Kosten der Vergabe mit Leistungsprogramm

Bauforschung Kosten der Vergabe mit Leistungsprogramm F 1856 Fraunhofer IRB Verlag F 1856 Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um die Kop...
Author: Heike Raske
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Bauforschung

Kosten der Vergabe mit Leistungsprogramm

F 1856

Fraunhofer IRB Verlag

F 1856

Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um die Kopie des Abschlußberichtes einer vom Bundesmini sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen -BMVBW- geförderten Forschungsarbeit. Die in dieser Forschungsarbeit enthaltenen Darstellungen und Empfehlungen geben die fachlichen Auffassungen der Verfasser wieder. Diese werden hier unverändert wiedergegeben, sie geben nicht unbedingt die Meinung des Zuwendungsgebers oder des Herausgebers wieder. Dieser Forschungsbericht wurde mit modernsten Hochleistungskopierern auf Einzelanfrage hergestellt. Die Originalmanuskripte wurden reprotechnisch, jedoch nicht inhaltlich überarbeitet. Die Druckqualität hängt von der reprotechnischen Eignung des Originalmanuskriptes ab, das uns vom Autor bzw. von der Forschungsstelle zur Verfügung gestellt wurde.

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KOSTEN DER VERGAEE MIT LEISTUNGSPRO

Kosten von Planungsleistungen bei Anwendu Leistungsbeschreibung mit Leistungsrirogra7.---

Abschlunericht 15.0ktcber 1982 Manuscriptfassun g -

g Sachbearbeiter: Swoboda Dr . . H. Dr. -Ing. L.-M. Wolff Forschungarbeit unter Förderung durch das Bundc:sministerium für Raumordnung,Bwesen und Sttdrebau

3 I 5 3001 78 - 117

KURZFA

des Abschlussberichts Auf g abe dieser Untersuchung war, die Kostenfol g en der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistun g sprocrrEneuartigen Aufteilung von Planungsleistungen geber- und Bieterseite zu ermitteln.

:trag

Als Planui

Untersuchung wurde eit Abl u Vergabeprozesses mit Leistungspr kelt, das die einzelnen Arbeitsschritte und Aufg: teiligten wiedergibt. Das Schema ist in drei Ab l e..2.t nasen gegliedert - Programm- und Vorplanungsphase, - Wettbewerbsphase, - Konkretisien•s- und BauausführungsTohase. Anhand dieses Schemas we den die Unterschiede im Bereich der Baunebenleistungen bei Verfahren mit konventionel am Leistungsverzeichnis und dem Einsatz von Leistungsprogramm n dargestellt. Dabei wird unterschieden in - Planungsleistungen, - Verwaltungsleistungen, - Leistungen der Bauaufsicht, - Projektsteuerungsleistungen. Im einzelnen werden im B e richt die Leistungsbilder nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) benannt, die - es Grundleistungen oder besondere Leistungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich sind. Sie wurden gleichzeitig dem Ablauf entsprechend zugeordnet. Besondere Kostenfolgen ergeben sich daraus, daß Teile der Planung dem Wettbewerb unterstellt werden. Den Bietern werden damit Leistungen abverlangt, die über das normale Maß einer Angebotsbearbeitung hinausgehen und die bezahlt werden müssen.

R 7 -fa sung zum ecn l ußbericht 15.10.1982

1

Nach 20 VOB/A soll der Auftraggeber die Bieter arge7e,,zeen entschädigen. Im Bericht wird dargelegt, was als ange7essen angesehen werden kann. Außerdem werden Mjf-lichkeiten auzgf. rtretbren Gn e n-t, die Kosten durch Entschädigun g e, z:n zu halten, damit sie der unter Wettbewerbsbed"-

n g e-

steigerten Planungsqualität entsprechen. hr die Festlegung der Höhe der Entschädigungen dc Er stützt eich weit.:. ericht einen Berechnungsmcdellvorschl gehend auf die Regelungen der Honorarcing für Architekn und Ingenieure (HOAI) und die Leistungs- und Honcrarord der Ingenieure (LHO), womit für die Entschädigun

fhe

maß g ebend wird - der Schwierigkeitsgrad der Bauaufgabe, - der von den Bietern geforderte Leistungsumfang, - die Objektgröße. Der Berechnungsmodellvorschlag stützt sich des weiteren auf die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW) und knüpft an die darin enthaltene Berechnungstabelle air die E5'ne von Preis- und Ankaufssummen an. Damit wird versucht, den besonderen Verhältnissen von Wettbewerben Rechnung zu tragen, in denen Planung leistungen nicht vollständig und jedesal "neu" zum Tragen kommen und die zugehörigen Honoraransätze nicht in voller Höhe anfallen. Für

Darstel ung des Modells wurde die Foi.. ::.

...........: ...

.

.4 4..

anleitung gewählt, in der die einzelnen Schritte geordnet und erläutert sind. Ergänzend sind auch die für die Berechnung benötigten Hilfsmittel wiedergegeben. Demonstration der Anwendung des Modells sind Berechnungsbeis p iele wiedergegeben. In drei Varianten sind dabei die kostenmäßigen Auswirkungen der Übertragung von Planungsleistungen auf die Bieterseite in unterschiedlichem Umfang erfaßt. Zur

117

einer vergleichenden Diskussion über die Kosten der gabe mit Leistungsprogramm aus Auftraggebersicht schließt Bericht ab. Dabei werden besonders die zusätzlichen Kosten und möglichen E' :arungen gegenüber konventi Verfahren hervorgehoben. Aus der Anwendung

Ergebnisse dieser durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau geförderten Untersuchung in der Praxis kann erwartet - dem Auftraggeber die Grenzen und KostenkcUbe-tragung von Planunsleistungen auf die Bietse trans p arent und berechenbar werden und

- den Bietern mit Hilfe angemessener Entschädigungszahlungen ein auskömmlicher Rahmen für die Ausarbeitung "technisch, wirtschaftlich und gestalterisch bester sowie funktionsgerechter" Angebote geschaffen wird.

INHALTSÜBERSICHT

.UF DER UNE 1 0.0- Vorbemerkuf zum Forschungsbericht........................ 4 O. ZIEL UND

1. hT ..IUNG

UD AUFGABENVERTEILUNG 8E1 VERGABE MIT LEISTUNGSPROGA:

0

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8 1.0 Übersicht 1.1 Prograllim- und Vorplanungsphase............................12 1.2 Wettbewerbsphase..........................................17 1.3 Konkretisierungs- und Bauausführungsphase..................25 2.

VERGLEICH DER BAUNEBENLEISTUNGEN BEI VERFAHREN MIT LEISTUNGSVERZEICHNIS UND LEISTUNGSPROGRAMM................31 2.0 Planungsleistungen........................................32 2.1 Verwaltungsleistungen.....................................34 2.2 Leistungen der Bauaufsicht................................37 2.3 Projektsteuerungsleistungen...... ..... ....................41 3. ENTSCHÄDIGUNGEN NACH §20 KOSTEN VOB/A.....................43 3.0 Gleichheitsgrundsatz für Entschädigung der Bieter.........44 3.1 Entschädigungsober- und-untergrenzen.. . .46 3.2 Mittel zur Kostenbegrenzung...............................48 3.3 Zuordnung der Ko ten nacb. IT.Berechnungsverordnung (Bv)...52

4.

2UR

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4.0

....................

59 4.1 Berechnungsmodellvorschlag und -ablauf 4.2 Hilfsmittel für die Berechnung............................63 4.3 Berechnungsbeispiele ......................................75 5.

KOSTENVERGLEICH AUS AUFTRAGGEBERSICHT.....................81

6.

LITERATURAUSZUG... ....... ................ ..... ............87

0.

ZIEL UND Dl2UU DER UNTERSUCHUNG Bei der Auss hreibung und Vergabe aufgrund eines Leistungsproc;e nach § 9 Nr. 10-12 VOB/A wird der "En'" Leistung" ganz oder teilweise "dem Wettbewerb unteeestellt". Dabei werden Planungsleistungen zur Vorbereitung der Ausführung von Bauleistungen, die beim Regelverfahren der gabe nach I istung ehreibung mit Leict - zeichnis Sache des Auftraegeers waren, auf die .neigkeit von Form und Inhalt verbleiben auf der Auftraggeberseite ge fahren der Ausschreibung mit konstruktivem Lei un g sverzeichnis geänderte Leistungsbilder und kormuen zusdtzliche Betreuung sleistungen für Vorbereitungen und Abwicklung des Wettbewerbs hinzu, während auf der Bieterseite im Wettbewerb parallel und mehrfach Planungsleistungen zur Bauaufgabe erbracht werden. Beim Regelverfahren der Vergabe mit konstruktivem Leistungsverzeichnis kann der Auftraggeber die Kosten für die Bauvorbereitun g , -planung und -betreuung nach den bestehenden Gebührenordnungen LEO) im vorhinein einigermaßen genau abschätzen. Außerdem konnte der Aufwand vom Auftraggeber in gewisser Weise gesteuert und nachkalkuliert werden, weil er in. vollem Umfang in dem Einflußbereich des Bauherrn/Auftreg-h getätigt wurde. Bei den der bueig mit LelstungsprograrrLm ist nine ein Teii ocr PC hg dem direkten Einfluß des Auftraggebers entzo g en, wodurch ibm neben dem Problem der exakten Abg renzung der auf der Bieterseite (und nach der Vergabe vom Auftragnehmer) zu erb ingenden Planungsleistungen die Schwierigkeit entsteht, angemessen zu schätzen, wieviel Planungsaufwand den Bietern wohl bei der Ausarbeitung ihrer Angebote tatsächlich erwächst. Das hängt nicht zuletzt davon ab, welchen Aufwand die Bieter gewillt sind, in den Angebotswettbewerb zu investieren und auch von

; 1

einer Reihe sehr unterschiedlicher Einflußgrößen wie situation, verfügbare Kapazitäten, unternehmenspezifisches _zpr rn etc Seit der F -nführung des Verfahrens der Ausschreibunn Leistunqsprograrnm durch die VOB 1973/1974 herrscht we Unsicherheit über die bei der Anwendung des Ve , st( c-nden Kosten, zumal nach § 20 VOB/A angemes für die von den Bietern gef.. Lei g e l-.e esausarbeitung festzusetzen und crnren schreibung anzugeben sind. Ziel dieser Forschungsarbeit ist, die bei der , ndunq der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auftretenden Pla-' nungs-, Wettbewerbsbetreuungs- und Bauabwicklungskosten transparent zu machen und ein Instrumentarium zu entwickeln, das vor der Entscheidung über die Vergabeart und Leistungsbeschreibungsform ermöglicht, die Kostenkonsequenzen abzuschätzen. Unter Forderung durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wurde von der Arbeitsgemeinschaft o.Prof.Dr.-Ing.H.Paschen,T.U.Braunschweig - Dr.-Inq.H.-M.Wolff, BEV, Braunschweig, ein Untersuchungsprogramm für die Ermittlung der Koster der Vergabe mit Leistungsprogramm festgelegt und durchgeführt. Dazu Ist ein ArbeitE lan verfolgt wordeJ inhaltlich Durchführung der Forschur

a- vo:: über die bei Ver g abeverf ren aufgrund einer Leistu=Fbeschreibung mit Leistungsprogramm bis zur Auftragserteilung anfallenden Planungs-, Kalkulationsleistungen und sonstigen, die Bauausführung vorbereitenden Arbeiten. Dabei

sollten die erforderlichen Leistungsbilder der Auftraggeberund Bieterseite untersucht und im Hinblick auf ihre Kostenrelevanz, d.h. nach vergütungsfähigen objektspezifischen Leistungen und nicht. entschädigungsfähigen Routineleistungen

na h § 20 V0B/A unterschieden werden. - Aus den bestehenden Honorarordnungen sollten•Kostenansätze für Leistun g en zur Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben

Leistungsprogramm abgeleitet und dem tatsächlichen Aufwand für Leistungen zur Angebotserstellun g gegenüber-

gestellt werden mit dem Ziel, vor dem Hintergrund von daten aus Planungsbüros und Planungsabteilungen in Bau:u:nehmungen Grundregeln für die Festsetzung angemessener E.rtg •iiun g en für die Ausarbeitung von An g eboten zu A117'.rbungen mit Leistungsprogramm zu entwickeln. - Die Ergebnisse sollten ausgewertet werden in Form einer menstellung der Einflußgrößen auf die Kosten der Vergabe naci Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, mit Angab n über Möglichkeiten zur Begrenzung des Verfahrens, mit der Aufstellung eines Berechnungsschemas für die Festsetzung von Entschädigungen nach 20 VOB/A und mit der Ausarbeitung von Berechnungsbeispielen. Die Durchführung dieser Forschungsarbeit war dem Arbeitsplan entsprechend abhängig von der Verfügbarkeit konkreter Daten über den Aufwand von Bauherren/Auftraggebern/Auslobern einerseits und Teilnehmern in Wettbewerben andererseits. Auskünfte von Beteiligten waren (z.T. aus verständlichen Gründen) fast ebenso wenig zu bekommen, wie die Literaturrecherche mit der lapidaren Feststellung endete, daß leider keine Veröffentlichungen zum Forschungsthema ermittelt werden konnten. So F der Ablauf der Untersuchung mehrfach unterbrochen werden, eigene Erfahrungen im Umgang mit der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprograruri sammeln zu können und die Ergebnisse parallel laufender Ausschreibungs- und Vergabeverfahren mit Leistungspro g ramm abwarten und auswerten zu können_ Der nachfolgende Bericht spiegelt die Probleme der Durchführung und des Ablaufs der Untersuchung kaum noch wider, er beschränkt sich auf die Wiedergabe sachlich-inhaltlicher Ergebnisse wie folgt: V

- Nach der Ab g renzung von Arbeitsschritten und Aufc.1 teilung bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe nit Leistungsprogramm wird ein - Vergleich zwischen Baunebenleistungen bei Verfahren mit Leistungsverzeichnis und Leistungsprogramm wiedergegeben, wobei als Parameter Planungsleistungen gegenüber Ve y ealtungsleistungen, Leistungen der Bauaufsicht und Projekee: --eeungsleL Efn abgegrenzt sind. - Da die :_eten der Vergabe mit Leistungsprogramm auf Entschädigungen nach § 20 VOB/A beruhen, sind -tenoberund -untergrenzen ebenso wie Mittel zut Kost€:r renzung dar -gestlundiZorgdeKstnach:I.Bernungsverordnung (1975) wiedergegeben. - Mit der Aufstellung eines Berechnungsmodells für die v.g. Entschädigungen, das sich auf verallgemeinerungsfähige Grundlagen wie die Hnnorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Leistungs- und Honorarordnung der beratenden Ingenieure (LHO) und die Grundsätze und Richtlinien für Wetttewerbe (GRW) stützt, werden die Forschungsergebnisse unter Nennung der Berechnungshilfsmittel in Berechnungsbeispielen zusammengefaßt. - Mit Anmerkungen zum Kostenvergleich aus Auftraggebersicht und Literaturangaben wird abschließend angeregt, die Mög li chkeiten und Grenzen des Einsatzes der Leistungsbeschreie -- mit Leistungsprog:: zu erkennen, auszunutzen und weiter zu untersuchen. 0.0

Vorbemerkung zum Forschun.sbericht "Kostender labe Leistungsprogramm" Aus gegebenem Anlaß und um weitverbreiteten Irrtümern vorzubeugen, ist dem nachfolgenden Forschungsbericht eine Grundsatzerörterung voranzustellen:

Rohfassung zum A }-) ehlußbericht 15.10.1932

Ein Wettbewerb nach § 9.10-12 VOB/A dient der Eriangunc kombinierten Qualitäts-, Frist- und Preisangeboten. Der Wettbewerh :nezLeht sich ausschließlich auf Preise gebote zur Vergütung von Bauausführungsleistungen. Ang --tspreise werden nach eigenen Entwürfen zur Bauleistung kalkulier Preie und/oder Honorare für zur Vorbereitung

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Torhaben ;.?.rforderlihen Tla- sleistunge. . ... : . hc.L ccci durch wie tige Besondern richten sich ausschli,.ßlich nacici den eicschlägigen Gebührenordnungen. Da diese sich im Reqelfall an

von so

"anrechenbaren" Baukosten orientieren, und sich diese bei unterschiedlichen technischen Lösungen unterscheiden können, könnten sich bei Vergabeverfahren mit Leistungsprogramm auch unterschiedliche Honorar- und Gebührenbemessungsgrundlagen ergeben. Sinn und Zweck der VOB-Regelungen ist es nicht, Honorargrundlagen für Planungsleistungen im Wettbewerb zu ermitteln. In Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist anzunehmen, daß, soweit anrechenbare Baukosten als Grundlage der Honorarermittlung nicht bekannt sind, von Schätzungen der Bausumme ausgegangen werden darf. Planungshonorarermittlungen im Vorfeld einer Vergabe mit Leistungsproc:- 7, beruhen also auf Schätzungen der Baus .: 777 • und sind unafchL von Wettbewerbsergebnissen. Honorar- bzw. Entschdigu77-anebote sind vor dem Wettbewerb festzulegen und mit den bung bekanntzugeben. Damit ist ausgeschlossen, daß der Wettbewerb aufgrund einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm preisbildend auf Planung shonorare einwirken kann. Vielmehr ist klargestellt, daß alle Angebote auf eine Ausschreibung mit Leistungsprogramm etwa den gleichen %-Satz an Baunebenkosten beinhalten müßten.

Dementsprechend sollen Entschädigungen für besondere Audungen der Bieter zu der Angebotsausarbeitung auch allen gleicher nhe bezahlt werden. Zusammenfassend ist herauszustellen, daß es bei dieser Untersuchung nicht um die Hinterfragung von Grundlag en der Honorarermittlung für Planungsleistungen geht. Es werden Unterschiede von Kosten der Vergabe mit Leistungspro g ramm zu dener des konventionellen Planungsablaufes herausgearbeitet zur Klärung der Fragen - was kommt an "neuen" Kosten hinzu, - welche Kosten bleiben gleich, - welche Kosten sind gegeneinander aufrechenbar und entfa en.

LIND N7"-GliNG , 76 87 . 3300 sCt-NvEIG

Rohfassun zum Abschlu,.: - -icht 15.10.1982



ARBEITSSCHRITTE UND AUFGABENVERTEILUNG BEI PLANUNG, AUJ. BUNG UND VERGABE MIT LEISTUNGSPROGRAMM Um die Kostenstruktur der Vergabe mit Leistungs

ramm transparent machen zu können, wird im folgenden zunächst versucht, Arbeiten und Aufgaben ablaufmäßig zu ordnen. Zu einer solchen Ablauforganisation gehört selbstverständlich auch eine Aufauorganisaten, die die Aufgabenvert il ung bzw. Verantwor vert erkennen läßt. gungsordnung für Bauleistung en (V03 1973)ist ein • der ; • aenwerk vorgegeben, nach dem sowohl konventionelle Ausschr ibungs- und Vergabeverfahren als auch solche not Leistungsprogramm ab g ewickelt werden können. In den zugehörigen Kommentaren werden Einzelhinweise zur Aufgabenverteilung und auch zur Vorgehensweise bzw. zu den Arbeitsschritten der Verfahrensbeteiligten gegeben. Eine einheitliche Vorgehensweise hat sich dazu bis heute dennoch nicht herausgebildet - es stehen offenbar zu viele "Gewohnheiten, besondere Absprachen", unterschiedliche Einzelvorschriften, -erlasse und -richtlinien entgegen. Das trifft weniger für die konventionellen Bauvorbereitangsabläufe als für die immer noch als "neuartig" empfundenen Verfahren mit Leistungsprogramm.zu: Aufbau- undAblauforctanisation von Wettbewerben und Bauausführungs-Beauftrau-an9.10-12 w:;• gen auf der Basis von Leistungsprogrammen nach und werden für die einzelnen VergabefL1 e jewPil gesehneideat. ?nverteilung, der Arbeitsablauf und die hiez Die Auf kutierend= Honorierungen ebenso wie Kostenerstattungen "freihändig" mit Hilfe von Vertragsvorgaben festlegbar oder können als Wettbewerbskonditionen mehr oder weniger willkürlich vorgegeben we/den - was auf das gleiche Motto herauskommt: Was der Markt hergibt, wird auch beansprucht, und umgekehrt.

1

Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Ver:cz. mit LPistungspr•g r - amm ist bis heute weder bei den VOD-gebundenen Aufte:a ern der öffentlichen Hand, noch bei den privaten Auftraggehern festzustellen. Da es nicht Auf Unter suchung ist, ein veraligemeinerungsfähiges Verfahren=. ter zu entwickeln, wird im folgenden auf anderweitige Ausarteetungen zurückgegriffen, die zum Ziel hatten, aus den unterschiedlichen Vorgehenswein bei der Vergabe mit Leistungsprogramm einen sozusagen übergreifenden Verfah= . 77.'as her der neben und zusätzlich zu den Vorschriten der VC1 vor allem den gesetzlichen Regelunc7en und Verwaltungsvorschriften Rechnung trägt. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, daß die Honorarcrdnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bis heute die einzige Basis für die Umsetzung von Planungsleistunger Leistungsbildern in Honorare bzw. Kosten oder "DM" ist, Um die Kosten der Vergabe mit Leistungsprogramm transparent zu machen, wird also nach den Leistungsbildern (Grundleistungen und besondere Leistungen) und Honoraransätzen der HOAI zu verfahren sein. 1.0

übersicht Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der stu- eschre Leistungsprogra= (und. grund bestehender ihtiinien, Veror zur VOB und GRW) können die divergierenden Vorgehensweisen der Auftraggeber in einem 3-Phasen-Ablauf zusammengefaßt und als "Normalablauf" dargestellt werden: - In der Pro g ramm- und Vorplanungsphase ist der Initiator/ Investor/Auftraggeber/Bauherr der Baumaßnahme natürlich in erster Linie Aufgabenträger und derjenige, der die notwendigen Arbpiten dlirchfflhrt. Er bedient sich - soweit er nicht selbst fachkundig ist - zweckmäßigerweise eines Fach-

:assung zum ..)schlußbe icht 15.10.

manns, im Regelfall eines Planers bzw. Archit seinen Bauwunsch abzugrenzen und in realisierbare P me, Vorentwürfe und g g f. Bauentwürfe zu übert die Bieter-/Auftragnehmerseite folgen kann.

