Inhaltsverzeichnis Kapitel 20

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden Inhaltsverzeichnis Kapitel 20 20 Übergang auf HRM2 20.1 20.1.1 20.1.2 20.1.3 Umschlüsselung...
Author: Karoline Abel
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Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

Inhaltsverzeichnis Kapitel 20

20

Übergang auf HRM2

20.1 20.1.1 20.1.2 20.1.3

Umschlüsselung auf den HRM2-Kontenrahmen ......................................... 1 Umschlüsselungstabelle Funktionen ................................................................ 1 Umschlüsselungstabelle Arten ......................................................................... 6 Umschlüsselungstabelle Bilanzkonten ........................................................... 16

20.2 20.2.1 20.2.2 20.2.3

Neubewertungen per 1.1.2014..................................................................... 25 Neubewertung nach Bilanzpositionen ............................................................ 25 Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse ........................... 28 Übergangsbilanz ............................................................................................ 30

20.3 20.3.1

Behandlung des bestehenden Verwaltungsvermögens ........................... 32 Übernahme von bestehendem Verwaltungsvermögen in die Anlagenbuchhaltung ...................................................................................... 33 Behandlung von laufenden Investitionen ....................................................... 34 Ausnahmeregelung für bestehendes Verwaltungsvermögen ......................... 34

20.3.2 20.3.3 20.4

Fonds und Spezialfinanzierungen .............................................................. 35

20.5

Bürgergemeinden und Zweckverbände ..................................................... 35

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

20 Übergang auf HRM2

20.1 Umschlüsselung auf den HRM2-Kontenrahmen Das Budget 2013 und die Jahresrechnung 2013 werden noch nach der bis Ende 2013 geltenden Gemeindefinanzverordnung, d.h. nach dem NRM BL 2 erstellt. Die Umstellung auf die neue Gemeinderechnungsverordnung (HRM2) erfolgt per Budget- und Rechnungsjahr 2014. Bei der Erstellung des Budgets 2014 im Jahr 2013 muss daher schon HRM2 angewandt werden, beim Abschluss der Jahresrechnung 2013 im Jahr 2014 hingegen noch NRM BL 2. Die beiden Kontenrahmen müssen daher noch während gut eines Jahres (Mitte 2013 bis Mitte 2014) parallel angewandt werden können. Aus Vergleichsgründen und auch als Budgetierungshilfe bei der Erstellung des Budgets 2014 muss das noch nach NRM BL 2 erstellte Budget 2013 nachträglich auf HRM2 umgeschlüsselt werden. Die Rechnungen 2012 und 2013 müssen nicht (dürfen aber) umgeschlüsselt werden. Werden die Rechnungen 2012 und 2013 nicht umgeschlüsselt, dann fehlt im Budget 2014 die Spalte mit der Jahresrechnung 2012, im Budget 2015 die Spalte mit der Jahresrechnung 2013 und in der Jahresrechnung 2014 ebenfalls die Spalte mit der Jahresrechnung 2013. In der Bilanz werden die neuen Konten erstmals per Jahresrechnung 2014 angewandt. Das per Ende 2013 bestehende Verwaltungsvermögen muss mit den neuen Kontennummern in die Anlagenbuchhaltung übernommen werden. Die Eröffnungsbilanz 2014 und der provisorische Auszug aus der Anlagenbuchhaltung sind dem Statistischen Amt bis am 31. Oktober 2014 zu Kontrollzwecken einzureichen.

20.1.1 Umschlüsselungstabelle Funktionen Bei der Umschlüsselung der funktionalen Gliederung handelt es sich bei den meisten Konten um eine 1:1-Beziehung. Nutzen Sie aber die Gelegenheit der Umschlüsselung, um die Richtigkeit der bestehenden Kontierung zu hinterfragen. Benutzen Sie dazu die Kontierungsanleitung (Kapitel 3).

NRM BL 2

HRM2

Nummer 011

Bezeichnung Gemeindeversammlung/Einwohnerrat

012

Gemeinderat, Kommissionen

020

Gemeindeverwaltung

Nummer 0110 0120 0220 0220

025

Gemeindeverwaltungsverbund

0229

030 090

Leistungen für Pensionierte Mehrzweckgebäude/Gemeindesaal Frei für weitere Unterteilung Mehrzweckgebäude/Gemeindesaal Grundbuch, Mass und Gewicht

alle 0290 02910299 1400

091-099 100

Stand: 1.2.2013

Bezeichnung Legislative Exekutive Allgemeine Dienste Allgemeine Dienste Gemeindeverwaltungsverbund (Kopfgemeinde) Funktionen Verwaltungsliegenschaften Frei für weitere Unterteilung der Verwaltungsliegenschaften Allgemeines Rechtswesen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 1

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

HRM2 Nummer Bezeichnung 1400 Allgemeines Rechtswesen 1401 Kindes- und Erwachsenenschutz Verbund Kindes- und Erwachsenen1402 schutz (Kopfgemeinde) 1110 Polizei 1500 Feuerwehr 1501 Feuerwehrverbund (Kopfgemeinde) 1610 Militär 1611 Schiesswesen 1620 Zivilschutz 1621 Gemeindeführungsstab 1622 Verbund Zivilschutz (Kopfgemeinde) Verbund Gemeindeführungsstab (Kopf1623 gemeinde) 2110 Kindergarten Kreisschule Kindergarten (Kopfgemein2111 de) 2190 Schulleitung und Schulrat 2120 Primarschule Kreisschule Primarschule (Kopfgemein2121 de) 2190 Schulleitung und Schulrat 2120 Primarschule

101

Übrige Rechtspflege

113 140 145 150 151 160 161

Gemeindepolizei Feuerwehr Feuerwehrsverbund Militär Schiesswesen Zivilschutz Übrige zivile Sicherheit

165

Zivilschutzverbund

200

Kindergarten

210

Primarschule

212 220 221 222

Kleinklassen Primar Realschule Hauswirtschaft Real Kleinklassen Real Sekundarschule (nur für Schulrat, Schulpflege) Hauswirtschaft Sekundar Schulliegenschaften 2170 Frei für weitere Unterteilung der Schul- 2171liegenschaften 2179 2140 Jugendmusikschule 2141

230 231 240 241-249 250 260 261 292 295

Sonderschulen Werkjahr Erwachsenenbildung Aufgabenhort, Mittagstisch

296-298

Frei für weitere Bildungsfunktionen

299

Übriges Bildungswesen

300

Kulturförderung allgemein

Stand: 1.2.2013

2990 2180 2190 2192 2990 2190 2192 2990 3110 3290 3310 3320

Schulliegenschaften Frei für weitere Unterteilung der Schulliegenschaften Musikschule Kreisschule Musikschule (Kopfgemeinde)

Übrige Bildung Schulergänzende Tagesbetreuung Schulleitung und Schulrat Volksschule, sonstiges Übrige Bildung Schulleitung und Schulrat Volksschule, sonstiges Übrige Bildung Museen und Kulturförderung Kultur, sonstiges Film und Kino Massenmedien, allgemein

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 2

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

301

Museum

302 303

Theater, Musik Bibliothek

304-309

Frei für weiter Unterteilung der Kulturförderung

310 320 330 340 341 342 343 344 345-348 349 350 351-358 359 390 410 440 450 459 460 461 490

Denkmalpflege und Heimatschutz Gemeinschaftsantennenanlage (Spezialfinanzierung) Parkanlagen Sport Gartenbad Hallenbad Kunsteisbahn Leichtathletik- und Fussballanlagen

Bezeichnung Museen und Kulturförderung Frei für weitere Unterteilung Museen und Kulturförderung Konzert und Theater Bibliotheken Kultur, sonstiges Film und Kino Massenmedien, allgemein Frei für weitere Unterteilung Museen und Kulturförderung Denkmalpflege und Heimatschutz

3321

Antennen- und Kabelanlagen

3420 3410 3411 3412 3413 3414 3415Frei für weitere Sportanlagen 3419 3415Übrige Sportanlagen 3419 Jugendhaus 3421 Frei für weitere Funktionen der übrigen 3422Freizeitgestaltung 3429 Übrige Freizeitgestaltung 3420 Kirche 3500 Pflegeheime 4120 4210 Ambulante Krankenpflege 4900 Alkohol- und Drogenmissbrauch 4310 Übrige Krankheiten 4320 Schulärztliche Pflege 4330 Kinder- und Jugendzahnpflege 4331 4340 Übriges Gesundheitswesen 4900

500

Altersversicherung

510 520

Invalidenversicherung Krankenversicherung

530

Ergänzungsleistungen AHV, IV

540

Jugend

550

Invalidität Mietzinszuschüsse/Sozialer Wohnungsbau

560

HRM2 Nummer 3110 31113119 3220 3210 3290 3310 3320 31113119 3120

Stand: 1.2.2013

5310

Freizeit Übriger Sport Gartenbad Hallenbad Kunsteisbahn Leichtathletik- und Fussballanlagen Frei für weitere Sportanlagen Frei für weitere Sportanlagen Jugendhaus Frei für weitere Unterteilung Freizeit Freizeit Kirchen und religiöse Angelegenheiten Kranken- und Pflegeheime Ambulante Krankenpflege Übriges Gesundheitswesen Alkohol- und Drogenprävention Übrige Krankheitsbekämpfung Schulgesundheitsdienst Kinder- und Jugendzahnpflege Lebensmittelkontrolle Übriges Gesundheitswesen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

5220 5320 5440 5441 5450 5451 5240

Ergänzungsleistungen IV Ergänzungsleistungen AHV Jugendschutz, allgemein Kinder- und Jugendheime Leistungen an Familien, allgemein Kinderkrippen und Kinderhorte Leistungen an Invalide

5600

Soziales Wohnungswesen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 3

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 570 581 585

Bezeichnung Alter Unterstützung gemäss Sozialhilfegesetz Asylwesen

HRM2 Nummer 5340 5350 5720 5722 5730 5590 572X 5730 5790

586

Arbeitslosigkeit, Eingliederungsmassnahmen

589

Übrige Sozialhilfe

590 591 620 621 640 651

Unterstützungsleistungen im Inland Unterstützungsleistungen im Ausland Gemeindestrassen/Werkhof Parkhäuser Bundesbahnen Regionalverkehr

690

Übriger Verkehr

700

Wasserversorgung

6230 6290 6310 7101

710

Abwasserbeseitigung

7201

720 730 740 750 770

Abfallbeseitigung Abfallbewirtschaftung Friedhof und Bestattung Gewässerverbauungen Naturschutz

780

Übriger Umweltschutz

785

Hundehaltung

790

Raumplanung

800

Landwirtschaft

810 820 830 840 841 860 861 862 863 869 870

Forstwirtschaft Jagd/Fischerei Tourismus Industrie, Gewerbe, Handel Marktwesen Elektrizität Gas Fernwärme Wärmeverbund Holz Übrige Energie Sonstige gewerbliche Betriebe

871-879

Frei für weitere gewerbliche Betriebe

7301 7300 7710 7410 7500 7610 7690 7620 7900 7906 8120 8140 8200 8300 8400 8500 1400 8710 8720 8731 8731 8730 8900 89018909

