAO beginnen konnten. Hierbei stellen sich vielfältige Probleme, die in unseren bislang vom BAT abweichenden Tätigkeitsbeschreibungen im Sozial- und Erziehungsdienst (im Kindergarten: Anknüpfung an Gruppenzahl statt Platzzahlen bei den Leiter/ -innen; Unterscheidung in Zweitkräfte und Gruppenleiterinnen, die es im öffentlichen Dienst auch weiterhin nicht gibt etc.) begründet sind.

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Diese gilt es nun in den Verhandlungen auf Ebene der Arbeitsrechtlichen Kommission zu lösen. Auch die finanziellen Auswirkungen einer Übernahme müssen erst geprüft werden, da die Berechnungen des Öffentlichen Dienstes (oben dargestelltes rechnerisches Gehaltsplus) sich nicht ohne weiteres auf unser System übertragen lassen. Dem Thema Tarifübernahme Sozial- und Erziehungsdienst werden wir uns in den kommenden Monaten intensiv widmen. Ulrich Rodiek

2.

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

(Fortsetzung der Auflistung aus LakiMAV-Rundschreiben Nr. 42, Nummerierung der Beschlüsse nicht amtlich) In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Juli 2009 wurden folgende Änderungen der KAO beschlossen: Beschluss Nr. 34 mit Wirkung vom 01. Juli 2009: Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 2 KAO: Gem. dem neu formulierten § 2 Abs. 2 KAO richten sich mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber immer nach den Abschnitten I bis VI, wenn mindestens eine der beiden Beschäftigungen, oder beide zusammen die 400,- € Grenze überschreiten. Sinn ist eine erleichterte maschinelle Vergütungsberechnung durch die ZGASt in diesen Fällen. Eine materielle Verschlechterung ist hierdurch nicht beabsichtigt und wird gem. ausdrücklicher Zusicherung der Arbeitgeberseite auch nicht eintreten. Beschluss Nr. 35 mit Wirkung vom 01. Juli 2009: Änderung von § 6 Abs. 2 a Satz KAO: Redaktionelle (sprachliche) Änderung ohne materielle Auswirkungen. Beschluss Nr. 36 mit Wirkung vom 01. Juli 2009: Änderung der Anlage 2 KAO (Arbeitsvertrag): In § 3 des verbindlichen Arbeitsvertragsmusters gibt es nun nur noch die Variante: „Die Eingruppierung erfolgt gemäß Anlage 1 KAO in die Entgeltgruppe ____, Stufe_____ (Vergütungsgruppenplan _________, Fallgruppe______).“ Die bislang enthaltene 2. Variante im Arbeitsvertragsmuster, die auf die Stundenvergütung für geringfügig Beschäftigte gem. § 42 KAO Bezug nahm, wurde wegen der im Mai 2009 in Kraft getretenen Änderung des § 42 KAO entbehrlich. Aufgrund der Änderung von § 42 KAO neue Fassung ist die anteilige Jahressonderzahlung nicht mehr Bestandteil des jeweiligen Stundenentgelts für die geringfügig Beschäftigten nach

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§ 1 c Abs. 5 KAO. Stattdessen bestimmt § 42 KAO neue Fassung, dass die anteilige Jahressonder-zahlung als monatliche Zulage (in Höhe von 8,33 v. H) auf der Basis des Tabellenentgelts für den laufenden Monat zu zahlen ist. Weitere Informationen zu den Auswirkungen der Änderung des § 42 KAO sind im Rundschreiben des Evang. Oberkirchenrates vom 08.06.2009 (Aktenzeichen: 25.00 Nr. 820/6) enthalten, auf das wir bereits im letzten LakiMAVRundschreiben hingewiesen haben. Beschluss Nr. 37. mit Wirkung vom 01. Januar 2009: Änderung der Anlage 9 zur KAO sowie des § 1 b Buchstabe j) KAO: In der Anlage 9 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte) wurden nun klarstellend die an die Aushilfskräfte zu zahlenden Stundensätze in einer Tabelle explizit abgedruckt. Dies war notwendig wegen der bereits oben erwähnten Änderung von § 42 KAO. Die bisherige in der Anlage 9 zur KAO enthaltene Formulierung „Entgelt nach dem für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Stundenentgelt“ bezog sich auf den Stundensatz der geringfügig Beschäftigten mit „integrierter Jahressonderzahlung“. Diesen gesonderten Stundensatz gibt es aber wie bereits oben dargelegt aufgrund der Änderung von § 42 KAO nicht mehr, da die Jahressonderzahlung nun als monatliche Zulage gezahlt wird. Materiell tritt durch die Änderung der Anlage 9 zur KAO für die kurzfristig Beschäftigten Aushilfen und Vertretungskräfte keine Änderung ein, denn die in der neuen Fassung der Anlage 9 abgedruckten Tabellenwerte entsprechen den alten Sätzen. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Anlage 9 zur KAO nur für die kurzfristig Beschäftigten und Aushilfskräfte im Sinne von § 1b Buchstabe j) KAO gilt, für die im Übrigen die KAO keine Anwendung findet. Um dies deutlich zu machen, wurde auch die Formulierung des § 1 b Buchstabe j) geringfügig geändert. Die Anlage 9 zur KAO gilt also nicht für die „normalen“ geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Beschluss Nr. 38. mit Wirkung vom 01. Juli 2009: Änderung der Anlage 14 zur KAO Orientierungspraktikanten/innen)

