Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte. IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties

Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties Inhalt • Warum überhaupt gewerb...
Author: Hella Hauer
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Informationsveranstaltung Grundlagen gewerbliche Schutzrechte

IHK für Oberfranken Bayreuth 7. Mai 2014 Jochen Sties

Inhalt • Warum überhaupt gewerbliche Schutzrechte? • Patent und Gebrauchsmuster • Marken • Eingetragenes Design

Warum gewerbliche Schutzrechte? Weil der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt!

Gewerbliche Schutzrechte

Grundsatz der Nachahmungsfreiheit Jeder darf Wettbewerber nachahmen! Ausnahme: • er verletzt damit gewerbliche Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design, Marken) • er verletzt damit Spezialgesetze (z.B. UWG) Wer seine Produkte mit gewerblichen Schutzrechten abgesichert hat, kann sich wesentlich besser gegen Nachahmer wehren.

Gewerbliche Schutzrechte

Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? Firmenname Produktname

Marke

Produktdesign

Eingetragenes Design (Geschmacksmuster)

Technik

Patent Gebrauchsmuster

Gewerbliche Schutzrechte Schutzrecht

Schutz auf

Prüfung

Patent

technische Erfindung: Erzeugnis, Verfahren, Verwendung

ja

Gebrauchsmuster (nur in einigen Ländern)

Wie Patent (ausgenommen Verfahren)

nein (nur falls angegriffen)

Eingetragenes Design (früher: „Geschmacksmuster“)

Design

nein (nur falls angegriffen)

Marke

Kennzeichnung von Produkten oder Firmen

ja

Urheberrecht

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (inkl. Design)

nein (nur falls angegriffen)

Halbleiterschutz

Topographie eines Chips

nein (nur falls angegriffen)

Sortenschutz

Pflanzensorte

ja

Gewerbliche Schutzrechte

Was ist die wesentliche Wirkung eines Sonderschutzrechts? Das Verbietungsrecht!

Gewerbliche Schutzrechte

Verbietungsrecht Die wesentliche Wirkung von gewerblichen Schutzrechten ist das Verbietungsrecht. Der Schutzrechtsinhaber kann Dritten verbieten, • die durch ein Patent/ein Gebrauchsmuster geschützte Erfindung zu benutzen • die durch eine Marke geschützte Bezeichnung zu verwenden • eine durch ein eingetragenes Design geschützte Gestaltung zu verwenden

Gewerbliche Schutzrechte

Benutzungsrecht? Ihr Schutzrecht ist eingetragen/erteilt. Dürfen Sie die patentierte Erfindung/die eingetragene Marke/das eingetragene Design jetzt auch benutzen?

Nein!

Gewerbliche Schutzrechte

Kein Benutzungsrecht Aus der Erteilung eines Patents oder der Eintragung einer Marke/eines Designs kann der Schutzrechtsinhaber nicht das Recht ableiten, das Produkt auch benutzen zu dürfen. Mit dem Produkt können andere, ältere Schutzrechte verletzt werden, die • allgemeiner gehalten sind • auf andere Aspekte gerichtet sind

Gewerbliche Schutzrechte

Beispiele Erteiltes Patent: Scheibenbremse mit Schwimmsattel Früheres Patent: Grundlagenpatent Scheibenbremse Eingetragene Marke: Novaris Frühere Marke: Novartis

Patent und Gebrauchsmuster

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzfähige Erfindungen

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzfähige Erfindungen Ein Patent/Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, das sich auf eine Erfindung bezieht. Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln (eine Anweisung, ein bestimmtes Problem in einer bestimmten technischen Weise zu lösen). Nicht schutzfähig sind • abstrakte Anweisungen an den menschlichen Geist (Rechenvorschriften, Geschäftsmodelle, Spielanweisungen) • Algorithmen (Software als solche) • therapeutische und chirurgische Behandlungsverfahren

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzvoraussetzungen - Neuheit Grundvoraussetzung für ein Patent ist, dass die Erfindung neu ist.

“Neu” heißt, dass die Erfindung nirgendwo auf der Welt vor dem Anmeldetag beschrieben wurde.

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzvoraussetzungen - Neuheit Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht im “Stand der Technik” beschrieben ist. Der Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag des betrachteten Schutzrechts der Öffentlichkeit zugänglich war, z.B. durch : • schriftliche Dokumentation • mündliche Erläuterung • Ausstellung • Benutzung Es reicht die realistische Möglichkeit der Kenntnisnahme; es muss kein Nachweis geführt werden, dass Kenntnisnahme tatsächlich erfolgt ist.

