Jugendsozialarbeit in der Stadt Cottbus

Geschäftsbereich Jugend, Kultur und Soziales Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit in der Stadt Cottbus Stand vom 14.03.2014 ...
Author: Joseph Giese
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Geschäftsbereich Jugend, Kultur und Soziales Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit in der Stadt Cottbus

Stand vom 14.03.2014

Fachbereich Jugend, Schule und Sport

Präambel

Ziel dieser Richtlinie ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Träger der öffentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe, jungen Menschen zur Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung, wie auch zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen bedarfsgerechte Angebote zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII, Förderung der freien Jugendhilfe, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger:  die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Entsprechend § 74 Abs. 3 - 6 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Art und Höhe der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt auch, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei gleich geeigneten Maßnahmen soll den Antragstellern der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Der Antragsteller verpflichtet sich und die haupt- und ehrenamtlich Beschäftigten/Tätigen innerhalb seines Vereins oder Verbandes, im Rahmen einer Selbstverpflichtung, am Verhaltenskodex zu beteiligen. Der Träger soll gemeinsame Fortbildungen durchführen, um die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibilisieren. Anzeichen von sexueller, körperlicher oder seelischer Gewalt müssen frühzeitig erkannt werden um im Verdachtsfall gewappnet sein zu können. Eine klare Positionierung zum Kinderschutz, ein Klima der offenen Auseinandersetzung mit dem Thema sowie Transparenz und Sensibilisierung tragen maßgeblich zur Qualität in der Kinder- und Jugendarbeit bei.

Mit der in der Richtlinie gewählten Personen- und Funktionsbezeichnungen werden beide Geschlechter angesprochen.

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1. Grundsätze der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

1.1. Auf Grundlage dieser Richtlinie fördert die Stadt Cottbus Jahresprojekte und Mikroprojekte der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit gemäß SGB VIII (KJHG).

1.2. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen von den freien und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, gemäß §§ 69 und 75 SGB VIII, sowie den ehrenamtlich geführten Jugendtreffs in Anspruch genommen werden.

1.3. Der Träger hat zu gewährleisten, dass innerhalb des Projektes die Bestimmungen des Grundgesetzes beachtet werden und nicht gegen die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen wird. Verfassungswidrige Darbietungen sind ausdrücklich untersagt. Darüber hinaus hat der Träger sicherzustellen, dass die innerhalb des Jugendschutzes geltenden Gesetze und Bestimmungen umgesetzt und beachtet werden. Bei Verstößen oder Nichtbeachtung behält sich der Zuwendungsgeber vor, erteilte Zuwendungsbescheide zu widerrufen und bereits ausgezahlte Zuschüsse zurück zu fordern.

1.4. Die zu fördernden Maßnahmen richten sich an alle Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahren in der Stadt Cottbus. Maßnahmen die sich besonders der Inklusion von Menschen mit Behinderung verpflichten, können im Einzelfall bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert werden.

1.5. Die Förderung setzt voraus, dass die Mittel sachgerecht, zweckentsprechend und wirtschaftlich sparsam verwendet werden.

1.6. Anträge auf Zuschüsse sind grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahme, gleich welcher Art, mit den dafür vorgesehenen Antragsformularen an die Stadtverwaltung Cottbus, Fachbereich Jugend, Schule und Sport zu richten. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung der Stadt Cottbus muss als Anlage einen Kosten-/Finanzierungsplan sowie eine Konzeption der zur fördernden Maßnahme/Projekt enthalten. Eine Förderung laufender oder bereits abgeschlossener Maßnahmen ist nicht möglich.

1.7. Der Träger hat vor Antragstellung zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe finanzielle Eigenleistungen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich wird eine Eigenbeteiligung des Antragstellers vorausgesetzt.

1.8. Der Zuschuss wird in Gänze oder in Teilen zurückgefordert wenn, •

der Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses oder die hierzu gehörenden Unterlagen falsche Angaben enthalten, oder die Fördermittel nicht 3

zweckentsprechend verwendet werden, •

die zugrunde gelegten Bestimmungen und Richtlinien nicht beachtet und nicht erfüllt werden,



die bereitgestellten Mittel infolge einer Minderung der Kosten oder einer nachträglichen Änderung der Finanzierung nicht in voller Höhe zur Deckung der Gesamtkosten benötigt werden.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten.