(Arbeitsrechtliche

Regelung

für

Redaktionelle Änderung in § 10 des Vertragsmusters ohne materielle Auswirkungen. Ulrich Rodiek

3.

Auswertung der Umfrage zum Thema Nachbarschaftshilfe

Im Juni diesen Jahres haben wir die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen gebeten, einen Fragebogen zur Anwendung der Anlage 11 der KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe) auszufüllen und an die LakiMAV-Geschäftsstelle zu senden. Ziel der Aktion war es, gesicherte Informationen darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang die Regelung Anwendung findet, ob die derzeit bis zum 31.12.2009 befristete Regelung verlängert werden kann und ob es aus Sicht der MAVen Änderungsbedarf gibt. Inzwischen liegen uns die Antworten vor und wir möchten uns für Ihre Mithilfe an dieser Stelle ganz herzlich bedanken.

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Die Auswertung hat ergeben, dass in den 37 uns gemeldeten Diakonie-/Sozialstationen ca. 940 Mitarbeitende in der Nachbarschaftshilfe tätig sind. Die Mehrzahl der MAVen befürwortet eine Fortführung der Regelung, die zumindest den vorherigen „Wildwuchs“ in diesem Bereich eingedämmt und die Vergütung im Bereich der Nachbarschaftshilfe auf eine rechtliche Grundlage gestellt habe. Dennoch gibt es auch Kritik. So wird bemängelt, dass einzelne Arbeitgeber sich nicht an die Vereinbarungen halten, nicht den normierten Mindeststundensatz von 7,60 € zahlen oder die Anlage 11 unzulässigerweise auf Beschäftigte anwenden die eine Eingruppierung gem. Vergütungsgruppenplan 26 erhalten müssten. Ca. 2/3 der Beschäftigten erhalten ein Entgelt im Sinne der Anlage 11 zur KAO, 1/3 nicht. Noch liegt im Bereich der Nachbarschaftshilfe somit einiges im Argen, eine Abschaffung der Anlage 11 zur KAO wird allerdings mehrheitlich nicht als Lösung dieser Probleme gesehen. Hier ist vielmehr nun die Rechtsaufsicht des Oberkirchenrates gefordert, der für die Einhaltung der Arbeitsrechtlichen Regelungen zuständig ist. Die Verhandlungen zur Fortführung der Regelung der Anlage 11 zur KAO in der Arbeitsrechtlichen Kommission laufen derzeit noch, die Tendenz geht aber dahin, einer befristeten Fortführung der Regelung zuzustimmen. Ulrich Rodiek

4.

Stufenzuordnung bei Neueinstellungen

Zur Frage der Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und der Frage, wann man den § 1 e- Ausschuss benötigt und wann nicht, haben wir bereits im letzten LakiMAV-Rundschreiben ausführlich Stellung genommen und nehmen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Ergänzend möchten wir an dieser Stelle auf eine Änderung ab 01.01.2010 hinweisen, die nicht auf einer Änderung der KAO beruht, sondern bereits seit 01.10.2006 dort geregelt ist: In § 16 Abs. 2 KAO heißt es: „(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (…) Protokollnotiz (KAO) zu § 16 Abs. 2: § 16 Abs. 2 findet mit folgender Maßgabe Anwendung: Anstelle des 31. Dezember 2008 tritt der 31. Dezember 2009.“

Dies bedeutet, dass ab 01.01.2010 im Geltungsbereich der KAO Neueinstellungen mit mindestens 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung regelmäßig einen Anspruch auf Eingruppierung in Stufe 3 haben. Wir bitten hierauf bei Neueinstellungen ab dem 01.01.2010 zu achten. Ulrich Rodiek

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5.

Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der Arbeitszeit

(§ 42 k MVG)

Immer wieder erreichen uns in der Rechtsberatung Anfragen, wie zu verfahren ist, wenn ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit abgelehnt wird. Diese Ablehnung fällt unter § 42 k MVG und unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung, d.h. der Dienstgeber muss die MAV von der Ablehnung in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung zur Ablehnung beantragen. Wie in allen Fällen zustimmungspflichtiger Angelegenheiten hat die MAV dann 2 Wochen Zeit, ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern und dies dem Arbeitgeber fristgemäß mitzuteilen, ansonsten gilt ihre Zustimmung als erteilt. Systematisch stellt § 42 k MVG einen Sonderfall dar, da die Dienststellenleitung nicht die Realisierung einer Maßnahme beabsichtigt, sondern die Ablehnung eines Antrags. Wegen mangelnden Interesses der Dienststellenleitung an der Maßnahme führt dies oft dazu, dass die Verfahren verschleppt werden, die MAV gar nicht beteiligt wird oder die Schlichtungsstelle nicht vom Dienstgeber angerufen wird. Verweigert die MAV die Zustimmung, hat dies rechtlich nicht zur Folge, dass der Antrag des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin als genehmigt gilt, vielmehr kann der Antrag nicht beschieden werden, bis die Zustimmung der MAV von der Schlichtungsstelle ersetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn die Beteiligung der MAV ganz unterbleibt. Auch in diesem Fall führt dies lediglich zur Unwirksamkeit der Ablehnung und nicht zur fiktiven Genehmigung des Anspruchs. Falls der Dienstgeber weder die MAV beteiligt, noch die Schlichtungsstelle anruft, sollte die MAV selbst unverzüglich die Schlichtungsstelle anrufen und feststellen lassen, dass aufgrund mangelnder Beteiligung und Einhaltung des Verfahrens die Ablehnung rechtswidrig ist. Bei drohender Verletzung des Mitbestimmungsrechts darf auch die MAV die Schlichtungsstelle anrufen (Fey, § 38 Rn.21), obwohl dies nicht aus dem Wortlaut des § 38 MVG hervorgeht. Der Schlichter wird dann den Dienstgeber auffordern, die Beteiligung rechtmäßig durchzuführen und falls die Zustimmung seitens der MAV nicht erteilt wird, wird die Dienststellenleitung verpflichtet, die Schlichtungsstelle anzurufen. Dies wurde im Verfahren # 13/2009 L erst kürzlich so entschieden. Die MAVen sollten darauf achten, dass so schnell wie möglich eine Entscheidung herbeigeführt wird, da ansonsten die Mitarbeiter/-innen zu den alten Bedingungen arbeiten müssen. Parallel dazu haben die betroffenen Mitarbeiter/-innen natürlich die Möglichkeit, ihren individualrechtlichen Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Dies sollte die MAV den Mitarbeiter/-innen zumindest dann empfehlen, wenn diese darauf angewiesen sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung zu haben, da die Möglichkeit besteht, dass ein Schlichtungsverfahren nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Maike Rantzen-Merz

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6.