=1-

In der _tbewerbsphase sind zunächst die Bieter Ha, leistung räger; sie führen die alternative PlanunT. Angebotserarbeitung durch. Der Bauherr/Auft_Laggeb mit begleitenden Yafnahmen zum reibungslosen Abd Wettbewerbs bei schlieft ee e mit öffnung, -prüfung, -wertung ab und leitet mit fern Zuhlaq auf das günstigste Angebot die nächste PhasP. ein. In der Konkretisierungs- und Bauausführungsnbese wird der Auftragnehmer federführend tätig insofern, als ihm zwar im Bauvertrag Termin- und Preisrahmen und in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm die Produktleistungsdaten vorgegeben sind, die Bauausführung selbst jedoch hinsichtlich Aufbau- und Ablauforganisation, Arbeitskraft-, Baustoff- und der Geräteeinsatz ihm weitgehend überlassen bleiben. Als Weiterentwicklung seines Angebotsentwurfs erarbeitet der Auftragnehmer die Bauvorlagen, der Bauherr/Auftraggeber verwendet diese dann für die Stellung des Bauantrages an die Bauaufsicht. Bis zum Eingang der Baugenehmigung wird durch Bemusterun g und 1.1.: auablaufplanung der Bei der Bauausführung vorbereitet, ler der traggeber nach vorher vereinbarten m=minlan Nachweisführung des Auftragnehmers prüft, Teilabnahmen un-1 schließlich die Schlußabnahme durchführt. Diese Phase ende mit der Bauwerksübergabe vom Auftragnehmer an den Auftraggeber und dem Beginn der Gewährleistung. Chronologisch geordnet und gegliedert nach den Leistungsbildern der HOAI und den Paragraphen der VOB sind die Arbeitsschritte und die Aufgabenverteilung in Bild 1 als Ubersicht zusammengefaßt.

78 - 117

Tei

LIND VORPLANUNGSPHASE Bauherr/Auftraccreber m. beratendem Architekt 0 G

-

Grundlagenermittlung hmenpla= (Vorentwurf) Leistungsprogrammerarbeitung (711edin g ungen, Forderungen, Nachi ssystem. und Bewertungsunterader übrigen Verdin-.7en

Ablauf Tei WETTBEN'ERBSPHA Bauherr/Auftraggeber u. Bieter/Bietergrup7en/Gene [ ntwurfsplanung und Teile der Ausführungsplanung im Angebotswettbewerb Aufstellung von Qualitäts-, Fristen- und Preisangeboten Angebotsabgabe ,Angebotseröffnung Verhandlungen mit Bietern, evtl. Einschaltung einer Korrekturphase

KONKRETI Auftragr

RUNGS-. UND BAUAUSF'OH 2r als Bietergruppe /Generalunter: Genehmigungsplanung, Bauvorlagen 73emusterung und Bauablaufplanung Beginn der Bauausführung 'laufende Na chweisführung nach Terminclan Teilabnahmen, Schlußabnahme, Bauwerksübergabe PA7ährieistung

Bild 1 : Verfahrensablauf - Ubersicht

7ntern.z.±..--.e:: a. d.

Wie bereits erwähnt, soll die Verfahrensablaufübersicht nur erste Anhaltspunkte für die Struktur der anfallenden Bannebenkosten geben und Ansätze für den Vergleich mit den 77 kosten bei "konventionel _n" Verfahren liefern. Sie diesem Zweck stark vereinfacht und auf die wesentlichen fahrensunterschiede beschränkt worden. Sc sind b spieleLse sogenannte zweistufige Verfahren, bei denen reine Planun: bewerbe v p ngPschaltet sind, nicht berücksichtigt worden. den Grn.n._ :en und Richtlinien für Wettbewerbe (CRW 197. vor der ersten Phase ein Grundsatz- und Progra-lu,,i.=werb denkbar, nach der Grundlagenermittlung ein werb, nach der Rahmenplanung ein Wettbewerb zur ErT eng von Entwürfen oder, je nach Stand der Vorarbeiten, ein Realisieerungswettbewerb möglich. Das gilt für Verfahren mit Leistunasprogramm aber gleichermaßen wie für Verfahren, bei denen eine Leistung sbeschreibung mit Leistungsverzeichnis Grundlage ist. Hier hat es weniger auf das Prinzip des Verfahrensablaufs Auswirkungen (die erste Phase wird durch zusätzliche Wettbewerbe erweitert, die beiden übrigen Phasen bleiben bestehen) als auf den Inhalt des Wettbewerbs mit Leistungsprogramm. Es liegt auf der Hand, daß nach einem vorgeschalteten Realisierungswettbn werb die Entwurfsplanung nicht mehr teil des VOB-Wettbewerbes sein kann, dieser sich vielmehr dann auf Teile der 7n7'.ihrungsplanung bzw. auf die Entwurfs- und Ausführungsang bctserarbeitung von Bauelementen o.ä. bezieht. Um in die er Untersuchung möglichst viele bei Ausschrei±' und Vergabe mit Leistungsprogramm "neu" auftretenden Arbeitsschritte und Aufgabenverteilungen zu erfassen und gegenüber konventionellen Verfahren auftretenden Minderungen und Mehrungen der Baunebenkosten berücksichtigen zu können, wird im folgenden von der Annahme ausgegangen, daß der Wettbewerb auf der Basis des Leistungsprogramms frühzeitig in Gang gesetzt wird, d.h. bevor alle Planungsentscheidungen getroffen sind,

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

und somit die Entwurfs p lanung im Sinne des Leistungsbildes § 15 HOAI dem Wettbewerb mitunterstellt wird. 1.1

Programm- und V

ngsphase

In dieser Phase werden vom Bauherrn/Auftraggeber bzw. durch den von ihm beauftragten Architekten/Planer im Prinzip Grundleistungen und/oder besondere Leistungen nach HOAI augeführt, die auch bei konventionellen Vergabeverfahren anfalle:. auftra g geberseiti-e: sind. ireten in anderer Reihenfole und Zusarmensteliunc: auf, als sie in den Leistungs phasen der HOAI beschrieben sind. Das für die Leistungsphasen 1. Grundlagenermittlung

pianung als für die daran anschließenden Phasen 3. Entwurfsplanung, 4. Genehmigungsplanung, 5. Ausführungsplanung, 6. Vorbereitung der Vergabe und 7. Mitwirkung bei der Vergabe. Die mesentlichen Grundleistungen der Leistungs p hase 3.Entwurfsplanung, nämlich das Durcharbeiten des Planungskonzepts und das Integrieren der Leistungen anderer an der Planun g fachlich Beteiligter werden ebenso wie die zeichnerische Darstellung des Kostenberechnungen auf di e Bieterseite übertragen, das heißt, dem Wettbewerb nach VOB unterstellt. Dagegen bleiben besondere Leistungen wie die Analyse. der Alternativen/Varianten und deren Wertung sowie vorsorgitche Wirtschaftlichkeitsberechnungen und ebenso vo sorg: Kostenberechnungen durch Aufstellung von. Mengengee_ Bauelemenekatalogen je nach Art und Umfang des ausz : :schreibenden und zu vergebenden Bauobjekts für die Aufstellung Leistungsbeschreibung mit Leistungsplp gramm notwendi g e vorbereitende Arbeiten der Auftraggeberseite (ähnliches gilt in gewissem Umfang auch für die Grundleistung: Verhandlungen mit Behörden und. anderen an der Planung fachlich Beteiligten über di e Genehmigungsfdhigkeit!).

Die Grl,istungen der LeistungspL-acc

,:gsplanung gehen bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungs p -ogramm vonständig auf die Bieter- bzw. Auftragnehmerseite über, mit Ausnahme ds als Grundleistung in der HOAI Le- rs erwähnten Einreichens der Baugenehmlqungsunterlagen. Ziders verhalt es es sich hier mit den besonderen Leistungen insofern, als ein Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustf= das Erarbeiten von Unterlaaen für besondere Prüfverfae

die fachliche und organisatorische Abwicklung von Widerse 7-er fahren, Klageverfahren oder ähnlichem ebenso vom Bauhele7:e/Auf-

traggeber zu erbringende Leistungen sind wie das :T.', ndern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftranehmer nicht zu vertreten hat. Die Grundleistungen der Leistungsphase 5. Ausführunasplanung sind bei Vergaben mit Leistungsprogramm vollstä7

von der

Bieter-/Auftragnehmerseite zu erbringen. Es handelt sich überwiegend um Arbeiten während der Wettbewerbsphase (s. 1.2). Als besondere Leistungen stehen in der HOAI unter 5. Ausführungsplanung allerdings Arbeiten, die bei Vergabe mit Leistungsprogramm be eits vor den Leistungsphasen 4.Genehmigungspla=nq' und 3. Entwurfsplanung vom Bauherrn/Auftraggeber bzw. ihm. beauftragten Architekten erbracht werden müssen und di4, ganz oder teilweise entsprechende Grundleistung en anderer Leistungsphasen ersetzen: - Ausstellen einer detaillierten Objet zehreibung als Baubuch zur G undlage der Leistun q sbeschreibung mit Leistun g sprogramm - Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. Die übrigen in der OAI unter 5. Ausführungspla7eur.q aufgeführten besonderen Leistungen sind ebenfalls Sache des Bauherrn/

'.."0.P.FERTIGUNG sJ051! -



BRAUNSCHYIEIG

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.1Ce-

Auftraggebers, kommen jedoch erst in der Wettbc'•rbsu (S. 1.2) oder erst in der Kon: etisierungs- und Bauausff.h-:phase (s. 1.3) zum Tragen. Bei der Leistungsphase 6. Vorbereitung der Vergabe werfen im Falle der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprog== alle Grundleistungen ersetzt durch die besonderen Leis wie - Aufs':ellen von Leistungsbeschreib•mit Lei l'er Bezug auf Baubuch/R= (7h - Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen tür geschlossene Leistungsbereiche - eventuell auch das Aufstellen von vergleichend n Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Dieses kommt insoweit zum Tragen, als für die Leistungsbeschreibung mit Leistung sprogramm auch ein Bewertungssystem erarbeitet werden muß, das sich zum Teil auf Kostenüberlegungen stützt. Die Leistungsphase 7. Mitwirkung bei der Vergabe enthält nach HOAI als Grundleistun g das Zusammenstellen der Verdin u7gsuntrlagen für alle Leistungsbereiche und des w e iteren die Grundleistung Einholen von Angeboten. Beides sind selbstverständlich Tätigkeiten, die bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ebenso wie bei konventionellen ,fahren vor ±71.g botswettbewerb erfolgen müssen (es I sich hierbei mehr oder weniger um Leerpositionen) Soweit zu den in der Programm- und Vorplanun g ,hase erford lichen Leistungen nach HOAI. Hinzu kommen bei der Ver g abe mit Leistungsprogramm noch einige t in der HOAI nicht ausdrücklich erwähnte,Leistungen des Bauherrn/Auftraggebers oder des von ihm beauftragten Architekten, die in konventionellen Verfahren sozusagen selbstverständlich und nebenbei miterledigt werden, hier jedoch wegen ihrer besonderen Bedeutun g herauszustellen sind:

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.IC.

- Es empfiehlt sich bereits bei der Grundlagenermit

Kontakt zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde herzustellen. Das 7

klmn im Rahmen einer Bauberatung geschehen, die von alien aZtörden an g eboten wird. Dabei ist der Ablauf von Ausschreibung und Vergabe mit Leistungsprog den bauaufsichtlichen Er.fordernissen inhaltlich und tminii abiUstimmen. Im Regelfall taucen bei der Rahmenpla: l i che echtliche Fragen aui,

echtnur durch Vorverhandlungen mit Behörden (crundl- tung na- 7 -, I) g eklärt werden können, sondern der Erarbeitung anfrage bedürfen. - Die Rahmenplanung für eine Vergabe mit Leis muß in gewissem Umfang über die Leistungsphase 2. Vorplanung nach HOAI insofern hinausgehen, als Bedingungen und Umstände und örtliche Gegebenheiten im Hinblick auf alle denkbaren Entwurfskonzepte geklärt werden müssen, d.h. f dal3 hier umfangreichere Recherchen als konventionell geläufig erforderlich sind. - Die Leistungsprogrammerarbeitung selbst muß Ergebnisse von Bauvoranfragen berücksichtigen, was Änderungen und Zusätze Folge haben kann.. - Außerdem ist für die Aussch eibung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm als Grundlage eines

'ett'pewerbs unverzichtbar, daß ein sogenanntes Bewertuncs ;stem ausgearbeitet wird. Das setzt voraus, daß vom Bauh=n/Auftraggeber die Beweggründe für die Wahl dieser A. form, alle Ziele der Ausschreibung, ihre Schwerpur.: ,_tes'etztg en und damit der Beurteilungsrahmen für die Vergabeentscheidung im vorhinein ermittelt, zeichnerisch oder verbal formuliert und als Teil der Ausschreibung den interessie-t , Bietern an die Hand ge g eben werden. Als Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen wird mit Bild 2 vcr7ucht, die Programm- und Vorplanungsphase grafisch zu

HERRiAU5 .TENDER

Grundlagenermittlung

-

Klären der Aufgabenstellung, Aufstellung von Raum-,Funktionsamm und Objektbeschreibung Fahrennla:rnq

§ 15.1 HCAI

Eauberatung

u-dter

15.2 H2

als gsversuch - Teilleistg.aus

Le 4 stuncsrrocrammerarbeitung

7 Inhalt nach VEB-Checklis

.Örtliche Voraussetzungen, Bedingun g en, baurechtliche Anfo derungen

Bauvorbescb ,e '-4 nee-.

2.Nutzungsforderungen 3.Nachweissystem und -terminplan (Wettbewertsleistungen und spätere Nachweisführung) 4.Bewertun g ssystem mit Angabe der gewiehtPt-en (Eewertungshaum, -bögen) beit, Ve-r;in

der übrigen --Interlagen

Aufforderung, 1 g en, allgemeine Besohaibung der auaü be, Blankette für Erkldertragsunterlagen, Sollan, Verzeichnis der Betei Kosten der unter l a g en,

Inhalt nach V0E/A Vergeh.dduoh § 15.6 und HOAI

20.1 VOB/A

20.2 VOB/A Festsetzung von Entschädigun g en f. - Planun g sleistungen der Bieter, § 16 VOB/A u.a. Kontrolle ,Tiuf - § 3 und 17 VOB/A der Vercabe, Bekanntmachung

MIT LEISTUNGSPROGRAMM NACH § 9.10 - 12 VO

Bild 2 : Progr

- und Vorplanungsphase (Ablauf 1.Teil 1,11.0,010.rn

VORFER7-C,;..."NG 2.41s1

0531- 4 2' 17

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

läutern. In der linken Spalte sind der Hauptleistu

eräger

(Bauherr/Auftraggeber/beratender Architekt) und dessen Leistungsbeiträge detailliert aufgeführt. In der recht - Epalte wird an zugehörige §§ der HOAI und VOB erinnert und mit Pfe' len/Unterstreichung en zum Ausdruck gebracht, wel he externen Kontakte, R cherchen, Entscheidungen und sonsti den Verfahr r-nablauf notwendige Grundla g en wichtig erEF

far

1.2

Wettbewer

aFe

Je nach der ausgeschriebenen Bauaufgabe und den Vorarbeiten zur Aufstellung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprog ramm werden hier im Unterschied zum konventionellen Planungsablauf wesentliche Teile der Entwurfsplanung dem VOB-Wettbewerb unterstellt. Von mehreren Bietern oder Bietergr n =en aus Architekten und Unternehmern oder von Generaluntern : o.ä. werden parallel Planungsleistungen zur ausgeschriebenen Bauaufgabe erbracht. Selbstverständlich entstehen dabei Kosten. Diese kann der Bauherr/Auftraggeber in etwa vorkalkulieren und mit der Ausschreibung anbieten, Erstattungen vorzunehmen (wozu ihn § 20 VOB/A anhält). In der praktischen Anwendung ist jedoch bisher häufig davon abgewichen worden, sei es, weil keine genauen Vorstellungen über die tatsächlich erstattungsfähigen Kosten bestehen oder sei es, daß man der Meinung ist, diese K-DE 1 verdeckt in Form von Aufschlägen zum Angebotsendpreis hinnen:,en zu können. Festzuhalten ist, daß diese Planungskosten in jedem -hreibungs-/Vergabefall nach Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm entstehen und, wo auch immer zugeordnet, letztlich erstattet werden müssen. Zu klären ist hier, welche Leistungen bzw. welche Kasten entstehen können. Dazu wird wieder auf § 15 HOAI Bezug genommen und unterstellt, daß frühzeitig nämlich b reits vor der Ent-

wurfsplanung ausgeschrieben wird. Im Anschluß an die auftraggeberseitigen Leistungen während der Programm- und Vorplanungsphase werden im Wet 1:) von den Bietern als Grundleistung (nach 3. Entwu pla=ng) das Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösun g ), das Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (die sich die Bieter selbst beiziehen können) und die zeichstellung des Gesamtentwurfs verlangt. Hinzu nach den Anforderungen des Leistungsprogra=

Ohjektbeschreibung nach DIN 276 und eine entspreende Kostenberechnung, die hier jedoch weniger als Planungsleistun g denn als Angebotsbearbeitung bzw. -kalkulation zu verstehen ist. Als weitere Grundleistung wird den Bietern auch ein Teil der Leistungsphase 5. Ausführungsplanung abverlangt werden müssen, um sicherzustellen, daß für die Angebotskalkulation ausreichende Unterlagen vorliegen. Wie weit das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3. Entwurfsplanung notwendig wird, ist vom einzelnen Vergabefall bzw. der Bauaufgabe abhängig. Handelt es sich um ein Bauobjekt, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß die Bieter über sogenannte vorgefertigte Planungsbausteine verfügen, wird der Aufwand für die Ausführungsplanung g ering sein. Handelt es sich dagegen um eine neuartige Bauaufgabe, zu der neue und individuelle Planungsunterlagen erarbeitet werden müssen, so ist der Aufwand relativ höher. Hierzu muß der Bauherr/Auftraggeber in seiner Ausschreibung festlegen, welche Unterlagen er braucht, um sich ein Bild über die Angemessenheit des Angebotes zu machen und kann die Erarbeitung aller sonstigen Unterlagen, die die Bieter benötigen, um eine ordnungsgemäße Angebotskalkulation durchführen zu können, freistellen. Während dieses ersten Teils der Wettbewerbs p hase, in der h-uptq ächlich die Bieter den Bauvorbereitungsprozeß vorantreiben,

werden vom Bauherrn/Auftraggeber keine Grundleistungen besondere Leistungen im Sinne des 15 HOAI gefordert. Er muß jedoch verfahrensbegleitende Maßnahmen vc durchführen. Das sind insbesondere die Abhaltuie; quien, bei denen Fragen der Bieter zum Programm ertet werden, zusätzliche Erläuterungen zum Pro g ramm ze sind und vor allem auch b up -nunasrechtliche und bau= liche Fragen zu klären sind. Zu letzterem sind. Verhandlungen mit rden über die Genebm: forderlich und/oder diese an den Kolloquien zu Im zweiten Teil der Wettbewerbsphase (nach der An wird der Bauvorbereitungsprozeß wieder vom Bauherrn/Auftraggeber und seinem beratenden Architekten federführend weitergeführt mit Eröffnungstermin, Prüfung der Angebote, Verhandlungen mit den Bietern und schließlich der Angebotswertung eine Abfolge, wie sie durch die §§ 22 bis 28 der VOB/A vorgegeben ist. Dabei entstehen auftraggeberseitig Kosten nach 15 HOAI 7. Mitwirkung bei der Vergabe für Grundleistunc en, wie das Einholen von Angeboten, das Abstimmen und Zuse=enstellen der Leistungen der fachlich Beteili g ten, die an der Vergabe mitwirken, und die Verhandlung mit Bietern, Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote und schließlich das Mitwirken bei der Au ftrag serteilung. Zu erwähnen ist, daß die HOAI,hier als esonde: Leistung das Prüfen und Werten der Angebote aus Leist-:,7 s hreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preissp aufführt, die ganz oder teilweise Grundleistungen ersetzen kann. Bei den bisheri g en Versuchen der Ausschreibung und Vergabe mit Leistungs programm hat sich herausgestellt, daß zur Kontrolle der Wettbewerbsergebnisse eine auftraggeberseitige Vor p rüfung mit daran anschließender Korrekturphase, bei d- r die Bieter Angebotsmängel und Minderleistungen gegenüber den

'/ORFERTIGUNG, LfcHwE;G

Rohfassung zum AbschluBbe icht

982

Ausschreibungszielen beseitigen können. Während vor p rüfung sähnliche Tätigkeiten des Bauherrn/Auftraggebers und seines beratenden Architekten in jedem Fall erforderlich snd,

stellt

sich die Frage, ob Leistungen und damit verbundene Kosten zur Nachbesserung der Angebote von den Bietern unentgeltlich verlangt werden können oder zusätzlich erstattet werden müsSoweit es sich um die Behebung von Verstößen geg en gesetzliche Regelungen, Mindestforderungen des Leietungs-c-r--oder besee • re Vorschriften wie z.B. de förderungsrichtlinien etc. handelt, wird man dave können, daß diese Kosten mit der allgemeinen Erstattunc von

e.e.