1.9. Änderungen der beantragten Maßnahme/ Projektes sind dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

1.10. Veranstaltungen und Einrichtungen, die in ihrer Ausrichtung ausschließlich parteipolitische, gewerkschaftliche, religiöse oder sportliche Ziele verfolgen, werden nicht gefördert.

1.11. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

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2. Gegenstand der Förderung von Jahresprojekten Gefördert werden Projekte von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie ehrenamtlich geführte Jugendtreffs, die im Sinne der §§ 11 - 14 SGB VIII tätig sind. Für das beschiedene Projekt können im antragsfolgenden Jahr Personal- und/ oder Sachkosten gefördert werden. Der Antragsteller zielt mit seinem Konzept und seinen Vereinbarungen darauf ab, dass das Projekt für mindestens den beschiedenen Zeitraum Bestand hat. Die geförderten Projekte sind Bestandteil des jährlich zu beschließenden Jugendförderplanes, gemäß § 24 des ersten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII.

2.1. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind: •

Anerkannte, ortsansässige Träger der freien Jugendhilfe im Leistungsbereich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit



Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe



Die ortsansässigen, ehrenamtlich geführten Jugendtreffs

2.2. Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuschüsse können für ein kommendes Haushaltsjahr beantragt werden. Bei Restmitteln des laufenden Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit einer Beantragung innerhalb dieses Jahres. Für das zu fördernde Projekt muss der Bedarf aus der Jugendhilfeplanung abgeleitet werden können. Der Zuwendungsempfänger hat in allen Fragen, die das zu fördernde Projekt betreffen, mit dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport kooperativ zusammen zu arbeiten. Die Förderung sieht eine projektgebundene Verwendung der Mittel vor. Für die geförderten Fachkräfte darf ein Zuschuss gemäß SGB II- z.B. Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV), SGB III-Arbeitsförderung sowie andere Zuwendungen aus EU-, Landes- oder Bundesmitteln weder beantragt noch in Empfang genommen werden. Die im Rahmen der Zuwendung geförderten Personalstellen sollen einem Stellenäquivalent von mindestens 0,75 VZE entsprechen. Die Vergütung der Personalstelle hat auf der Grundlage der gültigen Tarifbestimmungen zu erfolgen. Die Förderung von pädagogischem Personal in den Einrichtungen setzt voraus, dass es sich hierbei um Fachkräfte im Sinne des § 72 SGB VIII handelt. Im Einzelfall kann die Fachlichkeit projektbezogen vom Fachbereich Jugend, Schule und Sport geprüft und bestätigt werden.

2.3. Finanzierungsart Die Zuwendung wird grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwen5

dungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder Drittmittel zu decken vermag. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, führen zur Rückzahlung der Zuwendung in Höhe der Einsparung oder Mehreinnahme.

2.4. Antragsverfahren Die Antragsberechtigten stellen einen Antrag für den bevorstehenden Förderzeitraum bis zum 31.05. des laufenden Jahres im Fachbereich Jugend, Schule und Sport. Das Antragsformular kann unter www.cottbus.de herunter geladen werden oder liegt zur Abholung im Fachbereich Jugend, Schule und Sport bereit.

Antragsschwerpunkte: •

Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, gemäß §§ 11-14 SGB VIII,



Sicherung der Niederschwelligkeit (offen, erreichbar),



Sicherung des Fachkräftegebotes,



Sicherung der tariflichen Vergütung – eigener TV oder Nutzung der Regelungen des TVöD (SuE) unter Beachtung des Besserstellungsverbotes,



Verwendung der Zuwendung: −

Mindestens 75% für projektbezogene Personalkosten,



Der Sachkostenanteil wird auf 20% begrenzt,



der Verwaltungsaufwand auf 5%

Alle Abweichungen müssen begründet werden und sind zustimmungspflichtig durch den Fördermittelgeber, •