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzvoraussetzungen - Neuheit Bei Gebrauchsmustern ist der Stand der Technik leicht abweichend definiert: • Mündliche Beschreibung ist kein Stand der Technik • Benutzung bildet Stand der Technik nur, wenn in Deutschland erfolgt • Eine Veröffentlichung der Erfindung, die auf den Anmelder zurückgeht, gilt nicht als Stand der Technik, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgt ist (Neuheitsschonfrist).

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzvoraussetzungen – erfinderische Tätigkeit Die Hürde, die man für eine patentfähige Erfindung überwinden muss, ist nicht sehr hoch.

Patent, Gebrauchsmuster

Schutzvoraussetzungen – erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. “Durch den Stand der Technik nahegelegt” ist eine Erfindung, die sich dadurch erhalten lässt, dass zwei Dokumente aus dem Stand der Technik nach Art von zwei Puzzlestücken kombiniert werden, wenn - die beiden Dokumente aus demselben technischen Fachgebiet wie die Erfindung stammen und - es eine objektive Motivation für einen Fachmann gab, die Dokumente zu kombinieren.

Patent, Gebrauchsmuster

Was ist erfinderisch? Ein Beispiel:

Patent, Gebrauchsmuster

Was ist erfinderisch?

Patent, Gebrauchsmuster

Verbietungsrecht Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, die patentierte Erfindung zu benutzen. „Benutzen“ ist dabei weit gefasst und beinhaltet herstellen, besitzen, importieren und anbieten.

Patent, Gebrauchsmuster

Verbietungsrecht Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, die patentierte Erfindung - gewerblich zu nutzen - anzubieten - in Verkehr zu bringen, - zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Einer „patentierten Erfindung“ gleichgestellt ist dabei auch das unmittelbare Ergebnis eines patentierten Verfahrens, selbst wenn das Verfahren selbst im patentfreien Ausland ausgeführt wurde.

Patent, Gebrauchsmuster

Rechte gegen Verletzer Unterlassung

Auskunft

Schadensersatz

Patent, Gebrauchsmuster

Rechte gegen Verletzer Der Patentinhaber kann vom Patentverletzer - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft über den Umfang der Verletzung - u.U. die Einwilligung in die Vernichtung von noch existierenden verletzenden Produkten verlangen.

Patent, Gebrauchsmuster

Sonstiges Maximale Laufzeit: 20 Jahre für Patente, 10 Jahre für Gebrauchsmuster Kosten: Ausarbeiten Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung: € 2.000 bis € 5.000 Prüfungsverfahren bis Erteilung: DE € 2.000 bis € 10.000, europ. Pat. € 4.000 bis € 15.000 zzgl. Übersetzungen US € 4.000 bis € 20.000, € JP 5.000 bis € 20.000 Kostenrisiko Verletzungsverfahren: € 50.000 bis € 200.000

Marken

Marken

Verschiedene Arten von Marken Bildzeichen

Dreidimensionale Gestaltungen, Warenformen

Wortzeichen

Verpackungen

Marken

Verschiedene Arten von Marken Wort-/Bildzeichen

Hörzeichen („Jingles“)

Farbmarken

Marken

Verschiedene Arten von Marken Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben den klassischen Markenformen gibt es auch Exoten wie Geruchsmarken, Positionsmarken, Tastmarken.

Marken

Schutzvoraussetzungen Es können alle Zeichen geschützt werden, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen geeignet sind. Keine Voraussetzung für die Eintragung ist, dass das Zeichen neu oder „erfinderisch“ ist.

Marken

Kein Markenschutz bei Freihaltebedürfnis Angaben, die von Wettbewerbern zur Bezeichnung ihrer Waren/Dienstleistungen benötigt werden (könnten), können nicht als Marke eingetragen werden. Seifen, Mittel zur Körperpflege Lebensmittel Werkzeugaufnahme, Kupplungen Milchprodukte

Marken

Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft Gestaltungen, die von Konsumenten üblicherweise nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden, können nicht als Marke eingetragen werden. Werbeslogans • SUPER • TOP • invented for life

übliche Warenformen

Marken

Kein Markenschutz - sonstige Konstellationen Es gibt noch einige weitere Regelungen, die Zeichen, Begriffe und Gestaltungen vom Markenschutz ausschließen: • fehlende grafische Darstellbarkeit • Gattungsbezeichnungen • täuschende Zeichen • Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen: • Hoheitssymbole, Flaggen, Wappen

„The smell of fresh cut grass“

Marken

Verbietungsrecht Der Markeninhaber kann sich dagegen wehren, dass ein Dritter identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt.