Planungskosten der Bieter abgedeckt sind. Handelt es sich dagegen um nicht zwingend notwendige Änderungen im Angebot, die der Verbesserung der Auftragschancen dienen, so kann betroffenen Bieter freigestellt werden, ob er diese auf eic7ene Kosten durchführen will. Als Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen wird mit Bild 3 versucht, die Wettbewerbsphase zwischen Ausschreibung und Zuschlag graphisch zu erläutern. In der linken Spalte sind die Hauptleistungsträg er und deren Täti g keiten aufge listet, wobei deutlich wird, daß die Wettbewerbsphase aus zwei Teilen besteht. Erst sind die Bieter federführ nd und dann wieder der Bauherr/Auftraggeber mit seinem beratenden ' Architekten Träger der Baumaßnahmen. In der • Spalte soweit ie direkt wurden zugehörige §§ der HOAI und VOB zutreffen - aufgelistet. Darüber hinaus sind d=t verfahrensbegleitende Maßnahmen benannt und mit Pfeilenj terstreichungen hervorgehoben, wann Kollocruien zwischen Auftraggeber und Bietern/Auftragnehmern angezeigt sind und. Vorprüfungen mit nachfolgender Korrekturphase stattfinden sollten. Um. die in der Wettbewerbsphase notwendigen Arbeitsschritte und die Aufgabenverteilung zu verdeutlichen, können zwei detaillierte Ablaufdiagramme hilfreich sein (Bild 4 und Bild 5).

GLING '.:NSCHWEiG

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

AUSSCHREIBUir

§ 9.10 - 12 VOB/A

R T3IETERGRUPPEN AUS E-

- nach VOB/A und B,

Vergabehandbuch VEB

Entwurfsblanung O p timierun g gestalterischer,tech,lischer, wirtschaftlicher u. funkicriellerpekteder Bauaufgabe

loquium mit Diskussion zwiscr Bietern,E,t_ an der Be

Ausftihrungscianung soweit erforderlich für die Erarbeitung von Qualitäts-, Ter m i n .olan- und Preisangeboten Angebotsbearbeitung

- Inhalt nach § 21 VCL/A

Zusammenstellung der geforderten Unterlagen, Prüfun g auf Vollstän-

evtl.Rijokfracen bei Bauaufs,

digkeit u. baurechtl.Genehmigungsfähi g keit, Angebotsabgabe

evtl. 2.Co

cTuium

BAUHERR/AUFTRAGGEBER BERATENDER ARCHITEKT - § 22 VOB/A - § 15.7 HOAI

D rüun- der An FestPllung evtl.Mänge destforderun g suntersch itungen Verhand l.•mitt die tern evtl.Eir ..g einer Korrek turphase zur Jehebung von bauplanungs-, bauordnungsrechtlichen u. Pro g rammerfUllungs - Fehlern Wertung der Angebote Vergleich der Angebotsentwürfe u. -leistungen anhand des Bewertungssystems im Leistungsprogramm

Bild 3

-

23 VOB/A Bearbeitung nach 3 ld 5

-

§ 24 VOB/A

Vorprüfung und Korrekiw.

§ 25 VOB/A

We tbewerbsphase (Ablauf 2.Teil) Rohfassung zum Abschlußbe . cht 15.1

Auftraggeberseitige Rahmenplanung, soweit vorhanden c. erf

Entwurfs- und Angebotsbearbei- tung durch die Beter

Colloqium zur terung, zum Baure ggf. in schrift2Zcher Form

71-eisea.-Igsprogramm, Bauordnungsrecht cein Ancebot: Ltwurf (Entwurf der Leistunq nach Leistuncogramm)

übe....) ,o]fung der Erfüllung von Kinds s t forderur.gen d.Programms

nein

Mindestforderungen erfüllt?

Einzeloptimierung anhand der Bewertungebögen, Steigerung des Angebotsvergleichswertes? nein Kalkulation

Be w ertungsunteriagen bearbei ten ( Selbstbewartung d.Bieter)

Ancebotsoreis - in Ordnung?

Qualitats- oder Preisanpassung vornehen

Anderung des Ar.oeb

?

a Aufstellen der cit dem Angebot abzugebenden Nachweise, z. Qcalitätssneicher

Angebotsabgabe

Bild 4 : Ablaufdiagramm zur Entwurfs- und Angebotsbearbeitung



22 *149.13.

1.-

Eröffnung der Angebote, Sichtun , Verlesung der Inhalte

Prüfung

der Anebote,Nachweise zu den Mindestforderungen

Korrekturphase zur .Mindestfo-de,--

--_tesserung

ore:Ko-oo-

-rscor

Sind alle Mindestforderungen des Leistungsprogramms i.0.?

Forde ungsunterschreituen korrigierbar ?

Ausschluß des .7ongetots von der weiteren Bewertung, Rückgabe d. Unterlagen an Bieter

Zusarr enstellung von verbliebenen Beanstandungen

- crrekturen erforderlich ?

Korrek von Be

'v orrekture.

zur Nachbess nachweisen

on ?

ein Berechnung des ergleichswertes der atgeoetenen Angebote, Zusammenstellung

Aufstellung der Rangfolge und Vergabevorschlag

Bild 5 : Ablaufdiagramm zur Prüfung und Wertung der Angebote

Aus dem Ablaufdetaildiagramm Entwurfs- und Angetotsbea ,-beitung (Bild 4) und dem Ablaufdetaildiagramm Prüfung und Wertung der Angebote (Bild 5) läßt sich ablesen, weshalb die Wettbewerbsphase (Bild 3) in einen ersten und einen ben T il getrennt worden ist. Das Bild 4 zeigt den Ablauf der Entwurfs- und .-tsb -r, tung durch die Bieter bis hin zur Angebotsabgabe nd hebt hervor, welche Planungsentscheidungen wie und wann c •ffen werden unC,

welche Rückkopplungen in diesem

.•

nungsprozesses notwendig sind. Das Bild 5 schlüsselt auf, welche Tätigkeiten vorn Bauherrn/ Auftraggeber und seinem beratenden Architekten zwischen Erüff nung der Angebote und Aufstellung der Rangfolge bzw. dem Vergabevorschlag notwendig sind. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle, daß alle Angebote in zwei Stufen geprüft werden:, - Vorprüfung hinsichtlich der Einhaltung von Mindestforderungen (nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Leistungsprogram) - Vorprüfung zur Wertung der Angebote mit Zusammenstellung von Beanstandungen und Entscheidung über Korrekturmöglichkeiten, ' Aus diesen Vorprüfungen wird die Entscheidung abgeleitet, und ,renn la, in weichem Umfang den Bietern eine Korrekturphase zur Nachbesserung ihrer Angebote zugemutet werden soll, oder ob den Bietern Korrekturen zur Angebotsverbesserung anzuraten sind, oder ob direkt in die abschließende vergleichende Angebotsbewertung eingetreten und ein Vergabevorschlag ermittelt werden kann.

Rohf Abs oh

1.3

Konkretisierungs- und Bauausführungsphase Nach dem Zuschlag auf das annehmbarste Angebot bzw. nach der Auftragserteilung wird bei Verfahren über Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm in der Konkretisierung- und Bauausführungsphase der Auftragnehmer, gleichgültig, ob

sich um

eine beauftragte Bietergruppe aus Architekten und ein Generalunternehmen o.ä. handelt, federführend täti q und zwar zunächst mit einer Aufgabe, die im konventionelle nungsablauf vor der Wettbewerphase angesiedelt ist: c...::;.iii handelt es sich um die nach 15 HOAI unter 4. Genehmic planung genannten Grundleistungen. Der Auftragnehmer übernimmt das Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden, das Einreichen dieser Unterlagen und das Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planun g fachlich Beteiligter. Selbstverständlich geht das nicht ohne die planungsbegleitende Mitwirkung des Bauherrn/Auftraggebers - schließlich ist er derjenige, der den eigentlichen Bauantrag an die Bauaufsicht stellt und sich dabei der von ihm g r2: Bauvo7f7- des Auftragnehmers bedient. Des weiteren mai. der Bauherr Auftraggeber im Rahmen der besonderen Leistungen nach § 15.4 HC:I mitwirken bei der Beschaffung von nachbarlichen Zusti bei dem Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, der auftraggeberseitig eingeschaltete Architekt sorgt für fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widers p ruchsverfahren, Klageverfahren o.ä.,und außerdem trägt der Bauherr/Auftraggeber Sorge air Knderungen der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu

ON UND - 4 2 8 87-

VC R. FE

Frn G UNG

ERAUNSCi-fwVa

vertreten hat - soweit er das nicht bereits mit seiner Aussch eibung und/oder im Leistung sprogramm abgedeckt hat. Da es erfahrungsgemäß kaum möglich ist, im Leistungsrrogr ale,1 oder im Angebot von seiten des Auftraggebers oder der Bieter alle Einzelheiten der vor g esehenen Bauausführung verbal und/oder durch Herstellerangaben in gegenseitigem Einvernehmen f',5,:: den Tauvertrag eindeutig zu beschreiben, wird eine -- ;terung durchgeführt. D ee ?i lec.. trag VQ1-geber und Aufragnehmer Qualitäten im e e +eail - und einbaren Einzelqualitäten und detaillierte Lie .:fe... Leistungstermine. Die Bemusterung ist zwar auch im konventionellen Bauplanungs- und -ausführungsprozeß geläufi g , erhält hier aber insofern besondere Bedeutung, als sie geeignet ist, den Beschreibungsaufwand des Auftraggebers ebenso wie des Bieters/Auftragnehmers zu mindern und Vereinbarungen zum Bauvertrag auf "kurzem Wege" ermöglicht. Mit dem Beginn der Bauausführung, der nach Eingang der Baugenehmigung vom Auftragnehmer veranlaßt wird, beginnt für den Bauherrn/Auftraggeber und seinen beratenden Architekten eine weitere Leistun g sphase nach § 15 HOAI, nämlich die 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung). Sie kann je nach Vertragsart unterschiedliche Ausmaße annehmen. Handelt es sich um einen "schlüsselfertigen Generalunternehmervert-a g ", so kann sich der Auftraggeber auf reine Kontrollfunktionen beschränken. Handelt es sich dagegen um "Einzelgewerk-Leistungs-Vertr - e", so wird eine vollständige Mitwirkung im Sinne der Grundlei15.8 HOAI notwendig wie z.B. das Uberwach„.:n stungen nach der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, die überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen, das Aufstellen

4:)

und überwachen eines Zeitplanes, das Führen eines Bautagebuches usf.. Hinzu kommen noch besondere Leistungen wie das Aufstellen, überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, das Aufstellen, überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitd spldnen und ggf. die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Gledndl istun g en der Leistungsphase (s.o.) hinausgeht. In diesem Zue

enhang ist zunächst zu konstatieren, daß die Ausschreibung und Vergabe auf der Basis von Leistungsprogrammen im Regelfall , die schlüsselfertige, d.h. gebrauchsfertige Übergabe vollständig ausgeführter Bauleistungen zum Ziel hat. Damit werden einige der vorstehend als Auftraggeberleistungen genannten Tätigkeiten auf die Bieterseite übertragen, müssen aber durch entsprechende Regelungen im Bauvertrag abgesichert werden. Im Rahmen der Konkretisierungs- und Bauausführungsphase bleibt noch zu diskutieren, wer die Leistungen nach § 31 Projektsteuerung HOAI übernimmt. Bei Vergabe an Generalunternehmer ist klar,. daß die Leistungen der Projektsteuerung vom Auftragnehmer erbracht werden und er FUnktionen des Auftraggebers b i der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernimmt. Dazu gehören auch alle unter 1 bis 8 genannten Detailleistungen nach § 31 HOAI. Sicherlich können derartige Leistungen im. Rahmen von sogenannten Generalunternehmerzuschlägen auf den Angebotspreis kostenmäßig abgedeckt werden; Schwierigkeiten entstehen dagegen dann, wenn nach der HOAI Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden sollen und obendrein auch noch als frei vereinbar bezeichnet werden. Eine Diskussion unterschiedlicher Vertragsformen würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen, weshalb im folgenden davon ausgegangen wird, daß Ausschreibung und Vergabe mit

UND VORFERTIGUNG 4 2e 87 • 3 30C BRAUNSCHWEiG

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

T

5 178 - 11

Leistungsprogramm in sogenannte Pauschal-Festpreisvereinbarungen münden, bei denen die Projektsteuerung ebenso wie wesentliche Teile der Objektüberwachung nach § 15.8 und § 31 HOAI von dem Auftragnehmer erbracht werden. Lm übrigen ist anzumerken, daß Kosten für die vorgenannten Leistungen im konventionellen Planungs- und Vergabeablauf in gleicher Abhängigkeit von der Bauaufgabe einmal überwiegend auf der Auftragge ersei e und. das andere Mal überwiegend au der Auftragnehmer52n, wie entstehen und vergütet werden : schreibung und Vergabe mit Leistungspro7ramm.

der Aus-

Im Ablauf der Konkretisierungs- und Bauausführungsphase ist noch offen, wie sich die nach Auftragserteilun g bieterseitig zu erstellenden Nachweise und deren Prüfung kostenmäßig niederschlagen. Der Auftraggeber wird ein Interesse daran haben, vor der Ausführung von Bauleistungen zu prüfen, ob sie seinem Programm entsprechen. Außerdem wird er nicht zuletzt wegen des im Bauvertrag geregelten Zahlungsplanes die leistungsabhängigen Abschlagsvergütungen über Teilabnahmen prüfen wollen und freigeben müssen. Hierbei handelt es sich um Grundleistungen aus dem § 15.8 Objektüberwachung HOAI, nämlich um die Abnahme der Bauleistungen und der Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachun g fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln und um Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung nachusf. DIN 276 oder nach dem wesrechtlichen DerechnuT Diese Teilleistungen sind aus der Sicht des Auftragge_ers zu seiner eigenen Absicherung oder der seines beauftra g ten Architekten notwendig. Im Sinne der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm erscheinen sie ebenso überflüssig wie die in § 15,8 HOAI erwähnte Grundleistung: gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen. Das gilt jedoch nur insoweit als selbstverständlich Teilabnahmen, die mit dem im Bauvertrag festgelegten Zahlungsplan verbunden sind, durchgeführt und anhand von Bautagebüchern nachgeprüft werden müssen

UND VORFERTGUTT,; - 4 1 7 • BRAUNS:

Rohfas2ng zum Ahsc":11uLbericht 15,10.1982

und schließlich auch die Bereitstellung bzw. Auseehluna von Honoraren und Abschlägen auf die Kosten erbrachter Bauleistungen möglich macht. Als Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen wird mit Bild 6 versucht, die Konkretisierungs- und Bauausführuncsphase graphisch zu erläutern. In der linken Spalte ist schen Auftrag und Schlußabnahme der Auftragne-er als de Jenige benannt, der in dieser Phase aufgrund seies Angebotes die Bauausführung für den Auftraggeber betreibt. Dazu - fJ-1 Kurzform die Genehmigungs p lanung, Bemusterung, der Begin:. der Bauausführung, die laufende Nachweisführung und auch Schlußabnahme bis zum Ubergang in die Phase der Gewährleistung mit Erläuterungen aufgeführt. In der rechten Spalte sind analog zu den Bildern 2 und 3 die zugehörigen der HOAI und VOB aufgeführt sowie mit Pfeilen und Unterstreichungen die zum Gelingen des Verfahrens notwendigen besonderen Aktivitäten des Auftraggebers festgehalten. Zur Konkretisierungs- und Bauausführungsphase gehören selbstverständlich noch Leistungen des Bauherrn/Auftraggebers und des von ihm beauftragten Architekten zur Objektbetreuung und Dokumentation nach § 15.9 HOAI als.Grundleistungen für die Abwicklung einer Baumaßnahme ebenso wie noch einige ggf. erforderliche besondere Leistungen wie das Erstellen von Bestandsplänen, Aufstellen von Ausrüstungs- und In . ...7verdas Erstellen von Wartungs- und Pfle g zanweisungen, die Objektbeobachtung und -verwaltung, Baubegehungen ichnissen,

nach Obergabe usw. Diese baubegleitenden Leistungen des Auft aggebers sind ebenso wie die zuletzt genannten Leistungen der Auftragnehmerseite nicht geeignet, kostenmäßige Unterschiede zwischen der Vergabe auf der Basis eines Leistungsprograms oder eines Leistungsverzeichnisses darzustellen: sie treten in unterschiedlicher Höhe abhängig von der Bauaufgabe auf oder nicht, gleichgültig, welche Leistungsbeschrei-

- 117

bungsform oder Vergabeart gewählt wird.

28

81= TRAGNE:-81ER, BEAUFTRAGTE BIETERGRUPPE AUS ARCHITEKT UND UNTER'NFHNIER,G ALUNTERNEHMEN 0,A enehm:

'..Lanung it . der Bauvc-c'o-ld, c na*ik und Au rungsvorschläge

Bemusterung Qualitätsauswahl und detaillierte Bauablaufplanung nach Vorgaben des Leistungsprogramms und des beauftragten Angebots

Beginn der Bauausführung mit u.a. Bauüberwachung und örtlicher Bauleitung, Projektsteuerung

laufende Nachweisführung

- nach

VO A

VOB/A und B

15.4 HOAI

BauantracT an untere Bauaufsicht

Festlegung von Nachweisterminplan-PrUfunq

Baugenehmigung, Bauschein - Teillstg. § 15.8 HOAI - u.a. § 31 HOAI

- Teillstg.

15.8 HOAI

Erstellen der nach Auftragserteilung zu liefernden Nachweise ge mäß Terminplan Teilabnahmen, leistungsabhängige Ahschlagsver g ütungen, etc. wie auch Bautagebuch, vorläufige Abnahmen von Lieferungen o.ä.

nach besonderen sätzlichen Vertra7,F (1t.Leistungsprogra

SCHLUSSABNAHME NACH § 12 VOB /B UND ÜBERGABE DES BAUWERKS

Gewährleistung

13 VOB/A und § 13 VOB/B

Bild 6 Konkretisierungs- und Bauausführungsphase (Ablauf 3. Teil)

77:UKTIOr-4 UND A.11



":"•?..r

15„10,1982

30

2.

VERGLEICH DER BAUNEBENLEISTUNGEN BEI VERFk 2:RF'j MIT LEISTUNGSVERZEICHNIS UND LEISTUNGSPROGRAMM Aus mehreren Gründen scheint es nicht sinnvoll, zu verce hier alle möglicherweise anfallenden Baunebenkosten nach DIN 276 akribisch zu ermitteln und für beide Ausschreibungs- und Vergabeverfahren aufzulisten. Einerseits sind viele Bauneb r leistungen bei beiden Verfahrensarten gleichermaßen erforderlich und in gleicher Höhe kostenwirksam (wie z.B. Proc mittlung und Vorplanung, Planungsalternativen r:

7 =t

nahmen ausgeführter Bauleistungen) und andererseits würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen, die kostenmäßigen Auswirkun g en aller denkbaren Verfahrensvarianten der Pla: Ausschreibung und Vergabe mit Leistungsverzeichnis oder mit Leistungsprogramm ermitteln zu wollen (z.B. unterschiedliche Anzahl und Qualität von Sondervorschlägen bzw. Alternativentwürfen; unterschiedlicher Inhalt und Umfang der auf die Bieterseite übertragenen Planungsleistungen). Vielmehr konzentriert sich der Vergleich auf die Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten im Sinne folgender Fragestellungen: - Welche zusätzlichen oder geänderten Baunebenleistungen treten bei der Vergabe mit Leistungsprogramm gegenüber dem konventionellen Verfahrensablauf auf? - Welche Baunebenleistungen können durch die Lei ' schreibung mit Leistungsprogramm ersetzt werden, entfallen oder sind in vermindertem Umfang erforderlich? Die Fragestellung kann in folgender Kurzformel zusammengefaßt werden: Was ist bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm neu, zusätzlich, geändert oder entbehrlich? Um Unterschiede in den beiden Verfahren herausstellen und abgrenzen zu können, wurde eine Untergliederung in Planungs-

KT1CNUN

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Rohfassu Abschl.u.

3 1

I

leistungen, Verwaltungsleistungen, Leistungen der Bauaufsict und Projektsteuerungsleistungen gewählt. Sie ist sicher nicht ganz überschneidungsfrei und entspricht auch nicht Kategorien der HOAI, VOB, DIN 276 oder der II. Berechn erordnung (II. BV 1975). Sie folgt jedoch dem Verfahrensablauf, den Arbeitsschritten und der Aufgabenverteilung und macht so die veränderte Leistungs- und Kostenstruktur nachvollziehbar. 2.0

Pl Wie erwähnt, kommen die Leistungsphasen- und inhalte nach HOAI in veränderter Reihenfolge und nicht als von einem beau tragten Architekten sondern von verschiedenen Trägern zu erbringende Teilleistungen in Ansatz. Der wichtigste Unterschied zwischen dem konventionellen Planungs- und Vergabeproze3 und der Vergabe mit Leistungsprog ramm liegt darin, daß Teile der Entwurfs- und/oder Ausführungsplanung im Wettbewerb als parallele Mehrfachleistungen auftreten. Der Bauherr/Auftraggeber überträgt diese Leistungen der Bieterseite, die aufgrund und im Rahmen des vom Auftraggeber oder seines beauftragten Architekten erarbeiteten Leistungsprogramms tätig wird. Als Ergebnis des Wettbewerbs erhält der Auftraggeber planerisch, d.h. gestalterisch, funktionell, technisch und wirtschaftlich optimierte Alternativlösungsvorschläge, die ihm in Form von,Festpreis: in Spektrum von ohne weiteren Vorarbeiten realisie ba.f. führungen zur Auswahl bieten. Die Schaffung einer solchen "Wahlmöglichkeit" kann von den Bietern nicht kostenlos und unverbindlich erwartet werden. Hierzu sei angemerkt, daß wohl auch kaum ein Architekt in Planungswettbewerben nach GRW teilnehmen würde, wenn nicht eine durchschnittlich tragbare Kostenerstattung in Form von Preisen und Ankäufen und vor allem auch gewisse Zusicherungen für die Weiterbeauftragung im Erfolgsfall in Aussicht gestellt würden.