Urlaub und Elternzeit

Im letzten LakiMAV-Rundschreiben haben wir bereits Ausführungen zum Thema Urlaub und Elternzeit gemacht. Es erreichten uns weitere Fragen zu diesem Thema, die wir hier gerne aufgreifen und rechtlich klären wollen. 1) Kann eine Mitarbeiterin, für die Ende Dezember die Mutterschutzfrist beginnt, noch vor Beginn der Mutterschutzfrist den innerhalb der Mutterschutzfristen im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch nehmen? Nein, dies ist nicht möglich. Der Urlaubsanspruch ist immer an das Kalenderjahr gebunden. Er kann erst genommen werden, wenn er entstanden ist. Ein Urlaub im Vorgriff ist nicht möglich. Es ist richtig, dass der Urlaubsanspruch auch während der Mutterschutzfristen entsteht. Nach § 17 Satz 1 MuSchG gelten diese Zeiten als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist nicht oder nicht vollständig nehmen können, so kann sie nach Ablauf der Mutterschutzfristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 Satz 2 MuSchG). 2) Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn sich nahtlos die Elternzeit anschließt? Hier greift § 17 Abs.2 BEEG. Zustehende Urlaubsansprüche, die vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen werden, hat der Arbeitgeber nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 3) Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzt? Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den nicht gewährten Urlaub abzugelten, d.h. in Geld auszuzahlen (§ 17 Abs. 3 BEEG). 4) Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn sich an die Elternzeit noch Sonderurlaub anschließt? Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Der Urlaubsanspruch wird für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt, d.h. während des Sonderurlaubs entsteht kein Urlaubsanspruch. Hier gibt es keine gesetzliche Regelung die besagt, was mit noch nicht genommenen Resturlaubsansprüchen passiert. Wenn es möglich ist, sollte man seinen Urlaubsanspruch vor Beginn des Sonderurlaubs nehmen. Ist dies nicht möglich, empfehlen wir, sich in einer schriftlichen Vereinbarung den noch ausstehenden Resturlaub auf das Urlaubsjahr nach Ende des Sonderurlaubs entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 2/ 3 BEEG übertragen oder im Falle des Ausscheidens abgelten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass wir im Falle eines Sonderurlaubs den Mitarbeitern empfehlen, sich wenn möglich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkennen zu lassen, da ansonsten die Zeiten des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeiten gelten, was sich bei den Kündigungsfristen (§ 34 Abs.3 KAO) sowie bei den Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs.3 KAO) auswirkt.

Maike Rantzen-Merz

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7.

Aufsichtspflicht in eingruppigen Kindertageseinrichtungen

Mit Schreiben vom 16.2.09 wurden die Kindergartenträger vom Landesjugendamt/ KVJS über Änderungen der Wahrnehmung in der Aufsichtspflicht in eingruppigen Einrichtungen informiert. Da wir immer wieder in der Rechtsberatung darauf angesprochen werden, wollen wir Ihnen kurz die Änderung darstellen: Bisher hatte das Landesjugendamt die Auffassung vertreten, dass bei eingruppigen Halbtags- und Regelkindergärten bis zur Anwesenheit von 10 Kindern eine Fachkraft und eine zuverlässige Rufbereitschaft ausreichend sei, ebenso bei allen anderen eingruppigen Betriebsformen, wenn weniger als die Hälfte der Kinder der jeweils geltenden Höchstgruppenstärke anwesend seien. Die Unfallkasse Baden-Württemberg sieht die Aufsichtspflicht in eingruppigen Kindergärten nur dann gewahrt, wenn auch bei Anwesenheit von weniger als 10 Kindern eine zweite Aufsichtsperson anwesend ist, ansonsten verletze der Kindergarten seine Aufsichtspflicht, was Schadenseratzansprüche nach § 823 BGB nach sich ziehen könnte. Diese Haltung wurde durch eine entsprechende Gerichtsentscheidung bestätigt. Um Träger von Kindertageseinrichtungen vor Haftungsrisiken zu schützen, hat das Landesjugendamt seine bisherige Handhabung geändert und wird bei künftigen Betriebserlaubnissen von eingruppigen Einrichtungen bei einer Anwesenheit von weniger als 10 Kindern als personelle Mindestbesetzung neben der Gruppenleitung grundsätzlich eine zweite anwesende Aufsichtsperson zugrunde legen. Dabei ist es ausreichend, dass als zweite Kraft eine geeignete Betreuungskraft (z.B. Berufspraktikanten nach § 7 Abs.5 KiTaG) eingesetzt wird. Bereits bestehende Betriebserlaubnisse werden nicht verändert, allerdings werden die Einrichtungen aufgefordert, diese personelle Mindestbesetzung sicherzustellen. Maike Rantzen-Merz

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Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl, § 39 c) MVG