Stand: 1.2.2013

5791 5920 5930 6150 6150

Bezeichnung Alterswohnungen Leistungen an Alter Sozialhilfe Sozialhilfe Asylbereich Asylwesen Arbeitslosigkeit Sozialhilfe Asylwesen Übriges Sozialwesen Gemeinsame Sozialhilfebehörde (Kopfgemeinde) Hilfsaktionen im Inland Hilfsaktionen im Ausland Gemeindestrassen/Werkhof Gemeindestrassen/Werkhof Agglomerationsverkehr Übriger öffentlicher Verkehr Schifffahrt Wasserversorgung (Spezialfinanzierung) Abwasserbeseitigung (Spezialfinanzierung) Abfallbeseitigung (Spezialfinanzierung) Abfallbewirtschaftung Friedhof und Bestattung Gewässerverbauungen Arten- und Landschaftsschutz Luftreinhaltung und Klimaschutz Übriger Umweltschutz Hundehaltung Raumplanung Regionale Planungsgruppen Strukturverbesserungen Produktionsverbesserungen Forstwirtschaft Jagd und Fischerei Tourismus Industrie, Gewerbe, Handel Allgemeines Rechtswesen Elektrizität Gas Fernwärmebetriebe Fernwärmebetriebe Übrige Energie Sonstige gewerbliche Betriebe Frei für weitere gewerbliche Betriebe

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 4

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 900 901 902 903 904 905 906 909 921 931

Bezeichnung Ordentliche Steuern natürliche Personen Ordentliche Steuern Vorjahre natürliche Personen Quellensteuern Steuerabschreibungen natürliche Personen Ordentliche Steuern juristische Personen Ordentliche Steuern Vorjahre juristische Personen Steuerabschreibungen juristische Personen Übrige Steuern Finanzausgleich Anteile an kantonalen Steuern und Abgaben

HRM2 Nummer 9100

Steuern aktuelles Jahr

9101

Steuern Vorjahre

9100

Steuern aktuelles Jahr

9101

Steuern Vorjahre

9100

Steuern aktuelles Jahr

9101

Steuern Vorjahre

9101

Steuern Vorjahre

9100 9300

Steuern aktuelles Jahr Finanz- und Lastenausgleich

9610 9690 9102 9630 96319639

Zinsen Übriges Finanzvermögen Zinsendienst Steuern Liegenschaften des Finanzvermögens Frei für weitere Unterteilung Liegenschaften des Finanzvermögens

940

Kapital-/Zinsendienst allgemein

941 942

Zinsdienst Steuern Liegenschaften des Finanzvermögens Frei für weitere Unterteilung Liegenschaften des Finanzvermögens Privatrechtliche Zweckbindungen Frei für weitere Unterteilung der privatrechtlichen Zweckbindungen 9710 CO2-Rückverteilung Abschreibungen Bilanzfehlbetrag Neutrale Aufwendungen und Erträge 9950 Abschluss 9990 1200 02210228 76217629

943-949 960 961-969 971 990 995 999

Stand: 1.2.2013

Bezeichnung

Rückverteilungen aus CO2-Abgabe Neutrale Aufwendungen und Erträge Abschluss Rechtsprechung Frei für weitere Unterteilung der Verwaltung Frei für weitere Tierhaltungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 5

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

20.1.2 Umschlüsselungstabelle Arten Bei der Umschlüsselung der Artengliederung handelt es sich bei vielen Konten um eine 1:NBeziehung, d.h. einem bestehenden Konto steht eine Vielzahl neuer Konten gegenüber (beispielsweise wird das bestehende Konto 305 „Sozialversicherungsbeiträge“ neu in sechs verschiedene Konten unterteilt). Die Umschlüsselung des Budgets 2013 muss nicht für jeden Einzelfall „frankengenau“ geschehen. In vielen Fällen reicht es, wenn man von einer „durchschnittlichen“ Verteilung ausgeht (beispielsweise können die Kosten des bestehenden Konto 305 „Sozialversicherungsbeiträge“ bei allen Funktionen zu 45% auf das Konto 3050 „AHV, IV, EO, ALV“, zu 30% auf das Konto 3052 „Pensionskassen“ u.s.w. aufgeteilt werden). Nutzen Sie auch hier die Gelegenheit der Umschlüsselung, um die Richtigkeit der bestehenden Kontierung zu hinterfragen. Benutzen Sie dazu die Kontierungsanleitung (Kapitel 3).

NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

300

Löhne Behörden und Kommissionen

301

Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals

302

305

306

307 308 309

310

311

HRM2 Nummer 3000 3040 3010

3040 3020 Löhne Lehrkräfte 3040 3050 3052 3053 Sozialversicherungsbeiträge 3054 3055 3059 3042 3043 Dienstkleider und Zulagen 3049 3112 3062 3064 Rentenleistungen 3069 3030 Temporäre Arbeitskräfte 3090 3091 Übriger Personalaufwand 3099 3100 3102 3103 Büro- und Schulmaterial, Drucksachen 3104 3105 3109 3110 3111 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

Stand: 1.2.2013

3113 3118 3119

Bezeichnung Behörden und Kommissionen Erziehungszulagen Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals Erziehungszulagen Löhne der Lehrkräfte Erziehungszulagen AHV, IV, EO, ALV, Verwaltungskosten Pensionskassen Unfallversicherungen Familienausgleichskasse Krankentaggeldversicherungen Übrige Arbeitgeberbeiträge Verpflegungszulagen Wohnungszulagen Übrige Zulagen Dienstkleider Teuerungszulagen auf Renten Überbrückungsrenten Übrige Arbeitgeberleistungen Temporäre Arbeitskräfte Aus- und Weiterbildung des Personals Personalrekrutierung Sonstiger Personalaufwand Büromaterial Drucksachen, Publikationen Fachliteratur, Zeitschriften Lehrmittel Lebensmittel Übriger Material- und Warenaufwand Büromöbel und -geräte Apparate, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge Hardware Immaterielle Anlagen Übrige Anschaffungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 6

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

312

Wasser, Energie, Heizmaterialien

313

Verbrauchsmaterialien

314

Baulicher Unterhalt durch Dritte

315

Übriger Unterhalt durch Dritte

316

Mieten, Pachten, Benützungsgebühren

317

Spesenentschädigungen

318

Dienstleistungen und Honorare

319

Übriger Sachaufwand

HRM2 Nummer 3439 3120 3101 3140 3141 3142 3143 3144 3145 3149 3430 3150 3151 3153 3158 3159 3431 3160 3161 3162 3169 3170 3171 3130 3131 3132 3133 3134 3138 3420 3439 3105 3109 3112 3119 3190 3192 3199 3439

320

Passivzinsen Laufende und kurzfristige Schulden

3137 3400 3401

321

Passivzinsen auf Steuern

3403

Stand: 1.2.2013

Bezeichnung Übriger Liegenschaftsaufwand Finanzvermögen Ver- und Entsorgung Betriebs-, Verbrauchsmaterial Unterhalt an Grundstücken Unterhalt Strassen/Verkehrswege Unterhalt Wasserbau Unterhalt übrige Tiefbauten Unterhalt Hochbauten Unterhalt Wald Unterhalt übrige Sachanlagen Baulicher Unterhalt Finanzvermögen Unterhalt Büromöbel und -geräte Unterhalt Apparate, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge Informatik-Unterhalt (Hardware) Unterhalt immaterielle Anlagen Unterhalt übrige mobile Anlagen Nicht baulicher Unterhalt Finanzvermögen Miete und Pacht Liegenschaften Mieten, Benützungskosten Mobilien Raten für operatives Leasing Übrige Mieten und Benützungskosten Reisekosten und Spesen Exkursionen, Schulreisen und Lager Dienstleistungen Dritter Planungen und Projektierungen Dritter Honorare externe Berater, Gutachter, Fachexperten Informatik-Nutzungsaufwand Sachversicherungsprämien Kurse, Prüfungen und Beratungen Kapitalbeschaffung und -verwaltung Übriger Liegenschaftsaufwand Finanzvermögen Lebensmittel Übriger Material- und Warenaufwand Dienstkleider Übrige Anschaffungen Schadenersatzleistungen Abgeltung von Rechten Übriger Betriebsaufwand Übriger Liegenschaftsaufwand Finanzvermögen Steuern und Gebühren Verzinsung laufende Verbindlichkeiten Verzinsung kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Vergütungszinsen/Skonti Steuern

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 7

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 322

Bezeichnung Passivzinsen Mittel- und langfristige Schulden

329

Übrige Passivzinsen

330

Abschreibungen Finanzvermögen

HRM2 Nummer 3406 3409 3499 3180 3181 3410 3411 3440 3441 3499 3300 3320

331

Verwaltungsvermögen, ordentliche Abschreibungen

3640 3650 3660 3301

332

Verwaltungsvermögen, zusätzliche Abschreibungen

3321 3661

333

Abschreibung Bilanzfehlbetrag 3182 3183

334

Steuerabschreibungen

3184 3185

360 361

Entschädigung an Gemeinwesen Kantone Entschädigung an Gemeinwesen Gemeinden Entschädigung an Gemeinwesen Zweckverbände Eigene Beiträge an den Bund Eigene Beiträge an Kantone

362

Eigene Beiträge an Gemeinden

363

Eigene Beiträge Zweckverbände

364

Eigene Beiträge an gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

351 352 353

Bezeichnung Verzinsung langfristige Finanzverbindlichkeiten Übrige Passivzinsen Übriger Finanzaufwand Wertberichtigungen auf Forderungen Tatsächliche Forderungsverluste Realisierte Kursverluste auf Finanzanlagen Realisierte Verluste auf Sachanlagen Wertberichtigungen Finanzanlagen Wertberichtigung Sachanlagen Übriger Finanzaufwand Planmässige Abschreibungen Sachanlagen Planmässige Abschreibungen immaterielle Anlagen Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen Planmässige Abschreibung Investitionsbeiträge Ausserplanmässige Abschreibungen Sachanlagen Ausserplanmässige Abschreibungen immaterielle Anlagen Ausserplanmässige Abschreibung Investitionsbeiträge

Stand: 1.2.2013

3611 3612 3612 3630 3631 3622 3623 3632 3632 3634

Wertberichtigung Steuerguthaben natürliche Personen Tatsächliche Forderungsverluste Steuerguthaben natürliche Personen Wertberichtigung Steuerguthaben juristische Personen Tatsächliche Forderungsverluste Steuerguthaben juristische Personen Entschädigungen an Kanton Entschädigungen an Gemeinden und Zweckverbände Entschädigungen an Gemeinden und Zweckverbände Beiträge an den Bund Beiträge an Kanton Horizontaler Finanzausgleich Finanzierung Ausgleichsfonds Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände Beiträge an öffentliche Unternehmungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 8

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

365

Eigene Beiträge an Private Institutionen

366

Eigene Beiträge an Private Haushalte

369

Übrige Beiträge

380 381 382 389

Einlagen in Spezialfinanzierungen Einlagen in Fonds Einlagen in Vorfinanzierungen Ertragsüberschuss

390

Verrechneter Personalaufwand

HRM2 Nummer 3635 3636 3637 3636 3510 3511 3893 9000 3910 3900 3910

391

Verrechneter Sachaufwand

3920 3930

392

Verrechneter Kapitaldienst

400

Einkommens- und Vermögenssteuern

401 402 403 404 405 406

Ertragssteuern Kapitalsteuern Grundstücksteuern Grundstückgewinnsteuern Handänderungssteuern Erbschafts- und Schenkungssteuern

410

Regalien und Konzessionen

421

Verzugszinsen Steuern

422

Kapitalerträge des Finanzvermögens

423

Liegenschaftserträge des Finanzvermögens

3940 4000 4001 4002 4010 4011

4100 4120 4403 4400 4401 4402 4407 4409 4420 4429 4430 4432 4439

Stand: 1.6.2014

Bezeichnung Beiträge an private Unternehmungen Beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck Beiträge an private Haushalte Beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck Einlagen in Spezialfinanzierungen Einlagen in Fonds des Eigenkapitals Einlagen in Vorfinanzierungen Ertragsüberschuss Interne Verrechnungen von Dienstleistungen Interne Verrechnungen von Material- und Warenbezügen Interne Verrechnungen von Dienstleistungen Interne Verrechnungen von Pacht, Mieten, Benützungskosten Interne Verrechnungen von Betriebs- und Verwaltungskosten Interne Verrechnungen von kalk. Zinsen und Finanzaufwand Einkommenssteuern natürliche Personen Vermögenssteuern natürliche Personen Quellensteuern natürliche Personen Ertragssteuern juristische Personen Kapitalsteuern juristische Personen