Rohfassung AbsChlußbericht 15.1O.982

32

Als wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die Planungsleistungen ist also die Einschaltung des Auswahlmöglichkei bietenden Wettbewerbs, der umfassender ist als ein Planungswettbewerb, indem er Alternativen zur sachlich-inhaltlichen Gestaltung des Bauausführungsvertrages erbringt. Die Kostenfolgen dieser Wettbewerbsform sind nach § 20 Kosten /A durch Entschädigungen abzudecken (s. Abschn. 3.). Es sei angemerkt, daß diese Kosten wesentlich day en, wann bzw. auf welchem Beschreibungsniveau ausgesch wird. Anders ausgedrückt: wieviele Teilleistungen nach § 15 HOAI von den Bietern gefordert werden, um der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm entsprechende Angebote auszuarbeiten. Es liegt beim Bauherrn/Auftraggeber, welche Planungsleistungen als notwendige Vorarbeiten zum Angebot von den Bietern geleistet werden müssen. Das Leistungsprogramm kann unterschiedlich detailliert werden, Planungsentscheidungen in unterschiedlichem Umfang beinhalten und somit einen größeren oder kleineren Wettbewerbsspielraum lassen, der mehr oder weniger hohe Kostenfolgen nach sich zieht. Damit steht fest, daß die Ausschreibung mit Leistungsprogramm im Bereich der Planungsleistungen gegenüber dem konventionellen Verfahren mehr Leistungen bzw. mehr Kosten mit sich bringt. Nach dem im Abschnitt 1 beschriebenen Verfahrensablauf können diese Mehrleistungen/-kosten zugeordnet werden w - In der Programm- und Vorplanungsphase tritt --11, nngi q von der Verfahrensart in jedem Fall gleicher Aufwand au f. Hier werden allenfalls Grundleistungen nach § 15 HOAI durch besondere Leistungen nach § 15 HOAI ersetzt und vice versa. Zusätzliche Planungsleistungen treten in der Wettbewerbsphase auf. Sie sind abhängig vom Zeitpunkt der Ausschreibung im Planungsprozeß bzw. vom dem Stand der Vorbereitungsarbeiten zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und multiplizieren sich mit der Anzahl der betei-

A 26 37

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1 982

T33

117

ligten Bieter. - In der Konkretisierungs- und Bauausführungsphase ist weniger der Komplex "zusdtzliche, ged,aderte oder veinderte Planungsleistungen" zu diskutieren, als auf -leistungen, Leistungen der Bauaufsicht und Proj lei .. tungen einzugehen (s. Abschnitte 2.1 - 2.3). Als Resümee für diesen Abschnitt 2.0 Planungs]

teuerungs-

i stunqen ist

daß bei der Anwendung der Leistl :,:(:ehr Aufwand durch Auswe:.t mit Leistung spro

Wett-

bewerbs entsteht. Anzumerken ist jedoch, daß dieser ,fwand dem Wettbewerb im Bauwesen dient und abzuwägen ist, gegen die Kosten von GRW-Planungswettbewerben. Der Unterschied liegt im Zeit punkt, wann die Wettbewerbskosten anfallen: GRW-Wettbewerbe liegen im Bauplanungs- und Bauausführungsvorbereitungsprozeß früher als VOB-Wettbewerbe. 2.1

Verwaltungsleistungen Unter Verwaltungsleistungen werden hier die weder in der HOAI noch in der VOB besonders ausgewiesenen Leistungen des Bau-

herrn/Auftraggebers oder auch die

eines

Bauträgers

verstanden.

Hier gibt es zwischen den beiden Verfahrungsarten kaum Unterschiede hinsichtlich des auftraggeberseitigen Leistungsinhaltes als vielmehr hinsichtlich der beim Verfahren mit Leistungsprog-rez , ... ..-rforderlichen Sorgfalt im Detail der Bauvorbereitung und -begleitung. So ist beispielsweise anzuführen, daß der Bauherr/Auftrac;c:e bei der Ausschreibung mit Leistungsprogramm ein Bewertungssystem mitvbrbereiten und aufstellen muß, das ihn mit ungewohnten Planungsmethoden konfrontiert und insoweit auch neuartigen Aufwand bedeutet. Dergestalt neuartiger Aufwand entsteht u.a. auch dadurch, daß eine Prüfung und Wertung der Angebote nicht nur nach Preisargumenten sondern mehrdimensional

UND VORFER170.1NG - 4 ;G R7 3:10J

Rohfassung z Abschlußbericht 15.1C.

1

'7

(gestalterisch, technisch und funktionell) nach vorher fes elegten Maßstäben durchgeführt werden muß, um eine fundierte Vergabeentscheidung treffen zu können. Nach den bisher5 7rn Erfahrungen im Umgang mit Bewertungssystemen nß hier • fügt werden, daß der Aufwand für die Auswertung von Anc— o en durchaus erhebliche Ausmaße erreichen kann. Lm Ver g leich zu Ausschreibung und Vergabe mit konventioner:Leistungserzeichnis ist hier aber gegenzurechnen, daß di VOB ausdr 7klich fordert, daß im sogenannte: Angebotsalternativen und Sondervorschläge einzu'r

ehen sind. Die Aufstellung von Rahmenbedingungen für Sondervorschläge ist jedoch bisher ebenso wie die Entwicklung systematischer Methoden zu deren Prüfung und Wertung vernachlässigt worden und deshalb auch noch nicht als besonderer Verfahrensaufwand aufgetaucht. Auch wenn das nach den bisher gültigen Regelungen sozusagen "mit der linken Hand" gehandhabt werden darf, muß der zugehörige Aufwand mit dem für die Aufstellung und Handhabung eines Bewertungssystems im Rahmen der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ver g lichen werden. So lange das Verfahren mit Leistungsprogramm als Sonderverfahren gilt und als "neuartig" empfunden wird, entstehen auch besondere, zusätzliche Verwaltungsleistungen. Dazu ist in der II. BPrechnungsverordnung im § 8 Baunebenkosten ein Berechnungssca gegeben, das die Geltendmachung über Höchstbetrdge für die Kosten von Verwaltungsleistungen ermöglicht, "wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist (§8.3J'Ar.3). Wäre das Sonderverfahren der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm dem Regelverfahren gleichgestellt, und wären die zugehörigen Mittel und Methoden in stärkerem Maße, als das bisher der Fall ist, zu allgemein gültigen Regeln der Bautechnik geworden, so würde die Voraussetzung für den Ansatz einer allgemeinen Erhöhung der Kosten für die Verwaltungsleistungen

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WFERTTGU

Rohfassung zum Abschlu3bericht 15.10.1982

entfallen. Unabhängig davon, ob durch § 8.3 der BV (1975) als erhöhte Verwaltungsleistung bereits abgedeckt, sollen hier zwei auftraggeberseitige Leistungen, die ursächlich aus dem Prinzip der Leistungsbeschreibung mit L istungsprogramm entstehen, herausgestellt werden: 7 , ach den bisherigen Erfahrungen bei der ;:eebeschreibung mit Leistungsprog2a= hat sich 6.ie AbhLitung von Kolloquien während der Wettbewerbsphase als unabdingbar herausgestellt. Deren Anzahl, Einordnung in den Planungsproze3, Vorbereitung und Abwicklung mit Terminabstimmung, Einladung, Teilnebmerliste, Tagesordnung, Protokoll, Auswertung und nachgehendem Schriftverkehr bringt im Regelfall erheblichen Personal-, Material- und Reisekostenaufwand mit sich. Für den Vergleich zum konventionellen Planungs- und Bauvorbereitungsablauf,ist festzuhalten, daß mit den Kolloguiumsveranstaltungen im Prinzip die gleichen Auftraggeberfunktionen wahrgenammen werden, die sonst durch ständige Betreuung, d.h. Beobachtung und Steuerung verursacht werden. Der Hauptunterschied liegt darin, daß der Aufwand punktuell, mit Datum faßbar, entsteht und somit offengelegt wird, und nicht nur "einfach rebenbei" anfällt oder in sogenannten Allgemeinkosten verschwinden kann. Als zweite neuartige und in gewissem Umfang zusätzliche Verwaltungsleistung ist zu nennen, daß bei der Ausschref_beng und Vergabe mit Leistungsprogramm ein mehrstufiges Abstiverfahren mit der Bauaufsicht durchgeführt werden muß. ra Bauvorlagen, wie sie für die Einleitung eines formellen Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind, erst nach Aufstellung des Leistungsprogramms und Abwicklung der Wettbewerbsphase entstehen, ist eine Reihe von besonderen Vorkehrungen für die baurechtliche Absicherung des Verfahrens von seiten des Bauherrn/Auftraggebers zu treffen. Diese Vorkehrungen können

UND VORFERT1GUNG

erie



BRALINSCi-i-VVEjC,

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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1 78 - 117

mehrere Baube atungstermine und Bauvoranfrageverfahren beinhalten, die selbstverständlich jeweils besonderer Vorbereitung bedürfen. Damit soll hier nur angedeutet werden, a aß der Bauherr/Auftrag geber mit weniger eindeutigen Festle gun797 bzw. Unterlagen antritt und einen weiteren bauordnungsrechtlichen Rahmen klären muß, als er sonst dem Planungsfortschritt folLetztgend mit der Bauaufsicht schrittweise erreichen lich gilt aber auch hier, daß unabhängig vom P.17 =orbereitungsverfahren im Prinzip sachlich-1 cne Probleme zu lösen sind. Zu letzterem ist noch anzumerken, daß die im konventionellen Bauvorbereitungsverfahren von der VOB geforderten Alternativbzw. Sondervorschläge ebenfalls im einzelnen mit der Bauaufsicht durchgeprüft und abgestimmt werden müssen, und dadurch einen vergleichbaren Aufwand nach sich ziehen können. 2.2

Leistungen der Bauaufsicht

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beim Bauherrn/Auftraggeber. Er hat damit auch für die Vorbereitung und Einleitung von Baugenehmigungsverfahren und für die Beibringung zugehöriger Unterlagen zu sorgen, d.h. mit Vorklärungen und Anträgen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorbereitungsprozesses sicherzustellen. Um diesem Anspruch bei der Vorbereitung einer Vergabe mit Leistu7 graim auch gerecht werden zu können, bedarf es einer enger. Zs=enarbeit mit der zuständigen Bauaufsicht. In diesem Fall nicht zuletzt auch deshalb, weil nach VOB der Bauherr/ Auftraggeber dafür verantwortlich ist, daß seine Ausschrei7bung bzw. sein Leistungsprogramm "erschöpfend" alle Bedin gungen und Voraussetzungen für die Durchführung der Baumaßnahme enthalten muß.

VORFERTIGUNG DRAuNsciftvEiG

Rohfassung zum Ab.Ch1Ußberjcht 15.10.1982

Kernproblem der Koordination zwischen einer Ausschreibung mit Leistungsprogramm und Baugenehmigungsverfahren ist, daß die Bauvorlagen und damit die Grundlagen für die baurechtliche Prtifung und Entscheidung durch die Bauaufsicht erst nach der Aufstellung des Leistungsprogramms und nach der Abwicklung des Wettbewerbsverfahrens entstehen, mit Abschluß des letzteren jedoch bereits Bestandteil eines Bauausführungsvert sind Ein Ausweg aus diesem D,f_

kann nur über fortlaui.enfe

stimmung mit der Bauaufsicht (im Rahmen der von den BauauZsichtsbeh6rden angebotenen Bauberatung), über Bauvoranfragen und Bauvorbescheide (wie sie in der Musterbauordnung ebenso wie in allen Länderbauordnungen kodifiziert sind) und über die Mitwirkung aller betroffenen Behörden bzw. Fachabteilungen bei den wettbewerbsbedingt notwendigen Kolloquien. Die pch ittweise Abstimmung mit der Bauaufsicht schlägt sich in folgenden Leistungen nieder: - Bauberatung, ggf. mehrfach und baubegleitend in Anspruch genommen. - Beantwortung von Bauvoranfragen planun g srechtlicher und bauordnungsrechtlicher Art in Form von Bauvorbescheiden, die in gewissem Umfang verbindlich

(meist einjährige

Bindungsfrist) und kostenpflichtig sind. - Teilnahme an Kolloquien, soweit im Wettbewerbsverfahren rechtliche Fragen auftauchen. - Die letzte Stufe bauaufsichtlicher Mitwirkung beim Bauplanungs- und-vorbereitungsprozeß ist die Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens durch ordentlichen Bauantrag mit allen zugehörigen Unterlagen. Betrachtet man diese Liste der schrittweisen Einschaltung der Bauaufsicht mit der Baugebührenordnung, nach der Leistungen der

BAUKONS7MUKTION UND VORFERTIGUNG 2 t70,1,3USi 0'.;31 - 26 97 33X E.RL,UNSCHWEIG

Rohfassung zum Y,-, schlußbericht 15.10.19

Bauaufsicht in finanziellen Aufwand umgerechnet werden können, so entsteht, ein wenig vergröbert, folgendes Bild: Die sogenannte Bauberatung ist eine kostenlose Dienstleist seitens der Bauaufsicht und soll der Information über baurechtliche Fragen ebenso wie über die Tätigkeit der Bauaufsichtedienen. Es spricht auch nichts dagegen, die Bauberatung intensiv. in Anspruch zu nehmen, zumal wenn sachlich-inhaltiiche und terminliche Fragen des Ablaufs einer Ver g abe mit Leistungsprograinrn abzustimmen sind. Eine formelle Bauvoranfrage ist beschränkt auf Einzelfragen, über die auch im'Baugenehmigung sverfahren zu entscheiden wäre. Die Anzahl von Fragen ist nicht beschränkt, die Fragestellung muß jedoch entscheidungsfähig fundiert sein und ist insofern vom Planungsstand abhängig. Die Gebühr für die Beantwortung bzw, Bescheidung einer Bauvoranfrage beträgt ca. 25 % der Baugenehmigungsgebühr. Eine Reduktion der Bauvorbeschei gebühren bei mehrfachen Bauvoranfragen ist nach der Gebührenordnung ebensowenig vorgesehen wie eine Anrechnung auf die im Genehmigungsverfahren anfallenden Gebühren. Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren selbst fallen unabhängi g .davon, ob konventionell oder mit Leistungsprogramm vorgeg angen wird, immer in vollem Umfang an. 7sucht man nun für den Vergleich zwisch. en Verfah..( . mit istungsverzeichnis und Leistungsprog die no7.: -igen Leistungen der Bauaufsicht und die daraus folgenden Gebühren zusammenzustellen, so ist zunächst festzuhalten, daß das eigentliche Baugenehmigungsverfahren in beiden Fällen vollständig abzuwickeln und zu vergebühren ist. Unterschiede können sich dagegen daraus ergeben, daß bei Vergabeverfahren mit Leistungs p rogramm frühzeitige Entscheidungen der Bauaufsicht durch Bauvorbescheidungen erforderlich sein können und daß die Bauberatung stärker benötigt wird. Darüber hinaus sind

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Rohfassun zum Abschlurib leht 15.10.1982

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Leistungen der Bauaufsicht im Rahmen der Kolloquien nicht klar zuzuordnen, weil sie einerseits als Leistungen im Rahmen der Bauberatung angesehen werden können, anderercits aber auch - insbesondere, wenn schriftliche Stellunnanmen von Fachbehörden notwendig werden - den Bauvorbescheidsverfahren zurechenbar sind. Den bisherigen Anwendungen der Leis ungsbeschreib Leistungsprogramm, die als seltene Sonderfälle wurden, sind die betroffenen Bauaufsichtsbehörde: interessiert und kooperativ entgegengekommen. Sie :ben lich wie bei den GRW-Wettbewerben ihre Mitwirkung und den damit verbundenen Aufwand als Vorwegnahme von im eigentlichen Baugenehmigungsverfahren anfallenden Bauaufsichtsleistungen angesehen und keine Gebühren erhoben, weil eine Kompensation mit den Baugenehmigungsgebühren möglich war. Bei vermehrter Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm wird das aber insofern nicht durchzuhalten sein, als formelle Bauvoranfragen und Bauvorbescheide zur Vorbereitung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, wenn sie tatsächlich den Bauentwurf beinhaltet, unerläßlich sind. Ohne die Frage zu klären, ob die im . konventionellen Planunqsablauf üblichen Bauvoranfragen und Bauberatungen Kosten nach sich ziehen und im Vergleich gegengerechnet werden müßten, sollte davon ausgegangen werden, daß die Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm höhere Leistungen der Bauaufsicht verursacht. Der höhere Leistungsumfang kann mit ca. 25 % der normalen Baugenehmigungsgebühren veranschlagt werden, was als Verfahrensfolge eine Baugenehmigungsgebühr von 125 % bedeutet.

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Rohfassung zum AbschluBbe icht 15.10.1982

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2.3 Projektsteuerungsleistungen Die Planungsvorbereitung, Ausschreibung und Vergabe auf der Basis einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprocra7auf gestalterisch, technisch-konstruktiv, funktionell und wirtschaftlich optimierte Angebote und Bauausführungsleistun-

gen ab. Das heißt aus Sicht des Bauherrn/Auftraggebers nichts anderes, als daß er nach dem Zuschlag auf ein dergestalt optimiertes Angebot davon ausgehen kann, tige Bauleistungen erhält. Anders formuliel:t, erwartet ar Bauherr/Auftraggeber schlüsselfertige Leistungen und überträgt damit einen wesentlichen Teil der Projektsteuerung auf die Bieter bzw. auf den Auftragnehmer. Ein solcher Auftragnehmer wird im Bauvertrag meistens Generalunternehmer genannt. Die VOB unterscheidet richtiger zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern, wobei der Auftragnehmer für die Nachunternehmer gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber verantwortlich ist, 5.1b eingegangen zumal, wenn er einen Pauschalvertrag nach ist. In diesem Pauschalvertrag sind bei der Vergabe auf der Basis eines Leistungsprogramms Planungsleistungen ebenso wie Bauausführungsleistungen mit inbegriffen, was zusammengenommen bedeutet, daß der Bauherr/Auftraggeber die Projektsteuerungsleistung weitgehend auf die Auftragnehmerseite überträgt. Selbstverständlich wird der sogenannte Generalunternehmer diese Leistung bei seiner Preisbildung berücksichtigt und 17eGenerLlunterneerzahlt bekommen müssen (häufig ist von zuschlag die Rede, der gar kein Zuschlag ist r sondern das Entgelt für die notwendigen Projektsteuerungsleistungen erfaßt).

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Bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm bleiben unter dem Titel Projektsteuerungsleistungen auf seiten des Auftraggebers ausschließlich Kontrolltätigkeiten übrig. Aufmaß und Abrechnung von einzelnen Bauleistungen entfallen, weil im Bauvertrag die Ausführung betriebsfähiger Funktionseinheiten, -elemente oder -teile vereinbart ist.

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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Selbstverständlich kann sich ein Bauherr/Auftraggeber nicht darauf beschränken, einfach abzuwarten, ob der von ihm beauftragte Generalunternehmer seine Leistungen bis zur Schlu8abnahme durchzieht und dann erst zur Abnahme anmeldet. Es könnten zwischenzeitlich so viele Fehler im Hinblick auf die Intentionen des Leistungsprogramms und der ordnungsgemäßen Bauausführung eingetreten sein, daß irreversible Schäden verbleiben. Die Notwendigkeit von Steuerungs- und Kontrolittigkeiten des Bauherrn/Auftraggebers ist unabhängig vom Verfahren mit Leistungsverzeichnis oder mit Leistungsprogramm. Der Unterschied liegt darin, daß bei dem Verfahren mit Leistungsverzeichnis mehr Steuerungstätigkeiten notwendig sind und beim Verfahren mit Leistungsprogramm mehr Kontrolltätigkeiten anfallen. Der Aufwand für Steuerungstätigkeiten ist erheblich höher als der für reine Kontrolle. Zum Vergleich der Projektsteuerungsleistungen als Teil der Baunebenleistungen bei Verfahren mit Leistungsverzeichnis und Leistungsprogramm kann zusammenfassend festgehalten werden, daß in der Programm- und Vorplanungsphase ebenso wie in der Wettbewerbsphase keine wesentlichen Unterschiede auftreten. Es handelt sich hier mehr um Unterschiede an Leistungsbeiträgen bei der Konkretisierungs- und Bauausführungsphase, auf weil nämlich wesentliche Projektsteuerungsleist Bauh:r/Auf Auftragnehmerseite übertragen werden u geber sich ausschließlich auf Kontrolle der Erfüllung sein Forderungen und Wünsche im Leistungsprogramm konzentrieren kann. Dabei entfallen alle Aufmaß- und Abrechnungsarbeiten, d.h. Kontrollen hinsichtlich Arbeit-, Geräte- und Stoffeinsatz.