Marken

Verbietungsrecht Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr - ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, - ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu benutzen, soweit für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei der Verwechslungsgefahr gibt es eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit des Zeichens und der Marke einerseits und der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen andererseits.

Marken

Rechte gegen Verletzer Unterlassung

Auskunft

Schadensersatz

Marken

Rechte gegen Verletzer Der Markeninhaber kann vom Verletzer - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft über den Umfang der Verletzung - u.U. die Einwilligung in die Vernichtung von noch existierenden verletzenden Produkten verlangen.

Marken

Muss ich eine Produktbezeichnung als Marke anmelden? Sie benutzen eine Produktbezeichnung seit Jahren. Ein Dritter meldet denselben Begriff jetzt zur Marke an. Kann er Sie zwingen, Ihr Produkt umzubenennen?

JA!

Aus der Benutzung einer Produktbezeichnung kann keinerlei Rechtsposition gegenüber einer (auch später angemeldeten Marke) hergeleitet werden.

Marken

Muss ich eine Produktbezeichnung als Marke anmelden? Grundsätzlich nicht. Aber: Es gibt kein Vorbenutzungsrecht und auch kein Erfordernis der Neuheit bei einer Marke. Mit der Benutzung entsteht ein eigenes Recht nur dann, wenn die Bezeichnung als Firma benutzt wird (oder Verkehrsgeltung erreicht hat). Daher kann ein Dritter eine Produktbezeichnung, die ein anderer verwendet, als Marke anmelden und dann demjenigen, der die Bezeichnung bereits früher benutzt hat, die weitere Benutzung untersagen. Es ist daher empfehlenswert, die benutzten Produktbezeichnungen als Marke schützen zu lassen.

Marken

Muss ich eine Produktbezeichnung als Marke anmelden? Beispiel: Begriff „Litec“: benutzt seit 1996 Marke „Lifetec“: angemeldet 2005 „Litec“ ist als Verletzung der Marke „Lifetec“ eingestuft worden; Produkt musste umbenannt werden (außerdem Schadensersatz, Anwaltskosten, etc.)

Marken

Sonstiges Maximale Laufzeit: Unbegrenzt Kosten: Anmeldung und Eintragung: meist unter € 1.000 (inkl. Anwaltskosten) Kostenrisiko für Verletzungsverfahren: € 20.000 bis € 50.000

Eingetragenes Design

Designschutz Geschmacksmuster (Designschutz)

Eingetragenes Design – klassisch für Designobjekte

Designschutz

Eingetragenes Design – für Logos, Icons und Benutzeroberflächen Logos und Icons

Comicfiguren

Designschutz

Eingetragenes Design – für übliche Konsumartikel Sportartikel

Verpackungen

Backwaren

Elektrogeräte

Designschutz

Eingetragenes Design – u.U. auch als Alternative zum Patentschutz

Designschutz

Was kann als eingetragenes Design geschützt werden? Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Designschutz

Schutzvoraussetzungen Ein Design muss neu sein und Eigenart aufweisen. Neu ist das Design, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Designschutz

Verbietungsrecht Der Inhaber des eingetragenen Designs kann sich dagegen wehren, dass ein Dritter ein Design mit übereinstimmendem Gesamteindruck benutzt.

Designschutz

Rechte gegen Verletzer Unterlassung

Auskunft

Schadensersatz

Designschutz

Rechte gegen Verletzer Der Inhaber des eingetragenen Designs kann vom Verletzer - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft über den Umfang der Verletzung - u.U. die Einwilligung in die Vernichtung von noch existierenden verletzenden Produkten verlangen.

Designschutz

Sonstiges Maximale Laufzeit: 25 Jahre Kosten: Anmeldung und Eintragung: € 800 bis € 1.500 (inkl. Anwaltskosten) Kostenrisiko für Verletzungsverfahren: € 30.000 bis € 80.000

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