Regalien Konzessionen Verzugszinsen Steuern Zinsen flüssige Mittel Zinsen Forderungen und Kontokorrente Zinsen kurzfristige Finanzanlagen Zinsen langfristige Finanzanlagen Übrige Zinsen von Finanzvermögen Dividenden Übriger Beteiligungsertrag Pacht- und Mietzinse Liegenschaften Finanzvermögen Vergütung für Benützungen Liegenschaften Finanzvermögen Übriger Liegenschaftenertrag Finanzvermögen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 9

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

HRM2 Nummer 4410 4411 4440 4443 4450

424

Buchgewinne auf Anlagen des Finanzvermögens

426

Kapitalerträge des Verwaltungsvermögens 4451 4470 4472

427

Liegenschaftserträge des Verwaltungsvermögens

4479 4480 4489

428

Einnahmenüberschuss der IR

429

Übrige Vermögenserträge

430 431 432

Ersatzabgaben Gebühren für Amtshandlungen Spitaltaxen, Heimtaxen, Kostgelder

433

Schulgelder

435 436 437

Andere Benützungsgebühren, Dienstleistungen Verkäufe Rückerstattung von Privaten Bussen

438

Eigenleistungen für Investitionen

434

4391 4462 4463 4200 4210 4220 4230 4231 4240 4250 4260 4270 4310 4311 4312 4290 4293

439

Übrige Entgelte 4295

441

Finanzausgleich

444

Finanzausgleichsfonds

449

Übrige Beiträge Rückerstattung von Gemeinwesen Kantone Rückerstattung von Gemeinwesen Gemeinden Rückerstattung von Gemeinwesen Zweckverbände Beiträge für eigene Rechnung Bund

451 452 453 460

Stand: 1.2.2013

4622 4625 4626 4390 4611 4612 4612 4630

Bezeichnung Realisierte Gewinne auf Finanzanlagen Realisierte Gewinne auf Sachanlagen Marktwertanpassungen Finanzanlagen Marktwertanpassungen Sachanlagen Ertrag aus Darlehen Verwaltungsvermögen Ertrag aus Beteiligungen Verwaltungsvermögen Pacht- und Mietzinse Liegenschaften Verwaltungsvermögen Benützungsgebühren Liegenschaften Verwaltungsvermögen Übrige Erträge Liegenschaften Verwaltungsvermögen Mietzinse von gemieteten Liegenschaften Übrige Erträge von gemieteten Liegenschaften Übertragung aus der Investitionsrechnung Ertrag von Zweckverbänden Ertrag von privatrechtlichen Unternehmen in öffentlicher Hand Ersatzabgaben Gebühren für Amtshandlungen Taxen und Kostgelder Schulgelder Kursgelder Benützungsgebühren und Dienstleistungen Verkäufe Rückerstattungen Dritter Bussen Aktivierbare Eigenleistungen auf Sachanlagen Aktivierbare Eigenleistungen auf immateriellen Anlagen Aktivierbare Projektierungskosten Übrige Entgelte Eingang abgeschriebener Steuerforderungen natürlicher Personen Eingang abgeschriebener Steuerforderungen juristischer Personen Horizontaler Finanzausgleich Zusatzbeitrag Einzelbeitrag Übriger Ertrag Entschädigungen vom Kanton Entschädigungen von Gemeinden und Zweckverbänden Entschädigungen von Gemeinden und Zweckverbänden Beiträge vom Bund

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 10

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 461 462 463 464 465 466 469 480 481 482 489 490

Bezeichnung

HRM2 Nummer 4621 4631 4632

Beiträge für eigene Rechnung Kantone Beiträge für eigene Rechnung Gemeinden Beiträge für eigene Rechnung Zweck- 4632 verbände Beiträge für eigene Rechnung Ge4634 mischtwirtschaftliche Unternehmungen 4635 Beiträge von privaten Institutionen 4636

4637 Beiträge von Privaten Haushalten 4638 Übrige Beiträge Entnahmen aus Spezialfinanzierungen 4510 4501 Entnahmen aus Fonds 4511 4893 Entnahme aus Vorfinanzierungen 9001 Aufwandüberschuss 4910 Verrechneter Personalaufwand 4900 4910

491

Verrechneter Sachaufwand

4920 4930 4940

492

Verrechneter Kapitaldienst

500

Grundstücke

501

Tiefbauten

503 505

Hochbauten Waldungen

506

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

509

Übrige Sachgüter Darlehen und Beteiligungen an Gemeinden Darlehen und Beteiligungen an 5420 Zweckverbände Darlehen und Beteiligungen an ge5440 mischtwirtschaftliche Unternehmungen

522 523 524

Stand: 1.2.2013

4950 5000 5010 5020 5030 5040 5050 5060 5200 5210 5090 5420

Bezeichnung Sonderlastenabgeltungen Beiträge vom Kanton Beiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Beiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Beiträge von öffentlichen Unternehmungen Beiträge von privaten Unternehmungen Beiträge von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Beiträge von privaten Haushalten Beiträge aus dem Ausland Entnahmen aus Spezialfinanzierungen Entnahmen aus Fonds Schutzraumbauten Entnahmen aus Fonds des Eigenkapitals Entnahmen aus Vorfinanzierungen Aufwandüberschuss Interne Verrechnungen von Dienstleistungen Interne Verrechnungen von Material- und Warenbezügen Interne Verrechnungen von Dienstleistungen Interne Verrechnungen von Pacht, Mieten, Benützungskosten Interne Verrechnungen von Betriebs- und Verwaltungskosten Interne Verrechnungen von kalk. Zinsen und Finanzaufwand Interne Verrechnungen von Abschreibungen Grundstücke Strassen/Verkehrswege Wasserbau Übrige Tiefbauten Hochbauten Waldungen Mobilien Software Patente/Lizenzen Übrige Sachanlagen Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände Darlehen an öffentlichen Unternehmungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 11

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

525

Bezeichnung

HRM2 Nummer 5450 5460

Darlehen und Beteiligungen an private 5550 Institutionen 5560

526

Darlehen und Beteiligungen an private Haushalte 5420 5440 5450 5460

529

Übrige Darlehen und Beteiligungen 5540 5550 5560

560 561 562 563 564 565

Eigene Investitionsbeiträge Bund Eigene Investitionsbeiträge Kanton Eigene Investitionsbeiträge Gemeinden Eigene Investitionsbeiträge Zweckverbände Eigene Investitionsbeiträge gemischtwirtschaftliche Unternehmungen Eigene Investitionsbeiträge Private Institutionen

5600 5610 5620 5620 5640 5650 5660

566

569

Bezeichnung Darlehen an private Unternehmungen Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Beteiligungen an privaten Unternehmungen Beteiligungen an privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände Darlehen an öffentlichen Unternehmungen Darlehen an private Unternehmungen Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen Beteiligungen an privaten Unternehmungen Beteiligungen an privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Investitionsbeiträge an den Bund Investitionsbeiträge an Kanton Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen Investitionsbeiträge an private Unternehmungen Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck

Eigene Investitionsbeiträge Private Haushalte

Übrige Investitionsbeiträge

5600 5610 5620 5650

580 581 589

Materielle Entschädigungen Planwerke Übrige Investitionsausgaben

590

Passivierte Einnahmen

Stand: 1.2.2013

5290 5290 5900 5901 5902 5903 5905

Investitionsbeiträge an den Bund Investitionsbeiträge an Kanton Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände Investitionsbeiträge an private Unternehmungen Übrige immaterielle Anlagen Übrige immaterielle Anlagen Passivierungen (Allgemeiner Haushalt) Passivierungen (Wasserversorgung) Passivierungen (Abwasserbeseitigung) Passivierungen (Abfallbeseitigung) Passivierungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 12

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

592

Bezeichnung

Übertrag Einnahmenüberschuss in die laufende Rechnung

HRM2 Nummer 5911 5912 5915

5911 5912 593

Übertrag in Sonderfinanzierungen 5915

595

Übertrag Abgänge von Liegenschaften des Finanzvermögens

600

Grundstücke

6000 6010

601

Tiefbauten

6020 6030

603

Hochbauten

605

Waldungen

6040 6050 6060

606

Mobilien, Maschinen Fahrzeuge

6200 6210

609

Übrige Sachgüter

6090 6301 6311 6321 6341

610

Anschlussbeiträge

6351 6361 6371

Stand: 1.6.2014

Bezeichnung Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung (Wasserversorgung) Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung (Abwasserbeseitigung) Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung (Spezialfinanzierungen gemäss Reglement) Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung (Wasserversorgung) Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung (Abwasserbeseitigung) Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung (Spezialfinanzierungen gemäss Reglement)

Übertragung von Grundstücken ins Finanzvermögen Übertragung von Strassen/Verkehrswegen ins Finanzvermögen Übertragung von Wasserbauten ins Finanzvermögen Übertragung von übrigen Tiefbauten ins Finanzvermögen Übertragung von Hochbauten ins Finanzvermögen Übertragung von Waldungen ins Finanzvermögen Übertragung von Mobilien ins Finanzvermögen Übertragung Software ins Finanzvermögen Übertragung Patente/Lizenzen ins Finanzvermögen Übertragung von übrigen Sachanlagen ins Finanzvermögen Anschlussbeiträge vom Bund Anschlussbeiträge vom Kanton Anschlussbeiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Anschlussbeiträge von öffentlichen Unternehmungen Anschlussbeiträge von privaten Unternehmungen Anschlussbeiträge von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Anschlussbeiträge von privaten Haushalten

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 13

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

HRM2 Nummer 6302 6312 6322 6342

611

Erschliessungsbeiträge

6352 6362 6372

622 623

624

Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen von Gemeinden Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen von Zweckverbänden Rückzahlungen von Darlehen und Beteiligungen von gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen

6420 6420 6440 6540 6450 6460

625

Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen an private Institutionen

6550 6560

626

Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen an private Haushalte 6420 6440 6540

629

Übrige Darlehen und Beteiligungen

6450 6460 6550 6560

660 661 662 663 664

Bezeichnung Erschliessungsbeiträge vom Bund Erschliessungsbeiträge vom Kanton Erschliessungsbeiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Erschliessungsbeiträge von öffentlichen Unternehmungen Erschliessungsbeiträge von privaten Unternehmungen Erschliessungsbeiträge von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Erschliessungsbeiträge von privaten Haushalten Rückzahlung von Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände Rückzahlung von Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände Rückzahlung von Darlehen an öffentliche Unternehmungen Übertragung von Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen Rückzahlung von Darlehen an private Unternehmungen Rückzahlung von Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Übertragung von Beteiligungen an privaten Unternehmungen Übertragung von Beteiligungen an privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Beiträge für eigene Rechnung Bund Beiträge für eigene Rechnung Kanton Beiträge für eigene Rechnung Gemeinden Beiträge für eigene Rechnungen Zweckverbände Beiträge für eigene Rechnungen gemischwirtschaftliche Unternehmungen

Stand: 1.2.2013

6300 6310 6320 6320 6340

Rückzahlung von Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände Rückzahlung von Darlehen an öffentliche Unternehmungen Übertragung von Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen Rückzahlung von Darlehen an private Unternehmungen Rückzahlung von Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Übertragung von Beteiligungen an privaten Unternehmungen Übertragung von Beteiligungen an privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Investitionsbeiträge vom Bund Investitionsbeiträge vom Kanton Investitionsbeiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Investitionsbeiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Investitionsbeiträge von öffentlichen Unternehmungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 14