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Rohfassung zum Ab schlußbericht 15.10.1982

ENTSCH:KDIGUNGEN NACH § 20 KOSTEN VOB/A Daß es bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm zu einer Verlagerung von Planungsieistrnrn bzw. Kosten von der Auftraggeberseite auf die Bieterseite kommen kann, und daß diese Kosten in gewissem Umfang ersetzt werden müssen, kommt in § 20.2 VOB/A zum Ausdruck, wo es heißt: Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschg gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber, daß der Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnun g en, Massenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fallen des § 9 Nr. 10 - 12, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Ist eine Entschädigung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat. Damit ist zunächst einmal klargestellt, daß die übliche Bearbeitung von Angeboten nicht bezahlt oder entschädigt wird. Die UhPrprUfung von auff-raggeberseitig erstellten Verdingungsunterlagen, die Kalkulation und das, Einsetzen von Preisen wird als den Bietern zumutbarer Aufwand für das Darstellen und Anbieten ihrer Leistung aufgefaßt. Anders sind die Verhältnisse, wenn der'Auftraggeber von den Bietern die Ausarbeitung zusätzlicher Verdingungsunterlagen fordert, die später mit dem Leistungsprogramm etc. Bestandteil des Bauvertrages werden sollen. Damit sind Leistungen angesprochen, die im Normalverfahren Sache des Auftraggebers sind und deren er sich nicht einfach über ein Leistungsprogramm entledigen kann. Deshalb ist in der VOB geregelt, daß die Ausarbeitung von objektspezifischen Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, statischen

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

Berechnungen, Massenberechnun g en oder anderer Unterlagen kostenmäßig zu erstatten ist. Leider läßt die VOB offen, in welchem Rahmen bzw. in weichem Umfang solche Leistungen anfallen können und ob sie voll honoriert, vergütet oder als Selbstkostenerstattung für die Bieter behandelt werden sollen. 3.0 Gleichheitsgrundsatz für Entschäd •Lin. der Biete Da es sich in erster Linie um Planungsleistungen handelt, die der Auftraggeber von den Bietern über die Angebotshearbeitung hinaus für besondere Ausarbeitungen zum Angebot verlangt, und diese Planungsleistungen im Wettbewerb erbracht werden, liegt es nahe, an eine Vergütung oder Kostenerstattung mit Preisen und Ankäufen nach GRW 1977 zu denken. Gestaffelte Preis- und Ankaufbeträge sind geeignet, den tragenden Gedanken der VOB,den Wettbewerb als Ganzes und die Anstrengungen der Wettbewerbsteilnehmer im besonderen zu fördern nach dem Motto: bessere Leistungen und bessere Ergebnisse werden höher eingeschätzt und vergütet als weniger gute. Nun handelt es sich hier aber um Leistungen, die der Auftraggeber mit seiner Ausschreibung von den Bewerbern verlangt. Der Auftraggeber bietet sozusagen eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von Planungsleistungen an, die zwar der Vorbereitung der eigentlichen Bauleistung dient und damit unmittelbar verknüpft ist, dennoch aber

als selbständiger

Ver-

einbarungsinhalt angesehen werden kann. Die Kostenfolgen dieses Vereinbarungsangebots muß er dann auch tragen, was zumindest eine Kostenerstattung der Aufwendungen aller beteiligten Bieter bedeuten kann. Als Kompromiß zwischen der Wettbewerbsförderung durch die Aussetzung von Preisen und der Notwendigkeit, allen Bietern, mit denen bei der Anbahnung des eigentlichen Bauleistungsvertrages Planungsleistungen vereinbart wurden und kostenmäßig abgedeckt

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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werden müssen, ist ein Splitting denkbar in - Sockelbetrag, der als eine Grunderstattung für geforderte Planunas eistungen gelten kann und jedem betei iaten Bieter ausgezahlt wird; und - Preise, mit denen der Auftraggeber besondere Leistungen, die den Zielen der Ausschreibung in besonderem Maße entsprechen, gebührend auszeichnen kann. Ein solches kombiniertes Kostenerstatt

und Pr isve, Verfahren ist in den GRW 1977 vorgezeichnet, wo es in Abenitt 6.5 sinngemäß heißt, daß bei beschränkten Wettbewerben in der Regel für Preise, Ankäufe und Bearbeitungshonorar die Gesamtsumme aufgeteilt werden soll zu 50 % für das Bearbeitungshono rar und 50 % für Preise und Ankäufe. Die Analogie zwischen Wettbewerben nach VOB auf der Basis von Leistungsprogrammen und GRW-Wettbewerben läßt sich mit weite -renZitaumern.DiGRWshnAbcit2.13 Realisierungswettbewerbe vor, die bei fest umrissenem Programm und bestimmten Leistungsanforderungen die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines Projekts schaffen sollen. Im Abschnitt 2,2,3.2 sind kooperative Verfahren benannt, die u.a. folgende Merkmale haben: Meinungsaustausch zwischen Auslober, Preisgericht, Sachverständigen, Vorprüfern und Wettbewerbsteilnehmern; beschränkte Teilnehmerzahl; Offenlegung und Erörterung von Zwischenergebnissen Auskunftspflicht und Pflicht der Teilnehmer zur Lieferung von Nachträgen und Ergänzungen während der Vorprüfung etc. Im Abschnitt 3.2.1 wird über die Rechtsform von Wettbewerbsteilnehmern gesagt, daß es sich um natürliche Personen oder juristische Personen, deren satzungsgemäßer Geschäftszweck auf Leistungen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder Planungsleistungen anderer Art ausgerichtet ist und der Wettbewerbsaufgabe entspricht, so wie . Arbeitsgemeinschaften solcher Personen sein. Alles Beschreibungen, die auf Leistungs-

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Rohfassung zum

2v-r hluLih ericht

15.10.1952

Programmwettbewerbe zutreffen können. Es stellt sich daher die Frage, warum man sich nicht auch an das Entschädigungssystem der GRW anleb z. ien kann, zumal dieses ausgesprochen geeignet ist, die Anstrengungen der Teilnehmer im Wettbewerb zu fördern. Dennoch ist hier von der strikten Vorschrift des 20 VOB/A auszugehen, daß einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen ist. Mit diesem Gleichheitsgrundsatz werden zwei wesentliche Umstände berücksichtigt: - Es soll damit verhindert werden, daß besonders kapitalkräftige Bieter Vorteile im Wettbewerbswesen haben. - Da der Auftragger nicht genau schätzen kann, welchen Aufwand die einzelnen Bieter tatsächlich durch die Wettbewerbsteilnahme haben, kann er auch nicht individuell angemessen entschädigen sondern nur einen Durchschnittssatz als Aufwandsentschädigung anbieten. 3.1

Entschädigungsober- und -untergrenzen 20 VOB/A verwendete Begriff Entschädigung läßt Schon der im erkennen, daß es sich hier nicht um Wagnis und Gewinn einschließende Honorare handelt, sondern eher um eine Auslagenerstattung bzw. Aufwandsentschädigung. Würden vollständi g e Honorare angeboten, käme das aus Sicht des Auftraggebers auf eine breitgestreute Verteilung von Planungsaufträgen hinaus, die neben wirtschaftlichen Aspekten auch das Risiko in sich ber daß einige Bieter dann nur am Planungshonorar und nicht an der Erlangung des Auftrages für die Bauausführung interessiert wären. Natürlich könnte man einer solchen Entwicklung in gewissem Umfang damit begegnen, daß eine besonders sorgfältige Auswahl der zu beteiligenden Bieter vornimmt. Auch wenn bekanntlich sogenannte Absprachen unter den Bietern "nicht vorkommen", bleibt eine gewisse Unsicherheit über die Ernsthaftigkeit von An g eboten, wenn sie nicht auch mit gewissen Kosten für die Bewerber verbunden sind,

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Rohfassung zum AbschluBbericht 15.10.1982

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In Verbindung mit dem Grundsatz, daß alle Bewerber im Wettbewerb gleichgestellt werden sollen, muß eine Entschädigungsuntergrenze gefunden werden, die es sowohl Großfirmen, mittelständischen Unternehmen und Kleinbetr•i, kapi*alkräftigen und weniger finanzstarken Unternehmen gleichermaßen ermöglicht, in einem auskömmlichen Rahmen am Wettbewerb teilzunehmen. So muß beispielsweise ein Bauunternehmen, das keine eigene Planungsabteilung unterhält, in die Lage versetzt werden, sich für den kombinierten Planung s- und Bauausfü

wettbewerb mit einem Planungsbüro zusammenzuschließen ri dieses auch bezahlen zu können. Hinzu kommt, daß der .a,F.uherr/Auftraggeber bei dem Abwägen aller Umstände, die einen Einsatz der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm rechtfertigen, nur dann zu dem Entschluß kommen kann, diese Beschreibungsform einzusetzen, wenn er das Ziel hat, durch sorgfältige Planungsarbeit im Wettbewerb den besten Lösungsvorschlag für seine Bauaufgabe zu bekommen. Es liegt auf der Hand, daß die mögliche Sorgfalt planerischer Arbeit von der Qualität, dem Engagement und der Einsatzdauer des Planungsbeauftragten abhängt, was letztlich wieder mit der Frage der Vergütung zu-, sammenhängt. So kann sich beispielsweise kein Architekturbüro leisten, Spitzenkräfte aus reinem Idealismus für die Teilnahme einer Bauunternehmung im VOB-Wettbewerb einzusetzen und besondere Wettbewerbsziele des Bauherrn/Auftraggebers entwurfsmäßig zu optimieren, wenn nicht zumindest eine durchschni* lich auskömmliche Bezahlung sichergestellt wird. Bei der Festlegung einer Entschädigungssumme ist deren Wirc auf der Bauherren/Auftraggeber- und Bewerber-/Bieterseite bedenken. Die Grenzen der Entschädigungshöhe lassen sich zusammenfassend wie folgt beschreiben: Die Obergrenze darf nicht zu hoch liegen, um - nicht den Rahmen des von der VOB geforderten "billigen Ausgleichs" für geleistete Arbeiten der Bieter zu sprengen,

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

- die Gründung reiner "Angebotsfirmen" zu vermeiden, die ausschließlich an der Entschädigung, nicht aber an der Ausführung des Auftrags interessiert sind, - die Kosten des Bauherrn/Auftraggebers für das Vergabeverfahren in vertretbaren Grenzen zu halten. Andererseits soll aber auch die Untergrenze nicht zu niedrig liegen, um - zu vermeiden, daß besonders kapitalstarke Bewerber einseitig begünstigt werden. - sicherzustellen, daß der Mehraufwand der Bewerber gegenüber konventionellen Vergabeverfahren angemessen bei der Festsetzung der Entschädigungen berücksichtigt wird. - mit den Entschädigungen die Bewerber auch wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sachbezogene, d.h. der Bauaufgabe optimal entsprechende Angebote selbständig oder in Arbeitsgemeinschaft mit Planern zu erarbeiten. 3.2 Mittel zur Kostenbegrenzung Bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm werden vom Bauherrn/Auftraggeber Planungsleistungen als notwendige Vorleistungen neben und 'zur Vorbereitung des eigentlichen Bauleistungsangebotes auf die Bieterseite übertragen. Dafür erhält der Bauherr/Auftraggeber eine Auswahlmöglichkeit unter gestalterisch, technisch, konstruktiv, wirtschaftlich und funktionell ausgereiften Angeboten, die im Regelfall bishin zum "Pauschalfestpreis" durchgearbeitet sind. Für diese Auswahlmöglichkeit hat der Bauherr/Auftraggeber nach 20 VOB/A eine Entschädigungssumme aufzuwenden, die je nach Anzahl der Bieter und nach dem von den Bietern geforderten Einzelaufwand unterschiedlich hoch ist und im Regelfall beträchtlich über den einfachen Planungskosten liegt. Im Prinzip stehen dem Bauherrn/Auftraggeber drei Mittel zur Verfügung, um die Entschädigungssumme den Bereich zwischen

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Rohfassung zum AbschluBberioht 15.10.1932

den in Abschnitt 3.1 genannten Ober- und Untergrenzen zu steuern: - Festlegung der Art der Vergabe nach 3 VOB/A und Begrenzung der Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb nach § 8 VOB/A. - Festlegung des Ausschreibungszeitpunktes im Bauvorbereitungs- und Bauausführungsprozeß. Das bedingt eine Entscheidung darüber, welcher Abschnitt dem Wettbewerb zu unterstellen ist im Sinne des Ziels, die beste Lösung für die Bauaufgabe zu erreichen. - Festlegung des von den Bewerbern/Bietern zu Leistungsumfangs für die Angebotserarbeitung.

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Zum erstgenannten Mittel zur Kostenbegrenzung bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann auf Zitate der VOB/A zurückgegriffen werden, nach der als Art der Vergabe eine beschränkte Ausschreibung dann stattfinden soll, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z.B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist, und wenn die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursaChen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Mißverhältnis stehen würde (§ 3.4a)b) VOB/A). Es kann nicht bezweifelt werden, daß Leistungen nach einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden können, weil ihnen die Eigenart innewohnt, Planungsleistungen und Projektsteuerungsleistungen mit zu beinhalten und weil für die daraus folgende Generalunternehmertätigkeit auch besondere Erfahrung en, technische Einrichtungen und nicht zuletzt fachkundige Arbeitskräfte erforderlich sind. Hinzu kommt, daß eine öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber ebenso wie für

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

die Bewerber in Zeiten schwacher Baukonjunktur einen unangemessenen Aufwand verursachen könnte, der,volkswirtschaftlich betrachtet, nicht zü vertreten ist: Es könnte der Fall eintreten, daß in unangemessener Breite Planungen für ein und dasselbe Objekt durchgeführt und bezahlt bzw. entschädigt werden müßten. Umgekehrt ist natürlich auch für Zeiten einer Hochkonjunktur der Bauwirtschaft zu bedenken, daß sich evtl. nur wenige Unternehmen oder auch nur ein Bewerber hereitfindet, der Ausschreibung mit besonderen Ausarbeitunger

ZU.

folgen. Dem wahrscheinlicheren Fall, daß sich zu 7 iele 32werber um den ausgeschriebenen Auftrag bemühen, kann durch Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Wettbewerb begegnet wer8.2 (2) VOB/A, wo ein Rahmen für die Teilnehmerzahl den nach gegeben wird wie folgt: Bei beschränkter Ausschreibung sollen im allgemeinen nur drei bis acht fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber aufgefordert werden. Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten verlangt, die einen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst eingeschränkt werden. Damit ist eines der wirksamsten Mittel des Bauherrn/Auftraggebers zur Begrenzung der Kosten einer Vergabe über Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm vorgezeichnet. Mit der Wahl des Ausschreibungszeitpunktes trifft der Bauherr/ Auftraggeber eine Entscheidung hinsichtlich der für die Ausschreibung von Bauausführungsleistungen notwendigen Vorarbeiten und kann je nach Bauobjekt die Vorplanung, Entwurfsplanung bis hin zur Ausführungsplanung dem Wettbewerb unterstellen. Dabei ist in Abhängigkeit von den bereits geleisteten Vorarbeiten zu entscheiden, was allen Bietern im Wettbewerb an Planungsleistungen abgefordert werden soll bzw. muß, um den angestrebten umfassenden Vergleich zwischen bauausführungsreifen Lösungsvorschlägen zu ermöglichen oder anders ausgedrückt, um das für notwendig erachtete Spektrum realisierbarer Bauplanungs- und

UND VORFERT7GUNG - 26 8 7 - 3306 BRALINSOECI

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1962



-ausführungsvorschläge zu bekommen. Dazu gehört selbstverständlich auch eine Festlegung zum sinnvollen . Wettbewerbsabschluß, der spätestens dann gegeben ist, wenn keine grundsätzlich unterschiedlichen Lösungsvorschläge zu anstehenden Bauaufgabe mehr zu erwarten sind oder anders ausgedrückt, eine Fortführung der Planung nach einer ausgewählten Alternative möglich erscheint . So ist beispielsweise nicht innvoll, mehrere Wettbewerbsteilnehmer alternative Baugen'

ungsplanun-

gen durchführen zu lassen, wenn letztlich doch ein Satz von Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren zum Tragen kommt. Ähnliches gilt für die Festlegung des Leistungsumfanges zur Angebotserarbeitung, d.h. für die.vom Bauherrn/Auftraggeber in der Ausschreibung anzugebende Anzahl geforderter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statischen Berechnungen, Massenberechnungen oder anderer Unterlagen. Maßstab sollte hierbei sein, daß die.sachlich-inhaltliche Durchführbarkeit der Angebote prüfbar und die Angemessenheit der Preise erkennbar wird. Im Sinne einer Begrenzung der Kosten einer Vergabe mit Leistungsprogramm sollte sich der Auftraggeber soweit als möglich zurückhalten bei der Anforderung von Nachweisen zur Ausführbarkeit von Angebotsentwürfen und diese mittels Vorgaben zum Bauvertrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Terminplan zur Nachweiserbringung) auf den beauftragten Bieter, d.h. dem Auftragnehmer übertragen. Abschließend ist anzumerken, daß natürlich auch den Bewerbern/ Bietern Mittel zur Kostenbegrenzung bei der Ausarbeitung von Angeboten auf Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm zur Verfügung stehen, die letztlich auch aus Auftraggebersicht den Einsatz dieser Beschreibungsform rechtfertigen: - Verwendung von vorgefertigten "Planungsbausteinen", die wesentliche Angebotsinhalte abdecken und Nachweisforderungen entsprechen. Damit sind u.a. auch die häufig diskreditierten Schubladenentwürfe angesprochen, die auf der Bieterseite

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

zusammengefaßte Erfahrungen beinhalten und hier besonders gefragt sind. - Verwendung typengeprüfter Baustoffe, -elemente und -systeme. Der Einsatz bewährter Materialien und Systeme kann objektspezifische Anforderungen hinsichtlich des Nachweises im Angebot zugesicherter Eigenschaften vereinfachen, indem keine neu auszuarbeitenden Unterlagen sondern vorhandene Materialien in die Angebote eingefügt werden. gewachsenen "Know-hows" der Baukostensteue= und Bauablaufplanung. Bieter, die'berelts der ausg schriebenen Bauaufgabe vergleichbare Objekte durchgeführt haben, sind wegen der Verfügbarkeit von Grunddaten und Ablaufserfahrungen im Vorteil gegenüber "Anfängern", die diese Grundlagen erst im Zusammenhang mit einer anstehenden Ausschreibung erwerben wollen oder müssen. 3.3

Zuordnung der Kosten nach II. Berechnungsverordnung (1975) Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen deckt ihrem Titel entsprechend nicht den vollen Anwendungsbereich der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. Sie betrifft ausschließlich den Bereich Wohnungsbau. Wettbewerbsverfahren und deren Kosten werden in der II. BV nicht erwähnt. Planungswettbewerbe nach GRW und Bauausführungsttbewerbe auf der Basis eines Leistungsprogramms nac ',B und deren Kosten würden demnach auf den ersten Blick im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus nicht unterzubringen sein. Da mit der II. BV wohl keine Beeinträchtigung des Wettbewerbswesens beabsichtigt ist und auch die Tatsache, daß Wettbewerbe Aufwand verursachen, nicht zu bestreiten ist, gilt es, zu untersuchen, welcher Position der II. BV diese Kosten zugeordnet werden können. Im § 5 II. BV Gliederung der Gesamtkosten wird (1) festgestellt

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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daß Gesamtkosten die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten sind. In (3) sind die Baukosten aufgegliedert in Kosten der Gebäude, Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen. Zu den Baunebenkosten gehören (4) - die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen, - die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, - die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht Erwerbskosten sind, - die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Kosten und die Steuerbelastungen des Baugrundstücks, - sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durchführung des Badvorhabens. Bei den Kosten eines kombinierten Planungs- und Bauausführungswettbewerbs nach VOB handelt es sich überwiegend um Kosten, die dem Auftraggeber aus Entschädigungen nach § 20 VOB/A für Planungsleistungen entstehen. Sie können deshalb grundsätzlich dem Bereich der Baunebenkosten zugeordnet werden, der ja den Bereich von Architekten- und Ingenieurleistungen umfaßt. Nun ist aber in der I.BV nichts darüber ausgesagt, ob Architekten- und Ingenieurleistungen, die parallel erfolgen und der Bearbeitung ein und desselben Objekts dienen, einfach als Baunebenleistungen aufaddiert werden dürfen. Die II.BV geht offensichtlich davon aus, daß alle Leistungsphasen nach HOAI und LHO in einem einfachen Planungsprozeß aneinandergereiht nur einmal in Anspruch genommen werden. Mit der Wahl der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm versucht der Bauherr/Auftraggeber, die beste Lösung für die

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

raBauaufgabe zu ermitteln. Er unterstellt dabei in gewi fang Planungsleistungen, die unmittelbar der Vorbereitung von Bauleistungsangeboten dienen, dem Wettbewerb und muß diese entschädigen. Damit fallen Kosten an, die über den Aufwand für einfache Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, aber aus Sicht des Auftraggebers unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens dienen, Sie können demnach § 5 (4) 5. II.BV als sonstige Nebenkosten zugeordnet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß die II.BV Kosten von Planungswettbewerben oder VOB-Wettbewerben nicht ausdrücklich erwähnt, deren Zuordnung - soweit es sich um Architektenund Ingenieurleistungen handelt - jedoch rnter die Baunebenkosten ermöglicht. Im besonderen Falle der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm können die durch die teilweise Übertragung von Planungsleistungen auf die Bieterseite entstehenden Kosten als sonstige Nebenkosten für die Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens angesehen werden.

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

54

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- 117

4.

BERECHNUNGSMODELL FÜR ENTSCHDIGUNGEN Da keine einheitlichen Grundlagen in Richtlinien oder Durchführungsverordnungen o.ä. für die Bemessung von Entschädigungen bestehen, und Entschädigungssätze bisher mehr oder weniger willkürlich gegriffen worden sind, wird im folgenden versucht, auf allgemein anerkannte Grundlagen aufbauend, ein handhabbares Berechnungsmodell zu entwickeln. Es sind zwar zur Absicherung des Modells Schätzungen des tatsächlichen Aufwands . der Bewerber/Bieter durchgeführt und mit Einzelbefragungen untermauert worden, dabei aber keine in dieser Untersuchung verwertbaren oder verallgemeinerungsfähigen Er g ebnisse herausgekommen. Die jeweils unterschiedlichen Grade der Vorplanung und Detaillierung von Leistungsprogrammen ebenso wie das unterschiedliche Engagement, verfügbare "know how" und Planungskapazität der Bieter ergaben eine unübersehbare, nicht strukturierbare Datenmenge. So sind bei einer Ausschreibung, bei der DM 200.000,-- als Entschädigung pro Teilnehmer angeboten war, Daten über den tatsächlichen Aufwand angegeben worden zwischen DM 150.000,-- und DM 550.000,--. Ebensowenig feste Anhaltspunkte boten Auskünfte aus dem Bereich des Auslandsbaus, wo angeblich Milliarden Bausummen innerhalb von 4 Monaten technisch geplant und kalkuliert werden mit einem Aufwand von 16 Mann-Monaten. Dazu sei angemerkt, daß international ausgeschriebene Wettbewerbe häufig sogenannte "Performance Specifications" zur Grundlage haben, die sachlich-inhaltlich ähnlich wie Leistungsprogramme aufgebaut sind.