Bedarfsgerechte und zielgruppenorientierte Öffnungszeiten,



Aktive Öffentlichkeitsarbeit/ Netzwerkarbeit

2.5. Entscheidung Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die Stadt Cottbus im Rahmen der zur Verfügung stehenden Aufwendungen im Haushaltsplan (Beschlussfassung Jugendförderplan). Nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordneten erhalten die Träger der geförderten Projekte einen Zuwendungsbescheid durch die Stadtverwaltung Cottbus. Die Bewilligung der Zuwendung kann widerrufen werden, wenn Ausgaben nach dem festgestellten Haushaltsplan oder auf Grund haushaltsrechtlicher Sperren nicht verfügbar sind (Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Rückgeforderte oder nicht abgerufene Mittel fließen in das Budget ein und werden im Sinne dieser Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit in der Stadt Cottbus den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt.

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2.6. Auszahlung Der Zuwendungsempfänger erhält zum 15. Werktag des jeweiligen Monats Abschlagszahlungen auf die Jahreszuwendung. Der Mittelabruf ist bis zum 05. des Monats der Auszahlung vorzulegen. Nicht verbrauchte Mittel sind umgehend an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.

2.7. Verwendungsnachweisverfahren Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger übergibt dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport den Verwendungsnachweis bis spätestens 31. 03. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.

Der Verwendungsnachweis umfasst: •

die detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für jedes beschiedene Projekt



den ausführlichen Sachbericht



die Originalrechnungsbelege (werden nach Prüfung zurück gegeben)



den Nachweis über den Erhalt von EU-, Landes-, Bundes- oder weiterer Drittmittel.

Durch den Zuwendungsempfänger wird bestätigt, dass die gewährten Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Ein Prüfungsrecht und die Einsichtnahme in Bücher, Belege und Inventarlisten sind einzuräumen. Auskünfte über die beanspruchten Mittel sind zu erteilen, soweit im Zuwendungsbescheid keine anderen Festlegungen getroffen werden. Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport. Das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Cottbus bleibt unberührt.

2.8. Verwendung von Sachgegenständen Gegenstände, die durch Fördermittel der Stadt Cottbus angeschafft wurden, sollten anderen Trägern für vergleichbare Projekte/ Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Inventarisierung der angeschafften Gegenstände über 150,00 € hat zu erfolgen. Sollten Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben wurden nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden, so kann die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Für alle Anschaffungen ab dem o.g. Einzelwert gilt der Eigentumsvorbehalt des Zuwendungsgebers für einen Zeitraum von mind. 5 Jahren.

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3. Förderung von Mikroprojekten

3.1. Gegenstand der Förderung Mikroprojekte verstehen sich als Angebote von kurzer Dauer und geringem Finanzumfang, durch die das gemeinsame Erleben in einer Gruppe ermöglicht wird. Die Angebote sollen die Persönlichkeitsentwicklung bei Kindern und Jugendlichen fördern. Sie können allgemeine, politische, soziale, kulturelle, musische, gesundheitliche, naturkundliche und technische Bildung vermitteln. Die Angebote sollen sich an den Interessen junger Menschen orientieren, ihnen eine Orientierungshilfe bieten und sie in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit unterstützen. Eine fachspezifische und pädagogische Leitung von Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften im außerschulischen Bereich sind ebenfalls Gegenstand einer Förderung. Gefördert wird die Beschaffung von Material und technischer Mittel sofern sie im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der beantragten Maßnahme stehen. Die Zweckbindung bei bezuschussten Materialien beträgt in der Regel 5 Jahre.

Gefördert werden können:  Tagesveranstaltungen, Tagesfahrten  Erholungs- und Freizeitmaßnahmen sowie Ferienfahrten  Maßnahmen internationaler Jugendbegegnungen im In- und Ausland auf der Basis eines intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches zur Entwicklung internationaler und interkultureller Verständigung, wenn auch der Gegenbesuch einer Jugendgruppe aus dem Ausland zeitnah (für das laufende oder kommende Jahr) vereinbart wird. Der Gegenbesuch wäre im Sinne dieser Richtlinie ebenfalls förderfähig.  Förderung der außerschulischen Bildung, Arbeit in Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften mit Beteiligung von Kinder und Jugendlichen (mindestens 10 Teilnehmer)  Förderung der Aus- und Fortbildung von Gruppenleitern und ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit bis zum 27. Lebensjahr  Beschaffung von Material/ technischer Mittel zur Durchführung von Mikroprojekten