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

665

Beiträge für eigene Rechnungen private Institutionen

666

Beiträge für eigene Rechnung private Haushalte

HRM2 Nummer 6350 6360 6370 6300 6310 6320

669

Übrige Investitionsbeiträge

6340 6370

690

Aktivierte Ausgaben

695

Übertrag Zugänge von Liegenschaften des Finanzvermögens

6900 6901 6902 6903 6905

3610 3614 3800 3810 3840 3892 3896 3990 4490 4610 4614 4699 4840 4892 4896 4990 6290

Stand: 1.2.2013

Bezeichnung Investitionsbeiträge von privaten Unternehmungen Investitionsbeiträge von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Investitionsbeiträge von privaten Haushalten Investitionsbeiträge vom Bund Investitionsbeiträge vom Kanton Investitionsbeiträge von Gemeinden und Zweckverbänden Investitionsbeiträge von öffentlichen Unternehmungen Investitionsbeiträge von privaten Haushalten Aktivierungen (Allgemeiner Haushalt) Aktivierungen (Wasserversorgung) Aktivierungen (Abwasserbeseitigung) Aktivierungen (Abfallbeseitigung) Aktivierungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

Entschädigungen an Bund Entschädigungen an öffentliche Unternehmungen Ausserordentlicher Personalaufwand Ausserordentlicher Sach- und Betriebsaufwand Ausserordentlicher Finanzaufwand Einlagen in Rücklagen der Globalbudgetbereiche Einlagen in Neubewertungsreserven Übrige interne Verrechnungen Aufwertungen Verwaltungsvermögen Entschädigungen vom Bund Entschädigungen von öffentlichen Unternehmungen Rückverteilungen Ausserordentliche Finanzerträge Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche Entnahmen aus Neubewertungsreserven Übrige interne Verrechnungen Übertragung übrige immaterielle Anlagen ins Finanzvermögen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 15

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

20.1.3 Umschlüsselungstabelle Bilanzkonten Bei der Umschlüsselung der Bilanz handelt es sich bei den wichtigsten Konten um eine 1:1Beziehung. Bei vielen Konten handelt es sich aber auch hier um eine 1:N-Beziehung. Nutzen Sie auch hier die Gelegenheit der Umschlüsselung, um die Richtigkeit der bestehenden Kontierung zu hinterfragen. Benutzen Sie dazu die Kontierungsanleitung (Kapitel 3).

NRM BL 2 Nummer 1000 Kasse 1001 Post 1002 Banken

Bezeichnung

1010

Vorschüsse

1011

Kontokorrente

1012

Steuerguthaben

1013

Guthaben Gemeinwesen

1015

Andere Debitoren

1016

Festgelder

1019

Übrige Guthaben

1020

Festverzinsliche Wertpapiere

1021

Aktien und Anteilsscheine

1022

Darlehen

1023

Liegenschaften

1025

Vorräte

1029

Übrige Anlagen

1040

Transitorische Aktiven

1140

Grundstücke

1141

Tiefbauten

1143 1145

Hochbauten Waldungen

Stand: 1.2.2013

HRM2 Nummer 10000 10010 10020 10130 10131 10160 10110 10150 10120 20020 10140 10100 10102 10030 10230 10190 10192 10220 10711 10700 10200 10710 10800 10801 10840 10600 10290 10890 10420 10450 10460 14000 14010 14020 14030 14040 14050

Bezeichnung Kasse Post Bank Allgemeine Anzahlungen an Dritte Lohnvorschüsse Vorschüsse für vorläufige Verwaltungsausgaben Kontokorrente mit Dritten Durchlaufskonto Forderungen Gemeindesteuern Steuerguthaben der Steuerpflichtigen Transferforderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen Verrechnungssteuer Kurzfristige Geldmarktanlagen Festgelder Übrige Forderungen MWST-Vorsteuerguthaben Kurzfristige verzinsliche Anlagen Langfristige verzinsliche Anlagen Aktien und Anteilscheine Kurzfristige Darlehen Langfristige Darlehen Grundstücke ohne Baurechte Grundstücke mit Baurechten Überbaute Liegenschaften Handelswaren Übrige kurzfristige Finanzanlagen Übrige Sachanlagen Aktive Rechnungsabgrenzungen Steuern Übrige aktive Rechnungsabgrenzungen Aktive Rechnungsabgrenzungen Investitionsrechnung Grundstücke (Allgemeiner Haushalt) Strassen/Verkehrswege Wasserbau Übrige Tiefbauten (Allgemeiner Haushalt) Hochbauten (Allgemeiner Haushalt) Waldungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 16

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

Bezeichnung

1146

Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge

1149

Übrige Sachgüter

1152 1153

1154

Darlehen und Beteiligungen Gemeinden Darlehen und Beteiligungen Zweckverbände Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen

HRM2 Nummer 14200 14060 14090 14420 14420 14440 14540 14450 14550

1155

Darlehen und Beteiligungen an private Institutionen

14460 14560

1156

Darlehen und Beteiligungen an Private Haushalte 14420 14440 14450 14460

1159

Übrige Darlehen und Beteiligungen 14540 14550 14560

1160 1161

Investitionsbeiträge Bund Investitionsbeiträge Kanton

1162

Investitionsbeiträge Gemeinden

1163

Investitionsbeiträge Zweckverbände

1164

Investitionsbeiträge an Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen

1165

Investitionsbeiträge an private Institutionen

1166

Investitionsbeiträge an private Haushalte

14600 14610 14620 14620 14640 14650

1169

Bezeichnung Software (Allgemeiner Haushalt) Mobilien (Allgemeiner Haushalt) Übrige Sachanlagen (Allgemeiner Haushalt) Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Allgemeiner Haushalt) Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Allgemeiner Haushalt) Darlehen an öffentliche Unternehmungen (Allgemeiner Haushalt) Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Allgemeiner Haushalt) Darlehen an private Unternehmungen Beteiligungen an privaten Unternehmungen Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Beteiligungen an privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Übrige Investitionsbeiträge

14660

14600 14610 14620 14650

Stand: 1.2.2013

Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Allgemeiner Haushalt) Darlehen an öffentlichen Unternehmungen (Allgemeiner Haushalt) Darlehen an private Unternehmungen Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Allgemeiner Haushalt) Beteiligungen an privaten Unternehmungen Beteiligungen an privaten Organisationen ohne Erwerbszweck Investitionsbeiträge an Bund Investitionsbeiträge an Kantone Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Allgemeiner Haushalt) Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Allgemeiner Haushalt) Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen Investitionsbeiträge an private Unternehmungen Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck

Investitionsbeiträge an Bund Investitionsbeiträge an Kantone Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Allgemeiner Haushalt) Investitionsbeiträge an private Unternehmungen

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 17

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer Bezeichnung 1170 Materielle Entschädigungen 1171 Planwerke 1179 Übrige aktivierte Ausgaben 1240

Grundstücke (Antennen)

1241

Tiefbauten (Antennen)

1243

Hochbauten (Antennen)

1245

Waldungen (Antennen) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge (Antennen)

1246 1249

Übrige Sachgüter (Antennen)

1252

Darlehen und Beteiligungen an Gemeinden (Antenne)

1253

Darlehen und Beteiligungen Zweckverbände (Antenne)

1254

1255 1256 1259 1260 1261

Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Antenne)

Investitionsbeiträge Gemeinden (Antennen)

1263

Investitionsbeiträge Zweckverbände (Antennen)

1269 1270

Investitionsbeiträge an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Antenne) Investitionsbeiträge an private Institutionen (Antenne) Investitionsbeiträge an private Haushalte (Antenne) Übrige Investitionsbeiträge (Antenne) Materielle Entschädigungen (Antenne)

1271

Planwerke (Antennen)

1279

Übrige aktivierte Ausgaben (Antenne)

1340 1341

Grundstücke (Wasser) Tiefbauten (Wasser)

1265 1266

Bezeichnung

14290

Planwerke (Allgemeiner Haushalt)

1400514009 1403514039 1404514049

Grundstücke (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Tiefbauten (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Hochbauten (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

1406514069 1409514099

Mobilien (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Übrige Sachanlagen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

1442514429

Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Darlehen an öffentliche Unternehmungen (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

1444514449 1454514549

Darlehen und Beteiligungen an privaten Institutionen (Antenne) Darlehen und Beteiligungen an privaten Haushalten (Antenne) Übrige Darlehen und Beteiligungen (Antenne) Investitionsbeiträge Bund (Antennen) Investitionsbeiträge Kanton (Antennen)

1262

1264

HRM2 Nummer

Stand: 1.2.2013

1462514629 1462514629

1429514299 1420514209 14001 14031

Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

Planwerke (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Software (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Grundstücke (Wasserversorgung) Tiefbauten (Wasserversorgung)

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 18

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer Bezeichnung 1343 Hochbauten (Wasser) 1345 Waldungen (Wasser) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 1346 (Wasser) 1349 Übrige Sachgüter (Wasser) Darlehen und Beteiligungen Gemeinde 1352 (Wasser) Darlehen und Beteiligungen Zweck1353 verbände (Wasser) 1354

1355 1356 1359 1360 1361 1362 1363 1364 1365 1366 1369 1370 1371 1379 1440 1441 1443 1445 1446 1449 1452 1453

1454

Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Wasser)

HRM2 Nummer 14041

Bezeichnung Hochbauten (Wasserversorgung)

14061

Mobilien (Wasserversorgung)

14091 14421

Übrige Sachanlagen (Wasserversorgung) Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Wasserversorgung) Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Wasserversorgung) Darlehen an öffentliche Unternehmungen (Wasserversorgung) Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Wasserversorgung)

14421 14441 14541

Darlehen und Beteiligungen an privaten Institutionen (Wasser) Darlehen und Beteiligungen an privaten Haushalten (Wasser) Übrige Darlehen und Beteiligungen (Wasser) Investitionsbeiträge Bund (Wasser) Investitionsbeiträge Kanton (Wasser) Investitionsbeiträge Gemeinden (Wasser) Investitionsbeiträge Zweckverbände (Wasser) Investitionsbeiträge an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Wasser) Investitionsbeiträge an private Institutionen (Wasser) Investitionsbeiträge an private Haushalte (Wasser) Übrige Investitionsbeiträge (Wasser) Materielle Entschädigungen (Wasser) Planwerke (Wasser) Übrige aktivierte Ausgaben (Wasser) Grundstücke (Abwasser) Tiefbauten (Abwasser) Hochbauten (Abwasser) Waldungen (Abwasser) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge (Abwasser) Übrige Sachgüter (Abwasser) Darlehen und Beteiligungen an Gemeinden (Abwasser) Darlehen und Beteiligungen Zweckverbände (Abwasser) Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Abwasser)

Stand: 1.2.2013

14621 14621

Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Wasserversorgung) Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Wasserversorgung)

14291 14201 14002 14032 14042

Planwerke (Wasserversorgung) Software (Wasserversorgung) Grundstücke (Abwasserbeseitigung) Tiefbauten (Abwasserbeseitigung) Hochbauten (Abwasserbeseitigung)

14062

Mobilien (Abwasserbeseitigung)

14092

Übrige Sachanlagen (Abwasserbeseitigung) Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Abwasserbeseitigung) Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Abwasserbeseitigung) Darlehen an öffentliche Unternehmungen (Abwasserbeseitigung) Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Abwasserbeseitigung)

14422 14422 14442 14542

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 19

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 1455 1456 1459 1460 1461 1462 1463 1464 1465 1466 1469 1470 1471 1479 1540 1541 1543 1545 1546 1549 1552 1553