4.0 Grundlagen

Die Ubernahme von Grunddaten über die Höhe der Aufwendungen auf der Bieterseite für Ausarbeitungen zum Angebot könnten aus vorhandenen Untersuchungen über Kostenrechnungswerte bzw. Aufwandsanalysen von Architekturbüros und Bauunternehmungen entnommen werden, was abgesehen von den einleitend erwähnten hohen Sprei-

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VC)FiFERTIGUNG BPAUNSO-fWEIG

Rohfassung zum

Abschiußbericht 15.10.1 982

55

zungen

jedoch auch prinzipiell zu entscheidenden Fehlein-

schätzungen führen kann. - Die aus Kostenanalysen in Architekturbüros und ternehmungen ermittelbaren Daten können nur Durchschnittswerte des Aufwands für konventionelle Planung und Bauausführung sein, die nicht die Besonderheiten der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm berücksichtigen, die ja nach VOB nur in Sonderfällen zur Anwendung kommt. - Durchschnittswerte können auch nicht objektspezifische Verhältnisse der Anwendung einer Leistungsbeschreibung mit LeistungsprograMm wiedergeben, wie z.B. den Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Bauaufgabe, die Objektgröße oder Zahl der Gewerke bzw. Aufteilung einer Ausschreibung in Einzellose. - Mit Durchschnittswerten kann auch nicht berücksichtigt werden, zu welchem Zeitpunkt, d.h. nach welchen planerischen Vorbereitungen ein Leistungsprogramm-Wettbewerb angesetzt wird bzw. welche Leistungen auftraggeberseitig bereits erbracht sind und welche von der Bieterseite verlang t werden. Um den Schwierigkeitsgrad einer Bauaufgabe, den mit der Ausschreibung geforderten Leistungsumfang und auch die Objektgröße als Grundlage der Bemessung von Entschädigungen richti g einschätzen zu können, wird empfohlen, sich an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 1976) und - soweit noch gültig - an die Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure (LHO 1969) anzulehnen. In beiden Gebührenordnungen sind Leistungsbilder und einzelne Leistungsphasen definiert, nach denen abgegrenzt werden kann, was dem Wettbewerb unterstellt werden soll und damit entschädigungsfähig wird.

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

Die Umsetzung von Architekten- und Ingenieurleistungen in Honorare nach HOAI und LHO ergibt vollständige Vergütungen einschließlich aller Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn und zielt auf Leistungen, die erst und einmalig bei einer Bauaufgabe in Auftrag gegeben werden. Bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm wird dagegen im Regelfall aber an g estrebt, vorhandenes Und verfügbares Wissen, gesammelte Planungserfahrung und vorprogrammierte Bauaufführun g skapazität zu mobilisieren. Außerdem ist die Ba-,:aabe meistens auch in Form einer Rahmenplanung auftraggeberseitig bereits soweit vorgeklärt, daß auf der Bieterseite anstelle des grundlegenden Einzelleistungsbildes mit vollständiger Inanspruchnahme aller Leistungsphasen nur noch die Umsetzung, Verbesserung, Abänderung oder Fortentwicklung objektspezifischer Planung erforderlich wird. Es bleibt demnach, einen Ansatz zu finden, mit dem Honorare für originäre und vollständige Planungsleistungen auf angemessene Entschädigungen für im VOB-Wettbewerb geforderte Teilleistungen und/oder Weiterentwicklungsleistungen, Herausgabe von internem "know how", die Verwendung objektneutral entwickelter Unterlagen bzw. "Planungsbausteine" usf. reduziert werden kann. Dazu bietet sich aus mehreren Gründen eine Anlehnung an die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW 1977) an, die Preis- und Ankaufssummen für Planungswettbewerbe angeben. Man kann wohl davon ausgehen, daß bei der Aufstellung der GRW ein zwischen Bauherr/Auftraggeber/Auslober und Wettbewerbsteilnehmern ausgewogenes Kostenverteilungssystem entstanden ist. Natürlich kann dabei nicht in jedem Einzelfall vor allem, wenn konjunkturbedingt überhöhtes Interesse an der Wettbewerbsteilnahme besteht - jeder Wettbewerbsteilnehmer über Preise oder Ankäufe auf seine Kosten kommen. Andererseits muß aber - nicht zuletzt aus kartellrechtlichen Gründen - in den GRW zumindest bei beschränkten Wettbewerben (die formal

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

den VOB-Wettbewerben auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm vergleichbar Sind) davon ausgegangen sein, daß die Berechnungstabelle (6.3 GRW 1977) Preis- und Ankaufssummen ergibt, die geeignet sind, die durchschnittlichen Kosten der Teilnehmer aufzuwiegen. Als Grundlage für die Berechnung von Entschädigungen für das Ver g abeverfahren mit Leistungsprogramm kann daher die sinngemäße Anwendung der GRW-Berechnungstabelle empfohlen werden, wobei die folgenden beiden Hinweise zu beachten sind: - Die GRW-Berechnungstabelle für die Preis- und Ankaufssumme geht davon aus, daß kein Teilnehmer geringer als mit durchschnittlich 1/5 (20%) honoriert wird. Wird die Tabelle auf Vergabeverfahren mit Leistungsprogramm angewandt, wo nach 8 VOB/A drei bis acht Teilnehmer in beschränkter Ausschreibung aufgefordert werden, so müßte auch jedem der acht Teilnehmer 1/5 der Preis- und Ankaufssumme nach GRW als Entschädigung zugebilligt werden. - Die Tabelle 6.3 GRW ist in gewisser Weise veraltet. Sie ist 1977 nach damals gültigen Baupreisen mit einer g ewissen Progression zwischen Basishonorar und , Preis- und Ankaufssumme versehen, wobei von DM 1.500,-- ausgehend bereits Basishonorar und Preis-Ankaufssumme bei DM 200.000,-- das Verhältnis 1:1 erreichen. Daß diese Progression nach nunmehr 5 Jahren der Bau p reisentwicklung angepaßt werden müßte, steht wohl außer Zweifel (das Basishonorar ist an anrechenbaren Baukosten orientiert ). Das Prinzip,über eine an anrechenbaren Baukosten orientierte Basishonorarermittlung mit steigender Höhe der Baukosten eine degressive Preis- und Ankaufssumme zu verbinden und somit bei höheren Baukosten prozentual geringere Entschädigungen als bei niedrigeren Objektkosten anzusetzen, erscheint jedenfalls richtig und beibehaltenswert.

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

Zu den Grundlagen für ein Berechnungsmodell zu den Entschädigungen von Teilnehmern im VOB-Wettbewerb nach Leistungsprogramm ist ergänzend ein wesentliches Mittel zur Herbeiführung eines Konsensus zwischen Bauherr/Auftraggeber/Auslober und Wettbewerbsteilnehmern anzufügen: Im Rahmen der zur Programmerläuterung, ggf. Programmänderung und Abstimmung mit der Bauaufsicht und anderen Planungsbeteiligten ohnehin erforderlichen Anberaumung von Kolloquien kann vor dem kostenträchtigen Einsatz und ggf. sinnlosem Aufwand der Beteiligten ein auf die jeweils anstehende Bauaufgabe speziell zugeschnittenes Kostenerstattungssystem abgesprochen werden. Es sollte sich tunlichst an den hier aufgezeigten Grundlagen orientieren, kann aber besser als ein grundsätzlicher bzw. im Bemühen nach Objektivität entstandener Vorschlag, Voraussetzungen und Bedingungen des Einzelfalles abdecken. BerechnungsmodellVorschlag und -ablauf

4.1

Die äußeren Gegebenheiten für einen Vorschlag zur Berechnung von Entschädigungen sind in den Abschnitten 1., 2. und 3. dieser Studie ausführlich dargestellt und als Grundlagen für die Berechnung von Entschädigungen in Abschnitt 4. und 4.0 ergänzend aufgeführt. Es bleibt damit nur noch die Aufgabe', den Berechnungsmodellvorschlag in einen Arbeitsablauf zu fassen und die einzelnen Arbeitsschritte gegeneinander abzugrenzen und zu erläutern. O. Festlegung des Wettbewerbsrahmens: Klärung der Bedingungen und Voraussetzungen und Festlegungen zum Umfang der Ausschreibung und zu den im Wettbewerb zu erbringenden Leistungen. Dabei sind Grundentscheidungen über die Schnittstellen zwischen auftraggeberseitigen und bieterseitigen Planungsleistungen zu treffen. Dabei ist u.a. festzulegen, wieweit die Vorplanung bzw. Rahmenplanung vor der Ausschreibung durchgeführt werden

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7.71

(."7) VORPt.;r1GUNG • C)

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

59

soll, wer für die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme sorgt, wieviele Bieter aufgefordert werden sollen, welche Pläne, Beschreibungen und sonstige Nachweise, die Angebote enthalten sollen etc. Basishonorarermdttlung: Zunächst muß die Baumaßnahme nach ihrem Schwierigkeitsgrad in die Honorarzonen nach HOAI bzw. Klassen nach LHO eingeordnet und entschieden werden, ob sich an den Mindest- oder Höchstsätzen der Hc.rare orientiert werden soll. Dann kann ein Honorar für die -von. den Bewerbern/Bietern zur Angebotserstellung geforderten Leistungen errechnet werden, das in den GRW 1977 Basishonorar genannt wird. 2. Festsetzung der Mindestentschädigung: Aus der Tabelle 6.3 der GRW 1977 wird in Abhängigkeit vom Basishonorar die Preis- und Ankaufssumme abgelesen oder durch Interpolation eiwittelt. Dividiert man die Summe durch die in der Tabelle vorgeschlagene Anzahl der Preise, ergibt sich ein Durchschnittssatz für die Vergütung der Wettbewerbsteilnehmer über Preise. Im Regelfall wird die Preis- und Ankaufssumme durch 5 dividiert. Nach diesem Berechnungsmodellvorbchlag soll das Ergebnis als Mindestentschädigung allen 'Bewerbern/Bietern in der Ausschreibung angeboten werden. 3. Festsetzung der Entschädigun ssumme: Die Summe der zu zahlenden Entschädigungen wird errechnet über die Anzahl am Wettbewerb Teilnehmender oder zur Teilnahme aufgeforderter Bieter in der Weise, daß die festgesetzte Mindestentschädigung mit der Anzahl teilnehmender Bieter multipliziert wird. Bei beschränkter Ausschreibung nach 8 VOB/A wird die Mindestentschädigung mit 3 bis 8 multipliziert. Die so ermittelte Entschädigungssumme sollte festgeschrieben werden als für den Wettbewerb aufzuwendende Kasten.

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4. Berechnung der auszuzahlenden Entschädigungen: Nach Abschluß des Wettbewerbs wird die tatsächliche Höhe der Entschädigung errechnet, die sich an der Anzahl abgegebener und der Ausschreibung entsprechender bzw. "entschädigungsfähiger" Angebote orientiert. Die festgesetzte Entschädigungssumme wird durch die Anzahl akzeptierter Angebote dividiert, das Erg ebnis ist die an die Bieter auszuzahlende Einzelentschädigung. Im Regelfall, wenn von allen aufgeforderten Bietern bote abgegeben werden und kein Angebot ausgeschlossen werden muß, entspricht die Mindestentschadigung der tatsächlich pro Bieter zu leistenden Entschädigungszahlung. Nach diesem Berechnungsmodellvorschlag soll die einmal festgesetzte Entschädigungssumme auch dann insgesamt ausgezahlt werden, wenn dem Auftraggeber Angebote nicht akzeptabel erscheinen. Mit dem Vorschlag dieser Regelung soll verhindert werden, daß ein Auftraggeber sich veranlaßt sehen könnte, möglichst viele Angebote auszuschließen und damit Entschädigungskosten zu sparen. Wenn der Auftraggeber vollständig erarbeitete Angebote, die auch pünktlich abgegeben worden sind, ggf. aus subjektiven Gründen von der Bewertung ausschließt und als nicht seinen Zielen entsprechend erachtet, soll er die dafür aufgewendeten Leistungen dennoch entgelten müssen. Umgekehrt muß aber durch eine "Korrekturmöglichkeit" auch verhindert werden, daß die Bieter durch Nichtabgabe von Angeboten Einzelentschädigungen in die Höhe treiben können. Wird die festgesetzte Entschädigung unter allen Umständen beibehalten, so würde beispielsweise bei 8 aufgeforderten Wettbewerbsteilnehmern die auszuzahlende Einzelentschädigung von 1/8 der Entschädigungssumme auf 1/3 der Entschddigungssumme steigen, wenn sich 5 Wettbewerbsteilnehmer dazu entschließen, kein Angebot abzugeben. Die Entschädigungssumme muß deshalb über die Anzahl vollständiger, der Aus-

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

schreibung entsprechender und pünktlich abgegebener Angebote korrigierbar sein. (5. Korrektur der Entschädigungssumme: Werden weniger Anye,e_e eingereicht, als Bieter im Wettbewerb sind oder zur Wettbewerbsteilnahme aufgefordert, wird die Entschädigungssumme

verringert. Sie errechnet sich dann aus der Multiplikation der Mindestentschädigung pro Bieter mit der Anzahl abgegebener Angebote.) Zur ggf. notwendigen Korrektur der Entschädigungssl .st anzumerken, daß eine grundsätzliche Empfehlung darüber,

wann ein Angebot entschädigungsfähige Leistungen beinhaltet, und wann es "als nicht abgegeben" angesehen werden muß, nicht gegeben werden können. Man wird sich in Zweifelsfällen auf eine eingehende Untersuchung einzelner Angebote einlassen müssen. Als Orientierungshilfe mag dazu dienen, daß ja mit relativ einfachen Mitteln festgestellt werden kann, ob objektspezifische Leistungen erbracht worden sind, d.h., ob Planungsaufwand für die Angebotserstellung getrieben worden ist, der speziell mit der ausgeschriebenen Bauaufgabe verbunden war und nicht aus gleichartigen Wettbewerben stammt oder dort weiterverwendet werden kann. So sind beispielsweise Angebote, die sich ausschließlich auf objektneutrale Herstellerangaben stützen (z.B. Prospekte) und die nicht den Ausschreibungszielen ents p rechen, wohl kaum entschädigungsfähig. Umgekehrt müssen aber Angebote, die alle Forderungen der Ausschreibung erfüllen, auch dann

als entschädigungsfähig angesehen werden, wenn sie sich überwiegend aus "vorgefertigten Planungsbausteinen" des Bieters zusammensetzen, weil die Entwicklung unternehmerseitigen "know hows" bezahlten Aufwand bedeutet.

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Rohfassung zum AbschluBbericht 15.10.1982

62

4.2

Hilfsmittel für die Berechnung Bei der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm können als Wettbewerbsinhalt vielerlei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen in Frage kommen. Uberwiegend handelt es sich jedoch bei den Bieterleistungen um Teile der Objektplanung für Gebäude, der Tragwerksplanung, Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik und um Leistungen von Elektroingenieuren. Damit soll keinesfalls eine Abg_. des Anwendungsgebiets der Leistungsbeschreibung mit Leist programm angedeutet werden; es wird vielmehr damit berücksichtigt, wo die bisherigen Anwendungsschwerpunkte lagen. Als Hilfsmittel für die Berechnung von Entschädigungen im vorgenannten Anwendungsbereich werden nachfolgend Auszüge aus der HOAI, LHO und den GRW wiedergegeben. Die Auswahl wurde so vorgenommen, daß alle in den Berechnungsbeispielen (Abschnitt, 4.3) genutzten Unterlagen enthalten sind und damit die Berechnungsbeispiele nachvollziehbar werden. Bild 7 : Auszüge aus §§ der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI): §11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden. (1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund folgender Bewertungsmerktnale ertnittelt: 1. Honorarzone I: Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit — sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, — einem Funktionsbereich, — sehr geringen gestalterischen Anforderungen, — einfachsten Konstruktionen, - keiner oder einfacher technischer Gebäudeausrüstung, — keinem oder einfachem Ausbau; 2. Honorarzone II: Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit — geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, — wenigen Funktionsbereichen, — geringen gestalterischen Anforderungen, — einfachen Konstruktionen, — geringer technischer Gebaudeausriistung, — geringem Ausbau; 3. Honorarzone III: Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit — durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgehung,

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

n der Vergabe Leistungsprogramm

15 '0178 - 117

-

mehreren einfachen Funktionsbereichen, durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen, durchschnittlicher technischer Gebäudeausriistung, durschnittlichem normalem Ausbau; 4, Honorarzone IV: Gebaude mit überdurchschnittlichen Plamingsanforderungen, das heirs't mit - überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgehung, - mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, - tiberdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen, - iiherdurchschnittlicher technischer Gebaudeausrüstung, - überdurchschnittlichem Ausbau; Honorarzone V: Gebaude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit - sehr hohen Anforderungen an die Enbindung in die Umgebung. - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, - sehr hohen gestalterischen Anforderungen, - sehr hohen konstruktiven Ansprüchen, - einer vielfaltigen Gebäudeausrüstung mit hohen technischen A nspriichen, - umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau. (2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale . aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzonc das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewcrtungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone 1: Gebäude mit his zu 10 Punkten, 2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten, 3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten, 4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten, S. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten. . (3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkcitsgrad der Planungsanforderungen die Bcsvertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Utngebung, konstruktive Anforderungen, technische Gebäudeausrüstungen Ad Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkinale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude und Frcilanlagen. (i) Das Leistungshild Objektplanung umfaßt die Leistinigen der Auftragnehmer für Neubauten, Nemmlagen, Wiederaufbainen, Fsweiterungsbauten, Umbauten, Modernisiertmgcn, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instamketzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgefiihrten Leistungsphasen 1 his 9 zusammengefals't. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude in Vomhundertsätzen der I Ionorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.

KTION UND VORFERTGUNG Arr.

2 Crcrkaus7 0531 - 126 67 • 3300 EIRAUNSOANNEIG

Rohfassung zum

Abschlußbericht 15.10.1982

64

II 15 80 01 78

n den Vergabe

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare Gebäude

Freianlagen

1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung

3

3

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

7

10

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

11

15

4. Genehmigungsplanung Erarbeiten 'und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen

6

6

5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausfiihrungsreifen Planungslösung

25

24

6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Massen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen

10

7

7. Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung hei Auftragsvergabe

4

3

8. Objekttiberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts

31

29

3-

3

9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mange l n innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation dcs Gesamtergebnisses

§ 16 Honorartafel fur Grundleistungen bei Gebäuden. (i) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden sind in der nachfolgenden Honorartafel l festgesetzt. (2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der angegebenen anrechenbaren Kosten sind durch Interpolation zu ermitteln. (3) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, deren anrechenhare Kosten unter 50 000 Deutsche Mark liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze. (a) Das Honorar für Gebäude, deren anrechenbare Kosten über 50 Millionen Deutsche Mark liegen, kann frei vereinbart werden.

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Honorartafel zu § 16 Abs. 1

Aurechen- bare Kosten DM 50 000 60 000 7 0 000 000 90 000 100000 200000 300 000 400 000 500 COO 600 000 700 000 800 000 900 000 1 000 000 2 000 000 3 000 000 4 000 000 5 000 000 6 000 000 7 000 000 8 000 000 9 000 000 10 000 000 20 000 000 30 000'000 40 000 000 50 000 000

Zone I bis von DM 3 330 3 990 4 660 5 320 5 990 6650 13300 19 950 26 600 33 250 38 400 42 700 46 400 49 500 52 000 94 630 137 300 179 900 222 500 267 000 311 500 356 000 400 500 445 000 890 000 1 1 335 000 1 1 780 000 1 2 225 000 2

4 050 4 850 5 660 6 450 7 260 8050 15910 23 570 31 040 38 350 44 390 49 680 54 380 58 480 61 980 112 100 162 300 212 500 262 600 312 200 361 700 411 200 460 700 510 300 012 000 504 000 987 000 473 000

Zone Ii von bis DM 4 050 4 850 5 660 6 450 7 260 8050 15910 23 570 31 040 38 350 44 390 49 680 54 380 58 430 61 980 112 100 162 300 212 500 262 600 312 200 361 700 411 200 460 700 510 300 1 012 000 1 1 504 000 1 1 987 000 2 2 473 000 2

5 020 6 000 6 980 7 970 8 950 9910 19390 28 400 36 960 45 150 52 370 58 990 65 020 70 450 75 280 135 500 195 700 255 900 316 100 372 400 428 600 484 800 541 000 597 300 174 000 729 000 263 000 803 000

Zone IV von bis DM

Zone III von bis DM 5 020 6 000 6 980 7 970 8 950 9910 19390 28 400 36 960 45 150 52 370 58 990 65 020 70 450 75 280 135 500 195 700 255 900 316 100 372 400 428 600 484 800 541 000 597 300 1 174 000 1 1 729 000 2 2 263 000 2 2 803 000 3

6 460 7 710 8 980 10 230 11 490 12700 24610 35 650 45 340 55 350 64 340 72 960 80 980 88 400 95 230 170 500 245 8 00 321 100 396 400 462 700 528 900 595 200 661 500 727 800 417 000 066 000 677 000 298 000

1 2 2 3

6 460 7 710 8 980 10 230 11 490 12700 24610 35 650 45 840 55 350 64 340 72 960 80 980 88 400 95 230 170 500 245 800 321 100 396 400 462 700 528 900 595 200 661 500 727 800 417 000 1 066 000 2 677 000 2 298 000 3

§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung. (i) Die Honorarzone wird hei der Tragwerksplanung auf Gn,nd folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone L Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere —einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; 2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere — statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit ruhenden Lasten, — Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, — Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, — Flachgründungen und Stützwände einfacher Art; 3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

QN UND VpRFER11GUNG 0S31 - 4 28 87 • 3300 BAAUNSCHwEIG

7 430 8 860 10 300 11 750 13 180 14 560 28 05,!1 51 62 15i 72 320 82 270 91 620 100 400 108 500 193 900 279 200 364 500 449 900 522 900 595 800 668 800 741 800 814 800 579 000 291 000 953 000 628 000

Zone V von bis DM 7 430 8 860 ;.,0

fi20

11 • 12 f

72 82 270 2' °''^

100 4C _ 105 .0,0 19": _'{ 279 : - 0

364 500 449 900 522 900 595 800 668 800 741 800 814 800 1 579 000 1 2 291 000 2 2 953 000 3 3 628 000 3

1 : ,. 50; ;,? 1 :;' i: 304 300 397 100 490 000 568 000 646 000 724 0 00 802 000 880 000 700 000 460 000 160 000 875 000



Koste , Vergabe mit Leis ungsprogr

.78 - 117

- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwcrke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen, — einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksicht:gung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, — Tragwerke fur Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgriindungen; 4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, fur deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, — vielfach statisch unbestimmte Systeme, — statisch bestimmte räumliche Fachwerke, — einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone Ill erwähnt, Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterverfahren; 5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, — schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätsthcorie erfordern, — statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherungsnachweisert, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen. (:) Sind für ein Tragwerk Kriterien aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Kriterien und ihre Bedeutung im Einzelfall matigebend.