Die LakiMAV hat im Rahmen der Unterstützung der MAVen bei dem Abschluss von Dienstvereinbarungen zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen festgestellt, dass noch nicht flächendeckend bekannt ist, dass für die MAVen auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von „Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmendenauswahl“ in der Dienststelle nach § 39 c) MVG besteht. Deshalb möchten wir Sie heute darauf hinweisen und Ihnen insbesondere dort, wo der Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Fortbildung und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen noch nicht erfolgt ist bzw. noch nicht unmittelbar bevorsteht, empfehlen, sich um die Aufstellung der Grundsätze zu bemühen. Für die Aufstellung der Grundsätze besteht für die MAVen auch ein Initiativrecht nach § 47 MVG. Sinn und Zweck der Grundsätze ist es, dass ein für alle Beschäftigte transparentes Verfahren rund um die Anordnung bzw. Gewährung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen geschaffen bzw. offen gelegt wird. Bitte beachten Sie, dass die niedergelegten Grundsätze nach Aufstellung durch die Dienststellenleitung unbedingt innerhalb der Dienststelle alle Beschäftigten zur Kenntnis 8

gebracht und tatsächlich gelebt werden müssen, da sie ansonsten den Zweck, Transparenz zu schaffen, nicht genügen können. In Dienststellen, in denen eine ausführliche Dienstvereinbarung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen existiert, kann das Aufstellen der Grundsätze entbehrlich sein, wenn diese Regelungen bereits dort enthalten sind. Die diesbezügliche Empfehlung der LakiMAV nebst ausführlichen Erläuterungen erhalten Sie anbei als Anlage am Ende dieses Rundschreibens (Seiten 12 – 14). Wir werden Ihnen diese auch auf unserer Homepage www.LakiMAV.de unter der Rubrik „MAVTools“ zur Verfügung stellen. Ulrike Gaffron

9.

Antragsformular für Fortbildungen und andere Mitarbeiterfördermaßnahmen

Uns haben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Arbeitsrechtlichen Regelung zu Fortbildungen und Mitarbeiterfördermaßnahmen (Anlage 4 zur KAO) immer wieder Anfragen zur praktischen Durchführung des Antragsverfahrens erreicht. Aufgrund dessen hat die LakiMAV ein Musterformular „Antrag auf Fortbildung bzw. eine andere Mitarbeiterfördermaßnahme“ erarbeitet und empfiehlt den MAVen dies zur Anwendung vor Ort. Sie finden dieses Muster als zweite Anlage am Ende dieses Rundschreibens (Seiten 15 und 16). In diesem Formular sind alle Schritte von der Antragstellung durch die/den Beschäftigte/n über die MAV-Zustimmung bis zur Genehmigung durch die Dienststellenleitung enthalten. Aus unserer Sicht ist es sinnvoll dies alles in einem Formular zu regeln, damit zum einen kein Schritt übersehen wird und zum anderen alle Informationen wirklich auf einem Blatt zusammengefasst sind und die einzelnen Stellungnahmen etc. nicht verloren gehen. Bitte nehmen Sie bei der Verwendung dieses Formulars, das Sie unter „MAV-Tools“ auch auf unserer Homepage finden, Ihre vor Ort gebräuchlichen Formulare zum Dienstreiseantrag und zur Reisekostenabrechnung in Bezug. Ulrike Gaffron

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10.