1554

1555 1556 1559 1560 1561 1562 1563

Bezeichnung Darlehen und Beteiligungen an privaten Institutionen (Abwasser) Darlehen und Beteiligungen an privaten Haushalten (Abwasser) Übrige Darlehen und Beteiligungen (Abwasser) Investitionsbeiträge Bund (Abwasser) Investitionsbeiträge Kanton (Abwasser) Investitionsbeiträge Gemeinden (Abwasser) Investitionsbeiträge Zweckverbände (Abwasser) Investitionsbeiträge an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Abwasser) Investitionsbeiträge an private Institutionen (Abwasser) Investitionsbeiträge an private Haushalte (Abwasser) Übrige Investitionsbeiträge (Abwasser) Materielle Entschädigungen (Abwasser) Planwerke (Abwasser) Übrige aktivierte Ausgaben (Abwasser) Grundstücke (Abfall) Tiefbauten (Abfall) Hochbauten (Abfall) Waldungen (Abfall) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge (Abfall) Übrige Sachgüter (Abfall) Darlehen und Beteiligungen an Gemeinden (Abfall) Darlehen und Beteiligungen Zweckverbände (Abfall) Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Abfall) Darlehen und Beteiligungen an privaten Institutionen (Abfall) Darlehen und Beteiligungen an privaten Haushalten (Abfall) Übrige Darlehen und Beteiligungen (Abfall) Investitionsbeiträge Bund (Abfall) Investitionsbeiträge Kanton (Abfall) Investitionsbeiträge Gemeinden (Abfall) Investitionsbeiträge Zweckverbände (Abfall)

Stand: 1.2.2013

HRM2 Nummer

14622 14622

Bezeichnung

Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Abwasserbeseitigung) Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Abwasserbeseitigung)

14292 14202 14003 14033 14043

Planwerke (Abwasserbeseitigung) Software (Abwasserbeseitigung) Grundstücke ((Abfallbeseitigung)) Tiefbauten (Abfallbeseitigung) Hochbauten (Abfallbeseitigung)

14063

Mobilien (Abfallbeseitigung)

14093

Übrige Sachanlagen (Abfallbeseitigung)

14423

Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Abfallbeseitigung) Darlehen an öffentliche Unternehmungen (Abfallbeseitigung) Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Abfallbeseitigung)

14443 14543

14623 14623

Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Abfallbeseitigung) Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Abfallbeseitigung)

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 20

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 1564 1565 1566 1569 1570 1571 1579 1640 1641 1643 1646

1653

1654

1654

1662

1663 1671 1679

Bezeichnung Investitionsbeiträge an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Abfall) Investitionsbeiträge an private Institutionen (Abfall) Investitionsbeiträge an private Haushalte (Abfall) Übrige Investitionsbeiträge (Abfall) Materielle Entschädigungen (Abfall) Planwerke (Abfall) Übrige aktivierte Ausgaben (Abfall) Grundstücke (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Tiefbauten (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Hochbauten (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Darlehen und Beteiligungen Zweckverbände (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Darlehen und Beteiligungen an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Investitionsbeiträge Gemeinden (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Investitionsbeiträge Zweckverbände (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Planwerke (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Übrige aktivierte Ausgaben Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement

1801

Vorschüsse Spezialfinanzierung Antenne

1802

Vorschüsse Spezialfinanzierung Wasser

1803

Vorschüsse Spezialfinanzierung Abwasser

1804

Vorschüsse Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung

1805

Vorschüsse Gemeindefinanzierung gemäss Gemeindereglement

Stand: 1.2.2013

HRM2 Nummer

Bezeichnung

14203 1400514009 1403514039 1404514049 1406514069

Software (Abfallbeseitigung) Grundstücke (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Tiefbauten (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Hochbauten (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Mobilien (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

1442514429

Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Darlehen an öffentliche Unternehmungen (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement)

1444514449

1454514549

Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

1462514629

Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Planwerke (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Software (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

1462514629 1429514299 1420514209 2900529009 29001

29002

29003 2900529009

Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen Wasserversorgung Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen Abwasserbeseitigung Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen Abfallbeseitigung Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement)

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 21

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer Bezeichnung 1900 Bilanzfehlbetrag 2000 Kreditoren 2001 Depotgelder Laufende Verpflichtungen Gemeinwe2003 sen Laufende Verpflichtungen Kontokor2006 rent 2009

Übrige laufende Verpflichtungen

2010

Kurzfristige Schulden Banken

2011

Kurzfristige Schulden gegenüber Gemeinwesen

2019

Übrige kurzfristige Schulden

2020 2021 2023

Hypotheken Darlehen Obligationenanleihen

2029

Übrige mittel- und langfristige Schulden

2033

Verwaltete Stiftungen

2034

Zweckgebundenen Schenkungen

2039

Übrige privatrechtliche Zweckbindungen

HRM2 Nummer 29990 20000 20060 20000

Bezeichnung Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Kreditoren Depotgelder und Kautionen Kreditoren

20010 20050 20022 20090 20101 20102 20110

Kontokorrente mit Dritten Durchlaufskonto Steuerschulden MWST Übrige laufende Verpflichtungen Verbindlichkeiten gegenüber Post Verbindlichkeiten gegenüber Banken Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinden und Zweckverbänden Übrige kurzfristige Finanzverbindlichkeiten gegenüber Dritten Hypotheken Darlehen Anleihen Leasingverträge Übrige langfristige Finanzverbindlichkeiten Privatrechtliche Zweckbindungen

20190 20600 20640 20630 20670 20690 2911029119 2911029119 2911029119 20500 20510 20520 20530

2040

Rückstellungen laufende Rechnung

20590 20810 20820 20830 20860 20890

2041

Rückstellungen Investitionsrechnung

2044

Wertberichtigung auf Steuerguthaben

Stand: 1.2.2013

10121

Privatrechtliche Zweckbindungen Privatrechtliche Zweckbindungen Kurzfristige Rückstellungen aus Mehrleistungen des Personals Kurzfristige Rückstellungen für andere Ansprüche des Personals Kurzfristige Rückstellungen für Prozesse Kurzfristige Rückstellungen für nicht versicherte Schäden Übrige kurzfristige Rückstellungen Langfristige Rückstellungen für langfristige Ansprüche des Personals Langfristige Rückstellungen für Prozesse Langfristige Rückstellungen für nicht versicherte Schäden Langfristige Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen Übrige langfristige Rückstellungen Wertberichtigung auf Forderungen Gemeindesteuern

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 22

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer 2045

Bezeichnung

HRM2 Nummer 10101

Wertberichtigung auf übrige Guthaben 10191 20420

2050

Transitorische Passiven

2801

Verpflichtungen Spezialfinanzierung (Antenne)

2802

Verpflichtungen Spezialfinanzierung (Wasser)

2803

Verpflichtungen Spezialfinanzierung (Abwasser)

2804 2805 2810 2811 2812

2820

Verpflichtungen Spezialfinanzierung (Abfallbeseitigung) Verpflichtungen Spezialfinanzierungen (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Ersatzabgabe Schutzraumbauten Ersatzabgabe Parkplatzbauten Spezialfonds nach Gemeindereglement Vorfinanzierung allgemein

20450 20460 2900529009 29001

29002

29003 2900529009 20910 29100 2910229109 29300 29310 2930529309

2821

Vorfinanzierung Antennen

2931529319 29301

2822

Vorfinanzierung Wasser

29311 29302

2823

Vorfinanzierung Abwasser

29312 29303

2824

Vorfinanzierung Abfallbeseitigung

Stand: 1.2.2013

29313

Bezeichnung Wertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Wertberichtigungen übrige Forderungen Passive Rechnungsabgrenzungen Steuern Übrige passive Rechnungsabgrenzungen Passive Rechnungsabgrenzungen Investitionsrechnung Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen (Wasserversorgung) Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen (Abwasserbeseitigung) Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen (Abfallbeseitigung) Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen (Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement) Ersatzabgaben für Schutzraumbauten Ersatzabgaben für Parkplatzbauten Fonds nach Gemeindereglement Vorfinanzierungen für noch nicht realisierte Projekte (Allgemeiner Haushalt) Vorfinanzierungen für bereits realisierte Investitionen (Allgemeiner Haushalt) Vorfinanzierungen für noch nicht realisierte Projekte (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Vorfinanzierungen für bereits realisierte Investitionen (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Vorfinanzierungen für noch nicht realisierte Projekte (Wasserversorgung) Vorfinanzierungen für bereits realisierte Investitionen (Wasserversorgung) Vorfinanzierungen für noch nicht realisierte Projekte (Abwasserbeseitigung) Vorfinanzierungen für bereits realisierte Investitionen (Abwasserbeseitigung) Vorfinanzierungen für noch nicht realisierte Projekte (Abfallbeseitigung) Vorfinanzierungen für bereits realisierte Investitionen (Abfallbeseitigung)

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 23

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden NRM BL 2 Nummer

2825

2900

Bezeichnung

HRM1 Nummer 2930529309

Vorfinanzierung Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindereglement 2931529319 Eigenkapital

Stand: 1.2.2013

29990 10090 14210 29200 29600

Bezeichnung Vorfinanzierungen für noch nicht realisierte Projekte (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Vorfinanzierungen für bereits realisierte Investitionen (Spezialfinanzierung gemäss Gemeindereglement) Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Übrige flüssige Mittel Lizenzen, Nutzungsrechte, Markenrechte Rücklagen der Globalbudgetbereiche Neubewertungsreserve

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 24

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

20.2 Neubewertungen per 1.1.2014 Per 1. Januar 2014 müssen die Sach- und die Finanzanlagen des Finanzvermögens nach dem Verkehrswert bewertet sein (siehe Kapitel 4). Alle anderen Positionen des Finanzvermögens (u.a. die Rechnungsabgrenzungen) werden per 1. Januar 2014 nicht neu bewertet. Ebenfalls nicht neu zu bewerten ist das Verwaltungsvermögen. Einzige Ausnahme bilden die Darlehen und die Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, welche analog zu den Finanzanlagen des Finanzvermögens neu zu bewerten sind. Bei den Passiven sind per 1. Januar 2014 einzig die Rückstellungen neu zu bewerten. Zudem sind bisherige, freiwillige Spezialfinanzierungen und Fonds aufzulösen, für welche es keine Reglementsgrundlage gibt oder geschaffen werden (siehe Kapitel 20.4).