54 Leistungsbild Tragwerksplanung. (i ) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in den in Absatz 3 aufgeftihrten stungsphasen I bis 6 zusaimnengefaCt. Sic sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 55 bewertet.

40P0X111-

CNSTRUKT1ON UND V ORFEFMGUNG Aot Werdentor 2 Crorkaus7 0531 - 4 26 87 • 3300 BRAUNSCHWEIG

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare I. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanting) Erarbeiten der Tragwcrkslösung mit fiberschlägiger statischer Berechnung 4. Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsphinen für die Prüfung 5. Ausführungsplanung Anfertigen der Tragwerks-Ausführungszeichnungen 6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Massenermittlung und zum Leistungsverzeichnis 7. Mitwirkung hei der Vergabe 8. Objektüberwachung 9. Objektbctreuung

10

12

30

42

3

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 im Stahlbetonbau, sofeo: keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, sowie im Stahl- uid Holzbau mit 26 vom Hundert der Honorare des § 55 zu bewerten. § 55 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung. (i) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 54 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel t festgesetzt. (2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Honorartafel zu 55 Abs. I Zone II

Zone I

Anrechen-

bis

bare Kosten DM °

von

20 000 30 000 40 000 50 000 60000 70 000 80 000 90 000 100 000 200 000 300 000 400000 500 000 600 000 700 000 800 000 900 000 1 000 000 5 000 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 30 DOC 000

1 710 2 390 3 030 3 530 4 220 4 790 53.40 5 890 6 420 11 330 15 800 20000 24 010 27890 31 640 35 310 385.90 42 400 158 650 280 100 390 580 494 500 689 540

1 980 2 764 3 480 4 170 4 840 5 480 6 110 6 720 7 320 12 840 17 840 22 530 27 010 31 310 354.80 39 540 43 510 47 390 174 390 306 900 425 440 538 540 748 310

von

2 670 .:Ii 4 360 5 520 6 390 7 220 8 030 8 820 9 590 16 640 22 970 28 880 34 480 39 860 45 060 50 110 55 030 59 840 215 230 373 520 515 650 648 220 894 880

2 670 3 680 4 360 5 520 6 390 7 220 8 030 8 820 9 590 16 640 22 970 28 880 34 480 39 860 45 060 50 110 55 030 59 840 215 230 373 520 515 650 648 220 894 880 1

DM

DM

1 980 2 760 3 480 4 170 4 840 5 480 6 110 6 720 7 320 12 840 17 840 22 530 27 010 31 310 35 480 39 540 43 510 47 390 174 890 306 900 426 440 538 540 748 310

Zone III bis DM

bis

von

3 500 4 810 6 020 7 170 8 270 9 330 10 360 11 360 12 340 21 230 29 150 36 510 43 480 50 150 56 580 62 810 68 880 74 800 263 570 453 400 622 720 779 950 071 200

Zone IV von bis DM 3 500 4 810 6 020 7 170 8 270 9 330 10 360 11 360 12 340 21 230 29 150 36 510 43 480 50 150 56 580 62 810 68 880 74 800 263 570 453 400 622 720 779 950 1 071 200 1

4 210 5 760 7 200 8 550 9 860 11 110 12 320 13 500 14 650 25 060 34 320 42 890 50 980 58 720 66 170 73 390 80 400 87 240 303 700 519 680 711 560 889 280 217 600

Zone V von bis DM 4 210 5 750 7 200 8 560 9 860 11 110 12 320 13 500 14 650 25 060 3.4 320 42 890 50 980 58 720 66 170 73 390 80 400 87 240 303 700 519 680 711 560 889 250 1 217 500 1

' 4 490 C140 7 670 9 120 10 500 11 820 13 110 14360 15 570 26 600 36 390 45 440 53990 62 160 70 020 77 630 8.5020 92 230 319 770 546 240 747 160 933 100 276 300

.4,

IMO FUR B.AUK ,"Y4STRUKTION UND VORFERT1GUNG c•)"-; - 26 87 - 3770 BRAuNSCHWUG Wne 4

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

68



Bild 8 : Auszüge aus der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure 9. Grundhonorarsätze 9.1 Die Honorarsätze zur Ermittlung des Grundhonorars (Grundhonorarsätze) für Leistungen nach Ziffern 10 his 14 werden in nachstehender Honorartafel aufgeführt. Der Benutzung der Honorartafel isr die im Abschnitt D 'für das Werk angegebene Klasse zugrunde zu legen. 9.2 Honorartafel Hersrellungssumme Honorarsätze in Hundertstel für die Klassen 7 3 D N1 1 von bis v o r.? bis von bis 10 000 8,0 10,0 12,0 1 5 ,0 16,0 20,0 bis 20 000 7,2 9,0 10,5 13,0 14,0 17,0 9,7 12,0 12,8 16,0 30 000 6,7 3,0 7,8 9,2 11,6 12,0 15,4 40 000 6,4 SO 000 6,1 7,5 8,8 11,0 11,5 14,9 7,2 60 000 5,9 8,5 10,5 11,1 14,0 8,2 10,3 10,8 13,7 70 000 5,7 7,1 6,8 9,9 10,5 13,1 5,5 8,0 80 000 7,8 9,7 10,3 12,8 90 000 6,7 5,4 6,6 7,6 9,5 10,0 12,5 100 000 5,3 9,1 11,5 6,1 150 000 4,8 6,9 8,8 8,4 10,9 8,3 )00 000 4,5 5,8 6,4 7,5 10,0 7,6 300 000 4,1 5,3 5,8 9,4 7,1 6,9 400 000 3,8 5,0 5,3 5,1 8,8 4,7 6,7 6,5 501) 000 3,8 6,3 8,4 600 000 5,0 6,4 3,7 4,5 8,1 700 000 6,2 6,1 4,9 4,4 3,6 7,8 6,0 6,0 800 000 4,3 4,8 3,6 7,5 900 000 4,1 4,7 5,8 5,9 3,5 4,0 1 000 000 3,5 4,7 5,6 5,8 7,3 1 S00 000 3,8 4,5 5,1 5,5 6,5 3,5 5,2 6,2 2 000 000 3,4 3,6 4,3 .4,9 3 000 000 3,3 3,5 4,0 4,7 4,7 5,8 4 000 000 3,8 4,6 4,3 3,2 3,5 5,6 5 000 000 4,4 3,5 4,1. 5,4 3,1 3,7 2,9 3,4 7 500 000 4,2 3,4 3,7 5,0 10 000 000 "? ,7 3,3 4,0 4,8 3,0 2,3 2,6 3,6 20 000 000 4,4 3,0 30 000 000 2 ,9 2,1 2,4 3,5 .:.. 4,2 40 000 000 und darüber 2,0 2,8 3,4 2,3 4,0 Für Zwischenstufen der Herstellungssumme werden entsprechende Honorarsätze zwischen den oben angeführten Sätzen berechnet. 9.3 Die Honorarsätze für die Sonderklasse werden gesonde rt vereinbart. Als Richtsatz dient ein um 25 v. H. erhöhter Honorarsatz der Klasse 3. 9.4 Bleiben die Herstellungskosten unter DM 10 000,-, berechnet der Ingenieur sein Honorar in der Regel nach dem Zeitaufwand.

Am

1 N 'KTON UND VORFERTGUNG Wen;lergy 2 C7o-tJUs7 053t - I 25 87 • 3700 °RAUNSCHWEIG

Rohfassung zum AbschluBbericht 15,10,1982

13. Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik (I) Die Leistungen der Ingenieure nach dieser Ziffer beziehen skit auf die Planung von Anlagen und deren Durchführung auf dem Gebiet der Heizungs-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik. (t) Das Honorar wird aus der Herstellungssumme der zu bearbeitenden Anlage durch Vervielfachung mit dem Grundhonorar -satznchderHoflZi9undeLstgäz nach Absatz (4) ermittelt. (r) Klasseneinteilung Zur Ermittlung des Grundhonorarsatzes nach der / lii Ziffer 9 wird die Anlage in eine der nachstehenden Ia t eingestuft: Masse 2 GesundhCitstechnische Anlagen (ohne solche hit Scfr.:. Krankenhauser und Heilstätten) Heizungsanlagen, Lifftungsanlagen (einfacher Art) Leitungsnetze aut n crhalb der Gebäude (Aul enan!agen) fat Gas, Wasser und A-bwasser Klasse 2 bis (Mittelwert) laiftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstarke und Zugfrcihcit und/oder mit zusätzlicher Lutlaufbereitung (sinngernai DIN 1946 Blatt 1 Ziffer 1.42) Klasse 3 Gesundhcitstechnische Anlagen in Schwimmbädern, Krankenhauscrn und I led stiitt en Gesundheitstechnische, betriebstechnische, lüftungstechnisc:he und Heizungsanlagen für Laboratoriumsbauten Fernheizwerke und Blockheizwerke einschl. Fernleitungen Kiihlwasser-Fernversorgungsanlagen einschl. Fernleitungen Kalternaschinen-Anlagen Kliniaanlar.cii nut selbsttätiger Regelung Regeltechnische Anlagen Strahlungsheizungen

(4) Leistungen und Leistungssätze Die Leistungen werden mit Leistungssätzen in Hyndertsteln des Grundhonorars nach Ziffer 9 bewertet. 13.1 Entwurfsbearbeitung 15 v. H. a) Vorentwurf und Kostenüberschlag b) Entwurfsbcarbeitung in solcher Durcharbeirung, dal; ..la • 17ch ci1e we,cr(iche Anderungen die N1.1 ,.sc . r.berechnu:ig und der Kostenanschlag actt:cstellt werden können. Für den Entwurf werden die Teilbeträge aus Entwurf und Vorentwurf stets zusammen berechnet, auch wenn ein Vorentwurf 20 v. H. nicht vorgelegt worden ist. 10 v. H. C) Massenberechnung und Kostenanschlag 13.2 Entwur(swettbewerb 15 v. H. a) Vorentwurf mit Kosteniiberschlag b) Aufstellen des Entwurfsprogramms mit Lei10 v. H. stungsheschreihung c) Aufstellen der Wärmebedarfs- und Kühlbe2 v. H. darfsberechnungen 13.3 Betriebskosten- und Wirtschaftlichkeitsberech10 v. H. nung 5 v. H. 13.4 Leistungsverzeichnis (Blankett)

AUKQNS, Am

KTION UND VOREERT1GUNG

Wendemar 2 Creft,aus.) • 0531 -

4 20 97 - 3300 BRAONSChivv!,-;;:i

Rohfassung zum AbschluBbericht 15.10.1982

70

13.5 Ausschreibungszeichnungen (Entwurfszeichnungen) mit Dimensionen zum Leistungsverzeidmis 13.6 Aushihningszeichnungen ohne Werkstatt- und Teilzeichnungen 13.7 Schlitz- und Dirrehbruchspläne bei lentwurfshearbeitung (Ziffer 13.1) hei Lniwurfsw•etthewerb (13.2) 13.8 Prüfung der Angebote 13.8.1 bei Leistungsverzeichnis nach Entwurfsbearbeitung 13.8.2 hei Angeboten nach Enrwurfswetthe werb Zuschlag je Angebot 13.9 Oberleitung der Ausführung 13.10 Ablitilame der Anlagen auf Vertragsrnäßigkcit ohne Leistungsmessungen 13.11 Leistungstnessungen bei Iiiftungstechnischen Anlagen oder nach dem leitaufwand 13.12 Rechntizigspriifung ohne Aufmag 13.13 Aufmaß der Anlagen 1 v. H. vorn Wert der Ahreehnungssumme oder nach dem Zeitaufwand 13.14 Örtliche Bauaufsicht hei einem Mindesthonorar von 2 v. H. der Herstellungssumme 13.15 Die Bestimmungen der Ziffern 11.13-11.16 finden entsprechende Anwendung.

10v. H. 20 v. H.

10v. H. 15 v. H.

5v. H. 2 V. H. 15 v. H. 5 v. H. 10. v. H.

5 v. H.

30 v. H.

14. Leistungen der Elektroingenieure (i) Die Leistungen der Elektroingenieure nach dieser Ziffer beziehen sich auf die Herstellung elektrischer Anlagen aller Art, z. B. Hochspannungs-, Niederspannungs-, lichttechnische Anlagen, Fernmelde-, Hochfrequenzanlagen, elektro-chemische Anlagen, Blitzschutzanlagen und dgl. (z) Das Honorar wird aus der Herstellungssurrirne der zu bearbeitenden Anlage durch Vervielfachung mit dem Grundhonorarsatz nach Klasse 3 der HorioraTtafel Ziffer 9 und den Leistungssatzen nach Absatz (4) ermittelt. (a) Die Herstellungssumme umfaßt die Kosten nach Ziffer 9. Werden Maschinen und geschlossene Bauelemente vom Ingenieur entworfen, aber mit Zustimmung des Aufte•::e...:•.,hees unter seiner Mitwirkung beschafft und eingebaut, sin: or Berechnung des Honorars ihre Anschaffungskosten den Herstellungskosten zuzurech nen. Nicht par Herstellungssumme gehören: Kosten für die Gebäude und Anschlußgebiihren sowie Kosten der Stromversorguag, soweir sie nicht vom Ingenieur geplant oder maßgebend beeinflußt werden. (4) Leistungen und Leistungssätze Die Leistungen werden mit Leistungssätzen in Hundertsteln des Grundhonorars nach Ziffer 9 bewertet. • Grundleistungen 14.1 Vorentwurf 15 v. H. d. h. die skizzierte Lösung der wesentlichen Teile der Anlagen, überschlägige KostensehätLung, Erliniterungsbericht, Untersuchungen fiber die Versorgungsverhältnisse.

7C7r Azziwry

`. "AU' e DN7719',UKT1ON UND VORFERTIGUNG . •• 4 26 87 - 330Q crvo...iNSCervvE/G

Rohfassung zum

AbschluBbericht 15.10.1982



14.2 Entwurf d. h. endgültige Lösung der Aufgabe und deren Erläurerung in soldier Durcharbeitung„ claf4 danach die folgenden Leistungen ohne grundsätzliche Änderungen erbradit werden können. Fur den Entwurf werden die Teilbeträge 3US Entwurf und Vorentwurf stets zusammen berechnet, auch wenn ein Vorentwurf nicht vorgelegt wlirden ist. 14.3 Ausführungszeichnungen d. h. die Darstellung der Anlage in solcher Durcharbcitung, danach die Massenausziige und die von den ausführenden mern nach den Verdingungsordnungen zu lieUnterlagen werden können. Aieratie von Durchbrudien und Aussparun er ci vom Ingenieur i...ntragurg der gesanten Leitungsfiihrueg itot Angaben der Leitungsart, der Querschnitte und der Anzahl der Adern verlangt, so erhöht sich der Leistungssatz auf 25 v. H. Werden vorn Ingenieur in grö(erem Umfang Detailzeichnungen (im Malstab 1 : 20, 1 : 10, usw.) fur die Ausführung der Installationen gefordert (z. B. Wandabwicklungen), so werden für diese Leistungeri Sondervereinbarungen getroffen. Das gleiche gilt für die Anfertigung von Werkstatt- oder Einzelteilzeichnungen. 14.4 Massenauszüge auf der Grundlage der Leistungen nach 14.2

und 14.3 14.5 Kostenanschlag

20 v. H.

15 v. H.

10 v.H.

5 v. H.

zur Ermittlung der Herstellungskosten auf der Grundlage der Leistung nach 14.4 14.6 Leistungsverzeichnis (Blankett) oder Leistungsbeschreibung auf der Grundlage der Ifisrungen nach 14,3 und 14.4 zur Emit!. luifg'der Preise durch Ausschreibung.

5v, H.

14.7 Prrifung der Angebote auf Grund der Unterlagen nach 14.6 in technischer, wirtschaftlicher und rechnerischer Hinsicht. Bei mehr als 7 Angeboten erhöht sich der Lei- .'ur.g.s;'. z 5 . .5 v. H. für jedes weitere zu t)t Um 0,5 v. H.

5 v. H.

14.8 0erleütung 14.8.1 Geschlittlicher Teil Durchfiihrung der Ausschreibung, Festlegung der Fristen, Entwurf der Vcrträge mit Verhandlungen bis zum Vertragsabschluf3 14.8.2 Technischer Teil Beratung und' Unterstützung der Bauleitung des Architekten/Bauingenieurs oder des Auftraggebers, Einweisung der ausführenden Unternehmer, Oberwachung der Ausführung der Anlagen in grof3eren Zeitabständen, Stellungnahme zu Fragen und Anderungswünschen während der Ausführung,

Ft7R BAUKONSTRUKTION UND VORFEciTIGUNG WervJanior 2 acxhausal 0631 - 4 2617 • 3306 BRAUNSCHVvnG

3v. H.

12 v. H.

Rohfassung zum

Abschlußbericht 15.10.1982

Verhandlungen und Schriftwechsel mit Behiirden und Dritten in technischen Fragen. Die Oberleitung umfa g t nicht die örtliche Bauaufsicht. Sie ist auch kein Teil der örtlichen Bauaufsicht. 14.9 Abnahme Abnahme der betriebsfertigen Anlage auf Vertragsmä g igkeit ohne Leistungsmessungen, Niederschrin des Ergebnisses der Abnahme und ggf. Erteilung von Mängelrügen, Festlegung von Nachfristen für die Mängelbeseitigung, Prüfung der Bestandspläne auf Vollrähligkeit. Mu die Abnahme aus Gründen, die der Ingenieur nichi zu vertreten hat, wiederholt werden, wird jede zusätzliche Abnahme nach Aufwand vergütet. Gebühren für Werksabnahmen werden gesondert vereinbart.

5 v. H.

14.10 Redtnungspriifung Rechnungsprüfung ohne Aufmessung der verlegten Leitungen und ohne Aufnahme von Anlageteilen,

5 v. H.

d. h. Prüfung aller Unternehmerrechnungen (Zwischen- und Schlu g rechnungen) in technischer, preislicher und rechnerischer Hinsicht. Hat der Ingenieur nicht die iirtliche Bauaufsicht und wird von ihm ein Aufma g aller verlegten Leitungen oder die Auszählung bestimmter Lieferungen verlangt, so werden hierfür besondere Vereinbarungen getroffen. Das Aufaw g schlie g t die Kontrolle aller Massen 14.11 Kleine Teilleistungen, mehrere Vorentwürfe, mehrere Entwürfe, Anderungen Die Bestimmungen der Ziffern 11.13 bis 11.16 finden auf vorstehende Grundleistungen entsprechende Anwendung. 14.12 Ortliche Bauaufsicht Die örtliche Bauaufsicht umfa g t die Oberkachung der Ausfiihrung der Anlagen in bezug auf die Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen und den Aufträgen, die Kontrolle der Terminpliine, die Koordinierung der verschiedenen Gewerke und Arbeitsbereiche, die Kontrolle der verarbeiteten Materialien, die Überwachung des Arheitseinsatzes der ausführenden Unternehmer, die Anordnung und die Anerkennung der Stundenlohnarbeiten, die erforderlichen Aufmessungen für die Abrechnung gemeinsam mit den Unternehrnern. Wenn keine ständige Anwesenheit von Bauführern oder hauleirenden Organen des Ingenieurs notwendig oder gefordert wird, beträgt der Leistungssatz das I ionorar jedoch nicht weniger als 2 v. H. der Herstellungssumtne. Wird eine ständige Anwesenheit bauleitender Organe des Ingenieurs vereinbart, so win./ vorn Auftraggeber und dein Ingenieur eine angemessene 13au(leitungs-)zeit festgelegt. Wird diese iiihersehritten, erfolgt nach deren Ablauf eine zusatzliche Vergritung durch auskiiminliche Ni onatspauschalen, die bei Vertragsabshlu g vereinbart werden.

-Se

FflJKTON UND VORFERT1GUNG 87 32C.4 anAuNscHwEiG

Ara Werderrtcr 2 Crcrhaucl • 0531

-'26

35 v. H.

Bild 9 : Auszug aus den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977)

6.3

Berechnungstabelle

Die Höhe der Preis- und Ankaufssumme ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

Basishonorar DM bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

1 500 2 000 2 500 5 000 10 000 15 000 20 000 30 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 125 000 150 000 175 000 200 000

Preis- und Ankaufssumme DM 9 400 11 500 13 500 21 500 37 000 50 000 60 000 74 500 87 000 98 500 109 000 118 000 128 000 136 000 143 000 160 000 175 000 189 000 200 000

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der Preise

4 4 5 5 5

5 5 5 5 5 5 5 5 5

5 5 5

Bei einem Basishonorar von weniger als 1,500,— DM und mehr als 200 000,— DM ist die Preis- und Ankaufssumme uriterBeracksichtigung der geforderten Leistungen frei zu vereinbaren. Zwischenwerte sind durch Interpolation zu ermitteln.