Verfahrensregelungen bei MAV-Fortbildungen

In letzter Zeit gab es bezüglich des Verfahrens bei der Beantragung von MAV-Fortbildungen immer wieder Anfragen an die Rechtsberatung. Deshalb fasse ich hier die wesentlichen Aspekte zu diesem Thema nochmals zusammen: 1. Die MAV fasst einen Beschluss darüber, welches MAV-Mitglied an welcher MAVFortbildung teilnehmen soll. Dabei sind zum einen die Interessen des jeweiligen Mitglieds zu beachten und zum anderen die Belange der MAV. 2. Der/die MAV-Vorsitzende bringt den Beschluss der MAV dem Kostenträger (z.B. Kirchenbezirk) zur Kenntnis. 3. Das jeweilige MAV-Mitglied stellt bei seiner eigenen Dienststellenleitung frühzeitig einen Antrag auf Arbeitsbefreiung für die Zeit ihrer / seiner Abwesenheit wegen des Seminars (ein entsprechendes Formular findet sich beispielsweise in dem jeweiligen LakiMAVSeminarheft). Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung nur versagen, wenn bei der Antragstellung dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, § 19 Abs. 3 S. 4 MVG. Die rechtmäßige Versagung der Arbeitsbefreiung stellt die absolute Ausnahme dar. Es muss hierzu jeweils im Einzelfall eine Interessenabwägung erfolgen. Eine Versagung ist nur dann denkbar, wenn zur Aufrechterhaltung des Betriebs gerade im Zeitpunkt der beantragten Fortbildung die Arbeitskraft des betroffenen MAVMitglieds im Betrieb unbedingt benötigt wird. Niemals ausreichend ist hier eine pauschale Aussage der Dienststellenleitung, so z.B. dass Lehrer sich für ihr MAV-Amt nur während der Ferien fortbilden dürfen. Dies stellt eine unzulässige Behinderung der MAV-Arbeit dar. Denkbar ist eine Verweigerung der Dienstbefreiung in Fällen, in denen der Antrag seitens des MAV-Mitglieds im Hinblick auf den Betriebsablauf nicht rechtzeitig gestellt wurde und die Dienststellenleitung hier somit wirklich auf die Arbeitskraft angewiesen ist. Beispiel: In einem Fünfer-Team haben zwei Kolleginnen rechtzeitig Urlaub für den Zeitraum x beantragt und dieser wurde genehmigt. Drei Wochen vor der Fortbildung, die ebenfalls in diesem Zeitraum stattfindet, stellt nun das MAV-Mitglied Antrag auf Dienstbefreiung. Da in der Dienststelle immer mindestes drei Personen zur Aufrechterhaltung des Betriebes anwesend sein müssen und eine Arbeit mit Aushilfskräften inhaltlich nicht denkbar ist, lehnt die Dienststellenleitung den Antrag auf Dienstbefreiung zum Zwecke der MAV-Fortbildung – rechtmäßig – ab. Wird die Dienstbefreiung unrechtmäßig abgelehnt, so kann die MAV wegen Behinderung der MAV-Arbeit die Schlichtungsstelle anrufen. 4. Nach dem Beschluss der MAV und der Genehmigung der Dienstbefreiung durch die Dienststellenleitung bzw. die Ersetzung der Genehmigung durch die Schlichtungsstelle erfolgt seitens der /des MAV-Vorsitzenden die Anmeldung des jeweiligen MAV-Mitglieds zur jeweiligen Fortbildung. Die LakiMAV empfiehlt daher der MAV die Fortbildungen frühzeitig zu planen und allen fortbildungswilligen MAV-Mitgliedern die erforderlichen Arbeitsbefreiungsanträge sofort nach Beschlussfassung durch die MAV zu stellen, damit rechtzeitig vor der Fortbildung alle Formalien geklärt sind. Durch die Veröffentlichung unseres Seminarhefts im Oktober jeweils für das Folgejahr geben wir Ihren frühzeitigen Planungen die Grundlage. Ulrike Gaffron

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Literaturempfehlung

Empfehlen möchten wir Ihnen für Ihre MAV-Arbeit die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Handbücher: Übersicht über das Arbeitsrecht/ Arbeitsschutzrecht und Übersicht über das Sozialrecht Die beiden auch in diesem Jahr wieder neu herausgegebenen Handbücher (jeweils mit Rechtsstand 01.01.2009) informieren aktuell und verständlich über alle wesentlichen Aspekte des Arbeits- und Sozialrechts. Auch wenn naturgemäß unsere kirchlichen Besonderheiten (MVG, KAO etc.) nicht behandelt werden, sind sie insbesondere zur Klärung von allgemeinen Arbeits- und Sozialrechtlichen Fragestellungen (z.B. zu Abmahnung, Kündigung, Zeugnis, Rente u.s.w., Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) und zur Anwendung von staatlichen Gesetzen aus diesem Bereich hilfreich. Die beiden Werke kosten je 36 € (inkl. CD-Rom) und sind zu bestellen beim Verlag BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH Südwestpark 82 90449 Nürnberg Tel. 0911/9676175 Fax: 0911/9676195 www.bwverlag.de Ulrich Rodiek

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Empfehlung der LakiMAV

In der Dienststelle _____________________________________________________________ gelten für alle Beschäftigten die folgenden

Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmendenauswahl (§ 39 c) MVG)

I.