20.2.1 Neubewertung nach Bilanzpositionen 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen Hier müssen keine Neubewertungen vorgenommen werden, da diese Bilanzpositionen bereits nach altem Recht korrekt bewertet sein sollten. 101 Forderungen Grundsätzlich ändert sich auch hier durch die neue Rechnungslegung nichts. Eine allfällige Anpassung auf den Wertberichtigungen erfolgt erst per 31. Dezember 2014. 102 Kurzfristige Finanzanlagen Es muss überprüft werden, ob die Finanzanlagen zum korrekten Marktwert bilanziert sind. 104 Aktive Rechnungsabgrenzung Rechnungsabgrenzungen gab es bereits nach altem Recht. Die Rechnungsabgrenzungen sind neu aber strenger definiert (siehe Kapitel 7). Die neuen Grundsätze für die Rechnungsabgrenzung kommen aber zum ersten Mal per 31. Dezember 2014 zur Anwendung, d.h. bei den Rechnungsabgrenzungen kommt es per 1. Januar 2014 nicht zu einer Neubewertung. 106 Vorräte Hier ändert sich durch die neue Rechnungslegung nichts. 107 Finanzanlagen Es muss überprüft werden, ob die Finanzanlagen zum korrekten Marktwert bilanziert sind. 108 Sachanlagen des Finanzvermögens Hier kommt es zu den grössten Anpassungen. Siehe dazu Kapitel 4.2 140 Sachanlagen des Verwaltungsvermögens Sachanlagen des Verwaltungsvermögens dürfen nicht neu bewertet werden. Sie sind zum Buchwert vom 31. Dezember 2013 in die neue Bilanz zu übernehmen. 142 Immaterielle Anlagen des Verwaltungsvermögens Immaterielle Anlagen des Verwaltungsvermögens dürfen ebenfalls nicht neu bewertet werden. Sie sind zum Buchwert vom 31. Dezember 2013 in die neue Bilanz zu übernehmen. 144 Darlehen des Verwaltungsvermögens Darlehen des Verwaltungsvermögens müssen gemäss den Grundsätzen des Finanzvermögens bewertet werden. Da die Finanzanlagen des Finanzvermögens (Bilanzkontengruppen 102 und 107) neu bewertet werden, werden auch die Darlehen des Verwaltungsvermögens neu bewertet. Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 25

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob es sich um ein normales Darlehen handelt oder allenfalls um ein bedingt rückzahlbares Darlehen. Bedingt rückzahlbare Darlehen sind als Investitionsbeiträge (Kontengruppe 146) zu bilanzieren (siehe Kapitel 5.5) 145 Beteiligungen des Verwaltungsvermögens Beteiligungen des Verwaltungsvermögens müssen gemäss den Grundsätzen des Finanzvermögens bewertet werden. Da die Finanzanlagen des Finanzvermögens (Bilanzkontengruppe 102 und 107) neu bewertet werden, werden auch die Beteiligungen des Verwaltungsvermögens neu bewertet. Beteiligungen des Verwaltungsvermögens können oft nicht veräussert werden und schütten auch keine Erträge aus. Solche Beteiligungen sind zwar als Beteiligungen zu bilanzieren, wirtschaftlich aber wie Investitionsbeiträge zu behandeln. Sie werden zum Buchwert in die neue Bilanz übernommen und ab dem Jahr 2014 gemäss Anhang II der Gemeinderechnungsverordnung abgeschrieben. Sind die Beteiligungen zwar nicht veräusserbar, werfen jedoch eine jährliche Dividende ab, so können diese Beteiligungen zum Ertragswert bewertet werden. 146 Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge des Verwaltungsvermögens dürfen nicht neu bewertet werden. Sie sind zum Buchwert vom 31. Dezember 2013 in die neue Bilanz zu übernehmen. 200 Laufende Verbindlichkeiten Hier müssen keine Neubewertungen vorgenommen werden, da diese Bilanzpositionen bereits nach altem Recht korrekt bewertet sein sollten. 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Auch hier müssen keine Neubewertungen vorgenommen werden, da diese Bilanzpositionen bereits nach altem Recht korrekt bewertet sein sollten. 204 Passive Rechnungsabgrenzung Hier gilt dasselbe wie bei den aktiven Rechnungsabgrenzungen (Kontengruppe 104), d.h. es erfolgt keine Neubewertung per 1. Januar 2014. 205 Kurzfristige Rückstellungen Es ist zu überprüfen, ob für alle für alle Ereignisse aus der Vergangenheit mit zu erwartendem zukünftigen Aufwand Rückstellungen gebildet wurden (siehe dazu Kapitel 7.3.1). Falls der Mittelabfluss im Jahr 2014 zu erwarten ist, dann müssen kurzfristige Rückstellungen gebildet werden (Kontengruppe 205). Die Thematik der Rückstellungen für die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse in Kapitel 20.2.2 beschrieben. 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten Auch hier müssen keine Neubewertungen vorgenommen werden, da diese Bilanzpositionen bereits nach altem Recht korrekt bewertet sein sollten. 208 Langfristige Rückstellungen Hier gilt das gleiche wie bei den kurzfristigen Rückstellungen (Kontengruppe 205). 209 Fonds im Fremdkapital Als Fonds im Fremdkapital gibt es nur noch den Fonds für die Ersatzabgaben aus den Schutzraumbauten. Sofern per Ende 2013 noch ein solcher Fonds vorhanden ist, dann wird dessen Buchwert in die neue Bilanz übernommen. 290 Verpflichtungen/Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen Für die Vorschüsse (Bilanzfehlbetrag der Spezialfinanzierungen) gibt es kein Aktivkonto mehr, sondern allfällige Vorschüsse sind als Minusbetrag auf diese Kontengruppe zu übertragen. Verpflichtungen werden 1:1 übertragen.

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 26

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden Bestehende, freiwillige Spezialfinanzierungen (neu sind auch die Antennenanlagen freiwillige Spezialfinanzierungen) für welche keine Reglementsgrundlage besteht, sind aufzulösen und der per 31. Dezember 2013 bestehende Saldo (Verpflichtung oder Vorschuss) ist mit dem Bilanzüberschuss (oder allenfalls Bilanzfehlbetrag) zu verrechnen. Die Auflösung einer freiwilligen Spezialfinanzierung fliesst somit nicht in die Neubewertungsreserve (§ 57 Absatz 1 Buchstabe a). 291 Fonds im Eigenkapitel Bei bestehenden Fonds für welche keine Reglementsgrundlage besteht, ist zu überprüfen, ob diese Fonds aufgelöst werden können (wenn beispielsweise der Fondszweck nicht mehr erfüllt werden kann) oder ob allenfalls eine Reglementsgrundlage geschaffen werden muss. Eine Auflösung ist mit dem Bilanzüberschuss (oder allenfalls Bilanzfehlbetrag) zu verrechnen. Die Auflösung eines Fonds fliesst somit nicht in die Neubewertungsreserve (§ 57 Absatz 1 Buchstabe a). Für privatrechtliche Zweckbindungen braucht es keine Reglementsgrundlage. Allerdings ist auch hier zu überprüfen, ob für die bestehenden privatrechtlichen Zweckbindungen der Zweck noch bekannt ist oder noch erfüllt werden kann. Unter Umständen wurden in der Vergangenheit Ausgaben zum vorgegeben Zweck getätigt aber vergessen, eine entsprechende Entnahme zu tätigen. Die Umstellung auch HRM2 bietet die Chance, die bestehenden privatrechtlichen Zweckbindungen zu überprüfen und zu hinterfragen. Eine allfällige Auflösung erfolgt ebenfalls zugunsten des Bilanzüberschusses. 292 Rücklagen der Globalbudgetbereiche Ein solches Konto ist bisher nicht vorhanden. Dieses Konto existiert daher per 1. Januar 2014 nicht. 293 Vorfinanzierungen Die bestehenden Vorfinanzierungen werden zum Buchwert am 31. Dezember 2013 in die neue Bilanz übernommen. Hinweis: Am Bestand und der Äufnung der Vorfinanzierungen ändert sich grundsätzlich nichts. Nur die Auflösung ist anders geregelt. 296 Neubewertungsreserven Die Neubewertungsreserve ergibt sich aus der Summe der per 1. Januar 2014 durchgeführten Neubewertungen der Bilanzkontengruppen 102, 107, 108, 144, 145, 205 und 208. Falls die Summe der Neubewertungen einen negativen Saldo ergibt, dann ist dieser Saldo als PKBilanzfehlbetrag unter dem Konto 29991 zu verbuchen (siehe dazu Kapitel 20.2.2). 299 Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Hier ist das bestehende Eigenkapital, resp. der bestehende Bilanzfehlbetrag zu übertragen. Die im Rahmen der HRM2-Umsetzung aufgelösten Spezialfinanzierungen (Bilanzkontengruppe 290) und Fonds im Eigenkapital (Bilanzkontengruppe 291) werden mit dem Bilanzüberschuss (resp. dem Bilanzfehlbetrag) verrechnet.

Zusammenfassung nach Bilanzkontenruppe Keine Bilanzveränderung per 1.1.2014

100, 101, 104, 106, 140, 142, 146, 200, 201, 204, 206, 209, 292, 293

Neubewertung zugunsten/zulasten der Neubewertungs- 102, 107, 108, 144, 145, 205, 208 reserve (29600) , resp. dem PK-Bilanzfehlbetrag (29991) Auflösung zugunsten des Bilanzüberschusses (29990)

Stand: 1.6.2014

290, 291

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 27

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden 20.2.2 Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse Durch die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) entsteht eine spezielle Situation. Aus diesem Grund wurde die Gemeinderechnungsverordnung mit dem § 57a ergänzt. Dieser regelt die einmalige Verrechnung der Neubewertungsreserve mit der für die BLPKAusfinanzierung zu bildenden Rückstellungen per 1. Januar 2014, die Ausfinanzierung der BLPK im Jahr 2014, sowie die Abschreibung des allfällig verbleibenden „PK-Bilanzfehlbetrags“ ab dem Jahr 2015 (siehe zu letzterem Punkt Kapitel 17.2.2).

1. Neubewertung per 1.1.2014 Mit der HRM2-Einführung werden auch die Rückstellungen neu bewertet (siehe Kapitel 20.2.1). Die grösste Veränderung dürfte die Ausfinanzierung der BLPK betreffen. Es sind also per 1. Januar 2014 im Umfang des Ausfinanzierungsbetrags gemäss dem Angaben der BLPK Rückstellungen zu bilden oder die bereits vorhandenen Rückstellungen entsprechend zu erhöhen (§ 57a Absatz 1 GRV). Die Höhe der zu bildenden Rückstellung beläuft sich auf alle Elemente der Ausfinanzierung (d.h. inklusive freiwilliger Besitzstandswahrung) per 31.12.2013 (gemäss Miteilung der BLPK vom März 2014). Zu beachten ist, dass die Gemeinden eine vom Kanton abweichende Besitzstandregelung treffen können. In diesem Fall ist der entsprechend höhere oder tiefere Betrag einzustellen. 1.1 Positiver Neubewertungssaldo Beim Finanzvermögen (v.a. bei den Liegenschaften des Finanzvermögens) wird sich die Bilanz aufgrund der Neubewertung in den allermeisten Gemeinden verbessern. Demgegenüber sind die Rückstellungen in den allermeisten Gemeinden zu tief ausgewiesen, dies wegen der BLPKAusfinanzierung. Falls die positiven Neubewertungen grösser sind als die negativen Neubewertungen, dann resultiert eine positive Neubewertungsreserve. Diese positive Neubewertungsreserve ist unter dem Konto 29600 zu verbuchen. Beispiel: Positiver Neubewertungssaldo

10800 Bauland 20560 BLPK-Rückstellung Zwischensumme 29600 Neubewertungsreserve Total

31.12.2013 Zuwachs Aktive Zuwachs Passive 1.1.2014 HRM1 Abgang Passive Abgang Aktive HRM2 100 700 800 50 250 300 700 250 0 450 450 700

700

1.2 Negativer Neubewertungssaldo Falls die positiven Neubewertungen kleiner sind als die negativen Neubewertungen, dann resultiert ein negativer Neubewertungssaldo. Da es keine negative Neubewertungsreserve geben kann, müsste dieser negative Neubewertungssaldo eigentlich mit dem Bilanzüberschuss verrechnet werden. Da ein insgesamt negativer Neubewertungssaldo in den allermeisten Gemeinden von der Bildung der Rückstellung für die BLPK-Ausfinanzierung herrühren dürfte, wird dieser negative Neubewertungssaldo jedoch nicht mit dem Bilanzüberschuss verrechnet, sondern als separater „BLPK-Bilanzfehlbetrag“ unter dem Konto 29991 ausgewiesen (§ 57a Absatz 2 GRV), welcher dann nicht über 5 Jahre abgetragen, sondern über 20 Jahre abgeschrieben werden muss (§ 57a Absatz 4 GRV).