N UKTION LINO VORFERTIGUNG vverde,-.1 w ..7c-rorh J us: ob31- 426 87 • 3300 8RAL:r8SCHWEta

4.3

Ber chnungsbeisplele Die Gliederung der nachfolgenden Berechnungen entspricht der des Berechnungsmodellvorschlages (s® Abschn. 4.1). O. Festlegung des Wettbewerbsrahmens: Den Beispielen wird ein Wohnungsbauvorhaben mit ca. 40 Wohneinheiten zugrunde gelegt, für das zur Abgrenzung des Wettbewerbsrahmens eine Reihe von Annahmen getroffen wird: Die Ausschreibung soll neben dem Leis,Aingspi_ogramm a=n Rahmenplanungsunterlagen ähnlichen Umfangs, wie von den Bietern mit dem Angebot verlangt, enthalten. Damit sind die Grundlagen, die Aufgabenstellung und alle Planungsvorgaben als Ergebnis der Vorplanung hinreichend beschrieben. Um die Kostenfolgen einer Verschiebung der Schnittstelle zwischen auftraggeberseitiger und bieterseitiger Leistung zur Planung erläutern zu können, werden für die Bereiche der Objekt- und Tragwerksplanung drei Varianten untersucht: V1: Die Vorplanung und Entwurfsplanung wird auftraggeberseitig durchgeführt, die Ausführungsplanung von den Bietern erwartet einschließlich Erarbeitung des statisch/konstruktiven Konzepts und des Tragwerksentwurfs. Dieser Wettbewerbsumfang könnte als "Bauelementausschreibung" bezeichnet werden. Der Wettbewerb ist nach Bauelement- bzw. Gewerkegruppen unterteilbar, im Berechnungsbeispiel jedoch zusammengefaßt, wobei beispielsweise die Tragkonstruktion als ein Bauelement in seiner planerischen Behandlung eingeschlossen ist. V2: 'Die zweite Variante zielt auf sogenannte "Schubladenentwürfe", bei der Abgrenzung der Planungsleistungen wurde an Systembauten mit vorgefertigten Planungsbausteinen gedacht, die für den Vergabefall nur umgearbeitet werden müssen.

301;0 FR BAtJKONSTRUKTION UND VORFERTIGUNG Ag WePiemar 2 aus) 0531 - 26 !7- 3200 BRAUNSCHwEIG

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V3:

Bei der dritten Variante wird davon ausgegangen, daß der Ausschreibungszeitpunkt und damit die Schnittstelle zwischen auftraggeber- und bieterseitigen Planungsleistun g en soweit vorne im Planungsprozeß angesiedelt warden ist, daß die Ausschreibung gerade eben noch den Anforderungen des 9 VOB/A entspricht, der u.a. verlangt, • daß die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

Angenommen wird auch, daß der Bauherr/Auftraggeber alle behördlichen Genehmigungen herbeiführt und die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme als Ganzes sicherstellt, indem er den Bietern alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Daten an die Hand gibt. Zum , erwarteten Inhalt der Angebote wird angenommen, daß sie u.a. folgendes enthalten: - Lagepläne auf Originalvorlagen - Entwurfspläne Maßstab 1/200 bis 1/100 Ausführun g spläne nach Wahl des Bieters und soweit sie zur Angebotskalkulation erforderlich sind Maßstab 1/50 bis 1/1 - zeichnerische Darstellung der Tragkonstruktion - Beschreibungen der Baukonstruktion und des technischen Ausbaus - Nachweise der Gebrauchsfähigkeit der Bauteile (Hinweise auf Normeneinhaltung oder zahlenmäßiger Nachweis) nach Vorgaben des Leistungsprogramms - Terminplan für die Bauausführung - Pauschalpreis für schlüsselfertiges Objekt. Zur Objektgröße werden folgende Annahmen getroffen: - Gesamtbausumme nach DIN 276 6,0 Mio. DM - anrechenbare Kosten für Objektplanung (HOAI) 5,0 Mio. DM - anrechenbare Kosten für Tragwerksplanung (HOAI) 3,0 Mio. DM

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UND VORFERTIGUNG ,7 3309 BRAUNSCHWEIG

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- Herstellungssumme Heizungs-, Lüftungs ® , Gesund0,7 Mio. DM heitstechnik (LHO) 0,3 Mio. DM - Herstellungssumme Elt.-Anlagen (LHO) Für die Bemessung der Entschädigungen wird angenommen, daß bei dem Ausschreibungsobjekt die Basishonorare an Mindestsätzen orientiert werden können. Außerdem wird angenommen, daß es sich um eine beschränkte Ausschreibung handelt, zu der 8 Bieter zur Teilnahme aufgefordert sind, 7 Bieter sich zur Teilnahme entschlossen haben und 6 ein der Auss hreibung entsprechendes Angebot einreichen. 1. Basishonorarermittlung:

V1

V2

0/3

a) Objektplanung HOAI § 11 Honorarzone III § 15 Leistungsbild mit Maximalprozentangabe 3. Entwurfsplanung 11%,ohne Verhandlungen mit Behörden 10% 10% 25% 15% 5. Ausführungsplan 25% !25% 6. Massenermittlung 10%, ohne Aufstellung und Abstimmung von Leistungsverzeichnissen Summe: 25% § 16 Honorartafel: Anrechenbare Kosten 5.000.000 DM Grundleistungshonorar 372,400 DM Basishonorar DM 93.100 111.720H48.960 b) Tragwerksplanung HOAI § 53 Honorarzone III § 54 Leistungsbild mit Maximalprozentangabe 2. Erarbeiten des statischkonstruktiven Konzepts des Tragwerks 10%, ohne Vorverhandlungen mit Be9% hörden 2% 9% 3. Entwurfsplanung,Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschläglicher statischer Berechnung 12%, ohne Verhandlungen zur 10% 5% 10% Genehmigungsfähigkeit

FOrq Ar-, ssdentor ;

UND VORFERTIGUNG 426 87 3309 SRAUNSCHVVEIG

N57.7qUKTION avs.:1 0531 -

Rohfassung zum AbschluBbericht 15.10.1982

vl V2 V3 4. Genehmigungsplanung besondere Leistungen, bauphysikalische Nachweise bzw.Hinweise 2% 2% auf Normeneinhaltung 5. Ausführungsplanung 42%. Für die Angebotskalkulation sind nur Teile davon erforderlich (u.a.keine Schalpläne). 2 6. Massenermittlung 3%, ohne Aufstellung ergänzender Leistungsverzeichnisse 2% 2% Summe: 23% 32% § 55 Honorartafel: Anrechenbare Kosten 3.000.000 DM Grundleistungshonorar interpoliert: 137.535 DM Basishonorar DM 31.633 44.o1166.017 c) Heizungs-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik LHO Ziff.10 Klasse 2 - Bauwerke mittlerer Schwierigkeit Ziff.13 Ingenieurleistungen 13.2 Entwurfswettbewerb a) b) c) Summe 27% Ziff. 9 Honorartafel 9.2 Herstellungssumme 700.000 DM Honorarsatz 4,9 % Grundhonorar 34.300 DM Basishonorar DM 9.261 d) Elektroinstalationsplanung LHO Ziff.10 Klasse 3 Ziff.14 Elektroingenieurleistungen 14.2 Entwurf 20% 14.4 Massenauszüge 10%, 10% überschläglich Summe 30% Ziff. 9 Honorartafel 9.2 Herstellungssumme 300.000 DM Honorarsatz 5,8 % Grundhonorar 17.400 DM DM 5.220 Basishonorar

LI(ONS7RUKT1ON UND VORFERT1GUNG aus) 0:01 - 4 26 R7 - 3300 BRAUNSCHWEIG

Zusammenstellung der Basishonorarsätze Objektplanung DM Tragwerksplanung DM HLG. -Planung DM Elt.-Planung DM Basishonorarsummen

93.100 111.720 148.960 31.633 44.011 66.017 9.261 9.261 9.261

5.220 '

5.220

5.220

2. Festsetzung der Mindestentschädigung: Die Mindestentschädigung pro Bieter ergibt sich durch Interpolation aus der Tabelle 6.3 GRW entsprechend den Basishonoraren zu einem Fünftel der Preis- und Ankaufssumme. Bei Basishonoraren über DM 200.000 wird die Mindestentschädigung pro Bieter direkt als ein Fünftel des Basishonorars angenommen. Bezugsbasishonorarsumme Bo DM Differenz zum ermittelten Basishonorar AB DM Bezugspreissumme Po DM Tabellendifferenz BasishonorarI BT DM Tabellendifterenz Preissumme T DM Mindestentschädigung (P0+

125.000

150.000

14.214 160.000

20.212 175.000

25.000

25.000

15.000

14.000

33.705

37.263

45.891

260.846

321.241

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AB . AB

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DM

T

3. Festsetzung der Entschädigungssumme: Nach dem Berechnungsmodellvorschlag beträgt die Entschädigungssumme bei 7 Teilnehmern am Wettbewerb das siebenfache der Mindestentschädigung: 235.939 Entschädigungssumme DM Damit ergibt sich ein Verhältnis zu den einfachen Planungskosten bzw. Basis-- honoraren zu: 1,69

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1,53

1,4

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79

78 - 117

Damit wird einerseits die in Tabelle 6.3 GRW enthaltene Degression ablesbar - sie ist sicherlich angesichts der Preisentwicklungen auf dem Baumarkt zu verbessern und fortzuschreiben. Andererseits wird aber auch deutlich, daß die Kosten des Vergabeverfahrens mit Leistungsprogramm absolut gesehen mit steigender übertraqung von Planungsleistungen auf die Bieterseite zwar anF,teigen, das Degressionsprinzip der GRW aber eine relativ geringere Vervielfachung der Planungskosten mit sich bringt. 4. Berechnun der auszuzahlenden Entschädigungen: Tritt, wie für diese Berechnungsbeispiele angenommen, der Ausnahmefall ein, daß ein Angebot nicht der Ausschreibung entspricht und als nicht "entschädigungsfähig" ausgeschlossen werden muß, so würde die Entschädigungssumme auf sechs (statt sieben) Bieter verteilt: V2 V3 Auszuzahlende Entschädigung pro - yl Bewerber/Bieter:

DM 39.323 k 43.474 53.540-

Anzumerken ist, daß die Kosten des Verfahrens im Falle der Nichtannahme eines Angebotes durch den Auftraggeber unverändert bleiben. Andere Verhältnisse, d.h.N.nderungen bei den Kosten des Verfahrens würden sich erst dann einstellen, wenn teilnehmende oder zur Teilnahme aufgeforderte Bieter kein Angebot einreichen und sich damit die Anzahl der für die Festsetzung der Entschädigungssumme maßgebenden beteiligt bzw. mitarbeitenden Wettbewerbsteilnehmer ändert. Dann sollte eine Korrektur der Entschädigungssumme stattfinden, wie sie im Abschnitt 4.1 Berechnungsmodellvorschlag als letzter Arbeitsschritt angedeutet wurde.

ONSTRUKTION UND VORFERT1GUNG tn.-lento, 2 Croro,aus) 05.31— 426 87 3300 BRAUNSCHWEIG

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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KOSTENVERGLEICH AUS , AUFTRAGGEBERSICHT Betrachtet man den Ablauf der Ausschreibung und Vergabe auf der Basis einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm im Vergleich zum Planungs- und Vergabeprozeß bei Anwendung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, so entstehen zusätzliche Kosten hauptsächlich im ersten Teil der Wettbewerbsphase (s. Abschn. 1.2). Diese Kosten entstehen aus . her Au der teilweisen Übertragung von Planungsleistungen traggeber- auf die Bieterseite, wodurch eine begrenzte Aufwandsvervielfachung eintritt. Eine Vervielfachung durch Parallelplanung der Bieter und begrenzt dadurch, daß vor und nach der Wettbewerbsphase nur jeweils einfache Planungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahme anfallen. Der Versuch, eine vergleichende Bilanz zu ziehen, kann mit einem einfachen Rechenexempel dargestellt werden: Wird , der gesamte Planungsaufwand für die konventionelle Durchführung einer Baumaßnahme mit 100% angenommen und für die Aufgliederung der Leistungsbeiträge bei Verfahren mit Leistungsprogramm unterstellt, daß - 20% der Gesamtplanungsleistung auftraggeberseitig für die Vorbereitung der Ausschreibung erforderlich ist, - 30% der Planungsleistungen im Wettbewerb von mehreren Bietern erbracht werden und - 50% der Planungsleistungen nach Wettbewerbsabschluß vom Auftraggeber selbst oder vom Auftragnehmer geleistet werden, so ergeben sich auch dann, wenn die Wettbewerbsleistungen insgesamt mit dem 2fachen Betrag der einfachen Planungskosten entschädigt werden, nur 1,3 mal höhere Kosten aus der Anwendung eines Leistungsprogramms gegenüber dem Normalverfahren. Anzumerken ist jedoch, daß Planungsleistungen im Wettbewerb nur mit einer solchen Vollständigkeit und Sorgfalt durchgeführt werden, daß eine ordnungsgemäße Angebotserarbeitung, -prüfung

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Kosten der 1ergabe mit Lei4sprogramm

I 78

11

und -wertung durchgeführt werden kann. Sie bedürfen im Regelfall ergänzender Nacharbeiten, wenn sie Grundlage der Bauausführung werden sollen. Es ist deshalb von verschiedenen Seiten vorgeschlagen worden, nur diejenigen Bieter zu entschädigen, die nicht zum Bauausführungsauftrag gekommen sind, und dem beauftragten Bieter (Auftragnehmer) für seine Leistungen im Wettbewerb und für die erforderlichen Nacharbeiten eine Honorierung zuzubilligen. Das kommt den tatsächlichen Leistungsverhältnissen zwar am nächsten, widerspricht aber den Vorschriften der VOB/A, nach der alle Bewerber/Bieter im Wettbewerb gleichgestellt werden müssen. So bleibt hier nur die Möglichkeit, die Entschädigung, die der beauftragte Bieter erhalten hat, mit dem ihm zustehenden Planungshonorar zu verrechnen. Damit muß das oben begonnene Rechenexempel fortgeschrieben werden wie folgt: Angenommen, daß 6 Bieter am Wettbewerb teilnehmen und die Entschädigungssumme das 2fache der Kosten von 30% der Planungsleistungen beträgt, hat der beauftragte Bieter über die Entschädigung nur 10% für einen 30%-Beitrag an der Gesamtplanung erhalten, ihm stünden noch 20% des gesamten Planungshonorars zu. Der Aufwand des Auftraggebers für das Verfahren der Lei-- stungsbeschreibung mit Leistungsprogramm steigt im Beispiel dadurch von 1,3- auf das 1,5-fache der einfachen Planungskosten. In diesem Sinne ist bei mehreren Vergabefällen erfolgreich mit Entschädigungs- und Honorarzahlungen fir Planungsleistungen gearbeitet worden. Daß mit der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auch zusätzliche Kosten aus Verwaltungsleistungen, Leistungen der Bauaufsicht und Projektsteuerungsleistungen entstehen können, wurde in den Abschnitten 2.1 bis 2.3 ausführlich diskutiert. Um sie in das o.g. vergleichende Rechenbeispiel fundiert einbeziehen zu können, fehlt es jedoch an verallgemeinerungsfähigen Berechnungsgrundlagen und Erfahrungs-

ECRO FOR BAUKONSTRUKTION UND VCRFERT1GUNG Amwee-nr 2 Cror+-aus; 0531 - 4 26 87 - 3150 BRAUNSCHWEIG

Rohfassung zum AbschluBbericht 15.10.1982

dorten® Es kann deshalb hier nur auf begrenzte eigene Erfahrungen und Angaben von Auftraggebern zurückgegriffen werden, die bereits Leistungsprogramme eingesetzt haben. Danach ist je nach Art des Bauobjekts und seiner Größe mit zusätzlichen Verfahrenskosten zu rechnen, die 10% bis 50% der konventionellen Planungskosten ausmachen. Zusammenfassend kann als Ergebnis des o.g. vergleichenden Berechnunarsbeispiels festgehalten werden, daß auf

-,uftrag-

geber beim Einsatz der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Kosten für die planerische Bauvorbereitung, Wettbewerbsbetreuung und Bauausführungssteuerung zukommen können, die in summa das 1,5- bis 2-fache konventioneller Verfahrenskosten betragen. Nun stellt sich aus der Sicht des Bauherrn/Auftraggebers natürlich die Frage, was er mit dem erhöhten Einsatz an Baumaßnahmenvorbereitungs- und -betreuungsaufwand erreichen kann. Es würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen, die Rationalisierungsvorteile durch den Einsatz der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm in vollem Umfang durchzudiskutieren. Erwähnt sei jedoch, daß die Höhe der Kosten einer Baumaßnahme am Beginn des Planungsprozesses wesentlich stärker beeinflußt werden kann als während der Bauausführungsbetreuung. Eine Investition zusätzlichen Aufwands für die Durchführung von Wettbewerben in frühen Planungsstadien, die ein Mehrfaches an Einsparung bei den Baukosten bewirkt, ist in jedem Fall vertretbar. Anzumerken sind einige Einsparungen bei den Verfahrenskosten, die mit der Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nach dem im Abschnitt 1. gegebenen Schema gegen die Kosten der konventionellen Bauabwicklung direkt aufrechenbar sind: Wird der Wettbewerbsgedanke als Ansatz für die Optimierung der Lösung einer Bauaufgabe konsequent verfolgt, so muß für

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

Kosten der Vergabe mit Leistungspr

800178

117

4.4904n1.1"..1110n711.01

den Verfahrensvergleich berücksichtigt werden, daß reine Planungswettbewerbe nach den GRW 1977 dem Auftraggeber ähnliche Kosten verursachen wie Leistungsprogrammwettbewerbe. Letztere sind zwar im Planungsprozeß grundsätzlich später angesiedelt, könnten jedoch wesentliche Inhalte von Planungswettbewerben mit abdecken. Zielt eine Ausschreibung mit Leistungsprogramm auf den Einsatz vorgefertigter Bausysteme, so entstehen nicht bei je -demVrgabflüdenBitrPlaugsfwEn,die eine vollständige Honorierung von Grundleistungen nach HOAI rechtfertigen. Vielmehr können Honorarminderungen im Sinne von 22 HOAI ' für die Wiederholung von Typenplanungen in Ansatz gebracht oder auch die Meinung vertreten werden, daß ein mehrfacher Einsatz von Typenplanungen bei Leistungsprogrammwettbewerben deren Kosten durch wiederholte Entschädigungszahlungen abdeckt, IM Regelfall mündet die Ausschreibung und Vergabe nach Leistungsprogramm in einen Bauvertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine funktionsfähige und betriebsfertige, d.h. "schlüsselfertige" Bauausführungsleistung abzuliefern. Dadurch entfallen für den Auftraggeber ebenso wie für den Auftragnehmer die konventionell üblicherweise recht aufwendigen Aufmaß- und Abrechnungsarbeiten, was zunächst einmal eine Minderung des Aufwandes im Bereich der Projektsteuerungsleistungen bedeutet. Hinzu kommt noch, daß auch keine Nachforderungen auftreten, wenn sich der Auftraggeber planerischer Eingriffe und .N.nderungen während der ordnungsgemäßen Leistungserbringung zur Bauausführung enthält. Schließlich ist zu erwähnen, daß auch Gewährleistungsansprüche und deren Erfüllung einfacher und damit kostenspa:render zu handhaben sind, wenn dem Bauvertrag ein Leistungsprogramm zugrunde liegt. Schließlich ist die Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks, von Bauwerksteilen, Bauelementen

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Kosten der Vergabe mit Leistungsprogr

8C1 78 - 117

und -elementgruppen einfacher zu kontrollieren als die plangemäße Bauausführung mit ihren Details bis hin zur sachgerechten Verwendung geeigneter Baustoffe. Ein Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über Gewährleistungsfragen ist leichter herzustellen, wenn es sich dabei um Funktionsfragen handelt, die beide Seiten aus der täglichen Erfahrung heraus beurteilen können, als wenn beispielsweise Experten mit besonderen Untersuchungen über Baustoffe und deren Verwendung beigezogen werden müssen. Zum Kostenvergleich aus Auftraggebersicht ist zusammenfassend festzuhalten, daß die Anwendung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm - mit höherem Planungs- und Betreuungsaufwand für die Auftraggeberseite verbunden ist. - ein Teil der "neuen" Kosten kann direkt durch Einsparungen von konventionell üblichen Kosten der Auftraggeberseite kompensiert werden. - ein weiterer Teil wird auf der Auftragnehmerseite eingespart und kann dadurch mittelbar zur Minderung der Kosten des Auftraggebers beitragen. Besonders herauszustellen ist, daß es sich hier lediglich um Unterschiede bei den Baunebenkosten handelt, die sich an der Bausumme gemessen im Bereich von Teilprozenten oder einzelner Prozentpunkte bewegen. Die möglichen Einsparungen bei der Bausumme einschließlich von Nachträgen und Gewährleistungskosten betragen ein Vielfaches davon. Obwohl noch eine Reihe von Problemen zu diskutieren wäre, kann die Untersuchung hier abgebrochen werden. Die zusätzlich bei einer Vergabe mit Leistungsprogramm entstehenden Kosten bedeuten eine gewisse Erhöhung der Baunebenkosten, die der Auftraggeber zu berücksichtigen hat, wenn er nach § 9.10 VOB/A alle Umstände abwägt, die es zweckmäßig erscheinen lassen, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für den Leistung dem

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Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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178 - 117

Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu elmitteln.

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3300 BRAUNSCHWEIG

Rohfassung zum Abschlußbericht 15.10.1982

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Honorarfindung nach HOAI aber wie? T.U. Berlin

Pfarr/Arit/Hobusch

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Pfarr/Arlt/Hobusch

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