Vorbemerkung 1. Ausbildung Ausbildung ist jede Maßnahme nach dem Berufsbildungsgesetz, die die Erlangung eines Berufabschlusses zum Ziel hat. Die notwendigen Regelungen hierfür finden sich in staatlichen Gesetzen, so dass hierfür in diese Grundsätze keine weiteren Regelungen aufgenommen werden. 2. Fortbildung: Fortbildungen dienen einerseits der Aufrechterhaltung der beruflichen Qualifikation (Erhaltungsfortbildungen) und können andererseits zur Vertiefung und Erweiterung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen. 3. Weiterbildung: Durch eine Weiterbildung erwirbt die / der Beschäftigte über das bisherige Berufsfeld hinausgehende Kenntnisse, Fähigkeiten und ggfls. auch Abschlüsse.

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II. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung 1. 2.

3. 4. 5.

6.

Fort- und Weiterbildung ist ein selbstverständlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Alle Mitarbeitenden werden dabei unterstützt, ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem neuesten Stand zu halten (§ 1 Abs. 1 S. 2 KAO). Sie werden motiviert dazu konkrete, geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei der Dienststellenleitung zu beantragen. Die Vorgesetzten stellen sicher, dass die Mitarbeitenden Informationen über inner- oder außerbetriebliche Schulungen erhalten, die sinnvoll sind, um das jeweils für ihren Bereich notwendige Wissen aktuell zu halten. Ansprechpartner für die Fort- und Weiterbildung ist zunächst jeweils die / der direkte Vorgesetzte. Die rechtlichen und finanziellen Regelungen zu Fort- und Weiterbildungen sind in der „Arbeitsrechtlichen Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen“ sowie einer diese ergänzende Dienstvereinbarung (streichen, falls vor Ort nicht vorhanden) niedergelegt. Die Dienststellenleitung stellt sicher, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeitenden an für sie zeitlich geeigneten Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.

III. Grundsätze für die Teilnehmendenauswahl 1. Die Auswahl von Teilnehmenden an einer Fort- oder Weiterbildung durch die Dienststellenleitung erfolgt jeweils unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechtes der MAV nach § 39 d) MVG. 2. Die Auswahl der Teilnehmenden für eine interne Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erfolgt nur, wenn sich für eine Fort- oder Weiterbildung mehr Beschäftigte interessieren, als Plätze vorhanden sind. Sie erfolgt nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung, sondern, soweit die Anmeldungen innerhalb der Anmeldezeit erfolgt sind, nach dem konkreten Bedarf der / des jeweiligen Beschäftigten an genau dieser Maßnahme. Dabei ist der notwendige Fortbildungsbedarf zur Arbeitsplatzsicherung bei Beschäftigten, die von Stellenreduzierungen und Stellenabbau betroffen sind, besonders zu berücksichtigen. 3. Bei der Teilnehmendenauswahl ist der Gleichbehandlungsgrundsatz immer zu berücksichtigen. IV. Verfahrensregelungen Diese Grundsätze erhalten alle momentan Beschäftigten in schriftlicher Form, neuen Beschäftigten werden diese mit ihrem Dienstvertrag ausgehändigt.

__________________________, den _______________________

______________________ Unterschrift Dienststelle

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Erläuterung und Handlungsanleitung zu den „Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmendenauswahl“ für die MAV

1. Es ist Aufgabe der Dienststellenleitung in der Dienststelle „Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl“ aufzustellen. Die MAV hat nach § 39 c) MVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht. Sollte die Dienststellenleitung ihrerseits keine Grundsätze aufgestellt haben oder aufstellen wollen, so kann die MAV dies durch die Geltendmachung ihres Initiativrechtes nach § 47 Abs. 1 MVG in die Wege leiten. 2. Die „Grundsätze“ bilden zusammen mit der „Arbeitsrechtlichen Regelung zur Fortbildung und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen (Anlage 4 zur KAO)“ den Rahmen für die Handhabung von Fort- und Weiterbildung in der Dienststelle. Dabei dürfen die „Grundsätze“ der Arbeitsrechtlichen Regelung nicht widersprechen. Die Detailregelungen zur Arbeitsrechtlichen Regelung sollen in einer Dienstvereinbarung ausgestaltet werden (Hierzu existieren eine Musterdienstvereinbarung und eine Arbeitshilfe: Rundschreiben des OKR vom 06.02.2008, AZ 25.00 Nr. 802/6.2). 3. Sinnvoll ist, dass diese Grundsätze im Zusammenhang mit der „Dienstvereinbarung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen“ gemeinsam verhandelt werden, falls beides in der Dienststelle noch nicht existiert. Es ist rechtlich möglich, die Grundsätze der Dienstvereinbarung als Anlage beizufügen oder auch über die Grundsätze eine eigene Dienstvereinbarung abzuschließen. Falls die „Grundsätze“ als Dienstvereinbarung gestaltet werden, können diese nicht mehr einseitig von der Dienststellenleitung geändert werden. 4. Die „Grundsätze“ sind allen bei ihrer Aufstellung bereits angestellten und allen künftigen Beschäftigten der Dienststellen auszuhändigen. Denn nur bei Kenntnis der angewandten Regelungen können die Beschäftigten die Haltung der Dienststellenleitung einschätzen und Entscheidungen verstehen. 5. Die MAV hat auch bei bestehenden „Grundsätzen“ immer eine Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 39 d) MVG.