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 28

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

Beispiel: Negativer Neubewertungssaldo ohne Verrechnung mit dem Bilanzüberschuss

10800 Bauland 20560 BLPK-Rückstellung Zwischensumme 29991 BLPK-Bilanzfehlbetrag (entspricht der negativen Neubewertungsreserve) Total

31.12.2013 Zuwachs Aktive Zuwachs Passive 1.1.2014 HRM1 Abgang Passive Abgang Aktive HRM2 100 100 200 50 250 300 100 250 0 150 -150

250

250

Gemeinden mit einem negativen Neubewertungssaldo haben die Möglichkeit, den BLPKBilanzfehlbetrag teilweise oder ganz mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen (§ 57a Absatz 3 GRV). Wird vom Einwohnerrat oder der Gemeindeversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, dann kann diese Buchung zu einem späteren Zeitpunkt nicht umgekehrt werden. Die Gemeinden sind somit gut beraten, wenn sie das Eigenkapital nicht unter eine gewisse Grenze von beispielsweise 400 Franken pro Einwohner abbauen. Beispiel: Negativer Neubewertungssaldo mit teilweiser Verrechnung mit dem Bilanzüberschuss

10800 Bauland 20560 BLPK-Rückstellung Zwischensumme 29990 Bilanzüberschuss 29991 BLPK-Bilanzfehlbetrag (entspricht der negativen Neubewertungsreserve) Total

31.12.2013 Zuwachs Aktive Zuwachs Passive 1.1.2014 HRM1 Abgang Passive Abgang Aktive HRM2 100 100 200 50 250 300 100 250 300 100 200 0 50 -50

250

250

2. Verbuchung in der Jahresrechnung 2014 Zum Zeitpunkt der Ausfinanzierung (d.h. gegen Ende 2014) werden zuerst die PK-Rückstellung aufgelöst und dann die neuen Verpflichtungen eingebucht. Die Erfolgsrechnung 2014 wird dadurch nicht belastet. Beispiel mit verschiedenen Ausfinanzierungsvarianten  Es wurden mit der Übergangsbilanz Rückstellungen von 300 gebildet  Davon bleibt man mit 100 gegenüber der BLPK im Forderungsmodell  Von den restlichen 200 nimmt man für 150 Fremdkapital über das Pooling auf  Die restlichen 50 gehen zulasten der Liquidität Die Buchungssätze lauten dann:  Schuldanerkennung gegenüber der BLPK (Forderungsmodell):  Ausfinanzierung BLPK via Pooling:  Ausfinanzierung BLPK aus eigenen Mitteln:

Stand: 1.6.2014

20560/20690 zu 100 20560/20690 zu 150 20560/10020 zu 50

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 29

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden 3. Verbuchung des Differenzbetrags in der Jahresrechnung 2015 Die Gemeinden erhalten von der BLPK voraussichtlich im März 2015 eine Rechnung oder eine Gutschrift über den Differenzbetrag (Differenz zwischen provisorischem Ausfinanzierungsbetrag per 31.12.2013 und definitivem Ausfinanzierungsbetrag per 31.12.2014). Zu diesem Zeitpunkt ist in den meisten Gemeinden der Rechnungsabschluss 2014 bereits vollzogen. Damit es in allen Gemeinden gleich gehandhabt wird, muss der Differenzbetrag im Jahr 2015 verbucht werden. Dies geschieht erfolgsneutral, d.h. der Differenzbetrag wird mit der Neubewertungsreserve, resp. dem PK-Bilanzfehlbetrag verrechnet. Wenn der Ausfinanzierungsbetrag am 31.12.2014 höher ist als der provisorische Stand am 31.12.2013, dann ist dieser Mehraufwand bei einem bestehenden PK-Bilanzfehlbetrag wie folgt zu verbuchen: 29991/20690. Besteht eine Neubewertungsreserve (29600), dann wir zuerst diese aufgelöst. Wenn der Ausfinanzierungsbetrag am 31.12.2014 tiefer ist als der provisorische Stand am 31.12.2013, dann ist dieser Minderaufwand bei einem bestehenden PK-Bilanzfehlbetrag wie folgt zu verbuchen: 20690/29991. Besteht eine Neubewertungsreserve (29600), dann wir diese aufgestockt.

4. Abschreibung des PK-Bilanzfehlbetrags ab der Erfolgsrechnung 2015 (siehe auch Kapitel 17.2.2) Ab dem 1. Januar 2015 muss der PK-Bilanzfehlbetrag (29991) über eine Frist von maximal 20 Jahren abgetragen werden. Entscheidend ist dabei nicht der PK-Bilanzfehlbetrag per 1.1.2015, sondern derjenige nach der Verrechnung des Differenzbetrags (siehe oben). Der jährliche Buchungssatz lautet dann: 9950.3390/29991.

20.2.3 Übergangsbilanz Wichtig ist, dass die Neubewertungen nicht bereits in der Erfolgsrechnung 2013 und auch nicht erst in der Erfolgsrechnung 2014 vorgenommen werden, sondern mittels der so genannten Übergangsbilanz (auch Mitternachtsbilanz genannt). Dadurch wird die Umstellung transparent dargelegt. Die Bilanzumstellung von HRM1 zu HRM2 erfolgt in zwei Schritten. 1. Der erste Schritt beinhaltet die Umschlüsselung der HRM1-Konti auf die HRM2-Konti. In diesem Schritt werden auch allfällige Umwidmungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen sowie allfällige Korrekturen von Falschverbuchungen (bspw. als Rückstellungen bilanzierte Vorfinanzierungen) vorgenommen. Für diesen ersten Schritt dient das vorliegende Excel-Tool nicht. Dieser Schritt muss auch nicht als Anhang der Jahresrechnung 2014 beigelegt werden, jedoch intern sauber dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, die HRM1-Bilanz per 31.12.2013 aus dem eigenen System ins Excel zu exportieren (sofern dies möglich ist) und in diesem Excel die Umschlüsselung vorzunehmen. Ganz wichtig: Bei diesem ersten Schritt werden die Buchwerte des 31.12.2013 in unveränderter Höhe übernommen. 2. In einem zweiten Schritt erfolgt die Neubewertung auf Basis der bereits umgeschlüsselten HRM2-Konti. Das Statistische Amt, Abteilung Gemeindefinanzen, stellt den Gemeinden dafür als Hilfsmittel ein Excel-Tool zur Verfügung. Diese Übergangsbilanz ist Bestandteil der Jahresrechnung 2014, muss aber zur Vorprüfung dem Statistischen Amt bis am 31. Oktober 2014 eingereicht werden. Den Gemeinden steht es frei, die darin enthaltenen Informationen in einem eigenen Tool darzustellen.

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 30

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden Einwohnergemeinde Musterdorf Konto

Bezeichnung

1 10 107 1070 10700 10700.0001 10700.0002

AKTIVEN FINANZVERMÖGEN Finanzanlagen Aktien und Anteilscheine Aktien und Anteilscheine Anlagefonds ESG Anlagefonds UWK

108 1080 10800 10800.0001 10800.0002

Sachanlagen Grundstücke Grundstücke ohne Baurecht Bauland (Parzelle 502) Bauland (Parzelle 107)

10801 Grundstücke mit Baurecht 10801.0001 Baurechtsparzelle 487 1084 Überbaute Liegenschaften 10840 Überbaute Liegenschaften 10840.0001 Wohnhaus Hauptstrasse 102 2 20 205 2052 20520 20520.0001

Passiven Fremdkapital Kurzfristige Rückstellungen Rückstellungen für Prozesse Rückstellungen für Prozesse Rückstellungen "Glatteis"

2056 Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen 20560 Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen 20560.0001 Rückstellungen für Ausfinanzierung der BLPK 208 2089 20890 20890.0001

Langfristige Rückstellungen Übrige langfristige Rückstellungen der ER Übrige langfristige Rückstellungen der ER Rückstellung für Rückzonung Weihermatt

29 291 2910 29102 29102.0001

Eigenkapital Fonds im Eigenkapital Fonds im Eigenkapital Asyl-Fonds Asyl-Fonds

296 2960 29600

Neubewertungsreserve Neubewertungsreserve Neubewertungsreserve

299 2999 29990

Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Bilanzüberschuss/-fehlbetrag

Bilanzbereinigung beim Übergang auf HRM2 Bestand per 31.12.2013

100 000,00 150 000,00

Zunahme 1 338 000,00 1 338 000,00 15 000,00 15 000,00 15 000,00 15 000,00

Abnahme 5 000,00 5 000,00 5 000,00 5 000,00 5 000,00 5 000,00 0,00 0,00 0,00

50 000,00 0,00

1 323 000,00 543 000,00 416 000,00 178 000,00 238 000,00 127 000,00 127 000,00

0,00

80 000,00

0,00 0,00

550 000,00

780 000,00 780 000,00 780 000,00 1 385 124,00 1 130 000,00 980 000,00 0,00 0,00

52 124,00 20 000,00 20 000,00 20 000,00 20 000,00 20 000,00

80 000,00 80 000,00

115 000,00 145 000,00

228 000,00 238 000,00 207 000,00

1 330 000,00

0,00 0,00

0,00

980 000,00 980 000,00 980 000,00

0,00 0,00 0,00

650 000,00

150 000,00 150 000,00 150 000,00 150 000,00 255 124,00 0,00 0,00 0,00

32 124,00 32 124,00 32 124,00 32 124,00 32 124,00

32 124,00

Bestand per 01.01.2014

60 000,00

980 000,00

800 000,00

0,00 0,00

0,00

223 000,00 223 000,00 223 000,00

0,00 0,00

1 353 426,00

32 124,00 32 124,00 32 124,00

0,00

223 000,00

1 385 550,00

Die Übergangsbilanz ist Bestandteil der Jahresrechnung 2014 und wird zusammen mit dieser (kein separates Traktandum) von der Gemeindeversammlung resp. dem Einwohnerrat beschlossen.

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 31

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

20.3 Behandlung des bestehenden Verwaltungsvermögens Das bestehende Verwaltungsvermögen muss beim Übergang auf das HRM2 nicht neu bewertet werden. Die Restbuchwerte der bereits aktivierten Ausgaben werden unverändert in die Bilanz gemäss HRM2 übernommen. Das bestehende Verwaltungsvermögen ohne die im Folgenden beschriebenen Ausnahmen wird, ausgehend vom Buchwert per 31.12.2013, über eine Dauer von 18 Jahren anhand von vorgegebenen Abschreibungssätzen abgeschrieben. Das Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wird über eine Dauer von 23 Jahren abgeschrieben. Abschreibungssätze Verwaltungsvermögen ohne Spezialfinanzierung Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Jahr

Abschreibungssatz auf dem Buchwert 31. Dezember 2013

Jahr

Abschreibungssatz auf dem Buchwert 31. Dezember 2013

2014

10,0%

2023

5,5%

2015

9,5%

2024

5,0%

2016

9,0%

2025

4,0%

2017

8,5%

2026

3,5%

2018

8,0%

2027

3,0%

2019

7,5%

2028

2,5%

2020

7,0%

2029

2,0%

2021

6,5%

2030

1,5%

2022

6,0%

2031

1,0%

Abschreibungssätze Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Jahr

Abschreibungssatz auf dem Buchwert 31. Dezember 2013

Jahr

Abschreibungssatz auf dem Buchwert 31. Dezember 2013

2014

8,0%

2026

4,0%

2015

7,5%

2027

3,5%

2016

7,5%

2028

3,5%

2017

7,0%

2029

3,0%

2018

6,5%

2030

2,5%

2019

6,5%

2031

2,5%

2020

6,0%

2032

2,0%

2021

5,5%

2033

1,5%

2022

5,5%

2034

1,5%

2023

5,0%

2035

1,0%

2024

4,5%

2036

1,0%

2025

4,5%

Umwidmungen von Finanz- und Verwaltungsvermögen Kommt es per 1.1.2014 infolge der strenger definierten Abgrenzungsgrundsätze zwischen Finanzund Verwaltungsvermögen zu einer Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen (siehe Kapitel 4.6), dann gilt das übertragene Vermögen als bestehendes Verwaltungsvermögen und ist zu den oben stehenden Sätzen abzuschreiben.