3.2. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind: •

Die ortsansässigen Träger der freien sowie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Leistungen nach §§ 11-14 SGB VIII erfüllen



Ortsansässige Jugendverbände, Jugendgruppen, Jugendinitiativen und Wohlfahrtsverbände, die die Leistungen nach §§ 11 - 14 SGB VIII erfüllen

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3.3. Zuwendungsvoraussetzung Gefördert werden Kinder und Jugendliche von 6 – 18 Jahren sowie junge Erwachsene soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sozialpädagogische Fachkräfte der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit die durch die Stadt Cottbus bereits gefördert werden, erhalten keine Förderung über diese Richtlinie. Eine Gruppe muss mindestens aus 7 Teilnehmern und einem Betreuer bestehen. Spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, werden entsprechend ihrer Bedürfnisse und Bedarfe gesondert berücksichtigt. Ein Betreuer sollte eine sozial-/ pädagogische Fachkraft sein oder eine aktuelle Jugendgruppenleitercard nachweisen können.

3.4. Höhe der möglichen Zuwendung Für alle Mikroprojekte im Inland mit einer Dauer von mindestens 2 Tagen bis höchstens 14 Tagen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 4,00 € pro Tag und Teilnehmer aus Cottbus gewährt werden. Hierbei gelten An- und Abreisetag als je ein Tag. Bei Begegnungen im Ausland mit einer Dauer von mindestens 2 Tagen bis höchstens 14 Tagen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 6,00 € pro Tag und Teilnehmer aus Cottbus gewährt werden. Anfallende Fahrtkosten können in Höhe von bis zu 50% gefördert werden.

Einsparungen oder Mehreinnahmen, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, führen zur Rückzahlung der Zuwendung in Höhe der Einsparung oder Mehreinnahme. Für alle Tagesveranstaltungen wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 3,00 € pro Teilnehmer gewährt. Die bewilligten Mittel der Stadt Cottbus werden bei Mikroprojekten zu 100 % ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt vor dem Beginn der Maßnahme.

3.5. Antragsverfahren für Mikroprojekte Die Anträge auf Förderung sind spätestens zu folgenden Terminen bei der Stadtverwaltung Cottbus im Fachbereich Jugend, Schule und Sport einzureichen:

Für:

I.

Quartal

Termin : 30.09. des Vorjahres

(01.01. – 31.03.)

II.

Quartal

Termin : 31.12. des Vorjahres

(01.04. – 30.06.)

III.

Quartal

Termin : 31.03. des lfd. Jahres

(01.07. – 30.09.)

IV.

Quartal

Termin : 30.06. des lfd. Jahres

(01.10. – 31.12.)

3.6. Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Mittel erfolgt nach Empfehlung des Fachbereichs Jugend, Schule und Sport sowie nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt Cottbus. Der 9

Bewilligungsbescheid wird von der Stadtverwaltung Cottbus, Fachbereich Jugend, Schule und Sport nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG) erteilt.

3.7. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger übergibt den Verwendungsnachweis spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme der Stadtverwaltung Cottbus, Fachbereich Jugend, Schule und Sport zur Prüfung.

Der Verwendungsnachweis enthält: • Das Formular Verwendungsnachweis mit der konkreten Aufstellung der Ausgaben • Die Originalrechnungsbelege • ausgefüllte Teilnehmerliste im Original gg. Rückgabe/ beglaubigte Kopie mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum und Unterschrift • Nachweis über Erhalt von Drittmitteln (z.B. EU-, Landes- bzw. Bundesmittel)

Der Zuwendungsempfänger bescheinigt, dass die gewährten Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege nach Vorlage des Verwendungsnachweises 5 Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus hat er ein Prüfungsrecht und die Einsichtnahme in Bücher, Belege und Inventarlisten einzuräumen sowie Auskünfte über die beanspruchten Mittel zu erteilen. Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport. Das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Cottbus bleibt unberührt.

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