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Empfehlung der LakiMAV Antrag auf Fortbildung bzw. eine andere Mitarbeiterfördermaßnahme Antragsteller: Name, Vorname:

___________________________________________

Dienststelle:

___________________________________________

Ich möchte an folgender Maßnahme teilnehmen (u. U. Info-Material beifügen) a)  als angeordnete Maßnahme b)  im Rahmen des § 29 Abs. 6 KAO c)  gefördert durch einen Zuschuss: (a,b,c sind einzeln möglich, zudem die Kombination aus b und c) Art der Maßnahme:

____________________________________________

Inhalt der Maßnahme:

____________________________________________

Dauer (von - bis):

____________________________________________

Kosten:

____________________________________________

Begründung des Antrags: ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ Letzte Teilnahme an einer Fortbildung oder andere Mitarbeiterfördermaßnahme: ________________________________________________________________________ Datum:

__________________

Unterschrift: _____________________

______________________________________________________ Stellungnahme der / des fachlich Verantwortlichen  die Maßnahme wird befürwortet

 die Maßnahme wird nicht befürwortet

Begründung (bei Bedarf umfassende Begründung auf gesondertem Blatt): ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________

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Stellungnahme der genehmigenden Dienststellenleitung 



Die o. g. Fortbildung / Maßnahme wird dienstlich angeordnet: Voller Kostenersatz (Teilnahmegebühr, Reiskosten, Unterkunft und Verpflegung), keine Anrechnung auf Fortbildungstage nach § 29 Abs. 6 KAO  an MAV zur Mitbestimmung, § 39d) MVG

Die o. g. Fortbildung / Maßnahme wird befürwortet und mit _____% oder pauschal __________ € bezuschusst. Es wird Dienstbefreiung für __ Tage nach § 29 Abs. 6 KAO erteilt.  an MAV zur Mitbestimmung, § 39d) MVG



Die o. g. Fortbildung / Maßnahme wird befürwortet, aber nicht bezuschusst. Es wird Dienstbefreiung für __ Tage nach § 29 Abs. 6 KAO erteilt.  an MAV zur Mitbestimmung, § 39d) MVG

Die o. g. Fortbildung / Maßnahme wird nicht befürwortet, es wird keine Dienstbefreiung nach § 29 Abs. 6 KAO erteilt.  an MAV zur Mitbestimmung, § 39d) MVG Begründung:



________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________

Datum:

__________________

Unterschrift:_____________________

______________________________________________________ Beteiligung der MAV 

Zustimmung zur o. g. Regelung



Ablehnung der o. g. Regelung

Begründung: ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________

(Die Zustimmung zu der Maßnahme gilt so wie von der Dienststellenleitung auf der Vorderseite niedergelegt als erteilt, wenn sich die MAV innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 38 Abs. 3 S. 1 MVG nicht meldet.) Beschluss vom:

__________________ Unterschrift MAV:

______________________

______________________________________________________ Genehmigende Dienststellenleitung schickt zurück an  Mitarbeiter / Mitarbeiterin: • Sind Sie mit dieser Regelung einverstanden, so melden Sie sich bitte zu der beantragten Maßnahme an. • Sind Sie mit der o. g. Regelung nicht einverstanden, so wenden Sie sich bitte an Ihre / Ihren Dienstvorgesetzten zur Klärung.

 Kopie an die Verwaltung / Personalabteilung der genehmigenden Dienststelle (z.B. Kirchenpflege in der Kirchengemeinde)

 

Fortbildungsvertrag nach § 6 Anlage 4 zur KAO wird abgeschlossen Dienstreiseantragsformular und Abrechnungsformular für die anfallenden Reisekosten sind beigefügt

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