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 32

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden Bei einer Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen per 1.1.2014 (siehe Kapitel 5.4) gilt das übertragene Vermögen nicht als bestehendes Verwaltungsvermögen sondern als (bestehendes) Finanzvermögen und ist nach den neuen Bewertungsgrundsätzen neu zu bewerten. Investitionseinnahmen Investitionseinnahmen auf bestehendem Verwaltungsvermögen werden normal passiviert. Die Abschreibungen werden dadurch nicht verändert. Dies hat dann aber zur Folge, dass das Verwaltungsvermögen unter Umständen schon vor Ablauf der 18 Jahre (resp. der 23 Jahren) vollständig abgeschrieben ist. Überschüssige Investitionseinnahmen werden der jeweils ältesten Anlage im Rechnungskreis gutgeschrieben oder, falls kein Verwaltungsvermögen im Rechnungskreis mehr vorhanden ist, in die Erfolgsrechnung übertragen.

20.3.1 Übernahme von bestehendem Verwaltungsvermögen in die Anlagenbuchhaltung Darlehen und Beteiligungen werden analog dem Finanzvermögen bewertet (d.h. nicht zu festgeschriebenen Abschreibungssätzen abgeschrieben, sondern gemäss dem Verkehrwert bewertet). Aus diesem Grund ist auch die Aufnahme der bestehenden Darlehen und Beteiligungen in die Anlagenbuchhaltung obligatorisch. Unbebaute und noch nicht vollständig abgeschriebene Grundstücke werden ebenfalls nicht weiter abgeschrieben und müssen daher auch in die Anlagenbuchhaltung übernommen werden. Bezüglich des restlichen bestehenden Verwaltungsvermögens (d.h. alles Verwaltungsvermögen ausser den Darlehen, Beteiligungen und unbebauten Grundstücken) sind die Gemeinden frei ob sie diese in die Anlagenbuchhaltung integrieren wollen oder nicht. So ist auch nicht vorgeschrieben, bereits abgeschriebenes aber noch existierendes Verwaltungsvermögen in die Anlagebuchhaltung aufzunehmen, auch wenn dies aus Sicht der Vollständigkeit Sinn machen würde. Es existieren betreffend dem bestehenden Verwaltungsvermögen zwei Varianten: Variante 1 Das bestehende Verwaltungsvermögen (zumindest das noch nicht vollständig abgeschriebene) wird ebenfalls in die Anlagenbuchhaltung übernommen, jedoch speziell behandelt. Hierfür wird es bei der Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung entsprechend klassifiziert. Der Buchwert per 31.12.2013 muss manuell in die Anlagenbuchhaltung eingegeben werden. Das Total der Abschreibungen ist durch den festgelegten Abschreibungssatz und den Buchwert des Verwaltungsvermögens per 31.12.2013 vorgegeben. Die Gemeinden sind jedoch frei, wie und auf welche bestehenden Anlagen sie diese Abschreibungen verteilen (selbstverständlich können auch alle Anlagen mit demselben Abschreibungssatz abgeschrieben werden). Variante 2 Das bestehende und noch nicht vollständig abgeschriebene Verwaltungsvermögen wird ausserhalb der Anlagenbuchhaltung, beispielsweise als Excel-Tabelle, geführt. Abschreibungen auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen müssen somit manuell verbucht werden und es muss darüber in einem separaten Anlagespiegel (analog dem Auszug aus der Anlagenbuchhaltung) Rechenschaft abgelegt werden. Ein gemeinsamer Anlagespiegel des alten und des neuen Verwaltungsvermögens ist bei dieser Variante nicht möglich. Eine Besonderheit stellen bebaute Grundstücke dar, welche ab 2014 mit Ausnahmen der Strassenbauten, Wasserbauten und Waldungen getrennt in Grundstücke (Bilanzkonti 1400X) und den darauf errichteten Hochbauten (Bilanzkonti 1404X) bilanziert werden müssen, da diese unterschiedlichen Abschreibungsdauern unterliegen. Letzteres gilt allerdings nur für neues (ab 2014 aktiviertes) Verwaltungsvermögen. Beim bestehenden Verwaltungsvermögen gibt es zwischen den verschiedenen Anlagen (Grundstück und Gebäude) keine unterschiedlichen Abschreibungsregeln. Demzufolge ist es irrelevant, wie die Aufteilung des Buchwerts der bestehenden Liegenschaften (Grundstück und Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 33

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden Gebäude zusammen) auf die beiden neuen Konti (Grundstück und Gebäude getrennt) erfolgt, da dadurch die Abschreibungen nicht beeinflusst werden können. Es ist auch möglich, beim bestehenden Verwaltungsvermögen auf die Unterscheidung zwischen Grundstück und Gebäude zu verzichten und nur das Gebäude zu bilanzieren. Falls die bestehenden Gebäude und Grundstücke separat bilanziert werden wollen, empfehlen wir, dass die Grundstücke zum Buchwert Null und die Gebäude zum bestehenden Buchwert in die Anlagenbuchhaltung übernommen werden.

20.3.2 Behandlung von laufenden Investitionen Investitionen die in den Jahren 2012 und 2013 für Anlagen anfallen, welche per 31.12.2013 noch nicht in Betrieb genommen worden sind, müssen zwingend zum Buchwert in die Anlagenbuchhaltung übernommen werden und sind entsprechend § 11 Abs. 4 GRV, ausgehend von ihrem Buchwert, über die kategorisierte Nutzungsdauer abzuschreiben.

Beispiel: Mehrjähriger Strassenbau Ausgangslage: Im März des Jahres 2012 wird der Einwohnerratsbeschluss gefällt, eine neue Strasse zu bauen. Die Investitionsausgaben für den Strassenbau betragen im Jahr 2012 500'000 Franken und im darauf folgenden Jahr 450'000 Franken. Im Mai 2014 wird die Strasse in Betrieb genommen. Zuvor fallen erneut 150'000 Franken an Investitionen an. Abschreibungsregeln: Die Investitionen des Jahres 2012 werden im Jahr 2013 anhand der alten Regelung abgeschrieben. Der Buchwert der Investitionen per 31.12.2013 von 900'000 Franken (500'000 Franken abzüglich 10% plus 450'000 Franken) wird in die Anlagenbuchhaltung übernommen. Im Folgejahr der Nutzungszuführung (2015) wird die Anlage erstmals nach neuem Gesetz über die Nutzungsdauer von 40 Jahren um 26'250 Franken abgeschrieben. Im Jahr 2014 fallen somit keine Abschreibungen an. Die Höhe der zu verbuchenden Abschreibungen auf dieser Anlage ist wie folgt: 2012 2013 2014 2015-2054

Keine Abschreibungen 50'000 Franken Keine Abschreibungen Je 26'250 Franken

20.3.3 Ausnahmeregelung für bestehendes Verwaltungsvermögen Der Regierungsrat kann im Einzelfall und auf Gesuch hin Abschreibungssätze auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen bewilligen, die von dieser Verordnung abweichen. Das Gesuch ist spätestens bis 30. Juni 2014 dem Statistischen Amt einzureichen. Gemeinden, welche bis fünf Jahre vor Inkrafttreten von HRM2 grössere Investitionen getätigt haben, sollen auch von der moderateren Abschreibungspflicht „profitieren“ können. Damit wird verhindert, dass Investitionen hinausgezögert werden und/oder es zu einer ungleichen Belastung unter den Gemeinden kommt. Vorgesehen ist, dass der Buchwert per 31.12.2013 von grösseren Investitionen auf der verbleibenden Restnutzungsdauer abgeschrieben werden kann, dass jedoch keine Aufwertung stattfindet. Beispiel Gesamtsanierung Wasserleitungsnetz •



Ausgangslage: Die bis 2008 getätigten Investitionen haben per 31. Dezember 2013 einen Buchwert von rund 632'000 Franken. Die in den Jahren 2009 bis 2013 getätigten Investitionen haben per 31. Dezember 2013 einen Buchwert von 975'000 Franken. Ausnahmeregel: 975‘000 Franken werden linear über 45 Jahre abgeschrieben, d.h. zu jährlich rund 22'000 Franken. Die 632‘000Franken müssten gemäss Anhang II der GRV abgeschrieben werden (8% im 2014, 7,5% im 2015,…).

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 34

Finanzhandbuch für die Baselbieter Einwohnergemeinden

20.4 Fonds und Spezialfinanzierungen Auf den 1. Januar 2014 hin sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu verrechnen (siehe Kapitel 21.2). Spezialfinanzierung Antenne Ab 2014 sind die Antennenanlagen keine obligatorischen Spezialfinanzierungen mehr (§ 21 Abs. 2 GRV). Falls die Antennenanlagen weiterhin als Spezialfinanzierungen geführt werden wollen (per 2011 in 24 Gemeinden), müssen Reglementsgrundlagen geschaffen werden (§ 21 Abs. 3 GRV), sofern solche nicht bereits bestehen. Verbot der Zweckbindung von Steuern Die mittel- oder unmittelbare Finanzierung der Fonds durch Steuern ist ab dem Jahr 2014 unzulässig. Weiterhin zulässig ist es, Fonds mittels speziell erhobenen Abgaben, wie beispielsweise einer Infrastrukturabgabe bei Quartierplänen, zu äufnen. Auch können die jährlichen Konzessionsabgaben der Elektrizitätswerke oder Schenkungen in Fonds eingelegt werden, falls entsprechende Reglementsgrundlagen vorhanden sind. Fonds, für welche eine Reglementsgrundlage besteht und die bisher aus Steuermitteln geäufnet worden sind, müssen nicht aufgelöst werden, sondern dürfen ab dem Jahr 2014 nicht mehr durch Steuermittel geäufnet werden. Wenn ein bestehendes Reglement beispielsweise vorsieht, dass der Kulturfonds mit einem Teil aus dem jährlichen Ertragsüberschuss zu äufnen ist, dann kann zwar der Kulturfonds weitergeführt werden, eine Äufnung aus dem allgemeinen Haushalt ist aber nicht mehr möglich. Das Reglement muss in diesem Fall aber nicht angepasst werden, da kantonales Recht kommunales Recht bricht.

20.5 Bürgergemeinden und Zweckverbände Die neue Gemeinderechnungsverordnung und somit auch der neue Kontenrahmen nach HRM2 gelten für die Einwohnergemeinden und deren Zweckverbände und Anstalten, nicht aber für die Bürger- und Burgergemeinden. Diese haben jedoch die Möglichkeit, den Kontenrahmen der Einwohnergemeinden sowie die neue Terminologie freiwillig zu übernehmen. Für sämtliche andere Bereiche (z.B. Abschreibungssätze) gilt hingegen die Bürgergemeinderechnungsverordnung1. Gemäss § 2 Bst. a GRV werden Budget und Jahresrechnung grundsätzlich für ein Kalenderjahr erstellt. Liegt eine sachliche Rechtfertigung vor, können Zweckverbände in ihren Statuten eine andere Jährlichkeit vorsehen. So wird beispielsweise die Forstrechnung für das Forstjahr (1. Oktober bis 30. September) erstellt.

1

Verordnung vom 12. Oktober 1999 über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) in der Fassung vom 26. Juni 2012 (SGS 180.13)

Stand: 1.6.2014

Kapitel 20 – Übergang auf HRM2 – Seite 35